SGSTA.1999.108
Einkommen; Kriterien zur Annahme eines Erbvorbezuges
6. November 2000Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 1
StG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a - Einkommen; Kriterien zur Annahme eines Erbvorbezuges (einer
lebzeitigen Abtretung), buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Die Übergabe des
Geschäftsinventars vom Vater auf den Sohn zum Nutzwert und und zum Teil
schenkungsweise ist dann keine lebzeitige Abtretung, wenn der Empfänger die Buchwerte
des Verkäufers bzw. Schenkers nicht übernimmt, sondern sie aufwertet. Die Aufwertung
ist steuerpflichtig.
Urteil
St 1999/108 vom 6.11.2000
Sachverhalt
1. Am 1. Januar 1996 übernahm X.
den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters in Pacht. Mit Nutzen und Schaden
gleichen Datums wurde das lebendige und tote Inventar (ohne Liegenschaft)
abgetreten. Der Verkauf erfolgte zum Nutzwert, resp. Verkehrswert und betrug gemäss
Inventarkaufvertrag Fr. 166'070.--. Dabei schenkte der Vater dem Sohn den
Inventarteil über Fr. 24'240.--. In der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1996
wurden die Vorräte mit Fr. 166'070.-- gemäss Kaufvertrag eingebucht. Mit der
Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 1998 hat die Steuerbehörde die Schenkung
über Fr. 24'420.-- als Einkommen beim Uebernehmer aufgerechnet.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Steuerpflichtige durch seine Vertreterin am 6. Juli 1998 Einsprache einreichen
mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei um Fr. 24'420.-- zu reduzieren.
Da es sich beim Uebernahmevertrag um einen Kaufvertrag handle, seien nur jene
Inventarwerte aufgeführt, die tatsächlich auch gekauft worden seien. Der Schenkungsteil
betrage mehr als 10 % des Verkehrswertes. Folglich sei der Eigentumsübergang
nicht als eine Veräusserung, sondern als Erbvorbezug anzusehen. In § 24 StG SO
werde lediglich umschrieben, wie Kapital und Liquidationsgewinne zu besteuern,
bzw. dass Erbvorbezüge und Schenkungen nicht zu versteuern seien. Bei den Fr.
24'420.-- handelt es sich um eine Schenkung des Vaters an den Sohn. Diese
Schenkung habe nichts mit dem Kaufpreis zu tun. Der Liquidationsgewinn auf dem
Inventar habe vollumfänglich der Vater zu tragen. Somit sei eine Aufrechnung
der innerbetrieblichen Vorräte beim Sohn nicht statthaft.
Die Vorinstanz beabsichtigte,
die Veranlagung im Einspracheverfahren zum Nachteil des Einsprechers abzuändern
mit der Begründung, dass infolge der lebzeitigen Abtretung der steuerpflichtige
Sohn die Buchwerte des Vaters übernehmen müsse. Gegenüber den Buchwerten des
Vaters von Fr. 127'720.-- seien die Inventarwerte in der Eingangsbilanz mit Fr.
166'070.-- eingebucht worden. Die Differenz von FR. 38'350.-- stelle als
Aufwertung von Geschäftsvermögen nach § 24 Ziff. 1 StG SO steuerbares Einkommen
dar. Im Steuerjahr 1996 sei zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
die Aufwertung von Fr. 38'350.-- zuzuschlagen. In der Stellungnahme vom 11. Mai
1999 hielt die Vertreterin des Einsprechers wiederholt fest, dass Erbvorbezüge
nicht zu versteuern seien. Der Verkauf sei zu den Verkehrswerten nach den
Bestimmungen des BGBB erfolgt.
Am 19. Mai 1999 wies die
Vorinstanz die Einsprache ab und verfügte im Entscheid über eine Aufrechnung
beim steuerbaren Einkommen von FR. 38‘350.--.
3. Mit Schreiben vom 16.
Juni 1999 liess der Steuerpflichtige durch seine Vertreterin Rekurs an das
Kantonale Steuergericht einreichen mit dem Begehren, die Aufrechnung der
Schenkung über Fr. 38'350.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zum
steuerbaren Einkommen hinzuzuzählen. Dieses Rechtsgeschäft richte sich nach §
24 Abs. 1 StG SO und nicht nach § 24. Abs. 2 StG SO, da es sich hier um einen
Inventarkaufvertrag und nicht um eine lebzeitige Abtretung handle. Die
Schenkung, die ein Käufer erhalte, sei mit einer Schenkungssteuer zu belegen.
Erwägungen
1.
...
2.
Gemäss § 24 Abs. 1
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) zählen zu den Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.
Gemäss § 24 Abs. 2 a StG gilt nicht als Veräusserung oder Verwertung von
Geschäftsvermögen der Eigentumsübergang durch Erbgang, Erbvorbezug (lebzeitige
Abtretung) oder Schenkung. Sind die Buchwerte in der Eingangsbilanz beim Käufer
höher als in der Schlussbilanz des Verkäufers, hat entweder der Verkäufer beim
Verkauf entgeltlich stille Reserven realisiert oder der Käufer hat eine
steuerlich erfolgswirksame Aufwertung vorgenommen.
Die lebzeitige
Abtretung wird etwa definiert als reine oder gemischte Schenkung an einen
Verwandten, der gegenüber dem Schenker vermutlich gesetzlich erbberechtigt ist
(vgl. KRKE 1981 Nr. 8). Merkmal neben der Steuerfreiheit dieses Vorganges ist,
dass der Empfänger der lebzeitigen Abtretung in die steuerrechtliche
Rechtsstellung des Vorgängers eintritt (vgl. KRKE 1976 Nr. 20).
Folgende Voraussetzungen müssen
gemäss langjähriger Praxis bei der lebzeitigen Abtretung erfüllt sein:
a) Beim
Übergang von selbständigen Geschäftsteilen an einen Präsumtiverben richtet sich
die Beurteilung, ob lebzeitige Abtretung oder nicht, immer nach der Gesamtheit
aller abgetretenen Geschäftsaktiven und nie nach dem einzelnen Geschäftsaktivum.
b) Eine
lebzeitige Abtretung ist nur möglich, wenn unter den Parteien im Moment der
Abtretung eine erbrechtliche Beziehung besteht.
c) Nicht
als lebzeitige Abtretung gilt der Übergang an eine (erbvertraglich) eingesetzten
Erben
d) Die
abgetretenen Sachen und Güter müssen nach langjähriger Praxis mindestens 10%
unter ihrem Verkehrswert übergeben werden. Liegt der Schenkungsanteil unter 10%
des Verkehrswertes, ist eine lebzeitige Abtretung nicht mehr gegeben. In diesen
Fällen liegt ein gewinnauslösender Vorgang vor, der steuerlich abzurechnen ist.
e) Bei
der Berechnung der Schenkungskomponente sind die Schulden ausser Acht zu lassen.
Die Schuldübernahmen stehen an Zahlungsstatt. Der Vergleich beschränkt sich auf
den Verkehrswert 100% und den Abtretungspreis.
3.
Die folgende Tabelle
zeigt den Vorgang der vorliegenden Inventarsabtretung auf:
In Fr. BW Vater Übergabepreis Diff. Übernahme Übernahme
(=
EB Sohn) BW/VW d.Bezahlung d.Schenkung
Vieh 76'885 74'400 -2'485
Vorräte selbst prod. 25'920 29'820
3'900
Vorräte zugekauft 4'915
5'450 535
Masch. u. Fahrz. 20'000 56'400 36'400
Total 127'720 166'070 38'350 141'650 24'420
===============================================================
in % von Übergabepreis 14.70
EB =
Eingangsbilanz
BW = Buchwert
Der Vater des Rekurrenten hat
den Landwirtschaftsbetrieb seinem Sohn per 1. Januar 1996 in Pacht übergeben,
das heisst, dass die Voraussetzungen Nummer b) und c) für eine lebzeitige
Abtretung erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob eine lebzeitige Abtretung
vorliegt, ist die Inventarsabtretung als Ganzes zu beurteilen. Somit ist für
einzelne Inventarsbestandteile nicht ausschlaggebend, ob sie geschenkt oder
verkauft wurden (Voraussetzung a). Der Verkaufswert von Fr. 141'650.-- beträgt
85.
% des Verkehrswertes von Fr. 166'070.--. Der Schenkungsanteil beträgt somit
mehr als 10% (Voraussetzungen d und e). Somit handelt es sich, wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, um eine lebzeitige Abtretung. Wie § 24 Ziff. 2
lit.a StG ausführt, handelt es sich bei der lebzeitigen Abtretung um einen
Vorgang, der weder gewinnauslösend noch steuerrechtlich abzurechnen ist.
4.
Wie unter Ziffer 2 hievor
ausgeführt, tritt der Empfänger der lebzeitigen Abtretung in die
steuerrechtliche Stellung des Schenkers ein. Folgerichtig hat der Empfänger
auch die Buchwerte des Schenkers, im vorliegenden Fall Fr. 127'720.--
ausmachend, zu übernehmen, ansonsten eine allfällige Differenz eine buchmässige
Aufwertung von Geschäftsvermögen darstellt und dem Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nach § 24 Ziff. 1 StG zuzurechnen ist. Und genau dies hat sich
im vorliegenden Fall ereignet. Die Differenz zwischen der Eigangsbilanz per 1.
Januar 1996 und dem Verkaufspreis kann somit nicht, wie verlangt, mit der
Schenkungssteuer belegt werden. Ebensowenig kann die Differenz zwischen dem
Verkaufspreis und den Buchwerten des Vaters mit einer Liquidationsgewinnsteuer
erfasst werden. Dies schliesst § 24 Abs. 2 StG eben aus. Vielmehr ist die
buchmässige Aufwertung des Inventars durch den Rekurrenten als steuerpflichtige
buchmässige Aufwertung des Geschäftsvermögens im Sinne von § 24 Abs. 1 StG zu
erfassen, wie dies die Vorinstanz getan hat.
5.
Die Hinweise des Rekurrenten auf
das BGBB führen zu keiner anderen Beurteilung. Einmal ist der Begriff der “lebzeitigen
Abtretung” dem BGBB unbekannt. Er ist also aufgrund des Steuergesetzes
auszulegen und nicht aufgrund des BGBB. Ebenso ergeben sich die steuerlichen
Konsequenzen eines Erbvorbezuges oder einer lebzeitigen Abtretung aus dem
Steuergesetz.
Der Rekurrent hat gemäss Art.
51.
Abs. 3 i.V.m. Art 42 ff. BGBB als Nachkomme Anspruch darauf, dass ihm im
Vorkaufsfall das Betriebsinventar zum Nutzwert abgetreten wird. Das bedeutet
aber noch längst nicht, dass das Betriebsinventar immer zum Nutzwert verkauft wird
oder verkauft werden muss. Der Kaufpreis dafür kann höher oder tiefer
vereinbart werden. Vorliegend wurde im Ergebnis ein tieferer Kaufpreis vereinbart,
indem der Verkäufer dem Rekurrenten als Käufer einen Teil, nämlich Fr.
24‘420.-- des Kaufpreises von Fr. 166'070.--, der offenbar dem Nutzwert
entspricht, geschenkt hat. Für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung
bzw. eine lebzeitige Abtretung vorliegt, kann es nämlich nicht ankommen, ob ein
unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart oder ob der dem
Verkehrswert entsprechende Kaufpreis im gleiche Umfang schenkungsweise erlassen
wird.
Der Rekurs ist aus all diesen
Gründen abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 6.
November 2000