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Entscheid

SGSTA.1999.108

Einkommen; Kriterien zur Annahme eines Erbvorbezuges

6. November 2000Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 1. Januar 1996 übernahm X.

den Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters in Pacht. Mit Nutzen und Schaden

gleichen Datums wurde das lebendige und tote Inventar (ohne Liegenschaft)

abgetreten. Der Verkauf erfolgte zum Nutzwert, resp. Verkehrswert und betrug gemäss

Inventarkaufvertrag Fr. 166'070.--. Dabei schenkte der Vater dem Sohn den

Inventarteil über Fr. 24'240.--. In der Eröffnungsbilanz per 1. Januar 1996

wurden die Vorräte mit Fr. 166'070.-- gemäss Kaufvertrag eingebucht. Mit der

Veranlagungsverfügung vom 22. Juni 1998 hat die Steuerbehörde die Schenkung

über Fr. 24'420.-- als Einkommen beim Uebernehmer aufgerechnet.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Steuerpflichtige durch seine Vertreterin am 6. Juli 1998 Einsprache einreichen

mit dem Begehren, das steuerbare Einkommen sei um Fr. 24'420.-- zu reduzieren.

Da es sich beim Uebernahmevertrag um einen Kaufvertrag handle, seien nur jene

Inventarwerte aufgeführt, die tatsächlich auch gekauft worden seien. Der Schenkungsteil

betrage mehr als 10 % des Verkehrswertes. Folglich sei der Eigentumsübergang

nicht als eine Veräusserung, sondern als Erbvorbezug anzusehen. In § 24 StG SO

werde lediglich umschrieben, wie Kapital und Liquidationsgewinne zu besteuern,

bzw. dass Erbvorbezüge und Schenkungen nicht zu versteuern seien. Bei den Fr.

24'420.-- handelt es sich um eine Schenkung des Vaters an den Sohn. Diese

Schenkung habe nichts mit dem Kaufpreis zu tun. Der Liquidationsgewinn auf dem

Inventar habe vollumfänglich der Vater zu tragen. Somit sei eine Aufrechnung

der innerbetrieblichen Vorräte beim Sohn nicht statthaft.

Die Vorinstanz beabsichtigte,

die Veranlagung im Einspracheverfahren zum Nachteil des Einsprechers abzuändern

mit der Begründung, dass infolge der lebzeitigen Abtretung der steuerpflichtige

Sohn die Buchwerte des Vaters übernehmen müsse. Gegenüber den Buchwerten des

Vaters von Fr. 127'720.-- seien die Inventarwerte in der Eingangsbilanz mit Fr.

166'070.-- eingebucht worden. Die Differenz von FR. 38'350.-- stelle als

Aufwertung von Geschäftsvermögen nach § 24 Ziff. 1 StG SO steuerbares Einkommen

dar. Im Steuerjahr 1996 sei zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

die Aufwertung von Fr. 38'350.-- zuzuschlagen. In der Stellungnahme vom 11. Mai

1999 hielt die Vertreterin des Einsprechers wiederholt fest, dass Erbvorbezüge

nicht zu versteuern seien. Der Verkauf sei zu den Verkehrswerten nach den

Bestimmungen des BGBB erfolgt.

Am 19. Mai 1999 wies die

Vorinstanz die Einsprache ab und verfügte im Entscheid über eine Aufrechnung

beim steuerbaren Einkommen von FR. 38‘350.--.

3. Mit Schreiben vom 16.

Juni 1999 liess der Steuerpflichtige durch seine Vertreterin Rekurs an das

Kantonale Steuergericht einreichen mit dem Begehren, die Aufrechnung der

Schenkung über Fr. 38'350.-- unter Kosten- und Entschädigungsfolge nicht zum

steuerbaren Einkommen hinzuzuzählen. Dieses Rechtsgeschäft richte sich nach §

24 Abs. 1 StG SO und nicht nach § 24. Abs. 2 StG SO, da es sich hier um einen

Inventarkaufvertrag und nicht um eine lebzeitige Abtretung handle. Die

Schenkung, die ein Käufer erhalte, sei mit einer Schenkungssteuer zu belegen.

Erwägungen

1.

...

2.

Gemäss § 24 Abs. 1

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) zählen zu den Einkünften aus

selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapital- und Liquidationsgewinne aus

Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen.

Gemäss § 24 Abs. 2 a StG gilt nicht als Veräusserung oder Verwertung von

Geschäftsvermögen der Eigentumsübergang durch Erbgang, Erbvorbezug (lebzeitige

Abtretung) oder Schenkung. Sind die Buchwerte in der Eingangsbilanz beim Käufer

höher als in der Schlussbilanz des Verkäufers, hat entweder der Verkäufer beim

Verkauf entgeltlich stille Reserven realisiert oder der Käufer hat eine

steuerlich erfolgswirksame Aufwertung vorgenommen.

Die lebzeitige

Abtretung wird etwa definiert als reine oder gemischte Schenkung an einen

Verwandten, der gegenüber dem Schenker vermutlich gesetzlich erbberechtigt ist

(vgl. KRKE 1981 Nr. 8). Merkmal neben der Steuerfreiheit dieses Vorganges ist,

dass der Empfänger der lebzeitigen Abtretung in die steuerrechtliche

Rechtsstellung des Vorgängers eintritt (vgl. KRKE 1976 Nr. 20).

Folgende Voraussetzungen müssen

gemäss langjähriger Praxis bei der lebzeitigen Abtretung erfüllt sein:

a) Beim

Übergang von selbständigen Geschäftsteilen an einen Präsumtiverben richtet sich

die Beurteilung, ob lebzeitige Abtretung oder nicht, immer nach der Gesamtheit

aller abgetretenen Geschäftsaktiven und nie nach dem einzelnen Geschäftsaktivum.

b) Eine

lebzeitige Abtretung ist nur möglich, wenn unter den Parteien im Moment der

Abtretung eine erbrechtliche Beziehung besteht.

c) Nicht

als lebzeitige Abtretung gilt der Übergang an eine (erbvertraglich) eingesetzten

Erben

d) Die

abgetretenen Sachen und Güter müssen nach langjähriger Praxis mindestens 10%

unter ihrem Verkehrswert übergeben werden. Liegt der Schenkungsanteil unter 10%

des Verkehrswertes, ist eine lebzeitige Abtretung nicht mehr gegeben. In diesen

Fällen liegt ein gewinnauslösender Vorgang vor, der steuerlich abzurechnen ist.

e) Bei

der Berechnung der Schenkungskomponente sind die Schulden ausser Acht zu lassen.

Die Schuldübernahmen stehen an Zahlungsstatt. Der Vergleich beschränkt sich auf

den Verkehrswert 100% und den Abtretungspreis.

3.

Die folgende Tabelle

zeigt den Vorgang der vorliegenden Inventarsabtretung auf:

In Fr. BW Vater Übergabepreis Diff. Übernahme Übernahme

(=

EB Sohn) BW/VW d.Bezahlung d.Schenkung

Vieh 76'885 74'400 -2'485

Vorräte selbst prod. 25'920 29'820

3'900

Vorräte zugekauft 4'915

5'450 535

Masch. u. Fahrz. 20'000 56'400 36'400

Total 127'720 166'070 38'350 141'650 24'420

===============================================================

in % von Übergabepreis 14.70

EB =

Eingangsbilanz

BW = Buchwert

Der Vater des Rekurrenten hat

den Landwirtschaftsbetrieb seinem Sohn per 1. Januar 1996 in Pacht übergeben,

das heisst, dass die Voraussetzungen Nummer b) und c) für eine lebzeitige

Abtretung erfüllt sind. Bei der Beurteilung, ob eine lebzeitige Abtretung

vorliegt, ist die Inventarsabtretung als Ganzes zu beurteilen. Somit ist für

einzelne Inventarsbestandteile nicht ausschlaggebend, ob sie geschenkt oder

verkauft wurden (Voraussetzung a). Der Verkaufswert von Fr. 141'650.-- beträgt

85.

% des Verkehrswertes von Fr. 166'070.--. Der Schenkungsanteil beträgt somit

mehr als 10% (Voraussetzungen d und e). Somit handelt es sich, wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, um eine lebzeitige Abtretung. Wie § 24 Ziff. 2

lit.a StG ausführt, handelt es sich bei der lebzeitigen Abtretung um einen

Vorgang, der weder gewinnauslösend noch steuerrechtlich abzurechnen ist.

4.

Wie unter Ziffer 2 hievor

ausgeführt, tritt der Empfänger der lebzeitigen Abtretung in die

steuerrechtliche Stellung des Schenkers ein. Folgerichtig hat der Empfänger

auch die Buchwerte des Schenkers, im vorliegenden Fall Fr. 127'720.--

ausmachend, zu übernehmen, ansonsten eine allfällige Differenz eine buchmässige

Aufwertung von Geschäftsvermögen darstellt und dem Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit nach § 24 Ziff. 1 StG zuzurechnen ist. Und genau dies hat sich

im vorliegenden Fall ereignet. Die Differenz zwischen der Eigangsbilanz per 1.

Januar 1996 und dem Verkaufspreis kann somit nicht, wie verlangt, mit der

Schenkungssteuer belegt werden. Ebensowenig kann die Differenz zwischen dem

Verkaufspreis und den Buchwerten des Vaters mit einer Liquidationsgewinnsteuer

erfasst werden. Dies schliesst § 24 Abs. 2 StG eben aus. Vielmehr ist die

buchmässige Aufwertung des Inventars durch den Rekurrenten als steuerpflichtige

buchmässige Aufwertung des Geschäftsvermögens im Sinne von § 24 Abs. 1 StG zu

erfassen, wie dies die Vorinstanz getan hat.

5.

Die Hinweise des Rekurrenten auf

das BGBB führen zu keiner anderen Beurteilung. Einmal ist der Begriff der “lebzeitigen

Abtretung” dem BGBB unbekannt. Er ist also aufgrund des Steuergesetzes

auszulegen und nicht aufgrund des BGBB. Ebenso ergeben sich die steuerlichen

Konsequenzen eines Erbvorbezuges oder einer lebzeitigen Abtretung aus dem

Steuergesetz.

Der Rekurrent hat gemäss Art.

51.

Abs. 3 i.V.m. Art 42 ff. BGBB als Nachkomme Anspruch darauf, dass ihm im

Vorkaufsfall das Betriebsinventar zum Nutzwert abgetreten wird. Das bedeutet

aber noch längst nicht, dass das Betriebsinventar immer zum Nutzwert verkauft wird

oder verkauft werden muss. Der Kaufpreis dafür kann höher oder tiefer

vereinbart werden. Vorliegend wurde im Ergebnis ein tieferer Kaufpreis vereinbart,

indem der Verkäufer dem Rekurrenten als Käufer einen Teil, nämlich Fr.

24‘420.-- des Kaufpreises von Fr. 166'070.--, der offenbar dem Nutzwert

entspricht, geschenkt hat. Für die Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung

bzw. eine lebzeitige Abtretung vorliegt, kann es nämlich nicht ankommen, ob ein

unter dem Verkehrswert liegender Kaufpreis vereinbart oder ob der dem

Verkehrswert entsprechende Kaufpreis im gleiche Umfang schenkungsweise erlassen

wird.

Der Rekurs ist aus all diesen

Gründen abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 6.

November 2000