SGSTA.1997.23
Sozialabzüge
4. Mai 1998Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 1998
Nr. 11
St § 43 Abs. 1 Bst. a - Sozialabzüge.
Für volljährige Kinder können
die unterstützungspflichtigen Eltern nur die Sozialabzüge geltend machen und
nicht die effektiv höheren Ausbildungskosten.
Urteil
St 1997/23 und BSt 1997/6 vom 4.5.1998
Sachverhalt
1. Die
Steuerpflichtige ist geschieden und hat zwei Töchter, geboren 1972 bzw. 1975.
Die Ältere studiert seit Herbst 1994 an der ETH Zürich und wohnte am 1. Januar
1995 noch zu Hause; seit Juni 1995 bewohnt sie als Wochenaufenthalterin eine
Mietwohnung in Zürich. Die Jüngere hielt sich nach dem Maturaabschluss zwecks
sprachlicher Weiterbildung im Ausland auf. Seit März 1996 wohnt sie wieder bei
ihrer Mutter in O. SO und studiert Germanistik in Zürich.
2. In der
Steuererklärung 1995 machte die Steuerpflichtige in Ziff. 4 („Erwerbsunkosten
laut Angaben auf dem Ergänzungsblatt“) einen Abzug von total Fr. 20'518..--
geltend. Gemäss Eröffnung vom 27. März 1996 („Staats- und Direkte Bundessteuer:
Begründung der Abweichungen von der Steuererkärung“) akzeptierte die
Veranlagungsbehörde davon lediglich Fr. 9'‘725.--, und es erfolgte in dieser
Ziffer somit eine Aufrechnung von Fr. 10'793.-- mit der Begründung: „Für Kinder
keine Erwerbsunkosten, sondern Sozialabzüge (2x4400)“.
Die
unter anderem gegen diese Aufrechnung erhobene Einsprache wies die
Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 25. Februar 1997 ab.
3. Am 3.
März 1997 rekurrierte die Steuerpflichtige dagegen frist- und formgerecht an
das Steuergericht mit dem Antrag um Anerkennung der effektiven
Ausbildungskosten ihrer beiden studierenden Kinder. Sie führt dazu aus, in den
meisten Kantonen seien Abzüge für die effektiven Unterhaltskosten für
Studierende bewilligt und legt eine Kopie einen Bericht der Zeitung
„Brückenbauer“ bei.
Die Vorinstanz
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 1997 Rekursabweisung. Die Kosten
der Erstausbildung, die anfallen, um den Kindern die notwendigen Fähigkeiten
und Kenntnisse zur Ausübung eines Berufes zu vermitteln, z.B. Kosten für Lehre,
Handelsschule, Matura, Studium usw., seien über den Sozialabzug von § 43 Abs. 1
lit. a StG von Fr. 4'400.-- (Bundessteuer Fr. 4'700.--) pro Kind hinaus nicht
abziehbar. Die Regelung der Sozialabzüge im allgemeinen und der Kinderabzüge im
besonderen sei dem Gesetzgeber vorbehalten und aus Praktikabilitätsgründen
notwendigerweise relativ schematisch. Den effektiven Aufwand für
Lebenshaltungs- und Studienkosten vermöge dieser Sozialabzug nicht zu decken.
Ueber die gesetzlichen Grenzen hinaus könnten keine Abzüge gewährt werden.
In
ihrer Rückäusserung vom 14. Juli 1997 bekräftigte die Rekurrentin ihre in der
Rekursschrift vertretene Auffassung, und sie hielt an ihrem Rechtsbegehren
fest.
Erwägungen
1.
Gemäss
§ 43 Abs. 1 Bst. a StG (Marginale: „Sozialabzüge“) können für jedes
minderjährige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, für dessen
Unterhalt der Steuerpflichtige sorgen muss, Fr. 4'400.-- vom Reineinkommen
abgezogen werden, wobei die Sozialabzüge nach Abs. 2 aufgrund der Verhältnisse
bei Beginn des Steuerjahres, der Steuerpflicht oder der selbständigen
Besteuerung festgesetzt werden.
2.
a)
Zunächst ist grundsätzlich zu bemerken, dass die Ausführungen der Rekurrentin
zu den Verhältnissen im Jahr 1995 und auch 1996 nicht massgeblich sein können,
da der Zeitraum des Jahres 1994 zur Beurteilung ansteht (KSG 1980 Nr. 18).
b) Wie
die Vorinstanz richtig feststellt, handelt es sich bei den für die (Erst-)
Ausbildung der beiden Töchter geltend gemachten Auslagen nicht um
Gewinnungskosten der Rekurrentin. Um den Abzug dieser Auslagen vollumfänglich
vornehmen zu können, müsste eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gegeben
sein. Eine solche fehlt in unserem Kanton aktuell. Mit dieser Problematik hat
sich das Steuergericht schon verschiedentlich befasst:
- Im Entscheid KRKE 1980 Nr. 18 wurde ausgeführt,
der Kinderabzug werde wegen der höheren Auslagen für ein studierendes Kind
höher angesetzt als für ein nicht studierendes Kind und dennoch sei bei beiden
Abzügen das Mass der Leistungen nicht entscheidend für die Höhe der Abzüge. Der
Kinderabzug nach § 43 Abs. 1 lit. d StG sei der Höhe nach nur von der Anzahl
der Kinder abhängig. Wenn der Steuerpflichtige in massgeblicher Weise für das
studierende Kind aufkomme, habe er den besonderen Abzug unbekümmert um die tatsächlichen
Studien- und Lebenshaltungskosten des Kindes und um die eigene
Leistungsfähigkeit anzusprechen.
- Thema eines Entscheides aus dem Jahre 1989 (KSGE
1989.
Nr. 15) war unter anderem eine mögliche Inkongruenz zwischen
zivilrechtlicher Unterstützungspflicht und steuerrechtlicher Abzugsfähigkeit
der erbrachten Leistungen, da der Rekurrent (Vater zweier studierender Söhne)
die Begrenzung der Abzugsmöglichkeit als Widerspruch zum Steuergesetz selber
und zur zivilrechtlichen Unterstützungspflicht gegenüber den Kindern, mithin
als letztlich willkürlich bezeichnet hatte. Das Steuergericht folgte dieser
Argumentation nicht, insbesondere mit den Hinweisen, die Regelung der
Sozialabzüge im allgemeinen und der Kinderabzüge im besonderen sei Sache des
Gesetzgebers, jede Regelung falle zwingend relativ schematisch aus und werde
kaum je die effektiven Leistungen zwischen Eltern und Kindern abgelten. Gesetz
und Gesetzgeber hätten die Abzugsmöglichkeit und die Höhe der Abzüge begrenzen
wollen, und über die gesetzlichen Grenzen hinaus könnten durch die
Einschätzungsbehörden keine Abzüge gewährt werden. Die Begrenzung liege in der
Abzugsmöglichkeit, in der Höhe des Abzugs und in der Umschreibung der
Voraussetzungen für einen Abzug. Das Gesetz wolle mit der Schematisierung der
Abzüge verhindern, dass für jeden konkreten Fall neu die Voraussetzungen zu
umschreiben bzw. die Abgrenzungen vorzunehmen wären. Schliesslich wird noch
folgende Ueberlegung angestellt:
- Je nach Einkommens- und Vermögenslage der Eltern
sowie Lebensstandard fallen Leistungen zwischen Eltern und Kindern verschieden
hoch aus. Wenn bei mittleren und bescheidenen Einkommensverhältnissen der
Aufwand im gegenseitigen Einverständnis (oder notgedrungen) unter dem formellen
Existenzminimum liege, würden bei guten und sehr guten Einkommensverhältnissen
möglicherweise Gesamtleistungen als üblich betrachtet, die das Existenzminimum
wesentlich überstiegen. Das Gesetz könne aber, wenn schon die Sozialabzüge
selber limitiert würden, nicht unlimitierte Voraussetzungen der
Abzugsberechtigung gelten lassen.
- In den Entscheiden KSGE 1989 Nr. 16 und 17 wurden
Abzüge über die schematische gesetzliche Regelung hinaus ebenfalls nicht
zugelassen.
3.
Vorliegend
springt in die Augen, dass der Abzug nach § 43 Abs. 1 Bst. a StG die
tatsächlich entstehenden Kosten nicht abdeckt. Dennoch kann der Abzug, wie
dargelegt, im beantragten Ausmass, nicht gewährt werden. Unbehelflich ist auch
der Hinweis auf allenfalls abweichende gesetzliche Bestimmungen in andern
Kantonen, da die Kantone im interessierenden Bereich Steuerhoheit besitzen und
folglich jedes kantonale Steuergesetz seine Eigenheiten aufweisen wird. Der
Rekurs / die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. Mai 1998