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Entscheid

SGSTA.1996.70

Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz

9. Juni 1997Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 2. April 1996

stellte die Veranlagungsbehörde fest, dass der Rekurrent per 1. Januar 1994

Wohnsitz in Schönenwerd aufweist und damit im Kanton Solothurn steuerpflichtig

ist.

Am 29. April 1996 erhob der

Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache, welche mit Einspracheentscheid

vom 31. Juli 1996 abgewiesen wurde.

2. Am 2. September 1996 erhob der

Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs, in welchem er beantragte, dass

festzustellen sei, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in C./GR und nicht in

Schönenwerd befinde. Der Steuerpflichtige verlangte im weiteren eine öffentliche

Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung.

Mit Schreiben vom 17. September

1996 beantragte die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses.

3. Am 9. Juni 1997 wurde vor dem

Steuergericht des Kantons Solothurn antragsgemäss eine Parteibefragung des

Rekurrenten und seiner Ehefrau in Anwesenheit des Parteivertreters

durchgeführt. Auf die Aussagen des Rekurrenten und seiner Ehefrau wird im

folgenden, soweit wesentlich, eingegangen.

4. Der Steuerpflichtige ist Lehrer

einer Schule in Olten und seit 1980 Eigentümer einer Eigentumswohnung in C./GR,

die er zuerst als blosse Ferienwohnung benutzt hat. Nach der Aufhebung der

Wohnsitzpflicht im Kanton Solothurn im Jahr 1993 hat er formell in C., später

in J./GR, wo er eine zweite Wohnung besitzt, Wohnsitz bezogen. Der

Steuerpflichtige besitzt zudem seit 1988 ein Rebgut im Piemont.

5. Schon vorher hat der

Steuerpflichtige ein Einfamilienhaus in Schönenwerd erworben und dieses als

Familiensitz bewohnt. Unbestrittenermassen wohnte er per 1. Januar 1994 unter

der Woche mit seiner Gattin in Schönenwerd, die ebenfalls als Lehrerin in X.

(bei Aarau) arbeitet. Die Wochenenden und die Ferien verbrachten sie im

Bündnerland. Im Oktober 1996 hat der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus in

Schönenwerd offenbar verkauft und eine 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung in M./GR gekauft.

Bezüglich der hier

interessierenden Zeitperiode (1993/94) führt der Steuerpflichtige folgendes

aus: Das Einfamilienhaus in Schönenwerd sei nur noch soweit eingerichtet gewesen,

als dies für einen Wochenaufenthalt notwendig gewesen sei. Er und seine Frau

hätten auch ihre Beziehungen zu Schönenwerd weitgehend aufgegeben (insbes.

betreffend Mitwirkung in Kommissionen und Vereinen etc.). Persönliche Kontakte

hätten nur noch im Bündnerland bestanden, wo sich auch das ganze Familienleben

abgespielt habe. Da sie beide schon in der Ostschweiz aufgewachsen seien, sei

ihr Lebensmittelpunkt damals (93/94) bereits eindeutig in C.bzw. in J. gewesen,

wo sich auch ihre persönlichen Effekten befunden hätten.

Es habe somit keine Absicht des

dauernden Verbleibs mehr in Schönenwerd oder sonstwo im Kanton Solothurn

bestanden. Er sei mit seiner Gattin hier nur noch, soweit dies beruflich

unvermeidlich sei. Bei ihm mache dies nicht viel mehr als 50 % aus, bei seiner

Frau noch weniger.

Die Gemeindebehörden hätten

seine Wohnsitznahme im Kanton Graubünden denn auch wiederholt offiziell

anerkannt. Seine Steuern habe er an seinem neuen Wohnort bezahlt. Schönenwerd

habe auf eine Veranlagung verzichtet und auch keine Akontorechnungen mehr

gestellt. Hätte er gewusst, dass er im Kanton Solothurn immer noch

steuerpflichtig sei, so hätte er seine Liegenschaft in Schönenwerd verkauft,

und zwar 1994 und zu einem guten Preis. Wenn er nun doch noch besteuert werde,

erwachse ihm hieraus ein Schaden, den er gegenüber dem Kanton geltendmachen

werde, weil er in seinem berechtigten Vertrauen in Treu und Glauben der

Verwaltung getäuscht worden sei.

Hinzu komme, dass in einem andern

Fall (Z.) auch nicht auf einem Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd beharrt worden

sei. Er verlange Gleichbehandlung. Die angefochtene Verfügung, mit der die

Vorinstanz festgestellt habe, dass er in Schönenwerd per 1. Januar 1994

weiterhin steuerpflichtig sei, müsse deshalb aufgehoben werden.

6. Die Vorinstanz vertritt die

Auffassung, der Steuerpflichtige bewohne die Liegenschaft in Schönenwerd immer

noch mit seiner Familie. Dies sei nicht bekannt gewesen, als man vorderhand auf

eine Veranlagung verzichtet habe. Der Wohnsitz des Steuerpflichtigen und seiner

Frau befinde sich per 1. Januar 1994 immer noch hier, nämlich am Arbeitsort.

Formale Elemente wie die An- oder Abmeldung bei der Gemeinde seien nicht

entscheidend. Vielmehr seien die persönlichen Beziehungen zu berücksichtigen,

die in Schönenwerd immer noch bestünden. Nach Art. 46 Abs. 2 BV habe der

Steuerpflichtige sein Hauptsteuerdomizil im Kanton Solothurn. Die mit der

abgewiesenen Einsprache geschützte Feststellungsverfügung betreffend Steuerdomizil

sei daher rechtens und zu schützen.

Erwägungen

1.

Nach der Rechtssprechung des

Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S. 839 f und 62 S. 445 f)

steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von Einkommen und

beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil des Steuerpflichtigen

befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz, wo sich die betreffende

Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der

Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein

Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil Arbeitsort und sonstiger

Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das Steuerdomizil gleich wie

der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der Steuerpflichtige die stärkeren

Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia 559 f). Bei unselbständig erwerbenden

Steuerpflichtigen ist dies in der Regel der Aufenthaltsort, von dem aus er

seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem der Zweck des Lebensunterhaltes

dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit Hinweisen auf die ältere Praxis).

Pflegt der Steuerpflichtige am

andern Aufentshaltsort indessen starke persönliche oder familiäre Beziehungen,

die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so wird diese Regel durchbrochen.

Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter Steuerpflichtiger in nichtleitender

Stellung täglich oder an den Wochenenden an den Aufenthaltsort seiner Familie

(Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die Rückkehr nicht regelmässig, so muss

dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis haben (unregelmässige Arbeitszeiten

etc.) und nicht in der mit der Stellung verbundenen besonders grossen

Verantwortung oder im freien Willen des Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f).

Wo sich der Mittelpunkt der

Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten objektiven, äusseren

Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den

inneren Vorstellungen und Wünschen des Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein

blosses Indiz, dem auch keine selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung

des polizeilichen Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S.

839).

2.

In ASA 57 [1988/89] S. 297 ff

hatte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der

Beschwerdeführer und seine Gattin wohnten seit 1970, resp. 1965 in Zürich, und

zwar zuerst allein, dann zusammen und schliesslich verheiratet. Seit 8 Jahren

bewohnten sie eine eigene, volleingerichtete und selber möblierte Wohnung und

führten dort ihren Haushalt. Ihre Freizeit verbrachten sie an den Arbeitstagen

ebenfalls zusammen in Zürich, wenn auch zurückgezogen. Beide Ehepartner waren

berufstätig und pflegten an der Arbeitsstelle im üblichen Mass

zwischenmenschliche Kontakte zu Kunden / Gästen und Mitarbeitern. Wochenenden

und Ferien verbrachten sie im Kanton Obwalden, wo ihnen im Einfamilienhaus der

Eltern des Steuerpflichtigen im oberen Stock eine eigene Dreizimmerwohnung mit

Bad und Küche zur Verfügung stand. Die Mahlzeiten nahmen sie aber regelmässig

bei den Eltern ein, denen sie bei der Gartenarbeit halfen und mit denen sie

einen Teil der Freizeit verbrachten (Fischerei, Jagd etc.).

Das Bundesgericht kam zum

Schluss, das Hauptsteuerdomizil liege eindeutig in Zürich, wo die

Steuerpflichtigen sich regelmässig aufhalten, ihrer Arbeit nachgehen und auch gemeinsam

wohnen würden (vgl. auch ASA 52 S. 661 f und 35 S. 256 E.2). Die Situation

könne vorweg nicht mit derjenigen eines Steuerpflichtigen verglichen werden,

der sich allein am Arbeitsort aufhalte und an den Wochenenden zu seiner

Familie, d.h. zu Ehegattin und Kindern zurückkehre.

3.

Gleich entschied das Bundesgericht

in ASA 52 S. 659 ff: Ein Ehepaar bewohnte in St. Gallen, dem Arbeitsort, eine

Mietwohnung. Andererseits hatte der Steuerpflichtige auch eine Adresse in

Appenzell, wo er beim Kreiskommando registriert und einer Innerrhoder Kompanie

zugeteilt war, seine Freizeit verbrachte und seinen Personenwagen

immatrikuliert hatte. Überdies war er Miteigentümer eines Grundstücks in

Appenzell, das er in naher Zukunft zu überbauen und als Selbständigerwerbender

zu bewirtschaften beabsichtigte.

Das Bundesgericht befand, dass

die inneren Bindungen des Steuerpflichtigen zu Appenzell grösser sein mochten

als zu seinem Arbeitsort St. Gallen, was wohl auch für die persönlichen,

freundschaftlichen und familiären Beziehungen galt. Er habe aber seinen Arbeitsort

seit anderthalb Jahren in St. Gallen, wo er die Nacht mit seiner Frau in einer

eigenen Wohnung verbringe. Mit der Verheiratung sei St. Gallen deshalb der

Aufenthaltsort der Familie geworden. Sein zivilrechtlicher Wohnsitz möge

vielleicht in Appenzell geblieben sein, der steuerliche Wohnsitz befinde sich

aber in St. Gallen.

Damit begründete das

Bundesgericht eine Rechtssprechung, die von der Eigenständigkeit des steuerlichen

vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht (vgl. E. Höhn, interkantonales

Steuerrecht, 3. Aufl. § 7 Rz 3b), die These der Einheit von zivilrechtlichem

und steuerlichem Wohnsitz also stark relativiert.

4.

Der vorliegend zu beurteilende

Fall ist mit den obgenannten Entscheiden durchaus vergleichbar, wenn auch nicht

völlig identisch:

Einerseits geht es hier wie

dort um eine Zweipersonenfamilie, nachdem die Nachkommen des Rekurrenten (mit

den Jahrgängen 1969, 1971 und 1972) seit längerem weggezogen sind. Immerhin

lebten gemäss Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung per 1. Januar

1994.

noch zwei Söhne bei ihren Eltern in Schönenwerd. Der Rekurrent und seine

Ehefrau waren am 1. Januar 1994 beide berufstätig, und zwar im Raum Olten /

Aarau, also in unmittelbarer Nähe von Schönenwerd. Dies verschafft ihnen

regelmässige persönliche Kontakte und Beziehungen zu Berufskollegen und

Schülern. Sodann bewohnten sie in Schönenwerd, von wo aus sie ihrer Arbeit

nachgehen, nicht nur eine Wohnung, sondern sogar ein eigenes Einfamilienhaus,

und zwar schon seit langem. Dessen Einrichtung gestattet es offensichtlich,

einen Haushalt zu führen, wenn auch vielleicht auf etwas reduziertem Niveau.

Andererseits dürfte die

tatsächliche Dauer des Aufenthaltes in Schönenwerd wegen der Arbeitszeiten des

Rekurrenten und seiner Ehefrau und wegen des grossen Ferienanspruchs kürzer

sein als in den zitierten Entscheiden. Sie weilten an den Wochenenden und in

den Ferien in C./GR, in einer Eigentumswohnung oder im Piemont, wo sie ein Rebgut

besitzen. Den überwiegenden Teil der Woche verbrachten der Rekurrent und seine

Ehefrau aber in Schönenwerd, nämlich jeweils Sonntagabend bis Donnerstag oder,

falls die Ehefrau am Freitag noch unterrichtete, sogar bis Freitagmittag.

Die Umstände, die in Abweichung

von den zitierten Urteilen für oder gegen ein Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd

sprechen würden, halten sich die Waage. Sie geben insgesamt daher keinen

Anlass, anders als das Bundesgericht in den zitierten Fällen zu entscheiden.

Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befand sich per 1. Januar 1994 - und

nur darum geht es im vorliegenden Verfahren - daher in Schönenwerd.

5.

Dabei ist dem Rekurrenten wohl

zuzugestehen, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz u.U. tatsächlich in

C./GR J./GR befindet. Die Aufgabe aller öffentlichen Ämter in Schönenwerd, die

Bewirtschaftung des Rebgutes im Piemont und die Konzentration der persönlichen

Beziehungen auf das Bündnerland sprechen jedenfalls dafür. Auf der andern Seite

ist aber kaum anzunehmen, dass sämtliche persönlichen Beziehungen in

Schönenwerd abgebrochen worden sind.

Irrelevant ist hingegen die

Tatsache, dass sein Status als Wochenaufenthalter von der

Einwohnergemeindekontrolle Schönenwerd anerkannt worden ist und er sich im

Kanton Graubünden ordnungsgemäss angemeldet hat. Zum Einen ist die

Gemeindeverwaltung ein Organ der Gemeinde, deren Entscheide die

Veranlagungsbehörde - ein Organ des Staatssteuergesetzes - nicht binden, und

zum Andern handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Indizien, denen keine

selbständige Bedeutung zukommt.

6.

Die Tatsache, dass die Vorinstanz

während einer gewissen Zeit auf die Erhebung von Staats- und Gemeindesteuern

verzichtet hat, ist bedeutungslos. (Vgl. ASA 57 S. 297, wo der Kanton Zürich

während dreier Jahre auf die Erhebung von Steuern verzichtete, ohne dass ihm

dies zum Nachteil gereicht hätte.) Wenn die Veranlagungsbehörde innerhalb der

Verjährungsfristen eine Veranlagung vornimmt, verletzt sie dadurch nicht Treu

und Glauben. Der Rekurrent behauptet auch nicht, ihm sei von zuständiger Stelle

ausdrücklich beschieden worden, er habe im Kanton Solothurn kein

Hauptsteuerdomizil. Aus der blossen Tatsache, dass er weder Steuererklärungen

noch andere Mitteilungen oder Verfügungen erhalten hat, kann er nicht ableiten,

das Recht des Kantons Solothurn und der Einwohnergemeinde Schönenwerd auf

Erhebung von Staats- und Gemeindesteuern sei verwirkt.

Äusserst unwahrscheinlich ist

sodann, dass der Rekurrent seine Liegenschaft verkauft hätte, wenn er von

seiner Steuerpflicht im Kanton Solothurn gewusst hätte, und zwar aus dem

folgenden einfachen Grund: Um ihrer Arbeit nachgehen zu können, hätte er für

sich und seine Ehefrau im Raum Olten / Aarau eine Wohnung mieten und einrichten

müssen, womit er wiederum ein Hauptsteuerdomizil begründet hätte. Ein Verkauf

wäre somit steuerlich wirkungslos geblieben, denn dass das Steuerdomizil C.GR

in X. tatsächlich anerkannt worden wäre, ist angesichts der klaren Rechtslage

nicht anzunehmen.

7.

Die angefochtene Verfügung, wonach

der Rekurrent am 1. Januar 1994 sein Hauptsteuerdomizil in Schönenwerd hatte,

ist demzufolge nicht zu beanstanden. Schönenwerd stellt den eindeutigen

Schwerpunkt der verschiedenen Standorte des Rekurrenten und seiner Ehefrau dar.

Der Rekurs ist im Hauptpunkt abzuweisen. Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten

war am 1. Januar 1994 Schönenwerd.

8.

Auf das Rechtsbegehren Nr. 2

(Vormerknahme, dass sich der Rekurrent Schadenersatzforderungen vorbehalte) ist

nicht einzutreten, da es sowohl an einem Anfechtungsgegenstand als auch am

Rechtsschutzinteresse fehlt. Zur Beurteilung solcher Forderungen wäre das KSG

überdies sachlich gar nicht zuständig.

Gleich verhält es sich bei

Begehren Nr. 3 betreffend eine Abklärung des Falles Zipperlen, weil dieser

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann. Schon das gesetzlich

geschützte Steuergeheimnis (§ 128 StG) stände diesem Ansinnen entgegen.

Steuergericht,

Urteil vom 9. Juni 1997