SGSTA.1996.41
Sozialabzug Werkstudent
24. November 1997Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 7
StG § 43
Abs. 1 lit. g -
Sozialabzug Werkstudent.
Arbeitslosenentschädigung kann auch
als Werklohn eingestuft werden. Bei einer mehr als 33-prozentigen
Erwerbstätigkeit gilt das Studium in der Regel nicht mehr als Haupttätigkeit,
so dass der Sozialabzug nicht gewährt werden kann.
Urteil St 1996/41 vom
24.11.1997
Sachverhalt
1. a) Der 1966 geborene
X. 1994 an der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bern als regulärer Student mit dem Studienziel lic. rer. pol.
immatrikuliert. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 1993 arbeitete er 17
Stunden wöchentlich bei der Firma A. AG, deren Normalarbeitszeit 42,7 Std. pro
Woche beträgt. Er erzielte dabei einen Bruttolohn von Fr. 27'150.--. In der
Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1993 erzielte er als Lehrkraft an einer
Handelsschule ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'166.75. Daneben bezog er für die
nämliche Zeit bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn eine
Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von brutto Fr. 14'300.--. In seinem
Antrag teilte er der Kasse mit, dass er eine Teilzeitbeschäftigung von ca. 19
Stunden pro Woche suche. Der Steuerpflichtige war 1994 sowohl weiterhin bei der
Handelsschule in geringem Umfange als Lehrkraft tätig als auch in erheblichem
Ausmass arbeitslos.
b) In der Steuererklärung 1994
machte der Pflichtige den Sozialabzug als Werkstudent von damals Fr. 3'600.--
geltend. Dieser Abzug wurde ihm mit Veranlagungsverfügung vom 30. August 1994
verweigert. Gegen diese Verfügung erhob der Pflichtige am 20. September 1994
Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, ihm sei der Werkstudentenabzug zu
gewähren. Mit Entscheid vom 9. Mai 1996 wies die Veranlagungsbehörde die
Einsprache vollumfänglich ab.
2. Mit Eingabe vom 4. Juni 1996
(Postaufgabe 7. Juni 1996) erhebt der Pflichtige gegen diesen Entscheid Rekurs
und beantragt die Gewährung des Werkstudentenabzuges. In ihrer Vernehmlassung
vom 19. August 1996 schliesst die Veranlagungsbehörde auf Abweisung des
Rekurses.
Am 13. Mai 1997 liess die
Arbeitslosenkasse die mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 1997 edierte
Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. August
1993 sowie die zugehörige Arbeitgeberbescheinigung der Firma A AG dem Steuergericht
in Kopie zukommen. Aus einem auf dem Original handschriftlich angebrachten
Vermerk wird ersichtlich, dass die Kasse die Arbeitgeberbescheinigung am 3. Mai
1996 auch der Veranlagungsbehörde zur Kenntnis gebracht hat.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Steuerverwaltung zu Recht dem Rekurrenten den Sozialabzug als Werkstudent für
das Steuerjahr 1994 verweigerte. Die Verwaltung begründet die Verweigerung des
Abzuges mit mehreren Argumenten: Die ausgerichteten Taggelder der
Arbeitslosenversicherung seien keine Entschädigung für eine ausgeübte
Erwerbstätigkeit. In diesem Umfang sei der Pflichtige zu Beginn des
Steuerjahres nicht Werkstudent. Das Einkommen als Lehrer von Fr. 2'166.--
erreiche die Höhe des Sozialabzuges nicht und könne deshalb nicht berücksichtigt
werden. Sollte die Arbeitslosenentschädigung einem Erwerbseinkommen
gleichgestellt werden, so sei das Einkommen viel zu hoch, um noch als
Nebenerwerb taxiert werden zu können, liege doch dieses erheblich höher, als
was für den Unterhalt eines Studenten und das Studiengeld notwendig sei.
2.
Vorab ist festzuhalten, dass es
dem Rekurrenten nicht zum Nachteil gereicht, dass er einen wesentlichen Teil
seines Einkommens aus den Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht.
Diese Leistungen stellen einen Ersatz für Erwerbsausfall dar (vgl. Art. 1 AVIG)
und wurden durch den Rekurrenten zumindest zum Teil durch Lohnabzüge während
seiner Erwerbstätigkeit finanziert. Zudem wäre es geradezu stossend,
arbeitslose Werkstudenten, die von der Arbeitslosenversicherung als erwerbslose
Personen anerkannt werden und gestützt auf ihre bisherige Erwerbstätigkeit auch
Leistungen der Versicherung erhalten, den Abzug nicht zu gewähren.
Die Frage, ob eine
Nebenerwerbstätigkeit, mit der lediglich ein Einkommen erzielt wird, das die
Höhe des Pauschalbetrages nicht erreicht, den Abzug gänzlich ausschliesst, kann
mithin offen bleiben.
3.
a) Die gesetzlichen Grundlagen
liefern keine näheren Anhaltspunkte für die Frage, wann der Werkstudentenabzug
von Fr. 3'800.-- gem. § 43 Abs. 1 lit. g StG zu gewähren ist. Das Steuergericht
bzw. die vormalige KRK hat sich zur hier interessierenden Frage wie folgt
geäussert:
Der Abzug soll nur jenen
Studierenden an höheren Lehranstalten zukommen, deren Haupttätigkeit das
Studium ist, und die zeitweise erwerbstätig sind. Es gilt nämlich nur der
zeitweise erwerbstätige Studierende als Werkstudent, also nur der, der in
erster Linie studiert und in zweiter Linie, um sich das Studium zu
ermöglichen, arbeitet (Bericht KRK 1972, 13 II 2). Ein Doktorand, der halbtags
als wissenschaftlicher Assistent erwerbstätig ist, geht deshalb nicht nur
nebenbei einer Erwerbstätigkeit nach und hat keinen Anspruch auf den
Werkstudentenabzug. Dies, weil die Arbeit jedenfalls nicht nur ganz nebenbei erfolgt,
um das Studium zu finanzieren. Der fragliche Abzug ist als Sozialabzug nicht
jedem Studenten mit Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigen mit Studium zuzugestehen.
Dabei ist namentlich auf die Höhe des erzielten Einkommens abzustellen. Liegt
dieses erheblich über jenem Betrag, der nach landesüblicher Auffassung für den
Unterhalt eines Studenten und für das Studiengeld notwendig ist, ist mithin der
Werkstudentenabzug nicht zu gewähren (KRKE 1974, Nr. 15).
Voraussetzung für den Abzug
sind die Haupttätigkeit des Studiums und eine Erwerbstätigkeit nebenbei (KRKE
1980, Nr. 19). Der Werkstudentenabzug kommt deshalb dann nicht in Frage, wenn
der Steuerpflichtige regelmässig halbtags angestellt ist oder bei ganztägiger
Erwerbstätigkeit eine Zusatzausbildung anstrebt. Bei der Beurteilung des
erzielten Einkommens in einem einzelnen Jahr ist zusätzlich auf den
Gesamtzusammenhang abzustellen. So kann ein Studierender, welcher während
eines Bemessungsjahres ein erhebliches Einkommen erzielt, um
Ausbildungsschulden abzuzahlen und sein künftiges Studium zu finanzieren, als
Werkstudent gelten. Voraussetzung ist aber, dass vor und nach diesem Jahr mit
einem hohen Einkommen hauptsächlich dem Studium nachgegangen wird (KRKE 1985,
Nr. 17).
b) In Anbetracht der vorstehend
dargelegten Praxis ist die erste Frage, welche in Fällen wie dem Vorliegenden
zu prüfen ist, diejenige nach der Üblichkeit der Einkommenshöhe für
studentische Verhältnisse. Obgleich sich in dieser Hinsicht die Gepflogenheiten
sicherlich geändert haben, muss man sich fragen, ob das vom Rekurrenten
erzielte Nettoeinkommen von monatlich beinahe Fr. 3'300.-- höher liegt als
jenes, welches nach landesüblicher Auffassung für den Unterhalt eines
Studierenden und die Begleichung der Studienkosten erforderlich ist. Diese
Frage stellt sich umso mehr, als es sich beim Werkstudentenabzug ja um einen
Sozialabzug handelt und der Rekurrent offenbar nicht einen eigenen Haushalt
führt. Sie kann aber in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen offen bleiben.
c) Entscheidend ist nun, ob ein
Pflichtiger in qualitativer Hinsicht überwiegend seinem Studium nachgeht. Dabei
muss der Einkommenserwerb final ausschliesslich oder zumindest überwiegend der
Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildung dienen.
Insofern kommt dem Kriterium
der Höhe des Einkommens nur indirekt eine Indizwirkung zu. Es kann durchaus
sein, dass bei kostspieligen Ausbildungsgängen die Erzielung eines relativ
hohen Einkommens unabdingbar ist. Die Einkommenshöhe ist zudem insoweit nur mit
der gebotenen Zurückhaltung zu würdigen, als sie in Relation zu einem in der
fraglichen Berufsbranche bei einer hundertprotzentigen Erwerbstätigkeit
erzielbaren Entlöhung gesetzt werden muss. Soweit also die Schwelle gem. lit. b
hievor nicht erreicht bzw. überstiegen ist, darf es einem Pflichtigen nicht zum
Nachteil gereichen, wenn er aufgrund seiner Qualifikationen oder anderer
Gründe einer einträglichen Teilzeittätigkeit nachgehen kann. Die Prüfung dieser
Fragen im Einzelfall ist aber nur dann erforderlich, wenn sich vorgängig
aufgrund der vorgenannten Kriterien feststellen lässt, dass es einem
Pflichtigen überhaupt faktisch zumindest möglich ist, den überwiegenden Teil
seiner persönlichen Ressourcen in die Ausbildungstätigkeit zu investieren.
3.
Dem ist nun im vorliegenden Fall
nicht so. Es erweist sich anhand der konkreten Umstände, dass es dem
Rekurrenten unabhängig vom Aufwand, der sein Studium erfordert, sowie
unabhängig von der Frage, inwieweit er sich wirklich dieser Tätigkeit widmete,
gar nicht möglich sein konnte, seine Arbeitskraft überwiegend dem Studium zu
widmen.
Hier ist nun die bisherige
Praxis insofern zu präzisieren, als in der Regel bei einer mehr als
33-prozentigen Erwerbstätigkeit das Studium nicht mehr als Haupttätigkeit
gelten kann. Dabei muss auch hier wiederum auf die konkreten Verhältnisse der
betreffenden Berufsbranche abgestellt werden. So kann bei einem Studierenden,
welcher nebenbei als Lehrer tätig ist, bereits bei einem durchschnittlichen
wöchentlichen Lektionenumfang von ca. 10 Stunden von einer 33-protzentigen
Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, während in anderen Fällen von einer
üblichen Vollarbeitszeit von z. B. 42 Stunden pro Woche auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser
Kriterien erweist es sich nun, dass der Rekurrent im hier fraglichen
Bemessungsjahr mindestens als zu 40 % erwerbstätig gelten muss, womit er im
Sinne der vorstehenden Präzisierung der Praxis nicht als Student, welcher seine
Arbeitskraft überwiegend für das Studium einsetzt, gelten kann. Denn der Rekurrent
ging in den ersten 7 Monaten des Bemessungsjahres einer 40-prozentigen
Arbeitstätigkeit nach und war gemäss Antrag an die Arbeitslosenkasse auch im
Anschluss daran bereit, neben seiner Tätigkeit an der Neuen Handelsschule einer
Teilzeitbeschäftigung von ca. 19 Stunden pro Woche nachzugehen.
Der Rekurs ist mithin abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 24. November 1997