SGSTA.1997.15
Berufskosten, Fahrtkosten mit Auto
24. November 1997Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 1997 Nr. 4
StG § 33 Abs. 1 Bst. a - Berufskosten, Fahrtkosten
mit Auto.
Die Festlegung einer Höchstzahl von
Kilometern, bis zu welchen die Kosten pauschal abgezogen werden können, ist
gesetzmässig. Wird diese Höchstzahl überschritten, ist der Nachweis für die
Fahrtkosten, unabhängig ob Arbeitsweg oder andere Berufsfahrten, für den Abzug
unerlässlich.
Urteil St 1997/15 vom
24.11.1997
Sachverhalt
1. Der Steuerpflichtige hat mit der
Steuererklärung 1995 einen Abzug für Erwerbsunkosten von total Fr. 20'468.--
geltend gemacht, wovon Fr. 16'368.-- für Autounkosten auf dem Arbeitsweg.
Hierbei gab er an, den Pw ausschliesslich für den Arbeitsweg, nicht aber zusätzlich
für Berufsfahrten verwendet zu haben. Die Veranlagungsbehörde liess im Rahmen
der Veranlagung vom 10. Juni 1996 lediglich einen Abzug für Autounkosten von
Fr. 9'600.-- zu.
Mit Eingabe vom 30. Juni 1996
erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranlagung. Mit Schreiben vom 11.
Juli 1996 forderte die Vorinstanz den Pflichtigen auf, die konkreten Autounkosten
zu belegen, wobei dieser mit Eingabe vom 20. Juli 1996 einzig die
Anschaffungskosten belegte. Mit Entscheid vom 15. Januar 1997 wies die Veranlagungsbehörde
die Einsprache ab.
2. Gegen diesen Entscheid führte der
Pflichtige mit Eingabe vom 11. Februar 1997 Rekurs, wobei er beantragte, es
seien als Erwerbsunkosten Fr. 20'468.-- zum Abzug zuzulassen (wovon Fr.
16'368.-- Autounkosten darstellen). Das anbegehrte Betreffnis ergibt sich
gemäss dem Rekurrenten aus den für den Arbeitsweg im Jahre 1995 zurückgelegten
33'040 km, wobei er bis 10'000 km 60 Rappen, für die weiteren km 45 Rappen
einsetzt. Auf die nähere Begründung des Rekurses wird, soweit erforderlich,
nachstehend einzugehen sein.
Mit Vernehmlassung vom 10. März
1997 beantragt die Veranlagungsbehörde die Abweisung des Rekurses. Mit
Rückäusserung vom 6. April 1997 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Unbestritten ist, dass der
Rekurrent jährlich für den Arbeitsweg 33'040 km zurücklegt und ihm die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäss geltender Praxis nicht zumutbar
ist. Streitig ist einzig die Frage, inwieweit der Rekurrent einen gestützt auf
pauschalisierte Ansätze berechneten Autounkosten-Abzug geltend machen kann
oder inwieweit er allenfalls einen Teil oder die Gesamtheit der angefallenen
Autounkosten zu belegen hat.
2.
Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG
können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als
Berufskosten abgezogen werden. Absatz 2 der vorerwähnten Bestimmung besagt,
dass der Regierungsrat für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Buchstaben a - d
Pauschalansätze festlegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a, c und d stehe dem
Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b der
Steuerverordnung Nr. 13 (Abzüge für Berufskosten) legt für den Fall, dass die
Benützung eines Privatwagens für den Arbeitsweg nach steuerrechtlichen
Grundsätzen zu berücksichtigen ist, folgende Ansätze fest: 60 Rappen/km bis
10'000 km Arbeitsweg, 45 Rappen für jeden weiteren km Arbeitsweg. Absatz 4
derselben Bestimmung sieht vor, dass nur die tatsächlichen und nachgewiesenen
Fahrtkosten abgezogen werden können, wenn für den Arbeitsweg und für berufliche
Fahrten mehr als 18'000 km im Jahr gefahren wurden.
3.
Gestützt auf die letztgenannte
Bestimmung hält die Vorinstanz dafür, dass der Rekurrent die tatsächlichen
Fahrtkosten nachzuweisen hätte. Da er dies nicht tut, könne ihm lediglich die
Pauschale für 18'000 km zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurrent andererseits
bestreitet die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13. Dies mit der Begründung,
diese Bestimmung gelte lediglich für den Fall, dass das Fahrzeug für den
Arbeitsweg und für berufliche Fahrten benützt wird.
Dieser Auffassung kann nicht
beigepflichtet werden. Der Zweck der fraglichen Bestimmung ist klar. Es geht
darum, berufsbedingte Autounkosten bis zu einer gewissen Schwelle zwecks
Vereinfachung der Selbstdeklaration wie auch der anschliessenden Veranlagung
pauschalisiert zum Abzug zuzulassen. Liegt die zulässige Pauschale unter den
nachweisbaren effektiven Kosten, ist auch bei einer
Gesamtjahreskilometerleistung, welche unter der fraglichen Schwelle liegt, der
effektive Aufwand zu berücksichtigen. Ob nun die Gesamtjahreskilometerleistung
teils aus Fahrten für den Arbeitsweg, teils aus Fahrten im Rahmen der
Berufsausübung oder ausschliesslich aus einer der beiden Möglichkeiten herrührt,
kann angesichts der dargelegten ratio der Pauschalisierungsgrundsätze bei der
Frage, ob § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 anwendbar ist, nicht massgeblich sein.
Es ist im Gegenteil kein
einleuchtender Grund ersichtlich, weshalb von den Pauschalisierungsgrundsätzen
aufgrund von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 nur dann hinsichtlich der 18'000 km übersteigenden
Gesamtjahreskilometerleistung abgewichen werden soll, wenn das Auto kumulativ
für den Arbeitsweg und für Berufsfahrten verwendet wird, nicht aber,
wenn lediglich einer der beiden Tatbestände erfüllt ist. Entscheidend ist viel
mehr einzig, ob die - steuerrechtlich gleichermassen relevanten, weil
arbeitsbedingt zurückgelegten - Autokilometer gesamthaft 18'000 übersteigen;
dies unabhängig davon, welchem Zweck die Fahrten dienten. Es wäre im Gegenteil
geradezu willkürlich weil keinem vernünftigen Grund folgend, die Anwendbarkeit
der Regel von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 nur dann greifen zu lassen, wenn die
Gesamtjahreskilometerleistung 18'000 überschreitet, weil sie durch Arbeitswegfahrten
und Berufsfahrten zustande kam. Werden mithin für den Arbeitsweg mehr
als 18'000 km zurückgelegt und beträgt der Wert für berufliche Fahrten 0, ist
die Schwelle von 18'000 km gleichwohl überschritten und die Anwendbarkeit der
vorerwähnten Regelung gegeben.
Mithin stossen die Ausführungen
des Rekurrenten, wonach der wörtlichen Auslegung einer Bestimmung, wenn diese
zu einem vernünftigen Ergebnis führt, gegenüber einer anderen, an sich auch
vernünftigen, aber dem Wortlaut nicht entsprechenden Interpretation vorzuziehen
sei, ins Leere. Denn bei wörtlicher Auslegung der fraglichen Bestimmung
bedeutet diese, dass die aus beiden Tatbestandsvarianten (Arbeitsweg und
Berufsfahrten) herrührenden Autokilometer zu berücksichtigen sind. Dass die
Bestimmung dann, wenn einer der beiden Werte 0 beträgt, nicht anwendbar wäre,
ist bei einem sachgerechten Verständnis abwegig.
4.
Angesichts der Tatsache, dass
die Verordnungsnormen korrekt angewendet wurden, stellt sich die Frage, ob
diese allenfalls gegen übergeordnetes Recht verstossen.
Zunächst ist entgegen der
Ansicht des Rekurrenten festzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis des
hierortigen Gerichts die Bestimmung von § 33 Abs. 2 StG lediglich eine Ermächtigung
zugunsten des Regierungsrates darstellt. Dieser kann Pauschalabzüge festsetzen,
muss dies aber nicht für jeden möglichen Fall tun (vgl. KSGE 1987, Nr. 10, 11).
Es wäre mithin Sache des Regierungsrates als Verordnungsgeber, auch für Fälle,
in welchen eine Gesamtjahreskilometerleistung von über 18'000 vorliegt,
pauschalisierte Ansätze zu schaffen. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Es
ist mithin erst recht nicht Sache des hierortigen Gerichtes, substituierend
Ansätze, welche bei der Ueberschreitung der vorerwähnten
Gesamtjahreskilometerzahl zum Tragen kommen sollen, zu schaffen. Vielmehr
genügt es hier, dass dem Rekurrenten der Nachweis effektiv höherer Kosten offen
steht.
Ganz abgesehen davon ist der
vom Regierungsrat festgesetzte Schwellenwert von 18'000 km sicher sachgerecht,
zumal, wie der Rekurrent selber erkennt, eine Schematisierung der Kosten pro km
mit zunehmender Gesamtjahreskilometerleistung schwieriger wird.
Diese Lösung liegt denn auch im
Sinne des Systems des Gesetzes, wonach grundsätzlich eigentlich nur effektive
Auslagen abzugsfähig sind, innerhalb eines als zumutbar erachteten Rahmens aber
pauschalisierte Abzüge zwecks Vereinfachung der Selbstdeklaration und der
Veranlagung als zweckmässig und zulässig zu werten sind (vgl. dazu Höhn,
Steuerrecht, 5. Aufl, § 14, Rz 21 ff.). Es kann nicht von einer Gesetzeslücke
ausgegangen werden und deshalb dem Ansinnen des Rekurrenten, wonach auch die
18'000 km übersteigenden von ihm gefahrenen km zu einem Ansatz von 45
Rappen/km abzuziehen sind, nicht entsprochen werden. Auch liegt keine
Verletzung der Systemtreue vor.
5.
Es ist nun zu prüfen, wie es
sich mit dem Einwand des Rekurrenten, die Vorinstanz hätte ihm bei einem
Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen einen Abzug für die 18'000 km übersteigenden
gefahrenen km gewähren müssen, verhält.
Der Rekurrent geht fehl, wenn
er ausführt, bei der Pflicht zur Beibringung des Nachweises der tatsächlichen
Fahrtkosten handle es sich um eine reine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung
die Steuerbehörden nicht davon befreie, innerhalb ihres pflichtgemässen Ermessens
zu entscheiden, weshalb sie ihm jedenfalls für die 18'000 km übersteigenden gefahrenen
km zumindest die Benzinkosten von Fr. 1'284.45 zusätzlich hätte anrechnen
müssen. Nachdem der Rekurrent darauf verzichtet hat, die effektiven
Autounkosten gemäss Steuerverordnung Nr. 13 § 3 Abs. 4 zu belegen, hat er seine
Mitwirkungspflichten gemäss § 140 StG verletzt. Gemäss ständiger Praxis hat der
Steuerpflichtige gestützt auf diese Bestimmung bei der Veranlagung aktiv
mitzuwirken. Er hat grundsätzlich alles zu tun, was nötig ist, um seine
Steuererklärung zu belegen und das Zustandekommen einer richtigen,
gesetzmässigen Einschätzung zu ermöglichen (vgl. Höhn, a.a.O., § 14, Rz 16) .
Da der Rekurrent im vorliegenden Fall seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen ist, lagen der Vorinstanz und auch dem hierortigen Gericht keine
Belege vor. Mithin besteht auch kein Raum für eine allfällige Beweiswürdigung
nach pflichtgemässem Ermessen, auf welche sich der Rekurrent für die Begründung
seiner Vorbringen stützen will.
6.
Schliesslich ist entgegen den
Vorbringen des Rekurrenten nicht einzusehen, inwieweit er, weil er in den
Anwendungsbereich von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 fällt, gegenüber
Steuerpflichtigen, welche mit dem Auto für berufliche Zwecke weniger als 18'000
km zurücklegen, benachteiligt ist. Die vom Regierungsrat festgesetzten
pauschalisierten Ansätze entsprechen in etwa den effektiven mutmasslichen
Kilometerkosten. Gleichzeitig steht dem Steuerpflichtigen in jedem Fall der Nachweis
effektiv höherer Auslagen offen. Eine Ungleichbehandlung würde lediglich dann
vorliegen, wenn dem Rekurrenten für die ersten 18'000 km nicht der
Pauschalabzug zugestanden worden wäre. Genau dies ist aber nicht der Fall und
es wäre ihm möglich gewesen, für die zusätzlich gefahrenen km zusätzliche
Kosten nachzuweisen.
Zusammenfassend erweist sich somit der Rekurs
in allen Punkten als unbegründet und muss abgewiesen werden.
Steuergericht, Urteil vom 24. November