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Entscheid

SGSTA.1997.23

Sozialabzüge

4. Mai 1998Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Die

Steuerpflichtige ist geschieden und hat zwei Töchter, geboren 1972 bzw. 1975.

Die Ältere studiert seit Herbst 1994 an der ETH Zürich und wohnte am 1. Januar

1995 noch zu Hause; seit Juni 1995 bewohnt sie als Wochenaufenthalterin eine

Mietwohnung in Zürich. Die Jüngere hielt sich nach dem Maturaabschluss zwecks

sprachlicher Weiterbildung im Ausland auf. Seit März 1996 wohnt sie wieder bei

ihrer Mutter in O. SO und studiert Germanistik in Zürich.

2. In der

Steuererklärung 1995 machte die Steuerpflichtige in Ziff. 4 („Erwerbsunkosten

laut Angaben auf dem Ergänzungsblatt“) einen Abzug von total Fr. 20'518..--

geltend. Gemäss Eröffnung vom 27. März 1996 („Staats- und Direkte Bundessteuer:

Begründung der Abweichungen von der Steuererkärung“) akzeptierte die

Veranlagungsbehörde davon lediglich Fr. 9'‘725.--, und es erfolgte in dieser

Ziffer somit eine Aufrechnung von Fr. 10'793.-- mit der Begründung: „Für Kinder

keine Erwerbsunkosten, sondern Sozialabzüge (2x4400)“.

Die

unter anderem gegen diese Aufrechnung erhobene Einsprache wies die

Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 25. Februar 1997 ab.

3. Am 3.

März 1997 rekurrierte die Steuerpflichtige dagegen frist- und formgerecht an

das Steuergericht mit dem Antrag um Anerkennung der effektiven

Ausbildungskosten ihrer beiden studierenden Kinder. Sie führt dazu aus, in den

meisten Kantonen seien Abzüge für die effektiven Unterhaltskosten für

Studierende bewilligt und legt eine Kopie einen Bericht der Zeitung

„Brückenbauer“ bei.

Die Vorinstanz

beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 Rekursabweisung. Die Kosten

der Erstausbildung, die anfallen, um den Kindern die notwendigen Fähigkeiten

und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu vermitteln, z.B. Kosten für Lehre,

Handelsschule, Matura, Studium usw., seien über den Sozialabzug von § 43 Abs. 1

lit. a StG von Fr. 4'400.-- (Bundessteuer Fr. 4'700.--) pro Kind hinaus nicht

abziehbar. Die Regelung der Sozialabzüge im allgemeinen und der Kinderabzüge im

besonderen sei dem Gesetzgeber vorbehalten und aus Praktikabilitätsgründen

notwendigerweise relativ schematisch. Den effektiven Aufwand für

Lebenshaltungs- und Studienkosten vermöge dieser Sozialabzug nicht zu decken.

Ueber die gesetzlichen Grenzen hinaus könnten keine Abzüge gewährt werden.

In

ihrer Rückäusserung vom 14. Juli 1997 bekräftigte die Rekurrentin ihre in der

Rekursschrift vertretene Auffassung, und sie hielt an ihrem Rechtsbegehren

fest.

Erwägungen

1.

Gemäss

§ 43 Abs. 1 Bst. a StG (Marginale: „Sozialabzüge“) können für jedes

minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen

Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, Fr. 4'400.-- vom Reineinkommen

abgezogen werden, wobei die Sozialabzüge nach Abs. 2 aufgrund der Verhältnisse

bei Beginn des Steuerjahres, der Steuerpflicht oder der selbständigen

Besteuerung festgesetzt werden.

2.

a)

Zunächst ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Ausführungen der Rekurrentin

zu den Verhältnissen im Jahr 1995 und auch 1996 nicht massgeblich sein können,

da der Zeitraum des Jahres 1994 zur Beurteilung ansteht (KSG 1980 Nr. 18).

b) Wie

die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich bei den für die (Erst-)

Ausbildung der beiden Töchter geltend gemachten Auslagen nicht um

Gewinnungskosten der Rekurrentin. Um den Abzug dieser Auslagen vollumfänglich

vornehmen zu können, müsste eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben

sein. Eine solche fehlt in unserem Kanton aktuell. Mit dieser Problematik hat

sich das Steuergericht schon verschiedentlich befasst:

- Im Entscheid KRKE 1980 Nr. 18 wurde ausgeführt,

der Kinderabzug werde wegen der höheren Auslagen für ein studierendes Kind

höher angesetzt als für ein nicht studierendes Kind und dennoch sei bei beiden

Abzügen das Mass der Leistungen nicht entscheidend für die Höhe der Abzüge. Der

Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG sei der Höhe nach nur von der Anzahl

der Kinder abhängig. Wenn der Steuerpflichtige in massgeblicher Weise für das

studierende Kind aufkomme, habe er den besonderen Abzug unbekümmert um die tatsächlichen

Studien- und Lebenshaltungskosten des Kindes und um die eigene

Leistungsfähigkeit anzusprechen.

- Thema eines Entscheides aus dem Jahre 1989 (KSGE

1989.

Nr. 15) war unter anderem eine mögliche Inkongruenz zwischen

zivilrechtlicher Unterstützungspflicht und steuerrechtlicher Abzugsfähigkeit

der erbrachten Leistungen, da der Rekurrent (Vater zweier studierender Söhne)

die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit als Widerspruch zum Steuergesetz selber

und zur zivilrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern, mithin

als letztlich willkürlich bezeichnet hatte. Das Steuergericht folgte dieser

Argumentation nicht, insbesondere mit den Hinweisen, die Regelung der

Sozialabzüge im allgemeinen und der Kinderabzüge im besonderen sei Sache des

Gesetzgebers, jede Regelung falle zwingend relativ schematisch aus und werde

kaum je die effektiven Leistungen zwischen Eltern und Kindern abgelten. Gesetz

und Gesetzgeber hätten die Abzugsmöglichkeit und die Höhe der Abzüge begrenzen

wollen, und über die gesetzlichen Grenzen hinaus könnten durch die

Einschätzungsbehörden keine Abzüge gewährt werden. Die Begrenzung liege in der

Abzugsmöglichkeit, in der Höhe des Abzugs und in der Umschreibung der

Voraussetzungen für einen Abzug. Das Gesetz wolle mit der Schematisierung der

Abzüge verhindern, dass für jeden konkreten Fall neu die Voraussetzungen zu

umschreiben bzw. die Abgrenzungen vorzunehmen wären. Schliesslich wird noch

folgende Ueberlegung angestellt:

- Je nach Einkommens- und Vermögenslage der Eltern

sowie Lebensstandard fallen Leistungen zwischen Eltern und Kindern verschieden

hoch aus. Wenn bei mittleren und bescheidenen Einkommensverhältnissen der

Aufwand im gegenseitigen Einverständnis (oder notgedrungen) unter dem formellen

Existenzminimum liege, würden bei guten und sehr guten Einkommensverhältnissen

möglicherweise Gesamtleistungen als üblich betrachtet, die das Existenzminimum

wesentlich überstiegen. Das Gesetz könne aber, wenn schon die Sozialabzüge

selber limitiert würden, nicht unlimitierte Voraussetzungen der

Abzugsberechtigung gelten lassen.

- In den Entscheiden KSGE 1989 Nr. 16 und 17 wurden

Abzüge über die schematische gesetzliche Regelung hinaus ebenfalls nicht

zugelassen.

3.

Vorliegend

springt in die Augen, dass der Abzug nach § 43 Abs. 1 Bst. a StG die

tatsächlich entstehenden Kosten nicht abdeckt. Dennoch kann der Abzug, wie

dargelegt, im beantragten Ausmass, nicht gewährt werden. Unbehelflich ist auch

der Hinweis auf allenfalls abweichende gesetzliche Bestimmungen in andern

Kantonen, da die Kantone im interessierenden Bereich Steuerhoheit besitzen und

folglich jedes kantonale Steuergesetz seine Eigenheiten aufweisen wird. Der

Rekurs / die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 4. Mai 1998