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Entscheid

SGSTA.1998.79

Abzug von Liegenschaftskosten: Berücksichtigung in zeitlicher Hinsicht

30. November 1998Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 1. Dezember

1997 wurde den Steuerpflichtigen die definitive Veranlagung der Staatssteuern

1997 sowie der Bundessteuern 1997/1998 eröffnet. Bei der Staatssteuer 1997

wurde eine von den Steuerpflichtigen geltend gemachte Rechnung von Fr. 5'940.30

für Liegenschaftskosten nicht berücksichtigt und bei der entsprechenden Ziffer

19 aufgerechnet.

Am 23.

Dezember 1997 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagung Einsprache

und machten geltend, die Rechnung der Firma A. datiere vom 31. Dezember 1995

und sei ihnen erst 1996 zugegangen. Da sie deshalb auch 1996 bezahlt worden

sei, könne sie auch im Bemessungsjahr 1996 geltend gemacht werden. Mit

Entscheid vom 1. April 1998 wurde die Einsprache gestützt auf § 8 StVO Nr. 16,

wonach Unterhaltskosten von Liegenschaften in Abzug gebracht werden können,

wenn sie in der Bemessungsperiode in Rechnung gestellt worden sind, abgewiesen.

Am 29.

April 1998 erhoben die Steuerpflichtigen gegen diesen Entscheid Rekurs mit dem

Antrag auf Abzug des Rechnungsbetrages von Fr. 5'940.-- für

Liegenschaftskosten.

Erwägungen

1.

Die Rekurrenten

beantragen im Rekurs vom 29. April 1998 auch die Korrektur der Veranlagung der

direkten Bundessteuer 1997/98 betreffend der hier zur Diskussion stehenden

Rechnung von Fr. 5'940.-- vom 31. Dezember 1995. In der Veranlagung der

Bundessteuern 1997/1998 vom 1. Dezember 1997 ist jedoch die betreffende

Rechnung berücksichtigt (Ziff. 19). Auf dieses Begehren ist somit nicht

einzutreten.

2.

Gemäss §

39.

Abs. 3 StG können bei Liegenschaften (u.a.) die Unterhaltskosten in Abzug

gebracht werden. Gemäss § 8 StVO Nr. 16 können in zeitlicher Hinsicht

diejenigen Kosten in Abzug gebracht werden, welche in der Bemessungsperiode in

Rechnung gestellt worden sind.

a) Gemäss

klarer gesetzlicher Regelung ist somit in zeitlicher Hinsicht bei der Geltendmachung

von Liegenschaftskosten das entsprechende Rechnungsdatum entscheidend. Die

Regelung des § 8 StVO Nr. 16 dient der Rechtssicherheit: Die betreffende Bestimmung

regelt klar und in einfacher Weise, welche Rechnungen in zeitlicher Hinsicht

abzugsfähig sind.

b) Rechnungen,

welche im Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 1995 gestellt worden sind,

konnten in der Veranlagungsperiode 1996 geltend gemacht werden.

Dagegen

bezieht sich die Veranlagungsperiode 1997 auf die Bemessungsgrundlage vom 1.

Januar - 31. Dezember 1996. Da die Rechnung der Firma A. unbestrittenermassen

am 31. Dezember 1995 gestellt worden ist, kann sie somit im Steuerjahr 1997

nicht mehr geltend gemacht werden.

3.

Es mag

stossend sein, wenn die Rekurrenten wegen des nicht üblichen Rechnungsdatums vom

31.

Dezember 1995 davon ausgingen, dass die ihnen 1996 zugestellte und durch

sie im selben Jahr beglichene Rechnung erst in der Steuererklärung 1997

steuerlich geltend zu machen sei. Andererseits hätten die Steuerpflichtigen bis

zur Einreichung der Steuererklärung 1996 am 7. Mai 1996 genügend Zeit gehabt,

die nötigen Abklärungen zu treffen.

Den

Akten der Steuererklärung 1996 ist zudem zu entnehmen, dass am 29. Dezember

1995.

die Firma B. offenbar ebenfalls eine Rechnung für Liegenschaftskosten

ausgestellt hat. Diese Rechnung von Fr. 15'686.-- wurde von den

Steuerpflichtigen im Steuerjahr 1996 geltend gemacht. Angesichts dieser

Tatsache ist nicht nachvollziehbar, warum die zwei Tage später gestellte

Rechnung der Firma A. nicht ebenfalls im Steuerjahr 1996 geltend gemacht wurde.

Aufgrund

all dieser Ausführungen muss der Rekurs angesichts der klaren gesetzlichen

Grundlagen abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 30.

November 1998