SGSTA.1996.39
Steuertarif bei Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern
26. Mai 1997Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 9
StG § 44 Abs. 2 - Steuertarif bei
Konkubinatspaar mit nicht gemeinsamen Kindern.
Auf eine Mutter von
unterstützungsbedürftigen Kindern, welche mit einem Partner zusammenwohnt, wird
der härtere Tarif B angewendet.
Urteil St 1996/61 vom
12.5.1997
Sachverhalt
1. Frau X. ist per 1. Juni 1995 vom
Kanton Schwyz herkommend nach Olten gezogen. Dort bewohnt sie mit ihren beiden
noch in Ausbildung stehenden Kinder (Jg. 1975 und 1978) mit ihrem Partner ein
Einfamilienhaus.
Gegen die am 3. Juni 1996
eröffnete definitive Veranlagung erhob die Pflichtige innert Frist Einsprache.
Sie beantragte die Veranlagung nach dem Steuertarif A. Mit Einspracheentscheid
vom 4. Juli 1996 wurde die Einsprache mit der Begründung, gemäss § 44 lit. b
StG stehe der Tarif A nur denjenigen zu, die alleine mit Kindern
zusammenlebten, abgewiesen.
2. Gegen den Einspracheentscheid
erhob die Pflichtige fristgerecht Rekurs. Sie beantragt, die Steuerveranlagung
nach Tarif A sowie eine persönliche Anhörung. Zur Begründung verweist sie
darauf, dass sie und ihre Kinder, trotz dem Konkubinat, eine selbständige und
finanziell unabhängige Familie bildeten. Durch das Konkubinat könne sie keine
Kosten einsparen, zumindest würden die Einsparungen die Mehrkosten des Tarifs B
nicht wettmachen. Hätte sie Kenntnis von der Sachlage gehabt, wäre sie nicht
mit ihrem Partner zusammengezogen. Sie und ihr Partner würden zusammengerechnet
höher besteuert als ein Ehepaar. Absolut unzumutbar sei der Vergleich mit
alleinstehenden Personen ohne Kinder. Die durch den Kinderabzug und den
erhöhten Versicherungsabzug reduzierten Steuern würden die durch Kinder
verursachten Mehrausgaben niemals wettmachen.
Mit Vernehmlassung vom 3.
September 1996 stellte die Veranlagungsbehörde den Antrag auf Abweisung des
Rekurses. Zur Begründung wird auf § 44 Abs. 1 lit. b StG verwiesen, wonach der
Tarif A ausschliesslich auf Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenlebten,
anwendbar sei. Gemäss § 44 Abs. 3 StG seien die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht
massgebend. Zu Beginn der Steuerpflicht habe die Rekurrentin mit ihrem Partner
zusammengelebt.
Mit Rückäusserung vom 18.
Oktober 1996 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest.
Erwägungen
1.
Zum Verfahren stellt die
Rekurrentin den Antrag, es sei ihr eine mündliche Anhörung zu gewähren. Gemäss
§ 161 Abs. 2 kann das KSG eine mündliche Verhandlung durchführen. In der Regel
ist das Rekursverfahren ein reiner Aktenprozess. Eine mündliche Anhörung wird
im Gegensatz zum Einspracheverfahren nur ausnahmsweise durchgeführt, ein
Anspruch besteht darauf nicht. Ebensowenig kann ein solcher in der
Steuerverwaltungsrechtspflege aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 4
BV) abgeleitet werden (BGE 103 Ib 196). Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK steht
den Parteien im kant. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich ein
Anspruch auf eine mündliche Anhörung zu, allerdings fallen Rekurse im
Steuerrecht nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl.
Wohlfahrt, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die
kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, in: AJP 11/95, S. 1432).
In der Frage der mündlichen
Anhörung steht dem Steuergericht somit ein Ermessen zu. Einem solchen Antrag
ist stattzugeben, wenn Tatfragen ungeklärt sind oder ein Beweisverfahren
durchgeführt werden muss und die mündliche Stellungnahme vor Gericht eine unabdingbare
Voraussetzung zur Urteilsführung bilden sollte. Dies ist vorliegend - wie noch
zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Der Antrag auf persönliche Anhörung ist
deshalb abzuweisen.
2.
Mit Inkrafttreten des
Steuerharmonisierungsgesetzes am 1. Januar 1993 wurde der Kanton Solothurn
verpflichtet, seine Steuergesetzgebung den bundesgerichtlichen Vorschriften
anzupassen. In diesem Zusammenhang und gestützt auf die neuere
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ehegatten- und Familienbesteuerung (ASA
60, S. 279; BGE 110 Ia 7) hat der kant. Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision
des Steuergesetzes vom 12.06.94 dafür gesorgt, dass Ehepaare mit Kindern nicht
wesentlich höher besteuert werden als Konkubinatspaare mit Kindern. Dies wurde
mittels Beibehaltung des milderen Tarifs A zu Gunsten der Familien und Ehepaare
erreicht. Tarif A galt bisher jedoch nicht nur für Ehepaare, sondern auch für
Einelternfamilien. Bei Einelternfamilien war aber aufgrund des Prinzips der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine derart milde Besteuerung nicht mehr
vollumfänglich gerechtfertigt, da hier im Gegensatz zu Ehepaaren mit dem
gleichen Einkommen nur eine erwachsene Person ihren Lebensunterhalt bestreiten
muss. Diese Ungerechtfertigkeit wurde nun gemildert, indem nach neuem
Steuergesetz Einelternfamilien zwar wie bisher Tarif A gewährt wird, diese
jedoch neu ihre Unterhaltsbeiträge selber versteuern müssen (§ 31 lit. f StG)
und nur noch den Versicherungsabzug für Alleinstehende geltend machen können (§
41.
Abs. 2 StG). Auch Konkubinatspaare mit Kindern, denen bisher ebenfalls Tarif
A gewährt wurde, waren in ungerechtfertigter Weise bessergestellt als Ehepaare,
weil bei ihnen die heiratsbedingte Progression nicht gegeben ist. Diese Besserstellung
wurde noch verstärkt durch die kantonale Rechtsprechung, wonach der wirtschaftlich
leistungsfähigere Konkubinatspartner Anspruch auf Tarif A hatte, ungeachtet
dessen, ob er die elterliche Gewalt über die Kinder innehatte oder nicht. Um
nun die vom Bundesgericht geforderte ungefähre gleiche Belastung für Ehepaare
und Konkubinatspaare zu erreichen, musste der Gesetzgeber das Gesamteinkommen
eines Ehepaares nach Tarif A und die Teileinkommen der Konkubinatspartner - im
Gegensatz zu echten Einelternfamilien - nach Tarif B besteuern (§ 44 lit. b
StG). Diese Neuregelung wurde mit der Teilrevision des Steuergesetzes vom
12.06.94
eingeführt, womit der kantonale Steuergesetzgeber bundesgesetz- sowie
auch bundesverfassungskonform legiferiert hat (vgl. Botschaft und Entwurf des
Regierungsrates an den Kantonsrat vom 06.04.93 zur Teilrevision des Gesetzes
über die Staats- und Gemeindesteuern vom 01.12.185, S. 26 ff.).
b) Wenn nun die Rekurrentin
behauptet, ein Konkubinatspaar mit Kindern werde stärker belastet als ein
Ehepaar, so stimmt dies nur dann, wenn nur ein Konkubinatspartner zur
Einkommenserzielung beiträgt. In den weitaus häufigeren Fällen, in denen beide
Konkubinatspartner arbeiten, wird hingegen das Konkubinatspaar milder
besteuert, da das Ehepaar aufgrund der Faktorenaddition in eine höhere
Progressionsstufe fällt. Der kantonale Steuergesetzgeber hat zwar darauf zu
achten, dass die Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ausfällt. Es ist aber aufgrund der Tatsache, dass es dermassen
viele verschiedene Verhältnisse zu regeln gibt, unmöglich, eine völlige
Gleichstellung sämtlicher Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen. Kann
keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden, so genügt es gemäss
Bundesgericht, wenn die gesetzliche Regelung nicht in genereller Weise zu
einer wesentlich stärkeren und systematisch ungünstigen Belastung von
einzelnen Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 120 Ia 337).
Dass Konkubinatspaare, bei
denen lediglich ein Partner erwerbstätig ist, gegenüber Ehepaaren in der
gleichen Situation benachteiligt werden, ist systemimmanent. Diese Benachteiligung
könnte nur vermieden werden, wenn das Gesetz eine besondere Besteuerung der
Konkubinatspaare vorsehen würde, was jedoch weder auf Bundesebene noch auf
kantonaler Ebene geschehen ist. Da eine derartige Regelung den Kantonen unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht aufgezwungen werden kann,
sind gewisse Unterschiede in der Steuerbelastung hinzunehmen. Wo sich
Nachteile der einen oder anderen Kategorie nicht vermeiden lassen, sind sie
aber wegen der rechtlichen Stellung und der sozialen Bedeutung der Ehe dem
Konkubinatspaar und nicht dem Ehepaar anzulasten (BGE 110 Ia 20). Das
Bundesgericht hat in BGE 120 Ia 342 des weiteren erklärt, Konkubinatspaare mit
Kindern seien gemäss Statistik eine Minderheit. Für die Steuerbemessung beim
Ehepaar mit Kindern sei deshalb zum Vergleich nicht in erster Linie auf die
Steuerbelastung der Konkubinatspaare mit Kindern, sondern auf die
Steuerbelastung der andern Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der
Alleinstehenden und der Konkubinatspaare ohne Kinder abzustellen. Deshalb hat
der Steuergesetzgeber in erster Linie dafür zu sorgen, dass diese Gruppen im
Vergleich zueinander gerecht, d.h. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
besteuert werden.
c) Die Rekurrentin behauptet nun,
ihre Situation bezüglich der Anwendung von Tarif A oder B sei im Steuergesetz
nicht geregelt. Dies trifft nicht zu. Laut § 44 Abs. 1 StG steht Tarif A
Verheirateten, Verwitweten im Jahr des Todes des Ehegatten sowie ledigen, getrennt
lebenden, geschiedenen oder verwitweten Steuerpflichtigen zu, die allein mit Kindern
zusammenleben. Allen andern Steuerpflichtigen steht laut § 44 Abs. 2 StG Tarif
B zu. Es steht unzweifelhaft fest, dass die Rekurrentin geschieden ist und
zusammen mit ihrem Freund und ihren Kindern lebt. Somit lebt sie nicht allein
mit Kindern, sondern zusammen mit ihrem Lebenspartner. Deshalb kommt für sie
von Gesetz wegen nur die Anwendung von Tarif B in Frage.
Dabei darf nicht vergessen
werden, dass sie steuerrechtlich durchaus von ihrer "familiären"
Situation profitiert, denn mit der getrennten Veranlagung der beiden
Konkubinatspartner können diese im Vergleich zu Ehepaaren Steuern sparen, weil
beide in eine niedrigere Progressionsstufe fallen. Zudem können sie wie
Ehepaare von der gemeinsamen Haushaltsführung (Ersparnisse durch gemeinsames
Kochen, halbieren zahlreicher Rechnungen etc.) finanziell profitieren. Aus
diesem Grund ist die Gewährung von Tarif A an die Rekurrentin klar abzulehnen.
3.
Des weitern beantragt die
Rekurrentin die Anerkennung als autonome Einelternfamilie. Was sie mit dieser
Forderung zusätzlich zum vorherigen Antrag, der Gewährung des Tarifs A, genau
erreichen will, geht weder aus ihrer Rekursschrift noch aus ihrer Rückäusserung
hervor. Fest steht, dass das Steuergesetz in § 44 nur danach unterscheidet, ob
ein Steuerpflichtiger allein mit Kindern oder nicht allein, d.h. mit einem
Lebenspartner zusammenlebt. Ob das Kind nur noch einen Elternteil oder noch
beide besitzt, spielt dabei keine Rolle. Somit fehlt hier der Rekurrentin,
sofern diesem Antrag über den vorherigen Antrag hinaus überhaupt eine
eigenständige Bedeutung zukommen sollte, jegliches Rechtsschutzinteresse,
weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Die Anträge der Rekurrentin sind daher, soweit
darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 1997