SGSTA.1997.139
Steuerpflicht eines Alleinstehenden
30. November 1998Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 1998 Nr. 2
StG § 8 - Steuerpflicht
eines Alleinstehenden bejaht, der in einer Eigentumswohnung im Kanton Solothurn
wohnt und in der gleichen Gegend, jedoch im Kanton Aargau arbeitet, obschon er
seine Eltern und andere persönliche Beziehungen vor allem im Kanton Uri hat und
dort auch seinen Hobbies nachgeht.
Urteil
St 1997/139 vom 30.11.1998
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 12. Juni 1996 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass der
Steuerpflichtige mit Wirkung ab 1. Juni 1995 Wohnsitz in Schönenwerd aufweist
und damit im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Am 23. Juni 1997 erhob der
Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache, welche mit Entscheid vom 26.
November 1997 abgewiesen wurde.
Am 3.
Dezember 1997 erhob der Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs, in
welchem er beantragte, dass festzustellen sei, dass sich sein Steuerdomizil in
E./Kanton Uri und nicht in Schönenwerd befinde. Mit Schreiben vom 13. Februar
1998 beantragt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
1.
Nach
der Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S.
839.
f und 62 S. 445 f) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von
Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil
des Steurpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche
Wohnsitz, d.h. dort, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil
Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das
Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der
Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia
559.
f). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel
der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem
der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit
Hinweisen auf die ältere Praxis).
Pflegt
der Steuerpflichtige am andern Aufenthaltsort indessen starke persönliche oder
familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so
wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter
Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich oder an den Wochenenden an
den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die
Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis
haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung
verbundenen besonders grossen Verantwortung oder im freien Willen des
Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f).
Wo sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten
objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen
lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des
Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine
selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen
Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839 f).
2.
Aufgrund
der vorstehend angeführten Gerichtspraxis ist im vorliegenden Fall folgendes
festzustellen:
a) Der
Rekurrent arbeitet seit 1991 in Aarau. Unter der Woche lebte er seit dieser
Zeit offenbar in einem Hotelzimmer in Schönenwerd. Am 29. Mai 1995 erwarb der
Rekurrent in Schönenwerd eine 2 ½-Zimmer-Eigentumswohnung um damit, wir er
anlässlich der Einspracheverhandlung ausführte, den bisherigen Wochenaufenthalt
vom Hotelzimmer in die gekaufte Wohnung zu verlegen.
b) Der
Rekurrent hat somit zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort eine
auserordentlich kurze Distanz zurückzulegen. Mit dem Kauf der Eigentumswohnung
hat der Rekurrent seinen Willen manifestiert, dauernd von Schönenwerd aus
seiner Arbeit nachzugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die genannte
Ortschaft als Steuerdomizil bezeichnet hat.
c) Der
Rekurrent führt aus, er unterhalte zu E. /Kt. Uri enge familiäre und soziale
Kontakte und pflege im Kanton Uri seine Hobbies (Gleitschirmfliegen, Suzukiclub
A.).
Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass soziale Kontakte am Ort, wo
eine Person aufwuchs, zum Teil weitergeführt werden (Mitgliedschaft in
Vereinen, Pflege von Freundschaften etc.). Die Ausführungen des Rekurrenten
betreffend seiner Hobbies bewegen sich im Rahmen dieser Erfahrungen und sind
nicht geeignet, die Regel zu durchbrechen, wonach der Aufenthaltsort, von dem
eine Person ihrer täglichen Arbeit nachgeht, als Steuerdomizil gilt.
d)
Anders als die regelmässige Rückkehr eines verheirateten Steuerpflichtigen an
Wochenenden zu seiner Familie ist die Pflege der Beziehung zu den Eltern zu
gewichten. Es ist zwar richtig, dass es dem Gericht nicht möglich ist, die
Intensität der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern zu
beurteilen; dem Gericht steht eine derartige Beurteilung auch nicht zu. Die
Beziehung zu den Eltern eines 45jährigen Mannes ist jedoch nach der allgemeinen
Erfahrung auf einer andern Ebene anzusiedeln als die Beziehung zu einem
Ehegatten und eigenen Kindern. Mit Ehegatte und eigenen Kindern besteht in
vielerlei Hinsicht ein enges Beziehungsgeflecht, welches mit den Eltern
naturgemäss nicht bzw. nicht mehr besteht (wirtschaftliche Gemeinschaft,
gegenseitige Beistandspflicht, gemeinsame Sorge um die Kinder, Sorge für das
Gemeinwohl etc.).
Der
Rekurrent macht nichts geltend, was auf eine besonders intensive Beziehung zu
seinen Eltern hinweisen würde. Die geltend gemachten familiären Beziehungen
vermögen deshalb die obgenannte Regel betreffend Steuerdomizil nicht zu
durchbrechen.
Aufgrund
der vorliegenden Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht Schönenwerd als
zivilrechtlichen Wohnsitz und damit als Steuerdomizil des Rekurrenten per 1.
Juni 1995 festgelegt. Der Rekurs muss deshalb abgewiesen werden.
Steuergericht,
30.
November 1998