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Entscheid

SGSTA.1998.210

Abzüge, Krankheitskosten

8. Mai 2000Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. wohnt

seit dem 1. April 1995 in der Pflegeabteilung eines Alterszentrums, seine

Ehefrau nach wie vor im Eigenheim. Gegenüber der Steuererklärung 1997 des

Ehepaares brachte die Veranlagungsbehörde Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli

1997 von den geltend gemachten Krankheitskosten

- die Hilflosenentschädigung in der Höhe von

Fr. 9'312.--

- sowie Lebenshaltungskosten in der Höhe von

Fr. 32'940.-- (366 x 90.--)

in Abzug, und zwar sowohl bei der Staats- wie bei

der direkten Bundessteuer.

Mit Schreiben vom

10. August 1997 liessen die Steuerpflichtigen durch ihren Vertreter Einsprache

erheben. Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 1998 änderte die

Veranlagungsbehörde die Veranlagung der Staatssteuer 1997 und der Bundessteuern

1997/98 zu Ungunsten der Einsprecher ab. Die Lebenshaltungskosten wurden

entsprechend dem Ausweis des Alterszentrums über die Pensions- und Pflegekosten

vom 10. Januar 1996 (Pensionstaxe Fr. 83.--, Pflegetaxe Fr. 74.-- pro Tag) auf

Fr. 83.-- pro Tag festgelegt und von der Gesamtrechnung des Heims in Abzug

gebracht. Die Hilfslosenentschädigung wurde wie bereits in der definitiven

Veranlagung ebenfalls von den Krankheitskosten abgezogen.

2. Am 21. Dezember 1998

liessen die Steuerpflichtigen durch ihren Vertreter Rekurs bzw. Beschwerde an

das Steuergericht einreichen und und folgende Anträge stellen:

a) Die

Selbsttaxation des Beschwerdeführers sei von der Veranlagungsbehörde dahin

gehend zu korrigieren, dass die Lebenshaltungskosten in Ziffer 22 der

Steuererklärung von bisher Fr. 9'600.-- neu mit Fr. 12'000.-- berücksichtigt

werden.

b) Die

interne Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung zu Ziffer 22 sei grundsätzlich

und rückwirkend auf den 1. Januar 1997 dahingehend zu ändern, dass bei allen

Pflegeheimbewohnern die Lebenshaltungskosten (Pension) bei der

Steuereinschätzung 1997 und den folgenden Jahren angemessen, analog des

Grundsatzentscheides des Kantons Bern berücksichtigt würden

c) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In der

Begründung wird die Erhöhung der Lebenshaltungskosten (Pension) für

Pflegeheimbewohner gemäss interner Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung ab

1.1.1997 von bisher Fr. 9'600.-- p.a. auf neu Fr. 32'400.-- p.a. – d.h. um 237%

- als willkürlich gerügt.

In ihrer

Vernehmlassung vom 10. März 1999 beantragt die Veranlagungsbehörde Abweisung

von Rekurs und Beschwerde. Es wird insbesondere auf das Urteil des

Steuergerichts ST/98000122 vom 9. November 1998 i.S. G. hingewiesen. Diesem

Urteil, worin entschieden worden war, dass die abziehbaren Krankheitskosten

nicht um die einem Steuerpflichtigen ausgerichtete Hilflosenentschädigung

gekürzt werden dürften, könne nur solange beigepflichtet werden, als es sich

bei den geltend gemachten Krankheitskosten um Arzt-, Spital- und

Medikamentkosten handle, d.h. um Ausgaben für medizinische Behandlungen zur

Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Im Umfang der

Hilflosenentschädigung müsse die pflegebedürftige Person die Pflegekosten nicht

selbst tragen. Dies entspreche auch der gängigen Praxis in andern Kantonen,

welche Pflegekosten ebenfalls zum Abzug zulassen. Aus diesen Gründen werde an

der Berechnung der abziehbaren Krankheitskosten gemäss Einspracheentscheid

festgehalten.

Erwägungen

1.

Der

Rekurs bzw. die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Das

Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern (StG) sowie gemäss § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer sachlich zuständig. Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer sind durch den Einspracheentscheid beschwert.

Grundsätzlich ist deshalb auf das Rechtsmittel einzutreten.

In ihren Anträgen ans Steuergericht

verlangen die Steuerpflichtigen die Abänderung einer internen Weisung der

Steuerverwaltung. Das Steuergericht ist aber nicht Aufsichtsbehörde der

Steuerverwaltung und kann deshalb auch nicht von der Verwaltung die Abänderung

von Weisungen, Richtlinien etc. verlangen. Vielmehr kann es bezüglich der konkreten

Veranlagung der Rekurrenten/Beschwerdeführer allenfalls prüfen, ob die nach

internen Weisungen erfolgte Veranlagung rechtmässig ist. Auf den Antrag auf

Abänderung der internen Weisung kann deshalb nicht eingetreten werden.

Der

Ehemann ist in der Zwischenzeit verstorben. Wie aus der Mitteilung des

Vertreters vom 11. November 1999 geschlossen werden kann, halten seine Erben am

Rekurs bzw. an der Beschwerde fest.

2.

Angefochten ist die

Veranlagung sowohl der Staatssteuer wie auch der Bundessteuer. Bei beiden

Steuerarten geht es sodann um die zwei Fragen, wie das Verhältnis zwischen

Hilflosenentschädigung und Krankheitskosten ist und wie hoch die

Lebenshaltungskosten zu veranschlagen sind, welche von den Heimkosten in Abzug

zu bringen sind.

3.

Staatssteuer

Gemäss § 41 Abs. 1 Bst. k

StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Krankheits-, Unfall- und

Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen

abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 %

des Reineinkommens übersteigen. Nicht abziehbar sind insbesondere die

Lebenshaltungskosten (vgl. Abs. 4).

Gemäss

dem Veranlagungshandbuch für natürliche Personen der Kantonalen

Steuerverwaltung (Register 5, Ziff. 22) können Personen, die in Pflegeheimen

wohnen, die Kosten für die Pflege, nicht aber die Pensionskosten geltend

machen. Pensionskosten für Pflege- und Altersheime seien nicht abziehbare

Lebenshaltungskosten. Diese Praxis stimmt mit den gesetzlichen Vorschriften

überein und kann nicht beanstandet werden. Selbst wenn der Steuerpflichtige

seines Gesundheitszustands wegen gezwungen ist, in einem Pflegeheim zu sein,

sind die reinen Pensionskosten (insbesondere Unterkunft und Verpflegung)

Lebenshaltungskosten. Anders entscheiden würde bedeuten, die Heiminsassen

gegenüber denjenigen besser zu stellen, welche sich ein Pflegeheim nicht

leisten können oder wollen. Auch Pflegebedürftige, welche privat wohnen, können

die Wohnkosten und die Ausgaben für Nahrung etc. nicht vom Einkommen abziehen. Im

vorliegenden Fall sind die Pensionskosten mit Fr. 83.-- pro Tag ausgewiesen

(Ausweis über Pensions- und Pflegekosten vom 17. Juni 1996). Es ist deshalb

nicht massgebend, wie hoch die Anrechnungswerte hier und in andern Kantonen

sind, wenn die Pensionskosten nicht separat ausgewiesen sind. Die Vorinstanz

ist deshalb zurecht von Fr. 83.-- pro Tag als Lebenshaltungskosten ausgegangen.

Abziehbar

sind nur diejenigen Krankheitskosten, die der Steuerpflichtige ”selber trägt”

(vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. k). Es stellt sich die Frage, ob mit der

Hilflosenentschädigung, die der Steuerpflichtige bezieht, die Krankheitskosten

abgegolten werden, so dass im Umfang der Hilflosenentschädigung nicht mehr

davon gesprochen werden kann, dass die Krankheitskosten vom Steuerpflichtigen

getragen werden. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz. Sie hat die Beiträge der

Hilflosenentschädigung von den Krankheitskosten konsequenterweise in Abzug

gebracht.

Im

Urteil KSGE 1998 Nr. 10 vom 9. November 1998 hat sich das Steuergericht zu dieser

Problematik wie folgt geäussert:

Der Begriff der

Krankheitskosten ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum

Aargauer Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die

Ausgaben für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung

und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden

(vgl. Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung

Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen

Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die

medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein.

Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art.

43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der

Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich

nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten.

In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten

Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die

Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von

ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die RollstuhlGängigkeit

der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des Reineinkommens

übersteigen.

Das

Steuergericht hat keine Veranlassung, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen.

Die Hilflosenentschädigung trägt u.a. gerade dazu bei, die wegen der Pflegebedürftigkeit

erhöhten Kosten zu tragen. Zu diesen gehören auch die Pensionstaxen, die nicht

Krankheitskosten darstellen und nicht in Abzug gebracht werden können. Es ist

deshalb auch vorliegend richtig, die Hilflosenentschädigung nicht zu besteuern.

In diesem Sinn der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren.

4.

Bundessteuer

Die Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten ist

zwar im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) praktisch identisch

geregelt wie für die Staatssteuer (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Die Praxis

dazu ist jedoch anders. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 der Eidg.

Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 betreffend Abzug von Krankheits-,

Unfall- und Invaliditätskosten (Ziffer 2.6) sind im Fall, wo die Dienste einer

Heimpflege in Anspruch genommen werden, die auch den Haushalt besorgt, die

Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten

aufzuteilen. ”Hält sich die steuerpflichtige Person oder die von ihr

unterhaltene Person - zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit in einem

Pflegeheim, einer Heilstätte oder Anstalt auf, so sind die Kosten um denjenigen

Betrag zu kürzen, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte

aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei nach

den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums gemäss Artikel 93

SchKG.”

Im

vorliegenden Fall würde der Steuerpflichtige mit seiner Ehegattin in seinem

Eigenheim gelebt haben. Die Hälfte des gemeinsamen betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (nur Wohnkosten und Grundbetrag) sind deshalb in Abzug zu

bringen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese

Berechnungen angestellt hat. Der Betrag dürfte jedenfalls unter Fr. 83.-- pro

Tag liegen.

Was nun die

Hilflosenentschädigung anbelangt, so kann das unter Ziffer 2 hievor Ausgeführte

nicht tel quel übernommen werden. Wenn nämlich nur das absolute

(betreibungsrechtliche) Minimum an Lebenshaltungskosten von den gesamten

Pflegekosten in Abzug gebracht wird, welches nicht annähernd den wirklichen

Lebenshaltungskosten des Pflegeheiminsassen entspricht, so wäre dieser

wesentlich besser gestellt, wenn nun auch die Hilflosenentschädigung nicht

mitberücksichtigt würde. Denn die Lebenshaltungskosten eines Pflegebedürftigen,

der nicht in einem Heim ist, sind in der Regel wesentlich höher als die nach

den Richtlinien für das betreibungsrechtliche Minimum berechneten

Lebenshaltungskosten. Die Hilflosenentschädigung soll gerade die erhöhten

Krankheits- und Lebenshaltungskosten des Pflegebedürftigen mildern helfen. Da

aber die erhöhten Lebenshaltungskosten nur in unwesentlichem Rahmen von den

Krankheitskosten in Abzug gebracht werden, ist dagegen die

Hilflosenentschädigung voll zu berücksichtigen.

5.

Der

Einspracheentscheid ist deshalb in teilweiser Gutheissung von Rekurs und

Beschwerde aufzuheben. Die Veranlagung ist im Sinne der Erwägungen durch die

Veranlagungsbehörde neu vorzunehmen.

Steuergericht, Urteil vom 8.

Mai 2000