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Entscheid

SGSTA.1996.39

Steuertarif bei Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern

26. Mai 1997Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Frau X. ist per 1. Juni 1995 vom

Kanton Schwyz herkommend nach Olten gezogen. Dort bewohnt sie mit ihren beiden

noch in Ausbildung stehenden Kinder (Jg. 1975 und 1978) mit ihrem Partner ein

Einfamilienhaus.

Gegen die am 3. Juni 1996

eröffnete definitive Veranlagung erhob die Pflichtige innert Frist Einsprache.

Sie beantragte die Veranlagung nach dem Steuertarif A. Mit Einsprache­entscheid

vom 4. Juli 1996 wurde die Einsprache mit der Begründung, gemäss § 44 lit. b

StG stehe der Tarif A nur denjenigen zu, die alleine mit Kindern

zusammenlebten, abge­wiesen.

2. Gegen den Einspracheentscheid

erhob die Pflichtige fristgerecht Rekurs. Sie beantragt, die Steuerveranlagung

nach Tarif A sowie eine persönliche Anhörung. Zur Begründung verweist sie

darauf, dass sie und ihre Kinder, trotz dem Konkubinat, eine selbständige und

finanziell unabhängige Familie bildeten. Durch das Konkubinat könne sie keine

Kosten einsparen, zumindest würden die Einsparungen die Mehrkosten des Tarifs B

nicht wett­machen. Hätte sie Kenntnis von der Sachlage gehabt, wäre sie nicht

mit ihrem Partner zusammengezogen. Sie und ihr Partner würden zusammengerechnet

höher besteuert als ein Ehepaar. Absolut unzumutbar sei der Vergleich mit

alleinstehenden Personen ohne Kinder. Die durch den Kinderabzug und den

erhöhten Versicherungsabzug reduzierten Steuern würden die durch Kinder

verursachten Mehrausgaben niemals wettmachen.

Mit Vernehmlassung vom 3.

September 1996 stellte die Veranlagungsbehörde den Antrag auf Abweisung des

Rekurses. Zur Begründung wird auf § 44 Abs. 1 lit. b StG ver­wiesen, wonach der

Tarif A ausschliesslich auf Steuerpflichtige, die allein mit Kindern zusammenlebten,

anwendbar sei. Gemäss § 44 Abs. 3 StG seien die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht

massgebend. Zu Beginn der Steuerpflicht habe die Rekurrentin mit ihrem Partner

zusammengelebt.

Mit Rückäusserung vom 18.

Oktober 1996 hält die Rekurrentin an ihrem Antrag fest.

Erwägungen

1.

Zum Verfahren stellt die

Rekurrentin den Antrag, es sei ihr eine mündliche Anhörung zu gewähren. Gemäss

§ 161 Abs. 2 kann das KSG eine mündliche Verhandlung durch­führen. In der Regel

ist das Rekursverfahren ein reiner Aktenprozess. Eine mündliche An­hörung wird

im Gegensatz zum Einspracheverfahren nur ausnahmsweise durchgeführt, ein

Anspruch besteht darauf nicht. Ebensowenig kann ein solcher in der

Steuerverwaltungs­rechtspflege aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 4

BV) abgeleitet werden (BGE 103 Ib 196). Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK steht

den Parteien im kant. verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar grundsätzlich ein

Anspruch auf eine mündliche Anhörung zu, allerdings fallen Rekurse im

Steuerrecht nicht unter den Anwen­dungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl.

Wohlfahrt, Anforderungen der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 98a OG an die

kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, in: AJP 11/95, S. 1432).

In der Frage der mündlichen

Anhörung steht dem Steuergericht somit ein Ermessen zu. Einem solchen Antrag

ist stattzugeben, wenn Tatfragen ungeklärt sind oder ein Beweisver­fahren

durchgeführt werden muss und die mündliche Stellungnahme vor Gericht eine un­abdingbare

Voraussetzung zur Urteilsführung bilden sollte. Dies ist vorliegend - wie noch

zu zeigen sein wird - nicht der Fall. Der Antrag auf persönliche Anhörung ist

deshalb ab­zuweisen.

2.

Mit Inkrafttreten des

Steuerharmonisierungsgesetzes am 1. Januar 1993 wurde der Kanton Solothurn

verpflichtet, seine Steuergesetzgebung den bundesgerichtlichen Vorschriften

anzupassen. In diesem Zusammenhang und gestützt auf die neuere

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Ehegatten- und Familienbesteuerung (ASA

60, S. 279; BGE 110 Ia 7) hat der kant. Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision

des Steuergesetzes vom 12.06.94 dafür gesorgt, dass Ehepaare mit Kindern nicht

wesentlich höher besteuert werden als Konkubinatspaare mit Kindern. Dies wurde

mittels Beibehaltung des milderen Tarifs A zu Gunsten der Familien und Ehepaare

erreicht. Tarif A galt bisher jedoch nicht nur für Ehe­paare, sondern auch für

Einelternfamilien. Bei Einelternfamilien war aber aufgrund des Prinzips der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine derart milde Besteuerung nicht mehr

vollumfänglich gerechtfertigt, da hier im Gegensatz zu Ehepaaren mit dem

gleichen Ein­kommen nur eine erwachsene Person ihren Lebensunterhalt bestreiten

muss. Diese Unge­rechtfertigkeit wurde nun gemildert, indem nach neuem

Steuergesetz Einelternfamilien zwar wie bisher Tarif A gewährt wird, diese

jedoch neu ihre Unterhaltsbeiträge selber ver­steuern müssen (§ 31 lit. f StG)

und nur noch den Versicherungsabzug für Alleinstehende geltend machen können (§

41.

Abs. 2 StG). Auch Konkubinatspaare mit Kindern, denen bisher ebenfalls Tarif

A gewährt wurde, waren in ungerechtfertigter Weise bessergestellt als Ehepaare,

weil bei ihnen die heiratsbedingte Progression nicht gegeben ist. Diese Bes­serstellung

wurde noch verstärkt durch die kantonale Rechtsprechung, wonach der wirt­schaftlich

leistungsfähigere Konkubinatspartner Anspruch auf Tarif A hatte, ungeachtet

dessen, ob er die elterliche Gewalt über die Kinder innehatte oder nicht. Um

nun die vom Bundesgericht geforderte ungefähre gleiche Belastung für Ehepaare

und Konkubinatspaare zu erreichen, musste der Gesetzgeber das Gesamteinkommen

eines Ehepaares nach Tarif A und die Teileinkommen der Konkubinatspartner - im

Gegensatz zu echten Eineltern­familien - nach Tarif B besteuern (§ 44 lit. b

StG). Diese Neuregelung wurde mit der Teil­revision des Steuergesetzes vom

12.06.94

eingeführt, womit der kantonale Steuergesetz­geber bundesgesetz- sowie

auch bundesverfassungskonform legiferiert hat (vgl. Botschaft und Entwurf des

Regierungsrates an den Kantonsrat vom 06.04.93 zur Teilrevision des Gesetzes

über die Staats- und Gemeindesteuern vom 01.12.185, S. 26 ff.).

b) Wenn nun die Rekurrentin

behauptet, ein Konkubinatspaar mit Kindern werde stärker belastet als ein

Ehepaar, so stimmt dies nur dann, wenn nur ein Konkubinatspartner zur

Einkommenserzielung beiträgt. In den weitaus häufigeren Fällen, in denen beide

Konkubi­natspartner arbeiten, wird hingegen das Konkubinatspaar milder

besteuert, da das Ehepaar aufgrund der Faktorenaddition in eine höhere

Progressionsstufe fällt. Der kantonale Steuer­gesetzgeber hat zwar darauf zu

achten, dass die Besteuerung entsprechend der wirtschaft­lichen

Leistungsfähigkeit ausfällt. Es ist aber aufgrund der Tatsache, dass es dermassen

viele verschiedene Verhältnisse zu regeln gibt, unmöglich, eine völlige

Gleichstellung sämtlicher Kategorien von Steuerpflichtigen zu erreichen. Kann

keine absolute Gleich­behandlung erzielt werden, so genügt es gemäss

Bundesgericht, wenn die gesetzliche Regel­ung nicht in genereller Weise zu

einer wesentlich stärkeren und systematisch un­günstigen Belastung von

einzelnen Gruppen von Steuerpflichtigen führt (BGE 120 Ia 337).

Dass Konkubinatspaare, bei

denen lediglich ein Partner erwerbstätig ist, gegenüber Ehe­paaren in der

gleichen Situation benachteiligt werden, ist systemimmanent. Diese Benach­teiligung

könnte nur vermieden werden, wenn das Gesetz eine besondere Besteuerung der

Konkubinatspaare vorsehen würde, was jedoch weder auf Bundesebene noch auf

kanto­naler Ebene geschehen ist. Da eine derartige Regelung den Kantonen unter

verfassungs­rechtlichen Gesichtspunkten auch nicht aufgezwungen werden kann,

sind gewisse Unter­schiede in der Steuerbelastung hinzunehmen. Wo sich

Nachteile der einen oder anderen Kategorie nicht vermeiden lassen, sind sie

aber wegen der rechtlichen Stellung und der sozialen Bedeutung der Ehe dem

Konkubinatspaar und nicht dem Ehepaar anzulasten (BGE 110 Ia 20). Das

Bundesgericht hat in BGE 120 Ia 342 des weiteren erklärt, Konkubi­natspaare mit

Kindern seien gemäss Statistik eine Minderheit. Für die Steuerbemessung beim

Ehepaar mit Kindern sei deshalb zum Vergleich nicht in erster Linie auf die

Steuer­belastung der Konkubinatspaare mit Kindern, sondern auf die

Steuerbelastung der andern Gruppen von Steuerpflichtigen, besonders der

Alleinstehenden und der Konkubinatspaare ohne Kinder abzustellen. Deshalb hat

der Steuergesetzgeber in erster Linie dafür zu sorgen, dass diese Gruppen im

Vergleich zueinander gerecht, d.h. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,

besteuert werden.

c) Die Rekurrentin behauptet nun,

ihre Situation bezüglich der Anwendung von Tarif A oder B sei im Steuergesetz

nicht geregelt. Dies trifft nicht zu. Laut § 44 Abs. 1 StG steht Tarif A

Verheirateten, Verwitweten im Jahr des Todes des Ehegatten sowie ledigen, ge­trennt

lebenden, geschiedenen oder verwitweten Steuerpflichtigen zu, die allein mit Kin­dern

zusammenleben. Allen andern Steuerpflichtigen steht laut § 44 Abs. 2 StG Tarif

B zu. Es steht unzweifelhaft fest, dass die Rekurrentin geschieden ist und

zusammen mit ihrem Freund und ihren Kindern lebt. Somit lebt sie nicht allein

mit Kindern, sondern zusammen mit ihrem Lebenspartner. Deshalb kommt für sie

von Gesetz wegen nur die Anwendung von Tarif B in Frage.

Dabei darf nicht vergessen

werden, dass sie steuerrechtlich durchaus von ihrer "familiären"

Situation profitiert, denn mit der getrennten Veranlagung der beiden

Konkubinatspartner können diese im Vergleich zu Ehepaaren Steuern sparen, weil

beide in eine niedrigere Progressionsstufe fallen. Zudem können sie wie

Ehepaare von der gemeinsamen Haushalts­führung (Ersparnisse durch gemeinsames

Kochen, halbieren zahlreicher Rechnungen etc.) finanziell profitieren. Aus

diesem Grund ist die Gewährung von Tarif A an die Rekurrentin klar abzulehnen.

3.

Des weitern beantragt die

Rekurrentin die Anerkennung als autonome Eineltern­familie. Was sie mit dieser

Forderung zusätzlich zum vorherigen Antrag, der Gewährung des Tarifs A, genau

erreichen will, geht weder aus ihrer Rekursschrift noch aus ihrer Rückäusserung

hervor. Fest steht, dass das Steuergesetz in § 44 nur danach unterscheidet, ob

ein Steuerpflichtiger allein mit Kindern oder nicht allein, d.h. mit einem

Lebenspartner zusammenlebt. Ob das Kind nur noch einen Elternteil oder noch

beide besitzt, spielt dabei keine Rolle. Somit fehlt hier der Rekurrentin,

sofern diesem Antrag über den vorherigen Antrag hinaus überhaupt eine

eigenständige Bedeutung zukommen sollte, jegliches Rechts­schutzinteresse,

weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.

Die Anträge der Rekurrentin sind daher, soweit

darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 1997