SGSTA.1998.210
Abzüge, Krankheitskosten
8. Mai 2000Deutsch9 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 9
StG § 41 Abs. 1 Bst. k, DBG
Art. 33 Abs. 1 Bst. h - Abzüge, Krankheitskosten
Die zum Abzug zugelassenen Krankheitskosten eines in
einem Pflegeheim wohnenden Steuerpflichtigen berechnen sich
- bei der
Staatssteuer derart, dass die reinen Pensionskosten (insbesondere Unterkunft
und Verpflegung) von den Krankheitskosten abzuziehen sind, jedoch nicht die
Hilflosenentschädigung;
- bei der direkten Bundessteuer so, dass die nach den Richtlinien
über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechneten
Lebenshaltungskosten sowie die Hilflosenentschädigung abzuziehen sind.
Das Steuergericht kann, da es nicht Aufsichtsbehörde
ist, auf einen Antrag, lautend auf eine Abänderung interner Weisungen der
Steuerverwaltung, nicht eintreten.
Urteil
St 1998/210; BSt 1998/45 vom 8.5.2000
Sachverhalt
1. X. wohnt
seit dem 1. April 1995 in der Pflegeabteilung eines Alterszentrums, seine
Ehefrau nach wie vor im Eigenheim. Gegenüber der Steuererklärung 1997 des
Ehepaares brachte die Veranlagungsbehörde Solothurn mit Verfügung vom 21. Juli
1997 von den geltend gemachten Krankheitskosten
- die Hilflosenentschädigung in der Höhe von
Fr. 9'312.--
- sowie Lebenshaltungskosten in der Höhe von
Fr. 32'940.-- (366 x 90.--)
in Abzug, und zwar sowohl bei der Staats- wie bei
der direkten Bundessteuer.
Mit Schreiben vom
10. August 1997 liessen die Steuerpflichtigen durch ihren Vertreter Einsprache
erheben. Im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 1998 änderte die
Veranlagungsbehörde die Veranlagung der Staatssteuer 1997 und der Bundessteuern
1997/98 zu Ungunsten der Einsprecher ab. Die Lebenshaltungskosten wurden
entsprechend dem Ausweis des Alterszentrums über die Pensions- und Pflegekosten
vom 10. Januar 1996 (Pensionstaxe Fr. 83.--, Pflegetaxe Fr. 74.-- pro Tag) auf
Fr. 83.-- pro Tag festgelegt und von der Gesamtrechnung des Heims in Abzug
gebracht. Die Hilfslosenentschädigung wurde wie bereits in der definitiven
Veranlagung ebenfalls von den Krankheitskosten abgezogen.
2. Am 21. Dezember 1998
liessen die Steuerpflichtigen durch ihren Vertreter Rekurs bzw. Beschwerde an
das Steuergericht einreichen und und folgende Anträge stellen:
a) Die
Selbsttaxation des Beschwerdeführers sei von der Veranlagungsbehörde dahin
gehend zu korrigieren, dass die Lebenshaltungskosten in Ziffer 22 der
Steuererklärung von bisher Fr. 9'600.-- neu mit Fr. 12'000.-- berücksichtigt
werden.
b) Die
interne Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung zu Ziffer 22 sei grundsätzlich
und rückwirkend auf den 1. Januar 1997 dahingehend zu ändern, dass bei allen
Pflegeheimbewohnern die Lebenshaltungskosten (Pension) bei der
Steuereinschätzung 1997 und den folgenden Jahren angemessen, analog des
Grundsatzentscheides des Kantons Bern berücksichtigt würden
c) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In der
Begründung wird die Erhöhung der Lebenshaltungskosten (Pension) für
Pflegeheimbewohner gemäss interner Weisung der Kantonalen Steuerverwaltung ab
1.1.1997 von bisher Fr. 9'600.-- p.a. auf neu Fr. 32'400.-- p.a. – d.h. um 237%
- als willkürlich gerügt.
In ihrer
Vernehmlassung vom 10. März 1999 beantragt die Veranlagungsbehörde Abweisung
von Rekurs und Beschwerde. Es wird insbesondere auf das Urteil des
Steuergerichts ST/98000122 vom 9. November 1998 i.S. G. hingewiesen. Diesem
Urteil, worin entschieden worden war, dass die abziehbaren Krankheitskosten
nicht um die einem Steuerpflichtigen ausgerichtete Hilflosenentschädigung
gekürzt werden dürften, könne nur solange beigepflichtet werden, als es sich
bei den geltend gemachten Krankheitskosten um Arzt-, Spital- und
Medikamentkosten handle, d.h. um Ausgaben für medizinische Behandlungen zur
Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Im Umfang der
Hilflosenentschädigung müsse die pflegebedürftige Person die Pflegekosten nicht
selbst tragen. Dies entspreche auch der gängigen Praxis in andern Kantonen,
welche Pflegekosten ebenfalls zum Abzug zulassen. Aus diesen Gründen werde an
der Berechnung der abziehbaren Krankheitskosten gemäss Einspracheentscheid
festgehalten.
Erwägungen
1.
Der
Rekurs bzw. die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Das
Kantonale Steuergericht ist gemäss § 160 des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (StG) sowie gemäss § 4 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer sachlich zuständig. Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer sind durch den Einspracheentscheid beschwert.
Grundsätzlich ist deshalb auf das Rechtsmittel einzutreten.
In ihren Anträgen ans Steuergericht
verlangen die Steuerpflichtigen die Abänderung einer internen Weisung der
Steuerverwaltung. Das Steuergericht ist aber nicht Aufsichtsbehörde der
Steuerverwaltung und kann deshalb auch nicht von der Verwaltung die Abänderung
von Weisungen, Richtlinien etc. verlangen. Vielmehr kann es bezüglich der konkreten
Veranlagung der Rekurrenten/Beschwerdeführer allenfalls prüfen, ob die nach
internen Weisungen erfolgte Veranlagung rechtmässig ist. Auf den Antrag auf
Abänderung der internen Weisung kann deshalb nicht eingetreten werden.
Der
Ehemann ist in der Zwischenzeit verstorben. Wie aus der Mitteilung des
Vertreters vom 11. November 1999 geschlossen werden kann, halten seine Erben am
Rekurs bzw. an der Beschwerde fest.
2.
Angefochten ist die
Veranlagung sowohl der Staatssteuer wie auch der Bundessteuer. Bei beiden
Steuerarten geht es sodann um die zwei Fragen, wie das Verhältnis zwischen
Hilflosenentschädigung und Krankheitskosten ist und wie hoch die
Lebenshaltungskosten zu veranschlagen sind, welche von den Heimkosten in Abzug
zu bringen sind.
3.
Staatssteuer
Gemäss § 41 Abs. 1 Bst. k
StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Krankheits-, Unfall- und
Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen
abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 %
des Reineinkommens übersteigen. Nicht abziehbar sind insbesondere die
Lebenshaltungskosten (vgl. Abs. 4).
Gemäss
dem Veranlagungshandbuch für natürliche Personen der Kantonalen
Steuerverwaltung (Register 5, Ziff. 22) können Personen, die in Pflegeheimen
wohnen, die Kosten für die Pflege, nicht aber die Pensionskosten geltend
machen. Pensionskosten für Pflege- und Altersheime seien nicht abziehbare
Lebenshaltungskosten. Diese Praxis stimmt mit den gesetzlichen Vorschriften
überein und kann nicht beanstandet werden. Selbst wenn der Steuerpflichtige
seines Gesundheitszustands wegen gezwungen ist, in einem Pflegeheim zu sein,
sind die reinen Pensionskosten (insbesondere Unterkunft und Verpflegung)
Lebenshaltungskosten. Anders entscheiden würde bedeuten, die Heiminsassen
gegenüber denjenigen besser zu stellen, welche sich ein Pflegeheim nicht
leisten können oder wollen. Auch Pflegebedürftige, welche privat wohnen, können
die Wohnkosten und die Ausgaben für Nahrung etc. nicht vom Einkommen abziehen. Im
vorliegenden Fall sind die Pensionskosten mit Fr. 83.-- pro Tag ausgewiesen
(Ausweis über Pensions- und Pflegekosten vom 17. Juni 1996). Es ist deshalb
nicht massgebend, wie hoch die Anrechnungswerte hier und in andern Kantonen
sind, wenn die Pensionskosten nicht separat ausgewiesen sind. Die Vorinstanz
ist deshalb zurecht von Fr. 83.-- pro Tag als Lebenshaltungskosten ausgegangen.
Abziehbar
sind nur diejenigen Krankheitskosten, die der Steuerpflichtige ”selber trägt”
(vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. k). Es stellt sich die Frage, ob mit der
Hilflosenentschädigung, die der Steuerpflichtige bezieht, die Krankheitskosten
abgegolten werden, so dass im Umfang der Hilflosenentschädigung nicht mehr
davon gesprochen werden kann, dass die Krankheitskosten vom Steuerpflichtigen
getragen werden. Dieser Auffassung ist die Vorinstanz. Sie hat die Beiträge der
Hilflosenentschädigung von den Krankheitskosten konsequenterweise in Abzug
gebracht.
Im
Urteil KSGE 1998 Nr. 10 vom 9. November 1998 hat sich das Steuergericht zu dieser
Problematik wie folgt geäussert:
Der Begriff der
Krankheitskosten ist medizinisch zu verstehen (Baur et alt., Kommentar zum
Aargauer Steuergesetz, 1991, N. 43 zu § 30). Unter Krankheitskosten werden die
Ausgaben für medizinische Behandlungen d.h. Kosten für Massnahmen zur Erhaltung
und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit verstanden
(vgl. Kreisschreiben Nr. 16 Ziffer 2 der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer). Die Hilflosenentschädigung dagegen soll die generellen
Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die
medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein.
Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art.
43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang zwischen den Krankheitskosten und der
Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung berechnet sich
nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für Krankheitskosten.
In diesem Sinn tragen die Rekurrenten die von ihnen aufgelisteten
Krankheitskosten selbst, auch wenn sie die Entschädigung beziehen. Die
Hilflosenentschädigung ist nicht anzurechnen. Die Rekurrenten können die von
ihnen geltendgemachten Krankheitskosten (ohne die Kosten für die RollstuhlGängigkeit
der Liegenschaft) in Abzug bringen, soweit sie 5% des Reineinkommens
übersteigen.
Das
Steuergericht hat keine Veranlassung, vorliegend von dieser Praxis abzuweichen.
Die Hilflosenentschädigung trägt u.a. gerade dazu bei, die wegen der Pflegebedürftigkeit
erhöhten Kosten zu tragen. Zu diesen gehören auch die Pensionstaxen, die nicht
Krankheitskosten darstellen und nicht in Abzug gebracht werden können. Es ist
deshalb auch vorliegend richtig, die Hilflosenentschädigung nicht zu besteuern.
In diesem Sinn der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren.
4.
Bundessteuer
Die Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten ist
zwar im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) praktisch identisch
geregelt wie für die Staatssteuer (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Die Praxis
dazu ist jedoch anders. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 der Eidg.
Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 betreffend Abzug von Krankheits-,
Unfall- und Invaliditätskosten (Ziffer 2.6) sind im Fall, wo die Dienste einer
Heimpflege in Anspruch genommen werden, die auch den Haushalt besorgt, die
Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten
aufzuteilen. ”Hält sich die steuerpflichtige Person oder die von ihr
unterhaltene Person - zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit in einem
Pflegeheim, einer Heilstätte oder Anstalt auf, so sind die Kosten um denjenigen
Betrag zu kürzen, der als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte
aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei nach
den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums gemäss Artikel 93
SchKG.”
Im
vorliegenden Fall würde der Steuerpflichtige mit seiner Ehegattin in seinem
Eigenheim gelebt haben. Die Hälfte des gemeinsamen betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (nur Wohnkosten und Grundbetrag) sind deshalb in Abzug zu
bringen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diese
Berechnungen angestellt hat. Der Betrag dürfte jedenfalls unter Fr. 83.-- pro
Tag liegen.
Was nun die
Hilflosenentschädigung anbelangt, so kann das unter Ziffer 2 hievor Ausgeführte
nicht tel quel übernommen werden. Wenn nämlich nur das absolute
(betreibungsrechtliche) Minimum an Lebenshaltungskosten von den gesamten
Pflegekosten in Abzug gebracht wird, welches nicht annähernd den wirklichen
Lebenshaltungskosten des Pflegeheiminsassen entspricht, so wäre dieser
wesentlich besser gestellt, wenn nun auch die Hilflosenentschädigung nicht
mitberücksichtigt würde. Denn die Lebenshaltungskosten eines Pflegebedürftigen,
der nicht in einem Heim ist, sind in der Regel wesentlich höher als die nach
den Richtlinien für das betreibungsrechtliche Minimum berechneten
Lebenshaltungskosten. Die Hilflosenentschädigung soll gerade die erhöhten
Krankheits- und Lebenshaltungskosten des Pflegebedürftigen mildern helfen. Da
aber die erhöhten Lebenshaltungskosten nur in unwesentlichem Rahmen von den
Krankheitskosten in Abzug gebracht werden, ist dagegen die
Hilflosenentschädigung voll zu berücksichtigen.
5.
Der
Einspracheentscheid ist deshalb in teilweiser Gutheissung von Rekurs und
Beschwerde aufzuheben. Die Veranlagung ist im Sinne der Erwägungen durch die
Veranlagungsbehörde neu vorzunehmen.
Steuergericht, Urteil vom 8.
Mai 2000