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Entscheid

SGSTA.1996.59

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

28. April 1997Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Im Rahmen der

Staatssteuerveranlagung pro 1995 vom 20. Mai 1996 sowie der Bundessteuerveranlagung

pro 1995/1996 vom gleichen Datum wurde X. für Einlagen in die Säule 3A ein

Abzug von Fr. 3'388.-- gewährt. Dieser Betrag entspricht 20 % des 1994 von der

Pflichtigen erzielten Einkommens von Fr. 16'939.--.

Mit Einsprache vom 26. Mai 1996

wurde u.a. beantragt, es sei der zulässige Höchstabzug von Fr. 5'414.-- zu

gewähren. Nach einem teilweisen Rückzug der Einsprachebegehren konnte die

Einsprache mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 1996 teilweise gutgeheissen

werden. Das vorerwähnte Begehren wurde jedoch abgewiesen.

Mit Eingabe vom 15. Juli 1996

erhob das Ehepaar X. Rekurs gegen den Einspracheentscheid, wobei sie das

vorerwähnte, im Einspracheverfahren gestellte Begehren erneuern. Im

Wesentlichen stützen sich die Steuerpflichtigen zur Begründung auf Ziff. 6 lit.

a der Wegleitung zur Steuererklärung, wonach Beiträge an anerkannte Formen der

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3A) geltend gemacht werden können, wenn der

Steuerpflichtige einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

angehört. Der Höchstabzug beträgt gemäss Wegleitung Fr. 5'414.--.

Mit Vernehmlassung vom 19.

August 1996 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. Dies

im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine aktive Zugehörigkeit zu

einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor, weshalb lediglich 20% des

Erwerbseinkommens in Abzug gebracht werden können.

Mit Rückäusserung vom 29.

Oktober 1996 halten die Rekurrenten an dem Rekursbegehren und der Begründung

fest.

Erwägungen

1.

Die Rekurrentin erzielte 1994

ein Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16'939.--. Einlagen in die

2.

Säule erfolgten keine. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die von den

Rekurrenten vorgenommenen Abzüge für Vorsorgebeiträge in der maximalen Höhe von

Fr. 5'414.-- gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die steuerliche

Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) zu Recht

auf einen Betrag, welcher 20 % des 1994 erzielten Einkommens aus

unselbständiger Tätigkeit von Fr. 16'939.-- entspricht, gekürzt wurde.

Unstreitig ist, dass der

anrechenbare Jahreslohn der Rekurrentin tiefer war als Fr. 22'560.--, womit

sie nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterstand. Gemäss

Lohnausweisen der Jahre 1993/94 wurden denn auch keine Abzüge für die berufliche

Vorsorge vorgenommen. Vielmehr entschied sich die Rekurrentin ab 1. Januar

1993, d. h. ab dem Zeitpunkt, in welchem ihr Einkommen unter den vorstehend

genannten Betrag zu liegen kam, für die Errichtung eines ruhenden

Altersguthabens bei ihrer Pensionskasse. Dieses Guthaben wurde weiterhin

verzinst, wobei keine Beitragspflicht bestand.

Es stellt sich mithin die

Frage, ob die Rekurrentin angesichts dieser Umstände nach wie vor als

Angehörige zu einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3

zu betrachten ist.

2.

a) Entgegen der Ansicht der

Rekurrenten ist nun für die Gewährung des vorerwähnten Maximalabzuges eine

aktive Angehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit.

a BVV 3 nötig. Dies erfordert, dass auf der Basis einer freiwilligen Versicherungsangehörigkeit,

im Rahmen derselben freiwillig Beiträge entrichtet werden. Dieser Sachverhalt

rechtfertigt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes (ASA 60, 321) eine Vornahme

der Maximalabzüge gemäss vorerwähnter Bestimmung der BVV 3 (vgl. dazu auch

Steinmann, Aktuelle Anwendungsfälle und Entwicklungen bei der gebundenen und

freien Vorsorge aus der Sicht der EST, Steuer Revue Nr. 1 1996, S. 16 ff, insb.

S. 22).

b) Zum gleichen

Ergebnis hinsichtlich Auslegung des Begriffes der Angehörigkeit zu einer

Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Ziff. 6 lit. a der Wegleitung

gelangt man in Anbetracht der Lehre zur ähnlichen Regelung im Kanton Aargau. So

hält der Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 26, Nr. 55/56, zur hier

interessierender Frage folgendes fest:

"55. Für die Frage, ob

ein Vorsorgenehmer einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 angehört oder nicht,

d. h. ob er für Beiträge an die Säule 3a den grossen oder kleinen Abzug geltend

machen kann, ist danach zu entscheiden, ob der Vorsorgenehmer in den

Bemessungsjahren aktiv einer Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 angehört hat oder

nicht. Abgestellt wird primär darauf, ob jemand Beiträge an eine Säule 2

leistet bzw. ob der Arbeitgeber für ihn derartige Beiträge erbringt. Aktiv

gehört ein Vorsorgenehmer einer Vorsorgeeinrichtung an, wenn z. B. die Einstellung

von Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung nur vorübergehender Natur ist

(etwa wegen Auslandurlaub, Schwangerschaft usw.) oder sich trotz Einstellung

der Beitragszahlungen an die Vorsorgeeinrichtung seine anwartschaftlichen

Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung reglementarisch fortentwickeln und

anwachsen. Auch wer Versicherungsleistungen von einer Vorsorgeeinrichtung der

Säule 2 erhält, gehört dieser aktiv an.

56.

Hingegen ist einer

Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule "passiv" angeschlossen, wer als

Vorsorgenehmer den Arbeitgeber verlässt und die gegenüber der

Vorsorgeeinrichtung bestehenden Rechte "einfrieren" lässt. Eigentlich

hat der Vorsorgenehmer Anspruch auf seine Freizügigkeit; er kann aber, wenn die

Vorsorgeeinrichtung das gestattet, den ihm zustehenden Betrag bei der

Schuldnerinstitution blockieren und inaktiv sehen lassen."

Angesichts dieser überzeugenden

Ausführungen und der vorstehend dargelegten Rechtsprechung und Lehre erweist

sich die Auffassung der Vorinstanz als zutreffend. Die Rechtsauffassung der

Rekurrenten hingegen würde dazu führen, dass jeder Pflichtige, der irgendeinmal

in eine 2. Säule Beiträge entrichtet hat, ungeachtet der Tatsache, ob er ein

Erwerbseinkommen erzielt, den Maximalabzug, den er in eine 3. Säule einzahlt,

vornehmen könnte. Dies wäre im Ergebnis klar rechtsungleich und mithin

stossend.

3.

Schliesslich ist zu prüfen, wie

es sich mit dem Umstand, dass eine Einsprache der Rekurrenten hinsichtlich des

Steuerjahres 1994 im vorliegend fraglichen Punkt gutgeheissen wurde, verhält.

Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz handelte es sich hiebei um eine

Fehlbeurteilung. Da die Vorinstanz ihre vormalige Entscheidung als rechtlich

unzutreffend anerkennt und mithin sinngemäss zum Ausdruck bringt, fürderhin

eine rechtskonforme Praxis gewährleisten zu wollen, kann aus diesem Umstand

nichts zu Gunsten der Rekurrenten abgeleitet werden.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägung erweist

sich demnach der Rekurs als unbegründet und muss abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 28.

April 1997