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Entscheid

SGSTA.1999.104

Berufskosten

5. November 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Bis zum 1. Oktober 1998 hatte

das Ehepaar X. Wohnsitz in Solothurn. Der Ehemann arbeitete in Solothurn, die

Ehefrau war Kindergärtnerin in Aarau. In der Bemessungsperiode für die Steuern

1998 mietete das Ehepaar zusätzlich zur Wohnung in Solothurn ab 1. Oktober 1997

eine Wohnung in Aarau. In der Steuererklärung 1998 machten die beiden

Steuerpflichtigen geltend, sie würden je zur Hälfte der Woche in Solothurn und

zur Hälfte in Aarau wohnen und so sich den Arbeitsweg teilen. Sie machten

deshalb Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt geltend. Weiter machte die

Ehefrau Abzüge in der Höhe von Fr. 4'530.-- für ein Arbeitszimmer geltend. In

der ordentlichen Veranlagung der Staatssteuer 1998 vom 17. August 1998 gewährte

die Veranlagungsbehörde Solothurn u.a. die Abzüge für den Wochenaufenthalt und

das Arbeitszimmer nicht. Die dagegen gerichte Einsprache wurde mit Entscheid

vom 17. Mai 1999 abgewiesen.

2. Mit Schreiben

vom 6. Juni 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs an das Kantonale

Steuergericht mit den Anträgen, die verlangten Abzüge für den Wochenaufenthalt

des Ehepaars X. sowie für das Arbeitszimmer seien zu gewähren. Zur Begründung

wird - kurz zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Kosten für den

Wochenaufenthalt vom Ehemann hätten sehr wohl mit dessen Einkommen zu tun,

sonst müssten die beiden Einkommen der Eheleute separat veranlagt werden. Die

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Zuhause in Solothurn bis zum

Kindergarten in Aarau betrage 75 Minuten, mit dem Fahrzeug 50 Minuten. Dadurch,

dass die Ehefrau auch Hausfrau sei und zudem neben der Unterrichtsstunden noch

viel Zeit für den Kindergarten investieren müsse, werde die tägliche Reise eine

unzumutbare Belastung. Auf den Arbeitszimmer-Abzug habe man (im

Einspracheverfahren) verzichtet, weil die Steuerbeamtin ihnen versichert habe,

dass nur Kantonsschullehrer Anspruch auf ein Arbeitszimmer hätten. Da dies aber

nicht zutreffe, halte man am Antrag auf Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer

fest. Die Steuerpflichtige sei als Kindergärtnerin auf einen Computer

angewiesen, den es aber im Kindergarten nicht habe. Im weitern würden sie davon

ausgehen, dass ihnen durch den Rekurs keine Kosten ent-ständen.

Erwägungen

1.

...

2.

a) Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. a - c

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) werden als Berufskosten

abgezogen:

- die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte;

- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung

ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

- die übrigen für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Kosten.

Gemäss § 5 der

Steuerverordnung Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (in der für das

Steuerjahr 1998 gültigen Fassung) können Steuerpflichtige, die sich während der

Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach

Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich

notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft

und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang zum Abzug bringen.

b) Soweit

ersichtlich hat sich das Steuergericht noch nie mit der Frage zu befassen gehabt,

wann die Kosten eines Wochenaufenthalts zum Abzug gebracht werden können.

Auszugehen ist von der zitierten gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 StG,

wonach die Kosten ”notwendig” (Bst. a) bzw. ”erforderlich” (Bst. c) sein

müssen. Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen

abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen

(Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N.2 zu Art.

26.

DBG). So sind beispielsweise nur Autokosten abzugsfähig, wenn die Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Weiter ist nur diejenige auswärtige

Verpflegung zu berücksichtigen, welche infolge der grossen Entfernung von Wohn-

und Arbeitsort notwendig ist.

Gleiche Anforderungen müssen

auch an die Abzugsfähigkeit von Wochenaufent-haltskosten gestellt werden: Nur

wenn der Arbeitsweg unzumutbar wäre, kann der Steuer-pflichtige die Kosten des

Wochenaufenthaltes im gesetzlichen Umfang zum Abzug bringen (vgl. dazu auch das

Bundesgerichtsurteil vom 12. März 1997, publiziert in StE B 22.3 Nr. 62). Wo

die Grenze zwischen zumutbarem und nicht zumutbaren Arbeitweg liegt, kann im

vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden: Die Rekurrenten haben sich

angesichts des langen Arbeitsweges der Ehefrau dazu entschieden, die Last

dieses Weges zu teilen. So verbringen bzw. verbrachten sie die Hälfte der

Arbeitswoche in Solothurn, die andere Hälfte in Aarau. So hat jeweils der eine

Ehepartner den Arbeitweg (mit öffentlichem Verkehr knapp über eine Stunde, mit

dem Auto knapp unter einer Stunde) während der Hälfte der Arbeitswoche zu

bewältigen. Zwar hat das Steuergericht Verständnis für diese

partner-schaftliche Problemlösung. Die Rekurrenten legen damit aber auch klar

dar, dass der Arbeitsweg keinesfalls unzumutbar erscheint, verbleibt doch

jeweils dem einen Ehepartner dieser Arbeitsweg. Auch objektiv erscheint er mit

45.

Minuten im besten und 75 Minuten im schlechtesten Fall zumutbar. Der

Wochenaufenhalt kann deshalb nicht als erforderlich im Sinne des § 33 Abs. 1

Bst. c StG betrachtet werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.

c) Die

Rekurrenten machen weiter den Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers für die

als Kindergärtnerin tätige Ehefrau geltend. Es könnten alle Lehrkräfte einen

Arbeits-zimmerabzug machen. Die Rekurrentin müsse Elternbriefe,

Kettentelefonlisten etc. Zuhause auf dem Computer schreiben, da solche Geräte

nicht zur Verfügung stehen würden.

Auch hier

findet § 33 Abs. 1 Bst. c StG Anwendung, wonach nur erforderliche Berufs-kosten

zum Abzug gebracht werden können. Den Kindergärtnerinnen stehen nach dem

Unterricht die Räumlichkeiten des Kindergartens zur Verfügung, in welchen sie

die not-wendigen Arbeiten und Vorbereitungen tätigen können. Für die wenigen

Briefe, welche eine Kindergärtnerin zu schreiben hat, sind auch keine Computer

notwendig. Zudem wird auch nicht der Abzug der Kosten eines Computers, sondern

eines Arbeitszimmers geltend gemacht. Auch in diesem Punkt erweist sich der

Rekurs als unbegründet.

Aus diesen

Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

Steuergericht, Urteil

vom 5. November 2001