SGSTA.1999.104
Berufskosten
5. November 2001Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2001 Nr. 5
StG § 33 Abs. 1 Bst.
a und c -
Berufskosten.
Die Kosten eines
Wochenaufenthalts können nur in Abzug gebracht werden, wenn sie notwendig oder
erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass die Wegstrecke unzumutbar ist. Dies
ist bei einer Fahrtstrecke von minimal 45 und maximal 75 Minuten nicht der
Fall.
Eine Kindergärtnerin
kann nicht ein Arbeitszimmer in Abzug bringen.
Urteil St 1999/104 vom 5. November 2001
Sachverhalt
1. Bis zum 1. Oktober 1998 hatte
das Ehepaar X. Wohnsitz in Solothurn. Der Ehemann arbeitete in Solothurn, die
Ehefrau war Kindergärtnerin in Aarau. In der Bemessungsperiode für die Steuern
1998 mietete das Ehepaar zusätzlich zur Wohnung in Solothurn ab 1. Oktober 1997
eine Wohnung in Aarau. In der Steuererklärung 1998 machten die beiden
Steuerpflichtigen geltend, sie würden je zur Hälfte der Woche in Solothurn und
zur Hälfte in Aarau wohnen und so sich den Arbeitsweg teilen. Sie machten
deshalb Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt geltend. Weiter machte die
Ehefrau Abzüge in der Höhe von Fr. 4'530.-- für ein Arbeitszimmer geltend. In
der ordentlichen Veranlagung der Staatssteuer 1998 vom 17. August 1998 gewährte
die Veranlagungsbehörde Solothurn u.a. die Abzüge für den Wochenaufenthalt und
das Arbeitszimmer nicht. Die dagegen gerichte Einsprache wurde mit Entscheid
vom 17. Mai 1999 abgewiesen.
2. Mit Schreiben
vom 6. Juni 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs an das Kantonale
Steuergericht mit den Anträgen, die verlangten Abzüge für den Wochenaufenthalt
des Ehepaars X. sowie für das Arbeitszimmer seien zu gewähren. Zur Begründung
wird - kurz zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Kosten für den
Wochenaufenthalt vom Ehemann hätten sehr wohl mit dessen Einkommen zu tun,
sonst müssten die beiden Einkommen der Eheleute separat veranlagt werden. Die
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Zuhause in Solothurn bis zum
Kindergarten in Aarau betrage 75 Minuten, mit dem Fahrzeug 50 Minuten. Dadurch,
dass die Ehefrau auch Hausfrau sei und zudem neben der Unterrichtsstunden noch
viel Zeit für den Kindergarten investieren müsse, werde die tägliche Reise eine
unzumutbare Belastung. Auf den Arbeitszimmer-Abzug habe man (im
Einspracheverfahren) verzichtet, weil die Steuerbeamtin ihnen versichert habe,
dass nur Kantonsschullehrer Anspruch auf ein Arbeitszimmer hätten. Da dies aber
nicht zutreffe, halte man am Antrag auf Abzug der Kosten für ein Arbeitszimmer
fest. Die Steuerpflichtige sei als Kindergärtnerin auf einen Computer
angewiesen, den es aber im Kindergarten nicht habe. Im weitern würden sie davon
ausgehen, dass ihnen durch den Rekurs keine Kosten ent-ständen.
Erwägungen
1.
...
2.
a) Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. a - c
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) werden als Berufskosten
abgezogen:
- die notwendigen Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte;
- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung
ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
- die übrigen für die Ausübung des Berufes
erforderlichen Kosten.
Gemäss § 5 der
Steuerverordnung Nr. 13 betr. Abzüge für Berufskosten (in der für das
Steuerjahr 1998 gültigen Fassung) können Steuerpflichtige, die sich während der
Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach
Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, die beruflich
notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Kosten für Unterkunft
und für die wöchentliche Heimkehr in bestimmtem Umfang zum Abzug bringen.
b) Soweit
ersichtlich hat sich das Steuergericht noch nie mit der Frage zu befassen gehabt,
wann die Kosten eines Wochenaufenthalts zum Abzug gebracht werden können.
Auszugehen ist von der zitierten gesetzlichen Regelung in § 33 Abs. 1 StG,
wonach die Kosten ”notwendig” (Bst. a) bzw. ”erforderlich” (Bst. c) sein
müssen. Berufskosten sind somit von den freiwillig getätigten Auslagen
abzugrenzen, die im Zusammenhang mit der Lebenshaltung anfallen
(Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, N.2 zu Art.
26.
DBG). So sind beispielsweise nur Autokosten abzugsfähig, wenn die Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Weiter ist nur diejenige auswärtige
Verpflegung zu berücksichtigen, welche infolge der grossen Entfernung von Wohn-
und Arbeitsort notwendig ist.
Gleiche Anforderungen müssen
auch an die Abzugsfähigkeit von Wochenaufent-haltskosten gestellt werden: Nur
wenn der Arbeitsweg unzumutbar wäre, kann der Steuer-pflichtige die Kosten des
Wochenaufenthaltes im gesetzlichen Umfang zum Abzug bringen (vgl. dazu auch das
Bundesgerichtsurteil vom 12. März 1997, publiziert in StE B 22.3 Nr. 62). Wo
die Grenze zwischen zumutbarem und nicht zumutbaren Arbeitweg liegt, kann im
vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden: Die Rekurrenten haben sich
angesichts des langen Arbeitsweges der Ehefrau dazu entschieden, die Last
dieses Weges zu teilen. So verbringen bzw. verbrachten sie die Hälfte der
Arbeitswoche in Solothurn, die andere Hälfte in Aarau. So hat jeweils der eine
Ehepartner den Arbeitweg (mit öffentlichem Verkehr knapp über eine Stunde, mit
dem Auto knapp unter einer Stunde) während der Hälfte der Arbeitswoche zu
bewältigen. Zwar hat das Steuergericht Verständnis für diese
partner-schaftliche Problemlösung. Die Rekurrenten legen damit aber auch klar
dar, dass der Arbeitsweg keinesfalls unzumutbar erscheint, verbleibt doch
jeweils dem einen Ehepartner dieser Arbeitsweg. Auch objektiv erscheint er mit
45.
Minuten im besten und 75 Minuten im schlechtesten Fall zumutbar. Der
Wochenaufenhalt kann deshalb nicht als erforderlich im Sinne des § 33 Abs. 1
Bst. c StG betrachtet werden. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.
c) Die
Rekurrenten machen weiter den Abzug für die Kosten eines Arbeitszimmers für die
als Kindergärtnerin tätige Ehefrau geltend. Es könnten alle Lehrkräfte einen
Arbeits-zimmerabzug machen. Die Rekurrentin müsse Elternbriefe,
Kettentelefonlisten etc. Zuhause auf dem Computer schreiben, da solche Geräte
nicht zur Verfügung stehen würden.
Auch hier
findet § 33 Abs. 1 Bst. c StG Anwendung, wonach nur erforderliche Berufs-kosten
zum Abzug gebracht werden können. Den Kindergärtnerinnen stehen nach dem
Unterricht die Räumlichkeiten des Kindergartens zur Verfügung, in welchen sie
die not-wendigen Arbeiten und Vorbereitungen tätigen können. Für die wenigen
Briefe, welche eine Kindergärtnerin zu schreiben hat, sind auch keine Computer
notwendig. Zudem wird auch nicht der Abzug der Kosten eines Computers, sondern
eines Arbeitszimmers geltend gemacht. Auch in diesem Punkt erweist sich der
Rekurs als unbegründet.
Aus diesen
Gründen ist der Rekurs abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 5. November 2001