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Entscheid

SGSTA.1997.15

Berufskosten, Fahrtkosten mit Auto

24. November 1997Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Steuerpflichtige hat mit der

Steuererklärung 1995 einen Abzug für Erwerbsunkosten von total Fr. 20'468.--

geltend gemacht, wovon Fr. 16'368.-- für Autounkosten auf dem Arbeitsweg.

Hierbei gab er an, den Pw ausschliesslich für den Arbeitsweg, nicht aber zu­sätzlich

für Berufsfahrten verwendet zu haben. Die Veranlagungsbehörde liess im Rahmen

der Veranlagung vom 10. Juni 1996 lediglich einen Abzug für Autounkosten von

Fr. 9'600.-- zu.

Mit Eingabe vom 30. Juni 1996

erhob der Pflichtige Einsprache gegen die Veranla­gung. Mit Schreiben vom 11.

Juli 1996 forderte die Vorinstanz den Pflichtigen auf, die konkreten Autounkosten

zu belegen, wobei dieser mit Eingabe vom 20. Juli 1996 einzig die

Anschaffungskosten belegte. Mit Entscheid vom 15. Januar 1997 wies die Veranla­gungsbehörde

die Einsprache ab.

2. Gegen diesen Entscheid führte der

Pflichtige mit Eingabe vom 11. Februar 1997 Rekurs, wobei er beantragte, es

seien als Erwerbsunkosten Fr. 20'468.-- zum Abzug zuzu­lassen (wovon Fr.

16'368.-- Autounkosten darstellen). Das anbegehrte Betreffnis ergibt sich

gemäss dem Rekurrenten aus den für den Arbeitsweg im Jahre 1995 zurückgelegten

33'040 km, wobei er bis 10'000 km 60 Rappen, für die weiteren km 45 Rappen

einsetzt. Auf die nähere Be­gründung des Rekurses wird, soweit erforderlich,

nachstehend einzugehen sein.

Mit Vernehmlassung vom 10. März

1997 beantragt die Veranlagungsbehörde die Ab­weisung des Rekurses. Mit

Rückäusserung vom 6. April 1997 hält der Rekurrent an seinen Anträgen fest.

Erwägungen

1.

Unbestritten ist, dass der

Rekurrent jährlich für den Arbeitsweg 33'040 km zurücklegt und ihm die

Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäss geltender Praxis nicht zumut­bar

ist. Streitig ist einzig die Frage, inwieweit der Rekurrent einen gestützt auf

pauschali­sierte Ansätze berechneten Autounkosten-Abzug geltend machen kann

oder inwieweit er allenfalls einen Teil oder die Gesamtheit der angefallenen

Autounkosten zu belegen hat.

2.

Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG

können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als

Berufskosten abgezogen werden. Absatz 2 der vorerwähnten Bestimmung besagt,

dass der Regierungsrat für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Buch­staben a - d

Pauschalansätze festlegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a, c und d stehe dem

Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b der

Steuerverordnung Nr. 13 (Abzüge für Berufskosten) legt für den Fall, dass die

Benützung eines Privatwagens für den Arbeitsweg nach steuerrechtlichen

Grundsätzen zu berücksichtigen ist, folgende Ansätze fest: 60 Rappen/km bis

10'000 km Arbeitsweg, 45 Rappen für jeden weiteren km Arbeitsweg. Absatz 4

derselben Bestimmung sieht vor, dass nur die tatsächlichen und nachgewiesenen

Fahrtkosten abgezogen werden können, wenn für den Arbeitsweg und für berufliche

Fahrten mehr als 18'000 km im Jahr gefahren wurden.

3.

Gestützt auf die letztgenannte

Bestimmung hält die Vorinstanz dafür, dass der Re­kurrent die tatsächlichen

Fahrtkosten nachzuweisen hätte. Da er dies nicht tut, könne ihm lediglich die

Pauschale für 18'000 km zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurrent an­dererseits

bestreitet die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13. Dies mit der Begrün­dung,

diese Bestimmung gelte lediglich für den Fall, dass das Fahrzeug für den

Arbeitsweg und für berufliche Fahrten benützt wird.

Dieser Auffassung kann nicht

beigepflichtet werden. Der Zweck der fraglichen Bestimmung ist klar. Es geht

darum, berufsbedingte Autounkosten bis zu einer gewissen Schwelle zwecks

Vereinfachung der Selbstdeklaration wie auch der anschliessenden Ver­anlagung

pauschalisiert zum Abzug zuzulassen. Liegt die zulässige Pauschale unter den

nachweisbaren effektiven Kosten, ist auch bei einer

Gesamtjahreskilometerleistung, welche unter der fraglichen Schwelle liegt, der

effektive Aufwand zu berücksichtigen. Ob nun die Gesamtjahreskilometerleistung

teils aus Fahrten für den Arbeitsweg, teils aus Fahrten im Rahmen der

Berufsausübung oder ausschliesslich aus einer der beiden Möglichkeiten her­rührt,

kann angesichts der dargelegten ratio der Pauschalisierungsgrundsätze bei der

Frage, ob § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 anwendbar ist, nicht massgeblich sein.

Es ist im Gegenteil kein

einleuchtender Grund ersichtlich, weshalb von den Pauschalisie­rungsgrundsätzen

aufgrund von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 nur dann hinsichtlich der 18'000 km übersteigenden

Gesamtjahreskilometerleistung abgewichen werden soll, wenn das Auto kumulativ

für den Arbeitsweg und für Berufsfahrten verwendet wird, nicht aber,

wenn le­diglich einer der beiden Tatbestände erfüllt ist. Entscheidend ist viel

mehr einzig, ob die - steuerrechtlich gleichermassen relevanten, weil

arbeitsbedingt zurückgelegten - Autokilo­meter gesamthaft 18'000 übersteigen;

dies unabhängig davon, welchem Zweck die Fahrten dienten. Es wäre im Gegenteil

geradezu willkürlich weil keinem vernünftigen Grund fol­gend, die Anwendbarkeit

der Regel von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 nur dann greifen zu lassen, wenn die

Gesamtjahreskilometerleistung 18'000 überschreitet, weil sie durch Arbeitsweg­fahrten

und Berufsfahrten zustande kam. Werden mithin für den Arbeitsweg mehr

als 18'000 km zurückgelegt und beträgt der Wert für berufliche Fahrten 0, ist

die Schwelle von 18'000 km gleichwohl überschritten und die Anwendbarkeit der

vorerwähnten Regelung gegeben.

Mithin stossen die Ausführungen

des Rekurrenten, wonach der wörtlichen Auslegung einer Bestimmung, wenn diese

zu einem vernünftigen Ergebnis führt, gegenüber einer anderen, an sich auch

vernünftigen, aber dem Wortlaut nicht entsprechenden Interpretation vorzu­ziehen

sei, ins Leere. Denn bei wörtlicher Auslegung der fraglichen Bestimmung

bedeutet diese, dass die aus beiden Tatbestandsvarianten (Arbeitsweg und

Berufsfahrten) herrühren­den Autokilometer zu berücksichtigen sind. Dass die

Bestimmung dann, wenn einer der beiden Werte 0 beträgt, nicht anwendbar wäre,

ist bei einem sachgerechten Verständnis abwegig.

4.

Angesichts der Tatsache, dass

die Verordnungsnormen korrekt angewendet wurden, stellt sich die Frage, ob

diese allenfalls gegen übergeordnetes Recht verstossen.

Zunächst ist entgegen der

Ansicht des Rekurrenten festzuhalten, dass gemäss ständiger Praxis des

hierortigen Gerichts die Bestimmung von § 33 Abs. 2 StG lediglich eine Er­mächtigung

zugunsten des Regierungsrates darstellt. Dieser kann Pauschalabzüge festset­zen,

muss dies aber nicht für jeden möglichen Fall tun (vgl. KSGE 1987, Nr. 10, 11).

Es wäre mithin Sache des Regierungsrates als Verordnungsgeber, auch für Fälle,

in welchen eine Gesamtjahreskilometerleistung von über 18'000 vorliegt,

pauschalisierte Ansätze zu schaffen. Eine Pflicht hierzu besteht aber nicht. Es

ist mithin erst recht nicht Sache des hierortigen Gerichtes, substituierend

Ansätze, welche bei der Ueberschreitung der vorer­wähnten

Gesamtjahreskilometerzahl zum Tragen kommen sollen, zu schaffen. Vielmehr

genügt es hier, dass dem Rekurrenten der Nachweis effektiv höherer Kosten offen

steht.

Ganz abgesehen davon ist der

vom Regierungsrat festgesetzte Schwellenwert von 18'000 km sicher sachgerecht,

zumal, wie der Rekurrent selber erkennt, eine Schematisierung der Kosten pro km

mit zunehmender Gesamtjahreskilometerleistung schwieriger wird.

Diese Lösung liegt denn auch im

Sinne des Systems des Gesetzes, wonach grundsätzlich eigentlich nur effektive

Auslagen abzugsfähig sind, innerhalb eines als zumutbar erachteten Rahmens aber

pauschalisierte Abzüge zwecks Vereinfachung der Selbstdeklaration und der

Veranlagung als zweckmässig und zulässig zu werten sind (vgl. dazu Höhn,

Steuerrecht, 5. Aufl, § 14, Rz 21 ff.). Es kann nicht von einer Gesetzeslücke

ausgegangen werden und deshalb dem Ansinnen des Rekurrenten, wonach auch die

18'000 km über­steigenden von ihm gefahrenen km zu einem Ansatz von 45

Rappen/km abzuziehen sind, nicht entsprochen werden. Auch liegt keine

Verletzung der Systemtreue vor.

5.

Es ist nun zu prüfen, wie es

sich mit dem Einwand des Rekurrenten, die Vorinstanz hätte ihm bei einem

Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen einen Abzug für die 18'000 km übersteigenden

gefahrenen km gewähren müssen, verhält.

Der Rekurrent geht fehl, wenn

er ausführt, bei der Pflicht zur Beibringung des Nachweises der tatsächlichen

Fahrtkosten handle es sich um eine reine Obliegenheit, deren Nichtbe­achtung

die Steuerbehörden nicht davon befreie, innerhalb ihres pflichtgemässen Ermes­sens

zu entscheiden, weshalb sie ihm jedenfalls für die 18'000 km übersteigenden ge­fahrenen

km zumindest die Benzinkosten von Fr. 1'284.45 zusätzlich hätte anrechnen

müssen. Nachdem der Rekurrent darauf verzichtet hat, die effektiven

Autounkosten gemäss Steuerverordnung Nr. 13 § 3 Abs. 4 zu belegen, hat er seine

Mitwirkungspflichten gemäss § 140 StG verletzt. Gemäss ständiger Praxis hat der

Steuerpflichtige gestützt auf diese Bestimmung bei der Veranlagung aktiv

mitzuwirken. Er hat grundsätzlich alles zu tun, was nötig ist, um seine

Steuererklärung zu belegen und das Zustandekommen einer richtigen,

gesetzmässigen Einschätzung zu ermöglichen (vgl. Höhn, a.a.O., § 14, Rz 16) .

Da der Re­kurrent im vorliegenden Fall seiner Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen ist, lagen der Vorinstanz und auch dem hierortigen Gericht keine

Belege vor. Mithin besteht auch kein Raum für eine allfällige Beweiswürdigung

nach pflichtgemässem Ermessen, auf welche sich der Rekurrent für die Begründung

seiner Vorbringen stützen will.

6.

Schliesslich ist entgegen den

Vorbringen des Rekurrenten nicht einzusehen, inwieweit er, weil er in den

Anwendungsbereich von § 3 Abs. 4 StVo Nr. 13 fällt, gegenüber

Steuerpflichtigen, welche mit dem Auto für berufliche Zwecke weniger als 18'000

km zurücklegen, benachteiligt ist. Die vom Regierungsrat festgesetzten

pauschalisierten An­sätze entsprechen in etwa den effektiven mutmasslichen

Kilometerkosten. Gleichzeitig steht dem Steuerpflichtigen in jedem Fall der Nachweis

effektiv höherer Auslagen offen. Eine Ungleichbehandlung würde lediglich dann

vorliegen, wenn dem Rekurrenten für die ersten 18'000 km nicht der

Pauschalabzug zugestanden worden wäre. Genau dies ist aber nicht der Fall und

es wäre ihm möglich gewesen, für die zusätzlich gefahrenen km zusätz­liche

Kosten nachzuweisen.

Zusammenfassend erweist sich somit der Rekurs

in allen Punkten als unbegründet und muss abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 24. November

1997.