SGSTA.1996.59
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
28. April 1997Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 6
BVV Art. 7 Abs. 1 lit a, DBG Art. 33
Abs. 1 lit. e, StG § 41 Abs. 1 lit. i - Abzugsberechtigung für Beiträge
an anerkannte Vorsorgeformen.
Für die Gewährung des Maximalabzuges
ist eine aktive Angehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung nötig. Allein das
Vorhandensein eines verzinslichen ruhenden Altersguthaben bei einer
Pensionskasse genügt nicht.
Urteil St 1996/59 und BSt
1996/8
vom
28.4.1997
Sachverhalt
1. Im Rahmen der
Staatssteuerveranlagung pro 1995 vom 20. Mai 1996 sowie der Bundessteuerveranlagung
pro 1995/1996 vom gleichen Datum wurde X. für Einlagen in die Säule 3A ein
Abzug von Fr. 3'388.-- gewährt. Dieser Betrag entspricht 20 % des 1994 von der
Pflichtigen erzielten Einkommens von Fr. 16'939.--.
Mit Einsprache vom 26. Mai 1996
wurde u.a. beantragt, es sei der zulässige Höchstabzug von Fr. 5'414.-- zu
gewähren. Nach einem teilweisen Rückzug der Einsprachebegehren konnte die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 1996 teilweise gutgeheissen
werden. Das vorerwähnte Begehren wurde jedoch abgewiesen.
Mit Eingabe vom 15. Juli 1996
erhob das Ehepaar X. Rekurs gegen den Einspracheentscheid, wobei sie das
vorerwähnte, im Einspracheverfahren gestellte Begehren erneuern. Im
Wesentlichen stützen sich die Steuerpflichtigen zur Begründung auf Ziff. 6 lit.
a der Wegleitung zur Steuererklärung, wonach Beiträge an anerkannte Formen der
gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3A) geltend gemacht werden können, wenn der
Steuerpflichtige einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
angehört. Der Höchstabzug beträgt gemäss Wegleitung Fr. 5'414.--.
Mit Vernehmlassung vom 19.
August 1996 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. Dies
im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine aktive Zugehörigkeit zu
einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor, weshalb lediglich 20% des
Erwerbseinkommens in Abzug gebracht werden können.
Mit Rückäusserung vom 29.
Oktober 1996 halten die Rekurrenten an dem Rekursbegehren und der Begründung
fest.
Erwägungen
1.
Die Rekurrentin erzielte 1994
ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16'939.--. Einlagen in die
2.
Säule erfolgten keine. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die von den
Rekurrenten vorgenommenen Abzüge für Vorsorgebeiträge in der maximalen Höhe von
Fr. 5'414.-- gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zu Recht
auf einen Betrag, welcher 20 % des 1994 erzielten Einkommens aus
unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16'939.-- entspricht, gekürzt wurde.
Unstreitig ist, dass der
anrechenbare Jahreslohn der Rekurrentin tiefer war als Fr. 22'560.--, womit
sie nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterstand. Gemäss
Lohnausweisen der Jahre 1993/94 wurden denn auch keine Abzüge für die berufliche
Vorsorge vorgenommen. Vielmehr entschied sich die Rekurrentin ab 1. Januar
1993, d. h. ab dem Zeitpunkt, in welchem ihr Einkommen unter den vorstehend
genannten Betrag zu liegen kam, für die Errichtung eines ruhenden
Altersguthabens bei ihrer Pensionskasse. Dieses Guthaben wurde weiterhin
verzinst, wobei keine Beitragspflicht bestand.
Es stellt sich mithin die
Frage, ob die Rekurrentin angesichts dieser Umstände nach wie vor als
Angehörige zu einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3
zu betrachten ist.
2.
a) Entgegen der Ansicht der
Rekurrenten ist nun für die Gewährung des vorerwähnten Maximalabzuges eine
aktive Angehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit.
a BVV 3 nötig. Dies erfordert, dass auf der Basis einer freiwilligen Versicherungsangehörigkeit,
im Rahmen derselben freiwillig Beiträge entrichtet werden. Dieser Sachverhalt
rechtfertigt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (ASA 60, 321) eine Vornahme
der Maximalabzüge gemäss vorerwähnter Bestimmung der BVV 3 (vgl. dazu auch
Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei der gebundenen und
freien Vorsorge aus der Sicht der EST, Steuer Revue Nr. 1 1996, S. 16 ff, insb.
S. 22).
b) Zum gleichen
Ergebnis hinsichtlich Auslegung des Begriffes der Angehörigkeit zu einer
Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Ziff. 6 lit. a der Wegleitung
gelangt man in Anbetracht der Lehre zur ähnlichen Regelung im Kanton Aargau. So
hält der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 26, Nr. 55/56, zur hier
interessierender Frage folgendes fest:
"55. Für die Frage, ob
ein Vorsorgenehmer einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 angehört oder nicht,
d. h. ob er für Beiträge an die Säule 3a den grossen oder kleinen Abzug geltend
machen kann, ist danach zu entscheiden, ob der Vorsorgenehmer in den
Bemessungsjahren aktiv einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 angehört hat oder
nicht. Abgestellt wird primär darauf, ob jemand Beiträge an eine Säule 2
leistet bzw. ob der Arbeitgeber für ihn derartige Beiträge erbringt. Aktiv
gehört ein Vorsorgenehmer einer Vorsorgeeinrichtung an, wenn z. B. die Einstellung
von Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung nur vorübergehender Natur ist
(etwa wegen Auslandurlaub, Schwangerschaft usw.) oder sich trotz Einstellung
der Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung seine anwartschaftlichen
Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch fortentwickeln und
anwachsen. Auch wer Versicherungsleistungen von einer Vorsorgeeinrichtung der
Säule 2 erhält, gehört dieser aktiv an.
56.
Hingegen ist einer
Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule "passiv" angeschlossen, wer als
Vorsorgenehmer den Arbeitgeber verlässt und die gegenüber der
Vorsorgeeinrichtung bestehenden Rechte "einfrieren" lässt. Eigentlich
hat der Vorsorgenehmer Anspruch auf seine Freizügigkeit; er kann aber, wenn die
Vorsorgeeinrichtung das gestattet, den ihm zustehenden Betrag bei der
Schuldnerinstitution blockieren und inaktiv sehen lassen."
Angesichts dieser überzeugenden
Ausführungen und der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre erweist
sich die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend. Die Rechtsauffassung der
Rekurrenten hingegen würde dazu führen, dass jeder Pflichtige, der irgendeinmal
in eine 2. Säule Beiträge entrichtet hat, ungeachtet der Tatsache, ob er ein
Erwerbseinkommen erzielt, den Maximalabzug, den er in eine 3. Säule einzahlt,
vornehmen könnte. Dies wäre im Ergebnis klar rechtsungleich und mithin
stossend.
3.
Schliesslich ist zu prüfen, wie
es sich mit dem Umstand, dass eine Einsprache der Rekurrenten hinsichtlich des
Steuerjahres 1994 im vorliegend fraglichen Punkt gutgeheissen wurde, verhält.
Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz handelte es sich hiebei um eine
Fehlbeurteilung. Da die Vorinstanz ihre vormalige Entscheidung als rechtlich
unzutreffend anerkennt und mithin sinngemäss zum Ausdruck bringt, fürderhin
eine rechtskonforme Praxis gewährleisten zu wollen, kann aus diesem Umstand
nichts zu Gunsten der Rekurrenten abgeleitet werden.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägung erweist
sich demnach der Rekurs als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Steuergericht, Urteil vom 28.
April 1997