SGSTA.1996.62
Liegenschaftsunterhaltskosten, Teilzahlung
11. August 1997Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 5
StG § 39 Abs. 3 - Liegenschaftsunterhaltskosten,
Teilzahlung.
Liegenschaftsunterhaltskosten sind in
jener Bemessungsperiode zum Abzug zu bringen, in welcher dafür Rechnung
gestellt wird. Reine Vorauszahlungen und nicht in Rechnung gestellte
Akontozahlungen sind (noch) nicht abzugsfähig.
Urteil St 1996/62 vom
11.8.1997
Sachverhalt
1. In der Steuererklärung 1996
machten die Steuerpflichtigen effektiven Liegenschaftenunterhalt von total Fr.
31'565.-- geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde ihnen lediglich ein Abzug von
Fr. 12'938.-- gewährt. Unter anderem nicht zum Abzug zugelassen wurde ein Teil
von Fr. 15'000.-- einer Liegenschaftenunterhaltsrechnung über Fr. 20'316.-- vom
31. Juli 1995. Dies, weil Fr. 15'000.-- als Akontozahlung an die
Handwerkerrechnung bereits im Jahre 1994 geleistet wurden.
Nach Rücksendung der Unterlagen
betreffend Liegenschaftenunterhalt erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 20.
Juni 1996 unter anderem Einsprache gegen die Nichtberücksichtigung der Fr. 15'000.--
als Liegenschaftenunterhalt. Diese Eingabe wurde von der Veranlagungsbehörde
als Einsprache gegen die definitive Veranlagung vom 1. Juli 1996
entgegengenommen. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 wurde die
Einsprache teilweise gutgeheissen, im hier fraglichen Punkt aber abgewiesen.
2. Mit
Eingabe vom 6. August 1996 führen die Pflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid,
wobei sie beantragen, es sei die gesamte Rechnung der Firma B. AG vom 31. Juli
1995 im Rahmen der Steuerveranlagung 1996 zu berücksichtigen. Zur Begründung
machen sie im wesentlichen geltend, die hier fragliche Akontozahlung vom
September 1994 sei freiwillig und ohne Verpflichtung erfolgt. Die
Schlussabrechnung sei von der Gläubigerin am 31. Juli 1995 gestellt worden, wobei
dieses Datum für die Frage, in welchem Bemessensjahr die Kosten abgezogen
werden könnten, wesentlich sei.
Mit Vernehmlassung vom 2.
September 1996 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses.
Zur Begründung wird im wesentlichen auf einen Entscheid der damaligen KRK vom
23. Januar 1984, publiziert in KRKE 1984, Nr. 26 verwiesen. Nach diesem
Entscheid ist bei der Erstellung eines Werkes in Teilen, wobei nach Massgabe
der Teilwerke oder Teilarbeiten Zwischenrechnungen gestellt werden, steuerlich
auf das Datum der Zwischenrechnungen abzustellen.
Mit Rückäusserung vom 1.
Oktober 1996 halten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest.
Erwägungen
1.
Unbestrittenermassen wurde im
Jahre 1994 an die vorliegend fragliche Unternehmerrechnung lediglich eine
Akontozahlung, also nicht eine Vergütung für bereits geleistete Teilarbeiten,
ausgerichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der hier fragliche
Unternehmer zur Leistung einer Anzahlung aufgefordert hätte. Es stellt sich nun
die Frage, ob diese Akontozahlung im Steuerjahr 1995 hätte geltend gemacht
werden müssen, da sie im entsprechend massgeblichen Bemessungsjahr 1994
geleistet wurde, oder ob sie in der vorliegend fraglichen Veranlagung
berücksichtigt werden muss.
2.
Gemäss StG § 39 Abs. 3 und StVO
Nr. 16 § 8 können Liegenschaftsunterhaltskosten als Aufwand abgezogen werden,
welche in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt wurden. Gemäss der Praxis
des hierortigen Gerichtes (KRKE 1984 Nr. 26) ist die Aufteilung der in einem bestimmten
Kalenderjahre gemachten Unterhaltsarbeiten auf mehrere Steuerjahre nicht
zulässig. Der Anspruch eines Unternehmers aus einem Werkvertrag entsteht in der
Regel erst im Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes und erst in diesem Zeitpunkt
erwächst dem Besteller der Aufwand. Mithin sind reine Vorauszahlungen steuerrechtlich
nicht als Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen, weil vor Ausführung der Arbeiten
die Verpflichtung zur Zahlung nur bedingt ist und bei Nichtausführung der
Arbeiten die Vorauszahlung zurückerstattet werden muss (KRKE 1977 Nr. 20).
Anders ist einzig zu entscheiden, wenn ein Werk in Teilen ausgeführt wird und
der Unternehmer nach Massgabe der erstellten Teilwerke oder Teilarbeiten
Zwischenrechnungen stellt und Teilzahlungen verlangt. In diesen Fällen kann der
tatsächlich gemachte Aufwand als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden
(KRKE 1984, Nr. 26). Das hierortige Gericht hat ferner mit Entscheid vom 23.
Januar 1995 in Sachen T., St 1993/12) entschieden, dass der Sinn der Regelung
von § 8 der StVO Nr. 16 nur darin liegen könne, allfällige Unklarheiten über
den entscheidenden Zeitpunkt für die Abzugsfähigkeit auszuräumen. Mithin sei
der Zeitpunkt der Rechnungstellung und nicht derjenige der Bezahlung
entscheidend. Diese Regelung entspreche dem System der Einkommenssteuern
insgesamt, sei doch auch im Bezug auf die Einkünfte grundsätzlich auf den
Zeitpunkt der Realisierung abzustellen, der regelmässig mit dem Moment des
Erwerbes des Anspruches identisch ist.
3.
An der vorstehend dargelegten
Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz aus dem von ihr angerufenen Entscheid für ihren
Standpunkt Günstiges ableiten will. Vielmehr liegt in Anbetracht der
vorstehenden Darlegungen zur Sache klar keine Teilrechnung für bereits
erstellte Teilwerke vor, weshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen die
gesamte hier strittige Unternehmerforderung zum Abzug zuzulassen ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführung ist der
Rekurs gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 11. August 1997