Lexipedia

Entscheid

SGSTA.1996.41

Sozialabzug Werkstudent

24. November 1997Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. a) Der 1966 geborene

X. 1994 an der Rechts- und wirtschaftswissen­schaftlichen Fakultät der

Universität Bern als regulärer Student mit dem Studienziel lic. rer. pol.

immatrikuliert. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1993 arbeitete er 17

Stunden wöchentlich bei der Firma A. AG, deren Normalarbeitszeit 42,7 Std. pro

Woche beträgt. Er erzielte dabei einen Bruttolohn von Fr. 27'150.--. In der

Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1993 erzielte er als Lehrkraft an einer

Handelsschule ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'166.75. Daneben bezog er für die

näm­liche Zeit bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn eine

Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von brutto Fr. 14'300.--. In seinem

Antrag teilte er der Kasse mit, dass er eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 19

Stunden pro Woche suche. Der Steuerpflichtige war 1994 sowohl weiterhin bei der

Handelsschule in geringem Umfange als Lehr­kraft tätig als auch in erheblichem

Ausmass arbeitslos.

b) In der Steuererklärung 1994

machte der Pflichtige den Sozialabzug als Werkstudent von damals Fr. 3'600.--

geltend. Dieser Abzug wurde ihm mit Veranlagungsverfügung vom 30. August 1994

verweigert. Gegen diese Verfügung erhob der Pflichtige am 20. Septem­ber 1994

Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei der Werkstudenten­abzug zu

gewähren. Mit Entscheid vom 9. Mai 1996 wies die Veranlagungsbehörde die

Einsprache vollumfänglich ab.

2. Mit Eingabe vom 4. Juni 1996

(Postaufgabe 7. Juni 1996) erhebt der Pflichtige gegen diesen Entscheid Rekurs

und beantragt die Gewährung des Werkstudentenabzuges. In ihrer Vernehmlassung

vom 19. August 1996 schliesst die Veranlagungsbehörde auf Abweisung des

Rekurses.

Am 13. Mai 1997 liess die

Arbeitslosenkasse die mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 1997 edierte

Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. August

1993 sowie die zugehörige Arbeitgeberbescheinigung der Firma A AG dem Steuergericht

in Kopie zukommen. Aus einem auf dem Original handschriftlich ange­brachten

Vermerk wird ersichtlich, dass die Kasse die Arbeitgeberbescheinigung am 3. Mai

1996 auch der Veranlagungsbehörde zur Kenntnis gebracht hat.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Steuerverwaltung zu Recht dem Rekurrenten den Sozialabzug als Werkstudent für

das Steuerjahr 1994 verweigerte. Die Verwaltung begründet die Verweigerung des

Abzuges mit mehreren Argumenten: Die ausgerichteten Taggelder der

Arbeitslosenversicherung seien keine Entschädigung für eine ausgeübte

Erwerbstätigkeit. In diesem Umfang sei der Pflichtige zu Beginn des

Steuerjahres nicht Werkstudent. Das Einkommen als Lehrer von Fr. 2'166.--

erreiche die Höhe des Sozialabzuges nicht und könne deshalb nicht berücksichtigt

werden. Sollte die Arbeitslosenentschädigung einem Erwerbseinkommen

gleichgestellt werden, so sei das Einkommen viel zu hoch, um noch als

Nebenerwerb taxiert werden zu können, liege doch dieses erheblich höher, als

was für den Unterhalt eines Studenten und das Studiengeld not­wendig sei.

2.

Vorab ist festzuhalten, dass es

dem Rekurrenten nicht zum Nachteil gereicht, dass er einen wesentlichen Teil

seines Einkommens aus den Leistungen der Arbeitslosenver­sicherung bezieht.

Diese Leistungen stellen einen Ersatz für Erwerbsausfall dar (vgl. Art. 1 AVIG)

und wurden durch den Rekurrenten zumindest zum Teil durch Lohnabzüge während

seiner Erwerbstätigkeit finanziert. Zudem wäre es geradezu stossend,

arbeitslose Werkstudenten, die von der Arbeitslosenversicherung als erwerbslose

Personen anerkannt werden und gestützt auf ihre bisherige Erwerbstätigkeit auch

Leistungen der Versicherung erhalten, den Abzug nicht zu gewähren.

Die Frage, ob eine

Nebenerwerbstätigkeit, mit der lediglich ein Einkommen erzielt wird, das die

Höhe des Pauschalbetrages nicht erreicht, den Abzug gänzlich ausschliesst, kann

mithin offen bleiben.

3.

a) Die gesetzlichen Grundlagen

liefern keine näheren Anhaltspunkte für die Frage, wann der Werkstudentenabzug

von Fr. 3'800.-- gem. § 43 Abs. 1 lit. g StG zu gewähren ist. Das Steuergericht

bzw. die vormalige KRK hat sich zur hier interessierenden Frage wie folgt

geäussert:

Der Abzug soll nur jenen

Studierenden an höheren Lehranstalten zukommen, deren Haupttätigkeit das

Studium ist, und die zeitweise erwerbstätig sind. Es gilt nämlich nur der

zeitweise erwerbstätige Studierende als Werkstudent, also nur der, der in

erster Linie stu­diert und in zweiter Linie, um sich das Studium zu

ermöglichen, arbeitet (Bericht KRK 1972, 13 II 2). Ein Doktorand, der halbtags

als wissenschaftlicher Assistent erwerbstätig ist, geht deshalb nicht nur

nebenbei einer Erwerbstätigkeit nach und hat keinen Anspruch auf den

Werkstudentenabzug. Dies, weil die Arbeit jedenfalls nicht nur ganz nebenbei er­folgt,

um das Studium zu finanzieren. Der fragliche Abzug ist als Sozialabzug nicht

jedem Studenten mit Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigen mit Studium zuzugestehen.

Dabei ist namentlich auf die Höhe des erzielten Einkommens abzustellen. Liegt

dieses erheblich über jenem Betrag, der nach landesüblicher Auffassung für den

Unterhalt eines Studenten und für das Studiengeld notwendig ist, ist mithin der

Werkstudentenabzug nicht zu ge­währen (KRKE 1974, Nr. 15).

Voraussetzung für den Abzug

sind die Haupttätigkeit des Studiums und eine Erwerbs­tätigkeit nebenbei (KRKE

1980, Nr. 19). Der Werkstudentenabzug kommt deshalb dann nicht in Frage, wenn

der Steuerpflichtige regelmässig halbtags angestellt ist oder bei ganz­tägiger

Erwerbstätigkeit eine Zusatzausbildung anstrebt. Bei der Beurteilung des

erzielten Einkommens in einem einzelnen Jahr ist zusätzlich auf den

Gesamtzusammenhang abzu­stellen. So kann ein Studierender, welcher während

eines Bemessungsjahres ein erheb­liches Einkommen erzielt, um

Ausbildungsschulden abzuzahlen und sein künftiges Studium zu finanzieren, als

Werkstudent gelten. Voraussetzung ist aber, dass vor und nach diesem Jahr mit

einem hohen Einkommen hauptsächlich dem Studium nachgegangen wird (KRKE 1985,

Nr. 17).

b) In Anbetracht der vorstehend

dargelegten Praxis ist die erste Frage, welche in Fällen wie dem Vorliegenden

zu prüfen ist, diejenige nach der Üblichkeit der Einkommenshöhe für

studentische Verhältnisse. Obgleich sich in dieser Hinsicht die Gepflogenheiten

sicher­lich geändert haben, muss man sich fragen, ob das vom Rekurrenten

erzielte Netto­einkommen von monatlich beinahe Fr. 3'300.-- höher liegt als

jenes, welches nach landes­üblicher Auf­fassung für den Unterhalt eines

Studierenden und die Begleichung der Studienkosten erfor­derlich ist. Diese

Frage stellt sich umso mehr, als es sich beim Werk­studentenabzug ja um einen

Sozialabzug handelt und der Rekurrent offenbar nicht einen eigenen Haushalt

führt. Sie kann aber in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen offen bleiben.

c) Entscheidend ist nun, ob ein

Pflichtiger in qualitativer Hinsicht überwiegend seinem Studium nachgeht. Dabei

muss der Einkommenserwerb final ausschliesslich oder zu­mindest überwiegend der

Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dienen.

Insofern kommt dem Kriterium

der Höhe des Einkommens nur indirekt eine Indiz­wirkung zu. Es kann durchaus

sein, dass bei kostspieligen Ausbildungsgängen die Er­zielung eines relativ

hohen Einkommens unabdingbar ist. Die Einkommenshöhe ist zudem insoweit nur mit

der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, als sie in Relation zu einem in der

fraglichen Berufsbranche bei einer hundertprotzentigen Erwerbstätigkeit

erzielbaren Entlöhung gesetzt werden muss. Soweit also die Schwelle gem. lit. b

hievor nicht erreicht bzw. überstiegen ist, darf es einem Pflichtigen nicht zum

Nachteil gereichen, wenn er auf­grund seiner Qualifikationen oder anderer

Gründe einer einträglichen Teilzeittätigkeit nachgehen kann. Die Prüfung dieser

Fragen im Einzelfall ist aber nur dann erforderlich, wenn sich vorgängig

aufgrund der vorgenannten Kriterien feststellen lässt, dass es einem

Pflichtigen überhaupt faktisch zumindest möglich ist, den überwiegenden Teil

seiner per­sönlichen Ressourcen in die Ausbildungstätigkeit zu investieren.

3.

Dem ist nun im vorliegenden Fall

nicht so. Es erweist sich anhand der konkreten Um­stände, dass es dem

Rekurrenten unabhängig vom Aufwand, der sein Studium erfordert, sowie

unabhängig von der Frage, inwieweit er sich wirklich dieser Tätigkeit widmete,

gar nicht möglich sein konnte, seine Arbeitskraft überwiegend dem Studium zu

widmen.

Hier ist nun die bisherige

Praxis insofern zu präzisieren, als in der Regel bei einer mehr als

33-prozentigen Erwerbstätigkeit das Studium nicht mehr als Haupttätigkeit

gelten kann. Dabei muss auch hier wiederum auf die konkreten Verhältnisse der

betreffenden Berufsbranche abgestellt werden. So kann bei einem Studierenden,

welcher nebenbei als Lehrer tätig ist, bereits bei einem durchschnittlichen

wöchentlichen Lektionenumfang von ca. 10 Stunden von einer 33-protzentigen

Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, während in anderen Fällen von einer

üblichen Vollarbeitszeit von z. B. 42 Stunden pro Woche auszugehen ist.

Unter Berücksichtigung dieser

Kriterien erweist es sich nun, dass der Rekurrent im hier fraglichen

Bemessungsjahr mindestens als zu 40 % erwerbstätig gelten muss, womit er im

Sinne der vorstehenden Präzisierung der Praxis nicht als Student, welcher seine

Arbeitskraft überwiegend für das Studium einsetzt, gelten kann. Denn der Rekurrent

ging in den ersten 7 Monaten des Bemessungsjahres einer 40-prozentigen

Arbeitstätigkeit nach und war gemäss Antrag an die Arbeitslosenkasse auch im

Anschluss daran bereit, neben seiner Tätigkeit an der Neuen Handelsschule einer

Teilzeitbeschäftigung von ca. 19 Stunden pro Woche nachzugehen.

Der Rekurs ist mithin abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 24. November 1997