SGSTA.1996.70
Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz
9. Juni 1997Deutsch11 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 1
StG § 8 - Steuerpflicht, steuerrechtlicher
Wohnsitz.
Steuerpflicht bejaht für Ehepartner,
die zusammen mit zwei erwachsenen Söhnen während eines überwiegenden Teils der
Woche im Kanton wohnen und in der näheren Umgebung berufstätig sind, auch wenn
sie die Freizeit und die Ferien in einem andern Kanton verbringen, wo sie auch
ihr von den Gemeindebehörden akzeptiertes zivilrechtliches Domizil haben.
Urteil St 1996/70 & 109
vom 9.6.1997
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 2. April 1996
stellte die Veranlagungsbehörde fest, dass der Rekurrent per 1. Januar 1994
Wohnsitz in Schönenwerd aufweist und damit im Kanton Solothurn steuerpflichtig
ist.
Am 29. April 1996 erhob der
Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache, welche mit Einspracheentscheid
vom 31. Juli 1996 abgewiesen wurde.
2. Am 2. September 1996 erhob der
Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs, in welchem er beantragte, dass
festzustellen sei, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in C./GR und nicht in
Schönenwerd befinde. Der Steuerpflichtige verlangte im weiteren eine öffentliche
Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung.
Mit Schreiben vom 17. September
1996 beantragte die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses.
3. Am 9. Juni 1997 wurde vor dem
Steuergericht des Kantons Solothurn antragsgemäss eine Parteibefragung des
Rekurrenten und seiner Ehefrau in Anwesenheit des Parteivertreters
durchgeführt. Auf die Aussagen des Rekurrenten und seiner Ehefrau wird im
folgenden, soweit wesentlich, eingegangen.
4. Der Steuerpflichtige ist Lehrer
einer Schule in Olten und seit 1980 Eigentümer einer Eigentumswohnung in C./GR,
die er zuerst als blosse Ferienwohnung benutzt hat. Nach der Aufhebung der
Wohnsitzpflicht im Kanton Solothurn im Jahr 1993 hat er formell in C., später
in J./GR, wo er eine zweite Wohnung besitzt, Wohnsitz bezogen. Der
Steuerpflichtige besitzt zudem seit 1988 ein Rebgut im Piemont.
5. Schon vorher hat der
Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus in Schönenwerd erworben und dieses als
Familiensitz bewohnt. Unbestrittenermassen wohnte er per 1. Januar 1994 unter
der Woche mit seiner Gattin in Schönenwerd, die ebenfalls als Lehrerin in X.
(bei Aarau) arbeitet. Die Wochenenden und die Ferien verbrachten sie im
Bündnerland. Im Oktober 1996 hat der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus in
Schönenwerd offenbar verkauft und eine 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in M./GR gekauft.
Bezüglich der hier
interessierenden Zeitperiode (1993/94) führt der Steuerpflichtige folgendes
aus: Das Einfamilienhaus in Schönenwerd sei nur noch soweit eingerichtet gewesen,
als dies für einen Wochenaufenthalt notwendig gewesen sei. Er und seine Frau
hätten auch ihre Beziehungen zu Schönenwerd weitgehend aufgegeben (insbes.
betreffend Mitwirkung in Kommissionen und Vereinen etc.). Persönliche Kontakte
hätten nur noch im Bündnerland bestanden, wo sich auch das ganze Familienleben
abgespielt habe. Da sie beide schon in der Ostschweiz aufgewachsen seien, sei
ihr Lebensmittelpunkt damals (93/94) bereits eindeutig in C.bzw. in J. gewesen,
wo sich auch ihre persönlichen Effekten befunden hätten.
Es habe somit keine Absicht des
dauernden Verbleibs mehr in Schönenwerd oder sonstwo im Kanton Solothurn
bestanden. Er sei mit seiner Gattin hier nur noch, soweit dies beruflich
unvermeidlich sei. Bei ihm mache dies nicht viel mehr als 50 % aus, bei seiner
Frau noch weniger.
Die Gemeindebehörden hätten
seine Wohnsitznahme im Kanton Graubünden denn auch wiederholt offiziell
anerkannt. Seine Steuern habe er an seinem neuen Wohnort bezahlt. Schönenwerd
habe auf eine Veranlagung verzichtet und auch keine Akontorechnungen mehr
gestellt. Hätte er gewusst, dass er im Kanton Solothurn immer noch
steuerpflichtig sei, so hätte er seine Liegenschaft in Schönenwerd verkauft,
und zwar 1994 und zu einem guten Preis. Wenn er nun doch noch besteuert werde,
erwachse ihm hieraus ein Schaden, den er gegenüber dem Kanton geltendmachen
werde, weil er in seinem berechtigten Vertrauen in Treu und Glauben der
Verwaltung getäuscht worden sei.
Hinzu komme, dass in einem andern
Fall (Z.) auch nicht auf einem Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd beharrt worden
sei. Er verlange Gleichbehandlung. Die angefochtene Verfügung, mit der die
Vorinstanz festgestellt habe, dass er in Schönenwerd per 1. Januar 1994
weiterhin steuerpflichtig sei, müsse deshalb aufgehoben werden.
6. Die Vorinstanz vertritt die
Auffassung, der Steuerpflichtige bewohne die Liegenschaft in Schönenwerd immer
noch mit seiner Familie. Dies sei nicht bekannt gewesen, als man vorderhand auf
eine Veranlagung verzichtet habe. Der Wohnsitz des Steuerpflichtigen und seiner
Frau befinde sich per 1. Januar 1994 immer noch hier, nämlich am Arbeitsort.
Formale Elemente wie die An- oder Abmeldung bei der Gemeinde seien nicht
entscheidend. Vielmehr seien die persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen,
die in Schönenwerd immer noch bestünden. Nach Art. 46 Abs. 2 BV habe der
Steuerpflichtige sein Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn. Die mit der
abgewiesenen Einsprache geschützte Feststellungsverfügung betreffend Steuerdomizil
sei daher rechtens und zu schützen.
Erwägungen
1.
Nach der Rechtssprechung des
Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S. 839 f und 62 S. 445 f)
steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von Einkommen und
beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil des Steuerpflichtigen
befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz, wo sich die betreffende
Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein
Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil Arbeitsort und sonstiger
Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das Steuerdomizil gleich wie
der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige die stärkeren
Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia 559 f). Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen ist dies in der Regel der Aufenthaltsort, von dem aus er
seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem der Zweck des Lebensunterhaltes
dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit Hinweisen auf die ältere Praxis).
Pflegt der Steuerpflichtige am
andern Aufentshaltsort indessen starke persönliche oder familiäre Beziehungen,
die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so wird diese Regel durchbrochen.
Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nichtleitender
Stellung täglich oder an den Wochenenden an den Aufenthaltsort seiner Familie
(Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die Rückkehr nicht regelmässig, so muss
dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis haben (unregelmässige Arbeitszeiten
etc.) und nicht in der mit der Stellung verbundenen besonders grossen
Verantwortung oder im freien Willen des Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f).
Wo sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den
inneren Vorstellungen und Wünschen des Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein
blosses Indiz, dem auch keine selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung
des polizeilichen Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S.
839).
2.
In ASA 57 [1988/89] S. 297 ff
hatte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der
Beschwerdeführer und seine Gattin wohnten seit 1970, resp. 1965 in Zürich, und
zwar zuerst allein, dann zusammen und schliesslich verheiratet. Seit 8 Jahren
bewohnten sie eine eigene, volleingerichtete und selber möblierte Wohnung und
führten dort ihren Haushalt. Ihre Freizeit verbrachten sie an den Arbeitstagen
ebenfalls zusammen in Zürich, wenn auch zurückgezogen. Beide Ehepartner waren
berufstätig und pflegten an der Arbeitsstelle im üblichen Mass
zwischenmenschliche Kontakte zu Kunden / Gästen und Mitarbeitern. Wochenenden
und Ferien verbrachten sie im Kanton Obwalden, wo ihnen im Einfamilienhaus der
Eltern des Steuerpflichtigen im oberen Stock eine eigene Dreizimmerwohnung mit
Bad und Küche zur Verfügung stand. Die Mahlzeiten nahmen sie aber regelmässig
bei den Eltern ein, denen sie bei der Gartenarbeit halfen und mit denen sie
einen Teil der Freizeit verbrachten (Fischerei, Jagd etc.).
Das Bundesgericht kam zum
Schluss, das Hauptsteuerdomizil liege eindeutig in Zürich, wo die
Steuerpflichtigen sich regelmässig aufhalten, ihrer Arbeit nachgehen und auch gemeinsam
wohnen würden (vgl. auch ASA 52 S. 661 f und 35 S. 256 E.2). Die Situation
könne vorweg nicht mit derjenigen eines Steuerpflichtigen verglichen werden,
der sich allein am Arbeitsort aufhalte und an den Wochenenden zu seiner
Familie, d.h. zu Ehegattin und Kindern zurückkehre.
3.
Gleich entschied das Bundesgericht
in ASA 52 S. 659 ff: Ein Ehepaar bewohnte in St. Gallen, dem Arbeitsort, eine
Mietwohnung. Andererseits hatte der Steuerpflichtige auch eine Adresse in
Appenzell, wo er beim Kreiskommando registriert und einer Innerrhoder Kompanie
zugeteilt war, seine Freizeit verbrachte und seinen Personenwagen
immatrikuliert hatte. Überdies war er Miteigentümer eines Grundstücks in
Appenzell, das er in naher Zukunft zu überbauen und als Selbständigerwerbender
zu bewirtschaften beabsichtigte.
Das Bundesgericht befand, dass
die inneren Bindungen des Steuerpflichtigen zu Appenzell grösser sein mochten
als zu seinem Arbeitsort St. Gallen, was wohl auch für die persönlichen,
freundschaftlichen und familiären Beziehungen galt. Er habe aber seinen Arbeitsort
seit anderthalb Jahren in St. Gallen, wo er die Nacht mit seiner Frau in einer
eigenen Wohnung verbringe. Mit der Verheiratung sei St. Gallen deshalb der
Aufenthaltsort der Familie geworden. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz möge
vielleicht in Appenzell geblieben sein, der steuerliche Wohnsitz befinde sich
aber in St. Gallen.
Damit begründete das
Bundesgericht eine Rechtssprechung, die von der Eigenständigkeit des steuerlichen
vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht (vgl. E. Höhn, interkantonales
Steuerrecht, 3. Aufl. § 7 Rz 3b), die These der Einheit von zivilrechtlichem
und steuerlichem Wohnsitz also stark relativiert.
4.
Der vorliegend zu beurteilende
Fall ist mit den obgenannten Entscheiden durchaus vergleichbar, wenn auch nicht
völlig identisch:
Einerseits geht es hier wie
dort um eine Zweipersonenfamilie, nachdem die Nachkommen des Rekurrenten (mit
den Jahrgängen 1969, 1971 und 1972) seit längerem weggezogen sind. Immerhin
lebten gemäss Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung per 1. Januar
1994.
noch zwei Söhne bei ihren Eltern in Schönenwerd. Der Rekurrent und seine
Ehefrau waren am 1. Januar 1994 beide berufstätig, und zwar im Raum Olten /
Aarau, also in unmittelbarer Nähe von Schönenwerd. Dies verschafft ihnen
regelmässige persönliche Kontakte und Beziehungen zu Berufskollegen und
Schülern. Sodann bewohnten sie in Schönenwerd, von wo aus sie ihrer Arbeit
nachgehen, nicht nur eine Wohnung, sondern sogar ein eigenes Einfamilienhaus,
und zwar schon seit langem. Dessen Einrichtung gestattet es offensichtlich,
einen Haushalt zu führen, wenn auch vielleicht auf etwas reduziertem Niveau.
Andererseits dürfte die
tatsächliche Dauer des Aufenthaltes in Schönenwerd wegen der Arbeitszeiten des
Rekurrenten und seiner Ehefrau und wegen des grossen Ferienanspruchs kürzer
sein als in den zitierten Entscheiden. Sie weilten an den Wochenenden und in
den Ferien in C./GR, in einer Eigentumswohnung oder im Piemont, wo sie ein Rebgut
besitzen. Den überwiegenden Teil der Woche verbrachten der Rekurrent und seine
Ehefrau aber in Schönenwerd, nämlich jeweils Sonntagabend bis Donnerstag oder,
falls die Ehefrau am Freitag noch unterrichtete, sogar bis Freitagmittag.
Die Umstände, die in Abweichung
von den zitierten Urteilen für oder gegen ein Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd
sprechen würden, halten sich die Waage. Sie geben insgesamt daher keinen
Anlass, anders als das Bundesgericht in den zitierten Fällen zu entscheiden.
Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befand sich per 1. Januar 1994 - und
nur darum geht es im vorliegenden Verfahren - daher in Schönenwerd.
5.
Dabei ist dem Rekurrenten wohl
zuzugestehen, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz u.U. tatsächlich in
C./GR J./GR befindet. Die Aufgabe aller öffentlichen Ämter in Schönenwerd, die
Bewirtschaftung des Rebgutes im Piemont und die Konzentration der persönlichen
Beziehungen auf das Bündnerland sprechen jedenfalls dafür. Auf der andern Seite
ist aber kaum anzunehmen, dass sämtliche persönlichen Beziehungen in
Schönenwerd abgebrochen worden sind.
Irrelevant ist hingegen die
Tatsache, dass sein Status als Wochenaufenthalter von der
Einwohnergemeindekontrolle Schönenwerd anerkannt worden ist und er sich im
Kanton Graubünden ordnungsgemäss angemeldet hat. Zum Einen ist die
Gemeindeverwaltung ein Organ der Gemeinde, deren Entscheide die
Veranlagungsbehörde - ein Organ des Staatssteuergesetzes - nicht binden, und
zum Andern handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Indizien, denen keine
selbständige Bedeutung zukommt.
6.
Die Tatsache, dass die Vorinstanz
während einer gewissen Zeit auf die Erhebung von Staats- und Gemeindesteuern
verzichtet hat, ist bedeutungslos. (Vgl. ASA 57 S. 297, wo der Kanton Zürich
während dreier Jahre auf die Erhebung von Steuern verzichtete, ohne dass ihm
dies zum Nachteil gereicht hätte.) Wenn die Veranlagungsbehörde innerhalb der
Verjährungsfristen eine Veranlagung vornimmt, verletzt sie dadurch nicht Treu
und Glauben. Der Rekurrent behauptet auch nicht, ihm sei von zuständiger Stelle
ausdrücklich beschieden worden, er habe im Kanton Solothurn kein
Hauptsteuerdomizil. Aus der blossen Tatsache, dass er weder Steuererklärungen
noch andere Mitteilungen oder Verfügungen erhalten hat, kann er nicht ableiten,
das Recht des Kantons Solothurn und der Einwohnergemeinde Schönenwerd auf
Erhebung von Staats- und Gemeindesteuern sei verwirkt.
Äusserst unwahrscheinlich ist
sodann, dass der Rekurrent seine Liegenschaft verkauft hätte, wenn er von
seiner Steuerpflicht im Kanton Solothurn gewusst hätte, und zwar aus dem
folgenden einfachen Grund: Um ihrer Arbeit nachgehen zu können, hätte er für
sich und seine Ehefrau im Raum Olten / Aarau eine Wohnung mieten und einrichten
müssen, womit er wiederum ein Hauptsteuerdomizil begründet hätte. Ein Verkauf
wäre somit steuerlich wirkungslos geblieben, denn dass das Steuerdomizil C.GR
in X. tatsächlich anerkannt worden wäre, ist angesichts der klaren Rechtslage
nicht anzunehmen.
7.
Die angefochtene Verfügung, wonach
der Rekurrent am 1. Januar 1994 sein Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd hatte,
ist demzufolge nicht zu beanstanden. Schönenwerd stellt den eindeutigen
Schwerpunkt der verschiedenen Standorte des Rekurrenten und seiner Ehefrau dar.
Der Rekurs ist im Hauptpunkt abzuweisen. Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten
war am 1. Januar 1994 Schönenwerd.
8.
Auf das Rechtsbegehren Nr. 2
(Vormerknahme, dass sich der Rekurrent Schadenersatzforderungen vorbehalte) ist
nicht einzutreten, da es sowohl an einem Anfechtungsgegenstand als auch am
Rechtsschutzinteresse fehlt. Zur Beurteilung solcher Forderungen wäre das KSG
überdies sachlich gar nicht zuständig.
Gleich verhält es sich bei
Begehren Nr. 3 betreffend eine Abklärung des Falles Zipperlen, weil dieser
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Schon das gesetzlich
geschützte Steuergeheimnis (§ 128 StG) stände diesem Ansinnen entgegen.
Steuergericht,
Urteil vom 9. Juni 1997