SGSTA.1999.153
Praxisänderung beim Abzug von Krankheitskosten
5. November 2001Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2001 Nr. 11
StG § 41 Abs. 1 Bst.
k, DBG Art. 33 abs. 1 Bst. h - Praxisänderung:
Eine neue Praxis ist
auch auf „alte“ Fälle anwendbar, wenn es nur um die Neuinterpretation nicht
geänderter gesetzlicher Bestimmungen geht.
Krankheitkosten.
Praxisänderung. Vom Abzug ausgeschlossen sind nicht die gesamten Pensionskosten
eines Heimaufenthaltes, sondern eine tägliche Pauschale, wenn sich das
betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht ohne weiteres errechnen lässt. Sind
die Daten für die Berechnung gegeben, so ist abzugsfähig die Differenz zwischen
dem Existenzminimum und den Pensionskosten.
Urteil St 1999/153; BSt 1999/31 vom 5.
November 2001
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige wohnte 1996 in seiner Eigentumswohnung, während seine
Ehegattin pflegebedürftig ist und deshalb im Wohnheim wohnt. In der
Steuererklärung 1997 machten die Steuerpflichtigen einen Abzug für
Krankheitskosten in der Höhe von Fr. 50'422.-- geltend. In der definitiven
Veranlagung der Staatssteuer 1997 und der Bundessteuer 1997/98 vom 6. April
1998 wurde der Krankheitskostenabzug auf Fr. 18'022 gekürzt, während der
Restbetrag von Fr. 32'400.-- als Lebenshaltungskosten eingestuft wurde.
2. Die
Steuerpflichtigen liessen durch ihre Treuhandfirma mit Schreiben vom 29. April
1998 Einsprache erheben und stellten den Antrag, die gekürzten Fr. 32'400.--
seien als Invaliditätskosten zum Abzug zu bringen.
Mit
Einspracheentscheid vom 2. August 1999 wies die Veranlagungsbehörde die
Einsprache ab.
3. Gegen diesen
Entscheid liessen die Steuerpflichtigen durch ihre Vertretung mit Schreiben vom
2. September 1999 Rekurs bzw. Beschwerde einreichen und beantragten darin, es
seien Fr. 50'422.-- abzüglich Fr. 9'600.-- Lebenshaltungskosten, somit Fr.
40'822.-- als Abzug zuzulassen, unter Ausrichtung einer Parteientschädigung von
Fr. 800.--. Es sei nicht zulässig, die Pensionskosten für Unterkunft und
Verpflegung mit den Lebenshaltungskosten gleichzustellen. Die in den
Pensionskosten enthaltenen Lebenshaltungskosten seien wesentlich höher als
diejenigen eines gesunden Menschen, der nicht in einem Pflegeheim lebe. Mit den
Pensionskosten würden auch Einrichtungen und fixe Kosten des Pflegeheimes
mitfinanziert. Der bei Invalidität oder Krankheit unumgehbare Heimaufenthalt
habe Mehrkosten von mindestens Fr. 1'500.-- zur Folge. Dies zeige auch ein
Vergleich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminmum. Bei einem Ehepaar, bei
welchem ein Ehepartner im Pflegeheim verbringen müsse, seien die
krankheitsbedingten Kosten noch höher. Akzeptiert werden könnten Lebenshaltungskosten
von Fr. 800.-- pro Monat, somit Fr. 9'600.-- jährlich.
In ihrer
Vernehmlassung vom 16. September 1999 beantragt die Veranlagungsbehörde
Solothurn die Abweisung des Rekurses (bzw. der Beschwerde).
In der
Rückäusserung halten die Rekurrenten/Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
...
2.
Angefochten
ist die Veranlagung sowohl der Staatssteuer wie auch der Bundessteuer. Bei
beiden Steuerarten geht es um die Frage, wie hoch die Lebenshaltungskosten zu
veranlagen sind, welche von den Heimkosten in Abzug zu bringen sind.
3.
Staatssteuer
Gemäss
§ 41 Abs. 1 Bst. k werden von den Einkünften die nachgewiesenen Krankheits-,
Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen
Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und
diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Nicht abziehbar sind insbesondere die
Lebenshaltungskosten (vgl. Abs. 4).
Gemäss dem im
Zeitpunkt der Steuerveranlagung gültigen Veranlagungshandbuch für natürliche
Personen der Kantonalen Steuerverwaltung (Register 5, Ziff. 22) können
Personen, die in Pflegeheimen wohnen, die Kosten für die Pflege, nicht aber die
Pensionskosten geltend machen. Pensionskosten für Pflege- und Altersheime seien
nicht abziehbare Lebenshaltungskosten. Das Steuergericht hat im Jahre 2000
diese Praxis als mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmend erachtet und
bestätigt. Selbst wenn der Steuerpflichtige seines Gesundheitszustands wegen
gezwungen sei, in einem Pflegeheim zu sein, seien die reinen Pensionskosten
(insbesondere Unterkunft und Verpflegung) Lebenshaltungskosten. Anders
entscheiden würde bedeuten, die Heiminsassen gegenüber denjenigen besser zu
stellen, welche sich ein Pflegeheim nicht leisten könnten oder wollten. Auch
Pflegebedürftige, welche privat wohnten, könnten die Wohnkosten und die
Ausgaben für Nahrung etc. nicht vom Einkommen abziehen (vgl. KSGE 2000, Nr. 9,
auch publiziert in StE B 27.5 Nr. 3).
Diese Regelung
ist einleuchtend und einfach zu handhaben. Sie hat jedoch den Nachteil, dass -
wie die Rekurrenten/Beschwerdeführer richtigerweise darauf hinweisen - die
Pensionskosten (namentlich Unterkunft und Verpflegung) teurer sind als bei
einer gesunden Person, welche sich beispielsweise das Essen selber zubereiten
kann.
In
der Zwischenzeit hat das Steueramt nun seine Praxis geändert. Im Veranlagungshandbuch
in der Fassung vom 5. Februar 2001 wird nun folgendes ausgeführt:
”Personen, die
sich wegen dauernder Pflegebedürftigkeit in einem Pflegeheim oder einer
Heilstätte aufhalten, können die Heimkosten als Krankheitskosten abziehen.
Diese sind aber um die unvermeidlichen Kosten der Lebenshaltung zu kürzen. Die
Lebenshaltungskosten entsprechen dem Grundbetrag und den Wohnkosten nach den
Richtlinien über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. In
der Regel betragen sie bei Alleinstehenden Fr. 60.-- pro Tag bzw. Fr. 21.600.--
pro Jahr, bei Verheirateten je Person Fr. 45.-- pro Tag bzw. Fr. 16'200.-- pro
Jahr.”
Die
Praxisänderung ist einerseits eine Angleichung an die Praxis bei den direkten
Bundessteuern (vgl. Kreisschreiben der eidg. Steuerverwaltung vom 14. Dezember
1994.
betreffend Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten),
andrerseits ist sie wohl auch erfolgt aus der Erkenntnis heraus, dass die
Pensionskosten in aller Regel über den Lebenshaltungskosten stehen und dass
diese Differenz sehr wohl als krankheitsbedingt betrachtet und deshalb als
(abzugsfähige) Krankheitskosten eingestuft werden kann.
Es stellt sich
die Frage, ob die erst kürzlich erfolgte, für die Steuerpflichtigen günstigere
Praxisänderung auch auf den hier hängigen Fall betr. die Veranlagung 1997
anzuwenden ist. Gegen die Anwendung spricht die Gleichbehandlung, wurden doch
die früheren Fälle noch nach der alten Praxis behandelt. Da jedoch das
kantonale Recht in Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Krankenkosten nicht
geändert hat, stellt die neue Praxis eine Neuinterpretation des nach wie vor
geltenden Rechts dar. Es geht deshalb vorallem darum festzustellen, welche
Interpretation die ”richtige” ist bzw. dem Gesetz besser entspricht.
Die
Krankheitskosten gehören zu den sog. allgemeinen Abzüge. Steuerpflichtige, die
durch Krankheit, Unfall oder Invalidität hohe Kosten gehabt haben, sollen
steuerlich entlastet werden. Schlussendlich geht es auch bei diesem Abzug
darum, die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage der Besteuerung
festzustellen. In aller Regel sind nun aber die Pensionskosten in einem
Pflegeheim weit über den Kosten für private Unterkunft und Verpflegung. Die
früheren Ansätze mit über Fr. 80.-- pro Tag waren deshalb in der überwiegenden
Zahl der Fälle zu hoch. Eine Korrektur gegen unten ist deshalb angebracht. Die
neue Praxis bringt eine weitgehend Annäherung an das Bundesrecht und ist auch
deshalb zu begrüssen.
Die neue
Praxis gemäss Veranlagungshandbuch 2001 ist so zu verstehen, dass die
“In-Der-Regel”-Kosten von Fr. 60.-- bzw. Fr. 45.-- pro Tag dann anzuwenden
sind, wenn nicht genügend Daten für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums vorhanden sind.
Im
vorliegenden Fall lassen die vorhandenen Zahlen eine Berechnung zu: Der
Grundbetrag gemäss der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
betrug 1996/97 für ein Ehepaar Fr. 1'350.--. Die Wohnkosten betragen -
ausgehend von einem Hypothekarzins von (1996) jährlich Fr. 9'605.-- und
monatlich Fr. Fr. 800.-- und geschätzten Nebenkosten von Fr. 250.-- - monatlich
Fr. 1'050.--. Dies gibt eine Summe von Fr. 2'400.--. Die Hälfte davon - da ja
nur der eine Ehepartner im Pflegeheim ist - beträgt Fr. 1'200.--, oder jährlich
Fr. 14'400.--. Dieser Betrag kann als Lebenshaltungskosten nicht in Abzug
gebracht werden. Die abzugsberechtigten Heimkosten betragen deshalb noch Fr.
36'022.--. In diesem Umfang ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.
4.
Bundessteuer
Die
Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten ist im Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG) praktisch identisch geregelt wie für die Staatssteuer (vgl.
Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 16 der Eidg.
Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994 betreffend Abzug von Krankheits-,
Unfall- und Invaliditätskosten (Ziffer 2.6) sind im Fall, wo die Dienste einer
Heimpflege in Anspruch genommen werden, die auch den Haushalt besorgt, die
Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten
aufzuteilen. ”Hält sich die steuerpflichtige Person oder die von ihr
unterhaltene Person - zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit in einem
Pflegeheim, einer Heilstätte oder Anstalt auf, so sind die Kosten um denjenigen
Betrag zu kürzen, der als Lebens-haltungskosten im eigenen Haushalt hätte
aufgewendet werden müssen. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich dabei nach
den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums gemäss Artikel 93
SchKG.”
Es kann
deshalb auch für das Bundesrecht auf die Berechnung in Ziffer 3 der Erwägungen
verwiesen werden. Auch die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil
vom 5. November 2001