SGSTA.2000.112
Abzüge, Liegenschaftskosten, Energiesparmassnahmen
6. November 2000Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 7
StG 39 Abs. 3 ,StVo Nr. 16 § 6
Abs. 1 Bst. d, Art. 32 Abs. 3 DBG - Abzüge, Liegenschaftskosten,
Energiesparmassnahmen.
Kein Steuerabzug beim Einbau
eines Holzofens (sog. Schwedenofens) in eine mit einer Oel-Zentralheizung
geheizte Wohnung, da keine Energieeinsparung erzielt wird und der Ersatz
herkömmlicher Energieträger - wenn überhaupt - minim ist.
Urteil
St 2000/112; BSt 2000/40 vom 6.11.2000
Sachverhalt
1. In der
Steuererklärung Staats- und Gemeindesteuern 1999 und Direkte Bundessteuer
1999/2000 machte das Ehepaar X. einen Abzug von Fr. 24'713.30 für den Einbau
eines Holzfeuerofens mit Kaminanschluss (sog. Schwedenofen) unter dem Titel
Energiesparmassnahmen geltend. In der definitiven Veranlagung vom 10. Mai 1999
akzeptierte die Veranlagungsbehörde nur einen kleinen Teil von ca. Fr. 4'700.--
als Unterhaltskosten. Der Rest von Fr. 20'085.-- wurde sowohl bei der
Staatssteuer wie auch bei der Bundessteuer aufgerechnet.
Mit
Schreiben vom 26. Mai 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Diese wies
die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 10. April 2000 ab.
2. Mit
Schreiben vom 12. Mai 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw. Beschwerde
beim Kantonalen Steuergericht und stellten das Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Abzug der Kosten für den Einbau des
Speicherofens sei im vollen Umfang von Fr. 17'416.-- zu gewähren und das
steuerbare Einkommen auf Fr. 143'480.-- bei der Staatssteuer und Fr. 140'392.--
bei der Bundessteuer festzusetzen. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht:
Gemäss § 1 Energiegesetz vom 3. März 1991 hätten der Kanton und die Gemeinden
in ihrer gesamten Gesetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses
Gesetzes zu berücksichtigen. Bei der Bundessteuer würden als energiesparende
und dem Umweltschutz dienende Investitionen auch diejenigen Anlagen gelten,
welche zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Ebenso seien gemäss
Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur
Nutzung erneuerbrer Energien Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei
haustechnischen Anlgen, insbesondere auch Holzfeuerungsanlagen, abzugsfähig.
In
ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2000 stellt die Veranlagungsbehörde den
Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, eventuell sei der Abzug von Fr. 17'771.--
bei der direkten Bundessteuer zuzulassen.
Erwägungen
1.
...
Die
Frage, ob und wieweit Kosten für den Einbau als Energiesparmassnahme vom
Einkommmen in Abzug gebracht werden kann, ist bezüglich Staatssteuer und
Bundessteuer getrennt zu betrachten, da die gesetzlichen Grundlagen nicht
identisch sind.
2.
Staatssteuer
a) Gemäss § 39 Abs.
3.
StG können bei Liegenschaften die Kosten für Energiesparmassnahmen an
bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des Regierungsrates abgezogen
werden. Der Regierungsrat hat in der Steuerverordnung Nr. 16 betr. Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen die
Abzugsmöglichkeiten geregelt. Gemäss deren § 6 Abs. 1 Bst. d sind als Kosten
für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten abziehbar die Kosten für den
Einbau von ”Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien”. Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer verweisen im weiteren auf das Energiegesetz und
dessen Zweck der Förderung erneuerbarer Energieträger. Gemäss § 1 Abs. 2
Energiegesetz haben zwar der Kanton und die Gemeinden in ihrer gesamten
Geetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze des Energiegesetzes zu
berücksichtigen. Für Steuererleichterungen für Energiemassnahmen verweist das
Energiegesetz jedoch vollumfänglich auf die Steuergesetzgebung. Diese ist
deshalb allein massgebend für die sich hier stellenden Fragen.
Die
Veranlagungsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung auf Urteile des
Steuergerichts vor der Revision der Verordnung 1994. In dieser Revision wurde
aber der Wortlaut von § 1 vollständig verändert. Die alte Praxis des
Steuergerichts kann deshalb nicht ohne weiteres übernommen werden.
b) Allein nach dem
Wortlaut der Verordnungsbestimmung könnte man annehmen, dass die Kosten jedes Einbaus
von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien abzugsfähig sind. Die Bestimmung
ist jedoch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 3 StG zu sehen, welcher von
Energiesparmassnahmen in bestehenden Bauten spricht. Von einer
Energiesparmassnahme im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien kann aber nur
gesprochen werden, wenn durch die neue Anlage nicht erneuerbare Energieträger
eingespart werden. So wäre beispielsweise der Einbau einer Anlage zur Nutzung
erneuerbarer Energien in einem bis anhin unbeheizten Raum (z.B. Estrich,
Wintergarten, Gartenlaube) klar keine Sparmassnahme. Die klassische
Energiesparmassnahme in diesem Sinn wäre der Ersatz einer Oel- oder Gasheizung
beispielsweise durch ein Holzfeuerungssystem.
c) Im vorliegenden
Fall besitzen die Rekurrenten eine Oel-Zentralheizung. Diese wird nicht
ersetzt. Vielmehr haben sie nun zusätzlich einen Holzofen (sog. Schwedenofen)
im Wohnzimmer einbauen lassen. Der Einbau eines zusätzlichen Heizsystems führt
jedoch nicht zu Energieeinsparungen und der Ersatz herkömmlicher Energieträger
ist - sofern überhaupt vorhanden - minim. Die Substitution von Heizoel hängt im
vorliegenden Fall ganz und gar vom Heizverhalten der Eigentümer oder Mieter der
Wohnung ab. Der zusätzliche Einbau eines zweiten Heizungssystems garantiert sie
nicht. Es kann somit steuerrechtlich kein Abzug gemacht werden. Der Rekurs ist
abzuweisen.
3.
Bundessteuer
a) Gemäss Art. 32
Abs. 3 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten,
die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen,
die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten
gleichgestellt werden können. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem
Umweltschutz dienen, gelten u.a. Massnahmen, welche zur rationellen
Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (vgl. Art. 5
der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des
Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Gemäss Art. 1 Bst. b Ziffer 4
der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur
Nutzung erneuerbarer Energien gilt als solche Massnahme u.a. der Einbau von
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
b) Auch wenn der
Wortlaut dieser bundesrechtlichen Erlasse sich vom kantonalen Recht
unterscheidet, ist die Problematik im vorliegenden Fall durchaus vergleichbar.
Nicht jeder Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kann zu
Abzügen führen. Sie müssen gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG als Voraussetzung entweder
einen Energiespareffekt haben oder aber dem Umweltschutz dienen. Was den
Energiespareffekt anbelangt, so kann auf die Ausführungen betreffend die
Staatssteuer verwiesen werden. Eine Umweltschutzmassnahme stellt der Einbau
eines Schwedenofens nicht dar. Die Einbaukosten sind auch bei der Direkten
Bundessteuer nicht zum Abzug zuzulassen. Auch die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 6.
November 2000