SGSTA.1999.93
Besteuerung von Kapitalgewinnen
28. Mai 2001Deutsch23 min
Source so.ch
KSGE
2001 Nr. 2
StG § 21 Abs.
3, 23 Abs 1, DBG Art. 16 Abs. 3, 18 Abs. 1 DBG, BdBSt Art. 21 Abs. 1 Bst. a - Einkommen;
Besteuerung von Kapitalgewinnen aus An- und Verkauf von Wertschriften und
Devisen, Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und eigentlichem
Wertschriftenhandel.
Bestätigung
der bisherigen Solothurner Praxis. Qualifikation als Wertschriftenhändler trotz
vergleichsweise d.h. in Bezug auf die Wertschriftenhöhe bescheidener Häufigkeit
der Transaktionen bejaht, da der Steuerpflichtige planmässig vorgegangen und
bezüglich Anlagestrategie und Fremdmitteleinsatz beträchtliche Risiken
eingegangen ist.
Urteil
St 1999/93-95; BSt 1999/12-14 vom 28. Mai 2001
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige X. wurde am 25. August 1997 veranlagt für die Bundessteuer
1993/94 und die Staatssteuern 1993 und 1994. Am 26. August folgten die
Veranlagungen betreffend die Bundessteuer 1995/96 und die Staatssteuern 1995
und 1996. Am 30. April 1998 schliesslich veranlagte die Vorinstanz die
Staatssteuer 1997 und die Bundessteuer 1997/98. In allen Fällen handelte es
sich um Veranlagungen nach Ermessen. Obwohl er gemahnt worden war, hatte es der
Steuerpflichtige unterlassen, eine vollständige Selbstdeklaration abzugeben.
Die Veranlagungsbehörde nahm dabei aufgrund der eingereichten Wertschriftenverzeichnisse
an, dass der Steuerpflichtige gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sei. Es
resultierten die folgenden Werte:
Steuerjahr
deklariertes
Einkommen
veranlagtes
Einkommen
deklariertes
Vermögen
veranlagtes
Vermögen
Staat 1993
0
765‘596
358‘601
13‘823‘375
Staat 1994
0
907‘111
10'739‘177
21'410‘087
Staat 1995
0
1'150‘737
2'833‘825
27'710‘230
Staat 1996
0
1'388‘932
103‘100
37'705‘340
Staat 1997
0
3'157‘855
0
2'895‘111
Bund 1993/94
0
415‘700
Bund 1995/96
0
1'040‘200
Bund 1997/98
0
2'755‘600
2. Fristgerecht,
nämlich am 25. September 1997 betreffend die Veranlagungen vom 25. August 1997,
am 26. September bezüglich derjenigen vom 26. August 1997 und am 3. Juni 1998
gegen diejenige vom 30. April 1998, erhob X. Einsprache gegen die
Er-messensveranlagungen und reichte die fehlenden Steuererklärungen mit Belegen
nach. An-lässlich der Einspracheverhandlung wurden alle strittigen Punkte, dies
mit Ausnahme des Wertschriftenhandels, einvernehmlich geregelt. Aufgrund der
detaillierten Belege wurden die Wertschriftentransaktionen und Kontobewegungen
sowie die realisierten Kapitalgewinne und -verluste ermittelt, wobei
diesbezüglich Einigkeit erzielt werden konnte.
Anlässlich der
Einspracheverhandlung vom 12. März 1999 und in der nachgereichten Begründung
vom 6. April 1999 stellte der Einsprecher das Begehren, nur die Erträge aus dem
Handel mit Soffex-Kontrakten und kombinierten Derivaten sei als gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel zu betrachten. Die übrigen Transaktionen seien dagegen als
private Vermögensverwaltung zu betrachten. Für die Beurteilung des
Sachverhaltes sei zudem so-wohl auf seine persönliche Situation als auch auf
die objektive Sachlage abzustellen. Er verfüge über kein besonderes Fachwissen.
Die Häufigkeit der Transaktionen im Aktiendepot bewege sich, gemessen am
involvierten Vermögen, im Rahmen einer gewöhnlichen, privaten
Vermögensverwaltung. Die zeitweise hohe Fremdverschuldung schliesslich sei
durch äussere Sachzwänge veranlasst worden und habe nur in verhältnismässig
geringem Ausmass der Erweiterung der Aktienanlagen gedient. Durch die Belehnung
des Aktiendepots seien nämlich Engpässe bei der Finanzierung der Liegenschaften
beseitigt und Mittel für Anlagen in Derivaten bereitgestellt worden. Der
Steuerpflichtige sei ohne eigenes Zutun durch seinen umtreibigen Anlageberater
in eine Situation hineinmanövriert worden, die sich dank der ausserordentlichen
Börsenentwicklung wie gewerbsmässiger Handel präsentiere. Bezüglich der
Aktientransaktionen habe es dem Steuerpflichtigen zu jeder Zeit an der Absicht
der Gewinnerzielung sowie an den nötigen Fachkenntnissen gefehlt. Aus all
diesen Gründen müsse auf den Einbezug des Aktiendepots in das Geschäftsvermögen
verzichtet werden.
Die Vorinstanz
wies die Einsprachen teilweise gut. Hauptkriterien für die Bestimmung eines
gewerbsmässigen Wertschriftenhandels mit Geschäftsvermögen seien der Einsatz
von Fremdmitteln, die Häufigkeit der Transaktionen und die Absicht der Gewinnerzielung.
Die Schulden hätten per 1. Januar 1992 Fr. 10'424'430.-- und per 1. Januar 1997
Fr. 19'283'098.-- betragen. Die wert- und mengenmässige Entwicklung des
Wertpapierbestandes könne in einen eindeutigen Zusammenhang mit der
Schuldenzunahme gebracht werden, so dass der Einsatz von Fremdmitteln eindeutig
bejaht werden könne. Die Häufigkeit der getätigten Transaktionen übersteige
jedes normale Anlegerverhalten. Zudem sei die Absicht der Gewinnerzielung nicht
nur für den Derivatbereich, sondern auch für die Aktienpositionen vorhanden
gewesen. Auffällig sei, dass der Steuerpflichtige keinerlei Obligationen
erworben habe. Damit habe er aber ein hohes Risiko in Kauf genommen. Der
Wertschriftenhandel erstrecke sich eindeutig auf alle Wertschriftentransaktionen,
Aktienderivatsgeschäfte und reinen Aktienkäufe und -verkäufe. Aufgrund dieser
Tatsachen müsse der Steuerpflichtige als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler
taxiert werden. Sämtliche Kursgewinne und Wertschriftenerträge müssten zum
übrigen selbständigen Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugezählt werden. Die
ermittelten Wertschriftenerträge hätten betragen:
-
für das Jahr 1992 Fr. 1'038'365.--
- für
das Jahr 1993 Fr. 4'332'817.--
- für
das Jahr 1994 Fr. 127'201.--
- für
das Jahr 1995 Fr. 346'661.--
- für
das Jahr 1996 Fr. 2'461'236.--.
Die pauschalen
Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 60'000.-- für die Steuerjahre 1993 bis
1997 wurden gewährt. Die steuerbaren Einkommen wurden wie folgt festgelegt:
-
Staatssteuer 1993 Fr. 485'443.--
-
Staatssteuer 1994 Fr. 3'675'214.--
- Staatssteuer
1995 Fr. 0.--
-
Staatssteuer 1996 Fr. 0.--
-
Staatssteuer 1997 Fr. 1'715'945.--
-
Direkte Bundessteuer 1993/94 Fr. 281'398.--
-
Direkte Bundessteuer 1995/96 Fr. 1'693'600.--
-
Direkte Bundessteuer 1997/98 Fr. 854'300.--
3. Am 19. Mai 1999
liess der Steuerpflichtige Rekurs gegen die Einspracheentscheide betreffend
Staatssteuern 1993, 1994 und 1997 und gegen die direkten Bundessteuern 1993/94,
1995/96 und 1997/98 erheben. Er stellt das Begehren, es seien die den
angefochtenen Einschätzungen zugrundeliegenden Einkommen aus
Wertschriftenhandel (nach Abzug von pauschalen Gewinnungskosten in der Höhe von
Fr. 60'000.--) unberücksichtigt zu lassen und die jeweiligen steuerbaren
Einkommen mit Fr. 0.-- zu veranlagen. Eventualiter seien in den angefochtenen
Verfügungen als Einkommen aus Wertschriftenhandel einzig die nachfolgend
aufgeführten Erträge und Verluste aus Wertschriftentransaktionen in Derivaten
(Soffex und verbriefte Kombinationsprodukte) als gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel zu betrachten, während die Geschäfte mit Aktien als private
Vermögensanlage dem Privatbereich zuzuordnen seien.
Steuerjahre
Erfolg Derivate/Soffex
1992
Fr. 52‘077.--
1993
Fr. 2'534‘715.--
1994
Fr. - 1'153'990.--
1995
Fr. 292'833.--
1996
Fr. 115'474.--
1997
Fr. 2'514'173.--
Der Rekurrent
stellt das weitere Begehren, es sei eine Parteibefragung durchzuführen.
Zur Begründung
wird folgendes ausgeführt: Der Rekurs richte sich gegen die Qualifi-kation des
Steuerpflichtigen als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Richtig sei zwar,
dass der Grad der Verschuldung relativ hoch sei, und dass er zeitweise recht
hohe Lombardkredite in Anspruch genommen habe. Die Wertschriften seien aber zu
keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belehnt gewesen. Sodann könne höchstens eine
Belehnungsquote von rund 30 % der Depotwerte als im Zusammenhang mit
Reinvestitionen in die Wertschriften stehend betrachtet werden. Die restliche
Belehnung habe dem Liegenschaftenumbau und einer Finanzierung der Prozesskosten
für die Anfechtung des Aktienverkaufs aus dem Jahr 1990 gedient.
Die
Transaktionshäufigkeit sei - verglichen mit der Höhe des Wertschriftenvermögens
- gering. Sie liege nämlich bei ca. 60 Transaktionen pro Jahr. Diese
Transaktionen, die hauptsächlich der Vermögenserhaltung gedient hätten, seien
Umschichtungen zwecks richtiger Strukturierung gewesen und nicht
Handelsaktivitäten zwecks Realisierung von Kapitalgewinnen. Bezüglich des
Anlegerverhaltens führt der Rekurrent aus, er habe als Fundamentalanleger nicht
die Gewinne maximieren, sondern die Werthaltigkeit langfristig optimieren
wollen. Umschichtungen seien nicht erfolgt, um systematisch Kursgewinne zu
realisieren, sondern um Papiere mit der besten Wertentwicklung im Portefeuille
zu halten. Die Erzielung von Gewinnen sei marktbedingt und zufällig,
gewissermassen ein Nebenprodukt einer Wiederanlagestrategie. Der Rekurrent habe
nichts anderes gemacht als blosse Vermögensverwaltung. Es werde anerkannt, dass
bezüglich der Aktivitäten im Bereich Derivate gewerbsmässiger Handel betrieben
worden sei. Die Absicht der Gewinnerzielung sei gegeben und auch seien die
Transaktionen mit den Fremdmitteln finanziert worden.
In ihrer
Vernehmlassung vom 15. September 1999 beantragt die Veranlagungsbehörde die
Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde. Zur Begründung machte sie geltend,
dass alle Indizien, welche für die Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
von Relevanz seien, klar erfüllt seien. Dies führe dazu, dass die vom Steuerpflichtigen
erzielten Wertschriftengewinne Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
darstellten und die Wertschriften dem Geschäftsvermögen zuzuordnen seien. Der
Einsatz von Fremdmitteln sei ein Indiz für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel.
Im vorliegenden Fall müsse die ganze Vermögens- und Schuldensituation des
Rekurrenten berücksichtigt werden, denn die Fremdmittel seien jeweils dort
aufgenommen worden, wo die günstigsten Zinskonditionen offeriert worden seien
oder wo noch Kreditlimiten zur Verfügung gestanden seien. Aufgrund von
Querfinanzierungen (Lombardkredit anstelle eines Baukredites mit
anschliessender Ablösung durch eine Hypothek) sei es heute unmöglich
festzustellen, wofür die einzelnen Kredite effektiv verwendet worden seien.
Fest stehe, dass 1993 - 1997 die Belehnung der Vermögenswerte zwischen 46 % bis
73 % betragen habe, was nicht allein mit den Kosten der Liegenschaftenrenovation
von ca. 6 Mio erklärt werden könne. Diese Mittel seien vielmehr für den
Lebensunterhalt als auch - wie zugestanden - für weitere Engagements in
Wertschriften verwendet worden. Dieser hohe Einsatz von Fremdmitteln übersteige
bei weitem das normale Mass, was als Indiz für gewerbsmässigen
Wertschriftenhandel bezeichnet werden könne.
Weitere Indizien
für den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel seien das Eingehen besonderer
Risiken und die Absicht der Gewinnerzielung. Das Wertschriftendepot enthalte
keine Obligationen mehr, sondern bestehe nur noch aus Aktien, Optionen und
sonstigen Derivaten. Die Aufnahme von Lombardkrediten, der aktive Handel mit
Soffex Optionen und anderen Derivaten sowie das damit verbundene hohe Risiko,
würden für eine Absicht der Gewinnerzielung sprechen. Weitere Indizien seien
die Häufigkeit der Transaktionen und die kurze Besitzdauer. Eigene Berechnungen
der Veranlagungsbehörde hätten - im Gegensatz zu den Berechnungen des
Rekurrenten, welcher von 60 jährlichen Transaktionen ausgeht - 144
Transaktionen pro Jahr ergeben, was 3 Transaktionen pro Woche bedeute. Die
Besitzdauer im Derivatbereich sei üblicherweise sehr kurz. Der Steuerpflichtige
habe sein Wertschriftenvermögen von 12 Mio ca. 2.5 Mal im Jahr umgesetzt, was
einer durchschnittlichen Besitzesdauer von 144 Tagen entspreche, womit auch das
Kriterium der kurzen Besitzesdauer erfüllt sei. Bezüglich der Fachkenntnisse
habe sich der Steuerpflichtige die Kenntnisse seines bevollmächtigten Vermögensverwalter
anrechnen zu lassen.
In seiner
Rückäusserung vom 31. Januar 2000 hält der Rekurrent und Beschwerdeführer an
seinem Hauptbegehren fest. Eventualiter wird in der Rekurssache beantragt, es
seien die angefochtenen Einschätzungen 1993, 1994 und 1997 aufzuheben und an
die Vorinstanz zur Neueinschätzung zurückzuweisen mit den Auflagen,
a) lediglich die Kapitalgewinne die
auf den von der Solothurner Handelsbank, Olten, und von der SBG, Olten,
verwalteten Portefeuilles realisiert worden sind, zur Besteuerung heranzuziehen
und zwar
b) lediglich die Gewinne, die aus Wertschriftentransaktionen in Derivaten
(Soffex und verbriefte Kombinationsprodukte) erzielt worden sind.
Zudem
wird der Antrag gestellt, es sei von der kantonalen Steuerverwaltung Solothurn
ein Amtsbericht einzuholen über die Solothurner Veranlagungspraxis für die
Staats- und Gemeindesteuern betreffend nebenberuflich erzielte Gewinne aus
Wertschriftentransaktionen in den Jahren 1992-1997. Das Einholen dieses
Berichtes sei gerechtfertigt, weil die Veranlagungsbehörde - eine Abkehr von
der sehr restriktiven Praxis (KSGE 1990 Nr. 6; KSGE 1991 Nr. 7) bewirken
möchte.
In der
Beschwerdesache wird das Eventualbegehren gestellt, es seien die hier angefochtenen
Einschätzungen 1993/94, 1995/96 und 1997/98 aufzuheben und an die Vorinstanz
zur Neueinschätzung zurückzuweisen mit der Auflage, lediglich die Gewinne, die
aus Wertschriftentransaktionen in Derivaten (Soffex und verbriefte
Kombinationsprodukte) erzielt worden sind, zur Besteuerung heranzuziehen.
Im
Wesentlichen wird in der Begründung der Rückäusserung folgendes geltend gemacht:
Es sei nicht einzusehen, wieso lediglich das Vermögen des Rekurrenten und nicht
auch jenes seiner Ehefrau in die Berechnung miteinbezogen werde, insbesondere
nachdem die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben würden. Im Übrigen sei nicht
die Belehnung des Gesamtvermögens von Interesse, sondern es müsse untersucht
werden, inwieweit der Rekurrent Fremdmittel für die Bewirtschaftung seiner
Wertschriftendepots verwendet habe. Lediglich die Fremdmittel, die er nicht für
die Liegenschaften, den Rechtsstreit und den Geschäftsbetrieb
(Restaurant/Apotheke) eingesetzt habe, seien zur Bewirtschaftung des Wertschriftendepots
zur Verfügung gestanden. Die rechnerische Belehnung des Wertschriftendepots
habe höchstens 37 % betragen. Der Rekurrent sei kein Profi gewesen, sondern ein
Amateur in der Bewirtschaftung seines Wertschriftendepots. Er habe
hauptsächlich in Pharma-Aktien investiert und damit auch ein Klumpenrisiko
geschaffen. Eine Diversifikation nach Industriebetrieben, Ländern und Währungen
sei nicht erfolgt. Er habe gefühlsmässig und entgegen jeder vernünftigen Anlagestrategie
gehandelt, was als amateurhaftes Verhalten und nicht als planmässige Vermögensanlage
bezeichnet werden könne. Zudem sei er durch die Investition in erstklassige
schweizerische Papiere keine besondere Risiken eingegangen.
In der Rekurssache
wird weiter geltend gemacht, die nach solothurnischem Steuerrecht geltenden
Kriterien für die Besteuerung von Kapitalgewinnen seien nicht erfüllt. Hiefür
bedürfe es der Planmässigkeit des Vorgehens, der Unternehmerinitiative und des
Unternehmerrisikos, der Intensität der Aktivitäten und eines Minimums an
Organisation und Mitteleinsatz. Bei der Staats- und Gemeindesteuer seien diese
Kriterien massgebend und nicht jene, welche das Bundesgericht für die direkte
Bundessteuer gesetzt habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die massgebenden
Kriterien für die Staats- und Gemeindesteuer zu prüfen und sich ausschliesslich
zu den Kriterien für die direkte Bundessteuer geäussert. Die angefochtenen
Veranlagungen seien schon aus diesem Grund aufzuheben.
Zudem seien
die massgebenden Kriterien für die Staats- und Gemeindesteuer im vorliegenden
Fall nicht erfüllt. Im Übrigen gelte dies auch für die vom Bundesgericht für
die direkte Bundessteuer verlangten Kriterien für eine selbständige
Erwerbstätigkeit. Bezüglich der Transaktionshäufigkeit wird angeführt, diese
allein sei nicht aussagekräftig, vielmehr sei der Umschlag des Nettovermögens
entscheidend. Weiter bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Transaktion aus einem Verkauf und einem Kauf. Die Anzahl der getätigten
Transaktionen belaufe sich daher auf durchschnittlich 72 pro Jahr, womit das
Kriterium der Häufigkeit (Richtwert 100 Transaktionen pro Jahr) nicht erfüllt
sei. Weil das durchschnittliche Nettovermögen nur ein Mal pro Jahr umgeschlagen
worden sei, könne keine Gewerbsmässigkeit gegeben sein, denn Gewerbsmässigkeit
werde in Fällen angenommen, in welchen das Nettovermögen mehr als 11 Mal
umgeschlagen wurde.
Zur Begründung
des Eventualbegehren führt der Rekurrent aus, dass die Vermögensverwaltung,
welche die rein private Kapitalanlage übersteige, eine selbständige Erwerbstätigkeit
darstelle. Diese unterliege aber nur soweit der Besteuerung im Kanton
Solothurn, als sie über eine solothurnische Betriebsstätte erfolge. Der
Rekurrent habe seine Geschäfte immer über Banken abgewickelt. Die Bank Vontobel
und die Bank Heusser seien ausserkantonale Institute, die im Kanton Solothurn
keine Betriebsstätte unterhalten würden. Dem Rekurrenten sei nicht nur das
Fachwissen, sondern auch die Infrastruktur der von ihm beauftragten
Vermögensverwalter zuzurechnen. Er habe demnach am Geschäftsort seiner
Beauftragten eine Betriebsstätte. Demnach seien die Kapitalgewinne, welche auf
den Portefeuilles bei der Bank Vontobel und der Bank Heusser realisiert wurden,
aufgrund von § 11 Abs. 1 StG im Kanton Solothurn steuerfrei. Wenn eine
Besteuerung erfolge, dann seien aber nur die Gewinne auf Derivaten der Steuer
aus selbständiger Tätigkeit zu unterstellen, nicht jedoch die konservativen Anlagen
in schweizerischen erstklassigen Papieren.
4. Am 2. April 2001 führt der
Instruktionsrichter mit dem Rekurrenten und Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
eine Parteibefragung durch, deren Resultate im Protokoll vom gleichen Datum
(Rekursakten pag. 20) festgehalten sind. Für die an dieser Parteibefragung
gemachten Aussagen kann auf dieses Protokoll verwiesen werden. In den
Erwägungen wird auf einige der Aussagen zurückgekommen.
Erwägungen
1.
...
2.
Umstritten ist,
ob die Veranlagungsbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, der Rekurrent habe
sich als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler betätigt, oder ob seine Aktivitäten
als blosse Vermögensverwaltung zu qualifizieren sind. In letztem Fall würde es
sich um Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen handeln, welche
steuerfrei sind, während andernfalls eine Erwerbstätigkeit vorläge.
Wie der
Rekurrent/Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, bestehen bezüglich der
rechtlichen Behandlung privater Kapitalgewinne zwischen dem Recht der direkten
Bundessteuer und dem solothurnischen Staatssteuerrecht Unterschiede. Die vom Bundesgericht
entwickelten Kriterien zum Bundessteuerrecht können nicht unbesehen für das
kantonale Recht übernommen werden (KSGE 1990 Nr. 6, E. 2). Für die Besteuerung
von privaten Kapitalgewinnen gestützt auf kantonales Recht hat das
Steuergericht eigene, restriktivere Kriterien aufgestellt. An dieser Praxis des
Steuergerichtes ist festzuhalten. Folglich hat die Prüfung der
Kapitalgewinnbesteuerung für die direkte Bundessteuer nach der Praxis des Bundesgerichts
und für die Staats- und Gemeindesteuer nach den massgebenden Grundsätzen des
Steuergerichts zu erfolgen.
3.
Staatssteuer
a)
Gemäss § 21 Abs. 3 StG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
steuerfrei. Steuerbar sind indessen gemäss § 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus
dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und
Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit.
Es geht somit
um die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom eigentlichen
Wertschriftenhandel. Gestützt auf die mit KSGE 1990 Nr. 6 begründete und
seither bestätigte Praxis sind kurz zusammengefasst die folgenden Kriterien für
die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Veräusserung von Vermögensgegenständen
(Handel mit Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen oder andern Gütern)
massgebend:
Der
Steuerpflichtige muss planmässig vorgegangen sein. Das vom Händler verfolgte
Ziel muss in der Veräusserung eines Vermögensgegenstandes mit Gewinn bestanden
haben. Das Streben nach Gewinn durch Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist
Wesensmerkmal jeder Handelstätigkeit. Ob dieses Ziel verfolgt worden ist, muss
aus der Vergangenheit heraus beurteilt werden, weshalb die Motive des
Steuerpflichtigen zu erforschen sind. Dabei ist zu beachten, dass
Vermögensumschichtungen bei Kapitalanlagen durchaus normal und Teil einer
ordentlichen Vermögensverwaltung sind.
Der
Steuerpflichtige muss Unternehmerinitiative entwickelt haben und mit den Transaktionen
ein Unternehmerrisiko eingegangen sein. Dem Einsatz von Spezialkenntnissen
kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu.
Die
Handelsaktivitäten müssen eine gewisse Intensität angenommen haben, damit von
einer eigentlichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Insbesondere die
Häufigkeit und der Umfang der Transaktionen sind zu berücksichtigen, wobei
diese Kriterien absolut und relativ (bezogen auf die gesamten finanziellen
Verhältnisse des Steuerpflichtigen) zu beurteilen sind. Im Falle vereinzelter
oder gelegentlicher Geschäfte müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, wie
etwa Geschäfte grossen Umfangs, hoher Fremdmitteleinsatz, hohes
unternehmerisches Risiko oder hoher Arbeitseinsatz.
Für die
Gewichtung der Kriterien lassen sich keine starren Regeln aufstellen, wobei die
Planmässigkeit des Vorgehens jedoch in der Regel im Vordergrund stehen wird.
Aber auch die Häufung von Transaktionen begründet eine natürliche Vermutung,
dass der Pflichtige als Händler erwerbstätig ist. Für die Frage, ob eine
selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind letztlich die gesamten Umstände
entscheidend. Vorausgesetzt werden muss schliesslich auch ein Minimum an
Organisation sowie der Einsatz von Zeit und Mitteln. Ein eigentliche
Unternehmen wird allerdings nicht vorausgesetzt.
Zu beachten
ist immer auch der Wille des Gesetzgebers, der ausdrücklich Gewinne aus dem
Verkauf von andern Vermögensgegenständen als Grundstücken als steuerfrei
erklärt hat. Daher ist die steuerfreie Vermögensverwaltung die Regel, die selbständige
Erwerbstätigkeit gemäss § 23 StG die Ausnahme (KSGE 1990 Nr. 6, E. 3; KSGE 1991
Nr. 7, E. 2).
b) In concreto
ergibt sich folgendes:
Steuerjahr
Schulden
Wertschriften
übriges
Vermögen
Total
Aktiven
Nettovermögen
1993.
14'684'000
14'773'000
4'431'000
19'204'000
4'520'000
1994.
15'784'943
21'658'000
4'240'000
25'898'000
10'113'057
+1'100'943
+6'885'000
-191'000
+6'694'000
+5'593'057
7%
47%
-4%
35%
124%
1995.
12'939'000
11'777'000
4'274'000
16'051'000
3'112'000
-2'845'943
-9'881'000
+34'000
-9'847'000
-7'001'057
-18%
-46%
1%
-38%
-69%
1996.
18'152'000
13'746'000
3'540'000
17'286'000
-866'000
+5'213'000
+1'969'000
-734'000
+1'235'000
-3'978'000
40%
17%
-17%
8%
-128%
1997.
24'356'000
14'255'000
3'617'000
17'872'000
-6'484'000
+6'204'000
+509'000
+77'000
+586'000
-5'618'000
34%
4%
2%
3%
649%
Vorab fällt
auf, wie sprunghaft die Vermögensentwicklung des Rekurrenten war:Die bedeutenden
Zu- und Abnahmen des Wertschriftenvermögens lassen sich nicht allein mit
Kursgewinnen und -verlusten erklären, sondern sind auf Käufe und Verkäufe
zurückzuführen. Insgesamt sind die Vermögensverhältnisse des Rekurrenten sehr undurchsichtig.
Zum Teil ist dies darauf zurückzuführen, dass er erhebliche Mittel, laut
Vorinstanz rund Fr. 6'000'000.--, für die Renovation seiner Liegenschaften in
Olten gesteckt hat, was sich als Folge der Besteuerung zum Katasterwert im
versteuerten Vermögen nicht auswirkt.
Aus der
Parteibefragung hat sich ergeben, dass die Schwankungen bei den Schulden und
damit auch diejenigen beim Vermögen auf die jährlichen Baukosten und die
Prozesskosten um den Verkauf der Firma zurückzuführen seien. Per Ende 1994
hätten die Baukosten insgesamt 6,8 Mio. Franken und die Kosten des
Rechtsstreits 1,6 Mio. Franken betragen.
Der
Steuerpflichtige ist - wie insbesondere auch aus der Parteibefragung vom 2.
April 2001 hervorgeht, mindestens zeitweise unzweifelhaft planmässig
vorgegangen, wenn er seine Berater beispielsweise täglich kontaktiert und ihnen
selbst Weisungen erteilt hat. Mindestens zum Teil hat das von ihm verfolgte
Ziel auch im Wiederverkauf der erworbenen Wertpapiere oder Derivate mit Gewinn
bestanden, selbst wenn ein Teil der Vermögensumschichtungen noch zu seiner
ordentlichen Vermögensverwaltung gehört hat.
Der
Steuerpflichtige hat, wie er selbst erklärt, Unternehmerinitiative entwickelt.
Er hat nach dem Verkauf seiner Firma noch für eine gewisse Zeit geschäftlich
aktiv sein wollen. Mit seinen Anlageentscheiden ist er zudem bewusst gewisse
Risiken eingegangen. Besonders augenfällig wird dies, wenn man den regen Handel
mit Derivaten, den Einsatz nicht unbedeutender Fremdmittel und die bewusst
eingegangenen Klumpenrisiken berücksichtigt, die in einem Zusammenhang mit
seinen beruflichen Kenntnissen und Beziehungen stehen. Die Bewirtschaftung
seines Wertschriftenvermögens stellt sich damit in gewissem Sinne als
Fortsetzung seiner früheren unternehmerischen Tätigkeit dar.
Eine klare
Zuordnung der Schulden ist im Übrigen nicht möglich, vorliegend aber auch nicht
notwendig. Die Berechnungen des Vertreters des Rekurrenten sind zugegebenermassen
nachträgliche Rekonstruktionen. Wofür die aufgenommenen Gelder jeweils
verwendet worden sind, ist nicht mehr eruierbar. Insbesondere kann nicht erwartet
werden, dass eine Befragung von R. weitere Erkenntnisse liefern würde, nachdem
dieser ja nur mit den Steuererklärungen befasst gewesen ist, und nicht mit der
laufenden Vermögensverwaltung.
Die Anzahl der
Transaktionen - nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz sind
es während 6 Jahren insgesamt, d.h. einschliesslich Derivate, deren 860 gewesen
- liegt entsprechend der Praxis des Steuergerichts noch im Rahmen einer ordentlichen
Vermögensverwaltung, wenn man die Grösse des Wertschriftenvermögens
berücksichtigt, die zwischen 12 und 21 Mio. Franken geschwankt hat. Nach der
Berner Praxis läge sogar unter dem Bundessteuerrecht noch ein Grenzfall vor
(vgl. “die neue Steuerpraxis”, März/April 2001, S. 13 f.).
Seine
Börsentätigkeit war für dens Rekurrenten nicht nur die Weiterführung einer unternehmerischen
Tätigkeit im Pharmasektor nach Verkauf seiner Firma, sondern er hat mit den
erzielten Gewinnen die enormen Umbaukosten sowie die Prozesskosten
mitfinanziert, so dass von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit gesprochen
werden kann.
c)
Bei der Gewichtung dieser Feststellungen steht gemäss der Solothurner Praxis
die Tatsache im Vordergrund, dass der Rekurrent recht planmässig vorgegangen
und bezüglich Anlagestrategien und Fremdmitteleinsatz beträchtliche Risiken
eingegangen ist. Die vergleichsweise eher bescheidene Häufigkeit der
Transaktionen fällt demgegenüber weniger ins Gewicht. Der Rekurrent ist daher
insgesamt als Wertschriftenhändler zu qualifizieren. Der Rekurs ist somit
abzuweisen.
4.
Direkte
Bundessteuer
a) Die
Beschwerde richtet sich gegen die Direkte Bundessteuer 1993/94, 1995/96 und
1997/98. Am 1. Januar 1995 ist das DBG in Kraft getreten. Bis und mit
Steuerperiode 1993/94 sind die materiellen Vorschriften des alten Rechts
(BdBSt) bezüglich Steuersubjekt, -objekt und Höhe der geschuldeten Steuer
anwendbar.
In
formell-rechtlicher Hinsicht entfaltet das neue Recht umgehend Wirkungen, und
zwar auch für hängige Verfahren. Grundsätzlich kommen nach dem 31. Dezember
1994.
daher bereits die Verfahrensvorschriften des DBG zur Anwendung. Für die
direkte Bundessteuer 1995/96 und 1997/98 ist hingegen das DBG materiell und
formell anwendbar (StE 1995, B 110 Nr. 5).
b) Gemäss Art.
21.
Abs. 1 lit. a BdBSt fällt das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus
Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen in die Steuerberechnung.
Erfasst werden insbesondere alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner in ihrer Gesamtheit
auf Erwerb (Verdienst) gerichteten Tätigkeit ergeben, gleichgültig, ob
diese in einem eigentlichen Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig,
wiederkehrend oder einmalig ausgeübt wird. Auch Gewinne aus der Veräusserung
von Vermögensbestandteilen (Kapitalgewinne) bilden steuerbares Einkommen im
Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt, wenn sie in Ausübung einer solchen
Tätigkeit erzielt wurden. In Betracht fallen dabei gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unter anderem Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Die
Steuerfreiheit von Veräusserungsgewinnen ist streng auf den Bereich der blossen
Verwaltung eigenen Vermögens beschränkt. Beruht der Gewinn aus einer darüber
hinausgehenden Tätigkeit des Pflichtigen, ist er als Einkommen aus einer
Erwerbstätigkeit zu versteuern (BGE 122 II 448 f.; ASA 68, 643).
Ob eine einfache Vermögensverwaltung
oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, ist unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Als Indizien für eine
Erwerbstätigkeit fallen in Betracht:
- die
systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens,
- insbesondere das Bemühen, die
Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung auszunutzen,
- die Häufigkeit der Transaktionen,
- die kurze
Besitzesdauer,
- der enge
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen,
- der Einsatz
spezieller Fachkenntnisse,
-
der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte,
- die Wiederanlage des
erzielten Gewinnes in gleichartigen Vermögensgegenständen und
-
das Eingehen besonderer Risiken.
Nicht
entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt, und ob er die Wertschriftengeschäfte selber oder über einen
bevollmächtigten Dritten abwickelt. Das Wertschriftengeschäft erfordert nämlich
ohnehin den Beizug fachkundiger Personen, deren Verhalten daher der pflichtigen
Person zugerechnet wird (BGE 122 II 449 f., mit weiteren Hinweisen; ASA 68, 643
f.; StE 1999 B 23.1 Nr. 43; vgl. auch Thomas Meister, Gewerbsmässiger
Wertschriftenhandel - wie weiter?, in IFF Forum für Steuerrecht 2001/2).
Jedes dieser
Indizien kann allein oder zusammen mit anderen die Würdigung des Kapitalgewinns
als der direkten Bundessteuer unterliegendes Erwerbseinkommen rechtfertigen.
c)
Gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG hingegen sind alle Einkünfte aus einem Handels-,
Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf
sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar.
Der
Gesetzgeber hat mit dieser Formulierung keinesfalls die Besteuerung der Einkünfte
aus Erwerbstätigkeit, insbesondere aus Liegenschaften- und Wertpapierhandel im
Vergleich zum BdBSt einschränken wollen. Er hat lediglich vorausgesetzt, dass Gewinne
aus einer Tätigkeit, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht,
ohne weiteres steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen
und auch die für diese Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte Geschäftsvermögen
bilden, selbst wenn keine in einem eigentlichen Unternehmen organisierte Tätigkeit
vorliegt.
Gemäss Art. 16
Abs. 3 DBG sind jene Kapitalgewinne auf Privatvermögen steuerfrei, die im
Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung, d.h. ohne besondere auf Erwerb gerichtete
Aktivität des Pflichtigen oder aufgrund einer sich zufällig bietenden
Gelegenheit realisiert werden.
Da von einem
weiten Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, kann eine
Tätigkeit, welche die schlichte Verwaltung von Privatvermögen übersteigt,
durchaus als eine Form der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18
DBG betrachtet werden. An der bisherigen und unter dem alten Recht entwickelten
Praxis des Bundesgerichtes ist daher festzuhalten (vgl. zum Ganzen StE 1999 B
23.1
Nr. 41 E. 5).
d) Im
vorliegenden Fall ist folgendes festzustellen:
aa) Der
Beschwerdeführer ist nicht nur gelegentlich oder geradezu zufällig tätig gewesen.
Er hat sein Wertschriftenvermögen vielmehr systematisch und planmässig
bewirtschaftet.
bb) Dass sich
der Beschwerdeführer bemüht hat, die Entwicklung des Marktes zur Gewinnerzielung
auszunutzen, ist offensichtlich. Dies ergibt sich schon aus dem Einsatz von
Derivaten und der Kurzfristigkeit vieler von ihm getätigten übrigen Anlagen.
cc) Die
Häufigkeit der Transaktionen ist vorliegend kein zwingendes Indiz, wenn die
Grösse des fraglichen Wertschriftenvermögens berücksichtigt wird: Ein Vermögen
in der Höhe von zwischen Fr. 12 Mio. und Fr. 22 Mio. wird sich
ordentlicherweise aus 50 - 100 Positionen zusammensetzen, sodass 144 einzelne
Transaktionen oder 72 Geschäfte den Rahmen einer aktiven reinen
Vermögensverwaltung noch nicht sprengen.
dd) Ein enger
oder anderer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
ist wohl betreffend die Anlagepolitik (Investitionen in Pharma-Aktien)
erkennbar, nicht aber bezüglich der technischen Abwicklung. Hingegen ist
unbestritten, dass er sich die speziellen Fachkenntnisse seiner Anlageberater
zu Nutze gemacht hat. Er ist nicht amateurhaft vorgegangen.
ee)
Zum Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte: Es ist unverkennbar
und auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch erhebliche Fremdmittel
eingesetzt hat, um unter Anderem in Wertpapiere und Derivate investieren zu
können. Hinzu kommt, dass er keine festverzinslichen Papiere, sondern
ausschliesslich Aktien und noch wesentlich spekulativere Derivate erworben hat.
Dass er damit ganz bewusst Risiken eingegangen ist, liegt auf der Hand und ist
oben bereits ausgeführt worden.
fd) Die
erzielten Gewinne sind zum Teil in Wertschriften reinvestiert worden.
e) Unter
diesen Umständen kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer
Wertschriftenhändler im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtssprechung ist. Der
Hauptantrag ist daher abzuweisen.
5.
Kein sachlicher
Grund besteht, zwischen den einzelnen Anlagekategorien innerhalb des
Wertschriftenvermögens zu unterscheiden Insbesondere kann nicht zwischen dem
Handel mit Derivaten und demjenigen mit Aktien unterschieden werden, weil erste
als Sicherheit dazu dienten, zweite zu finanzieren und damit überhaupt erst zu
ermöglichen. Der Eventualantrag ist deshalb für Staats- und Bundessteuer
ebenfalls abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 28. Mai 2001