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Entscheid

SGSTA.1996.62

Liegenschaftsunterhaltskosten, Teilzahlung

11. August 1997Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der Steuererklärung 1996

machten die Steuerpflichtigen effektiven Liegenschaftenunterhalt von total Fr.

31'565.-- geltend. Im Veranlagungsverfahren wurde ihnen lediglich ein Abzug von

Fr. 12'938.-- gewährt. Unter anderem nicht zum Abzug zugelassen wurde ein Teil

von Fr. 15'000.-- einer Liegenschaftenunterhaltsrechnung über Fr. 20'316.-- vom

31. Juli 1995. Dies, weil Fr. 15'000.-- als Akontozahlung an die

Handwerkerrechnung bereits im Jahre 1994 geleistet wurden.

Nach Rücksendung der Unterlagen

betreffend Liegenschaftenunterhalt erhoben die Pflichtigen mit Eingabe vom 20.

Juni 1996 unter anderem Einsprache gegen die Nichtberücksichtigung der Fr. 15'000.--

als Liegenschaftenunterhalt. Diese Eingabe wurde von der Veranlagungsbehörde

als Einsprache gegen die definitive Veranlagung vom 1. Juli 1996

entgegengenommen. Mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 1996 wurde die

Einsprache teilweise gutgeheissen, im hier fraglichen Punkt aber abgewiesen.

2. Mit

Eingabe vom 6. August 1996 führen die Pflichtigen Rekurs gegen den Einspracheentscheid,

wobei sie beantragen, es sei die gesamte Rechnung der Firma B. AG vom 31. Juli

1995 im Rahmen der Steuerveranlagung 1996 zu berücksichtigen. Zur Begründung

machen sie im wesentlichen geltend, die hier fragliche Akontozahlung vom

September 1994 sei freiwillig und ohne Verpflichtung erfolgt. Die

Schlussabrechnung sei von der Gläubigerin am 31. Juli 1995 gestellt worden, wobei

dieses Datum für die Frage, in welchem Bemessensjahr die Kosten abgezogen

werden könnten, wesentlich sei.

Mit Vernehmlassung vom 2.

September 1996 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses.

Zur Begründung wird im wesentlichen auf einen Entscheid der damaligen KRK vom

23. Januar 1984, publiziert in KRKE 1984, Nr. 26 verwiesen. Nach diesem

Entscheid ist bei der Erstellung eines Werkes in Teilen, wobei nach Massgabe

der Teilwerke oder Teilarbeiten Zwischenrechnungen gestellt werden, steuerlich

auf das Datum der Zwischenrechnungen abzustellen.

Mit Rückäusserung vom 1.

Oktober 1996 halten die Rekurrenten an ihrem Antrag fest.

Erwägungen

1.

Unbestrittenermassen wurde im

Jahre 1994 an die vorliegend fragliche Unternehmerrechnung lediglich eine

Akontozahlung, also nicht eine Vergütung für bereits geleistete Teilarbeiten,

ausgerichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der hier fragliche

Unternehmer zur Leistung einer Anzahlung aufgefordert hätte. Es stellt sich nun

die Frage, ob diese Akontozahlung im Steuerjahr 1995 hätte geltend gemacht

werden müssen, da sie im entsprechend massgeblichen Bemessungsjahr 1994

geleistet wurde, oder ob sie in der vorliegend fraglichen Veranlagung

berücksichtigt werden muss.

2.

Gemäss StG § 39 Abs. 3 und StVO

Nr. 16 § 8 können Liegenschaftsunterhaltskosten als Aufwand abgezogen werden,

welche in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt wurden. Gemäss der Praxis

des hierortigen Gerichtes (KRKE 1984 Nr. 26) ist die Aufteilung der in einem bestimmten

Kalenderjahre gemachten Unterhaltsarbeiten auf mehrere Steuerjahre nicht

zulässig. Der Anspruch eines Unternehmers aus einem Werkvertrag entsteht in der

Regel erst im Zeitpunkt der Ablieferung des Werkes und erst in diesem Zeitpunkt

erwächst dem Besteller der Aufwand. Mithin sind reine Vorauszahlungen steuerrechtlich

nicht als Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen, weil vor Ausführung der Arbeiten

die Verpflichtung zur Zahlung nur bedingt ist und bei Nichtausführung der

Arbeiten die Vorauszahlung zurückerstattet werden muss (KRKE 1977 Nr. 20).

Anders ist einzig zu entscheiden, wenn ein Werk in Teilen ausgeführt wird und

der Unternehmer nach Massgabe der erstellten Teilwerke oder Teilarbeiten

Zwischenrechnungen stellt und Teilzahlungen verlangt. In diesen Fällen kann der

tatsächlich gemachte Aufwand als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden

(KRKE 1984, Nr. 26). Das hierortige Gericht hat ferner mit Entscheid vom 23.

Januar 1995 in Sachen T., St 1993/12) entschieden, dass der Sinn der Regelung

von § 8 der StVO Nr. 16 nur darin liegen könne, allfällige Unklarheiten über

den entscheidenden Zeitpunkt für die Abzugsfähigkeit auszuräumen. Mithin sei

der Zeitpunkt der Rechnungstellung und nicht derjenige der Bezahlung

entscheidend. Diese Regelung entspreche dem System der Einkommenssteuern

insgesamt, sei doch auch im Bezug auf die Einkünfte grundsätzlich auf den

Zeitpunkt der Realisierung abzustellen, der regelmässig mit dem Moment des

Erwerbes des Anspruches identisch ist.

3.

An der vorstehend dargelegten

Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Vorinstanz aus dem von ihr angerufenen Entscheid für ihren

Standpunkt Günstiges ableiten will. Vielmehr liegt in Anbetracht der

vorstehenden Darlegungen zur Sache klar keine Teilrechnung für bereits

erstellte Teilwerke vor, weshalb im Sinne der vorstehenden Erwägungen die

gesamte hier strittige Unternehmerforderung zum Abzug zuzulassen ist.

Aufgrund der vorstehenden Ausführung ist der

Rekurs gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 11. August 1997