SGSTA.2000.180
Abzug Pensionskassenbeiträge
6. Mai 2002Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2002 Nr. 3
StG § 41 Abs. 1 lit.
h -
Abzug von Pensionskassenbeiträgen, massgebender Zeitpunkt. Der massgebende
Zeitpunkt für den Abzug von Nachzahlungen in die Pensionskasse zufolge
Lohnerhöhung richtet sich nach den Statuten der Pensionskasse. Es muss nicht
das Datum oder die Fälligkeit der Rechnung sein.
Urteil SGSTA.2000.180 vom 6. Mai 2002
Sachverhalt
1. X. ist bei der
Einwohnergemeinde als Chef-Monteur angestellt. Infolge einer per 1. Januar 1999
erfolgten Erhöhung der versicherten Besoldung wurde der Rekurrent von der
Pensionskasse mit Schreiben vom 22. Februar 2000 („Nachzahlungsrechnung
Pensionskasse“) aufgefordert, eine Nachzahlung von Fr. 2'482.85 als Arbeitnehmeranteil
für die per 1. Januar 1999 erfolgte Erhöhung der versicherten Besoldung zu
leisten. Die rechnungstellende Einwohnergemeinde versah ihre
Nachzahlungsrechnung mit folgendem Vermerk „Gilt als Bescheinigung über die
Vorsorgebeiträge für die Steuererklärung“.
In
der Steuererklärung 2000 vom 29. März 2000 machten das Ehepaar X. unter der
Rubrik „6. Vorsorgebeiträge“ für die Pensionskassennachzahlung einen Abzug von
Fr. 2'483.00 geltend. Die Veranlagungsbehörde verweigerte den Abzug mit
der Begründung, dass die Nachzahlung „periodenfremd“ sei.
2. Die
Einsprache wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Einkaufsbeiträge nur in
dem Bemessungsjahr abgezogen werden können, in dem sie fällig werden. Weil die
Pensionskasse der Stadt Solothurn die Einkaufsbeiträge für die
Besoldungserhöhung 1999 erst im Jahre 2000 in Rechnung gestellt habe, würden
diese in die Bemessungslücke fallen und könnten nicht nachträglich in der Veranlagung
2000 abgezogen werden. Die dagegen gerichte Einsprache vom 24. Juli 2000 wurde
mit Entscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. August 2000 (Versanddatum)
abgewiesen.
3. Mit Schreiben
vom 14. September 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs und beantragten, es
sei die Nachzahlung zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird geltend gemacht,
dass die Pensionskassennachzahlung den Einkauf der effektiv per 1. Januar 1999
erfolgten Erhöhung der versicherten Besoldung betreffe. Ab diesem Datum seien
dem Rekurrenten denn auch die höheren Prämien in Rechnung gestellt worden. Es
gehe nicht an, wenn für das Jahr 1999 bestehende Verpflichtungen steuerlich
nicht geltend gemacht werden könnten, weil die Pensionskasse die entsprechenden
Rechnungen aus EDV-technischen Gründen nicht mehr im Jahre 1999 habe ausstellen
können. Mit dem Entscheid der Veranlagungsbehörde würden einer Umgehung der
Bemessungslücke Tür und Tor geöffnet, indem je nach Datum der Rechnungsstellung
gleichartige Nachzahlungsbeträge in die Bemessungslücke fallen würden oder
nicht. Im übrigen seien nach dem Wissen der Rekurrenten in anderen Fällen mit
gleichem Rechnungsdatum ausgestellte Fakturen zum Steuerabzug zugelassen worden.
Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2000 teilen die Rekurrenten dem KSG mit, dass das
Eidg. Finanzdepartement publik gemacht habe, dass Einkaufsbeträge für die 2.
Säule beim Uebergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in die
Bemessungslücke fallen würden. Sie seien grundsätzlich steuerlich abzugsfähig,
ob sie nun im Jahre 1999 oder im Jahre 2000 geleistet würden. Dies würde auch
durch eine Mitteilung der Schweizer Personalvorsorge bestätigt. Nochmals weisen
die Rekurrenten darauf hin, dass bei mehreren ihnen bekannten Mitarbeitern der
geltend gemachte Abzug für die Pensionskassennachzahlung 1999 mit
Rechnungsdatum vom 2. Februar 2000 steuerlich zugelassen worden sei. Konkrete
Fälle werden aber nicht genannt.
In ihrer Vernehmlassung
vom 15. Januar 2001 hält die Veranlagungsbehörde an ihrer Auffassung fest. Die
Fälligkeit für die Nachzahlung für den Einkauf der Besoldungserhöhung liege
ausserhalb der für das Steuerjahr 2000 massgebenden Bemessungsperiode. Da es im
vorliegenden Fall nicht um einen Einkauf von Beitragsjahren gehe, könne § 5
StVo 12 nicht angewendet werden. Ordentliche Nachzahlungen für Erhöhungen des
versicherten Lohnes könnten nur in dem der Fälligkeit folgenden Steuerjahr als
Abzug geltend gemacht werden. Im Steuerjahr 2000 könnten nur ordentliche
Beiträge mit Fälligkeit im Jahre 1999 geltend gemacht werden. Da die Stadt
Solothurn den umstrittenen Einkaufsbetrag im Februar 2000 in Rechnung gestellt
habe, sei ein Abzug im Steuerjahr 2000 nicht möglich, da dieser in die
Bemessungslücke falle.
In der
Rückäusserung vom 8. Februar 2001 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen
fest. Im vorliegenden Verfahren gehe es um ausserordentliche Aufwendungen der
2. Säule, welche aufgrund von Bundesrecht steuerlich auch beim Uebergang
zur Gegenwartsbemessung abziehbar seien. Ob die Beiträge im Jahre 1999 oder im
Jahre 2000 geleistet worden seien, spiele keine Rolle. Bundesrecht breche
kantonales Recht. Im übrigen sei die Fälligkeit für die Nachzahlung nicht erst
mit der Rechnungsstellung eingetreten, sondern bereits beim Einkauf in die
Pensionskasse. Nach den Statuten der Pensionskasse der Stadt Solothurn würde
die Einkaufssumme mit dem Einkauf, d.h. mit der Erhöhung der versicherten
Besoldung, fällig. Der Rekurrent habe bereits im Januar 1999 den höheren
Beitrag bezahlt und habe ab diesem Zeitpunkt aufgrund der erhöhten versicherten
Besoldung Anspruch auf eine höhere Rente im Falle der Invalidisierung oder
vorzeitigen Pensionierung. Der Einkauf sei also bereits im Januar 1999 und
nicht erst mit der Rechnungstellung im Januar 2000 erfolgt. Allein die wegen
Computerproblemen der Pensionskasse hinausgezögerte Rechnungsstellung für die
Einkaufssumme habe die Abzugsberechtigung nicht hinausschieben können.
Technische Probleme bei der Pensionskasse dürften nicht dazu führen, dass Einkaufsbeiträge
in die Bemessungslücke fallen würden.
Erwägungen
1.
...
2.
Streitig ist,
in welcher Bemessungsperiode die Zahlung des Rekurrenten für seine durch die
Lohnerhöhung per 1. Januar 1999 verursachte Pensionskassennachzahlung
steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Dabei ist unbestritten, dass die
Nachzahlungsrechnung der Einwohnergemeinde für die Pensionskasse erst am 22.
Februar 2000 an den Rekurrenten verschickt wurde.
Arbeitnehmer können
insbesondere Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen vom Einkommen
steuerlich wirksam abziehen (vgl. § 41 Abs. 1 lit. h StG i.V.m. § 4 Abs. 3
Steuerverordnung Nr. 12). Das kantonale Steuerrecht enthält indes keine
ausdrückliche Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt Nachzahlungen an die
Pensionskasse für Lohnerhöhungen steuerlich wirksam abgezogen werden können;
dies im Gegensatz zum Einkauf von Beitragsjahren, für welche die
Abzugsfähigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzt ist
(vgl. § 5 Abs. 2 der StVo 12). Mangels anderslautender Bestimmungen ist die
Fälligkeit auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachzahlungen
massgebend.
3.
Festzustellen
ist damit der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der Nachzahlung des Rekurrenten an
seine Pensionskasse. Die Statuten der Pensionskasse unterscheiden bei der
Regelung für a.o. Beiträge zwischen „Nachzahlungen für die Erhöhung der
versicherten Besoldung“ (vgl. § 33 der Statuten der Pensionskasse vom 1. Januar
1985.
in der Fassung vom 1. Januar 1999) und dem „Einkauf von
Versicherungsjahren“ (vgl. § 35 dieser Statuten).
Fälligkeit und
Verzinsung von Nachzahlungen richten sich gemäss den Statuten nach den
Bestimmungen für den Einkauf von Beitragsjahren (vgl. § 33 Abs. 5 der
Statuten). Die Einkaufssumme für Beitragsjahre wird „ mit dem Einkauf fällig“
(vgl. § 36 Abs. 1 der Statuten). Mit dem Zeitpunkt des Einkaufs ist dabei nicht
das Datum der Rechnungsstellung gemeint, sondern der Zeitpunkt, auf welchen der
Einkauf von Versicherungsjahren wirksam wird. Daraus folgt analog, dass
Nachzahlungen auch nicht mit der Rechnungsstellung, sondern „mit der
Erhöhung der versicherten Besoldung“ fällig werden. Auf diesen Zeitpunkt
hin erwirbt der Versicherte einen festen, gesicherten Rechtsanspruch auf die erhöhte
Leistung der Pensionskasse. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der
Einzahlung spielt dafür keine Rolle. Mit der Rechnungsstellung wird nicht der
Anspruch festgesetzt, sondern es wird eine Zahlungsfrist für die geschuldete
und aufgrund der Statuten bereits fällige Nachzahlung gesetzt. Im
Leistungszeitpunkt allfällig noch ausstehende Beiträge werden nachgeforderte
oder von der Leistung abezogen (vgl. § 36 Abs. 3 der Statuten). Die Nachzahlung
an die Pensionskasse wird also fällig mit dem Tag der Lohnerhöhung, welche zu
einer Beitragserhöhung führt. Ab diesem Tag bezahlte der Rekurrent im vorliegenden
Fall denn auch die ordentlichen Beiträge aufgrund der erhöhten Besoldung. Dies
ist nur möglich, da der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt für die Lohnerhöhung bei
der Pensionskasse bereits versichert war.
Der
Zeitpunkt der Rechnungsstellung, welcher je nach Verarbeitungszeit der Inkassostelle
variieren kann, ist für den Erwerb des Anspruchs auf die erhöhte Leistung der
Pensionskasse und damit für die Abzugsfähigkeit der Nachzahlung nicht
massgeblich. Daran hat sich auch das Steuerrecht, welches insbesondere keine
davon abweichenden Regeln enthält, zu halten. Für eine anderslautende
wirtschaftliche Betrachtungsweise fehlen die Voraussetzungen. Auch der von der
Steuerverwaltung angeführte Entscheid (KSGE 1997 Nr. 5) ändert daran nichts.
Bei diesem Entscheid ging es um den steuerwirksamen Zeitpunkt des Abzugs von
Liegenschaftsunterhaltskosten. Diese Abzüge können nach der ausdrücklichen
Regelung des Steuerrechts in der Bemessungsperiode abgezogen werden, in welcher
sie in Rechnung gestellt wurden. Im Gegensatz dazu enthält das Steuerrecht aber
keine spezielle Regelung für den Zeitpunkt des steuerwirksamen Abzugs von
Nachzahlungen für Lohnerhöhungen an Pensionskassen. Das Steuerrecht hat sich
deshalb an den von den Pensionskassenstatuten festgesetzten Zeitpunkt zu
halten. Die generell-abstrakte Regelung in den Statuten birgt dabei Gewähr für
Rechtssicherheit. Eine andere Regelung wie nach dem Datum der Rechnungsstellung,
auf die die Pflichtigen keinen Einfluss haben und die je nach den Umständen bei
gleicher Lohnerhöhung ver-schieden ausfallen kann, würde zu unbilligen
Resultaten führen.
Für den
vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Nachzahlung mit dem Tag der ihr
zugrunde liegenden Lohnerhöhung am 1. Januar 1999 steuerlich zum Abzug gemäss
§ 41 Abs. 1 lit. h StG i.V.m. § 4 Abs. 3 der Steuerverordnung Nr. 12 zuzulassen
ist.
Steuergericht,
Urteil vom 6. Mai 2002