Lexipedia

Entscheid

SGSTA.1997.139

Steuerpflicht eines Alleinstehenden

30. November 1998Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 12. Juni 1996 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest, dass der

Steuerpflichtige mit Wirkung ab 1. Juni 1995 Wohnsitz in Schönenwerd aufweist

und damit im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Am 23. Juni 1997 erhob der

Steuerpflichtige gegen diese Verfügung Einsprache, welche mit Entscheid vom 26.

November 1997 abgewiesen wurde.

Am 3.

Dezember 1997 erhob der Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs, in

welchem er beantragte, dass festzustellen sei, dass sich sein Steuerdomizil in

E./Kanton Uri und nicht in Schönenwerd befinde. Mit Schreiben vom 13. Februar

1998 beantragt die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Abweisung des Rekurses.

Erwägungen

1.

Nach

der Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S.

839.

f und 62 S. 445 f) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von

Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil

des Steurpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche

Wohnsitz, d.h. dort, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden

Verbleibens aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

befindet (Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil

Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das

Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der

Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia

559.

f). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel

der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem

der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit

Hinweisen auf die ältere Praxis).

Pflegt

der Steuerpflichtige am andern Aufenthaltsort indessen starke persönliche oder

familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so

wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter

Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich oder an den Wochenenden an

den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die

Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis

haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung

verbundenen besonders grossen Verantwortung oder im freien Willen des

Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f).

Wo sich

der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten

objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen

lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des

Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine

selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen

Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839 f).

2.

Aufgrund

der vorstehend angeführten Gerichtspraxis ist im vorliegenden Fall folgendes

festzustellen:

a) Der

Rekurrent arbeitet seit 1991 in Aarau. Unter der Woche lebte er seit dieser

Zeit offenbar in einem Hotelzimmer in Schönenwerd. Am 29. Mai 1995 erwarb der

Rekurrent in Schönenwerd eine 2 ½-Zimmer-Eigentumswohnung um damit, wir er

anlässlich der Einspracheverhandlung ausführte, den bisherigen Wochenaufenthalt

vom Hotelzimmer in die gekaufte Wohnung zu verlegen.

b) Der

Rekurrent hat somit zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort eine

auserordentlich kurze Distanz zurückzulegen. Mit dem Kauf der Eigentumswohnung

hat der Rekurrent seinen Willen manifestiert, dauernd von Schönenwerd aus

seiner Arbeit nachzugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die genannte

Ortschaft als Steuerdomizil bezeichnet hat.

c) Der

Rekurrent führt aus, er unterhalte zu E. /Kt. Uri enge familiäre und soziale

Kontakte und pflege im Kanton Uri seine Hobbies (Gleitschirmfliegen, Suzukiclub

A.).

Es

entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass soziale Kontakte am Ort, wo

eine Person aufwuchs, zum Teil weitergeführt werden (Mitgliedschaft in

Vereinen, Pflege von Freundschaften etc.). Die Ausführungen des Rekurrenten

betreffend seiner Hobbies bewegen sich im Rahmen dieser Erfahrungen und sind

nicht geeignet, die Regel zu durchbrechen, wonach der Aufenthaltsort, von dem

eine Person ihrer täglichen Arbeit nachgeht, als Steuerdomizil gilt.

d)

Anders als die regelmässige Rückkehr eines verheirateten Steuerpflichtigen an

Wochenenden zu seiner Familie ist die Pflege der Beziehung zu den Eltern zu

gewichten. Es ist zwar richtig, dass es dem Gericht nicht möglich ist, die

Intensität der Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen Eltern zu

beurteilen; dem Gericht steht eine derartige Beurteilung auch nicht zu. Die

Beziehung zu den Eltern eines 45jährigen Mannes ist jedoch nach der allgemeinen

Erfahrung auf einer andern Ebene anzusiedeln als die Beziehung zu einem

Ehegatten und eigenen Kindern. Mit Ehegatte und eigenen Kindern besteht in

vielerlei Hinsicht ein enges Beziehungsgeflecht, welches mit den Eltern

naturgemäss nicht bzw. nicht mehr besteht (wirtschaftliche Gemeinschaft,

gegenseitige Beistandspflicht, gemeinsame Sorge um die Kinder, Sorge für das

Gemeinwohl etc.).

Der

Rekurrent macht nichts geltend, was auf eine besonders intensive Beziehung zu

seinen Eltern hinweisen würde. Die geltend gemachten familiären Beziehungen

vermögen deshalb die obgenannte Regel betreffend Steuerdomizil nicht zu

durchbrechen.

Aufgrund

der vorliegenden Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht Schönenwerd als

zivilrechtlichen Wohnsitz und damit als Steuerdomizil des Rekurrenten per 1.

Juni 1995 festgelegt. Der Rekurs muss deshalb abgewiesen werden.

Steuergericht,

30.

November 1998