SGSTA.1998.122
Abzug von Krankheitskosten
9. November 1998Deutsch4 min
Source so.ch
KSGE 1998 Nr. 10
StG § 32 Bst. d und 41 Bst. k
- Abzug von Krankheitskosten.
Die Hilflosenentschädigung
gemäss AHVG ist nicht an die abzugsberechtigten Krankenkosten anzurechnen.
Urteil
St 1998/122 vom 9.11.1998
Sachverhalt
1. X.
bezieht als Pflegebedürftiger Hilflosenentschädigung gemäss dem Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In der definitiven
Veranlagung der Staatssteuer 1996 vom 16. September 1996 korrigierte die
Kantonale Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen des Ehepaars X. gegenüber
deren Steuererklärung um Fr 13’737.-- nach oben, indem sie die Krankheitskosten
mit der bezogenen Hilflosenentschädigung verrechnete bzw. nicht zum Abzug
zuliess. Die Krankenkosten bestanden aus verschiedenen Ausgaben wie Selbstbehalte,
Transportkosten etc. und einem Betrag von Fr. 5’000.-- für Arbeiten, mit
welchem Haus und Garten der Steuerpflichtigen rollstuhlgängig gemacht worden
waren. Die Hilflosenentschädigung machte Fr. 9’312.-- aus.
2. Gegen
diese Veranlagung erhoben die Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 15. Oktober
1996 Einsprache, welche am 6. Juli 1998 (Datum der Eröffnung) abgewiesen wurde.
Zur Begründung führte die Kantonale Verwaltung aus, dass von den geltend
gemachten Krankheitskosten die Arbeiten an Haus und Garten für die
Rollstuhl-Gängigkeit von Fr. 5’000.-- nach konstanter Praxis nicht als
Krankheitskosten anerkannt würden. Vom Restbetrag in der Höhe von Fr. 8’737.--
seien alle ausgabenmindernden Leistungen der Krankenkasse oder anderer
Institutionen, vorliegend die Hilflosenentschädigung, in Abzug zu bringen.
3. Gegen
diesen Entscheid erhob das Ehepaar am 21. Juli 1998 Rekurs ans Kantonale
Steuergericht. Darin anerkennen sie die Streichung des Abzugs in der Höhe von
Fr. 5’000.-- für die rollstuhlgängige Liegenschaft, beharren aber darauf, dass
die Krankheitskosten nicht mit der Hilflosenentschädigung verrechnet werden
dürfen.
In
ihrer Vernehmlassung vom 3. September 1998 weist die Vorinstanz darauf hin,
dass zwar die Hilflosenentschädigung nicht als Einkommen zu versteuern ist.
Dies gelte jedoch nur für all jene Fälle, in welchen keine Krankheitskosten
geltendgemacht würden. Wenn jedoch die tatsächlichen Aufwendungen zum Abzug
geltendgemacht würden, so werde nach konstanter Praxis die Hilflosenentschädigung
an die Kosten angerechnet und nur der sich noch ergebende Restbetrag zum Abzug
zugelassen, wenn er 5% des Reineinkommens übersteige. Die vorliegende
Veranlagung sei praxiskonform erfolgt, und es werde Abweisung des Rekurses
beantragt.
Erwägungen
1.
Der
Rekurs wurde form- und fristgerecht eingereicht. Die Rekurrenten sind als
Steuerpflichtige zum Rekurs legitimiert. Die Zuständigkeit des Steuergerichts
ergibt sich aus § 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG).
2.
§ 32
Bst.d StG erklärt Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln als steuerfrei.
Darunter fällt auch die Hilflosenentschädigung, welche auch bei der Direkten
Bundessteuer nicht zum Einkommen zu zählen ist (vgl. Agner/Jung/Steinmann,
Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, S. 104). Dies ist an
sich auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Fraglich ist jedoch, ob die
Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit den allgemeinen Abzügen dennoch zu
berücksichtigen ist.
3.
Nach §
41.
Bst. k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nachgewiesenen
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von
ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt
und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Die Kantonale Steuerverwaltung ist
der Auffassung, dass die Rekurrenten die Krankheitskosten insofern nicht selber
tragen, als sie dafür eben Hilfslosenentschädigung beziehen.
Das
Steuergericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Der Begriff der Krankheitskosten
ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die Ausgaben
für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und
Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden (vgl.
Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen
Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die
medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein.
Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art.
43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der
Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich
nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten.
In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten
Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die
Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von
ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die
Rollstuhl-Gängigkeit der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des
Reineinkommens übersteigen. Der Rekurs ist gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 9.
November 1998