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Entscheid

SGSTA.1999.78

Zwischenveranlagung, Berufswechsel

27. September 1999Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Mit

der Einreichung der Steuererklärung 1998 beantragten die Steuerpflichtigen die

Vornahme einer Zwischenveranlagung per 1.1.1998 infolge Berufswechsels und der

damit zusammenhängenden dauernden und wesentlichen Veränderung der Erwerbsgrundlagen.

Die

Steuerpflichtigen begründeten ihren Antrag mit dem Stellenwechsel des Ehemannes

per 1. Januar 1998. Bis Ende 1997 war er Geschäftsführer bei der A. AG. Seit

dem 1. Januar 1998 ist er als Mitgründer und Aktionär nun Angestellter der B.

AG. Die neue Tätigkeit umfasst den Verkauf von Freizeit und Schutzbekleidung,

zum Teil direkt über das Detailhandelsgeschäft, und den auswärtigen Besuch bei

potentiellen Kunden. Er übe dabei seine Tätigkeit auf einem völlig anderen

Fachgebiet aus, in welchem er die erworbenen Fachkenntnisse in der

Luftfiltrationstechnik nicht mehr anwenden könne. Des Weiteren hatte der Berufswechsel

eine massive Einkommensreduktion von mehr als 20 % oder Fr. 10'000.-- zur

Folge.

Mit

Veranlagung vom 8. Februar 1999 besteuerte die Vorinstanz das Erwerbseinkommen

entgegen dem Antrag des Steuerpflichtigen aufgrund des Lohnausweises 1997, also

nach dem Grundsatz der Vergangenheitsbemessung.

2. Mit

Schreiben vom 1. März 1999 liessen die Steuerpflichtigen hiegegen Einsprache erheben.

Sie beharrten auf einer Zwischenveranlagung gemäss § 78 lit. a StG per

1.1.1998, da die quantitativen und qualitativen Voraussetzungen erfüllt seien:

Die quantitative Voraussetzung , d.h. die wesentliche Veränderung des

Einkommens sei erfüllt, da die Veränderung Fr. 39‘118.-- oder 25,64 % betrage.

Die qualitative Voraussetzung, eine dauernde und wesentliche Änderung der

Erwerbsgrundlagen infolge Berufswechsels, sei ebenfalls gegeben: Der

Steuerpflichtige sei bis 31. Dezember 1997 als alleiniger Geschäftsführer

verantwortlich gewesen für das Personalwesen und die Produkteentwicklung im

Bereich der Filtertechnik. In seiner neuen Stellung hingegen sei er für

folgende Bereiche zuständig: Verkaufs- und Marketingverantwortlicher ganze

Schweiz im Allgemeinen; im Speziellen Aussendienst (ca. 80 %) und

Verkaufstätigkeit im Detailhandelsgeschäft (ca. 20 %). Der Steuerpflichtige

könne seine Fachkenntnisse in der Luftfiltrationstechnik im neuen Beruf nicht

mehr anwenden. Bei dieser Sachlage dürfe nicht mehr von einer

Einkommensschwankung ausgegangen werden, die sich mit der Dauer mehr oder

weniger ausgleichen werde, weshalb der Wechsel zur Gegenwartsbemessung

vorzunehmen sei.

Am

8. April 1999 fand die Einspracheverhandlung statt. Der Einsprecher erklärte,

dass er den Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt habe. Er sei auch

immer im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Er sei in der mehrheitlich von

ihm beherrschten B. AG, Balsthal wieder als Geschäftsführer angestellt, wenn

auch nicht mehr im gleichen Umfang. Das voraussichtliche Jahresgehalt von Fr.

67'458.-- basierte auf einer Selbstdeklaration des Einsprechers.

Die

Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom gleichen Tag ab. Der Einsprecher

sei nach wie vor in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter

tätig. Das Vorliegen eines Berufswechsels müsse verneint werden, da bei jedem

Stellenwechsel innerhalb eines Berufes mehr oder weniger grosse Veränderungen

und Umstellungen in Kauf genommen werden müssten. Jeder berufliche Auf- oder

Abstieg bringe in der Regel eine Veränderung des Aufgabenbereichs und der

Verantwortlichkeit mit sich. Weil kein Berufswechsel vorliege, sei kein

Zwischenveranlagungsgrund gegeben.

3. Am 30.

April 1999 erhoben die Steuerpflichtigen frist- und formgerecht Rekurs gegen

den Einspracheentscheid vom 8. April 1999. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheides

und die Vornahme der Veranlagung entsprechend der begründeten Einsprache vom 1.

März 1999. Es liege ein Berufswechsel vor. Es könne nicht auf die Begründung

der Vorinstanz abgestellt werden, wonach die neue Tätigkeit immer noch auf dem

erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter ausgeübt werde. Im Übrigen

werde bezüglich der Begründung auf die Einsprache verwiesen.

In

ihrer Vernehmlassung schloss die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses.

In

ihrer Rückäusserung hielten die Steuerpflichtigen an ihrem Standpunkt fest. Die

Tatsache, dass der Steuerpflichtige wieder als Geschäftsführer, wenn auch nicht

im gleichen Umfang, angestellt sei, könne nicht als Indiz dafür gelten, dass

kein Berufswechsel vorliege. Die Übernahme von Geschäftsführungstätigkeiten sei

aufgrund der Personalkonstellation der neuen Firma nachvollziehbar. Die

Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen umfasse aber neue Aufgabenbereiche, die

ebenfalls für einen Berufswechsel sprächen, sei doch die Haupttätigkeit neu als

Verkaufs- und Aussendienstmitarbeiter umschrieben worden. Dabei handle es sich

um ein völlig neues Fachgebiet. Der ursprünglich erlernte Beruf sowie die in

den letzten Jahren erlangten Fachkenntnisse könnten nicht mehr angewendet

werden.

Erwägungen

1.

Gemäss §

78.

lit. a Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) wird eine Zwischenveranlagung

vorgenommen bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen,

unter anderem zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr berechnete

Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau zusätzlich um mindestens

20.

% oder um 10'000 Franken verändert.

Gemäss

konstanter Praxis und Lehre sind die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe

abschliessend aufgezählt und im Sinne einer Ausnahmeregel einschränkend und

zurückhaltend auszulegen.

2.

Die

Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Änderung des Einkommens der

Rekurrenten ist im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels hat

sich das Einkommen der Ehegatten um über 25 % reduziert. Ob diese Veränderung

wie vom Gesetz verlangt auch von Dauer ist, kann heute indessen noch nicht

abschliessend beurteilt werden.

3.

Zusätzlich

verlangt das Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels.

Ein

Berufswechsel liegt dann vor, wenn in der gesamten beruflichen Situation eine

tiefgreifende strukturelle Änderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen

Zwischenveranlagungsgrund etwa dann an, wenn der Steuerpflichtige “umsattelt“,

d.h. auf ein anderes Fachgebiet wechselt, in dem er die im bisherigen Beruf

erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel

wird weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im

neuen Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in

der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer

unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im steuerrechtlichen

Sinn aufzufassen (Urteil des Steuergerichtes vom 2.12.1996, St 1994/37).

In

KSGE 1988, Nr. 5 befand das Steuergericht, dass ein Kaufmann, der in der

Bandbreite der käufmännischen Beschäftigungsmöglichkeiten bleibt, auch dann

keinen Berufswechsel vornimmt, wenn er vom Verkauf zum Einkauf wechselt, als

Buchhalter aufhört und in die Finanzplanung einsteigt oder die Stelle als

Controller einer Unternehmung aufgibt und in einer eigenen Treuhand AG alle

kaufmännischen Funktionen ausübt. Solange ein Kaufmann in der Bandbreite der

kaufmännischen Beschäftigungsmöglichkeiten bleibe, nehme er keinen

Berufswechsel vor. In KRKE 1982, Nr. 5 entschied die Kantonale Rekurskommission

(heute Steuergericht), dass eine grundlegende Änderung der Erwerbstätigkeit im

weiten Spektrum kaufmännischer Aktivitäten als Berufswechsel zu qualifizieren

sei. Ein Steuerpflichtiger wechsle dann den Beruf, wenn er seine bisherige

Tätigkeit aufgeben müsse und die beruflichen Kenntnisse an der neuen Stelle

nicht mehr verwenden könne, sondern sich durch Kurse und Zusatzausbildung auf

ein ganz anderes Tätigkeitsgebiet vorbereiten müsse. Ein solcher Berufswechsel

bejahte das Steuergericht in KSGE 1991, Nr. 3. Der Rekurrent war in

Linienfunktion Manager-Direktor mit 35 Unterstellten. Nach seinem

Stellenwechsel betätigte er sich in einem Einmannbetrieb und übte reine

Beraterfunktionen aus. Das Steuergericht sah darin eine wesentliche qualitative

Veränderung in der beruflichen Tätigkeit des Rekurrenten.

Das

Bundesgericht anerkannte einen Stellenwechsel vom Generaldirektor zum Sektorverkaufsleiter

mit einer Lohneinbusse von 60 % nicht als Berufswechsel. In der Tätigkeit des

Steuerpflichtigen sei keine tiefgreifende Umstellung eingetreten. Er sei

weiterhin unselbständigerwerbend in leitender kaufmännischer Funktion, wiederum

in einem multinationalen Konzern und nicht auf einem völlig neuen Fachgebiet

tätig. Es liege keine gesamthaft neue Aufgabenstruktur vor, auch wenn sich sein

Verantwortlichkeitsbereich eingeschränkt habe (Urteil zitiert in KSGE 1995, Nr.

9).

4.

Der

Rekurrent hat keinen Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Er ist

weiterhin als Unselbständigerwerbender tätig. Durch den Stellenwechsel ist der

Rekurrent zwar für andere Aufgabenbereiche verantwortlich als bei der

vorherigen Stelle, auch können gewisse Fachkenntnisse nicht mehr angewendet

werden. So hat der Rekurrent vorher bei der Produkteentwicklung im Bereich der

Filtertechnik mitgeholfen. Nach eigenen Angaben hat der Rekurrent aber den

Beruf eines kaufmännischen Angestellten erlernt und ist immer in diesem Bereich

tätig gewesen. Er hat nicht dargelegt, dass er im Rahmen einer Weiterbildung

die notwendigen technischen Kenntnisse für das Produktemarketing hätte erlernen

müssen. Es kann somit angenommen werden, dass sich die Mithilfe bei der

Produkteentwicklung auch auf die kaufmännischen Tätigkeiten beschränkt hat.

Im

vorliegenden Fall kann daher nicht von einer grundlegenden strukturellen

Änderung der beruflichen Situation ausgegangen werden. Weiterbildungs- oder

Zusatzausbildungskurse wurden für die neue Tätigkeit nicht besucht. Der

Rekurrent ist weiterhin als Geschäftsführer angestellt und in seinem erlernten

Beruf als kaufmännischer Angestellter tätig. Es liegt somit keine gesamthaft

neue Aufgabenstruktur vor. Der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel kann

daher nicht als Berufswechsel im Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden.

Der angefochtene Einspracheentscheid entspricht somit dem Gesetz und ist

folglich zu schützen. Der Rekurs muss deshalb abgewiesen werden.

Steuergericht, Urteil vom 27. September 1999