SGSTA.1999.3
Einkommen, Hausfrauenentschädigung
24. Januar 2000Deutsch11 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 4
StG § 31 und 32, - Einkommen,
Hausfrauenentschädigung
Die
von einer Versicherung ausbezahlte Entschädigung für den Wegfall der Möglichkeit,
den Haushalt selber zu führen (sog. Hausfrauenentschädigung) stellt nicht
steuerbares Einkommen dar.
Urteil
St 1999/3 vom 24.1.2000
Sachverhalt
1. Frau X. erlitt am 1. Juli 1983
im Alter von 14 Jahren einen Verkehrsunfall, bei welchem sie schwere
Verletzungen zuzog. Im Jahre 1987 ereignete sich der zweite Unfall. X. stürzte
und verletzte sich am Knie. Auf Grund dieser Ursachen ist sie heute nicht in
der Lage, den Haushalt allein zu führen. Ende 1993 konnte mit der aus dem
Unfall voll haftpflichtigen Versicherung die definitive Erledigung der
haftpflichtrechtlichen ausgewiesenen Ansprüchen von Frau X. erreicht werden.
Dabei wurde eine Gesamtentschädigung von Fr. 720'000.-- vereinbart, wobei darin
u.a. eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- sowie eine Entschädigung für Beeinträchtigung
in der Haushaltsführung von Fr. 344'000.-- enthalten war.
Mit Veranlagung vom 19. Januar 1998 nahm die Veranlagungsbehörde
folgende Veranlagung vor:
Entschädigung Fr.
720'000.--
./. Genugtuungsleistung minus Fr.
35'000.--
./. bereits versteuert Fr.
5'000.--
steuerbar Fr.
680'000.00.-- zum reduzierten Satz gemäss § 47 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
(StG).
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Vertreter der Rekurrentin am 17. Februar 1998 Einsprache mit der Begründung,
dass die Haushaltsentschädigung über Fr. 344'000.-- nicht steuerbar sei. Die
Entschädigung für Beeinträchtigung in der Haushaltsführung ersetze nicht
steuerbares Einkommen und sei nicht als Ersatz für entgangenen Gewinn
steuerbar. Die Haushaltsentschädigung gleiche einen Vermögensschaden aus,
nämlich das Wegfallen von Naturalleistungen und sei nicht steuerbar.
Mit Entscheid vom 30. November 1998
lehnte die Vorinstanz die Einsprache ab, mit der Begründung, die Pflichtige
habe von der Haftpflichtversicherung eine Kapitalauszahlung im Betrage von Fr.
720'000.-- auf Grund einer vereinbarten Schlussentschädigung erhalten. Nach §
21 StG gelte für die Einkommenssteuer natürlicher Personen das Prinzip, dass
ihr alle "wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte" unterliegen,
vorbehalten die in § 32 StG abschliessend aufgezählten Einkünfte. Demnach seien
alle Einkünfte, die nicht unter diesem § 32 subsumiert werden können, zu versteuern.
3. Gegen diesen Entscheid
rekurrierte der Vertreter am 31. Dezember 1998 fristgerecht an das Kantonale
Steuergericht mit dem Begehren der Einspracheentscheid vom 30. November 1998
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur
Vornahme einer neuen Veranlagung (Sonderveranlagung ohne Besteuerung der
Haushaltsentschädigung von Fr. 344'000.--) an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
folgenden Begründungen: Die Rechtsprechung über die Haushaltentschädigung
knüpfe an den wirtschaftlichen Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung im
Haushalt entstanden sei, unabhängig davon, ob der Wertverlust zur Anstellung
einer Ersatzkraft, zu vermehrtem eigenem Aufwand, zu zusätzlicher Beanspruchung
von Drittpersonen oder zu Hinnahme von Qualitätsverlusten führe. Der Entschädigungsanspruch
bestehe unabhängig davon, ob sich die Beeinträchtigung in zusätzlichen
Aufwendungen oder einer Vermögensverminderung niederschlage.
Das Bundesgericht unter der Herrschaft
des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt)
schloss mehrmals auf eine Steuerfreiheit der Haushaltentschädigung, dies
obgleich der BdBSt in Art. 21 Abs. 1 – wie in § 21 StG – grundsätzlich das
gesamte Einkommen aus sämtlichen möglichen Einnahmequellen als steuerbar bezeichnet
hätte und keine Steuerfreiheit für die vorliegende fragliche Entschädigungsart
vorsah.
Auch das ausserrhodische
Staatssteuerrecht kenne eine Steuerbarkeit sämtlicher Einkünfte und eine
Steuerbefreiung lediglich auf Grund abschliessend aufgezählter Ausnahmen, wobei
die Haushaltentschädigung nicht erwähnt sei. Dennoch werde die
Haushaltentschädigung als nicht steuerbar betrachtet.
Im Sinne der Systemtreue könne gesagt
werden, die Hausarbeit sei nicht steuerbar, weshalb auch die Ersatzleistung für
eine Beeinträchtigung in der Hausarbeit steuerfrei bleiben müsse.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April
1999 beantragte die Vorinstanz den Rekurs mit folgenden Begründungen
abzuweisen:
Für eine Steuerfreiheit müsste eine
ausdrückliche Bestimmung im Gesetz enthalten sein. Eine Hausfrauen- bzw.
Hausmännerentschädigung und dergleichen sei im StG und auch im
Steuerharmonisierungsrecht (StHG)nicht erwähnt.
Im Haftpflichtrecht würden Leistungen
für Personenschäden infolge Körperverletzung oder Tötung, für Sachschäden und
übrige Vermögensschäden sowie Genugtuungsleistungen ausgerichtet. Beim
Mehraufwand für Freizeit, Ferien und Sport sowie für Wohnen, Haushaltsbesorgungen
durch Dritte handle es sich um Lebenshaltungskosten, welche im Rahmen von § 41
Abs. 1 lit. k StG beschränkt steuerlich abzugsfähig seien. Wenn und weil solche
Lebenshaltungskosten nach der gesetzlichen Ordnung nur in beschränktem Rahmen abzugsfähig
seien, könne nicht eine allfällige Kapitalabfindung dafür als steuerfreie
Leistung anerkannt werden. Die Rekurrentin erzielte im Kalenderjahr 1993 nur
ein minimales Erwerbseinkommen (Fr. 2'190.--) und war seither überhaupt nicht
mehr erwerbstätig. Daraus sei zu schliessen, dass die Versicherungsleistung
ausschliesslich als Erwerbsersatz zu qualifizieren und somit zu 100 % zu
versteuern sei.
Erwägungen
1.
...
Gegenstand dieses Rekurses ist
die Frage, ob die ausbezahlte Leistung der Versicherung für
Hausfrauenentschädigung steuerbar sei. Die Besteuerungsmodalität wird nicht beanstandet.
2.
§ 21 StG bezeichnet alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte als grundsätzlich steuerbar. Gemäss §
31.
Bst. a StG sind auch steuerbar alle sonstigen Einkünfte, die an der Stelle
der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten, mit Einschluss der Leistungen aus
der Erwerbsersatzordnung. Unter § 31 Bst. b StG sind auch einmalige oder
wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche
Nachteile steuerbar. Die zu besteuernden Einkommen sind nicht explizit
aufgeführt, sondern ergeben sich aus dem Grundsatz der Totalität der
Einkommenssteuer, welcher bedeutet, dass alle dem Steuerpflichtigen
zufliessenden Vermögenswerte steuerbar sind, ausser die ausdrücklich steuerfreien
Einnahmen. § 32 StG regelt die Ausnahmen. Darin enthalten sind Genugtuungsleistungen,
Zahlungen für Deckung von Heilungskosten. Die Aufzählung in § 32 ist abschliessend
und Hausfrauenentschädigungen sind nicht erwähnt.
3.
Das Steuergericht hat in einem früheren
Entscheid vom 1. Juli 1991 (St 1988/91) festgehalten, dass es beim Mehraufwand
für Freizeit, Ferien und Sport sowie für Wohnen, Haushaltsbesorgungen durch
Dritte, zusätzlichen Kleiderverschleiss usw. um Lebenshaltungskosten gehe,
welche im Rahmen von § 41 Abs. 1 lit. k beschränkt abzugsfähig seien. Wenn und
weil solche Lebenshaltungskosten (auch wenn es sich um Mehraufwendungen handle)
nach der gesetzlichen Ordnung nur in beschränktem Rahmen abzugsfähig seien,
könne nicht eine allfällige Kapitalabfindung dafür als steuerfreie Leistung
anerkannt werden. Für die Steuerfreiheit müsste eine ausdrückliche Bestimmung
im Gesetz enthalten sein. Das solothurnische sehe diese Steuerfreiheit nicht
vor.
4.
Da das solothurnische Recht sich
diesbezüglich nicht geändert hat, stellt sich die Frage, ob an dieser Praxis
festzuhalten ist.
a) In der
Lehrmeinung wird die Steuerbarkeit einer Hausfrauenentschädigung unterschiedlich
beurteilt. Adrian Rufer (SR 12/95 S. 582 ff.) vertritt die Auffassung, dass
diese Versicherungsleistung bezahlt wird, weil eine Körperschädigung vorliegt.
Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Körperschädigung entweder zu einem
zeitlichen Mehraufwand bei der Verrichtung der Hausarbeit führt oder die
Geschädigte die Hausarbeit nicht mehr selbst verrichten kann. Dies hat zur
Folge, dass die steuerliche Behandlung der Invalidätsentschädigung und der
"Hausfrauen- und Hausmännerentschädigung" das gleiche Schicksal
teilen soll. Rufer knüpft in seinen Ausführungen die Hausfrauenentschädigung an
die Leistungen der Invaliditätsentschädigungen, welche steuerbar sind. Diese
Auffassung ist nach Thomas Koller, SR 96 S. 201 ff. nicht sachgerecht. In
steuerrechtlicher Hinsicht ist das Verhältnis zwischen an invalid gewordene
Hausfrauen bzw. Hausmänner ausgerichteten Sozialversicherungsrenten und
privatrechtlichen Haushaltentschädigungen vergleichbar mit dem Verhältnis
zwischen UVG-Integritätsentschädigungen und Genugtuungsleistungen. Genugtuungsleistungen
unterliegen nicht der Einkommenssteuer. Zweck des Haftpflichtrechts ist es, dem
Geschädigten beim Vorliegen bestimmter privatrechtlicher relevanter
Anknüpfungspunkte für den erlittenen Schaden einen Ausgleich zu verschaffen.
Als Schaden gilt die Differenz zwischen dem hypothetischen Sollzustand des
Vermögens des Geschädigten ohne Haftpflichtereignis und seinem IstVermögen nach
Eintritt des Haftpflichtfalls. Nicht nur der Verlust der Fähigkeit eines
Menschens, seine Arbeitskraft kommerziell zu nutzen, stellt einen
haftpflichtrechtlichen Schaden dar, sondern auch die Möglichkeit einer Person,
für sich und die Familie im Haushalt "Eigenleistungen" zu erbringen.
Somit weisen nicht nur die am Markt gegen Entgelt erbrachten Leistungen,
sondern auch die im Haushalt unentgeltlich geleisteten Dienste einen
ökonomischen Wert auf. Das schweizerische Einkommenssteuerrecht erfasst –
abgesehen von den in den massgebenden Steuergesetzen aufgezählten Ausnahmen –
sämtliche Geldeinkünfte sowie gewisse Naturaleinkünfte und beruht auf der
Reinvermögenszugangstheorie. Da Eigenleistungen im Haushalt einen ökonomischen
Wert repräsentieren, müssten sie in einem streng verwirklichten System der
Reinvermögenszugangstheorie der Einkommenssteuer unterliegen. Dass dieses
Einkommen nicht besteuert wird, liegt in der Begründung der damit verbundenen
praktischen Erhebungsschwierigkeiten. Würde nun das Steuerrecht in einer einem
Haftpflichtopfer ausgerichteten Geldzahlung, welche zum Ausgleich für den
ganzen oder teilweisen Verlust der Fähigkeit zur Haushaltführung dienen,
steuerbares Einkommen erblicken, wäre damit im Steuerrecht selbst ein
Wertungswiderspruch verbunden. Steuerrechtlich wäre es inkonsequent, einerseits
den Wert der im eigenen Haushalt erbrachten Naturalleistungen nicht zu
besteuern, anderseits aber dessen Ausgleich in Geld bei einem unfreiwilligen
Verlust der entsprechenden Arbeitsfähigkeit der Einkommenssteuer zu
unterstellen (Thomas Koller, SR 5/96, S. 201 ff.).
b) Die
Vorinstanz beruft sich auf die dargelegten Bestimmungen und die sich nach ihrer
Auffassung daraus ergebende Ausschliesslichkeit der § 32 StG aufgezählten
Ausnahmetatbestände und schliesst darauf auf die Steuerbarkeit der Haushaltentschädigung.
Diese Lösung entspricht den Vorgaben der Steuerverwaltung betreffend die steuerliche
Behandlung von Versicherungsprämien- und Leistungen. Gemäss dem
Steuergerichtsentscheid vom 1. Juli 1991 (St 1988/91) sind Entschädigungen für
Nachteile bei der Hausarbeit, sogenannte Hausfrauenentschädigungen, getrennt
vom übrigen Einkommen mit einer Sondersteuer zu erfassen. Im weiteren führt die Vorinstanz an, die
Rekurrentin habe seit dem Kalenderjahr 1994 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt
und demnach sei daraus zu schliessen, dass die Versicherungsleistung als
Erwerbsersatz zu qualifizieren sei. Dieses Argument vermag nicht voll zu überzeugen,
da die Rekurrentin Empfängerin einer IV-Rente ist. Diese Rente dient als
Erwerbsersatz und wird auch als Ersatzeinkommen versteuert.
c) Der Vertreter der Rekurrentin
beruft sich insbesondere auf das Bundesgerichtsurteil vom 15. Februar 1991 (BGE
117.
Ib 1) sowie auf den Entscheid der ausserrhodischen Steuerrekurskommission
vom 27. Januar 1995, bei welchem die Haushaltsentschädigung als steuerfrei
anerkannt wurde. Beim ausserrhodischen Steuergesetz werden in Art. 19 Abs. 3
die Ausnahmen abschliessend aufgezählt. Obwohl die Haushaltentschädigung nicht
explizit als steuerfrei unter diesen Artikel fällt, entschied die
Steuerrekurskommission, die Haushaltentschädigung sei nicht steuerbar. Der
Beschluss über die direkte Bundessteuer (BdBSt) zählte unter Artikel 21 alle
steuerbaren Einkünfte auf. Eine Steuerfreiheit für den Ausgleich eines
Vermögensschadens oder dergleichen ist nicht vorgesehen. Allerdings wäre es
stossend, "die Genugtuung einzig deshalb, weil ihr kein Vermögensabgang
(materieller Schaden) gegenübersteht und das Vermögen des Betroffenen durch den
erlittenen Unbill keine in Geld messbare Verringerung erfahren hat, als
Vermögenszugang der Besteuerung als Einkommen zu unterstellen" (ASA
51,66). Aufgrund ihrer Nähe zum Schadenersatz und der Tatsache, dass sie nicht
Ersatzeinkommen ist, drängt sich somit auch für das Kantonale Recht der vom
Bundesgericht für Art. 21 BdBSt bereits gezogene Schluss auf, die Genugtuung
steuerrechtlich gleich wie Schadenersatz und damit nicht als Einkommen zu
behandeln. Diese Lösung entspricht der weitverbreiteten Auffassung, dass sich
der Staat nicht am Unglück der Bürger bereichern soll (vgl.
Reimann/Zuppinger/Scherrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Band II, Bern 1963,
§ 24 N 26). Zum selben Resultat ist auch das Luzerner Verwaltungsgericht im
Entscheid vom 2. August 1995 gekommen.
§ 31 lit. a StG bestimmt, dass
alle sonstigen Einkünfte, die an Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
treten, steuerbar sind. Die fragliche Haushaltsentschädigung ersetzt nicht
steuerbares Einkommen, denn der Wert der Arbeitsleistung eines
Steuerpflichtigen im Haushalt ist nicht steuerbar. § 31 Abs. b StG legt fest,
dass alle einmaligen oder wiederkehrenden Zahlungen bei Tod sowie für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile steuerbar sind. Solche Ersatzleistungen
stellen nur Einkommen dar, wenn sie tatsächlich an die Stelle von
Arbeitseinkommen treten, d.h. diese Einkommensquelle ganz oder teilweise
ersetzen. Als Ersatzleistungen steuerbar sind nur Entschädigungen, die dazu
bestimmt sind, steuerbares Einkommen zu ersetzen (BGE 117 lb 1 ff., Pra 80
(1981) S. 557, ASA 60, S. 352 ff). Die Entschädigung für die Beeinträchtigung
der Haushaltführung ersetzt jedoch nicht steuerbares Einkommen, denn der Wert
der Arbeitsleistung eines Steuerpflichtigen im Haushalt ist nicht steuerbar.
Zudem ist die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung
nicht Ersatz für entgangenen Gewinn, sondern Vermögensschaden. Die fragliche Entschädigung
ist weder eine Zahlung für bleibende noch gesundheitliche Nachteile. Die Ersatzleistung
für bleibende Nachteile stellt einen Ersatz für die in Zukunft erwartenden
Lohneinbussen dar. Dagegen geltet die der Steuerpflichtigen ausbezahlte Haushaltentschädigung
nicht ihre inskünftig verminderte Erwerbsfähigkeit ab, sondern trägt der
Tatsache Rechnung, dass sie auf Lebzeit in der Führung des Haushalts auf fremde
Hilfe angewiesen ist.
d) Es stellt sich die Frage, ob die
Steuerpflichtige nicht eine Besserstellung gegenüber all denjenigen anderen
Steuerpflichtigen erfährt, welche die Aufwendungen für Haushaltsangestellte
steuerlich nicht zum Abzug bringen können. Diese Betrachtungsweise trägt jedoch
nicht dem Umstand Rechnung, dass die Rekurrentin seit ihren Unfällen auf fremde
Hilfe in der Haushaltführung angewiesen ist und im Vergleich zu den übrigen
Steuerpflichtigen nicht mehr selbst bestimmen kann, ob sie die Haushaltführung
selber vornimmt.
5.
Die
Auffassung der Vorinstanz und im oben erwähnten Entscheid des Steuergerichts,
dass in der abschliessenden Aufzählung der steuerfreien Einkünfte von § 32 StG
die "Hausfrauen- und Hausmännerentschädigungen" nicht aufgeführt
sind, weshalb sie steuerbares Einkommen darstellen würden, ist allzu formalistisch
und trägt den materiell wertenden Überlegungen des Bundesgerichts, wie oben
ausgeführt, keine Rechnung. Diese Betrachtungsweise, die das Bundesgericht für
Art. 21 BdBSt gemacht hat, müsste auch für die Interpretation von Art. 23 des
Gesetzes der direkten Bundessteuer (DBG) und Art. 7 Abs. 1 StHG übernommen
werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass die beiden neuen Bundessteuergesetze
hinsichtlich des Begriffs des steuerbaren einkommens
gegenüber dem früheren Bundesbeschluss über die direkte Bundessteuer eine
Veränderung bewirkt hätten. Mit den oben gemachten Ausführungen sprechen
ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis "Hausfrauen- und
Hausmännerentschädigungen" nicht zu besteuern. Der Rekurs erweist sich als
begründet. Der Einspracheentscheid vom 30. November 1998 der Veranlagungsbehörde
Solothurn ist aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme einer neuen Veranlagung
(Sonderveranlagung ohne Besteuerung der Haushaltentschädigung von Fr.
344'000.--) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 24. Januar 2000