SGSTA.1999.198
Befreiung Steuerpflicht
27. März 2000Deutsch21 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 12
StG § 90 Bst. g und i, DBG
Art. 56 Bst. g - Steuerpflicht, Befreiung.
Darstellung der
Befreiungspraxis von gemeinnützigen juristischen Personen bzw. von Vereinen mit
ideellen Zwecken.
Ein Mietverband,
- der u.a. zum Zweck hat
„Anstrengungen zur Verbilligung der Miete von Wohnungen und Geschäftsräumen“
- und dessen Haupttätigkeit die Rechtsberatung der Mieterinnen
und Mieter in Mietangelegenheiten sowie der Beistand bei der Übergabe von
Wohnungen und Geschäftsräumen sind,
- und welcher diese Tätigkeiten nur gegenüber Mitgliedern sehr
kostengünstig ausübt (Selbsthilfezweck),
ist weder vorwiegend gemeinnützig, noch sind seine Hauptzwecke
ideeller Natur.
Urteil
St 1999/198 vom 27.3.2000
Sachverhalt
1. Im Rahmen der Einsprache
gegen die Veranlagungen betreffend die Steuerjahre 1993 und 1994 vom 10. Mai
1995 stellte der Mieterinnen- und Mieterverband Solothurn und Umgebung (im
folgenden MV oder Verband) ein Gesuch um Befreiung von der Steuerpflicht.
Am 18. März 1998 erliess die Kantonale
Steuerverwaltung (KStV) eine Verfügung über die Steuerpflicht, worin sie
feststellte, dass der MV nicht im Allgemeininteresse handle und zudem nicht
uneigennützig. Er sei vielmehr eine Selbsthilfeorganisation und deshalb
steuerpflichtig. Die Ausführungen im Entscheid bezogen sich sowohl auf die
Staatssteuern wie die direkte Bundessteuer.
2. Diese Verfügung focht der MV mit
Einsprache vom 14. April 1998, begründet am 29. Mai 1998, an.
Mit
Verfügung vom 26. März 1999 wies die KStV die Einsprache ab. Im Entscheid wird
dem Verband zugestanden, im Interesse der Allgemeinheit zu handeln; ebenso
wird die Uneigennützigkeit anerkannt. Es handle sich aber um eine
Selbsthilfeorganisation, weshalb die Steuerbefreiung nicht möglich sei.
3. Am 27. April 1999 erhob der MV Rekurs
gegen diesen Einspracheentscheid mit dem Ersuchen, die Steuerbefreiung ab dem
Steuerjahr 1993, ev. später, festzustellen. Mit Eingabe vom 29. Juni 1999
begründete er den Rekurs innert Frist. Die KStV beantragt in ihrer
Vernehmlassung vom 23. Juli 1999, Rekurs- und Beschwerde seien abzuweisen. Der
MV bleibt in der Rückäusserung vom 24. August 1999 bei seinen Anträgen.
Erwägungen
1.
...
2.
...
3.
Anwendbar
sind für die Zeit vor Inkrafttreten der Teilrevision von 1994 das kantonale
Steuergesetz vom 1. Dezember 1985, in der Fassung, wie es 1993/1994 in Kraft
war, für die Zeit ab 1. Januar 1995 die seither geltende Fassung. Im
Bundesrecht ist vor dem 1. Januar 1995 der BdBSt vom 9. Dezember 1940
anwendbar, für die Zeit seither das Gesetz über die direkte Bundessteuer vom
14.
Dezember 1990 (DBG).
a) Vor der
Teilrevision von 1994 sah § 90 lit. i StG 1985 Steuerbefreiung vor für
”juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie sich kantonal oder
gesamtschweizerisch öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken,
Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- oder
Selbsthilfezwecke zu verfolgen”. Bereits das Steuergesetz von 1961 hatte in §
26.
Abs. 1 lit. d Steuerbefreiung vorgesehen für juristische Personen, soweit
sie sich öffentlichen Zwecken, Schul-, Armen- und Kultuszwecken, der
Krankenpflege oder andern gemeinnützigen Zwecken widmeten und sie im Kanton
oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllten, ohne wirtschaftliche
Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen.
Seit
der Revision vom 12. Juni 1994 stimmt § 90 lit. i StG mit Art. 56 lit. g DBG
und sieht vor, dass juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sind, von der Steuerpflicht (für die
Einkommens- und Vermögenssteuern) befreit sind, wobei unternehmerische Zwecke
grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.
Daneben
sieht § 90 lit. g StG seit 1985 unverändert vor, dass ”Vereine, soweit sie
ideelle Zwecke verfolgen” steuerbefreit sind. Bereits im Steuergesetz 1961 war
diese Steuerbefreiung vorgesehen für ”Vereine, soweit sie sich mit idealen
Zwecken befassen” (§ 26 Abs. 1 lit. e).
b) Der
BdBSt sah in Art. 16 Ziff. 3 Steuerbefreiung vor für ”die übrigen
Körperschaften und Anstalten [neben denjenigen des Bundes, der Kantone und der
Gemeinden] für das Vermögen und Einkommen, das Kultus- oder Unterrichtszwecken,
der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder andern
ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient”.
Art. 56
lit. g DBG stimmt wortwörtlich überein - jedenfalls bis zur Revision des
Unternehmenssteuerrechts vom 10. Oktober 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 -,
mit der Formulierung von § 90 lit. i StG in der 1994 revidierten Fassung. Die
Formulierung wurde im übrigen genau gleich auch ins Steuerharmonisierungsgesetz
übernommen.
4.
Die
kantonale Solothurnische Rechtsprechung hatte sich in den vergangenen
Jahrzehnten immer wieder zur Steuerbefreiung von juristischen Personen wegen
Gemeinnützigkeit oder von Vereinen mit ideellen Zwecken zu äussern.
1972.
verneinte das Gericht die ”ausgesprochene Gemeinnützigkeit” im Sinne von § 2
lit. e HGG (Gesetz über die Handänderungsgebühr) für den Erwerb einer Liegenschaft
mit 6 Wohnungen durch eine Wohnbaugenossenschaft unter Hinweis auf seine
bisherige Rechtsprechung (1963 Nr. 24 und 1966 Nr. 24). Die Tätigkeit einer
Körperschaft sei nur dann gemeinnützig, wenn sie ”im Interesse der
Allgemeinheit oder eines wesentlichen Teils derselben, zu ihrem kulturellen
oder wirtschaftlichen Nutzen und Vorteil, aus altruistischen Motiven und ohne
die ausschliessliche oder vorwiegendene Absicht erfolgt, wirtschaftlichen
Gewinn für die Mitglieder der Körperschaft selbst oder für dritte, nicht
gemeinnützige Rechtssubjekte zu erzielen”. Selbsthilfegenossenschaften
verfolgten nur gemeinnützige Zwecke, wenn sie sich praktisch nicht auf die
reine Selbsthilfe beschränkten, sondern zur Hauptsache mit öffentlichen Mitteln
arbeitende Organisationen zur Unterstützung notleidender Mitglieder oder
notleidender Dritter seien. Die Wohnbaugenossenschaft sei eine reine
Selbsthilfegenossenschaft und habe das Grundstück zur Erreichung ihres
statutarischen Zweckes erworben, weshalb ihr die Gemeinnützigkeit fehle. Es
mangle ihr an altruistischer Zwecksetzung. Zwar seien die Bestrebungen
anerkennenswert, Land und Wohnungen der Spekulation zu entziehen und damit ein
politisches Problem zu lösen; darin liege aber keine ausgesprochene
Gemeinnützigkeit, auch wenn Wohnungen günstig an Nicht-Mitglieder vermietet
würden.
1979.
bestätigte das Gericht ein Urteil von 1977, in welchem es festgestellt hatte,
dass Personalfürsorgestiftungen die vom Handänderungsgebührengesetz verlangte
Gemeinnützigkeit fehle, da die Interessen der Mitglieder gefördert würden und
Nichtmitglieder für bestimmte Leistungen oder für alle Leistungen in einem
bestimmten Masse ausgeschlossen seien (unter Hinweis auf Niggli,
Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, 1945). Sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer
als auch beim Arbeitgeber stünden wesentlich persönliche Interessen und
betriebliche Gründe im Vordergrund, welche nicht die Betätigung eines
Gemeinsinnes anstrebten (KRKE 1979, Nr. 23). An der Änderung der früheren
Praxis, wonach die Erwerbungen von Personalfürsorgestiftungen
handänderungssteuerfrei waren, sei deshalb festzuhalten.
1980.
wurde entschieden, dass die Steuerbefreiungsnorm von § 26 Abs. 1 lit. e keine
Anwendung finde auf Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung und
auf Vereine mit an sich idealer Zwecksetzung, die ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe betrieben. Konkret wurde die Steuerbefreiung der Fluggruppe
Grenchen versagt. Deren Verein habe zur Hauptsache den Zweck, den Mitgliedern
Flugzeuge, Hilfsmaterialien und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um
ihnen den Flugsport zu ermöglichen. Die Zahlungen der Mitglieder für die
Benützung der Flugzeuge seien nicht als Mitgliederbeiträge zu betrachten,
sondern als Gegenleistung für gewerbsmässige Vermietung von vereinseigenen
Flugzeugen. Auch die Flugschule und die Rundflüge seien Tätigkeiten im Rahmen
eines kaufmännisch geführten Betriebes, weshalb denn auch der Verein im
Handelsregister eingetragen sei. Der wirtschaftliche Zweck stehe im
Vordergrund, weshalb die Anforderungen an die Steuerbefreiung nicht erfüllt
seien (KRKE 1980 Nr. 4).
In
einem andern Entscheid hielt das Steuergericht 1980 fest, dass wesentliche
Elemente der Gemeinnützigkeit der Ausschluss des Erwerbszweckes und die
altruistische Zielsetzung seien. Die altruistische Zielsetzung verlange, dass
der Nutzen, der mittelbar oder unmittelbar durch die gemeinnützige Wirkung
entstehe, vornehmlich nicht der gemeinnützigen Institution oder ihren
Mitgliedern selbst, sondern Dritten zugute komme. Es sei darauf abzustellen, ob
die Gesamtheit oder doch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung den
erstrebten Erfolg billige, das heisst, daran interessiert sei, dass ein
bestehendes Bedürfnis, unter dem eine mehr oder weniger grosse Zahl der
Volksgesamtheit leide, befriedigt werde. Unzweifelhaft liege die Unterstützung
von alten, bedürftigen, kranken Personen im Interesse der Allgemeinheit und sei
Betätigung des Gemeinsinnes, also gemeinnützig. Auch die Ausrichtung von
Stipendien liege nach allgemeiner Überzeugung im öffentlichen Interesse und sei
Aufgabe sowohl der Gesellschaft als auch der Gemeinwesen, unabhängig davon ob
die Stipendiaten eine öffentliche oder eine private Schule besuchten.
Schliesslich sei auch die Auszeichnung von guten Leistungen auf allen Gebieten
des Geisteslebens und der Kunst im öffentlichen Interesse und eine Betätigung
des Gemeinsinnes. Die Gemeinnützigkeit werde nicht ausgeschlossen durch die
Möglichkeit von Leistungen an Ausländer; es sei ferner zu beachten, dass die
Fürsorge für Gastarbeiter und Ausländer mit Aufenthalt in der Schweiz im
wohlverstandenen Interesse der Öffentlichkeit liege (KRKE 1980 Nr. 26).
In KRKE
1982.
Nr. 3 bejahte das Gericht in Anwendung von § 26 Abs. 1 lit. e StG 1961 die
Steuerbefreiung für einen Fussballclub in der Rechtsform eines Vereins. Dass
der Verein seine erheblichen Mittel zum Teil für den Spitzensport verwende,
teure Trainer verpflichte und für beachtliche Geldsummen Spieler erwerbe in der
Hoffnung, durch bessere Spielresultate Mehreinnahmen zu beschaffen, hebe die
grundsätzlich ideale Zwecksetzung nicht auf. Von einer wirtschaftlichen
Vereinigung in diesem Sinne könne nur dort gesprochen werden, wo der geldwerte
Vorteil letztlich den Mitgliedern zufliessen solle. Das
Unterscheidungskriterium, welches die Gesellschaftszwecke in wirtschaftliche
und nichtwirtschaftliche einteile, sei also das Ziel, mit dem Zusammenschluss
in einer Gesellschaft die ökonomische Situation der Beteiligten zu verbessern
oder nicht. Werde eine solche Besserstellung beabsichtigt, habe man es mit
einer wirtschaftlichen Gesellschaft zu tun, sonst mit einer
nichtwirtschaftlichen oder idealen. Für die Erfassung der Zielsetzung dürfe
weder auf die Hilfsfunktion des wirtschaftlichen Betriebes noch auf die
wirtschaftliche Begünstigung Dritter abgestellt werden; massgebend sei allein,
dass die Mitglieder keine geldwerten Vorteile für sich selbst durch die
Gesellschaftstätigkeit vermittelt bekämen. Der Hinweis des Rekurrenten auf den
Orchesterverein, der zur Beschaffung von Mitteln für seinen idealen Zweck
berühmte Musiker oder Dirigenten für Konzerte engagiere, sei treffend. Die
Pflege des Sports und die körperliche Ertüchtigung seien so gut ideale Zwecke
wie die Förderung der Kultur oder die Pflege der Geselligkeit oder Kameradschaft.
Da kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben und nicht die
Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder betrieben werde, keine
Zahlungen der Mitglieder als Gegenleistungen für die gewerbsmässige Vermittlung
von Vorteilen, clubeigenen Einrichtungen etc. erhoben würden, handle der
Fussballclub nicht gewerbsmässig.
1985.
bejahte das Steuergericht die ausgesprochene Gemeinnützigkeit nach § 2 lit. 2
HGG für den Erwerb eines Gebäudes durch die Stiftung X, um darin ein Seminar
für Heilpädagogik im Sinne der Ideen von Rudolf Steiner zu betreiben. Nicht nur
die Tätigkeit der Schulvereine und des Vereins Seminar für Heilpädagogik seien
als gemeinnützig anzuerkennen, sondern insbesondere auch der Erwerb der
Liegenschaft zu einem ausgesproche gemeinnützigen Zweck, da das Grundstück auf
lange Sicht keinem andern Zweck zugeführt werden könne, kein wirtschaftlicher
Zweck beabsichtigt sei, da aus dem Baurecht nur (maximal) der eigene Aufwand
gedeckt werde und die Tätigkeit ausschliesslich einem gemeinnützigen Zweck
diene und nicht noch mittelbare oder unmittelbare Interessen der Stifter oder
der ehrenamtlich tätigen Stiftungsratsmitglieder befriedige (KRKE 1985 Nr. 24).
Im
einem Entscheid im Jahr 1988 hatte das Steuergericht zu beurteilen, ob Steuerbefreiung
nach kantonalem (altem und neuem) und nach Bundesrecht einer Stiftung gewährt
werden könne, die bezwecke, aktive und begabte künftige Bläser der
Musikgesellschaft A musikalisch ausbilden zu lassen, das gesellige Leben der
Musikgesellschaft zu fördern und in ausserordentlichen Fällen die
Musikgesellschaft finanziell zu unterstützen. Das Gericht erwog, unter Hinweis
auf Reinhardt, Mandach (Die Gemeinnützigkeit im schweizerischen Steuerrecht)
und Haefliger (Zum steuerrechtlichen Begriff der Wohltätigkeit und
Gemeinnützigkeit, Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund), dass sowohl in
subjektiver Hinsicht Gemeinsinn und Uneigennützigkeit zu bejahen seien, erfülle
doch die Stiftung einen altruistischen Zweck durch eine Tätigkeit im
ausschliesslichen Interesse Dritter, als auch in objektiver Hinsicht, da die
Beschränkung des Destinatärkreises für sich allein die Gemeinnützigkeit nicht
ausschliesse. Die Allgemeinheit könne durchaus einen Nutzen aus der Tätigkeit
zugunsten eines beschränkten Personenkreises ziehen und daran ein Interesse
haben. Da die Tätigkeit von Musikvereinen im Interesse breiter
Bevölkerungskreise liege und nach allgemeiner Auffassung als förderungswürdig
gälte, was durch die Vielzahl dieser Vereine und deren Verankerung in der Bevölkerung
bewiesen werde, dürfte ein grösserer Teil der Bevölkerung die Tätigkeit der
Ausbildung von Nachwuchsmusikanten und der Weiterbildung von Mitgliedern eines
Musikvereins für fördernswert ansehen und die Allgemeinheit mindestens
mittelbar Nutzen aus der Tätigkeit der Stiftung und des Musikvereins ziehen
(KSGE 1988 Nr. 22).
1989.
versagte das Steuergericht die Steuerbefreiung einer gemischtwirtschaftlichen
Genossenschaft (Elektra X.), die bezweckte, vier Gemeinden mit elektrischer
Energie zu versorgen und die notwendigen Sekundärnetze zu betreiben und
unterhalten. Zwar erfülle die Genossenschaft mindestens teilsweise öffentliche
Aufgaben; dies genüge aber weder nach altem noch neuem kantonalem Steuerrecht.
§ 26 lit. d StG 1961 gewähre die Steuerbefreiung nur, wenn keine
wirtschaftlichen Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt würden, wie dies aber
im vorliegenden Fall unbestreitbar der Fall sei (KSGE 1989 Nr. 24).
In KSGE
1990.
Nr. 5 entschied das Gericht zudem, die ”Interessengemeinschaft
Lebensmittelhandelsfirmen” als Verein, der die Interessen der
Lebensmittelhandelsfirmen in wirtschaftlichen, handelspolitischen und
gesetzgeberischen Fragen fördern solle, sei als Verein mit wirtschaftlicher
Zwecksetzung nicht steuerbefreit; nicht steuerbar seien aber die statutarischen
Mitgliederbeiträge, da sie nicht Entgelt für Leistungen der Vereinigung und
daher Betriebseinnahmen seien. 1992 wurden ferner vom Solothurnischen
Anwaltsverband erhobene ”Werbebeiträge” als statutarische Mitgliederbeiträge
des Vereins betrachtet und von der Besteuerung (des grundsätzlich
steuerpflichtigen Vereines) ausgenommen (KSGE 1992 Nr. 15).
Im
Entscheid vom 25. Januar 1993 hielt das Steuergericht zur Auslegung von § 225
Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 90 lit. i StG fest, dass öffentliche Zwecke
solche seien, die von der öffentlichen Hand verfolgt werden müssten, wenn sie
nicht von der Institution wahrgenommen würden. Wohltätig handle eine
Organisation, wenn sie Schwache und Bedürftige unterstütze, wobei die Gründe
der Schwäche oder Bedürftigkeit irrelevant seien, ebenso die Grösse des
Destinatärkreises, hingegen wesentlich, dass die Unterstützung unter Erbringung
finanzieller oder persönlicher Opfer des Leistenden erbracht werde.
Gemeinnützigkeit setze Gemeinsinn voraus, d.h. das altruistische Erbringen von
Leistungen zugunsten Dritter, womit unter Ausschluss von Eigeninteressen der
Allgemeinheit zu deren Nutzen und Vorteil gedient werde. Der Begriff
”Allgemeininteresse” sei dabei eher extensiv auszulegen, damit der auch die
Förderung von Minderheitsinteressen nicht ausschliesse. Der Kreis der
Destinatäre dürfe allerdings dadurch nicht so klein werden, dass die
Allgemeinheit nicht einmal mehr ein mittelbares Interesse an der fraglichen
Tätigkeit habe. Beschränkungen in religiöser oder regionaler Hinsicht, nach
Herkunft und Alter seien aber durchaus möglich. Der Begriff ”Schulzwecke”
umfasse nicht nur den Betrieb von Ausbildungsstätten; auch Ausbildungen, die
das Gemeinwesen nicht anbiete oder anbieten wolle, seien darunter zu subsumieren.
Unter ”Kultuszwecken” seien Aktivitäten religiöser Natur zu subsumieren. Bei
diesen wie bei den Schulzwecken seien nicht zugleich öffentliche Zwecke oder
Gemeinnützigkeit verlangt. Schliesslich führe, selbst wenn eine Institution
steuerbefreiende Zwecke verfolge, eine im Vordergrund stehende wirtschaftliche
Erwerbs- oder Selbsthilfetätigkeit zum teilweisen oder völligen Verlust der
Steuerbefreiung. In concreto sprach das Gericht der Allgemeinen
Anthroposophischen Gesellschaft in Dornach teilweise Steuerbefreiung zu,
nämlich soweit sie als Hochschule Forschung und Lehre betreibe (Schulzwecke)
und soweit sie kulturelle Aktivitäten veranstalte (Theater, Konzerte, Eurythmie
etc.) und diese nicht selbsttragend seien. Die Minderheits-Beteiligung an der
Weleda AG schliesse die Steuerbefreiung nicht aus, solange die AAG keinen
Einfluss auf die Geschäftsleitung nehme oder sonstige enge erwerbsgerichtete
Bindungen vorlägen. Keine Steuerbefreiung sei möglich für die Vergabe von
Lizenzen an Forschungsergebnissen und für den Buch- und Zeitschriftenverlag,
der sich auf die Verbreitung der Anthroposophie beschränke.
Im Entscheid vom 25.8.1997
verweigerte das KSG einer Wohnbaugenossenschaft in Anwendung von § 209 Abs. 1
in Verbindung mit § 90 lit. i StG die Befreiung von der Handänderungssteuer,
weil sie nicht gemeinnützig sei. Selbsthilfegenossenschaften seien nach der
Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig. Dies treffe auch für die Rekurrentin
zu, da sie für alle Dienstleistungen, die sie erbringe, angemessen entschädigt
werde. Zudem liege eine enge Verflechtung mit der Y AG. vor, welche die
Verwaltung der Immobilien gegen marktübliche Entschädigung vornehme. Die
Wohnungen würden zu den Gestehungskosten vermietet, die Mittel der
Genossenschaft also nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Das
Genossenschaftskapital werde sogar, wenn es die Bilanz gestatte, verzinst. Der
Ausschluss jeglicher Spekulation genüge nicht, denn nicht schon der Verzicht
auf Gewinn sei gemeinnützig, sondern erst das Ausbleiben von angemessenen
Gegenleistungen (KSGE 1997 Nr. 13).
5.
a) Im
Bundesrecht wurde bei der Einführung des DBG ursprünglich nicht beabsichtigt,
die bisher und seit langem geltende Praxis zu ändern; sie sollte lediglich
etwas präziser umschrieben werden. Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen
wurde der Entwurf aber gestützt auf einen Aufsatz von Reich (Markus Reich,
Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 1990, S. 465 ff.) zur heute
geltenden Formulierung abgeändert und tendenziell erweitert. Die EStV umschrieb
dann die Voraussetzungen im Kreisschreiben vom 8.7.1994, Nr. 12 der
Steuerperiode 1995/96 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die
öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g oder Kultuszwecke (Art.
56.
Bst. h) verfolgen (publiziert in ASA 63, 130).
Danach
müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, dass es sich um
eine juristische Person handelt, dass die steuerbefreite Aktivität
ausschliesslich auf die öffentliche oder gemeinnützige Aufgabe gerichtet ist
und sie nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen
Person oder ihrer Mitglieder verknüpft ist, dass diese Zweckbindung
unwiderruflich verankert ist und tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne dieser
Zwecksetzung erfolgt.
Bei
juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung müsse sodann ein
Allgemeininteresse vorliegen, was sich nach der jeweilig massgebenden
Volksauffassung richte. Erkenntnisquellen dafür seien rechtsethische
Prinzipien, wie sie in Verfassung und Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck
komme. Gefördert werde das Gemeinwohl durch Tätigkeiten in karitativen,
humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen,
wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen, z.B. durch soziale Fürsorge,
Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Förderung von Menschenrechten, Heimat-,
Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Verlangt werde zudem
Uneigennützigkeit als subjektives Element, nämlich altruistisches Handeln bzw.
eine Tätigkeit unter Hintansetzung eigener Interessen. Diese fehle generell
Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten.
Weiter müssten Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke fehlen. Eine juristische Person
dürfe also nicht im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in wirtschaftlicher
Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzen
und für ihre Leistungen ein Entgelt fordern, wie es im Wirtschaftsleben üblich
sei. Unternehmerische Zwecke schliessen Steuerbefreiung grundsätzlich aus,
nicht dagegen blosse Kapitalanlagen, wenn sichergestellt ist, dass keine
Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden kann.
Bei
juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung ist eine Steuerbefreiung
ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in erster Linie Erwerbs- oder
Selbsthilfezwecke verfolgen. Die ”öffentlichen Zwecke” lehnen sich an die
Staatsaufgaben an und verlangen grundsätzlich kein Opferbringen. Derartige
Aufgaben werden gelegentlich statt einem Gemeinwesen privatrechtlichen oder
gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen. Das Erteilen einer
Konzession bedeutet nicht das Übertragen einer öffentlichen Aufgabe. Notwendig
ist, dass eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zweckes
ausgeübt wird und die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck
gewidmet sind, tatsächlich entsprechend eingesetzt werden und im Falle einer
Liquidation der öffentlichen Hand oder einer steuerbefreiten Organisation mit
gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zufallen. Öffentliche Zwecke sind alle, die
in den ordentlichen Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen, gleichgültig, ob
durch Gesetz oder nach allgemeiner Volksauffassung. Der Begriff ist restriktiv
auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten
Gemeinwesens belegt sein. Das gelte z.B. nicht für polititsche Parteien oder
weitgehend nicht für Vereinigungen mit ideeller Zwecksetzung aller Art und
Sportvereine.
b) Das
Bundesgericht hatte sich in den letzten 15 Jahren ebenfalls verschiedentlich
mit der Steuerbefreiung wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken zu
befassen. Im Entscheid BGE 112 Ib 20 ff. äusserte es sich in ausführlicher
historischer Auslegung zu Art. 16 Ziff. 2 BdBSt und hielt fest, der Begriff des
”öffentlichen Zweckes” sei weit zu verstehen, er sei veränderbar je nach Zeit
und Umständen, ausgeschlossen werden wollen habe bei der Einführung 1915 nur
die private Verwendung von Einkommen und Vermögen des Gemeinwesens (z.B. der
”Bürgernutzen”). Diese weite Interpretation entspreche der Praxis der Kantone,
die z.T. noch weiter gehe. Im konkreten Fall sei der preisgünstige Wohnungsbau,
den die öffentlich-rechtliche Stiftung bezwecke, als öffentlicher Zweck zu
akzeptieren - im Gegensatz zum privaten ”sog. gemeinnützigen” Wohnungsbau.
In BGE
113.
Ib 7 ff. wurde die Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt für die
”Welttheatergesellschaft Einsiedeln” als Trägerin der Aufführungen des
Einsiedler Grossen Welttheaters als Grenzfall entsprechend der kantonalen
Auslegung bestätigt. Dabei hielt das Bundesgericht fest, der Begriff der
Gemeinnützigkeit sei eng auszulegen, es seien ”ausschliesslich gemeinnützige
Zwecke” zu verlangen, also Uneigennützigkeit und Opfer zum allgemeinen Besten.
Die Gemeinnützigkeit sei ausgeschlossen, wenn Erwerbszwecke vorlägen oder sonst
eigene unmittelbare Interessen der Mitglieder. Die Steuerbefreiungsnorm des
BdBSt sei wesentlich enger als verschiedene kantonale Gesetze, die z.T. blosse
ideelle Zwecke genügen liessen. Die Gemeinnützigkeit könne in jeder
Veranlagungsperiode neu überprüft werden.
1988.
verweigerte das Bundesgericht einer privatrechtlichen Stiftung zur Förderung
des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbau die Steuerbefreiung, weil
kein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck vorliege. Zwar liege der private
soziale Wohnungsbau im allgemeinen Interesse und dieser Zweck sei auch als
staatliche Aufgabe anerkannt. Dies ziehe aber nicht notwendigerweise eine
Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt nach sich. Privatrechtliche
Baugesellschaften wahrten mit der Anlage ihres Kapitals im sozialen Wohnungsbau
gleichzeitig ihre eigenen Interessen, Selbsthilfegenossenschaften förderten
zugleich die Interessen ihrer Mitglieder, für welche sie Wohnungen beschafften.
Im konkreten Fall liege eine enge Verknüpfung der Stiftung mit einer
Baugenossenschaft vor. Die Baugenossenschaft führe das Sekretariat der
Stiftung, umgekehrt seien die Aktivitäten der Stiftung für die
Baugenossenschaft unmittelbar von Nutzen. Die Steuerbefreiung sei
ausgeschlossen, weil mit der Tätigkeit der Stiftung eigene unmittelbare
Interessen von ihr nahestehenden Unternehmungen, die im Rahmen derselben
Zielsetzung wirtschaftlich tätig seien, verknüpft seien. Es rechtfertige sich
nicht, einer Institution Steuerfreiheit zu gewähren für eine Tätigkeit, die im
Interesse von ihr nahestehenden Unternehmungen ausgegliedert wurde, anstatt
dass sie diese Unternehmungen selber ausübten. Eine Steuerbefreiung käme nur in
Betracht, wenn die Stiftung mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine
unmittelbaren Interessen der mit ihr verbundenen Wirtschaftskreise förderte und
die wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich auf die
Unterstützung Betagter, Invalider, Pflegebedürftiger oder weiterer Personen
gerichtet wäre, die auf preisgünstige Wohnungen angewiesen seien. Auf die
wirtschaftlichen und berufsethischen Bestrebungen der Stiftung treffe dies
nicht zu (BGE 114 Ib 277 ff.).
In BGE
120.
Ib 374 wurde einer privatrechtlichen Stiftung mit dem Zweck der
Unterstützung von Kranken und Bedürftigen die Steuerbefreiung (für die geprüfte
Periode) versagt, weil die Stiftung in dieser Zeit trotz offensichtlich
gemeinnützigem Zweck keine tatsächliche Verwendung von Vermögen und Einkommen
im Sinne des Stiftungszweckes nachweisen konnte, sondern nur Vermögen
akkumuliert hatte, was nicht genüge. Das Bundesgericht hielt auch in diesem
Entscheid fest, dass die Steuerbefreiung in jeder Veranlagungsperiode neu
überprüft werden könne.
6.
Es ist
unbestritten, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer (auch) ideelle Zwecke
verfolgt, so etwa bei der Information der breiten Öffentlichkeit über
Mieterprobleme oder bei der Unterstützung von Quartier- und
BewohnerInnenvereinen (vgl. Art. 2 Bst. e und f der Statuten des MV).
Problematischer wird es dort, wo sich der MV ausdrücklich für die Verbesserungen
der (finanziellen) Stellung der Mieter gegenüber den Vermietern einsetzt,
insbesondere bei den “Anstrengungen zu Verbilligung der Miete von Wohnungen und
Geschäftsräumen”. Hier kann kaum mehr von der Verfolgung ideeller Zwecke
gesprochen werden, sondern es geht um eindeutige wirtschaftliche Interessen.
7.
a) Die
Haupttätigkeiten des MV sind aber die “Rechtsberatung der Mieterinnen und
Mieter in Mietangelegenheiten und allenfalls Besorgung eines ersten
Schriftverkehrs” und “den Beistand bei der Übergabe von Wohnungen und
Geschäftsräumen” (vgl. Art. 2 Bst. g und h der Statuten). Hier stellt sich
sowohl die Frage nach dem ideellen Zweck (vgl. § 90 Bst. g StG) wie nach der
Öffentlichkeit oder Gemeinnützigkeit (Art. 56 Bst. g DBG).
b) Wie der Rekurrent/Beschwerdeführer
in seinem Rechtsmittel darlegt, bietet er sämtlichen interessierten Personen
die Rechtsberatung und die Mithilfe bei der Übergabe von Wohnungen oder
Geschäftsräumen zu günstigen Konditionen an. Von den Personen, welche diese
Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sind gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei
Drittel Mitglieder und ein Drittel Nichtmiglieder. Von den Nichtmitgliedern
entscheiden sich viele während der Beratung zur Mitgliedschaft. Die ersten
Schritte der Rechtsberatung (Abklärung des Sachverhaltes, mündliche Auskunft
über Rechtslage, konkrete Handlungsanweisungen bzw. Risikoabschätzung über die
weitere Vorgehensweise) sind für alle unentgeltlich. Für schriftliche
Tätigkeiten der Rechtsberater müssen Nichtmitglieder Fr. 60.-- pro Stunde
Aufwand bar bezahlen, Mitgliedern ist auch diese Dienstleistung kostenlos. Zwei
Drittel der Ratsuchenden entscheiden sich während der Beratung zu einer
Mitgliedschaft. Dies ist insbesondere so zu erklären, dass der Ratsuchende oft
auch schriftliche Hilfe bedarf, welche aber nur für Mitglieder kostenlos ist.
Für Nichtmitglieder beträgt der Stundenansatz Fr. 60.--. Da der
Mitgliederbeitrag nur Fr. 20.-- jährlich ausmacht, besteht offenbar sehr häufig
ein finanzielles Interesse an der Mitgliedschaft. Oft würden sodann Mitglieder
nach Beendigung der Beratung wieder aus dem Verein austreten.
Namentlich
bei der rechtlichen Beratung, wohl der wichtigsten Tätigkeit des Verbandes,
geht es um die Anbietung von vergünstigten Dienstleistungen vorwiegend an Vereinsmitglieder.
Die Nichtmitglieder sind stark in der Unterzahl. Oftmals werden Ratsuchende
bloss für die Dauer der konkreten Beratung Mitglieder. Das
Dienstleistungsangebot schliesst zwar Nichtmitglieder nicht aus, richtig sich
aber vorallem an Mitglieder und ist auch vor allem für diese interessant. Sie
können sich gegen Bezahlung eines niedrigen Vereinsbeitrages kostensparend
beraten lassen. Damit liegt ein Fall von Selbsthilfezweck vor. Der Verband ist
weder vorwiegend gemeinnützig, noch sind seine Hauptzwecke ideeller Art. Die
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind weder in Bezug auf die Staats-
noch die Bundessteuer gegeben. Rekurs und Beschwerde müssen abgewiesen werden.
Steuergericht, Urteil vom 27.
März 2000