Lexipedia

Entscheid

SGSTA.1998.122

Abzug von Krankheitskosten

9. November 1998Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X.

bezieht als Pflegebedürftiger Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In der definitiven

Veranlagung der Staatssteuer 1996 vom 16. September 1996 korrigierte die

Kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen des Ehepaars X. gegenüber

deren Steuererklärung um Fr 13’737.-- nach oben, indem sie die Krankheitskosten

mit der bezogenen Hilflosenentschädigung verrechnete bzw. nicht zum Abzug

zuliess. Die Krankenkosten bestanden aus verschiedenen Ausgaben wie Selbstbehalte,

Transportkosten etc. und einem Betrag von Fr. 5’000.-- für Arbeiten, mit

welchem Haus und Garten der Steuerpflichtigen rollstuhlgängig gemacht worden

waren. Die Hilflosenentschädigung machte Fr. 9’312.-- aus.

2. Gegen

diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober

1996 Einsprache, welche am 6. Juli 1998 (Datum der Eröffnung) abgewiesen wurde.

Zur Begründung führte die Kantonale Verwaltung aus, dass von den geltend

gemachten Krankheitskosten die Arbeiten an Haus und Garten für die

Rollstuhl-Gängigkeit von Fr. 5’000.-- nach konstanter Praxis nicht als

Krankheitskosten anerkannt würden. Vom Restbetrag in der Höhe von Fr. 8’737.--

seien alle ausgabenmindernden Leistungen der Krankenkasse oder anderer

Institutionen, vorliegend die Hilflosenentschädigung, in Abzug zu bringen.

3. Gegen

diesen Entscheid erhob das Ehepaar am 21. Juli 1998 Rekurs ans Kantonale

Steuergericht. Darin anerkennen sie die Streichung des Abzugs in der Höhe von

Fr. 5’000.-- für die rollstuhlgängige Liegenschaft, beharren aber darauf, dass

die Krankheitskosten nicht mit der Hilflosenentschädigung verrechnet werden

dürfen.

In

ihrer Vernehmlassung vom 3. September 1998 weist die Vorinstanz darauf hin,

dass zwar die Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen zu versteuern ist.

Dies gelte jedoch nur für all jene Fälle, in welchen keine Krankheitskosten

geltendgemacht würden. Wenn jedoch die tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug

geltendgemacht würden, so werde nach konstanter Praxis die Hilflosenentschädigung

an die Kosten angerechnet und nur der sich noch ergebende Restbetrag zum Abzug

zugelassen, wenn er 5% des Reineinkommens übersteige. Die vorliegende

Veranlagung sei praxiskonform erfolgt, und es werde Abweisung des Rekurses

beantragt.

Erwägungen

1.

Der

Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Rekurrenten sind als

Steuerpflichtige zum Rekurs legitimiert. Die Zuständigkeit des Steuergerichts

ergibt sich aus § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG).

2.

§ 32

Bst.d StG erklärt Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als steuerfrei.

Darunter fällt auch die Hilflosenentschädigung, welche auch bei der Direkten

Bundessteuer nicht zum Einkommen zu zählen ist (vgl. Agner/Jung/Steinmann,

Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, S. 104). Dies ist an

sich auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Fraglich ist jedoch, ob die

Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit den allgemeinen Abzügen dennoch zu

berücksichtigen ist.

3.

Nach §

41.

Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von

ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt

und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Die Kantonale Steuerverwaltung ist

der Auffassung, dass die Rekurrenten die Krankheitskosten insofern nicht selber

tragen, als sie dafür eben Hilfslosenentschädigung beziehen.

Das

Steuergericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Der Begriff der Krankheitskosten

ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum Aargauer

Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben

für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und

Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden (vgl.

Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung

Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen

Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die

medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein.

Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art.

43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der

Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich

nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten.

In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten

Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die

Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von

ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die

Rollstuhl-Gängigkeit der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des

Reineinkommens übersteigen. Der Rekurs ist gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 9.

November 1998