SGSTA.1995.34
Steuerpflicht nach Pfandverwertung
26. Februar 1996Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 1996 Nr. 7
StG § 49 Abs. 3 und 59 Abs. 4 - Steuerpflicht nach
Pfandverwertung.
Eine Versteigerung in einer Betreibung
auf Pfandverwertung löst - anders als der Konkurs oder der Nachlassvertrag -
die Grundstückgewinn-Steuerpflicht aus.
Urteil St 1995/34 vom
26.2.1996
Sachverhalt
1. A. war Eigentümer vom Grundstück
GB Nr. 5919, welches am 2. September 1988 im Rahmen einer Betreibung auf
Grundpfandverwertung versteigert und vom Grundpfandgläubiger B. erworben wurde.
Der Gewinn aus dieser Veräusserung wurde mit Fr. 544'788.-- und einer Steuer
von Fr. 168'462.70 ermittelt. Die rechtskräftig gewordene Forderung war nicht
einbringlich; die Betreibungsbemühungen endeten mit einem Verlustschein des
Staates über Fr. 172'529.-- (inkl. Zinsen und Kosten).
Am 14. Dezember 1988 verkaufte
B. das Grundstück GB Nr. 5919 an die X. AG; er bezahlte die aus dem Verkauf
resultierende Grundstückgewinnsteuer. Die Kantonale Steuerverwaltung liess am
25. April 1989 superprovisorisch und am 14. Juni 1989 vorläufig für die
Steuerforderung aus der Handänderung vom 2. September 1988
(Grundpfandverwertung) ein Grundpfandrecht eintragen. Sie stellte am 14. März
1991 fest, dass die Forderung von Fr. 172'529.10 definitiv uneinbringlich sei,
und verfügte ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 59 Abs. 4 Gesetz über
die Staats- und Gemeindesteuern (StG) auf GB Nr. 5919 für Fr. 168'426.70 nebst
Zins zu 6% seit 28. Februar 1989 und Betreibungskosten Fr. 200.50. Die
Einsprache gegen die Verfügung wurde am 28. April 1995 (Versand) abgewiesen.
2. Mit Rekurs vom 31. Mai 1995
machte der Vertreter der X. AG geltend, wenn bei der Pfandverwertung ebenfalls
die Grundstückgewinnsteuer vorgesehen wäre, müsste das Institut entsprechend
ausgestaltet sein (z.B. sofortige Veranlagung, kurze Fristen usw.). Es dürfe
nicht eintreten, was hier versucht werde, dass die Rekurrentin erst Monate
später überhaupt informiert werde. B. habe eine Abrechnung über das gesamte
Liegenschaftensteigerungsverfahren erhalten und davon ausgehen dürfen, dass alle
Forderungen erledigt seien. StVO Nr. 2 verlange in § 4 Abs. 1 eine
ausdrückliche und detaillierte Information der Kaufvertragsparteien über
Pfandrechte und insbesondere das Pfandrecht für sämtliche noch nicht bezahlte
Steuern aus wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Handänderung, selbst wenn die
Steuern noch nicht veranlagt seien. Die Urkunde müsse auch festhalten, dass die
Parteien von der Amtschreiberei Auskünfte über veranlagte, aber nicht bezahlte
Steuern und hängige Verfahren verlangen könnten. Die bei Vertragsunterzeichnung
anwesenden Personen seien nicht über hängige Steuern informiert und nicht auf
das gesetzliche Pfandrecht aufmerksam gemacht worden. Die Rekurrentin habe auch
das Merkblatt "Steuerliche Hinweise zu Grundstückgeschäfte" vom 11.
September 1987 nicht erhalten. Offenbar existierten verschiedene Merkblätter.
Die - öffentliche - Aufklärungspflicht wäre nur dann erfüllt gewesen, wenn die
Käuferin aufgrund von erhaltenen Informationen hätte davon ausgehen müssen,
allfällige Grundstückgewinnsteuern auch für frühere Übertragungen übernehmen zu
müssen.
Die Steuerverwaltung führte
dazu aus, mit der Pfandverwertung erfolge keine Generalexekution, sondern bloss
die Zwangsverwertung des Pfandes. Solche Spezialexekutionen seien im Gesetz
nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Rekurrentin habe ausdrücklich für
den Erhalt des Merkblattes vom 11. September 1987 quittiert. Sie hätte sich
also bei der zuständigen Behörde über allfällige hängige Steuern erkundigen
können.
Erwägungen
1.
Die Grundstückgewinnsteuer war
rechtskräftig veranlagt worden, bevor das gesetzliche Grundpfandrecht auf der
Liegenschaft der Rekurrentin eingetragen wurde. Letztere konnte sich deshalb zu
Bestand und Höhe der Steuerforderung im früheren Verfahren nicht äussern und
kann dies daher nachholen (Urteil KSG vom 18. März 1991 i.S. B.M; BGE 75 I
107). Darüber hinaus kann sie die spezifischen Voraussetzungen eines
gesetzlichen Pfandrechts gemäss § 59 Abs. 4 StG bestreiten.
Die Rekurrentin bestreitet die
Höhe der unbezahlt gebliebenen Steuerforderung nicht, macht aber geltend, es
hätte gar keine Grundstückgewinnsteuer veranlagt werden dürfen, weil nach § 49
Abs. 3 StG eine Veräusserung im Konkurs oder durch Nachlassvertrag nur dann
eine Steuerpflicht begründe, wenn die Gläubiger, deren Forderungen durch
Grundpfand auf solothurnischen Grundstücken gesichert seien, volle Deckung
erhalten hätten. Diese Bestimmung sei analog auf Veräusserungen in
Spezialexekutionen anzuwenden. Im Gegensatz zu § 209 Abs. 2 StG, wo der
Gesetzgeber generell vom Erwerb im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur
Abwendung drohender Zwangsvollstreckung spricht, ist in § 49 Abs. 3
ausdrücklich nur von Konkurs oder Nachlassvertrag die Rede. Eine Versteigerung
in einer Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung löst dem Wortlaut des
Steuergesetzes nach die Steuerpflicht aus. Das ist nicht zu beanstanden. Die
unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spezial- und Generalexekution hat
gute Gründe. Im Gegensatz zur Generalexekution werden bei der Spezialexekution
nur die gepfändeten Sachen verwertet. Dass ein Grundstück im Rahmen einer
Betreibung auf Grundpfandverwertung versteigert wird, bedeutet keineswegs, dass
der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet wäre, wie das bei einem Konkurs
der Fall ist. Vermögensverschiebungen mit dem einzigen Zweck, den Fiskus um
seine Forderung zu prellen, wären durchaus denkbar.
Dass die Veranlagungsbehörde
vorliegend, wo das Grundstück weder in einem Konkurs noch unter einem
Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung versteigert wurde, eine
steuerbegründende Veräusserung erblickte, ist richtig und entspricht im übrigen
auch dem Willen des Gesetzgebers (Protokoll der kantonsrätlichen Kommission
über die Sitzung vom 2. Juli 1984, S. 140 unten). § 59 Abs. 4 StG setzt für die
Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes voraus, dass die Bezahlung der
geschuldeten Steuer gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend
offensichtlich gegeben; der Steuerschuldner war erfolglos betrieben worden. Das
zuständige Betreibungsamt konnte weder übriges Vermögen noch künftigen Lohn
pfänden; der Steuerschuldner war nachgewiesenermassen mittellos. Es besteht
nicht nur die Gefahr, sondern es ist - nach menschlichem Ermessen - sicher,
dass die veranlagte Steuer nicht bezahlt wird.
Der Regierungsrat erliess in
der Steuerverordnung Nr. 2 § 4 die Ausführungsbestimmungen zu § 59 Abs.
4.
StG und verpflichtete die Amtsschreibereien dazu, die Parteien ausdrücklich
darauf aufmerksam zu machen, dass der Fiskus innert drei Monaten seit
Fälligkeit der Steuer die Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes am
veräusserten Grundstück verlangen kann, und zwar ausdrücklich für alle noch
nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern aus allen zivilrechtlichen und
wirtschaftlichen Handänderungen seit dem 1. Januar 1986, selbst wenn die
Steuern noch nicht veranlagt wurden. Weiter hat die Amtschreiberei den Erwerber
darauf aufmerksam zu machen, dass er bei der Veranlagungsbehörde Auskunft über
die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern und über
allenfalls hängige Verfahren verlangen kann. Diese Auskünfte sind gemäss § 5
der Steuerverordnung Nr. 2 kostenlos zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass
der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers handelt oder das Grundstück
voraussichtlich erwerben wird. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass
die genannten Hinweise und Auskünfte erfolgen müssen, wenn später ein
gesetzliches Pfandrecht eingetragen werden soll. Das von der Rekurrentin
eingereichte Merkblatt vom 11. September 1987 wird auch von den
Amtschreibereien verwendet und enthält die von Gesetz- und Verordnungsgeber
verlangten Angaben und Hinweise sowie eine Liste der auskunfterteilenden
Veranlagungsbehörden.
2.
In Ziffer 2 der besonderen
Verabredungen zum Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und B. findet sich
folgender Passus: "Mit der Unterzeichnung dieser Urkunde bestätigt die
Käuferin, dass sie durch die Amtschreiberei auf das Bestehen und die Tragweite
der gesetzlichen Pfandrechte für die Handänderungssteuer und die Gebühren sowie
für eine allfällige Grundstückgewinnsteuer hingewiesen worden ist. Das
diesbezügliche Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung hat sie
erhalten." Im Rekurs bestreitet die Rekurrentin dennoch, das (richtige)
Merkblatt erhalten zu haben. Die öffentliche Urkunde liefert den Beweis dafür,
dass die Rekurrentin resp. ihr Vertreter vor der Unterzeichnung der Urkunde,
also vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, ein Merkblatt über "das Bestehen
und die Tragweite der gesetzlichen Pfandrechte für die Handänderungssteuer und
die Gebühren sowie für eine allfällige Grundstückgewinnsteuer" erhalten
hat. Um das (als Urkunde 6) zu den Akten gegebene Merkblatt kann es sich dabei
kaum handeln. In diesem ist nämlich - im Gegensatz zu dem (gem. Urk.7)
ordentlichen Merkblatt - von der Handänderungssteuer nicht die Rede. Es muss
davon ausgegangen werden, dass das Merkblatt vom 11. September 1987 YS/Is
ausgehändigt wurde. Den Gegenbeweis konnte die Rekurrentin nicht erbringen. Zur
Beweisführung insbesondere untauglich sind die im wesentlichen gleichlautenden
Bestätigungen der Herren B. , X. und C. vom 17. Mai und 26. August 1991, die
mehr als 2 ½ Jahre nach Beurkundung ausgestellt wurden und im Widerspruch zum
Wortlaut der öffentlichen Urkunde stehen.
Sich über allfällig noch bestehende
Grundstückgewinnsteuerforderungen zu erkundigen, ist nach der Solothurnischen
Rechtsordnung Sache des Käufers. Zu diesem Zweck erhält er das genannte
Merkblatt, auf dem die auskunfterteilenden Steuerbehörden aufgeführt sind. Die
Amtschreibereien können solche Auskünfte nicht erteilen, müssen dies daher auch
nicht von sich aus tun. Dass die Rekurrentin vom Grundbuchverwalter auf die
damals gar noch nicht veranlagte Grundstückgewinnsteuer nicht hingewiesen
worden ist, hilft ihr deshalb nicht weiter. Anlässlich der Steigerung vom 2.
September 1988 leistete B. entsprechend den Steigerungsbestimmungen eine
Akontozahlung von Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 16. September und 2.
November 1988 wurde ihm seitens des Betreibungsamtes mitgeteilt, die Anzahlung
könne ihm zur Gänze, letztlich allerdings nur teilweise zurückerstattet werden.
Damit sei über das ganze Steigerungsverfahren abgerechnet; die Kosten der
Verwertung und Eigentumsübertragung seien gedeckt und der Erlös auf die
Grundpfandgläubiger verteilt. In keinem der beiden Schreiben war von Steuern im
allgemeinen und Grundstückgewinnsteuern im speziellen die Rede. Wenn die
Rekurrentin nach Vorlage des erwähnten Merkblattes dennoch annahm, alles sei
erledigt und sie müsse insbesondere nicht mehr mit der Geltendmachung von
gesetzlichen Pfandrechten rechnen, ist sie in diesem unberechtigten Vertrauen
nicht zu schützen. Ganz abgesehen davon, dass sie niemals annehmen durfte, die
Betreibungsämter wüssten über hängige oder abgeschlossene Steuerveranlagungsverfahren
Bescheid.
Der Rekurs, mit welchem auch
die Steuerpflicht an sich bestritten wurde, ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 26.
Februar 1996