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Entscheid

SGSTA.1999.198

Befreiung Steuerpflicht

27. März 2000Deutsch21 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Im Rahmen der Einsprache

gegen die Veranlagungen betreffend die Steuerjahre 1993 und 1994 vom 10. Mai

1995 stellte der Mieterinnen- und Mieterverband Solothurn und Umgebung (im

folgenden MV oder Verband) ein Gesuch um Befreiung von der Steuerpflicht.

Am 18. März 1998 erliess die Kantonale

Steuerverwaltung (KStV) eine Verfügung über die Steuerpflicht, worin sie

feststellte, dass der MV nicht im Allgemeininteresse handle und zudem nicht

uneigennützig. Er sei vielmehr eine Selbsthilfeorganisation und deshalb

steuerpflichtig. Die Ausführungen im Entscheid bezogen sich sowohl auf die

Staatssteuern wie die direkte Bundessteuer.

2. Diese Verfügung focht der MV mit

Einsprache vom 14. April 1998, begründet am 29. Mai 1998, an.

Mit

Verfügung vom 26. März 1999 wies die KStV die Einsprache ab. Im Entscheid wird

dem Verband zugestanden, im Interesse der Allgemeinheit zu handeln; ebenso

wird die Uneigennützigkeit anerkannt. Es handle sich aber um eine

Selbsthilfeorganisation, weshalb die Steuerbefreiung nicht möglich sei.

3. Am 27. April 1999 erhob der MV Rekurs

gegen diesen Einspracheentscheid mit dem Ersuchen, die Steuerbefreiung ab dem

Steuerjahr 1993, ev. später, festzustellen. Mit Eingabe vom 29. Juni 1999

begründete er den Rekurs innert Frist. Die KStV beantragt in ihrer

Vernehmlassung vom 23. Juli 1999, Rekurs- und Beschwerde seien abzuweisen. Der

MV bleibt in der Rückäusserung vom 24. August 1999 bei seinen Anträgen.

Erwägungen

1.

...

2.

...

3.

Anwendbar

sind für die Zeit vor Inkrafttreten der Teilrevision von 1994 das kantonale

Steuergesetz vom 1. Dezember 1985, in der Fassung, wie es 1993/1994 in Kraft

war, für die Zeit ab 1. Januar 1995 die seither geltende Fassung. Im

Bundesrecht ist vor dem 1. Januar 1995 der BdBSt vom 9. Dezember 1940

anwendbar, für die Zeit seither das Gesetz über die direkte Bundessteuer vom

14.

Dezember 1990 (DBG).

a) Vor der

Teilrevision von 1994 sah § 90 lit. i StG 1985 Steuerbefreiung vor für

”juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie sich kantonal oder

gesamtschweizerisch öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken,

Schul- oder Kultuszwecken widmen, ohne wirtschaftliche Erwerbs- oder

Selbsthilfezwecke zu verfolgen”. Bereits das Steuergesetz von 1961 hatte in §

26.

Abs. 1 lit. d Steuerbefreiung vorgesehen für juristische Personen, soweit

sie sich öffentlichen Zwecken, Schul-, Armen- und Kultuszwecken, der

Krankenpflege oder andern gemeinnützigen Zwecken widmeten und sie im Kanton

oder im allgemein schweizerischen Interesse erfüllten, ohne wirtschaftliche

Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen.

Seit

der Revision vom 12. Juni 1994 stimmt § 90 lit. i StG mit Art. 56 lit. g DBG

und sieht vor, dass juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige

Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und

unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sind, von der Steuerpflicht (für die

Einkommens- und Vermögenssteuern) befreit sind, wobei unternehmerische Zwecke

grundsätzlich nicht gemeinnützig sind.

Daneben

sieht § 90 lit. g StG seit 1985 unverändert vor, dass ”Vereine, soweit sie

ideelle Zwecke verfolgen” steuerbefreit sind. Bereits im Steuergesetz 1961 war

diese Steuerbefreiung vorgesehen für ”Vereine, soweit sie sich mit idealen

Zwecken befassen” (§ 26 Abs. 1 lit. e).

b) Der

BdBSt sah in Art. 16 Ziff. 3 Steuerbefreiung vor für ”die übrigen

Körperschaften und Anstalten [neben denjenigen des Bundes, der Kantone und der

Gemeinden] für das Vermögen und Einkommen, das Kultus- oder Unterrichtszwecken,

der Fürsorge für Arme und Kranke, für Alter und Invalidität oder andern

ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient”.

Art. 56

lit. g DBG stimmt wortwörtlich überein - jedenfalls bis zur Revision des

Unternehmenssteuerrechts vom 10. Oktober 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 -,

mit der Formulierung von § 90 lit. i StG in der 1994 revidierten Fassung. Die

Formulierung wurde im übrigen genau gleich auch ins Steuerharmonisierungsgesetz

übernommen.

4.

Die

kantonale Solothurnische Rechtsprechung hatte sich in den vergangenen

Jahrzehnten immer wieder zur Steuerbefreiung von juristischen Personen wegen

Gemeinnützigkeit oder von Vereinen mit ideellen Zwecken zu äussern.

1972.

verneinte das Gericht die ”ausgesprochene Gemeinnützigkeit” im Sinne von § 2

lit. e HGG (Gesetz über die Handänderungsgebühr) für den Erwerb einer Liegenschaft

mit 6 Wohnungen durch eine Wohnbaugenossenschaft unter Hinweis auf seine

bisherige Rechtsprechung (1963 Nr. 24 und 1966 Nr. 24). Die Tätigkeit einer

Körperschaft sei nur dann gemeinnützig, wenn sie ”im Interesse der

Allgemeinheit oder eines wesentlichen Teils derselben, zu ihrem kulturellen

oder wirtschaftlichen Nutzen und Vorteil, aus altruistischen Motiven und ohne

die ausschliessliche oder vorwiegendene Absicht erfolgt, wirtschaftlichen

Gewinn für die Mitglieder der Körperschaft selbst oder für dritte, nicht

gemeinnützige Rechtssubjekte zu erzielen”. Selbsthilfegenossenschaften

verfolgten nur gemeinnützige Zwecke, wenn sie sich praktisch nicht auf die

reine Selbsthilfe beschränkten, sondern zur Hauptsache mit öffentlichen Mitteln

arbeitende Organisationen zur Unterstützung notleidender Mitglieder oder

notleidender Dritter seien. Die Wohnbaugenossenschaft sei eine reine

Selbsthilfegenossenschaft und habe das Grundstück zur Erreichung ihres

statutarischen Zweckes erworben, weshalb ihr die Gemeinnützigkeit fehle. Es

mangle ihr an altruistischer Zwecksetzung. Zwar seien die Bestrebungen

anerkennenswert, Land und Wohnungen der Spekulation zu entziehen und damit ein

politisches Problem zu lösen; darin liege aber keine ausgesprochene

Gemeinnützigkeit, auch wenn Wohnungen günstig an Nicht-Mitglieder vermietet

würden.

1979.

bestätigte das Gericht ein Urteil von 1977, in welchem es festgestellt hatte,

dass Personalfürsorgestiftungen die vom Handänderungsgebührengesetz verlangte

Gemeinnützigkeit fehle, da die Interessen der Mitglieder gefördert würden und

Nichtmitglieder für bestimmte Leistungen oder für alle Leistungen in einem

bestimmten Masse ausgeschlossen seien (unter Hinweis auf Niggli,

Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, 1945). Sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer

als auch beim Arbeitgeber stünden wesentlich persönliche Interessen und

betriebliche Gründe im Vordergrund, welche nicht die Betätigung eines

Gemeinsinnes anstrebten (KRKE 1979, Nr. 23). An der Änderung der früheren

Praxis, wonach die Erwerbungen von Personalfürsorgestiftungen

handänderungssteuerfrei waren, sei deshalb festzuhalten.

1980.

wurde entschieden, dass die Steuerbefreiungsnorm von § 26 Abs. 1 lit. e keine

Anwendung finde auf Personenvereinigungen mit wirtschaftlicher Zwecksetzung und

auf Vereine mit an sich idealer Zwecksetzung, die ein nach kaufmännischer Art

geführtes Gewerbe betrieben. Konkret wurde die Steuerbefreiung der Fluggruppe

Grenchen versagt. Deren Verein habe zur Hauptsache den Zweck, den Mitgliedern

Flugzeuge, Hilfsmaterialien und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, um

ihnen den Flugsport zu ermöglichen. Die Zahlungen der Mitglieder für die

Benützung der Flugzeuge seien nicht als Mitgliederbeiträge zu betrachten,

sondern als Gegenleistung für gewerbsmässige Vermietung von vereinseigenen

Flugzeugen. Auch die Flugschule und die Rundflüge seien Tätigkeiten im Rahmen

eines kaufmännisch geführten Betriebes, weshalb denn auch der Verein im

Handelsregister eingetragen sei. Der wirtschaftliche Zweck stehe im

Vordergrund, weshalb die Anforderungen an die Steuerbefreiung nicht erfüllt

seien (KRKE 1980 Nr. 4).

In

einem andern Entscheid hielt das Steuergericht 1980 fest, dass wesentliche

Elemente der Gemeinnützigkeit der Ausschluss des Erwerbszweckes und die

altruistische Zielsetzung seien. Die altruistische Zielsetzung verlange, dass

der Nutzen, der mittelbar oder unmittelbar durch die gemeinnützige Wirkung

entstehe, vornehmlich nicht der gemeinnützigen Institution oder ihren

Mitgliedern selbst, sondern Dritten zugute komme. Es sei darauf abzustellen, ob

die Gesamtheit oder doch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung den

erstrebten Erfolg billige, das heisst, daran interessiert sei, dass ein

bestehendes Bedürfnis, unter dem eine mehr oder weniger grosse Zahl der

Volksgesamtheit leide, befriedigt werde. Unzweifelhaft liege die Unterstützung

von alten, bedürftigen, kranken Personen im Interesse der Allgemeinheit und sei

Betätigung des Gemeinsinnes, also gemeinnützig. Auch die Ausrichtung von

Stipendien liege nach allgemeiner Überzeugung im öffentlichen Interesse und sei

Aufgabe sowohl der Gesellschaft als auch der Gemeinwesen, unabhängig davon ob

die Stipendiaten eine öffentliche oder eine private Schule besuchten.

Schliesslich sei auch die Auszeichnung von guten Leistungen auf allen Gebieten

des Geisteslebens und der Kunst im öffentlichen Interesse und eine Betätigung

des Gemeinsinnes. Die Gemeinnützigkeit werde nicht ausgeschlossen durch die

Möglichkeit von Leistungen an Ausländer; es sei ferner zu beachten, dass die

Fürsorge für Gastarbeiter und Ausländer mit Aufenthalt in der Schweiz im

wohlverstandenen Interesse der Öffentlichkeit liege (KRKE 1980 Nr. 26).

In KRKE

1982.

Nr. 3 bejahte das Gericht in Anwendung von § 26 Abs. 1 lit. e StG 1961 die

Steuerbefreiung für einen Fussballclub in der Rechtsform eines Vereins. Dass

der Verein seine erheblichen Mittel zum Teil für den Spitzensport verwende,

teure Trainer verpflichte und für beachtliche Geldsummen Spieler erwerbe in der

Hoffnung, durch bessere Spielresultate Mehreinnahmen zu beschaffen, hebe die

grundsätzlich ideale Zwecksetzung nicht auf. Von einer wirtschaftlichen

Vereinigung in diesem Sinne könne nur dort gesprochen werden, wo der geldwerte

Vorteil letztlich den Mitgliedern zufliessen solle. Das

Unterscheidungskriterium, welches die Gesellschaftszwecke in wirtschaftliche

und nichtwirtschaftliche einteile, sei also das Ziel, mit dem Zusammenschluss

in einer Gesellschaft die ökonomische Situation der Beteiligten zu verbessern

oder nicht. Werde eine solche Besserstellung beabsichtigt, habe man es mit

einer wirtschaftlichen Gesellschaft zu tun, sonst mit einer

nichtwirtschaftlichen oder idealen. Für die Erfassung der Zielsetzung dürfe

weder auf die Hilfsfunktion des wirtschaftlichen Betriebes noch auf die

wirtschaftliche Begünstigung Dritter abgestellt werden; massgebend sei allein,

dass die Mitglieder keine geldwerten Vorteile für sich selbst durch die

Gesellschaftstätigkeit vermittelt bekämen. Der Hinweis des Rekurrenten auf den

Orchesterverein, der zur Beschaffung von Mitteln für seinen idealen Zweck

berühmte Musiker oder Dirigenten für Konzerte engagiere, sei treffend. Die

Pflege des Sports und die körperliche Ertüchtigung seien so gut ideale Zwecke

wie die Förderung der Kultur oder die Pflege der Geselligkeit oder Kameradschaft.

Da kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben und nicht die

Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder betrieben werde, keine

Zahlungen der Mitglieder als Gegenleistungen für die gewerbsmässige Vermittlung

von Vorteilen, clubeigenen Einrichtungen etc. erhoben würden, handle der

Fussballclub nicht gewerbsmässig.

1985.

bejahte das Steuergericht die ausgesprochene Gemeinnützigkeit nach § 2 lit. 2

HGG für den Erwerb eines Gebäudes durch die Stiftung X, um darin ein Seminar

für Heilpädagogik im Sinne der Ideen von Rudolf Steiner zu betreiben. Nicht nur

die Tätigkeit der Schulvereine und des Vereins Seminar für Heilpädagogik seien

als gemeinnützig anzuerkennen, sondern insbesondere auch der Erwerb der

Liegenschaft zu einem ausgesproche gemeinnützigen Zweck, da das Grundstück auf

lange Sicht keinem andern Zweck zugeführt werden könne, kein wirtschaftlicher

Zweck beabsichtigt sei, da aus dem Baurecht nur (maximal) der eigene Aufwand

gedeckt werde und die Tätigkeit ausschliesslich einem gemeinnützigen Zweck

diene und nicht noch mittelbare oder unmittelbare Interessen der Stifter oder

der ehrenamtlich tätigen Stiftungsratsmitglieder befriedige (KRKE 1985 Nr. 24).

Im

einem Entscheid im Jahr 1988 hatte das Steuergericht zu beurteilen, ob Steuerbefreiung

nach kantonalem (altem und neuem) und nach Bundesrecht einer Stiftung gewährt

werden könne, die bezwecke, aktive und begabte künftige Bläser der

Musikgesellschaft A musikalisch ausbilden zu lassen, das gesellige Leben der

Musikgesellschaft zu fördern und in ausserordentlichen Fällen die

Musikgesellschaft finanziell zu unterstützen. Das Gericht erwog, unter Hinweis

auf Reinhardt, Mandach (Die Gemeinnützigkeit im schweizerischen Steuerrecht)

und Haefliger (Zum steuerrechtlichen Begriff der Wohltätigkeit und

Gemeinnützigkeit, Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund), dass sowohl in

subjektiver Hinsicht Gemeinsinn und Uneigennützigkeit zu bejahen seien, erfülle

doch die Stiftung einen altruistischen Zweck durch eine Tätigkeit im

ausschliesslichen Interesse Dritter, als auch in objektiver Hinsicht, da die

Beschränkung des Destinatärkreises für sich allein die Gemeinnützigkeit nicht

ausschliesse. Die Allgemeinheit könne durchaus einen Nutzen aus der Tätigkeit

zugunsten eines beschränkten Personenkreises ziehen und daran ein Interesse

haben. Da die Tätigkeit von Musikvereinen im Interesse breiter

Bevölkerungskreise liege und nach allgemeiner Auffassung als förderungswürdig

gälte, was durch die Vielzahl dieser Vereine und deren Verankerung in der Bevölkerung

bewiesen werde, dürfte ein grösserer Teil der Bevölkerung die Tätigkeit der

Ausbildung von Nachwuchsmusikanten und der Weiterbildung von Mitgliedern eines

Musikvereins für fördernswert ansehen und die Allgemeinheit mindestens

mittelbar Nutzen aus der Tätigkeit der Stiftung und des Musikvereins ziehen

(KSGE 1988 Nr. 22).

1989.

versagte das Steuergericht die Steuerbefreiung einer gemischtwirtschaftlichen

Genossenschaft (Elektra X.), die bezweckte, vier Gemeinden mit elektrischer

Energie zu versorgen und die notwendigen Sekundärnetze zu betreiben und

unterhalten. Zwar erfülle die Genossenschaft mindestens teilsweise öffentliche

Aufgaben; dies genüge aber weder nach altem noch neuem kantonalem Steuerrecht.

§ 26 lit. d StG 1961 gewähre die Steuerbefreiung nur, wenn keine

wirtschaftlichen Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt würden, wie dies aber

im vorliegenden Fall unbestreitbar der Fall sei (KSGE 1989 Nr. 24).

In KSGE

1990.

Nr. 5 entschied das Gericht zudem, die ”Interessengemeinschaft

Lebensmittelhandelsfirmen” als Verein, der die Interessen der

Lebensmittelhandelsfirmen in wirtschaftlichen, handelspolitischen und

gesetzgeberischen Fragen fördern solle, sei als Verein mit wirtschaftlicher

Zwecksetzung nicht steuerbefreit; nicht steuerbar seien aber die statutarischen

Mitgliederbeiträge, da sie nicht Entgelt für Leistungen der Vereinigung und

daher Betriebseinnahmen seien. 1992 wurden ferner vom Solothurnischen

Anwaltsverband erhobene ”Werbebeiträge” als statutarische Mitgliederbeiträge

des Vereins betrachtet und von der Besteuerung (des grundsätzlich

steuerpflichtigen Vereines) ausgenommen (KSGE 1992 Nr. 15).

Im

Entscheid vom 25. Januar 1993 hielt das Steuergericht zur Auslegung von § 225

Abs. 1 lit. d in Verbindung mit § 90 lit. i StG fest, dass öffentliche Zwecke

solche seien, die von der öffentlichen Hand verfolgt werden müssten, wenn sie

nicht von der Institution wahrgenommen würden. Wohltätig handle eine

Organisation, wenn sie Schwache und Bedürftige unterstütze, wobei die Gründe

der Schwäche oder Bedürftigkeit irrelevant seien, ebenso die Grösse des

Destinatärkreises, hingegen wesentlich, dass die Unterstützung unter Erbringung

finanzieller oder persönlicher Opfer des Leistenden erbracht werde.

Gemeinnützigkeit setze Gemeinsinn voraus, d.h. das altruistische Erbringen von

Leistungen zugunsten Dritter, womit unter Ausschluss von Eigeninteressen der

Allgemeinheit zu deren Nutzen und Vorteil gedient werde. Der Begriff

”Allgemeininteresse” sei dabei eher extensiv auszulegen, damit der auch die

Förderung von Minderheitsinteressen nicht ausschliesse. Der Kreis der

Destinatäre dürfe allerdings dadurch nicht so klein werden, dass die

Allgemeinheit nicht einmal mehr ein mittelbares Interesse an der fraglichen

Tätigkeit habe. Beschränkungen in religiöser oder regionaler Hinsicht, nach

Herkunft und Alter seien aber durchaus möglich. Der Begriff ”Schulzwecke”

umfasse nicht nur den Betrieb von Ausbildungsstätten; auch Ausbildungen, die

das Gemeinwesen nicht anbiete oder anbieten wolle, seien darunter zu subsumieren.

Unter ”Kultuszwecken” seien Aktivitäten religiöser Natur zu subsumieren. Bei

diesen wie bei den Schulzwecken seien nicht zugleich öffentliche Zwecke oder

Gemeinnützigkeit verlangt. Schliesslich führe, selbst wenn eine Institution

steuerbefreiende Zwecke verfolge, eine im Vordergrund stehende wirtschaftliche

Erwerbs- oder Selbsthilfetätigkeit zum teilweisen oder völligen Verlust der

Steuerbefreiung. In concreto sprach das Gericht der Allgemeinen

Anthroposophischen Gesellschaft in Dornach teilweise Steuerbefreiung zu,

nämlich soweit sie als Hochschule Forschung und Lehre betreibe (Schulzwecke)

und soweit sie kulturelle Aktivitäten veranstalte (Theater, Konzerte, Eurythmie

etc.) und diese nicht selbsttragend seien. Die Minderheits-Beteiligung an der

Weleda AG schliesse die Steuerbefreiung nicht aus, solange die AAG keinen

Einfluss auf die Geschäftsleitung nehme oder sonstige enge erwerbsgerichtete

Bindungen vorlägen. Keine Steuerbefreiung sei möglich für die Vergabe von

Lizenzen an Forschungsergebnissen und für den Buch- und Zeitschriftenverlag,

der sich auf die Verbreitung der Anthroposophie beschränke.

Im Entscheid vom 25.8.1997

verweigerte das KSG einer Wohnbaugenossenschaft in Anwendung von § 209 Abs. 1

in Verbindung mit § 90 lit. i StG die Befreiung von der Handänderungssteuer,

weil sie nicht gemeinnützig sei. Selbsthilfegenossenschaften seien nach der

Lehre grundsätzlich nicht gemeinnützig. Dies treffe auch für die Rekurrentin

zu, da sie für alle Dienstleistungen, die sie erbringe, angemessen entschädigt

werde. Zudem liege eine enge Verflechtung mit der Y AG. vor, welche die

Verwaltung der Immobilien gegen marktübliche Entschädigung vornehme. Die

Wohnungen würden zu den Gestehungskosten vermietet, die Mittel der

Genossenschaft also nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet. Das

Genossenschaftskapital werde sogar, wenn es die Bilanz gestatte, verzinst. Der

Ausschluss jeglicher Spekulation genüge nicht, denn nicht schon der Verzicht

auf Gewinn sei gemeinnützig, sondern erst das Ausbleiben von angemessenen

Gegenleistungen (KSGE 1997 Nr. 13).

5.

a) Im

Bundesrecht wurde bei der Einführung des DBG ursprünglich nicht beabsichtigt,

die bisher und seit langem geltende Praxis zu ändern; sie sollte lediglich

etwas präziser umschrieben werden. Im Verlauf der parlamentarischen Beratungen

wurde der Entwurf aber gestützt auf einen Aufsatz von Reich (Markus Reich,

Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA 58, 1990, S. 465 ff.) zur heute

geltenden Formulierung abgeändert und tendenziell erweitert. Die EStV umschrieb

dann die Voraussetzungen im Kreisschreiben vom 8.7.1994, Nr. 12 der

Steuerperiode 1995/96 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen, die

öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art. 56 Bst. g oder Kultuszwecke (Art.

56.

Bst. h) verfolgen (publiziert in ASA 63, 130).

Danach

müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein, dass es sich um

eine juristische Person handelt, dass die steuerbefreite Aktivität

ausschliesslich auf die öffentliche oder gemeinnützige Aufgabe gerichtet ist

und sie nicht mit Erwerbszwecken oder sonst eigenen Interessen der juristischen

Person oder ihrer Mitglieder verknüpft ist, dass diese Zweckbindung

unwiderruflich verankert ist und tatsächlich eine Tätigkeit im Sinne dieser

Zwecksetzung erfolgt.

Bei

juristischen Personen mit gemeinnütziger Zwecksetzung müsse sodann ein

Allgemeininteresse vorliegen, was sich nach der jeweilig massgebenden

Volksauffassung richte. Erkenntnisquellen dafür seien rechtsethische

Prinzipien, wie sie in Verfassung und Gesetzen und Präjudizien zum Ausdruck

komme. Gefördert werde das Gemeinwohl durch Tätigkeiten in karitativen,

humanitären, gesundheitsfördernden, ökologischen, erzieherischen,

wissenschaftlichen und kulturellen Bereichen, z.B. durch soziale Fürsorge,

Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Förderung von Menschenrechten, Heimat-,

Natur- und Tierschutz sowie die Entwicklungshilfe. Verlangt werde zudem

Uneigennützigkeit als subjektives Element, nämlich altruistisches Handeln bzw.

eine Tätigkeit unter Hintansetzung eigener Interessen. Diese fehle generell

Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten.

Weiter müssten Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke fehlen. Eine juristische Person

dürfe also nicht im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf oder in wirtschaftlicher

Monopolstellung mit dem Zweck der Gewinnerzielung Kapital und Arbeit einsetzen

und für ihre Leistungen ein Entgelt fordern, wie es im Wirtschaftsleben üblich

sei. Unternehmerische Zwecke schliessen Steuerbefreiung grundsätzlich aus,

nicht dagegen blosse Kapitalanlagen, wenn sichergestellt ist, dass keine

Einfluss auf die Geschäftsführung genommen werden kann.

Bei

juristischen Personen mit öffentlicher Zwecksetzung ist eine Steuerbefreiung

ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie in erster Linie Erwerbs- oder

Selbsthilfezwecke verfolgen. Die ”öffentlichen Zwecke” lehnen sich an die

Staatsaufgaben an und verlangen grundsätzlich kein Opferbringen. Derartige

Aufgaben werden gelegentlich statt einem Gemeinwesen privatrechtlichen oder

gemischtwirtschaftlichen juristischen Personen übertragen. Das Erteilen einer

Konzession bedeutet nicht das Übertragen einer öffentlichen Aufgabe. Notwendig

ist, dass eine umfassende Tätigkeit zugunsten eines öffentlichen Zweckes

ausgeübt wird und die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck

gewidmet sind, tatsächlich entsprechend eingesetzt werden und im Falle einer

Liquidation der öffentlichen Hand oder einer steuerbefreiten Organisation mit

gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zufallen. Öffentliche Zwecke sind alle, die

in den ordentlichen Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen, gleichgültig, ob

durch Gesetz oder nach allgemeiner Volksauffassung. Der Begriff ist restriktiv

auszulegen und muss zumindest durch eine Stellungnahme des interessierten

Gemeinwesens belegt sein. Das gelte z.B. nicht für polititsche Parteien oder

weitgehend nicht für Vereinigungen mit ideeller Zwecksetzung aller Art und

Sportvereine.

b) Das

Bundesgericht hatte sich in den letzten 15 Jahren ebenfalls verschiedentlich

mit der Steuerbefreiung wegen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken zu

befassen. Im Entscheid BGE 112 Ib 20 ff. äusserte es sich in ausführlicher

historischer Auslegung zu Art. 16 Ziff. 2 BdBSt und hielt fest, der Begriff des

”öffentlichen Zweckes” sei weit zu verstehen, er sei veränderbar je nach Zeit

und Umständen, ausgeschlossen werden wollen habe bei der Einführung 1915 nur

die private Verwendung von Einkommen und Vermögen des Gemeinwesens (z.B. der

”Bürgernutzen”). Diese weite Interpretation entspreche der Praxis der Kantone,

die z.T. noch weiter gehe. Im konkreten Fall sei der preisgünstige Wohnungsbau,

den die öffentlich-rechtliche Stiftung bezwecke, als öffentlicher Zweck zu

akzeptieren - im Gegensatz zum privaten ”sog. gemeinnützigen” Wohnungsbau.

In BGE

113.

Ib 7 ff. wurde die Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt für die

”Welttheatergesellschaft Einsiedeln” als Trägerin der Aufführungen des

Einsiedler Grossen Welttheaters als Grenzfall entsprechend der kantonalen

Auslegung bestätigt. Dabei hielt das Bundesgericht fest, der Begriff der

Gemeinnützigkeit sei eng auszulegen, es seien ”ausschliesslich gemeinnützige

Zwecke” zu verlangen, also Uneigennützigkeit und Opfer zum allgemeinen Besten.

Die Gemeinnützigkeit sei ausgeschlossen, wenn Erwerbszwecke vorlägen oder sonst

eigene unmittelbare Interessen der Mitglieder. Die Steuerbefreiungsnorm des

BdBSt sei wesentlich enger als verschiedene kantonale Gesetze, die z.T. blosse

ideelle Zwecke genügen liessen. Die Gemeinnützigkeit könne in jeder

Veranlagungsperiode neu überprüft werden.

1988.

verweigerte das Bundesgericht einer privatrechtlichen Stiftung zur Förderung

des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbau die Steuerbefreiung, weil

kein ausschliesslich gemeinnütziger Zweck vorliege. Zwar liege der private

soziale Wohnungsbau im allgemeinen Interesse und dieser Zweck sei auch als

staatliche Aufgabe anerkannt. Dies ziehe aber nicht notwendigerweise eine

Steuerbefreiung nach Art. 16 Ziff. 3 BdBSt nach sich. Privatrechtliche

Baugesellschaften wahrten mit der Anlage ihres Kapitals im sozialen Wohnungsbau

gleichzeitig ihre eigenen Interessen, Selbsthilfegenossenschaften förderten

zugleich die Interessen ihrer Mitglieder, für welche sie Wohnungen beschafften.

Im konkreten Fall liege eine enge Verknüpfung der Stiftung mit einer

Baugenossenschaft vor. Die Baugenossenschaft führe das Sekretariat der

Stiftung, umgekehrt seien die Aktivitäten der Stiftung für die

Baugenossenschaft unmittelbar von Nutzen. Die Steuerbefreiung sei

ausgeschlossen, weil mit der Tätigkeit der Stiftung eigene unmittelbare

Interessen von ihr nahestehenden Unternehmungen, die im Rahmen derselben

Zielsetzung wirtschaftlich tätig seien, verknüpft seien. Es rechtfertige sich

nicht, einer Institution Steuerfreiheit zu gewähren für eine Tätigkeit, die im

Interesse von ihr nahestehenden Unternehmungen ausgegliedert wurde, anstatt

dass sie diese Unternehmungen selber ausübten. Eine Steuerbefreiung käme nur in

Betracht, wenn die Stiftung mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit keine

unmittelbaren Interessen der mit ihr verbundenen Wirtschaftskreise förderte und

die wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar und ausschliesslich auf die

Unterstützung Betagter, Invalider, Pflegebedürftiger oder weiterer Personen

gerichtet wäre, die auf preisgünstige Wohnungen angewiesen seien. Auf die

wirtschaftlichen und berufsethischen Bestrebungen der Stiftung treffe dies

nicht zu (BGE 114 Ib 277 ff.).

In BGE

120.

Ib 374 wurde einer privatrechtlichen Stiftung mit dem Zweck der

Unterstützung von Kranken und Bedürftigen die Steuerbefreiung (für die geprüfte

Periode) versagt, weil die Stiftung in dieser Zeit trotz offensichtlich

gemeinnützigem Zweck keine tatsächliche Verwendung von Vermögen und Einkommen

im Sinne des Stiftungszweckes nachweisen konnte, sondern nur Vermögen

akkumuliert hatte, was nicht genüge. Das Bundesgericht hielt auch in diesem

Entscheid fest, dass die Steuerbefreiung in jeder Veranlagungsperiode neu

überprüft werden könne.

6.

Es ist

unbestritten, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer (auch) ideelle Zwecke

verfolgt, so etwa bei der Information der breiten Öffentlichkeit über

Mieterprobleme oder bei der Unterstützung von Quartier- und

BewohnerInnenvereinen (vgl. Art. 2 Bst. e und f der Statuten des MV).

Problematischer wird es dort, wo sich der MV ausdrücklich für die Verbesserungen

der (finanziellen) Stellung der Mieter gegenüber den Vermietern einsetzt,

insbesondere bei den “Anstrengungen zu Verbilligung der Miete von Wohnungen und

Geschäftsräumen”. Hier kann kaum mehr von der Verfolgung ideeller Zwecke

gesprochen werden, sondern es geht um eindeutige wirtschaftliche Interessen.

7.

a) Die

Haupttätigkeiten des MV sind aber die “Rechtsberatung der Mieterinnen und

Mieter in Mietangelegenheiten und allenfalls Besorgung eines ersten

Schriftverkehrs” und “den Beistand bei der Übergabe von Wohnungen und

Geschäftsräumen” (vgl. Art. 2 Bst. g und h der Statuten). Hier stellt sich

sowohl die Frage nach dem ideellen Zweck (vgl. § 90 Bst. g StG) wie nach der

Öffentlichkeit oder Gemeinnützigkeit (Art. 56 Bst. g DBG).

b) Wie der Rekurrent/Beschwerdeführer

in seinem Rechtsmittel darlegt, bietet er sämtlichen interessierten Personen

die Rechtsberatung und die Mithilfe bei der Übergabe von Wohnungen oder

Geschäftsräumen zu günstigen Konditionen an. Von den Personen, welche diese

Dienstleistungen in Anspruch nehmen, sind gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei

Drittel Mitglieder und ein Drittel Nichtmiglieder. Von den Nichtmitgliedern

entscheiden sich viele während der Beratung zur Mitgliedschaft. Die ersten

Schritte der Rechtsberatung (Abklärung des Sachverhaltes, mündliche Auskunft

über Rechtslage, konkrete Handlungsanweisungen bzw. Risikoabschätzung über die

weitere Vorgehensweise) sind für alle unentgeltlich. Für schriftliche

Tätigkeiten der Rechtsberater müssen Nichtmitglieder Fr. 60.-- pro Stunde

Aufwand bar bezahlen, Mitgliedern ist auch diese Dienstleistung kostenlos. Zwei

Drittel der Ratsuchenden entscheiden sich während der Beratung zu einer

Mitgliedschaft. Dies ist insbesondere so zu erklären, dass der Ratsuchende oft

auch schriftliche Hilfe bedarf, welche aber nur für Mitglieder kostenlos ist.

Für Nichtmitglieder beträgt der Stundenansatz Fr. 60.--. Da der

Mitgliederbeitrag nur Fr. 20.-- jährlich ausmacht, besteht offenbar sehr häufig

ein finanzielles Interesse an der Mitgliedschaft. Oft würden sodann Mitglieder

nach Beendigung der Beratung wieder aus dem Verein austreten.

Namentlich

bei der rechtlichen Beratung, wohl der wichtigsten Tätigkeit des Verbandes,

geht es um die Anbietung von vergünstigten Dienstleistungen vorwiegend an Vereinsmitglieder.

Die Nichtmitglieder sind stark in der Unterzahl. Oftmals werden Ratsuchende

bloss für die Dauer der konkreten Beratung Mitglieder. Das

Dienstleistungsangebot schliesst zwar Nichtmitglieder nicht aus, richtig sich

aber vorallem an Mitglieder und ist auch vor allem für diese interessant. Sie

können sich gegen Bezahlung eines niedrigen Vereinsbeitrages kostensparend

beraten lassen. Damit liegt ein Fall von Selbsthilfezweck vor. Der Verband ist

weder vorwiegend gemeinnützig, noch sind seine Hauptzwecke ideeller Art. Die

Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind weder in Bezug auf die Staats-

noch die Bundessteuer gegeben. Rekurs und Beschwerde müssen abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 27.

März 2000