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Entscheid

SGSTA.2000.112

Abzüge, Liegenschaftskosten, Energiesparmassnahmen

6. November 2000Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der

Steuererklärung Staats- und Gemeindesteuern 1999 und Direkte Bundessteuer

1999/2000 machte das Ehepaar X. einen Abzug von Fr. 24'713.30 für den Einbau

eines Holzfeuerofens mit Kaminanschluss (sog. Schwedenofen) unter dem Titel

Energiesparmassnahmen geltend. In der definitiven Veranlagung vom 10. Mai 1999

akzeptierte die Veranlagungsbehörde nur einen kleinen Teil von ca. Fr. 4'700.--

als Unterhaltskosten. Der Rest von Fr. 20'085.-- wurde sowohl bei der

Staatssteuer wie auch bei der Bundessteuer aufgerechnet.

Mit

Schreiben vom 26. Mai 1999 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache. Diese wies

die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 10. April 2000 ab.

2. Mit

Schreiben vom 12. Mai 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw. Beschwerde

beim Kantonalen Steuergericht und stellten das Rechtsbegehren, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Abzug der Kosten für den Einbau des

Speicherofens sei im vollen Umfang von Fr. 17'416.-- zu gewähren und das

steuerbare Einkommen auf Fr. 143'480.-- bei der Staatssteuer und Fr. 140'392.--

bei der Bundessteuer festzusetzen. Zur Begründung wird folgendes vorgebracht:

Gemäss § 1 Energiegesetz vom 3. März 1991 hätten der Kanton und die Gemeinden

in ihrer gesamten Gesetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze dieses

Gesetzes zu berücksichtigen. Bei der Bundessteuer würden als energiesparende

und dem Umweltschutz dienende Investitionen auch diejenigen Anlagen gelten,

welche zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Ebenso seien gemäss

Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur

Nutzung erneuerbrer Energien Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei

haustechnischen Anlgen, insbesondere auch Holzfeuerungsanlagen, abzugsfähig.

In

ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2000 stellt die Veranlagungsbehörde den

Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, eventuell sei der Abzug von Fr. 17'771.--

bei der direkten Bundessteuer zuzulassen.

Erwägungen

1.

...

Die

Frage, ob und wieweit Kosten für den Einbau als Energiesparmassnahme vom

Einkommmen in Abzug gebracht werden kann, ist bezüglich Staatssteuer und

Bundessteuer getrennt zu betrachten, da die gesetzlichen Grundlagen nicht

identisch sind.

2.

Staatssteuer

a) Gemäss § 39 Abs.

3.

StG können bei Liegenschaften die Kosten für Energiesparmassnahmen an

bestehenden Bauten im Rahmen einer Verordnung des Regierungsrates abgezogen

werden. Der Regierungsrat hat in der Steuerverordnung Nr. 16 betr. Unterhalts-,

Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen die

Abzugsmöglichkeiten geregelt. Gemäss deren § 6 Abs. 1 Bst. d sind als Kosten

für Energiesparmassnahmen an bestehenden Bauten abziehbar die Kosten für den

Einbau von ”Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien”. Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer verweisen im weiteren auf das Energiegesetz und

dessen Zweck der Förderung erneuerbarer Energieträger. Gemäss § 1 Abs. 2

Energiegesetz haben zwar der Kanton und die Gemeinden in ihrer gesamten

Geetzgebungs- und Vollzugstätigkeit die Grundsätze des Energiegesetzes zu

berücksichtigen. Für Steuererleichterungen für Energiemassnahmen verweist das

Energiegesetz jedoch vollumfänglich auf die Steuergesetzgebung. Diese ist

deshalb allein massgebend für die sich hier stellenden Fragen.

Die

Veranlagungsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung auf Urteile des

Steuergerichts vor der Revision der Verordnung 1994. In dieser Revision wurde

aber der Wortlaut von § 1 vollständig verändert. Die alte Praxis des

Steuergerichts kann deshalb nicht ohne weiteres übernommen werden.

b) Allein nach dem

Wortlaut der Verordnungsbestimmung könnte man annehmen, dass die Kosten jedes Einbaus

von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien abzugsfähig sind. Die Bestimmung

ist jedoch vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 3 StG zu sehen, welcher von

Energiesparmassnahmen in bestehenden Bauten spricht. Von einer

Energiesparmassnahme im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien kann aber nur

gesprochen werden, wenn durch die neue Anlage nicht erneuerbare Energieträger

eingespart werden. So wäre beispielsweise der Einbau einer Anlage zur Nutzung

erneuerbarer Energien in einem bis anhin unbeheizten Raum (z.B. Estrich,

Wintergarten, Gartenlaube) klar keine Sparmassnahme. Die klassische

Energiesparmassnahme in diesem Sinn wäre der Ersatz einer Oel- oder Gasheizung

beispielsweise durch ein Holzfeuerungssystem.

c) Im vorliegenden

Fall besitzen die Rekurrenten eine Oel-Zentralheizung. Diese wird nicht

ersetzt. Vielmehr haben sie nun zusätzlich einen Holzofen (sog. Schwedenofen)

im Wohnzimmer einbauen lassen. Der Einbau eines zusätzlichen Heizsystems führt

jedoch nicht zu Energieeinsparungen und der Ersatz herkömmlicher Energieträger

ist - sofern überhaupt vorhanden - minim. Die Substitution von Heizoel hängt im

vorliegenden Fall ganz und gar vom Heizverhalten der Eigentümer oder Mieter der

Wohnung ab. Der zusätzliche Einbau eines zweiten Heizungssystems garantiert sie

nicht. Es kann somit steuerrechtlich kein Abzug gemacht werden. Der Rekurs ist

abzuweisen.

3.

Bundessteuer

a) Gemäss Art. 32

Abs. 3 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen die Unterhaltskosten,

die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen

werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement bestimmt, wieweit Investitionen,

die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten

gleichgestellt werden können. Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem

Umweltschutz dienen, gelten u.a. Massnahmen, welche zur rationellen

Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen (vgl. Art. 5

der bundesrätlichen Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des

Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer). Gemäss Art. 1 Bst. b Ziffer 4

der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur

Nutzung erneuerbarer Energien gilt als solche Massnahme u.a. der Einbau von

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.

b) Auch wenn der

Wortlaut dieser bundesrechtlichen Erlasse sich vom kantonalen Recht

unterscheidet, ist die Problematik im vorliegenden Fall durchaus vergleichbar.

Nicht jeder Einbau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien kann zu

Abzügen führen. Sie müssen gemäss Art. 32 Abs. 3 DBG als Voraussetzung entweder

einen Energiespareffekt haben oder aber dem Umweltschutz dienen. Was den

Energiespareffekt anbelangt, so kann auf die Ausführungen betreffend die

Staatssteuer verwiesen werden. Eine Umweltschutzmassnahme stellt der Einbau

eines Schwedenofens nicht dar. Die Einbaukosten sind auch bei der Direkten

Bundessteuer nicht zum Abzug zuzulassen. Auch die Beschwerde ist deshalb

abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 6.

November 2000