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Entscheid

SGSTA.1998.160

Geldwerte Leistung, Dreieckstheorie

15. November 1999Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. A., Ehemann der

steuerpflichtigen X., verstarb am 6. August 1989. A. beherrschte die A. AG, die

B. AG und die C. AG. An den zwei letztgenannten Aktiengesellschaften war ein Minderheitsaktionär

beteiligt, der seine Beteiligung mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1989 an die

Steuerpflichtige verkaufte. Die C. AG wiederum hielt zwei hundertprozentige

Beteiligungen, nämlich an der D. AG und der E. AG.

A. sel. errichtete am

26. August 1987 ein Testament, in dem er Teilungsvorschriften für den

Familienbesitz aufstellte: Seine Ehefrau X. sollte die Aktien der B. AG sowie

der C. AG erhalten. Die Beteiligungen der C. AG (D. AG und E. AG) sollten

jedoch vorher der Gesellschaft entnommen werden. Der Sohn Y. sollte die Aktien

der A. AG und die Namenaktien der E. AG erhalten. Der Sohn Z. sollte die

Namenaktien der D. AG übernehmen sowie Grundstücke der A. AG zum Steuerwert

erhalten. Die verschiedenen Lose unterstellte der Testator der Ausgleichungspflicht,

wobei die Steuerwerte massgebend sein sollten.

2. Der

Erbteilungsvertrag wurde am 28. November 1989 abgeschlossen. Gemäss den Anordnungen

des Testators wurden die Aktien der D. AG Z. zum Wert von Fr. 1'580'000.-- und

die Aktien der E. AG Y. zu einem Wert von Fr. 1.-- angerechnet.

In den Büchern der C.

AG wurde eine “Abschreibung” in Höhe von gerundet 2,4 Mio. vorgenommen. Es

handelt sich um die Ausbuchung der beiden Beteiligungen zum Buchwert. Dieser

Vorgang wurde in der Steuererklärung der Gesellschaft offengelegt. Die “Abschreibung”

wurde als ausgeschütteter Gewinn deklariert und versteuert. Die Gesellschaft,

die beratende Revisionsgesellschaft und die Erben des A. gingen nach Bekunden

der Steuerpflichtigen davon aus, dass die Verrechnungssteuerbehörden diesen

Substanzabfluss aus der Gesellschaft den Solothurner Steuerbehörden als

Wohnsitzkanton des Aktionärs meldeten. Eine solche Meldung der ESTV hat die

Veranlagungsbehörde indessen nicht erhalten.

3. Mit Veranlagung

vom 15. November 1995 wurde der steuerpflichtigen X. im Steuerjahr 1990 eine

geldwerte Leistung von Fr. 3'200'000.-- zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet.

4. Gegen diese

Veranlagung liess die Steuerpflichtige am 15. Dezember 1995 Einprache erheben

mit folgender Begründung: Dem Jahresabschluss der C. AG per 31. Dezember 1989

lasse sich entnehmen, dass die Beteiligungen D. AG und E. AG per 8. August

1989, also zwei Tage nach dem Tod von A., ausgebucht worden seien. Damit seien

wenige Tage nach der Entreicherung der Gesellschaft die Bücher angepasst

worden, lange also vor der Eröffnung des Testaments oder dem Abschluss des

Erbteilungsvertrags vom 28. November 1989. Die Gewinnausschüttung (Entnahme der

Beteiligungen) sei somit bereits zu Lebzeiten von A. erfolgt, und nicht erst im

Zeitpunkt des Abschlusses des Teilungsvertrags. Zum Wert der Beteiligungen

wurde in der Einsprache folgendes festgehalten: Die Aktien der E. AG seien zum

Buchwert übergegangen, der offensichtlich keine stillen Reserven enthalten

habe. Der Wert der Ausschüttung entspreche also dem Buchwert. Bei der D. AG

sehe die Lage dagegen anders aus: Die Aktien seien 1985 für Fr. 1,7 Mio

erworben (100 % Beteiligung) worden. Das Management habe jedoch bald die

Gesellschaft verlassen. Die Betriebsergebnisse seien massiv unter die

Erwartungen der C. AG gesunken. Diese sei deshalb handelsrechtlich gezwungen

gewesen, ihre Beteiligung abzuschreiben. Diese Abschreibung sei von der

Steuerverwaltung allerdings als anschaffungsnah und nicht begründet angesehen

und daher nicht anerkannt worden. Die weitere Entwicklung der Ertragslage habe

dazu geführt, dass offene Reserven zur Deckung von Verlusten verwendet worden

seien. Ein ausgeglichenes Resultat habe schliesslich nur dank einer Auflösung

von stillen Reserven auf dem Warenlager ausgewiesen werden können. Die C. AG

habe daher im April 1989 beschlossen , das Aktienkapital um Fr. 1,5 Mio auf Fr.

1,7 Mio durch Barzuschuss zu erhöhen. Während die Beteiligung D. AG am 1.

Januar 1989 mit Fr. 900'000.-- in den Büchern der C. AG gestanden sei, obwohl

die Gesellschaft dringend sanierungsbedürftig war, sei so ein Buchwert (nach

der Bareinlage auf Fr. 2,4 Mio) zustandegekommen. Es sei unbestritten, dass A.

durch die Herausnahme der Beteiligungsrechte bei der C. AG einen steuerbaren Beteiligungsertrag

i.S. von § 26 Abs. 1 lit. b StG und Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt erzielt habe.

A. habe durch die Übertragung der beiden Beteiligungen aus der C. AG eine

Leistung ohne Gegenleistung erhalten, die einem unabhängigen Dritten nicht

erbracht worden wäre. Mit diesem Vorgehen habe er sein Testament vollstreckbar

machen wollen.

Bezüglich der Bemessung

der geldwerten Leistung sei vom Verkehrswert der ausgeschütteten Beteiligungen

auszugehen. Da A. sel. keine Gegenleistung erbracht habe, unterliege derselbe

in vollem Umfang der Einkommensbesteuerung. Der Wert der Beteiligung an der E.

AG sei nicht bestritten. Hingegen seien die Aktien der D. AG in den Büchern der

C. AG überbewertet gewesen. Gestützt auf die Praktikermethode zur Bewertung von

Unternehmen, wonach der Substanzwert einfach, der Ertragswert doppelt zu

gewichten sei, komme man per Juli/August 1989, dem Entnahmezeitpunkt, bei einem

Substanzwert von 1,74 Mio und einem Ertragswert von null auf einen Unternehmenswert

von Fr. 580'000.--. Das Abstellen auf die reinen Substanzwerte bei

geschwächten, erhebliche Verlustvorträge aufweisenden Gesellschaften sei nicht

angängig. Die geldwerte Leistung der C. AG an A. betrage demnach gerundet Fr.

600'000.--. Ähnliche Überlegungen gingen aus der amtlichen Bewertung der Aktien

der D. hervor, welche per 1. Januar 1989 mit Fr. 400.--, bei einem Nominalwert

von Fr. 1'000.--, bewertet worden seien. Damit liesse sich höchstens eine

geldwerte Leistung in Höhe des amtlich festgesetzten Steuerwertes

rechtfertigen.

Bezüglich der direkten

Bundessteuer falle diese geldwerte Leistung in eine Bemessungslücke gemäss Art.

41 ff. BdBSt. Für die Staatsteuer hingegen sei gestützt auf § 81 Abs. 1 und

Abs. 4 StG eine Sonderveranlagung vorzunehmen. Zu veranlagen sei eine Jahressteuer

für das Steuerjahr 1989. Demnach habe die geldwerte Leistung in der Veranlagung

vom 15. November 1995, die das Steuerjahr 1990 beträfe, nichts zu suchen.

5. Am 9. Juli 1998

fand die Einspracheverhandlung statt. Die Steuerpflichtige hielt an ihrer Sachverhaltsdarstellung

fest.

Die Vorinstanz wies die

Einsprache am 28. August 1998 ab. Sie habe ihren Entscheid aufgrund der

vorhandenen Akten getroffen. Die Steuerpflichtige als Alleinaktionärin der C.

AG habe die Beteiligung D. AG im Wert von Fr. 3,2 Mio der Gesellschaft entnommen.

Diese geldwerte Leistung müsse der Steuerpflichtigen als geldwerte Leistung zum

steuerbaren Einkommen hinzugerechnet werden. Aufgrund der testamentarischen

Anordnungen des Erblassers und des Teilungsvertrages vom 28. November 1989

stehe fest, dass die Erben und nicht der Erblasser die Ausschüttung resp. die

Aufteilung vorgenommen habe. Die Realisierung der geldwerten Leistung sei

demnach den Erben anzurechnen. Gemäss Abschreibungstabelle der C. AG sei die

Abschreibung der D. AG am 31. Dezember 1989 rückwirkend auf den 8. August 1989

vorgenommen worden. Mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1989 habe sodann die

Steuerpflichtige ein Aktienpaket bestehend aus 10 Inhaberaktien der C. AG und

30 Inhaberaktien der B. AG erworben. Nach Ansicht der Vorinstanz habe die

Steuerpflichtige für dieses Aktienpaket einen Kaufpreis bezahlt, welcher

vermuten lasse, dass die D. AG miteingerechnet worden sei. Da die

Steuerpflichtige für das Aktienpaket einen Kaufpreis einschliesslich D. AG

bezahlt habe, sei die Verfügungsgewalt bei ihr selbst gelegen. Nur sie habe die

Aktien der D. AG der C. AG entnehmen können und an ihren Sohn gemäss letztwilliger

Verfügung übergeben können. Deshalb sei diese geldwerte Leistung der

Steuerpflichtigen anzurechnen. Im Einspracheentscheid wird weiter festgehalten,

dass der Wert der Aufrechnung nicht bestritten sei.

6. Gegen diesen

Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige durch ihren Anwalt Rekurs bzw.

Beschwerde einreichen. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides

vom 28. August 1989 betreffend Staatssteuer 1990 und direkter Bundessteuer

1991/1992. In Ergänzung zur Einsprache und gestützt auf den Einspracheentscheid

der Vorinstanz wird von der Steuerpflichtigen folgendes angeführt: Der

Sachverhalt sei umstritten. Die Steuerbehörden würden den in der Einsprache

dargestellten und mit Dokumenten belegten Sachverhalt nicht anerkennen. Aus dem

Kaufvertrag über das fragliche Minderheitspaket könne, entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz, nichts abgeleitet werden. Die Entnahme der Aktien

sei im Einverständnis des Minderheitsaktionärs erfolgt. Gestützt auf die

Dreieckstheorie würden geldwerte Leistungen im Bereich des Einkommens- und

Gewinnsteuerrechts stets an den oder die Aktionäre fliessen. Im vorliegenden

Fall sei die geldwerte Leistung an A.. erfolgt, der demnach für den Ertrag aus

den Aktien steuerpflichtig sei. Und wenn man von den Annahmen der Vorinstanz

ausgehen würde, wonach die Entnahme der Aktien der D. AG erst bei der

Erbteilung stattgefunden habe, müsse die geldwerte Leistung entsprechend den

Erbquoten auf die Erben aufgeteilt werden. Die Bemerkung im

Einspracheentscheid, wonach der Wert der Aufrechnung nicht bestritten sei, sei

aktenwidrig und führe zu einer Rechtsverweigerung.

In ihrer Vernehmlassung

schliesst die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses und der Beschwerde.

Unbestritten sei, dass eine geldwerte Leistung i.S. von § 26 Abs. 1 lit. b StG

vorliege. Umstritten sei hingegen einerseits die Höhe der geldwerten Leistung.

Sie habe der Bemessung der geldwerten Leistung den Kaufpreis von 1,7 Mio und

die Kapitalerhöhung von 1,5 Mio zugrunde gelegt. Der effektive Verkehrswert

müsse ermittelt werden. Dabei sei auf die besonders günstigen

Zukunftsaussichten des Unternehmens und auf den im Teilungsvertrag

angerechneten Steuerwert von Fr. 1'580'000.-- für die D.- Aktien abzustellen.

Als weiteres Indiz in Rechnung zu stellen sei der Kaufpreis für das

Minderheits-paket: Der Kaufpreis von 1'150'000.-- beruhe auf dem Verkehrswert

der C. AG. Für die 10 Inhaberaktien C. AG sei ein Zuschlag von ca. 100 %

infolge stiller Reserven bezahlt worden. Diese Reserven würden wiederum

mehrheitlich im inneren Wert der D.- Aktien liegen. Andererseits sei auch der

Empfänger der geldwerten Leistung umstritten. Aufgrund der vorliegenden

Unterlagen habe die Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin die Beteiligung D. AG

aus der C. AG entnommen, sodass sie die steuerpflichtige Empfängerin der

geldwerten Leistung sei.

In der Rückäusserung

vom 17. Februar 1999 hält die Steuerpflichtige an ihrem Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.

Der Rekurs bzw. die

Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Das Kantonale

Steuergericht ist gemäss § 165 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG) sowie gemäss § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer sachlich zuständig. Die

Rekurrentin/Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels legitimiert.

Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

Anwendbar ist

für die Staatssteuer das StG 1985 sowie der Bundesratsbeschluss über die

Erhebung einer direkten Bundessteuer BdBSt.

2.

Es ist unbestritten, dass

im Jahre 1989 durch die Herausnahme der Aktien der E. AG und der D. AG aus der

C. AG an den Empfänger eine geldwerte Leistung vorliegt, die beim Aktionär als

Einkommen zu versteuern ist. Bestritten ist dagegen der Zeitpunkt der

Aktienentnahme und damit verbunden der Empfänger bzw. der Steuer-pflichtige und

das Steuerjahr. Weiter ist auch die Höhe der geldwerten Leistung umstritten.

Schlussendlich gilt es auch zu prüfen, wie es mit der Herauslösung der

Grundstücke aus der D. AG steht; ob dieser Vorgang nämlich für das steuerbare

Einkommen der Steuerpflichtigen im Bemessungsjahr 1989 ebenfalls eine Rolle

spielt.

3.

Vorerst

gilt es zu prüfen, wann die beiden Aktienpakete D. AG und E. AG aus der C. AG

herausgenommen worden sind. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die

jeweils andere steuerliche Folgen zeitigen würden, nämlich die Zeit vor dem Tod

von A., die Zeit vom Tod bis zur Erbteilung (Zeit der Erbengemeinschaft) und

die Zeit nach der Erbteilung. Folgende Daten sind den beigelegten Urkunden zu

entnehmen:

6.

August 1989 Todestag

A.

8.

August 1989 Ausbuchung

(Totalabschreibung) der Beteiligungen

an

D. AG und E. AG gemäss Jahresabschluss der

C.

AG 31. Dezember 1989

28.

November

1989.

Erbteilungsvertrag

3.

Dezember

1989.

Kaufvertrag Steuerpflichtige/Minderheitsaktionär

betr.

Minderheitsbeiligung an C. AG und B. AG

Seitens der

Steuerpflichtigen wird geltend gemacht, A. sel. sei sich folgender Problematik

seines Testamentes bewusst gewesen: Die Gesellschaften, die er zwar beherrscht

habe, die aber eine eigene Rechtspersönlichkeit besessen hätten, hätten seinem

Willen entsprechend Aktiven auf seine Erben übertragen müssen. Er habe daher

begonnen, seine Nachfolgeregelung noch zu Lebzeiten so weit wie möglich

voranzutreiben, um sie zu sichern. So habe er der C. AG die zwei Beteiligungen

entnommen, die er nicht (indirekt) auf die Erbengemeinschaft bzw. seine Ehefrau

habe übergehen lassen wollen. Jeder der beiden Söhne habe nämlich das

ausschliessliche Sagen in je einer der Gesellschaften haben sollen. Da die Aktien

so direkt in seinen Nachlass gelangten, musste nach seinem Tod nicht über eine

Substanzausschüttung aus dieser Gesellschaft befunden werden. Diesem Vorgehen

habe jedoch die Minderheitsaktionärin zustimmen müssen. A. sel. habe ihr

deshalb noch zu Lebzeiten ein Kaufangebot für ihr Minderheitspaket

unterbreitet. (Der Kaufvertrag konnte letztlich erst im Dezember 1989, also

nach dem Tod von A., abgeschlossen werden.) Nach Angaben der Steuerpflichtigen

habe die Minderheitsaktionärin zugestimmt, so dass sich A. die Beteiligung ohne

Anrechnung eines Kaufpreises in der Form einer Substanz-dividende ausschütten

konnte, mithin notabene vor seinem Tod.

In den vorliegenden Unterlagen

finden sich keine Belege, wonach A. vor seinem Tod die zwei Beteiligungen der

C. AG entnommen hätte. Aus dem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1989 (Ziffer 2) geht

hervor, dass im Monat August 1989 die Verhandlungen über den Kauf der

Minderheitenbeteiligung begonnen hatten. Es ist bereits von da her eher

unwahrscheinlich, dass die Herausnahme der Beteiligungen an den der E. AG und

der D. AG noch vor dem Tod von A. erfolgt ist, brauchte das doch die Zustimmung

des (anonymen) Minderheitsaktionärs. Nach dem Jahresabschluss 1989 der C. AG

erfolgte die Abschreibung der Beteiligungen am 8. August 1989, mithin zwei Tage

nach dem Tod von A.. Festgehalten ist dies wie folgt:

„Totalabschreibung, da testamentarisch in andere

Hände übergehend“

Der Jahresabschluss geht offenbar

davon aus, dass die Herauslösung der Beteiligungen unmittelbare Folge des

Testamentes ist. Dies ist unzutreffend, da das Testament hier nicht die

Erbfolge, sondern die Erbteilung regelte. Diese Buchung zeigt aber, dass bis

zum Zeitpunkt des Todes die Beteiligungen noch nicht herausgelöst waren.

Die

Übertragung der D. Aktien auf Z. geht auf das Testament vom 26. August 1987 zurück.

Zum Beschluss der Erbengemeinschaft erhoben und damit allseits verbindlich

vereinbart wurde sie aber erst mit dem Abschluss des Erbteilungsvertrags vom

28.

November 1989 (Beilage 40), enthält dieser doch den folgenden Passus

(Ziffer 5.):

“3. Z hat anzusprechen ............

Er erhält:

...........

...........

3.3

Aktien D. ............”

Der klare Wortlaut legt den

Schluss nahe, dass Z. die Aktien der D. AG von der C. AG erst mit der

Erbteilung erhalten hat. Sonst hätten die Parteien nämlich festgestellt, Z.

habe die betreffenden Aktien bereits vorgängig erhalten. Dass noch A. sel. die

Aktien herausgenommen hätte, muss unter diesen Umständen ausgeschlossen werden.

Gegenteils muss als bewiesen gelten, dass Z. frühestens mit dem Tod seines

Vaters und spätestens mit dem Abschluss des Teilungsvertrags einen

vollstreckbaren Anspruch auf den Erwerb der fraglichen Aktien erhielt, dass

somit die E. und die D. Aktien in der Zeit vom 6. August bis 28. November 1989

aus der C. AG herausgelöst worden sind.

4.

Gemäss § 26 Abs.

1.

Bst. b StG stellen u.a.geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbares

Einkommen dar. Eine fast identische Bestimmung findet sich für die direkte

Bundessteuer in Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt. Die nachstehenden Erwägungen

gelten deshalb sowohl für die Staatssteuer (1990) wie für die direkte

Bundesteuer (1990 und 1991).

Eine geldwerte Leistung

liegt vor, wenn von einer Gesellschaft eine Leistung erbracht wird, der keine

angemessene Gegenleistung gegenübersteht, so dass sich die Leistung als

Entnahme von Gesellschaftsmitteln in einer Verminderung des durch die Erfolgsrechnung

ausgewiesenen Geschäftsergebnisses auswirkt. Mit dieser Leistung muss ein

Gesellschafter (Aktionär) oder eine ihm nahestehende Person begünstigt worden

sein. Voraussetzung ist ferner, dass angenommen werden muss, die Leistung wäre

unterblieben oder wesentlich geringer ausgefallen, wenn der Begünstigte eine

der Gesellschaft fernstehende Person gewesen wäre. Die Leistung muss insofern

ungewöhnlich und mit sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar sein.

Schliesslich muss das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die

handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein (vgl. für viele:

Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl, Bern 1993, S. 462 f.; Neuhaus

Markus R., Verdeckte Gewinnausschüttungen aus steuerrechtlicher Sicht, in: Schriftenreihe

der Treuhand-Kammer, Band 150, Zürich 1997, S. 22).

Die zur Diskussion

stehenden Beteiligungen wurden von der C. AG zum Nulltarif übernommen. Nun ist

zu Recht unbestritten, dass zumindest die Aktien D. AG einen Wert besassen. Im

Umfang desselben ist somit auf jeden Fall eine geldwerte Leistung erbracht

worden.

5.

Geldwerte

Leistungen sind beim Empfänger steuerlich zu erfassen. Es ist deshalb zu

prüfen, wer überhaupt der Empfänger der geldwerten Leistung ist, wenn diese wirtschaftlich

oder rechtlich an eine nahestehende Person erbracht wird und nicht an den

Aktionär.

Lehre und Praxis

vertreten die sog. Dreieckstheorie. Gemäss dieser Theorie können

einkommenssteuerrechtlich geldwerte Leistungen an einen Dritten grundsätzlich

nur über den Aktionär fliessen. Die geldwerte Leistung an eine nahestehende

natürliche Person wäre demnach beim Aktionär mit der Einkommenssteuer zu

erfassen. Bei der nahestehenden Person beruht die Vorteilszuwendung

demgegenüber auf einer Schenkung des Aktionärs, was die entsprechenden

Steuerfolgen nach sich zieht. (Urteil des Bundesgerichts vom 22.10.1992, in:

ASA 63, S. 151; Neuhaus, a.a.O., S. 42; vgl. zur Dreieckstheorie: Reich Markus,

Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, in: ASA 54, S.

609.

ff., insbesondere S. 635 ff.).

Wie unter Ziffer 3

hievor ausgeführt wird, ist es beweismässig erstellt, dass die E.- und die

D.-Aktien nach dem Tod von A. und vor der Erbteilung aus der C. AG herausgelöst

worden sind. Im diesem Zeitraum war die Rekurrentin/Beschwerdeführerin aber an

der C. AG noch beteiligt, und zwar zu 100% zu gesamter Hand mit den beiden Söhnen.

Sie war also noch Aktionärin der Gesellschaft und daher - zusammen mit den andern

beiden Mitgliedern der Erbengemeinschaft - selbst direkte Empfängerin der geldwerten

Leistung.

Gleichzeitig stand sie

ihren Miterben (wirtschaftlich betrachtet ihren “Mitaktionären”) im

steuerrechtlichen Sinne nahe. Deren Einverständnis mit der geldwerten Leistung

an sie findet ihren Grund in der Erbengemeinschaft, resp. deren Auflösung.

Dies bedeutet, dass die

geldwerte Leistung bei allen Erben zu besteuern ist, und zwar entsprechend

ihrem Liquidationsanteil am Nachlass. Dieser Anteil beträgt für die Rekurrentin/Beschwerdeführerin

50%. Auf die Anteile am ehelichen Vermögen vor Güterausscheidung abzustellen,

wäre nicht zu rechtfertigen, nachdem die Aktien der A. AG von der Rekurrentin

güterrechtlich nicht beansprucht worden und deshalb in den Nachlass gefallen

sind. Die geldwerte Leistung ist daher zur Hälfte von der Rekurrentin zu

versteuern, und zwar im Steuerjahr 1990.

6.

Bestritten ist

ebenfalls die Höhe dieser geldwerten Leistung. Die Vorinstanz kommt auf Fr. 3.2

Mio., indem sie zum ursprünglichen Erwerbspreis (1985) von Fr. 1.5 Mio. den

Betrag der Kapitalerhöhung vom 27. April 1989 von Fr. 1.7 Mio. hinzurechnet.

Die Richtigkeit des Ergebnis begründet sie u.a. mit dem späteren Erlös aus dem

Management-Buy-Out, der offenbar noch deutlich höher gewesen sein soll.

Die von der Vorinstanz

angestellten Überlegungen halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Dass

der Kaufpreis 1985 (Fr. 1.7 Mio.) 1989 den inneren (Verkehrs-)Wert der Aktien

wiedergegeben hätten, ist unwahrscheinlich, stand die Gesellschaft doch vor

einer Sanierung. Möglicherweise war der Verkehrswert, wie von der Rekurrentin

behauptet, wesentlich tiefer. Es kann aber auch das Gegenteil der Fall gewesen

sein, wenn nämlich der Turn-Around betrieblich bereits geschafft war. Ebenso

unsicher ist, ob die Kapitalerhöhung einen ihrem Nominalwert entsprechenden

Mehrwert geschaffen hat. Dieser kann sowohl deutlich höher als auch tiefer

liegen. Auch der pauschale Hinweis auf den für die Minderheitspakete bezahlte

Preis ist nicht stichhaltig. Insbesondere fehlt es an einlässlichen Überlegungen

zum Verkehrswert der C. AG. Der Verkehrswert zum relevanten Zeitpunkt muss

mittels einer Unternehmens-bewertung ermittelt werden, wobei sowohl der

Vergangenheit wie der Zukunft aus damaliger Sicht angemessen Rechnung zu tragen

sein wird. Dies zu tun, kann aber nicht Aufgabe des Kantonalen Steuergerichts

sein, weshalb die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts in diesem

Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

7.

Im

parallel zu diesem ebenfalls vor dem Steuergericht hängigen Rekursverfahren

bezüglich der steuerrechtlichen Folgen des Erbganges bzw. der Erbteilung beim

Sohn Z. steht die Frage zur Diskussion, ob durch das Herauslösen von

Liegenschaften aus der A. AG zu einem zu niedrigen Preis eine geldwerte

Leistung der A. AG zugunsten von Z. vorliegt. Das Steuergericht kommt im

diesbezüglichen Urteil, gefällt am gleichen Tag wie dem vorliegenden, zum

Schluss, dass je nach Verkehrswert der Liegenschaften tatsächlich eine

geldwerte Leistung vorliegt, wobei als Empfänger - wie bei dem oben dargelegten

Sachverhalt der Herausnahme von Aktien - wiederum die Erbengemeinschaft zu

betrachten ist, so dass die Miterben entsprechend ihrer Erbquote daran

partizipieren. Dieses Urteil hat keine unmittelbare Wirkung für das vorliegende

Verfahren. Es ist nicht aktenkundig, dass sich die Vorinstanz entsprechende

Überlegungen gemacht hat, und auch die Rekurrentin/Beschwerdeführerin hat sich

dazu nicht geäussert. Die Vorinstanz hat deshalb zu prüfen, ob diesbezüglich

auch eine geldwerte Leistung zugunsten der Steuerpflichtigen vorliegt. Je nach

festgestelltem Verkehrswert der Liegenschaften könnte es allenfalls auf eine

reformatio in peius herauskommen. Dies wäre der Steuerpflichtigen vorgängig

anzuzeigen unter Einräumung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 151 Abs. 1 StG.

Steuergericht, Urteil vom 15. November 1999