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Entscheid

SGSTA.1998.163

Revision

22. Mai 2000Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. erwarb im Jahre 1989

mit Nutzen- und Schadenbeginn am 1. Juni 1989 eine Eigentumswohnung sowie einen

Einstellplatz in I. Kanton Bern. Bis 30. April 1997 wohnte er weiterhin in G..

Mit

Datum vom 9. Juli 1990 forderte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen

auf, als Beweismittel den Kaufvertrag der Eigentumswohnung in I. sowie die

Mietwertbemessung des Kantons Bern einzureichen. Als Beilagen zum Brief vom 7.

August 1990 reichte X. die verlangte Kopie des Kaufvertrages vom 22. März 1989

von der Eigentumswohnung in I., 1 Mietwertblatt des Einstellplatzes sowie 2

Grundstücksblätter ein. Das Mietwertblatt der Eigentumswohnung legte er nicht

bei.

In den

Steuererklärungen 1990 bis 1996 deklarierte X. jeweils einen Eigenmietwert,

welcher sich aus der Multiplikation des amtlichen bernischen Steuerwerts mit

dem für die Gemeinde G. für den Eigenmietwert geltenden Prozentsatz ergab. Für

das Jahr 1990 veranlagte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen in

Abänderung von dessen Steuererklärung gemäss dem bei der Einwohnergemeinde I.

nachgefragten Eigenmietwert. Die Abweichung gegenüber der Steuererklärung wurde

in der Veranlagungsverfügung nicht begründet. In den nachfolgenden Jahren

jedoch stellte man auf die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner

Selbstdeklaration ab. Sämtliche Veranlagungen sind in Rechtskraft erwachsen. In

einem Schreiben vom 10. April 1997 an die Veranlagungsbehörde machte der

Steuerpflichtige folgenden Vorbehalt zu Ziffer 11.1 der Steuerklärung 1997

(Mietwert der eigenen Wohnung): ”Meine Steuererklärung 1997 basiert hinsichtlich

des Mietwertes meiner Wohnung in I. BE einerseits auf dem hohen amtlichen Wert

des Kantons Bern (Fr. 195'830.--), anderseits auf dem solothurner Faktor 9,11.

Ich halte diese Kombination, aus welcher ein ungewöhnlich hoher Mietwert

resultiert, für willkürlich und mache daher einen entsprechenden Vorbehalt zur

Steuererklärung. Ich bitte Sie, diese Angelegenheit zu überprüfen und mich über

das Ergebnis zu informieren.”

2. Mit Schreiben vom 18.

September 1997 reichte der Steuerpflichtige ein Gesuch um Revision seiner

Steuerveranlagungen der Steuerjahre 1990-1996 ein. Die fraglichen

Steuerveranlagungen seien insofern zu revidieren, als ihnen pflichtgemäss der

entsprechende Eigenmietwert seiner Wohnung in I. BE zugrunde zu legen sei.

Anlässlich seines Wohnsitzwechsels per 1. Mai 1997 hätten sich bei ihm

berechtigte Zweifel über die Richtigkeit der Steuerveranlagungen seit dem

Steuerjahr 1990 unter dem Gesichtspunkt des Eigenmietwertes eingestellt. Mit

Schreiben vom 10. April 1997 habe er einen Vorbehalt zu Ziffer 11.1 der

Steuererklärung 1997 (Mietwert der eigenen Wohnung) angebracht und habe um

Klärung gebeten. Sein Vater habe ihm bis heute die Steuererklärungen erstellt.

Nach Erwerb seiner Eigentumswohnung habe sich sein Vater seinerzeit bei der

zuständigen Veranlagungsbehörde Solothurn telephonisch erkundigt, wie in Bezug

auf die im Kanton Bern liegende Eigentumswohnung in Zukunft bei der Erstellung

der Steuererklärung zu verfahren sei. Sein Vater habe die Auskunft erhalten,

die solothurnische Steuererklärung so auszufüllen, wie wenn er ausschliesslich

im Kanton Solothurn steuerpflichtig wäre. Die Steuerbehörde habe die seit 1990

erhebliche Tatsache ausser Acht gelassen, dass seine Eigentumswohnung im Kanton

Bern und nicht im Kanton Solothurn liege.

Mit

Schreiben vom 15. Mai 1998 hielt die Veranlagungsbehörde (VB) fest, in den

Jahren 1990 bis 1997 vom Kanton Bern nie eine steueramtliche Meldung oder eine

Steuerausscheidung erhalten zu haben, aus welcher der Eigenmietwert ersichtlich

gewesen wäre. Von der VB seien dem Kanton Bern bzw. der Gemeinde I. unter drei

Malen eine Steuerausscheidung zugestellt worden, nämlich:

- am 19. Dezember 1991

für das Steuerjahr 1991 (Eigenmietwert Fr. 15'509.--);

- am 13. Mai 1996 für

das Steuerjahr 1995 (Eigenmietwert Fr. 17'840.--);

- am 14. Oktober 1996 für das Steuerjahr 1996

(Eigenmietwert Fr. 17'840.--).

Die VB

sei am 27. Februar 1998 erstmals in den Besitz einer Steuerteilung des Kantons

Bern für die Steuerjahre 1997/98, datiert vom 15. Dezember 1997, gelangt.

Daraus gehe ein Eigenmietwert von Fr. 14'272.-- hervor. Die VB forderte X. auf

mitzuteilen, ob im Zeitpunkt der Eingabe noch Veranlagungen des Kantons Bern,

welche die Steuerjahre 1992 – 1996 betreffen, offen seien. Sein Gesuch könnte

solchenfalls als Einsprache wegen Doppelbesteuerung gelten.

Das

Antwortschreiben des Steuerpflichtigen vom 22. Mai 1998 enthält nichts zum

letztgenannten Punkt. X. führt darin aus, ein Mietwert seiner Eigentumswohnung

in I. sei damals gar nicht ausgeschieden gewesen. Dies sei erst nach seiner

Wohnsitznahme in I. im Mai 1997 erfolgt.

Mit

Datum des 9. Juli 1998 entschied die VB:

- hinsichtlich der Steuerjahre 1990 und

1991 auf Nichteintreten auf das Revisionsbegehren zufolge Ablauf der 5-jährigen

Verjährungsfrist; die Eröffnung der Veranlagung pro 1990 sei am 27. März 1991,

diejenige pro 1991 am 12. Februar 1992 erfolgt;

- hinsichtlich der Steuerjahre 1992 – 1996 auf

Abweisung, da keine erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln

vorgebracht worden seien, welche nicht schon im Zeitpunkt der

Steuerveranlagungen bekannt waren oder bekannt sein konnten. Vom Kanton Bern

habe er periodisch das Mietwertblatt erhalten haben sollen, aus welchem die

Höhe des steuerbaren Nettomietwerts ersichtlich sei.

3. Mit Datum vom 22.

Juli 1998 erhob der Steuerpflichtige gegen diesen abschlägigen Bescheid

Einsprache bei der VB. Darin führt er im Wesentlichen aus, nicht den

Revisionsgrund nach § 165 Abs. 1 lit.a StG, sondern denjenigen nach § 165 Abs.

1 lit.b StG angerufen zu haben. Eine Revision habe gemäss dieser lit.b dann zu

erfolgen, wenn die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze

verletzt hat. X. hält dafür, dass die VB den erkennbar relevanten bernischen

Eigenmietwert hätte ermitteln müssen. Stattdessen habe die VB diesen aus

unerklärlichen Gründen ausser Acht gelassen und auf Grundlagen wissentlich auf

untaugliche bzw. unrechtmässige Grundlagen abgestellt.

Mit

Einspracheentscheid vom 20. August 1998 (Versand: 21. September 1998) wurde die

Einsprache für alle Steuerjahre 1990 – 1996 abgewiesen. Eine Revision

hinsichtlich der Steuerjahre 1990 und 1991 hätte zufolge Ablauf der 5-jährigen

Verjährungsfrist selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mehr

vorgenommen werden können. Gemäss Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abt.

Amtliche Bewertung, vom 20. August 1998, würden die Eigenheimbesitzer auf jede

Veranlagungsbehörde hin über die Höhe des Eigenmietwerts mittels Mietwertblatt

orientiert. Als Beweis möge das Mietwertblatt dienen, welches dem Einsprecher

am 7. August 1989 zugestellt worden sei und mit welchem ihm der Mietwert des

Einstellhallenplatzes mit Fr. 1'000.-- netto eröffnet worden sei. Der

Einsprecher könne den Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung nicht

erbringen und bringe keine neuen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vor,

welche nicht schon im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen seien oder

hätten bekannt sein können.

4. Am 5. Oktober 1998 erhob X. gegen diese

Einspracheentscheide Rekurs. Er stellt darin die Anträge, die angefochtenen

Entscheide seien aufzuheben und die Steuerveranlagungen der Steuerjahre 1990 –

1996 seien insofern zu revidieren, als ihnen pflichtgemäss der entsprechende

bernische Eigenmietwert seiner Wohnung in I. BE zugrunde zu legen sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt X. im Wesentlichen aus,

dass vorab die Steuerverwaltung verpflichtet sei, den massgeblichen Sachverhalt

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären (§§ 127 Abs. 1, 147 Abs. 1

StG). Aufgrund dieser Untersuchungspflicht sei ein wesentlicher

Verfahrensgrundsatz verletzt, indem die VB aus den eindeutigen Angaben und

Beweismitteln in den Steuererklärungen, wonach die fragliche Eigentumswohnung

im Kanton Bern liegt, nicht die erforderlichen Schlüsse zog und den vor dem

Jahre 1997 noch gar nicht ausgeschiedenen Eigenmietwert der fraglichen

Eigentumswohnung nicht von sich aus nachfragte. Damit seien die

Steuererklärungen 1990 – 1996 pflichtwidrig nicht ordnungsgemäss überprüft

worden und es seien nicht alle aktenkundigen Tatsachen berücksichtigt worden.

Die rechtskundige Steuerverwaltung habe in casu genau gewusst, dass die fragliche

Eigentumswohnung im Kanton Bern liege, und hätte daher zwingend Anlass gehabt,

den massgeblichen Eigenmietwert zu ermitteln. In dieser Situation habe die VB

nicht einfach auf den deklarierten Eigenmietwert abstellen dürfen, welcher sich

aus dem amtlichen bernischen Steuerwert multipliziert mit dem für die Gemeinde

G. für den Eigenmietwert geltenden Prozentsatz zusammensetzte.

Erwägungen

1.

...

2.

Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiges Urteil

kann gemäss § 165 StG auf Antrag oder von Amtes wegen u.a. dann zugunsten des

Steuerpflichtigen revidiert werden,

-

wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt

werden;

-

wenn die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze

verletzt hat.

Die Revisions ist

ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund

vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren

hätte geltend machen können. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit

Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert fünf Jahren seit

Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

3.

Die definitive

Veranlagung für das Steuerjahr 1990 wurde am 27. März 1991 eröffnet, diejenige

für das Steuerjahr 1992 am 12. Februar 1992. Das Revisionsbegehren wurde am 18.

September 1997 eingereicht. Hinsichtlich der Steuerjahre 1990 und 1991 ist die 5-jährige

Verjährungsfrist abgelaufen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das

diesbezügliche Revisionsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist in diesem Punkt

abzuweisen.

4.

Bezüglich der

Veranlagungen 1992 bis 1996 ist diese fünfjährige Frist mit Einreichung des

Revisionsbegehrens eingehalten. Auf die 90-tägige Frist ist unter Ziffer 5

hienach näher einzutreten.

Der Rekurrent hat

sich in seinem Revisionsgesuch vom 18. September 1997 explizit auf den

Revisionsgrund gemäss § 165 Abs. 1 Bst. b StG berufen, wonach ein

Revisionsgrund vorliegt, wenn die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche

Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,

ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze

verletzt hat. Diesen Tatbestand sieht er erfüllt im Umstand, dass die VB seit

1990.

die erhebliche Tatsache ausser Acht gelassen hat, dass seine

Eigentumswohnung im Kanton Bern und nicht im Kanton Solothurn liegt.

Die Vorinstanz

beruft sich insbesondere darauf, dass sie die Veranlagung jeweils auf Grund der

Angaben in der Selbstdeklaration vorgenommen hat. Dies ist nur teilweise

richtig: Bei der Prüfung der Steuererklärung 1990 hat der damals zuständige

Sachbearbeiter der VB telefonisch am 7. Februar 1991 bei der Einwohnergemeinde

I. den richtigen Mietwert eingeholt und die Steuererklärung entsprechend

handschriftlich korrigiert und mit einer Aktennotiz versehen. Diese Nachfrage

passierte wohl deshalb, weil der Rekurrent damals trotz entsprechender

Aufforderung keine Unterlagen über den Mietwert der Wohnung (wohl aber der

Einstellhalle) eingereicht hat. In den nachfolgenden Veranlagungen 1992 bis

1996.

wurde die Selbstdeklaration aus unbekannten Gründen nicht mehr korrigiert.

Die VB hatte deshalb gewusst oder mindestens wissen können, dass die Angaben

des Steuerpflichtigen höchstwahrscheinlich nicht stimmen. Es wäre der VB

zuzumuten gewesen zu überprüfen, ob der Steuerpflichtige in den nachfolgenden

Jahren den in der Steuererklärung 1990 festgestellte Deklarationsfehler

wiederholte. Immerhin war der in der Steuererklärung 1991 deklarierte

Eigenmietwert fast 50% höher als er im Veranlagungsverfahren bezüglich der

Steuern 1990 festgestellt worden war. Die Veranlagungsbehörde hat damit eine

Tatsache ausser Acht gelassen, die ihr bekannt war oder hätte bekannt sein

sollen. Der Revisionsgrund gemäss § 165 Abs. 1 Bst. b StG ist damit erfüllt.

5.

Die Revision ist

gemäss § 165 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als

Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen

Verfahren hätte geltend machen können. Wie bereits ausgeführt, hat die VB den

für das Steuerjahr 1990 deklarierte Eigenmietwert nach unten korrigiert. Da die

VB aber bei der gleichen Gelegenheit weitere Korrekturen vornahm, so dass das

steuerbare Einkommen insgesamt um ca. Fr. 4'500.-- höher veranlagt wurde,

erhielt der Rekurrent zu dieser Zeit keine Kenntnis seiner Falschdeklaration.

Die Veranlagungsverfügung vom 27. März 1991 erwähnt die Korrekturen nicht. Da in

den nachfolgenden Steuerjahren der deklarierte Mietwert übernommen wurde,

konnte der Rekurrent auch in diesen Verfahren den Fehler nicht kennen und somit

auch nicht (einspracheweise) geltend machen.

Gemäss § 166 StG

muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes

eingereicht werden. Aus den Rekurs- und Vernehmlassungsbeilagen sowie aus den

Angaben des Rekurrenten geht hervor, dass letzterem anlässlich der

Steuererklärung 1997 Zweifel über die Richtigkeit der Berechnung des Mietwertes

gekommen sind. Im Schreiben an die VB vom 10. April 1997 führte er aus, er

halte diese Berechnung für willkürlich und wolle einen Vorbehalt anbringen. Er

bat die VB, ”diese Angelegenheit zu überprüfen” und ihm Bericht zu geben. In

seinem Revisionsgesuch vom 18. September 1997 (S. 3 zweiter Abschnitt) führt er

aus: ”Mit Telefon vom 15.9.1997 antwortete mir der zuständige Sachbearbeiter

der Veranlagungsbehörde Solothurn, Herr A., darauf, dass in der Tat den

Steuererhebungen seit dem Steuerjahr 1990 ein falscher Eigenmietwert zugrunde

gelegt worden sei.” Dieser Sachverhalt blieb im gesamten Verfahren

unbestritten. Zwar ist der Rekurrent Fürsprecher und Notar. Die

Mietwertberechnung im interkantonalen Recht ist jedoch eine steuerrechtliche

Spezialfrage, deren richtige Beantwortung auch von einem Rechtskundigen nicht a

priori, d.h. nicht ohne weitere Abklärungen erwartet werden kann. Zwar steht

fest, dass der Rekurrent bereits im April 1997 Zweifel hegt. Erst aber im

Telefongespräch vom 15. September 1997 wurde ihm von kompetenter Seite gesagt

oder bestätigt, dass seine Zweifel richtig sind, und dass vor allem in den

vorangegangenen Jahren gestützt auf einen falschen Eigenmietwert veranlagt

worden war. Zu seinen Gunsten muss deshalb als erstellt gelten, dass er erst im

September 1997 begründete Kenntnis über den Fehler der Veranlagungsbehörde

hatte. Die 90-tägige Frist wurde deshalb mit dem Gesuch vom 18. September 1997

eingehalten.

Aus diesen Gründen

ist das Revisionsgesuch bezüglich der Veranlagungen 1992 bis 1996 gutzuheissen.

Die Veranlagungsbehörde hat diese Veranlagungen gestützt auf den richtigen

Eigenmietwert neu festzusetzen.

Steuergericht, Urteil vom 22.

Mai 2000