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Entscheid

SGSTA.1997.69

Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz

16. Februar 1998Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit

Verfügung vom 23. April 1997 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest,

dass sich das Hauptsteuerdomizil des Ehepaars X. nach wie vor in Trimbach

befinde und Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestehe. Die am 17. Mai 1997

gegen diese Wohnsitzverfügung erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde

mit Entscheid vom 26. Mai 1997 ab.

Am

25. Juni 1997 rekurrierten die Steuerpflichtigen frist- und formgerecht an das

Steuergericht und beantragten, es sei festzustellen, dass ihr steuerrechtlicher

Wohnsitz nicht in Trimbach liege und der angefochtene Entscheid unter

Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und damit ungültig sei,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In ihrer

Vernehmlassung vom 10. Juli 1997 beantragte die Veranlagungsbehörde

Rekursabweisung. Die Rekurrenten hielten in ihrer Rückäusserung vom 16. August

1997 an ihrer Auffassung und an ihren Rechtsbegehren fest.

2. Der

Rekurrent arbeitet als Mechaniker bei einer Solothurnischen Gemeinde; seine

Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte bei einem Verband ebenfalls im Kanton

Solothurn tätig. Sie meldeten sich formell per 1. Januar 1997 in den Kanton

Schwyz ab und von diesem Zeitpunkt weg in Trimbach als Wochenaufenthalter an.

Seit Jahren verzeichnen sie Wohnsitz in Trimbach und bewohnen dort eine 3

½-Zimmer-Wohnung, was sich auch ab dem 1. Januar 1997 nicht verändert hat.

Während der Woche gehen sie von Trimbach aus zur Arbeit.

Der

Vertreter der Steuerpflichtigen führt aus, die Rekurrentin sei seit 1. Januar

1989 Eigentümerin eines Chalets in G. SZ, welches sie von ihrer Mutter überschrieben

erhalten habe. Es bestehe seit langem eine enge Beziehung der Familie der

Rekurrentin zur Gemeinde G.. Diese Beziehung habe sich in der Folge immer mehr

vertieft. Im Jahre 1991 hätten die Rekurrenten in Trimbach von einer 4

½-Zimmer-Wohnung in eine kleinere Wohnung mit 3 ½ Zimmern gewechselt, da sie

die gemeinsame Freizeit sowieso immer in G. verbracht hätten. Über all die

Jahre sei das Chalet sukzessive renoviert worden, unter persönlicher

Handanlegung des Rekurrenten. Zur Gemeinde Trimbach hätten sie heute keine

Beziehung mehr; dort würden sie sich nur noch zwecks Aufsuchens der Arbeit

aufhalten, um lange Arbeitswege zu vermeiden. Wegen des Arbeitsmarktes sei ein

Stellenwechsel bis anhin nicht möglich gewesen. Sie würden in G. am kulturellen

Leben teilnehmen; insbesondere seien sie Passivmitglieder der dortigen

Musikgesellschaft. In der Einsprache wurde geltend gemacht, dass man auch ab

und zu die Musikvorträge der Feldmusik G. geniessen gehe. Die Entfremdung von

der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde zeige sich auch darin, dass die Rekurrenten

keine Zeitung mehr aus der Region Olten abonniert hätten. Hingegen hätten sie

eine Schwzzer-Anzeiger abonniert. In der Einsprache führten die Rekurrenten

aus, dass dies aus persönlichem wie auch aus beruflichem (man studiere ständig

die Stellenangebote) Interesse geschehe. Zwar wohne der Vater des Rekurrenten

in Trimbach. Zu diesem bestehe aber keine Beziehung. Die Rekurrentin führt aus,

diesen nicht einmal zu kennen. Hingegen sei die Mutter der Rekurrentin aus Einsiedeln.

Das Chalet in G. sei ein gemütliches Daheim, wo sich jeweils auch die ganze

Familie treffe (die beiden Töchter der Rekurrentin kämen jeweils in G. zu

Besuch). Die Wohnsituation in Trimbach sei weniger komfortabel, ja blosses

„Arbeitslager“. In der Innerschweiz spüre man hautnah, dass man zu Hause sei.

Die Mentalität der Menschen sei entschieden anders als in der anonymen und halt

schon eher überfremdeten Oltner-Gegend.

3. Die

Vorinstanz vertritt die Auffassung, in Trimbach bestünden nach wie vor nicht

nur familiäre und persönliche, sondern auch gewichtige berufliche Interessen.

Das Eigentum einer Wohnung in G. sowie der Aufenthalt über das Wochenende und

während der Ferien lokalisiere den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht dort.

Mit Berufung auf Locher (Doppelbesteuerung, § 3 I B, 2 a Nr. 16 und 20 = ASA

Bd. 35, S. 256 und ASA Bd. 57, S. 297) wird ausgeführt, Ehegatten, die beide

erwerbstätig seien, die am Arbeitsort (oder in der Nähe davon) über eine

gemeinsame Wohnung verfügten und sich während der Arbeitswoche am Arbeitsort

aufhielten, hätten die Familienniederlassung und damit ihr Steuerdomizil am

Arbeitsort.

4. Demgegenüber

halten die Rekurrenten dafür, mit dem einseitigen Abstellen auf das Kriterium

„Arbeitsort“ verletze die Veranlagungsbehörde Bundesrecht und kantonales Recht

(Art. 4 und Art. 46 Abs. 2 BV und § 8 StG). Nach einhelliger Lehre und

Rechtspre­chung sei der steuerrechtliche Wohnsitz identisch mit dem

zivilrechtlichen nach Art. 23 ff. ZGB. Entgegen der Annahme der Veranlagungsbehörde

befinde sich nach Bundesgericht bei Unselbständigerwerbenden der Mittelpunkt

der Lebensbeziehungen und damit der Steuerwohnsitz grundsätzlich nicht am

Arbeitsort, sondern da, wo die Person durch die Bande der Familie verknüpft sei

(Pra 74, Nr. 147). Es müsse akzeptiert werden, dass sich Bürgerinnen und Bürger

an einem Ort entfremden und an einem neuen Ort Wurzeln schlagen, ohne dass

damit immer auch ein äusserlicher Wohnungswechsel verbunden sei.

Erwägungen

1.

Nach der

Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S. 839

f. und 62 S. 445 f.) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von

Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil

des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche

Wohnsitz, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens

aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet

(Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil

Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das

Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der

Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia

559.

f.). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel

der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem

der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit

Hinweisen auf die ältere Praxis).

Pflegt

der Steuerpflichtige am andern Aufentshaltsort indessen starke persönliche oder

familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so

wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter

Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich oder an den Wochenenden an

den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die

Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis

haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung

verbundenen besonders grossen Verantwortung oder im freien Willen des

Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f.).

Wo sich

der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten

objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen

lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des

Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine

selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen

Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839).

2.

In ASA

57.

[1988/89] S. 297 ff. hatte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt zu

beurteilen: Der Beschwerdeführer und seine Gattin wohnten seit 1970, resp. 1965

in Zürich, und zwar zuerst allein, dann zusammen und schliesslich verheiratet.

Seit 8 Jahren bewohnten sie eine eigene, volleingerichtete und selber möblierte

Wohnung und führten dort ihren Haushalt. Ihre Freizeit verbrachten sie an den

Arbeitstagen ebenfalls zusammen in Zürich, wenn auch zurückgezogen. Beide

Ehepartner waren berufstätig und pflegten an der Arbeitsstelle im üblichen Mass

zwischenmenschliche Kontakte zu Kunden, Gästen und Mitarbeitern. Wochenenden

und Ferien verbrachten sie im Kanton Obwalden, wo ihnen im Einfamilienhaus der

Eltern des Steuerpflichtigen im oberen Stock eine eigene Dreizimmerwohnung mit

Bad und Küche zur Verfügung stand. Die Mahlzeiten nahmen sie aber regelmässig

bei den Eltern ein, denen sie bei der Gartenarbeit halfen und mit denen sie

einen Teil der Freizeit verbrachten (Fischerei, Jagd etc.). Das Bundesgericht

kam zum Schluss, das Hauptsteuerdomizil liege eindeutig in Zürich, wo die

Steuerpflichtigen sich regelmässig aufhalten, ihrer Arbeit nachgehen und auch

gemeinsam wohnen würden (vgl. auch ASA 52 S. 661 f. und 35 S. 256 E.2). Die

Situation könne vorweg nicht mit derjenigen eines Steuerpflichtigen verglichen

werden, der sich allein am Arbeitsort aufhalte und an den Wochenenden zu seiner

Familie, d.h. zu Ehegattin und Kindern zurückkehre.

Gleich

entschied das Bundesgericht in ASA 52 S. 659 ff.: Ein Ehepaar bewohnte in St.

Gallen, dem Arbeitsort, eine Mietwohnung. Andererseits hatte der

Steuerpflichtige auch eine Adresse in Appenzell, wo er beim Kreiskommando

registriert und einer Innerrhoder Kompanie zugeteilt war, seine Freizeit

verbrachte und seinen Personenwagen immatrikuliert hatte. Überdies war er

Miteigentümer eines Grundstücks in Appenzell, das er in naher Zukunft zu

überbauen und als Selbständigerwerbender zu bewirtschaften beabsichtigte. Das

Bundesgericht befand, dass die inneren Bindungen des Steuerpflichtigen zu

Appenzell grösser sein mochten als zu seinem Arbeitsort St. Gallen, was wohl

auch für die persönlichen, freundschaftlichen und familiären Beziehungen galt.

Er habe aber seinen Arbeitsort seit anderthalb Jahren in St. Gallen, wo er die

Nacht mit seiner Frau in einer eigenen Wohnung verbringe. Mit der Verheiratung

sei St. Gallen deshalb der Aufenthaltsort der Familie geworden. Sein

zivilrechtlicher Wohnsitz möge vielleicht in Appenzell geblieben sein, der

steuerliche Wohnsitz befinde sich aber in St. Gallen.

Damit

begründete das Bundesgericht eine Rechtssprechung, die von der Eigenständigkeit

des steuerlichen vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht (vgl. E. Höhn,

interkantonales Steuerrecht, 3. Aufl. § 7 Rz 3b), die These der Einheit von

zivilrechtlichem und steuerlichem Wohnsitz also stark relativiert.

Ein

Blick auf die zitierten Entscheide zeigt deutlich, dass die Praxis des

Bundesgerichts zu dieser Thematik streng ist (neuerdings wieder bestätigt in

BGE 123 I 289 ff.).

3.

Für das

kantonale Recht sieht § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG) vor, einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton habe eine

Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte.

Das

Steuergericht hatte sich in einem (von der Vorinstanz auch zitierten) Urteil

vom 9. Juni 1997 in Sachen S. letztmals mit der vorliegend interessierenden

Problematik auseinandergesetzt. Zu beurteilen war der Fall eines Lehrers der

kaufmännischen Berufsschule in Olten, der seit den Achtziger Jahren zwei

Eigentumswohnungen in Graubünden und ein Rebgut im Piemont besass. In

unmittelbarer Nähe Oltens bewohnte er seit längerer Zeit ein eigenes

Einfamilienhaus mit seiner Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin in einer

Nachbargemeinde Aaraus tätig war. Nach der Aufhebung der Wohnsitzpflicht im

Kanton Solothurn im Jahre 1993 bezogen sie formell Wohnsitz in einer

Graubündner Gemeinde. Unbestrittenermassen wohnten sie unter der Woche in ihrem

Einfamilienhaus. Die Wochenenden (manchmal schon ab Donnerstag abend) und die

Ferien (die notabene erheblich mehr als vier Wochen pro Jahr ausmachten)

verbrachten sie im Bündnerland. Obwohl die Steuerpflichtigen geltend machten,

das Einfamilienhaus sei nur noch soweit eingerichtet, als es für einen

Wochenaufenthalt nötig sei, er und seine Frau hätten ihre Beziehungen hier

weitgehend aufgegeben (insbesondere betreffend Mitwirkung in Kommissionen und

Vereinen), persönliche Kontakte beständen nur noch ins Bündnerland und die

Gemeindebehörden hätten seine Wohnsitznahme im Kanton Graubünden wiederholt

offiziell anerkannt, kam das Steuergericht zum Schluss, es liege ein Grenzfall

vor, der aber insgesamt betrachtet keinen Anlass gebe, anders als das

Bundesgericht in den zitierten Fällen zu entscheiden. Als Hauptsteuerdomizil

wurde deshalb die Gemeinde im Kanton Graubünden nicht anerkannt.

4.

Vorliegend

kann aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen klar nicht von einem

Grenzfall gesprochen werden. Der Vergleich mit dem unter Ziffer 3 hievor

zitierten Fall ergibt im Wesentlichen Folgendes:

- Einerseits geht es hier wie dort um eine

Zweipersonenfamilie, nachdem die erwachsenen Nachkommen der Rekurrentin in

relativ nahe gelegene Solothurner Gemeinden gezogen sind. Die Rekurrenten haben

auch (aufgrund der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt) ihre Arbeitsstellen

im Raum Olten behalten, was ihnen ohne Zweifel gezwungenermassen regelmässige

persönliche Kontakte und Beziehungen zu Berufskollegen und –kolleginnen und in der

Nachbarschaft verschafft. Es ist kaum anzunehmen, dass sämtliche persönlichen

Beziehungen am Wohnort und den Arbeitsorten abgebrochen worden sind. Gleich wie

im anderen Fall mag auch die Wohnsituation während der Arbeitswoche

komfortmässig mit der Zeit mehr und mehr abgenommen haben; eine Haushaltführung

ist offensichtlich nach wie vor möglich, wenn auch vielleicht auf etwas

reduzierterem Niveau.

-

Aus den Tatsachen, am kulturellen Leben nur noch in G.SZ teilzunehmen,

zu den Passivmitgliedern der Feldmusik G. zu zählen und anstelle der Oltner

Zeitungen einen Schwyzer Anzeiger abonniert zu haben, lässt sich nichts ins

Gewicht Fallendes ableiten, das die Argumentation der Rekurrenten qualifiziert

stützen könnte. Die Passivmit­gliedschaft erwirbt man regelmässig schon durch

blosse Einzahlung eines Geldbetrages, der eine symbolische Höhe nicht einmal zu

übersteigen braucht.

-

Irrelevant ist auch, ob der Status der Rekurrenten als

Wochenaufenthalter von der Ein­wohnergemeindekontrolle Trimbach anerkannt

worden ist und sie sich im Kanton Schwyz ordnungsgemäss angemeldet haben. Zum

einen ist eine Gemeindeverwaltung ein Organ der Gemeinde, deren Entscheide die

Veranlagungsbehörde - ein Organ des Staatssteuergesetzes - nicht binden, und

zum andern handelt es sich, wie oben aus­geführt, um Indizien, denen keine

selbständige Bedeutung zukommt.

-

Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls unergiebig und in keiner Art und

Weise präjudiziell sind die baurechtlichen Ausführungen des Justizdepartements

des Kantons Schwyz (Amt für Raumplanung) in Ziff. 2 der Ausnahmebewilligung vom

20.1.1997

für die teilweise Aenderung bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb

der Bauzonen, gemäss welcher die Familie X. ihren Wohnsitz an der E.-strasse in

G. zu verlegen gedenkt und beim vorliegenden Bauvorhaben „von dauernd bewohn­tem

Wohnraum“ gesprochen werden dürfe.

5.

Die

angefochtene Verfügung, gemäss welcher die Rekurrenten am 1. Januar 1997 ihr

Hauptsteuerdomizil in Trimbach hatten, ist demzufolge nicht zu beanstanden.

Trimbach stellt den Schwerpunkt der beiden Standorte der Rekurrenten dar. Der

Rekurs ist abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 16. Februar 1998