SGSTA.1998.163
Revision
22. Mai 2000Deutsch12 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 15
StG § 165 Abs. 1 Bst. b, 166
- Revision.
Hat die Veranlagungsbehörde
bei der Berechnung des Eigenmietwerts nicht beachtet, dass es sich um eine
ausserkantonale Liegenschaft handelt und hat sie auf einen viel zu hohen
Eigenmietwert abgestellt, hat sie eine erhebliche Tatsache ausser acht gelassen
und damit einen Revisionsgrund gesetzt.
Eine falsche Berechnung des
Eigenmietwerts bei ausserkantonalen Liegenschaften ist auch für einen
rechtskundigen, jedoch nicht auf Steuerrecht spezialisierten Steuerpflichtigen
nicht ohne weiteres erkennbar. Mangelnde zumutbare Sorgfalt im ordentlichen
Verfahren kann ihm nicht entgegengehalten werden.
Urteil
St 1998/163-169 vom 22.5.2000
Sachverhalt
1. X. erwarb im Jahre 1989
mit Nutzen- und Schadenbeginn am 1. Juni 1989 eine Eigentumswohnung sowie einen
Einstellplatz in I. Kanton Bern. Bis 30. April 1997 wohnte er weiterhin in G..
Mit
Datum vom 9. Juli 1990 forderte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen
auf, als Beweismittel den Kaufvertrag der Eigentumswohnung in I. sowie die
Mietwertbemessung des Kantons Bern einzureichen. Als Beilagen zum Brief vom 7.
August 1990 reichte X. die verlangte Kopie des Kaufvertrages vom 22. März 1989
von der Eigentumswohnung in I., 1 Mietwertblatt des Einstellplatzes sowie 2
Grundstücksblätter ein. Das Mietwertblatt der Eigentumswohnung legte er nicht
bei.
In den
Steuererklärungen 1990 bis 1996 deklarierte X. jeweils einen Eigenmietwert,
welcher sich aus der Multiplikation des amtlichen bernischen Steuerwerts mit
dem für die Gemeinde G. für den Eigenmietwert geltenden Prozentsatz ergab. Für
das Jahr 1990 veranlagte die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen in
Abänderung von dessen Steuererklärung gemäss dem bei der Einwohnergemeinde I.
nachgefragten Eigenmietwert. Die Abweichung gegenüber der Steuererklärung wurde
in der Veranlagungsverfügung nicht begründet. In den nachfolgenden Jahren
jedoch stellte man auf die Angaben des Steuerpflichtigen in seiner
Selbstdeklaration ab. Sämtliche Veranlagungen sind in Rechtskraft erwachsen. In
einem Schreiben vom 10. April 1997 an die Veranlagungsbehörde machte der
Steuerpflichtige folgenden Vorbehalt zu Ziffer 11.1 der Steuerklärung 1997
(Mietwert der eigenen Wohnung): ”Meine Steuererklärung 1997 basiert hinsichtlich
des Mietwertes meiner Wohnung in I. BE einerseits auf dem hohen amtlichen Wert
des Kantons Bern (Fr. 195'830.--), anderseits auf dem solothurner Faktor 9,11.
Ich halte diese Kombination, aus welcher ein ungewöhnlich hoher Mietwert
resultiert, für willkürlich und mache daher einen entsprechenden Vorbehalt zur
Steuererklärung. Ich bitte Sie, diese Angelegenheit zu überprüfen und mich über
das Ergebnis zu informieren.”
2. Mit Schreiben vom 18.
September 1997 reichte der Steuerpflichtige ein Gesuch um Revision seiner
Steuerveranlagungen der Steuerjahre 1990-1996 ein. Die fraglichen
Steuerveranlagungen seien insofern zu revidieren, als ihnen pflichtgemäss der
entsprechende Eigenmietwert seiner Wohnung in I. BE zugrunde zu legen sei.
Anlässlich seines Wohnsitzwechsels per 1. Mai 1997 hätten sich bei ihm
berechtigte Zweifel über die Richtigkeit der Steuerveranlagungen seit dem
Steuerjahr 1990 unter dem Gesichtspunkt des Eigenmietwertes eingestellt. Mit
Schreiben vom 10. April 1997 habe er einen Vorbehalt zu Ziffer 11.1 der
Steuererklärung 1997 (Mietwert der eigenen Wohnung) angebracht und habe um
Klärung gebeten. Sein Vater habe ihm bis heute die Steuererklärungen erstellt.
Nach Erwerb seiner Eigentumswohnung habe sich sein Vater seinerzeit bei der
zuständigen Veranlagungsbehörde Solothurn telephonisch erkundigt, wie in Bezug
auf die im Kanton Bern liegende Eigentumswohnung in Zukunft bei der Erstellung
der Steuererklärung zu verfahren sei. Sein Vater habe die Auskunft erhalten,
die solothurnische Steuererklärung so auszufüllen, wie wenn er ausschliesslich
im Kanton Solothurn steuerpflichtig wäre. Die Steuerbehörde habe die seit 1990
erhebliche Tatsache ausser Acht gelassen, dass seine Eigentumswohnung im Kanton
Bern und nicht im Kanton Solothurn liege.
Mit
Schreiben vom 15. Mai 1998 hielt die Veranlagungsbehörde (VB) fest, in den
Jahren 1990 bis 1997 vom Kanton Bern nie eine steueramtliche Meldung oder eine
Steuerausscheidung erhalten zu haben, aus welcher der Eigenmietwert ersichtlich
gewesen wäre. Von der VB seien dem Kanton Bern bzw. der Gemeinde I. unter drei
Malen eine Steuerausscheidung zugestellt worden, nämlich:
- am 19. Dezember 1991
für das Steuerjahr 1991 (Eigenmietwert Fr. 15'509.--);
- am 13. Mai 1996 für
das Steuerjahr 1995 (Eigenmietwert Fr. 17'840.--);
- am 14. Oktober 1996 für das Steuerjahr 1996
(Eigenmietwert Fr. 17'840.--).
Die VB
sei am 27. Februar 1998 erstmals in den Besitz einer Steuerteilung des Kantons
Bern für die Steuerjahre 1997/98, datiert vom 15. Dezember 1997, gelangt.
Daraus gehe ein Eigenmietwert von Fr. 14'272.-- hervor. Die VB forderte X. auf
mitzuteilen, ob im Zeitpunkt der Eingabe noch Veranlagungen des Kantons Bern,
welche die Steuerjahre 1992 – 1996 betreffen, offen seien. Sein Gesuch könnte
solchenfalls als Einsprache wegen Doppelbesteuerung gelten.
Das
Antwortschreiben des Steuerpflichtigen vom 22. Mai 1998 enthält nichts zum
letztgenannten Punkt. X. führt darin aus, ein Mietwert seiner Eigentumswohnung
in I. sei damals gar nicht ausgeschieden gewesen. Dies sei erst nach seiner
Wohnsitznahme in I. im Mai 1997 erfolgt.
Mit
Datum des 9. Juli 1998 entschied die VB:
- hinsichtlich der Steuerjahre 1990 und
1991 auf Nichteintreten auf das Revisionsbegehren zufolge Ablauf der 5-jährigen
Verjährungsfrist; die Eröffnung der Veranlagung pro 1990 sei am 27. März 1991,
diejenige pro 1991 am 12. Februar 1992 erfolgt;
- hinsichtlich der Steuerjahre 1992 – 1996 auf
Abweisung, da keine erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismitteln
vorgebracht worden seien, welche nicht schon im Zeitpunkt der
Steuerveranlagungen bekannt waren oder bekannt sein konnten. Vom Kanton Bern
habe er periodisch das Mietwertblatt erhalten haben sollen, aus welchem die
Höhe des steuerbaren Nettomietwerts ersichtlich sei.
3. Mit Datum vom 22.
Juli 1998 erhob der Steuerpflichtige gegen diesen abschlägigen Bescheid
Einsprache bei der VB. Darin führt er im Wesentlichen aus, nicht den
Revisionsgrund nach § 165 Abs. 1 lit.a StG, sondern denjenigen nach § 165 Abs.
1 lit.b StG angerufen zu haben. Eine Revision habe gemäss dieser lit.b dann zu
erfolgen, wenn die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat. X. hält dafür, dass die VB den erkennbar relevanten bernischen
Eigenmietwert hätte ermitteln müssen. Stattdessen habe die VB diesen aus
unerklärlichen Gründen ausser Acht gelassen und auf Grundlagen wissentlich auf
untaugliche bzw. unrechtmässige Grundlagen abgestellt.
Mit
Einspracheentscheid vom 20. August 1998 (Versand: 21. September 1998) wurde die
Einsprache für alle Steuerjahre 1990 – 1996 abgewiesen. Eine Revision
hinsichtlich der Steuerjahre 1990 und 1991 hätte zufolge Ablauf der 5-jährigen
Verjährungsfrist selbst bei Vorliegen eines Revisionsgrundes nicht mehr
vorgenommen werden können. Gemäss Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abt.
Amtliche Bewertung, vom 20. August 1998, würden die Eigenheimbesitzer auf jede
Veranlagungsbehörde hin über die Höhe des Eigenmietwerts mittels Mietwertblatt
orientiert. Als Beweis möge das Mietwertblatt dienen, welches dem Einsprecher
am 7. August 1989 zugestellt worden sei und mit welchem ihm der Mietwert des
Einstellhallenplatzes mit Fr. 1'000.-- netto eröffnet worden sei. Der
Einsprecher könne den Beweis für die Richtigkeit seiner Darstellung nicht
erbringen und bringe keine neuen Tatsachen oder entscheidende Beweismittel vor,
welche nicht schon im Zeitpunkt der Veranlagung bekannt gewesen seien oder
hätten bekannt sein können.
4. Am 5. Oktober 1998 erhob X. gegen diese
Einspracheentscheide Rekurs. Er stellt darin die Anträge, die angefochtenen
Entscheide seien aufzuheben und die Steuerveranlagungen der Steuerjahre 1990 –
1996 seien insofern zu revidieren, als ihnen pflichtgemäss der entsprechende
bernische Eigenmietwert seiner Wohnung in I. BE zugrunde zu legen sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt X. im Wesentlichen aus,
dass vorab die Steuerverwaltung verpflichtet sei, den massgeblichen Sachverhalt
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären (§§ 127 Abs. 1, 147 Abs. 1
StG). Aufgrund dieser Untersuchungspflicht sei ein wesentlicher
Verfahrensgrundsatz verletzt, indem die VB aus den eindeutigen Angaben und
Beweismitteln in den Steuererklärungen, wonach die fragliche Eigentumswohnung
im Kanton Bern liegt, nicht die erforderlichen Schlüsse zog und den vor dem
Jahre 1997 noch gar nicht ausgeschiedenen Eigenmietwert der fraglichen
Eigentumswohnung nicht von sich aus nachfragte. Damit seien die
Steuererklärungen 1990 – 1996 pflichtwidrig nicht ordnungsgemäss überprüft
worden und es seien nicht alle aktenkundigen Tatsachen berücksichtigt worden.
Die rechtskundige Steuerverwaltung habe in casu genau gewusst, dass die fragliche
Eigentumswohnung im Kanton Bern liege, und hätte daher zwingend Anlass gehabt,
den massgeblichen Eigenmietwert zu ermitteln. In dieser Situation habe die VB
nicht einfach auf den deklarierten Eigenmietwert abstellen dürfen, welcher sich
aus dem amtlichen bernischen Steuerwert multipliziert mit dem für die Gemeinde
G. für den Eigenmietwert geltenden Prozentsatz zusammensetzte.
Erwägungen
1.
...
2.
Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiges Urteil
kann gemäss § 165 StG auf Antrag oder von Amtes wegen u.a. dann zugunsten des
Steuerpflichtigen revidiert werden,
-
wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt
werden;
-
wenn die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche Tatsachen oder
entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat.
Die Revisions ist
ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund
vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren
hätte geltend machen können. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit
Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert fünf Jahren seit
Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
3.
Die definitive
Veranlagung für das Steuerjahr 1990 wurde am 27. März 1991 eröffnet, diejenige
für das Steuerjahr 1992 am 12. Februar 1992. Das Revisionsbegehren wurde am 18.
September 1997 eingereicht. Hinsichtlich der Steuerjahre 1990 und 1991 ist die 5-jährige
Verjährungsfrist abgelaufen. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das
diesbezügliche Revisionsgesuch eingetreten. Der Rekurs ist in diesem Punkt
abzuweisen.
4.
Bezüglich der
Veranlagungen 1992 bis 1996 ist diese fünfjährige Frist mit Einreichung des
Revisionsbegehrens eingehalten. Auf die 90-tägige Frist ist unter Ziffer 5
hienach näher einzutreten.
Der Rekurrent hat
sich in seinem Revisionsgesuch vom 18. September 1997 explizit auf den
Revisionsgrund gemäss § 165 Abs. 1 Bst. b StG berufen, wonach ein
Revisionsgrund vorliegt, wenn die erkennende Verwaltungsbehörde erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze
verletzt hat. Diesen Tatbestand sieht er erfüllt im Umstand, dass die VB seit
1990.
die erhebliche Tatsache ausser Acht gelassen hat, dass seine
Eigentumswohnung im Kanton Bern und nicht im Kanton Solothurn liegt.
Die Vorinstanz
beruft sich insbesondere darauf, dass sie die Veranlagung jeweils auf Grund der
Angaben in der Selbstdeklaration vorgenommen hat. Dies ist nur teilweise
richtig: Bei der Prüfung der Steuererklärung 1990 hat der damals zuständige
Sachbearbeiter der VB telefonisch am 7. Februar 1991 bei der Einwohnergemeinde
I. den richtigen Mietwert eingeholt und die Steuererklärung entsprechend
handschriftlich korrigiert und mit einer Aktennotiz versehen. Diese Nachfrage
passierte wohl deshalb, weil der Rekurrent damals trotz entsprechender
Aufforderung keine Unterlagen über den Mietwert der Wohnung (wohl aber der
Einstellhalle) eingereicht hat. In den nachfolgenden Veranlagungen 1992 bis
1996.
wurde die Selbstdeklaration aus unbekannten Gründen nicht mehr korrigiert.
Die VB hatte deshalb gewusst oder mindestens wissen können, dass die Angaben
des Steuerpflichtigen höchstwahrscheinlich nicht stimmen. Es wäre der VB
zuzumuten gewesen zu überprüfen, ob der Steuerpflichtige in den nachfolgenden
Jahren den in der Steuererklärung 1990 festgestellte Deklarationsfehler
wiederholte. Immerhin war der in der Steuererklärung 1991 deklarierte
Eigenmietwert fast 50% höher als er im Veranlagungsverfahren bezüglich der
Steuern 1990 festgestellt worden war. Die Veranlagungsbehörde hat damit eine
Tatsache ausser Acht gelassen, die ihr bekannt war oder hätte bekannt sein
sollen. Der Revisionsgrund gemäss § 165 Abs. 1 Bst. b StG ist damit erfüllt.
5.
Die Revision ist
gemäss § 165 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als
Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen
Verfahren hätte geltend machen können. Wie bereits ausgeführt, hat die VB den
für das Steuerjahr 1990 deklarierte Eigenmietwert nach unten korrigiert. Da die
VB aber bei der gleichen Gelegenheit weitere Korrekturen vornahm, so dass das
steuerbare Einkommen insgesamt um ca. Fr. 4'500.-- höher veranlagt wurde,
erhielt der Rekurrent zu dieser Zeit keine Kenntnis seiner Falschdeklaration.
Die Veranlagungsverfügung vom 27. März 1991 erwähnt die Korrekturen nicht. Da in
den nachfolgenden Steuerjahren der deklarierte Mietwert übernommen wurde,
konnte der Rekurrent auch in diesen Verfahren den Fehler nicht kennen und somit
auch nicht (einspracheweise) geltend machen.
Gemäss § 166 StG
muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
eingereicht werden. Aus den Rekurs- und Vernehmlassungsbeilagen sowie aus den
Angaben des Rekurrenten geht hervor, dass letzterem anlässlich der
Steuererklärung 1997 Zweifel über die Richtigkeit der Berechnung des Mietwertes
gekommen sind. Im Schreiben an die VB vom 10. April 1997 führte er aus, er
halte diese Berechnung für willkürlich und wolle einen Vorbehalt anbringen. Er
bat die VB, ”diese Angelegenheit zu überprüfen” und ihm Bericht zu geben. In
seinem Revisionsgesuch vom 18. September 1997 (S. 3 zweiter Abschnitt) führt er
aus: ”Mit Telefon vom 15.9.1997 antwortete mir der zuständige Sachbearbeiter
der Veranlagungsbehörde Solothurn, Herr A., darauf, dass in der Tat den
Steuererhebungen seit dem Steuerjahr 1990 ein falscher Eigenmietwert zugrunde
gelegt worden sei.” Dieser Sachverhalt blieb im gesamten Verfahren
unbestritten. Zwar ist der Rekurrent Fürsprecher und Notar. Die
Mietwertberechnung im interkantonalen Recht ist jedoch eine steuerrechtliche
Spezialfrage, deren richtige Beantwortung auch von einem Rechtskundigen nicht a
priori, d.h. nicht ohne weitere Abklärungen erwartet werden kann. Zwar steht
fest, dass der Rekurrent bereits im April 1997 Zweifel hegt. Erst aber im
Telefongespräch vom 15. September 1997 wurde ihm von kompetenter Seite gesagt
oder bestätigt, dass seine Zweifel richtig sind, und dass vor allem in den
vorangegangenen Jahren gestützt auf einen falschen Eigenmietwert veranlagt
worden war. Zu seinen Gunsten muss deshalb als erstellt gelten, dass er erst im
September 1997 begründete Kenntnis über den Fehler der Veranlagungsbehörde
hatte. Die 90-tägige Frist wurde deshalb mit dem Gesuch vom 18. September 1997
eingehalten.
Aus diesen Gründen
ist das Revisionsgesuch bezüglich der Veranlagungen 1992 bis 1996 gutzuheissen.
Die Veranlagungsbehörde hat diese Veranlagungen gestützt auf den richtigen
Eigenmietwert neu festzusetzen.
Steuergericht, Urteil vom 22.
Mai 2000