SGSTA.1997.69
Steuerpflicht, steuerrechtlicher Wohnsitz
16. Februar 1998Deutsch11 min
Source so.ch
KSGE 1996 Nr. 1
StG § 8 - Steuerpflicht,
steuerrechtlicher Wohnsitz.
Steuerpflicht bejaht für
Ehepartner, die Beide als Angestellte im Kanton Solothurn wohnen und arbeiten,
hier aber nur noch als Wochenaufenthalter angemeldet sind und Wochenenden und
Freizeit im eigenen Chalet ausserhalb des Kantons verbringen und dort auch
engere persönliche Beziehungen pflegen.
Urteil
St 1997/69 vom 16.2.1998
Sachverhalt
1. Mit
Verfügung vom 23. April 1997 stellte die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen fest,
dass sich das Hauptsteuerdomizil des Ehepaars X. nach wie vor in Trimbach
befinde und Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestehe. Die am 17. Mai 1997
gegen diese Wohnsitzverfügung erhobene Einsprache wies die Veranlagungsbehörde
mit Entscheid vom 26. Mai 1997 ab.
Am
25. Juni 1997 rekurrierten die Steuerpflichtigen frist- und formgerecht an das
Steuergericht und beantragten, es sei festzustellen, dass ihr steuerrechtlicher
Wohnsitz nicht in Trimbach liege und der angefochtene Entscheid unter
Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und damit ungültig sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. In ihrer
Vernehmlassung vom 10. Juli 1997 beantragte die Veranlagungsbehörde
Rekursabweisung. Die Rekurrenten hielten in ihrer Rückäusserung vom 16. August
1997 an ihrer Auffassung und an ihren Rechtsbegehren fest.
2. Der
Rekurrent arbeitet als Mechaniker bei einer Solothurnischen Gemeinde; seine
Ehefrau ist als kaufmännische Angestellte bei einem Verband ebenfalls im Kanton
Solothurn tätig. Sie meldeten sich formell per 1. Januar 1997 in den Kanton
Schwyz ab und von diesem Zeitpunkt weg in Trimbach als Wochenaufenthalter an.
Seit Jahren verzeichnen sie Wohnsitz in Trimbach und bewohnen dort eine 3
½-Zimmer-Wohnung, was sich auch ab dem 1. Januar 1997 nicht verändert hat.
Während der Woche gehen sie von Trimbach aus zur Arbeit.
Der
Vertreter der Steuerpflichtigen führt aus, die Rekurrentin sei seit 1. Januar
1989 Eigentümerin eines Chalets in G. SZ, welches sie von ihrer Mutter überschrieben
erhalten habe. Es bestehe seit langem eine enge Beziehung der Familie der
Rekurrentin zur Gemeinde G.. Diese Beziehung habe sich in der Folge immer mehr
vertieft. Im Jahre 1991 hätten die Rekurrenten in Trimbach von einer 4
½-Zimmer-Wohnung in eine kleinere Wohnung mit 3 ½ Zimmern gewechselt, da sie
die gemeinsame Freizeit sowieso immer in G. verbracht hätten. Über all die
Jahre sei das Chalet sukzessive renoviert worden, unter persönlicher
Handanlegung des Rekurrenten. Zur Gemeinde Trimbach hätten sie heute keine
Beziehung mehr; dort würden sie sich nur noch zwecks Aufsuchens der Arbeit
aufhalten, um lange Arbeitswege zu vermeiden. Wegen des Arbeitsmarktes sei ein
Stellenwechsel bis anhin nicht möglich gewesen. Sie würden in G. am kulturellen
Leben teilnehmen; insbesondere seien sie Passivmitglieder der dortigen
Musikgesellschaft. In der Einsprache wurde geltend gemacht, dass man auch ab
und zu die Musikvorträge der Feldmusik G. geniessen gehe. Die Entfremdung von
der ursprünglichen Wohnsitzgemeinde zeige sich auch darin, dass die Rekurrenten
keine Zeitung mehr aus der Region Olten abonniert hätten. Hingegen hätten sie
eine Schwzzer-Anzeiger abonniert. In der Einsprache führten die Rekurrenten
aus, dass dies aus persönlichem wie auch aus beruflichem (man studiere ständig
die Stellenangebote) Interesse geschehe. Zwar wohne der Vater des Rekurrenten
in Trimbach. Zu diesem bestehe aber keine Beziehung. Die Rekurrentin führt aus,
diesen nicht einmal zu kennen. Hingegen sei die Mutter der Rekurrentin aus Einsiedeln.
Das Chalet in G. sei ein gemütliches Daheim, wo sich jeweils auch die ganze
Familie treffe (die beiden Töchter der Rekurrentin kämen jeweils in G. zu
Besuch). Die Wohnsituation in Trimbach sei weniger komfortabel, ja blosses
„Arbeitslager“. In der Innerschweiz spüre man hautnah, dass man zu Hause sei.
Die Mentalität der Menschen sei entschieden anders als in der anonymen und halt
schon eher überfremdeten Oltner-Gegend.
3. Die
Vorinstanz vertritt die Auffassung, in Trimbach bestünden nach wie vor nicht
nur familiäre und persönliche, sondern auch gewichtige berufliche Interessen.
Das Eigentum einer Wohnung in G. sowie der Aufenthalt über das Wochenende und
während der Ferien lokalisiere den Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht dort.
Mit Berufung auf Locher (Doppelbesteuerung, § 3 I B, 2 a Nr. 16 und 20 = ASA
Bd. 35, S. 256 und ASA Bd. 57, S. 297) wird ausgeführt, Ehegatten, die beide
erwerbstätig seien, die am Arbeitsort (oder in der Nähe davon) über eine
gemeinsame Wohnung verfügten und sich während der Arbeitswoche am Arbeitsort
aufhielten, hätten die Familienniederlassung und damit ihr Steuerdomizil am
Arbeitsort.
4. Demgegenüber
halten die Rekurrenten dafür, mit dem einseitigen Abstellen auf das Kriterium
„Arbeitsort“ verletze die Veranlagungsbehörde Bundesrecht und kantonales Recht
(Art. 4 und Art. 46 Abs. 2 BV und § 8 StG). Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung sei der steuerrechtliche Wohnsitz identisch mit dem
zivilrechtlichen nach Art. 23 ff. ZGB. Entgegen der Annahme der Veranlagungsbehörde
befinde sich nach Bundesgericht bei Unselbständigerwerbenden der Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen und damit der Steuerwohnsitz grundsätzlich nicht am
Arbeitsort, sondern da, wo die Person durch die Bande der Familie verknüpft sei
(Pra 74, Nr. 147). Es müsse akzeptiert werden, dass sich Bürgerinnen und Bürger
an einem Ort entfremden und an einem neuen Ort Wurzeln schlagen, ohne dass
damit immer auch ein äusserlicher Wohnungswechsel verbunden sei.
Erwägungen
1.
Nach der
Rechtssprechung des Bundesgerichts (vgl. zum folgenden ASA 63 [1994/95] S. 839
f. und 62 S. 445 f.) steht im interkantonalen Verhältnis die Besteuerung von
Einkommen und beweglichem Vermögen dem Kanton zu, in dem sich das Steuerdomizil
des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist in der Regel der zivilrechtliche
Wohnsitz, wo sich die betreffende Person in der Absicht dauernden Verbleibens
aufhält und sich gleichzeitig der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet
(Art. 23 ZGB). Hält sich ein Steuerpflichtiger an zwei Orten auf, weil
Arbeitsort und sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, so befindet sich das
Steuerdomizil gleich wie der zivilrechtliche Wohnsitz dort, wo der
Steuerpflichtige die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 104 Ia 266 und 101 Ia
559.
f.). Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist dies in der Regel
der Aufenthaltsort, von dem aus er seiner täglichen Arbeit nachgeht, nachdem
der Zweck des Lebensunterhaltes dauernder Natur ist (vgl. ASA 52 S. 661 mit
Hinweisen auf die ältere Praxis).
Pflegt
der Steuerpflichtige am andern Aufentshaltsort indessen starke persönliche oder
familiäre Beziehungen, die schwerer wiegen als diejenigen am Arbeitsort, so
wird diese Regel durchbrochen. Dies ist dann gegeben, wenn ein verheirateter
Steuerpflichtiger in nichtleitender Stellung täglich oder an den Wochenenden an
den Aufenthaltsort seiner Familie (Ehegatte und Kinder) zurückkehrt. Ist die
Rückkehr nicht regelmässig, so muss dies seine Gründe im Arbeitsverhältnis
haben (unregelmässige Arbeitszeiten etc.) und nicht in der mit der Stellung
verbundenen besonders grossen Verantwortung oder im freien Willen des
Steuerpflichtigen (ASA 63 S. 839 f.).
Wo sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet, bestimmt sich nach den gesamten
objektiven, äusseren Umständen, aus denen sich diese Interessen erkennen
lassen, und nicht nach den inneren Vorstellungen und Wünschen des
Steuerpflichtigen (ASA 57 S. 300). Ein blosses Indiz, dem auch keine
selbständige Bedeutung zukommt, ist hier die Begründung des polizeilichen
Domizils, d.h. die Hinterlegung der Schriften (ASA 63 S. 839).
2.
In ASA
57.
[1988/89] S. 297 ff. hatte das Bundesgericht den folgenden Sachverhalt zu
beurteilen: Der Beschwerdeführer und seine Gattin wohnten seit 1970, resp. 1965
in Zürich, und zwar zuerst allein, dann zusammen und schliesslich verheiratet.
Seit 8 Jahren bewohnten sie eine eigene, volleingerichtete und selber möblierte
Wohnung und führten dort ihren Haushalt. Ihre Freizeit verbrachten sie an den
Arbeitstagen ebenfalls zusammen in Zürich, wenn auch zurückgezogen. Beide
Ehepartner waren berufstätig und pflegten an der Arbeitsstelle im üblichen Mass
zwischenmenschliche Kontakte zu Kunden, Gästen und Mitarbeitern. Wochenenden
und Ferien verbrachten sie im Kanton Obwalden, wo ihnen im Einfamilienhaus der
Eltern des Steuerpflichtigen im oberen Stock eine eigene Dreizimmerwohnung mit
Bad und Küche zur Verfügung stand. Die Mahlzeiten nahmen sie aber regelmässig
bei den Eltern ein, denen sie bei der Gartenarbeit halfen und mit denen sie
einen Teil der Freizeit verbrachten (Fischerei, Jagd etc.). Das Bundesgericht
kam zum Schluss, das Hauptsteuerdomizil liege eindeutig in Zürich, wo die
Steuerpflichtigen sich regelmässig aufhalten, ihrer Arbeit nachgehen und auch
gemeinsam wohnen würden (vgl. auch ASA 52 S. 661 f. und 35 S. 256 E.2). Die
Situation könne vorweg nicht mit derjenigen eines Steuerpflichtigen verglichen
werden, der sich allein am Arbeitsort aufhalte und an den Wochenenden zu seiner
Familie, d.h. zu Ehegattin und Kindern zurückkehre.
Gleich
entschied das Bundesgericht in ASA 52 S. 659 ff.: Ein Ehepaar bewohnte in St.
Gallen, dem Arbeitsort, eine Mietwohnung. Andererseits hatte der
Steuerpflichtige auch eine Adresse in Appenzell, wo er beim Kreiskommando
registriert und einer Innerrhoder Kompanie zugeteilt war, seine Freizeit
verbrachte und seinen Personenwagen immatrikuliert hatte. Überdies war er
Miteigentümer eines Grundstücks in Appenzell, das er in naher Zukunft zu
überbauen und als Selbständigerwerbender zu bewirtschaften beabsichtigte. Das
Bundesgericht befand, dass die inneren Bindungen des Steuerpflichtigen zu
Appenzell grösser sein mochten als zu seinem Arbeitsort St. Gallen, was wohl
auch für die persönlichen, freundschaftlichen und familiären Beziehungen galt.
Er habe aber seinen Arbeitsort seit anderthalb Jahren in St. Gallen, wo er die
Nacht mit seiner Frau in einer eigenen Wohnung verbringe. Mit der Verheiratung
sei St. Gallen deshalb der Aufenthaltsort der Familie geworden. Sein
zivilrechtlicher Wohnsitz möge vielleicht in Appenzell geblieben sein, der
steuerliche Wohnsitz befinde sich aber in St. Gallen.
Damit
begründete das Bundesgericht eine Rechtssprechung, die von der Eigenständigkeit
des steuerlichen vom zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeht (vgl. E. Höhn,
interkantonales Steuerrecht, 3. Aufl. § 7 Rz 3b), die These der Einheit von
zivilrechtlichem und steuerlichem Wohnsitz also stark relativiert.
Ein
Blick auf die zitierten Entscheide zeigt deutlich, dass die Praxis des
Bundesgerichts zu dieser Thematik streng ist (neuerdings wieder bestätigt in
BGE 123 I 289 ff.).
3.
Für das
kantonale Recht sieht § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG) vor, einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton habe eine
Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalte.
Das
Steuergericht hatte sich in einem (von der Vorinstanz auch zitierten) Urteil
vom 9. Juni 1997 in Sachen S. letztmals mit der vorliegend interessierenden
Problematik auseinandergesetzt. Zu beurteilen war der Fall eines Lehrers der
kaufmännischen Berufsschule in Olten, der seit den Achtziger Jahren zwei
Eigentumswohnungen in Graubünden und ein Rebgut im Piemont besass. In
unmittelbarer Nähe Oltens bewohnte er seit längerer Zeit ein eigenes
Einfamilienhaus mit seiner Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin in einer
Nachbargemeinde Aaraus tätig war. Nach der Aufhebung der Wohnsitzpflicht im
Kanton Solothurn im Jahre 1993 bezogen sie formell Wohnsitz in einer
Graubündner Gemeinde. Unbestrittenermassen wohnten sie unter der Woche in ihrem
Einfamilienhaus. Die Wochenenden (manchmal schon ab Donnerstag abend) und die
Ferien (die notabene erheblich mehr als vier Wochen pro Jahr ausmachten)
verbrachten sie im Bündnerland. Obwohl die Steuerpflichtigen geltend machten,
das Einfamilienhaus sei nur noch soweit eingerichtet, als es für einen
Wochenaufenthalt nötig sei, er und seine Frau hätten ihre Beziehungen hier
weitgehend aufgegeben (insbesondere betreffend Mitwirkung in Kommissionen und
Vereinen), persönliche Kontakte beständen nur noch ins Bündnerland und die
Gemeindebehörden hätten seine Wohnsitznahme im Kanton Graubünden wiederholt
offiziell anerkannt, kam das Steuergericht zum Schluss, es liege ein Grenzfall
vor, der aber insgesamt betrachtet keinen Anlass gebe, anders als das
Bundesgericht in den zitierten Fällen zu entscheiden. Als Hauptsteuerdomizil
wurde deshalb die Gemeinde im Kanton Graubünden nicht anerkannt.
4.
Vorliegend
kann aufgrund der in den Akten vorhandenen Informationen klar nicht von einem
Grenzfall gesprochen werden. Der Vergleich mit dem unter Ziffer 3 hievor
zitierten Fall ergibt im Wesentlichen Folgendes:
- Einerseits geht es hier wie dort um eine
Zweipersonenfamilie, nachdem die erwachsenen Nachkommen der Rekurrentin in
relativ nahe gelegene Solothurner Gemeinden gezogen sind. Die Rekurrenten haben
auch (aufgrund der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt) ihre Arbeitsstellen
im Raum Olten behalten, was ihnen ohne Zweifel gezwungenermassen regelmässige
persönliche Kontakte und Beziehungen zu Berufskollegen und –kolleginnen und in der
Nachbarschaft verschafft. Es ist kaum anzunehmen, dass sämtliche persönlichen
Beziehungen am Wohnort und den Arbeitsorten abgebrochen worden sind. Gleich wie
im anderen Fall mag auch die Wohnsituation während der Arbeitswoche
komfortmässig mit der Zeit mehr und mehr abgenommen haben; eine Haushaltführung
ist offensichtlich nach wie vor möglich, wenn auch vielleicht auf etwas
reduzierterem Niveau.
-
Aus den Tatsachen, am kulturellen Leben nur noch in G.SZ teilzunehmen,
zu den Passivmitgliedern der Feldmusik G. zu zählen und anstelle der Oltner
Zeitungen einen Schwyzer Anzeiger abonniert zu haben, lässt sich nichts ins
Gewicht Fallendes ableiten, das die Argumentation der Rekurrenten qualifiziert
stützen könnte. Die Passivmitgliedschaft erwirbt man regelmässig schon durch
blosse Einzahlung eines Geldbetrages, der eine symbolische Höhe nicht einmal zu
übersteigen braucht.
-
Irrelevant ist auch, ob der Status der Rekurrenten als
Wochenaufenthalter von der Einwohnergemeindekontrolle Trimbach anerkannt
worden ist und sie sich im Kanton Schwyz ordnungsgemäss angemeldet haben. Zum
einen ist eine Gemeindeverwaltung ein Organ der Gemeinde, deren Entscheide die
Veranlagungsbehörde - ein Organ des Staatssteuergesetzes - nicht binden, und
zum andern handelt es sich, wie oben ausgeführt, um Indizien, denen keine
selbständige Bedeutung zukommt.
-
Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls unergiebig und in keiner Art und
Weise präjudiziell sind die baurechtlichen Ausführungen des Justizdepartements
des Kantons Schwyz (Amt für Raumplanung) in Ziff. 2 der Ausnahmebewilligung vom
20.1.1997
für die teilweise Aenderung bestehender Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen, gemäss welcher die Familie X. ihren Wohnsitz an der E.-strasse in
G. zu verlegen gedenkt und beim vorliegenden Bauvorhaben „von dauernd bewohntem
Wohnraum“ gesprochen werden dürfe.
5.
Die
angefochtene Verfügung, gemäss welcher die Rekurrenten am 1. Januar 1997 ihr
Hauptsteuerdomizil in Trimbach hatten, ist demzufolge nicht zu beanstanden.
Trimbach stellt den Schwerpunkt der beiden Standorte der Rekurrenten dar. Der
Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 16. Februar 1998