SGSTA.1997.129
Abzug Liegenschaftskosten
2. März 1998Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 1998 Nr. 7
StG § 39 Abs. 4, StVO Nr. 16 §
9 Abs. 2 - Die Verordnungsbestimmung ist gesetzeskonform, wonach für den
Abzug von Liegenschaftskosten nur alle zwei Jahre zwischen den tatsächlichen
Kosten und der Pauschale gewählt werden kann.
Urteil
St 1997/129 vom 2.3.1998
Sachverhalt
1. Das Ehepaar X. machte in der Steuererklärung 1997 in Ziffer 19
„Liegenschaftskosten laut Hilfsformular“ einen Totalbetrag von Fr. 49’034.--
geltend. Im Steuerjahr 1996 (Steuererklärung 1996) beanspruchten und erhielten
sie für die Liegenschaftskosten bei der Staatssteuer den Pauschalabzug in der
Höhe von Fr. 1’914.--.
2. Die Veranlagungsbehörde verweigerte für das Steuerjahr 1997 im
Rahmen der Staatssteuer den Abzug der effektiven Unterhaltskosten und setzte an
dessen Stelle lediglich den Pauschalabzug von Fr. 1’914.--. In ihrer Einsprache
machten die Steuerpflichtigen im wesentlichen geltend, sie hätten sich zwecks
einer möglichst korrekt ausgefüllten Steuererklärung um Zusatzliteratur bemüht
(Steuerratgeber Leysinger), worin die Information enthalten sei, man könne sich
jährlich zwischen Pauschalabzug und Abzug der tatsächlichen Kosten entscheiden.
3. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 7.
November 1997 ab unter Hinweis auf die sich auf § 39 Abs. 4 StG stützende
Verordnungsbestimmung (§ 9 Abs. 2 StVO Nr. 16), gemäss welcher die
Steuerpflichtigen alle zwei Jahre, jeweils im geraden Steuerjahr, zwischen dem
Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen könnten.
4. In ihrem Rekurs vom 24. November 1997 (Postaufgabe 25.11.1997) an
das Kantonale Steuergericht verlangten die Steuerpflichtigen, ihnen den Abzug
der tatsächlichen Unterhaltskosten zu gewähren. Weiter wiesen sie darauf hin,
wenn die Abzugsberechtigung - im Sinne eines „Härtefalles“ - für die nächste
Veranlagungsperiode zugesprochen werden könnte, würde die Einsprache entfallen.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung auf
Rekursabweisung. Sie brachte insbesondere vor, Ratschläge privater
Steuerberater könnten allenfalls herangezogen werden, wenn das Steuergesetz
Interpretationen offen lasse, was im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht
zutreffe.
Erwägungen
1.
Der Rekurs ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die
Eintretensvoraussetzungen sind unbestritten. Der Rekurs ist materiell zu
behandeln.
2.
Das kantonale Steuergesetz (StG) enthält im 2. Abschnitt
(„Einkommenssteuer“) des 2. Teils („Die direkte Staatssteuer der natürlichen
Personen“) die Definition der steuerbaren Einkünfte (§§ 21-31), sodann der
steuerfreien Einkünfte (§ 32) und schliesslich eine Umschreibung der Abzüge zur
Ermittlung des sog. „Reineinkommens“ (§§ 33-42). Im Rahmen der abzugsfähigen
Aufwendungen können beim unbeweglichen Privatvermögen regelmässig die
Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die
Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Die letzteren sind von den sog.
„wertvermehrenden Aufwendungen“ abzugrenzen, die bei der Einkommenssteuer nicht
abzugsfähig sind, sondern im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer zu
berücksichtigen sind (E. Höhn / R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 8. A., S.
347).
Gemäss § 39 Abs. 4 StG kann der Steuerpflichtige „für
Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien
einen Pauschalabzug geltend machen.“ Weiter wird bestimmt, der Regierungsrat
regle die Einzelheiten.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hat der Regierungsrat
des Kantons Solothurn die Steuerverordnung Nr. 16 („Unterhalts-, Betriebs- und
Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen“) vom 28. Januar 1986
(Inkraftsetzung rückwirkend per 1.1.1986) erlassen. Laut deren § 9 Abs. 1 (in
der Fassung vom 18. Oktober 1994) kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein
Pauschalabzug geltend gemacht werden. Dieser umfasst insbesondere die
Unterhaltskosten (Kosten, die der Werterhaltung dienen), also etwa die Auslagen
für die Behebung von Schäden (Reparaturen) oder die Auslagen für jährlich oder
periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich,
Fassadenrenovation). Absatz 2 von § 9 sieht vor, die Steuerpflichtigen könnten
alle zwei Jahre, jeweils im geraden Steuerjahr, und für jede Liegenschaft
zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.
3.
Der Regierungsrat stützte sich beim Erlass der Steuerverordnung
Nr. 16 auf § 39 Abs. 3 und 4 StG sowie auf die §§ 118 Abs. 2 („Der
Regierungsrat erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Weisungen“) und 264 Abs. 2 StG („Der Regierungsrat
erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen“). Die Norm in § 39 Abs. 4 StG
ist in einer Weise formuliert, die dem Regierungsrat in der Sache eine weite
Regelungskompetenz belässt. Die Steuerverordnung Nr. 16, insbesondere deren § 9
Abs. 2, enthält eine klare und unmissverständliche Darstellung der Einzelheiten
für die praktische Handhabung. Zudem wurde der Wortlaut der massgeblichen
Bestimmungen in der „Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung 1997 für
natürliche Personen“, die mit den Steuererklärungsformularen an alle
Steuerpflichtigen verschickt wird, auf den Seiten 30 und 53 wiedergegeben.
An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der vor dem
1.
Januar 1995 massgebliche Text von § 9 den Wechsel vom Pauschalabzug zum
Effektivabzug und umgekehrt nur alle fünf Jahre erlaubte (§ 9 Abs. 3: “Die
einmal gewählte Abzugsart ist jeweils für mindestens 5 Jahre beizubehalten“).
Sodann wird dieses Wahlrecht bezüglich der Unterhaltskosten von massgeblichen
Autoren in der Steuerrechtslehre (s. z.B. Höhn / Waldburger, a.a.O., S. 348)
grundsätzlich in Frage gestellt und als nicht sachgerecht bezeichnet. Im
wesentlichen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Wahlrecht ermögliche
den Steuerpflichtigen, sich immer dann für die Geltendmachung der effektiven
Kosten zu entscheiden, wenn diese höher sind als es der Pauschalabzug wäre und
umgekehrt. Sie könnten überdies planbare, grössere Unterhaltsarbeit zeitlich in
eine Steuerperiode legen, in dieser die effektiven Kosten geltend machen und in
den folgenden Steuerperioden den Pauschalabzug wählen. Bei guter Planung könne
der Unterhaltsabzug die effektiven Kosten wesentlich überschreiten, sodass als
Grundlage der Besteuerung in der massgeblichen Bemessungsperiode nicht das
effektive reine Einkommen, sondern ein tieferer Betrag diene. Dies sei jedoch
nicht der Sinn der gesetzlich vorgesehenen Pauschalierung, welche lediglich der
Verfahrensökonomie dienen sollte.
4.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltende
Regelung sich je nach Konstellation zugunsten oder zuungunsten des
Steuerpflichtigen auswirken kann. Die ratio legis, den Steuerpflichtigen mit
der positivrechtlich verankerten Möglichkeit, die Abzugsart zu wechseln,
entgegenzukommen, wird grundsätzlich erreicht. Allerdings kann nicht von den
zusätzlichen Abzügen profitieren, wer im geraden Steuerjahr pauschal abgezogen
hat und Unterhaltsarbeiten mit Rechnungsstellung im ungeraden Steuerjahr in
Auftrag gibt, da daselbst ein Wechsel ausgeschlossen ist.
Die besonderen Verhältnisse
im vorliegenden Fall, in dem den Steuerpflichtigen offenbar - ob sämtliche
Positionen als Unterhalt zu qualifizieren sind, sei dahingestellt -
Liegenschaftsunkosten in beträchtlicher Höhe anfielen, können nicht zu einer
abweichenden Beurteilung führen. Die oben zitierten Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen enthalten keine Ausnahmetatbestände. Das
Gesetzmässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzip gebieten deren Anwendung. Der
rechtlichen Regelung ist wie ausgeführt ein gewisser Schematismus eigen. Grundsätzlich
ist nicht von Belang, in welchem Unterhaltszustand sich eine Liegenschaft
befindet und unmassgeblich sind auch die Motive, die zu einer bestimmten
Unterhaltsarbeit geführt haben. Insbesondere können die Rekurrenten aus
Meinungsäusserungen von privaten Steuerberatern nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
Steuergericht, Urteil vom 2.
März 1998