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Entscheid

SGSTA.1999.180

Fremdfinanzierte Einmalprämienversicherung

4. Dezember 2000Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Im

Jahre 1994 schloss das steuerpflichtige Ehepaar für Beide je zwei Lebensversicherungen

mit Einmalprämien von je Fr. 400'000.-- und Laufzeiten von 15, resp. 17 Jahren

ab. Das gesamte Prämienvolumen von somit Fr. 1'600'000.-- wurde wie folgt

finanziert:

- durch eine Erhöhung der

Hypothek auf der Wohn- und Geschäftsliegenschaft um

Fr. 400'000.-- und

- mit

einem Policendarlehen von Fr. 1'200'000.--.

Für die

Staatssteuer 1995 und die Bundessteuer 1995-96 liess die Veranlagungsbehörde

die geltend gemachten Schuldzinsen in der Höhe von Fr. 26'400.-- auf dem

Policendarlehen nicht als Abzug zu. Sie qualifizierte die Fremdfinanzierung der

vier Einmalprämienversicherungen als Steuerumgehung. Die Steuerpflichtigen

versteuerten im fraglichen Steuerjahr zusammen ein Einkommen von Fr. 511‘374.--

(Staatssteuer), resp. Fr. 595'501.-- (Bundessteuer), aber kein Vermögen.

2. Am 29.

April 1996 liessen die Steuerpflichtigen gegen die Veranlagung der Staatssteuer

1995 sowie der direkten Bundessteuer 1995/96 Einsprache erheben mit dem Begehren,

es seien die Schuldzinsen für die fremdfinanzierten Einmaleinlagen von Fr.

26'400.-- steuerlich zum Abzug zuzulassen, ebenso die Darlehensschuld von Fr.

1'200'000.--. Zur Begründung wurde ausgeführt, die vom Bundesgericht

festgelegten Bedingungen für Fälle, in denen nicht auf Steuerumgehung

geschlossen werden könne, seien im vorliegenden Fall erfüllt. Namentlich seien

die Steuerpflichtigen in der Lage, bei einer vollständigen Liquidation ihres

Vermögens die Einmalprämie von Fr. 1'600'000.-- bar zu bezahlen. Mit dem

Abschluss der Einmalprämienversicherungen sei einerseits die Altersvorsorge und

Todesfallvorsorge verbessert und andererseits eine Vermögensdiversifikation

vorgenommen worden. Dieses Ziel der Verbesserung der Altersvorsorge, könne nur

durch fremdfinanzierte Kapitalversicherungen erreicht werden, denn eine

Versicherung mit Jahresprämien wäre renditemässig ein schlechtes Geschäft

gewesen.

Die

Vorinstanz hiess die Einsprache teilweise gut. Eine Steuerumgehung bei Fremdfinanzierung

von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie liege namentlich dann vor, wenn die

Einmalprämie durch die Belehnung der Police finanziert worden sei und der

Steuerpflichtige sich diese Versicherung aus eigenen Mittel nicht leisten

könne. Die Finanzierung der Einmalprämie durch Belehnung von eigenen

Vermögenswerten in einem üblichen Rahmen sei jedoch möglich und stelle auch

keine Steuerumgehung dar. Aufgrund der vorhandenen Vermögenswerte hätten die

Steuerpflichtigen ohne Belehnung der Versicherungspolice Kredite im Umfang von

maximal Fr. 2'004'569.-- erhalten. Von den total vorhandenen Schulden im Betrag

von Fr. 2'893'900.-- hätten somit Fr. 889'331.-- nur durch die Verpfändung der

Police beschafft werden können. In diesem Umfang stelle die Fremdfinanzierung

der Einmaleinlagen eine Steuerumgehung dar. Die von den Einsprechern gegen die

Annahme einer Steuerumgehung angeführten Argumente vermöchten nicht

durchzudringen, denn das Reinvermögen müsse den Betrag der Einmalprämie

wesentlich übersteigen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Zudem sei

die Verbesserung der Altersvorsorge nur minim, weil zunächst die aufgenommenen

Darlehen amortisiert werden müssten. Es liege auch keine umfassende Vorsorge

vor, denn das Invaliditätsrisiko sei nicht mitversichert. Vergleiche man die

Rendite der Einmalprämie mit den Kosten der Fremdfinanzierung, stelle man fest,

dass ein Negativgeschäft vorliege, welches sich nur aus steuerlichen Gründen

lohne. Aus diesen Gründen könne die Einsprache nur teilweise gutgeheissen

werden. Die Schuldzinsen seien für einen Schuldbetrag von Fr. 311'000.-- zum

Abzug zuzulassen, somit würden Fr. 6'842.-- als abzugsfähige Schuldzinsen

anerkannt.

Am 6. Oktober 1999

liessen die Steuerpflichtigen durch ihren Vertreter Rekurs bzw. Beschwerde

erheben mit dem Begehren, es seien die Einspracheentscheide betreffend die

kantonalen Steuern bzw. die direkte Bundessteuer aufzuheben, und es seien die

geltend gemachten Schuldzinsen für die fremdfinanzierten Einmaleinlagen

vollumfänglich zum Abzuge vom steuerbaren Einkommen zuzulassen. Alles unter

Kostenfolge. Einkünfte aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit

Einmalprämie seien dann steuerfrei, wenn der Aspekt der Vorsorge im Vordergrund

stehe, steuerbar hingegen, wenn der Anlagecharakter im Vordergrund stehe.

Sowohl das DBG als auch das kantonale StG würden die Voraussetzungen festlegen,

die erfüllt sein müssten, damit der Vorsorgecharakter einer Versicherung bejaht

werden kann. Seien die entsprechenden Bedingungen erfüllt, spiele es keine

Rolle, ob die Einmalprämienversicherung fremd- oder eigenfinanziert sei. Der

Gesetzgeber habe bezüglich der Art der Finanzierung keine Unterscheidung

getroffen. Die Finanzierung einer solchen Versicherung durch Darlehen könne

daher nicht als absonderliches Vorgehen qualifiziert werden. Für die Weigerung,

die Schuldzinse zum Abzug zuzulassen, bestehe keine gesetzliche Grundlage.

Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz übersteige das Reinvermögen der

Rekurrenten wesentlich die Einmaleinlagen, selbst wenn man von einem

Verkehrswert der Liegenschaft von nur 2.25 Mio. ausgehe, welcher von der

Vorinstanz ohne objektbezogene Überprüfung gestützt auf allgemeine

Erhebungsdaten angenommen worden sei. Auch in diesem Fall übersteige das

Reinvermögen den betrag der Einmalprämie wesentlich, nämlich um Fr. 100'000.--.

Lege man den Überlegungen einen realistischen Verkehrswert von Fr. 2'519'000.--

bis Fr. 3'000'000.-- zugrunde, so ergebe sich ein Überschuss von Fr.

370'000.--, resp. Fr. 800'000.--. Die Vorbringen der Vorinstanz seien auch

nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

Erwägungen

1.

...

2.

Art. 20 DBG in seiner

Fassung vom 7. Oktober 1994, in Kraft seit dem 1.1.1995 erklärt in Absatz 1

lit. a als steuerbar alle Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten

Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im

Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der

Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der

Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten

aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses. In diesem Fall

ist die Leistung steuerfrei.

Für das

kantonale Recht gilt eine zwar anders formulierte aber inhaltlich gleiche Regelung,

dies mit der Ausnahme, dass ein zehnjähriges Vertragsverhältnis vorausgesetzt

wird (§ 26 Abs. 1 lit. a; vgl. auch Botschaft und Entwurf des Regierungsrates

vom 6. April 1993 zur Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und

Gemeindesteuern, wonach -mit der erwähnten Ausnahme - eine Angleichung an das

Bundessteuerrecht beabsichtigt war.). Dass die von den Rekurrenten

abgeschlossenen Kapitalversicherungen den genannten Bedingungen entsprechen,

ist zu Recht unbestritten, nachdem ihre Laufzeiten 15, resp. 17 Jahre, betragen

und sie erst nach Erreichen des 60. Altersjahres zur Auszahlung kommen.

3.

Die

Rekurrenten haben die Einmaleinlageprämien durch eine Aufstockung der Hypothek

und die Aufnahme eines Darlehen vollständig fremdfinanziert.

Gemäss

§ 41 Abs. 1 lit. a StG und Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können Schuldzinsen von

den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Der Abzug von Schuldzinsen kann jedoch

verweigert werden, wenn dieser Aufwand lediglich zu Steuerumgehungszwecken

erfolgt, wovon die Vorinstanz im vorliegenden Fall ausgeht.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung dann vor,

- wenn das

gewählte Vorgehen dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht entspricht und daher

als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich erscheint,

- wenn eine erhebliche Steuerersparnis eintreten

würde, falls das gewählte Vorgehen von den Steuerbehörden hingenommen würde,

und

- wenn der ungewöhnliche Weg missbräuchlich,

nämlich nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde.

Sind

diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Ordnung zugrunde

zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck

zu erreichen (für viele: ASA 64 S. 80). Die Beweislast für das Vorliegen

sämtlicher objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerumgehung

obliegt den Steuerbehörden, wobei an den Nachweis für die Umgehungsabsicht

indessen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind: Er gilt bereits

als erbracht, wenn kein anderes Motiv als dasjenige einer Steuerersparnis

erkennbar ist (für viele: STE 1996 A 12 Nr. 6 und ASA 55 S. 134 f.).

4.

Kantonale Instanzen und Bundesgericht haben sich in der

Vergangenheit wiederholt zur Frage der Steuerumgehung bei fremdfinanzierten

Einmalprämienversicherungen geäussert. Die Praxis lässt sich wie folgt

zusammenfassen:

Eine

durch Darlehensaufnahme finanzierte gemischte Kapitallebensversicherung gegen

Einmalprämie ist in der Regel als absonderlich zu betrachten. Denn in einem solchen

Fall erfüllt die Versicherung eine Vorsorgefunktion nur in beschränktem Masse,

nämlich nur soweit im Versicherungsfall die Versicherungssumme und bei

vorzeitigem Rückkauf der Rückkaufswert das Darlehen übersteigen, welches

zurückzubezahlen ist. Die Fremdfinanzierung einer Einmalprämienversicherung

lässt sich in solchen Fällen meist nur mit der damit verbundenen namhaften

Steuerersparnis erklären, können doch die Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug

gebracht werden (STE 2000 A 12 Nr. 9; BGE 107 Ib E. 4a). Dies gilt ganz besonders

dann,

- wenn die Summe

von Einmalprämie und Schuldenzinsen die Versicherungssumme auf lange Sicht oder

überhaupt übersteigen (STR 2000-263 B),

- wenn

das Nettovermögen vor der Bezahlung der Einmalprämie wesentlich tiefer ist als

die fremdfinanzierte Einmalprämie und letzte somit nur gegen Verpfändung der

Police zu finanzieren ist (STE 2000 A 12 Nr. 9, 1993 A 21.15 Nr. 3 und 1986, B

27, E 2 e),

- wenn die Einmalprämienversicherung einen

wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit

laufenden Prämien.

Zu

beachten ist dabei, dass ein Steuerpflichtiger immer eine Steuerersparnis realisiert,

wenn er eine Lebensversicherung mit Einmalprämie abschliesst, und zwar unabhängig

von deren Finanzierung: Setzt er nämlich eigene Mittel ein, bringen ihm diese

später keine steuerbaren Erträge mehr ein; vielmehr fallen stattdessen Erträge

im “steuerfreien Raum” der Lebensversicherung an. Setzt er demgegenüber

Fremdmittel ein, so bleiben ihm einerseits steuerbare Erträge auf den eigenen

Mitteln, dafür bezahlt er Schuldenzinsen, denen – wirtschaftlich betrachtet -

steuerfreie Erträge im Rahmen der Lebensversicherung gegenüberstehen.

In

einem Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts, den das Bundesgericht

schützte, wurde einem Steuerpflichtigen der Schuldzinsenabzug daher aus den

folgenden Gründen verweigert: Die Passivzinsen hatten den gesamten

Vermögensertrag übertroffen. Der Steuerpflichtige konnte zudem nicht geltend

machen, es wäre ihm unzumutbar gewesen, Sachwerte zu veräussern, um die

Einmalprämie zu finanzieren. Unbestritten war sodann, dass der minimale

Versicherungsschutz teuer erkauft worden war, und dass die Versicherungsleistung

erst nach 14 Jahren die Einmalprämie überschreiten würde. Während längerer Zeit

bot ihm die Versicherung somit gar keinen Schutz. Als ungewöhnlich erachtet

wurde sodann auch die Höhe der Versicherung: Die Versicherungssumme betrug Fr.

6‘100‘000.-- bei einer Einmalprämie von Fr. 2'001'410.--. Insgesamt kam das

Verwaltungsgericht zum Schluss, es sei dem Steuerpflichtigen nur um eine

langfirstige Geldanlage verbunden mit einer beträchtlichen Steuerersparnis

gegangen (vgl. AGVE 1992, S. 222 ff.; STE 1990 A 21.15 Nr. 2).

Die

Steuerkommission Schwyz (STE 1993 A 21.15 Nr. 3) schloss auf Steuerumgehung,

weil die Einmalprämienversicherung bei gleichem Aufwand (ohne Berücksichtigung

der Steuerfolgen) einen wesentlichen geringeren Versicherungsschutz gewährte,

der überdies die bestehende Versicherungslücke nur zu einem sehr geringen Teil

deckte. Hinzu kam, dass der Steuerpflichtige - allerdings zu Steuerwerten

gerechnet - gar überschuldet war.

Die

Eidgenössische Steuerverwaltung erachtet eine Steuerumgehung insbesondere dann

als gegeben, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen

eine Fremdfinanzierung der Einmalprämie gar nicht gestatten würden, so dass die

verpfändete Police faktisch die einzige Garantie für den aufgenommenen Kredit

darstellt (Kreisschreiben Nr. 24 vom 30. Juni 1995, in ASA 64 S. 463 ff).

5.

Zum Abzug zugelassen werden die Schuldenzinsen praxisgemäss

hingegen dann,

- wenn die

Fremdfinanzierung sachlich einleuchtet, bspw. weil eine Verflüssigung von

Vermögensteilen unvorteilhaft (bspw. unter Berücksichtigung von Steuerfolgen

oder vorübergehend ungünstigen Börsenkursen) oder geradezu unzumutbar wäre

(Verkauf des Eigenheims oder der Aktien einer Firma, die ihm als

Einkommensquelle dient; vgl. STE 1996 A 12 Nr. 6),

- wenn

der Steuerpflichtige ein Vermögen besitzt, das mindestens nicht niedriger als

die Einmalprämie ist, wobei auf Markt- und nicht auf Steuerwerte abzustellen

ist (die St. Galler Praxis stellt demgegenüber wie andere Kantone auch auf die

Steuerwerte ab, was indessen nicht zu überzeugen vermag, geht es doch um eine

wirtschaftliche Betrachtung, die nicht auf fiktiv tiefe Werte abstellen darf

[gleicher Meinung STE 2000 A 12 Nr. 9]; zudem fordert sie, dass das

Reinvermögen vor Einmalprämie den Betrag derselben um mehr als 50% übersteigt;

vgl. STE 1996 A 12 Nr. 6, E 2 c), und zwar unter Einrechnung künftiger

Anwartschaften (a.a.O., E 2 f),

- wenn

ein Vergleich zwischen dem Ertrag der Eigenmittel bei anderweitiger Kapitalanlage

und den für das Darlehen zu bezahlenden Schuldzinsen zeigt, dass eine

Fremdfinanzierung sinnvoll ist, weil die Eigenmittelrendite - unter

Berücksichtigung steuerfreier Vermögenszunahmen wie realisierter und nicht

realisierter Kapitalgewinne auf Wertschriften - höher ist als die

Schuldzinsenlast,

- wenn

die Versicherungssumme schon nach kurzer Zeit, bspw. nach fünf bis sieben Jahren

den Betrag der geleisteten Einmalprämie samt Zinsen übersteigt (vgl. STE 1996 A

12.

Nr. 6), d.h.

- wenn

die Fremdfinanzierung der Einmalprämie insgesamt somit nicht ein Wagnis darstellt,

was dem Vorsorgegedanken widerspräche.

Einem

Steuerpflichtigen wurde daher etwa der Schuldenzinsenabzug gewährt, weil er

nachweisen konnte, dass er die Einmalprämie mit Eigenmitteln, nämlich mit dem

Verkauf von Liegenschaften hätte finanzieren können, dass dies aber mit finanziellen

Nachteilen verbunden gewesen wäre (Ausscheiden des Sachwertes aus dem Vermögen,

dementsprechend Ausbleiben weiterer Sachwertsteigerungen, sowie hohe Vermögensgewinnsteuer).

Der Steuerpflichtige stellte sich deshalb besser, wenn er die Einmalprämie fremdfinanzierte,

und zwar unabhängig von der Steuersituation (vgl. STE 1986 B27 Nr. 1 = ASA 55,

S. 129 ff = STR 1986, S. 33 ff).

In

einem von der Steuerrekurskommission des Kantons Bern zu beurteilenden Fall

stellte diese fest, dass der Rekurrent im Zeitpunkt des Abschlusses der

Einmalprämienversicherung wegen Schwierigkeiten mit seiner früheren

Vorsorgeeinrichtung mit einer erheblichen Versicherungslücke hatte rechnen

müssen. Er hatte nach Auffassung der Steuerrekurskommission daher sachliche

Gründe für den Abschluss einer gemischten Kapitalversicherung mit Einmalprämie.

Hinzu kam, dass sein Vermögen - zu Verkehrswerten - das Total der insgesamt

bestehenden Schulden erheblich überstieg. Einem Abzug der Schuldenzinsen stand

somit nichts im Weg, auch wenn der Rekurrent die Versicherungspolice als

Sicherheit für das gewährte Darlehen verpfändet hatte (vgl. BVR 1997, Seite 57

ff).

6.

Mit

Entscheid vom 16. November 1998 (STE 1999 A 12 Nr. 7) kam das Verwaltungsgericht

St.Gallen - wie der Vertreter der Rekurrenten - zu anderen Schlüssen: Nach dem

neuen Recht des DBG und dem kantonalen Recht komme es auf die Finanzierung gar

nicht mehr an. Entscheidend sei einzig, ob die Versicherungssumme nach dem 60.

Geburtstag und nach der gesetzlichen Mindestvertragsdauer von fünf Jahren zur

Auszahlung gelange. Für die bisherige Praxis, welche die Frage einer

Steuerumgehung prüfe, sei unter dem neuen Bundessteuerrecht kein Platz mehr.

Der Bundesgesetzgeber sei sich bewusst gewesen, dass ein Versicherungsschutz

bei Einmalprämienversicherungen generell und bei Fremdfinanzierung im

Besonderen nur beschränkt gewährleistet sei. Trotzdem habe er keine Einschränkungen

bezüglich der Finanzierungsart vorgesehen.

Die

Bundessteuer-Rekurskommission Zürich schloss sich dieser Meinung nicht an: In

den parlamentarischen Debatten hätten selbst die Befürworter der Steuerfreiheit

von Erträgen aus Kapitalversicherungen auf die Grenzen des

Schuldenzinsenabzuges hingewiesen. Die Bekämpfung von Missbräuchen sei

vorbehalten geblieben. Ein Parlamentarier habe ausdrücklich auf die Praxis des

Bundesgericht zu dieser Frage hingewiesen. Der Bundesgesetzgeber habe somit

betreffend den Schuldenzinsenabzug kein neues Recht schaffen, sondern das

bisherige beibehalten wollen. (Vgl. STE 2000 A 12 Nr. 9).

Die zweite

Auffassung verdient Zustimmung. Das neue Recht betrifft nur die Frage, wann die

Erträge einer Kapitalversicherung überhaupt steuerfrei sind, und nicht diejenige

nach den steuerlichen Folgen der Finanzierung der Prämie. Hätte bezüglich Letztem

eine neue Situation geschaffen werden wollen, so hätte dies im Gesetzestext, mindestens

aber in den parlamentarischen Debatten zum Ausdruck kommen müssen. Dies ist

aber nicht der Fall.

7.

In

Anwendung vorstehend beschriebener Grundsätze ergibt sich in concreto das Folgende:

Die Vorinstanz

errechnet, dass selbst die Versicherungsleistungen inkl. Überschussanteile

unter den von den Rekurrenten insgesamt zu erbringenden Leistungen liegen

werden. Es liege somit ein Verlustgeschäft vor, was für eine Steuerumgehung

spricht.

Die

Rekurrenten bestreiten dies nicht grundsätzlich, machen aber geltend, dass

Amortisationszahlungen keineswegs ausgeschlossen werden dürften. Dass sie

solche auch tatsächlich leisten werden, behaupten sie indessen nicht. Die ins

Recht gelegten Beweismittel liefern auch keinen Hinweis darauf, dass eine

vorzeitige Rückzahlung der Schulden beabsichtigt wäre. Eine Zulassung der

Schuldenzinsen zum Abzug vorausgesetzt, wäre es auch wirtschaftlich betrachtet

unsinnig, Amortisationszahlungen zu leisten, weil die Rekurrenten damit eines

Teils des Steuervorteils verlustig gingen, womit sich die Rentabilität des

Ganzen reduzieren würde (vgl. Peter Gurtner, Steuerliche Aspekte der

Vermögensbildung, in ASA 55 S. 304 ff, insbesondere S. 352 f). Nachdem sich die

Rekurrenten gegenüber dem Darlehensgeber nicht zu Amortisationen verpflichtet

haben, ist die Vorinstanz bei ihren Berechnungen zu Recht davon ausgegangen,

dass auch keine geleistet werden.

Eine

eigenständige und entscheidende Bedeutung kann diesen Überlegungen jedoch nicht

zukommen, weil die Art der Finanzierung gerade bei begüterten Steuerpflichtigen

frei gestaltet werden kann. So kann ein Steuerpflichtiger zuerst neue Schulden

aufnehmen, resp. bestehende nicht amortisieren und mit den entsprechenden Mitteln

Wertpapiere oder andere Vermögensanlagen erwerben. In einem späteren Zeitpunkt

veräussert er dieselben und bezahlt mit dem Erlös, der nun zu seinen

Eigenmitteln gezählt werden muss, eine Einmalprämie. Manipulation und Willkür

wären Tür und Tor geöffnet.

Die

Vorinstanz stellt detaillierte Überlegungen zur Frage an, wieviel Kredit die

Rekurrenten aufgrund ihres Vermögens hätten aufnehmen können. Dabei geht sie

von Belehnungsgrenzen von 50 - 100% aus, je nach Art des Vermögensbestandteils.

Diese Betrachtungsweise ist insofern problematisch, als sie die Bonität der

Rekurrenten als Schuldner ausser Acht lässt. Nun ist aber notorisch, dass

Banken und Versicherungen die Belehnungsgrenze in Berücksichtigung der

Einkommensverhältnisse (Höhe und Stabilität) ihrer Kunden festlegen.

Wirtschaftlich leistungsfähige Schuldner können ihre Liegenschaften daher

deutlich höher belasten als Kleinverdiener. Pauschale Belehnungsgrenzen sind

deshalb keine taugliche Entscheidhilfe, nicht zuletzt weil sie eine Genauigkeit

vortäuschen, die ihnen fremd ist. Die Praxis anderer Kantone, die auf das Verhältnis

zwischen Reinvermögen und Einmalprämie abstellen, erscheint unter diesen Umständen

realitätsnaher. Kein Missverhältnis zwischen Einmalprämie und Gesamtvermögen

besteht daher, wenn das Gesamtvermögen (vor Bezahlung der Einmalprämie)

mindestens um 50% grösser ist als die Einmalprämie. Was das Gesamtvermögen

anbetrifft, ist vom Verkehrswert, nicht etwa vom Katasterwert, der Liegenschaft(-en)

auszugehen, wobei latente Grundstückgewinnsteuern nicht inbegriffen sind.

Ob ein

solches Missverhältnis vorliegend gegeben ist, kann aufgrund der Aktenlage

nicht beurteilt werden, weil der Verkehrswert der Liegenschaft, in dem sich

Wohnung und Praxis der Rekurrenten befinden, umstritten ist. Insbesondere gilt

dies für den Verkehrswert der beiden Gebäude, der sich nach dem auf dem Markt

zu erzielenden Preis und weder nach dem Gebäudeversicherungswert noch nach dem

Ertragswert richtet. Ohne Vorlage einer Verkehrswertschätzung ist in diesem Punkt

keine abschliessende Beurteilung möglich.

Bestätigt

sich der von der Vorinstanz angenommene Verkehrswert der Liegenschaft von Fr.

2'250'000.--, so ergibt sich die folgende Rechnung: Der Verkehrswert der

Aktiven beläuft sich auf Fr. 2'984'729.--. Hievon kommen in Abzug die

Hypotheken von Fr. 1'100'000.-- und die Kreditoren von Fr. 193'900.--, womit

sich ein Nettovermögen von Fr. 1'690'829.-- ergibt. Die maximal zulässige Höhe

einer fremdfinanzierten Einmalprämie beträgt 2/3 hievon oder Fr. 1'127'219.--.)

Die Passivzinsen, umgerechnet auf 12

Monate, lagen bei einem Zinssatz von 5.5%, wie er Ende 1994 zur Anwendung

gelangte, bei Fr. 88'000 und somit deutlich über dem möglichen Ertrag (inkl.

realisierte und nicht realisierte Kapitalgewinne) des Gesamtvermögens. Aus den

oben angestellten Überlegungen ist indessen auch dies nicht entscheidend.

Eine Finanzierung der

Einmalprämie mit eigenen Mitteln wäre für die Rekurrenten in vollem Umfang

möglich gewesen, und teilweise auch zumutbar, nämlich durch den Verkauf der

deklarierten Wertschriften mit einem Verkehrswert von rund Fr. 325‘000--. (Die

Rendite dieser Eigenmittel war im Übrigen nicht derart, dass sich eine

Fremdfinanzierung aufgedrängt hätte, im Gegenteil: Sie liegt deutlich unter den

5.5

Prozenten, zu denen die Rekurrenten ihre Schulden verzinsen müssen.) Dies

spricht für eine - partielle – Steuerumgehung. Nicht zumutbar wäre demgegenüber

ein Verkauf der Liegenschaft gewesen, nachdem diese sowohl als Wohnung wie als

Praxis diente.

Betrachtet

man die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Rekurrenten mit einem Roheinkommen

gemäss Steuererklärung von total Fr. 630‘000.--, so ist offensichtlich, dass

Lebensversicherungssummen von insgesamt Fr. 1'600'000.-- nicht ungewöhnlich

hoch sind. Sie stehen vielmehr in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den

aktuellen Einkommens- und den künftigen Vermögensverhältnissen der Rekurrenten.

Von einem eigentlichen Wagnis kann keine Rede sein.

Die

Rekurrenten machen zwar in ihrer Einsprache geltend, ihre Altersvorsorge sei

ungenügend. Sie legen aber gleichzeitig dar, wie sie diesbezüglich Abhilfe

geschaffen haben, nämlich mit einer Erhöhung des Sparanteils bei der

BVG-Stiftung A. und dem Abschluss zweier Lebensversicherungen mit

Jahresprämien. Die Leistung einer Einmalprämie stand demgegenüber eindeutig

primär in Zusammenhang mit der zusätzlich angestrebten Diversifizierung des

Vermögens. Die Altersvorsorge blieb hier klar im Hintergrund (vgl. BS 2 der Einsprache

vom 29. April 1996). Die Rekurrenten können daraus nichts zu Ihren Gunsten ableiten.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Fremdfinanzierung der Einmalprämie insofern als

Steuerumgehung zu qualifizieren ist, als die eingegangene Darlehensschuld 2/3

des Nettovermögens, gerechnet zu Verkehrswerten und ohne Berücksichtigung der

latenten Grundstückgewinnsteuerlast, übersteigt. Die damit notwendige werdende

Schätzung des Verkehrswertes der Liegenschaft und die Berechnung der latenten

Steuerlast ist von der Vorinstanz vorzunehmen. Die Sache ist daher an dieselbe

zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zum Entscheid im Sinne der

Erwägungen zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 4.

Dezember 2000