SGSTA.1995.55
Abzüge Berufskosten
23. September 1996Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 1996 Nr. 4
StG § 33 Abs. 1 - Abzüge Berufskosten.
Besondere Kosten zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Gesundheit sind nicht berufsnotwendig, sondern nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
Urteil St 1995/55 vom
23.9.1996
Sachverhalt
1. Der Steuerpflichtige wohnt in S.
und arbeitet als Beamter in der Gemeinde R.. In der Steuererklärung 1993 machte
er Erwerbsunkosten von Fr. 10'600.-- geltend, nämlich Pauschale Fr. 1'700.--
und Fahrtkosten Fr. 8'900.-. (240 Tage à 52 km). Die Veranlagungsbehörde
anerkannte Fr. 8'584.--, nämlich Pauschale Fr. 1'700.--, Fahrtkosten Fr.
4'484.-- (Hin- und Rückfahrten Morgen und Abend = 6'240 km) und Fr. 2'400.--
Mehrkosten auswärtiger Verpflegung am Mittag. Sie hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 9. August 1998 fest.
2. Mit Rekurs vom 10. August 1995
verlangte der Steuerpflichtige einen Abzug für erwerbsbedingte Mehrkosten von
Fr. 8'900.-- (statt Fr. 4'484.-- + Fr. 2'400.--). Er sei seit 30 Jahren
"insulinspritzender" Diabetiker und benötige vor jeder Hauptmahlzeit
Insulin. Dank Disziplin und ausgewogener Kost (nur zu Hause möglich) habe er
Spätfolgen der Krankheit verhindern können. Er könne nachweisen, dass seine
erwerbsbedingten Kosten mehr als den von der Steuerbehörde anerkannten Betrag
ausmachten.
Nach Auffassung der
Veranlagungsbehörde kann der Rekurrent für den Mittag keine Fahrtkosten,
sondern den maximalen Abzug von Fr. 2'400.-- für Mehrkosten auswärtiger
Verpflegung verlangen. Anderseits habe man wegen der besonderen Umstände die
Benützung des privaten Fahrzeugs am Morgen und Abend als erwerbsbedingt
anerkannt. Die Fahrten über den Mittag seien nicht
berufs-"notwendig".
Erwägungen
1.
Das vor der Teilrevision 1994
gültige, hier anwendbare Recht anerkannte als Berufskosten die zur Erzielung
des Einkommens "notwendigen" Aufwendungen, so die Kosten für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
Wohnstätte usw. (§ 33 Abs. 1 lit. a und bGesetz über die Staats- und
Gemeindesteuern, StG). Abs. 2 ermächtigte den Regierungsrat, für Berufskosten
nach lit. a - d Pauschalansätze festzulegen, wobei im Fall von a, c, und d der
Nachweis höherer Kosten offen bleibe. In der Steuerverordnung Nr. 13 legte der
Regierungsrat die Pauschalansätze für die Berufskosten fest, so in § 3 die
Abzüge für Fahrtkosten und in § 4 die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der
Wohnung (1 Hauptmahlzeit, höchstens Fr. 2'400.-- pro Jahr). § 3 Abs. 2
limitiert die Abzugsmöglichkeit von Fahrtkosten dahingehend, dass für "Hin-
und Rückfahrt über Mittag" höchstens der Abzug für auswärtige Verpflegung
nach § 4 geltend gemacht werden kann. Weil aStG § 33 Abs. 2 StG gegenüber den
Pauschalansätzen den Nachweis höherer Kosten u.a. bei Fahrtkosten offenhält,
hält die Einschränkung in § 3 Abs. 2 der Steuerverordnung vor dem Gesetz nur
Stand, wenn Kosten für Fahrten über den Mittag, welche Fr. 2'400.--
übersteigen, als nicht berufsnotwendig zu bezeichnen sind.
Die Regelung der
Berufskostenabzüge hat auch erzieherischen und umweltschützerischen Wert und
damit einen Bezug zum Erfordernis der Notwendigkeit. Wer z.B. trotz guter
Verbindungen im öffentlichen Verkehr und nicht unzumutbarer Zeitverzögerungen
für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sein privates Fahrzeug
benutzt, soll nicht mehr als die Kosten der öffentlichen Transportmittel
abziehen können (Steuerverordnung 13 § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 4). Ähnlich ist
der Zweck von § 3 Abs. 2: Wer für Fahrten über den Mittag mehr als Fr. 2'400.--
aufwendet, betreibt in der Regel unerwünschten, die Umwelt belastenden Aufwand,
der nicht mehr berufsnotwendig ist. Ihm soll zugemutet werden, über Mittag das
öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder dann - ohne Transporte - die Mahlzeit
auswärts einzunehmen (vgl. zu grundsätzlichen Fragen in diesem Zusammenhang:
Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten ...., 1989, S. 86 ff; Känzig,
Bundessteuer, 1982, Art. 22 bis N. 6). Der Nachweis höherer Kosten im Sinne von
aStG § 33 Abs. 2 bezieht sich dann auf die Kosten der Fahrten von Morgen und Abend,
nicht auf jene über den Mittag, und kann dem Erfordernis der Notwendigkeit nach
Abs. 1 nicht vorgehen. Insofern bleibt auch bei Nachweis von höheren Kosten
eine Limite bestehen.
2.
Fälle wie der vorliegende
zeigen, dass persönliche Veranlagungen oder Verhältnisse und berufliche
Notwendigkeit einen Konnex haben können. Persönliche Verhältnisse spielen z.B.
mit, wenn nach der Steuerverordnung Nr. 13 zu befinden ist, ob die Benützung
des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4 ("beachtliche
Gründe", z.B. "Gebrechlichkeit"). Persönlich-familiäre und damit
sozial-politische Aspekte spielen eine Rolle, wenn aStG § 41 Abs. 1 lit. d
einen Abzug der "für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten für
die Betreuung der Kinder bis zu einem Höchstbetrag ...." anerkennt
(Steuerverordnung Nr. 13 § 9). Gesetz oder Verordnung / Steuerweisungen sollen
in diesen Grenzbereichen Klarheit darüber schaffen, dass eben besondere Abzüge
nicht mit dem strengen Erfordernis der "Berufsnotwendigkeit" verbunden
sind, sondern aus eigenen steuerpolitischen Erwägungen gewährt werden. Das
Gesetz kennt ferner besondere Abzüge, um erschwerten Lebensbedingungen und
dadurch höheren Kosten Rechnung zu tragen, so etwa den Abzug nach aStG § 41
Abs. 1 lit. k für "besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde
Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen ....." (in der Teilrevision
etwas weniger streng formuliert). Solche besondere, personenbedingte
Aufwendungen sind von den Berufskosten steuerlich klar zu trennen, und eine
Vermischung, so dass Krankheit oder Gebrechlichkeit eine Aufwendung
"berufsnotwendig" machen würden, darf nicht stattfinden. Dem
Rekurrenten wurde 1993 der besondere Abzug von Fr. 3'600.-- für Aufwendungen
zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit (Diabetes) gewährt. Er kann diese Aufwendungen
und die ihnen zugrunde liegende Krankheit nicht als Grund für eine besondere Behandlung
bei den "berufsnotwendigen" Kosten aufführen. Es gelten hier die
Überlegungen von Funk (a.a.O., S 127 f.): "Zu den nicht abzugsfähigen
Lebenshaltungskosten zählen in der Regel auch die Kosten für die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Gesundheit, obwohl sie ... - auch der Berufsausübung
zugute kommen. Das muss ... auch dann gelten, wenn dargetan wird, die Heilungskosten
seien nicht lebensnotwendig, aber berufsnotwendig gewesen; denn es wäre ...
unvereinbar, den Abzug von Heilungskosten nur den Erwerbstätigen zuzugestehen,
ihn aber den Nichterwerbstätigen zu versagen. Die Steuergesetze sehen indessen
für nicht als Gewinnungskosten qualifizierbare Krankheitskosten einen Abzug für
besondere Aufwendungen vor."
3.
Dem Rekurrenten wurden neben dem
besonderen Abzug nach StG § 41 Abs. 1 lit. k ein Abzug der effektiven Kosten
für die Fahrten am Morgen und Abend und der Pauschalabzug für Mehrkosten
auswärtiger Verpflegung am Mittag gewährt. Sein Begehren um einen höhern Abzug
für die Benützung des privaten Fahrzeugs am Mittag kann nicht geschützt werden.
Der Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 23.
September 1996