Lexipedia

Entscheid

SGSTA.1997.129

Abzug Liegenschaftskosten

2. März 1998Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Das Ehepaar X. machte in der Steuererklärung 1997 in Ziffer 19

„Liegenschaftskosten laut Hilfsformular“ einen Totalbetrag von Fr. 49’034.--

geltend. Im Steuerjahr 1996 (Steuererklärung 1996) beanspruchten und erhielten

sie für die Liegenschaftskosten bei der Staatssteuer den Pauschalabzug in der

Höhe von Fr. 1’914.--.

2. Die Veranlagungsbehörde verweigerte für das Steuerjahr 1997 im

Rahmen der Staatssteuer den Abzug der effektiven Unterhaltskosten und setzte an

dessen Stelle lediglich den Pauschalabzug von Fr. 1’914.--. In ihrer Einsprache

machten die Steuerpflichtigen im wesentlichen geltend, sie hätten sich zwecks

einer möglichst korrekt ausgefüllten Steuererklärung um Zusatzliteratur bemüht

(Steuerratgeber Leysinger), worin die Information enthalten sei, man könne sich

jährlich zwischen Pauschalabzug und Abzug der tatsächlichen Kosten entscheiden.

3. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache mit Entscheid vom 7.

November 1997 ab unter Hinweis auf die sich auf § 39 Abs. 4 StG stützende

Verordnungsbestimmung (§ 9 Abs. 2 StVO Nr. 16), gemäss welcher die

Steuerpflichtigen alle zwei Jahre, jeweils im geraden Steuerjahr, zwischen dem

Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen könnten.

4. In ihrem Rekurs vom 24. November 1997 (Postaufgabe 25.11.1997) an

das Kantonale Steuergericht verlangten die Steuerpflichtigen, ihnen den Abzug

der tatsächlichen Unterhaltskosten zu gewähren. Weiter wiesen sie darauf hin,

wenn die Abzugsberechtigung - im Sinne eines „Härtefalles“ - für die nächste

Veranlagungsperiode zugesprochen werden könnte, würde die Einsprache entfallen.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung auf

Rekursabweisung. Sie brachte insbesondere vor, Ratschläge privater

Steuerberater könnten allenfalls herangezogen werden, wenn das Steuergesetz

Interpretationen offen lasse, was im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht

zutreffe.

Erwägungen

1.

Der Rekurs ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die

Eintretensvoraussetzungen sind unbestritten. Der Rekurs ist materiell zu

behandeln.

2.

Das kantonale Steuergesetz (StG) enthält im 2. Abschnitt

(„Einkommenssteuer“) des 2. Teils („Die direkte Staatssteuer der natürlichen

Personen“) die Definition der steuerbaren Einkünfte (§§ 21-31), sodann der

steuerfreien Einkünfte (§ 32) und schliesslich eine Umschreibung der Abzüge zur

Ermittlung des sog. „Reineinkommens“ (§§ 33-42). Im Rahmen der abzugsfähigen

Aufwendungen können beim unbeweglichen Privatvermögen regelmässig die

Versicherungsprämien, die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die

Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Die letzteren sind von den sog.

„wertvermehrenden Aufwendungen“ abzugrenzen, die bei der Einkommenssteuer nicht

abzugsfähig sind, sondern im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer zu

berücksichtigen sind (E. Höhn / R. Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 8. A., S.

347).

Gemäss § 39 Abs. 4 StG kann der Steuerpflichtige „für

Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien

einen Pauschalabzug geltend machen.“ Weiter wird bestimmt, der Regierungsrat

regle die Einzelheiten.

In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung hat der Regierungsrat

des Kantons Solothurn die Steuerverordnung Nr. 16 („Unterhalts-, Betriebs- und

Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen“) vom 28. Januar 1986

(Inkraftsetzung rückwirkend per 1.1.1986) erlassen. Laut deren § 9 Abs. 1 (in

der Fassung vom 18. Oktober 1994) kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein

Pauschalabzug geltend gemacht werden. Dieser umfasst insbesondere die

Unterhaltskosten (Kosten, die der Werterhaltung dienen), also etwa die Auslagen

für die Behebung von Schäden (Reparaturen) oder die Auslagen für jährlich oder

periodisch wiederkehrende Erneuerungsarbeiten (wie Neutapezieren, Neuanstrich,

Fassadenrenovation). Absatz 2 von § 9 sieht vor, die Steuerpflichtigen könnten

alle zwei Jahre, jeweils im geraden Steuerjahr, und für jede Liegenschaft

zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.

3.

Der Regierungsrat stützte sich beim Erlass der Steuerverordnung

Nr. 16 auf § 39 Abs. 3 und 4 StG sowie auf die §§ 118 Abs. 2 („Der

Regierungsrat erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des

Gesetzes erforderlichen allgemeinen Weisungen“) und 264 Abs. 2 StG („Der Regierungsrat

erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen“). Die Norm in § 39 Abs. 4 StG

ist in einer Weise formuliert, die dem Regierungsrat in der Sache eine weite

Regelungskompetenz belässt. Die Steuerverordnung Nr. 16, insbesondere deren § 9

Abs. 2, enthält eine klare und unmissverständliche Darstellung der Einzelheiten

für die praktische Handhabung. Zudem wurde der Wortlaut der massgeblichen

Bestimmungen in der „Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung 1997 für

natürliche Personen“, die mit den Steuererklärungsformularen an alle

Steuerpflichtigen verschickt wird, auf den Seiten 30 und 53 wiedergegeben.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass der vor dem

1.

Januar 1995 massgebliche Text von § 9 den Wechsel vom Pauschalabzug zum

Effektivabzug und umgekehrt nur alle fünf Jahre erlaubte (§ 9 Abs. 3: “Die

einmal gewählte Abzugsart ist jeweils für mindestens 5 Jahre beizubehalten“).

Sodann wird dieses Wahlrecht bezüglich der Unterhaltskosten von massgeblichen

Autoren in der Steuerrechtslehre (s. z.B. Höhn / Waldburger, a.a.O., S. 348)

grundsätzlich in Frage gestellt und als nicht sachgerecht bezeichnet. Im

wesentlichen wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, das Wahlrecht ermögliche

den Steuerpflichtigen, sich immer dann für die Geltendmachung der effektiven

Kosten zu entscheiden, wenn diese höher sind als es der Pauschalabzug wäre und

umgekehrt. Sie könnten überdies planbare, grössere Unterhaltsarbeit zeitlich in

eine Steuerperiode legen, in dieser die effektiven Kosten geltend machen und in

den folgenden Steuerperioden den Pauschalabzug wählen. Bei guter Planung könne

der Unterhaltsabzug die effektiven Kosten wesentlich überschreiten, sodass als

Grundlage der Besteuerung in der massgeblichen Bemessungsperiode nicht das

effektive reine Einkommen, sondern ein tieferer Betrag diene. Dies sei jedoch

nicht der Sinn der gesetzlich vorgesehenen Pauschalierung, welche lediglich der

Verfahrensökonomie dienen sollte.

4.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltende

Regelung sich je nach Konstellation zugunsten oder zuungunsten des

Steuerpflichtigen auswirken kann. Die ratio legis, den Steuerpflichtigen mit

der positivrechtlich verankerten Möglichkeit, die Abzugsart zu wechseln,

entgegenzukommen, wird grundsätzlich erreicht. Allerdings kann nicht von den

zusätzlichen Abzügen profitieren, wer im geraden Steuerjahr pauschal abgezogen

hat und Unterhaltsarbeiten mit Rechnungsstellung im ungeraden Steuerjahr in

Auftrag gibt, da daselbst ein Wechsel ausgeschlossen ist.

Die besonderen Verhältnisse

im vorliegenden Fall, in dem den Steuerpflichtigen offenbar - ob sämtliche

Positionen als Unterhalt zu qualifizieren sind, sei dahingestellt -

Liegenschaftsunkosten in beträchtlicher Höhe anfielen, können nicht zu einer

abweichenden Beurteilung führen. Die oben zitierten Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen enthalten keine Ausnahmetatbestände. Das

Gesetzmässigkeits- und Rechtsgleichheitsprinzip gebieten deren Anwendung. Der

rechtlichen Regelung ist wie ausgeführt ein gewisser Schematismus eigen. Grundsätzlich

ist nicht von Belang, in welchem Unterhaltszustand sich eine Liegenschaft

befindet und unmassgeblich sind auch die Motive, die zu einer bestimmten

Unterhaltsarbeit geführt haben. Insbesondere können die Rekurrenten aus

Meinungsäusserungen von privaten Steuerberatern nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

Steuergericht, Urteil vom 2.

März 1998