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Entscheid

SGSTA.1995.34

Steuerpflicht nach Pfandverwertung

26. Februar 1996Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A. war Eigentümer vom Grundstück

GB Nr. 5919, welches am 2. September 1988 im Rahmen einer Betreibung auf

Grundpfandverwertung versteigert und vom Grundpfandgläubiger B. erworben wurde.

Der Gewinn aus dieser Veräusserung wurde mit Fr. 544'788.-- und einer Steuer

von Fr. 168'462.70 ermittelt. Die rechtskräftig gewordene Forderung war nicht

einbringlich; die Betreibungsbemühungen endeten mit einem Verlustschein des

Staates über Fr. 172'529.-- (inkl. Zinsen und Kosten).

Am 14. Dezember 1988 verkaufte

B. das Grundstück GB Nr. 5919 an die X. AG; er bezahlte die aus dem Verkauf

resultierende Grundstückgewinnsteuer. Die Kantonale Steuerverwaltung liess am

25. April 1989 superprovisorisch und am 14. Juni 1989 vorläufig für die

Steuerforderung aus der Handänderung vom 2. September 1988

(Grundpfandverwertung) ein Grundpfandrecht eintragen. Sie stellte am 14. März

1991 fest, dass die Forderung von Fr. 172'529.10 definitiv uneinbringlich sei,

und verfügte ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 59 Abs. 4 Gesetz über

die Staats- und Gemeindesteuern (StG) auf GB Nr. 5919 für Fr. 168'426.70 nebst

Zins zu 6% seit 28. Februar 1989 und Betreibungskosten Fr. 200.50. Die

Einsprache gegen die Verfügung wurde am 28. April 1995 (Versand) abgewiesen.

2. Mit Rekurs vom 31. Mai 1995

machte der Vertreter der X. AG geltend, wenn bei der Pfandverwertung ebenfalls

die Grundstückgewinnsteuer vorgesehen wäre, müsste das Institut entsprechend

ausgestaltet sein (z.B. sofortige Veranlagung, kurze Fristen usw.). Es dürfe

nicht eintreten, was hier versucht werde, dass die Rekurrentin erst Monate

später überhaupt informiert werde. B. habe eine Abrechnung über das gesamte

Liegenschaftensteigerungsverfahren erhalten und davon ausgehen dürfen, dass alle

Forderungen erledigt seien. StVO Nr. 2 verlange in § 4 Abs. 1 eine

ausdrückliche und detaillierte Information der Kaufvertragsparteien über

Pfandrechte und insbesondere das Pfandrecht für sämtliche noch nicht bezahlte

Steuern aus wirtschaftlicher und zivilrechtlicher Handänderung, selbst wenn die

Steuern noch nicht veranlagt seien. Die Urkunde müsse auch festhalten, dass die

Parteien von der Amtschreiberei Auskünfte über veranlagte, aber nicht bezahlte

Steuern und hängige Verfahren verlangen könnten. Die bei Vertragsunterzeichnung

anwesenden Personen seien nicht über hängige Steuern informiert und nicht auf

das gesetzliche Pfandrecht aufmerksam gemacht worden. Die Rekurrentin habe auch

das Merkblatt "Steuerliche Hinweise zu Grundstückgeschäfte" vom 11.

September 1987 nicht erhalten. Offenbar existierten verschiedene Merkblätter.

Die - öffentliche - Aufklärungspflicht wäre nur dann erfüllt gewesen, wenn die

Käuferin aufgrund von erhaltenen Informationen hätte davon ausgehen müssen,

allfällige Grundstückgewinnsteuern auch für frühere Übertragungen übernehmen zu

müssen.

Die Steuerverwaltung führte

dazu aus, mit der Pfandverwertung erfolge keine Generalexekution, sondern bloss

die Zwangsverwertung des Pfandes. Solche Spezialexekutionen seien im Gesetz

nicht von der Besteuerung ausgenommen. Die Rekurrentin habe ausdrücklich für

den Erhalt des Merkblattes vom 11. September 1987 quittiert. Sie hätte sich

also bei der zuständigen Behörde über allfällige hängige Steuern erkundigen

können.

Erwägungen

1.

Die Grundstückgewinnsteuer war

rechtskräftig veranlagt worden, bevor das gesetzliche Grundpfandrecht auf der

Liegenschaft der Rekurrentin eingetragen wurde. Letztere konnte sich deshalb zu

Bestand und Höhe der Steuerforderung im früheren Verfahren nicht äussern und

kann dies daher nachholen (Urteil KSG vom 18. März 1991 i.S. B.M; BGE 75 I

107). Darüber hinaus kann sie die spezifischen Voraussetzungen eines

gesetzlichen Pfandrechts gemäss § 59 Abs. 4 StG bestreiten.

Die Rekurrentin bestreitet die

Höhe der unbezahlt gebliebenen Steuerforderung nicht, macht aber geltend, es

hätte gar keine Grundstückgewinnsteuer veranlagt werden dürfen, weil nach § 49

Abs. 3 StG eine Veräusserung im Konkurs oder durch Nachlassvertrag nur dann

eine Steuerpflicht begründe, wenn die Gläubiger, deren Forderungen durch

Grundpfand auf solothurnischen Grundstücken gesichert seien, volle Deckung

erhalten hätten. Diese Bestimmung sei analog auf Veräusserungen in

Spezialexekutionen anzuwenden. Im Gegensatz zu § 209 Abs. 2 StG, wo der

Gesetzgeber generell vom Erwerb im Zwangsvollstreckungsverfahren oder zur

Abwendung drohender Zwangsvollstreckung spricht, ist in § 49 Abs. 3

ausdrücklich nur von Konkurs oder Nachlassvertrag die Rede. Eine Versteigerung

in einer Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung löst dem Wortlaut des

Steuergesetzes nach die Steuerpflicht aus. Das ist nicht zu beanstanden. Die

unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spezial- und Generalexekution hat

gute Gründe. Im Gegensatz zur Generalexekution werden bei der Spezialexekution

nur die gepfändeten Sachen verwertet. Dass ein Grundstück im Rahmen einer

Betreibung auf Grundpfandverwertung versteigert wird, bedeutet keineswegs, dass

der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet wäre, wie das bei einem Konkurs

der Fall ist. Vermögensverschiebungen mit dem einzigen Zweck, den Fiskus um

seine Forderung zu prellen, wären durchaus denkbar.

Dass die Veranlagungsbehörde

vorliegend, wo das Grundstück weder in einem Konkurs noch unter einem

Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung versteigert wurde, eine

steuerbegründende Veräusserung erblickte, ist richtig und entspricht im übrigen

auch dem Willen des Gesetzgebers (Protokoll der kantonsrätlichen Kommission

über die Sitzung vom 2. Juli 1984, S. 140 unten). § 59 Abs. 4 StG setzt für die

Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes voraus, dass die Bezahlung der

geschuldeten Steuer gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend

offensichtlich gegeben; der Steuerschuldner war erfolglos betrieben worden. Das

zuständige Betreibungsamt konnte weder übriges Vermögen noch künftigen Lohn

pfänden; der Steuerschuldner war nachgewiesenermassen mittellos. Es besteht

nicht nur die Gefahr, sondern es ist - nach menschlichem Ermessen - sicher,

dass die veranlagte Steuer nicht bezahlt wird.

Der Regierungsrat erliess in

der Steuerverordnung Nr. 2 § 4 die Ausführungsbestimmungen zu § 59 Abs.

4.

StG und verpflichtete die Amtsschreibereien dazu, die Parteien ausdrücklich

darauf aufmerksam zu machen, dass der Fiskus innert drei Monaten seit

Fälligkeit der Steuer die Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes am

veräusserten Grundstück verlangen kann, und zwar ausdrücklich für alle noch

nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern aus allen zivilrechtlichen und

wirtschaftlichen Handänderungen seit dem 1. Januar 1986, selbst wenn die

Steuern noch nicht veranlagt wurden. Weiter hat die Amtschreiberei den Erwerber

darauf aufmerksam zu machen, dass er bei der Veranlagungsbehörde Auskunft über

die veranlagten, aber noch nicht bezahlten Grundstückgewinnsteuern und über

allenfalls hängige Verfahren verlangen kann. Diese Auskünfte sind gemäss § 5

der Steuerverordnung Nr. 2 kostenlos zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass

der Anfrager im Einverständnis des Grundeigentümers handelt oder das Grundstück

voraussichtlich erwerben wird. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass

die genannten Hinweise und Auskünfte erfolgen müssen, wenn später ein

gesetzliches Pfandrecht eingetragen werden soll. Das von der Rekurrentin

eingereichte Merkblatt vom 11. September 1987 wird auch von den

Amtschreibereien verwendet und enthält die von Gesetz- und Verordnungsgeber

verlangten Angaben und Hinweise sowie eine Liste der auskunfterteilenden

Veranlagungsbehörden.

2.

In Ziffer 2 der besonderen

Verabredungen zum Kaufvertrag zwischen der Rekurrentin und B. findet sich

folgender Passus: "Mit der Unterzeichnung dieser Urkunde bestätigt die

Käuferin, dass sie durch die Amtschreiberei auf das Bestehen und die Tragweite

der gesetzlichen Pfandrechte für die Handänderungssteuer und die Gebühren sowie

für eine allfällige Grundstückgewinnsteuer hingewiesen worden ist. Das

diesbezügliche Merkblatt der Kantonalen Steuerverwaltung hat sie

erhalten." Im Rekurs bestreitet die Rekurrentin dennoch, das (richtige)

Merkblatt erhalten zu haben. Die öffentliche Urkunde liefert den Beweis dafür,

dass die Rekurrentin resp. ihr Vertreter vor der Unterzeichnung der Urkunde,

also vor Abschluss des Rechtsgeschäfts, ein Merkblatt über "das Bestehen

und die Tragweite der gesetzlichen Pfandrechte für die Handänderungssteuer und

die Gebühren sowie für eine allfällige Grundstückgewinnsteuer" erhalten

hat. Um das (als Urkunde 6) zu den Akten gegebene Merkblatt kann es sich dabei

kaum handeln. In diesem ist nämlich - im Gegensatz zu dem (gem. Urk.7)

ordentlichen Merkblatt - von der Handänderungssteuer nicht die Rede. Es muss

davon ausgegangen werden, dass das Merkblatt vom 11. September 1987 YS/Is

ausgehändigt wurde. Den Gegenbeweis konnte die Rekurrentin nicht erbringen. Zur

Beweisführung insbesondere untauglich sind die im wesentlichen gleichlautenden

Bestätigungen der Herren B. , X. und C. vom 17. Mai und 26. August 1991, die

mehr als 2 ½ Jahre nach Beurkundung ausgestellt wurden und im Widerspruch zum

Wortlaut der öffentlichen Urkunde stehen.

Sich über allfällig noch bestehende

Grundstückgewinnsteuerforderungen zu erkundigen, ist nach der Solothurnischen

Rechtsordnung Sache des Käufers. Zu diesem Zweck erhält er das genannte

Merkblatt, auf dem die auskunfterteilenden Steuerbehörden aufgeführt sind. Die

Amtschreibereien können solche Auskünfte nicht erteilen, müssen dies daher auch

nicht von sich aus tun. Dass die Rekurrentin vom Grundbuchverwalter auf die

damals gar noch nicht veranlagte Grundstückgewinnsteuer nicht hingewiesen

worden ist, hilft ihr deshalb nicht weiter. Anlässlich der Steigerung vom 2.

September 1988 leistete B. entsprechend den Steigerungsbestimmungen eine

Akontozahlung von Fr. 50'000.--. Mit Schreiben vom 16. September und 2.

November 1988 wurde ihm seitens des Betreibungsamtes mitgeteilt, die Anzahlung

könne ihm zur Gänze, letztlich allerdings nur teilweise zurückerstattet werden.

Damit sei über das ganze Steigerungsverfahren abgerechnet; die Kosten der

Verwertung und Eigentumsübertragung seien gedeckt und der Erlös auf die

Grundpfandgläubiger verteilt. In keinem der beiden Schreiben war von Steuern im

allgemeinen und Grundstückgewinnsteuern im speziellen die Rede. Wenn die

Rekurrentin nach Vorlage des erwähnten Merkblattes dennoch annahm, alles sei

erledigt und sie müsse insbesondere nicht mehr mit der Geltendmachung von

gesetzlichen Pfandrechten rechnen, ist sie in diesem unberechtigten Vertrauen

nicht zu schützen. Ganz abgesehen davon, dass sie niemals annehmen durfte, die

Betreibungsämter wüssten über hängige oder abgeschlossene Steuerveranlagungsverfahren

Bescheid.

Der Rekurs, mit welchem auch

die Steuerpflicht an sich bestritten wurde, ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 26.

Februar 1996