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Entscheid

SGSTA.1995.55

Abzüge Berufskosten

23. September 1996Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Steuerpflichtige wohnt in S.

und arbeitet als Beamter in der Gemeinde R.. In der Steuererklärung 1993 machte

er Erwerbsun­kosten von Fr. 10'600.-- geltend, nämlich Pauschale Fr. 1'700.--

und Fahrtkosten Fr. 8'900.-. (240 Tage à 52 km). Die Veranlagungsbehörde

anerkannte Fr. 8'584.--, nämlich Pau­schale Fr. 1'700.--, Fahrtkosten Fr.

4'484.-- (Hin- und Rückfahrten Morgen und Abend = 6'240 km) und Fr. 2'400.--

Mehrkosten auswärtiger Verpflegung am Mittag. Sie hielt daran mit

Einspracheentscheid vom 9. August 1998 fest.

2. Mit Rekurs vom 10. August 1995

verlangte der Steuerpflichtige einen Abzug für erwerbsbe­dingte Mehrkosten von

Fr. 8'900.-- (statt Fr. 4'484.-- + Fr. 2'400.--). Er sei seit 30 Jahren

"insulinspritzender" Diabetiker und benötige vor jeder Hauptmahlzeit

Insulin. Dank Diszi­plin und ausgewogener Kost (nur zu Hause möglich) habe er

Spätfolgen der Krankheit ver­hindern können. Er könne nachweisen, dass seine

erwerbsbedingten Kosten mehr als den von der Steuerbehörde anerkannten Betrag

ausmachten.

Nach Auffassung der

Veranlagungsbehörde kann der Rekurrent für den Mittag keine Fahrtkosten,

sondern den maximalen Abzug von Fr. 2'400.-- für Mehrkosten auswärtiger

Verpflegung verlangen. Anderseits habe man wegen der besonderen Umstände die

Benüt­zung des privaten Fahrzeugs am Morgen und Abend als erwerbsbedingt

anerkannt. Die Fahrten über den Mittag seien nicht

berufs-"notwendig".

Erwägungen

1.

Das vor der Teilrevision 1994

gültige, hier anwendbare Recht anerkannte als Be­rufskosten die zur Erzielung

des Einkommens "notwendigen" Aufwendungen, so die Kosten für Fahrten

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der

Wohnstätte usw. (§ 33 Abs. 1 lit. a und bGesetz über die Staats- und

Gemeindesteuern, StG). Abs. 2 ermächtigte den Regierungsrat, für Berufskosten

nach lit. a - d Pauschalansätze festzulegen, wobei im Fall von a, c, und d der

Nachweis höherer Kosten offen bleibe. In der Steuerverordnung Nr. 13 legte der

Regie­rungsrat die Pauschalansätze für die Berufskosten fest, so in § 3 die

Abzüge für Fahrtkosten und in § 4 die Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der

Wohnung (1 Hauptmahlzeit, höchstens Fr. 2'400.-- pro Jahr). § 3 Abs. 2

limitiert die Abzugsmöglichkeit von Fahrtkosten dahingehend, dass für "Hin-

und Rückfahrt über Mittag" höchstens der Abzug für auswär­tige Verpflegung

nach § 4 geltend gemacht werden kann. Weil aStG § 33 Abs. 2 StG gegenüber den

Pauschalansätzen den Nachweis höherer Kosten u.a. bei Fahrtkosten offenhält,

hält die Einschränkung in § 3 Abs. 2 der Steuerverordnung vor dem Gesetz nur

Stand, wenn Kosten für Fahrten über den Mittag, welche Fr. 2'400.--

übersteigen, als nicht berufsnotwendig zu bezeichnen sind.

Die Regelung der

Berufskostenabzüge hat auch erzieherischen und umweltschützeri­schen Wert und

damit einen Bezug zum Erfordernis der Notwendigkeit. Wer z.B. trotz gu­ter

Verbindungen im öffentlichen Verkehr und nicht unzumutbarer Zeitverzögerungen

für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte sein privates Fahrzeug

benutzt, soll nicht mehr als die Kosten der öffentlichen Transportmittel

abziehen können (Steuerverordnung 13 § 3 Abs. 1 Ziffer 1 und 4). Ähnlich ist

der Zweck von § 3 Abs. 2: Wer für Fahrten über den Mittag mehr als Fr. 2'400.--

aufwendet, betreibt in der Regel unerwünschten, die Umwelt belastenden Aufwand,

der nicht mehr berufsnotwendig ist. Ihm soll zugemutet werden, über Mittag das

öffentliche Verkehrsmittel zu benützen oder dann - ohne Transporte - die Mahl­zeit

auswärts einzunehmen (vgl. zu grundsätzlichen Fragen in diesem Zusammenhang:

Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten ...., 1989, S. 86 ff; Känzig,

Bundessteuer, 1982, Art. 22 bis N. 6). Der Nachweis höherer Kosten im Sinne von

aStG § 33 Abs. 2 bezieht sich dann auf die Kosten der Fahrten von Morgen und Abend,

nicht auf jene über den Mittag, und kann dem Erfordernis der Notwendigkeit nach

Abs. 1 nicht vorgehen. Insofern bleibt auch bei Nach­weis von höheren Kosten

eine Limite bestehen.

2.

Fälle wie der vorliegende

zeigen, dass persönliche Veranlagungen oder Verhältnisse und berufliche

Notwendigkeit einen Konnex haben können. Persönliche Verhältnisse spielen z.B.

mit, wenn nach der Steuerverordnung Nr. 13 zu befinden ist, ob die Benützung

des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist (§ 3 Abs. 1 Ziffer 4 ("beachtliche

Gründe", z.B. "Gebrechlichkeit"). Persönlich-familiäre und damit

sozial-politische Aspekte spielen eine Rolle, wenn aStG § 41 Abs. 1 lit. d

einen Abzug der "für die Ausübung des Berufes erfor­derlichen Kosten für

die Betreuung der Kinder bis zu einem Höchstbetrag ...." anerkennt

(Steuerverordnung Nr. 13 § 9). Gesetz oder Verordnung / Steuerweisungen sollen

in diesen Grenzbereichen Klarheit darüber schaffen, dass eben besondere Abzüge

nicht mit dem strengen Erfordernis der "Berufsnotwendigkeit" verbunden

sind, sondern aus eigenen steuer­politischen Erwägungen gewährt werden. Das

Gesetz kennt ferner besondere Ab­züge, um erschwerten Lebensbedingungen und

dadurch höheren Kosten Rechnung zu tragen, so etwa den Abzug nach aStG § 41

Abs. 1 lit. k für "besondere, durch schwere Invalidität oder dauernde

Pflegebedürftigkeit verursachte Aufwendungen ....." (in der Teilrevision

et­was weniger streng formuliert). Solche besondere, personenbedingte

Aufwendungen sind von den Berufskosten steuerlich klar zu trennen, und eine

Vermischung, so dass Krankheit oder Gebrechlichkeit eine Aufwendung

"berufsnotwendig" machen würden, darf nicht statt­finden. Dem

Rekurrenten wurde 1993 der besondere Abzug von Fr. 3'600.-- für Auf­wen­dungen

zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit (Diabetes) gewährt. Er kann diese Aufwen­dungen

und die ihnen zugrunde liegende Krankheit nicht als Grund für eine besondere Be­handlung

bei den "berufsnotwendigen" Kosten aufführen. Es gelten hier die

Überlegun­gen von Funk (a.a.O., S 127 f.): "Zu den nicht abzugsfähigen

Lebenshaltungskosten zählen in der Regel auch die Kosten für die Erhaltung oder

Wiederherstellung der Gesundheit, ob­wohl sie ... - auch der Berufsausübung

zugute kommen. Das muss ... auch dann gelten, wenn dargetan wird, die Heilungskosten

seien nicht lebensnotwendig, aber berufsnotwendig gewesen; denn es wäre ...

unvereinbar, den Abzug von Heilungskosten nur den Erwerbstäti­gen zuzugestehen,

ihn aber den Nichterwerbstätigen zu versagen. Die Steuergesetze sehen indessen

für nicht als Gewinnungskosten qualifizierbare Krankheitskosten einen Abzug für

besondere Aufwendungen vor."

3.

Dem Rekurrenten wurden neben dem

besonderen Abzug nach StG § 41 Abs. 1 lit. k ein Abzug der effektiven Kosten

für die Fahrten am Morgen und Abend und der Pauschalabzug für Mehrkosten

auswärtiger Verpflegung am Mittag gewährt. Sein Begehren um einen hö­hern Abzug

für die Benützung des privaten Fahrzeugs am Mittag kann nicht geschützt wer­den.

Der Rekurs ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 23.

September 1996