SGSTA.1998.79
Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher Hinsicht
30. November 1998Deutsch3 min
Source so.ch
KSGE 1998 Nr. 8
StG § 39 Abs. 3, StVO Nr. 16 §
8 - Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher
Hinsicht.
Es ist ein Gebot der
Rechtssicherheit, die Vorschrift strikte anzuwenden, wonach nur in der
Bemessungsperiode gestellte Rechnungen zu berücksichtigen sind. Entscheidend
ist somit weder das Zustell- noch das Zahlungsdatum, sondern das
Ausstellungsdatum.
Urteil
St 1998/79 und BSt 1998/18 vom 30.11.1998
Sachverhalt
Am 1. Dezember
1997 wurde den Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staatssteuern
1997 sowie der Bundessteuern 1997/1998 eröffnet. Bei der Staatssteuer 1997
wurde eine von den Steuerpflichtigen geltend gemachte Rechnung von Fr. 5'940.30
für Liegenschaftskosten nicht berücksichtigt und bei der entsprechenden Ziffer
19 aufgerechnet.
Am 23.
Dezember 1997 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache
und machten geltend, die Rechnung der Firma A. datiere vom 31. Dezember 1995
und sei ihnen erst 1996 zugegangen. Da sie deshalb auch 1996 bezahlt worden
sei, könne sie auch im Bemessungsjahr 1996 geltend gemacht werden. Mit
Entscheid vom 1. April 1998 wurde die Einsprache gestützt auf § 8 StVO Nr. 16,
wonach Unterhaltskosten von Liegenschaften in Abzug gebracht werden können,
wenn sie in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt worden sind, abgewiesen.
Am 29.
April 1998 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diesen Entscheid Rekurs mit dem
Antrag auf Abzug des Rechnungsbetrages von Fr. 5'940.-- für
Liegenschaftskosten.
Erwägungen
1.
Die Rekurrenten
beantragen im Rekurs vom 29. April 1998 auch die Korrektur der Veranlagung der
direkten Bundessteuer 1997/98 betreffend der hier zur Diskussion stehenden
Rechnung von Fr. 5'940.-- vom 31. Dezember 1995. In der Veranlagung der
Bundessteuern 1997/1998 vom 1. Dezember 1997 ist jedoch die betreffende
Rechnung berücksichtigt (Ziff. 19). Auf dieses Begehren ist somit nicht
einzutreten.
2.
Gemäss §
39.
Abs. 3 StG können bei Liegenschaften (u.a.) die Unterhaltskosten in Abzug
gebracht werden. Gemäss § 8 StVO Nr. 16 können in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, welche in der Bemessungsperiode in
Rechnung gestellt worden sind.
a) Gemäss
klarer gesetzlicher Regelung ist somit in zeitlicher Hinsicht bei der Geltendmachung
von Liegenschaftskosten das entsprechende Rechnungsdatum entscheidend. Die
Regelung des § 8 StVO Nr. 16 dient der Rechtssicherheit: Die betreffende Bestimmung
regelt klar und in einfacher Weise, welche Rechnungen in zeitlicher Hinsicht
abzugsfähig sind.
b) Rechnungen,
welche im Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 1995 gestellt worden sind,
konnten in der Veranlagungsperiode 1996 geltend gemacht werden.
Dagegen
bezieht sich die Veranlagungsperiode 1997 auf die Bemessungsgrundlage vom 1.
Januar - 31. Dezember 1996. Da die Rechnung der Firma A. unbestrittenermassen
am 31. Dezember 1995 gestellt worden ist, kann sie somit im Steuerjahr 1997
nicht mehr geltend gemacht werden.
3.
Es mag
stossend sein, wenn die Rekurrenten wegen des nicht üblichen Rechnungsdatums vom
31.
Dezember 1995 davon ausgingen, dass die ihnen 1996 zugestellte und durch
sie im selben Jahr beglichene Rechnung erst in der Steuererklärung 1997
steuerlich geltend zu machen sei. Andererseits hätten die Steuerpflichtigen bis
zur Einreichung der Steuererklärung 1996 am 7. Mai 1996 genügend Zeit gehabt,
die nötigen Abklärungen zu treffen.
Den
Akten der Steuererklärung 1996 ist zudem zu entnehmen, dass am 29. Dezember
1995.
die Firma B. offenbar ebenfalls eine Rechnung für Liegenschaftskosten
ausgestellt hat. Diese Rechnung von Fr. 15'686.-- wurde von den
Steuerpflichtigen im Steuerjahr 1996 geltend gemacht. Angesichts dieser
Tatsache ist nicht nachvollziehbar, warum die zwei Tage später gestellte
Rechnung der Firma A. nicht ebenfalls im Steuerjahr 1996 geltend gemacht wurde.
Aufgrund
all dieser Ausführungen muss der Rekurs angesichts der klaren gesetzlichen
Grundlagen abgewiesen werden.
Steuergericht, Urteil vom 30.
November 1998