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Entscheid

SGSTA.1999.230

Eigenmietwert, Unternutzungsabzug

27. März 2000Deutsch2 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Rekurs gegen die

Veranlagung der Staatssteuern 1998 machen die Rekurrenten u.a. geltend, nach

dem Auszug ihrer drei Kinder würden in ihrem Einfamilienhaus zwei Kinderzimmer

seit Jahren leer stehen. Es sei deshalb der Unternutzungsabzug nicht nur bei

der Direkten Bundessteuer, sondern auch bei der Staatssteuer zu gewähren.

Erwägungen

1.

...

2.

Umstritten ist in der vorliegenden

Rekurssache die Frage, ob ein Unternutzungsabzug auch bei der Staatssteuer

möglich ist. Die Rekurrenten gehen in ihrem Rekurs davon aus, dass

diesbezüglich der Gesetzeswortlaut im Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG) identisch ist mit demjenigen für die Staatssteuer im StG,

und dass eine unterschiedliche Interpretation stossend sei. Diese Meinung ist

unzutreffend. Der Unternutzungsabzug bei der Bundessteuer basiert auf Art. 21

Abs. 2 DBG, wonach die Festsetzung des Eigenmietwertes unter Berücksichtigung

der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz

selbstbewohnten Liegenschaft erfolgt. Eine solche Bestimmung fehlt für die

Staatssteuer. Vielmehr wird in § 28 StG unter dem Randtitel “Mietwert der

eigenen Wohnung” festgehalten, dass sich der Mietwert nach dem Wohnwert richte.

Dieser entspreche dem Betrag, den der Steuerpflichtige für die Benützung einer

gleichartigen Wohnung aufwenden müsste. Der Grad der tatsächlichen Nutzung der

eigenen Wohnung ist deshalb bei der Bestimmung des Eigenmietwertes für die

Staatssteuer irrelevant. Es gibt hier keinen Unternutzungsabzug. Der Rekurs ist

abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 27. März 2000