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Entscheid

SGSTA.2000.180

Abzug Pensionskassenbeiträge

6. Mai 2002Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. ist bei der

Einwohnergemeinde als Chef-Monteur angestellt. Infolge einer per 1. Januar 1999

erfolgten Erhöhung der versicherten Besoldung wurde der Rekurrent von der

Pensionskasse mit Schreiben vom 22. Februar 2000 („Nachzahlungsrechnung

Pensionskasse“) aufgefordert, eine Nachzahlung von Fr. 2'482.85 als Arbeitnehmeranteil

für die per 1. Januar 1999 erfolgte Erhöhung der versicherten Besoldung zu

leisten. Die rechnungstellende Einwohnergemeinde versah ihre

Nachzahlungsrechnung mit folgendem Vermerk „Gilt als Bescheinigung über die

Vorsorgebeiträge für die Steuererklärung“.

In

der Steuererklärung 2000 vom 29. März 2000 machten das Ehepaar X. unter der

Rubrik „6. Vorsorgebeiträge“ für die Pensionskassennachzahlung einen Abzug von

Fr. 2'483.00 geltend. Die Veranlagungsbehörde verweigerte den Abzug mit

der Begründung, dass die Nachzahlung „periodenfremd“ sei.

2. Die

Einsprache wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Einkaufsbeiträge nur in

dem Bemessungsjahr abgezogen werden können, in dem sie fällig werden. Weil die

Pensionskasse der Stadt Solothurn die Einkaufsbeiträge für die

Besoldungserhöhung 1999 erst im Jahre 2000 in Rechnung gestellt habe, würden

diese in die Bemessungslücke fallen und könnten nicht nachträglich in der Veranlagung

2000 abgezogen werden. Die dagegen gerichte Einsprache vom 24. Juli 2000 wurde

mit Entscheid der Veranlagungsbehörde vom 18. August 2000 (Versanddatum)

abgewiesen.

3. Mit Schreiben

vom 14. September 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs und beantragten, es

sei die Nachzahlung zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung wird geltend gemacht,

dass die Pensionskassennachzahlung den Einkauf der effektiv per 1. Januar 1999

erfolgten Erhöhung der versicherten Besoldung betreffe. Ab diesem Datum seien

dem Rekurrenten denn auch die höheren Prämien in Rechnung gestellt worden. Es

gehe nicht an, wenn für das Jahr 1999 bestehende Verpflichtungen steuerlich

nicht geltend gemacht werden könnten, weil die Pensionskasse die entsprechenden

Rechnungen aus EDV-technischen Gründen nicht mehr im Jahre 1999 habe ausstellen

können. Mit dem Entscheid der Veranlagungsbehörde würden einer Umgehung der

Bemessungslücke Tür und Tor geöffnet, indem je nach Datum der Rechnungsstellung

gleichartige Nachzahlungsbeträge in die Bemessungslücke fallen würden oder

nicht. Im übrigen seien nach dem Wissen der Rekurrenten in anderen Fällen mit

gleichem Rechnungsdatum ausgestellte Fakturen zum Steuerabzug zugelassen worden.

Mit

Schreiben vom 11. Dezember 2000 teilen die Rekurrenten dem KSG mit, dass das

Eidg. Finanzdepartement publik gemacht habe, dass Einkaufsbeträge für die 2.

Säule beim Uebergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung nicht in die

Bemessungslücke fallen würden. Sie seien grundsätzlich steuerlich abzugsfähig,

ob sie nun im Jahre 1999 oder im Jahre 2000 geleistet würden. Dies würde auch

durch eine Mitteilung der Schweizer Personalvorsorge bestätigt. Nochmals weisen

die Rekurrenten darauf hin, dass bei mehreren ihnen bekannten Mitarbeitern der

geltend gemachte Abzug für die Pensionskassennachzahlung 1999 mit

Rechnungsdatum vom 2. Februar 2000 steuerlich zugelassen worden sei. Konkrete

Fälle werden aber nicht genannt.

In ihrer Vernehmlassung

vom 15. Januar 2001 hält die Veranlagungsbehörde an ihrer Auffassung fest. Die

Fälligkeit für die Nachzahlung für den Einkauf der Besoldungserhöhung liege

ausserhalb der für das Steuerjahr 2000 massgebenden Bemessungsperiode. Da es im

vorliegenden Fall nicht um einen Einkauf von Beitragsjahren gehe, könne § 5

StVo 12 nicht angewendet werden. Ordentliche Nachzahlungen für Erhöhungen des

versicherten Lohnes könnten nur in dem der Fälligkeit folgenden Steuerjahr als

Abzug geltend gemacht werden. Im Steuerjahr 2000 könnten nur ordentliche

Beiträge mit Fälligkeit im Jahre 1999 geltend gemacht werden. Da die Stadt

Solothurn den umstrittenen Einkaufsbetrag im Februar 2000 in Rechnung gestellt

habe, sei ein Abzug im Steuerjahr 2000 nicht möglich, da dieser in die

Bemessungslücke falle.

In der

Rückäusserung vom 8. Februar 2001 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen

fest. Im vorliegenden Verfahren gehe es um ausserordentliche Aufwendungen der

2. Säule, welche aufgrund von Bundesrecht steuerlich auch beim Uebergang

zur Gegenwartsbemessung abziehbar seien. Ob die Beiträge im Jahre 1999 oder im

Jahre 2000 geleistet worden seien, spiele keine Rolle. Bundesrecht breche

kantonales Recht. Im übrigen sei die Fälligkeit für die Nachzahlung nicht erst

mit der Rechnungsstellung eingetreten, sondern bereits beim Einkauf in die

Pensionskasse. Nach den Statuten der Pensionskasse der Stadt Solothurn würde

die Einkaufssumme mit dem Einkauf, d.h. mit der Erhöhung der versicherten

Besoldung, fällig. Der Rekurrent habe bereits im Januar 1999 den höheren

Beitrag bezahlt und habe ab diesem Zeitpunkt aufgrund der erhöhten versicherten

Besoldung Anspruch auf eine höhere Rente im Falle der Invalidisierung oder

vorzeitigen Pensionierung. Der Einkauf sei also bereits im Januar 1999 und

nicht erst mit der Rechnungstellung im Januar 2000 erfolgt. Allein die wegen

Computerproblemen der Pensionskasse hinausgezögerte Rechnungsstellung für die

Einkaufssumme habe die Abzugsberechtigung nicht hinausschieben können.

Technische Probleme bei der Pensionskasse dürften nicht dazu führen, dass Einkaufsbeiträge

in die Bemessungslücke fallen würden.

Erwägungen

1.

...

2.

Streitig ist,

in welcher Bemessungsperiode die Zahlung des Rekurrenten für seine durch die

Lohnerhöhung per 1. Januar 1999 verursachte Pensionskassennachzahlung

steuerlich in Abzug gebracht werden kann. Dabei ist unbestritten, dass die

Nachzahlungsrechnung der Einwohnergemeinde für die Pensionskasse erst am 22.

Februar 2000 an den Rekurrenten verschickt wurde.

Arbeitnehmer können

insbesondere Beiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen vom Einkommen

steuerlich wirksam abziehen (vgl. § 41 Abs. 1 lit. h StG i.V.m. § 4 Abs. 3

Steuerverordnung Nr. 12). Das kantonale Steuerrecht enthält indes keine

ausdrückliche Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt Nachzahlungen an die

Pensionskasse für Lohnerhöhungen steuerlich wirksam abgezogen werden können;

dies im Gegensatz zum Einkauf von Beitragsjahren, für welche die

Abzugsfähigkeit ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Fälligkeit festgesetzt ist

(vgl. § 5 Abs. 2 der StVo 12). Mangels anderslautender Bestimmungen ist die

Fälligkeit auch für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachzahlungen

massgebend.

3.

Festzustellen

ist damit der Zeitpunkt der Abzugsfähigkeit der Nachzahlung des Rekurrenten an

seine Pensionskasse. Die Statuten der Pensionskasse unterscheiden bei der

Regelung für a.o. Beiträge zwischen „Nachzahlungen für die Erhöhung der

versicherten Besoldung“ (vgl. § 33 der Statuten der Pensionskasse vom 1. Januar

1985.

in der Fassung vom 1. Januar 1999) und dem „Einkauf von

Versicherungsjahren“ (vgl. § 35 dieser Statuten).

Fälligkeit und

Verzinsung von Nachzahlungen richten sich gemäss den Statuten nach den

Bestimmungen für den Einkauf von Beitragsjahren (vgl. § 33 Abs. 5 der

Statuten). Die Einkaufssumme für Beitragsjahre wird „ mit dem Einkauf fällig“

(vgl. § 36 Abs. 1 der Statuten). Mit dem Zeitpunkt des Einkaufs ist dabei nicht

das Datum der Rechnungsstellung gemeint, sondern der Zeitpunkt, auf welchen der

Einkauf von Versicherungsjahren wirksam wird. Daraus folgt analog, dass

Nachzahlungen auch nicht mit der Rechnungsstellung, sondern „mit der

Erhöhung der versicherten Besoldung“ fällig werden. Auf diesen Zeitpunkt

hin erwirbt der Versicherte einen festen, gesicherten Rechtsanspruch auf die erhöhte

Leistung der Pensionskasse. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der

Einzahlung spielt dafür keine Rolle. Mit der Rechnungsstellung wird nicht der

Anspruch festgesetzt, sondern es wird eine Zahlungsfrist für die geschuldete

und aufgrund der Statuten bereits fällige Nachzahlung gesetzt. Im

Leistungszeitpunkt allfällig noch ausstehende Beiträge werden nachgeforderte

oder von der Leistung abezogen (vgl. § 36 Abs. 3 der Statuten). Die Nachzahlung

an die Pensionskasse wird also fällig mit dem Tag der Lohnerhöhung, welche zu

einer Beitragserhöhung führt. Ab diesem Tag bezahlte der Rekurrent im vorliegenden

Fall denn auch die ordentlichen Beiträge aufgrund der erhöhten Besoldung. Dies

ist nur möglich, da der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt für die Lohnerhöhung bei

der Pensionskasse bereits versichert war.

Der

Zeitpunkt der Rechnungsstellung, welcher je nach Verarbeitungszeit der Inkassostelle

variieren kann, ist für den Erwerb des Anspruchs auf die erhöhte Leistung der

Pensionskasse und damit für die Abzugsfähigkeit der Nachzahlung nicht

massgeblich. Daran hat sich auch das Steuerrecht, welches insbesondere keine

davon abweichenden Regeln enthält, zu halten. Für eine anderslautende

wirtschaftliche Betrachtungsweise fehlen die Voraussetzungen. Auch der von der

Steuerverwaltung angeführte Entscheid (KSGE 1997 Nr. 5) ändert daran nichts.

Bei diesem Entscheid ging es um den steuerwirksamen Zeitpunkt des Abzugs von

Liegenschaftsunterhaltskosten. Diese Abzüge können nach der ausdrücklichen

Regelung des Steuerrechts in der Bemessungsperiode abgezogen werden, in welcher

sie in Rechnung gestellt wurden. Im Gegensatz dazu enthält das Steuerrecht aber

keine spezielle Regelung für den Zeitpunkt des steuerwirksamen Abzugs von

Nachzahlungen für Lohnerhöhungen an Pensionskassen. Das Steuerrecht hat sich

deshalb an den von den Pensionskassenstatuten festgesetzten Zeitpunkt zu

halten. Die generell-abstrakte Regelung in den Statuten birgt dabei Gewähr für

Rechtssicherheit. Eine andere Regelung wie nach dem Datum der Rechnungsstellung,

auf die die Pflichtigen keinen Einfluss haben und die je nach den Umständen bei

gleicher Lohnerhöhung ver-schieden ausfallen kann, würde zu unbilligen

Resultaten führen.

Für den

vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die Nachzahlung mit dem Tag der ihr

zugrunde liegenden Lohnerhöhung am 1. Januar 1999 steuerlich zum Abzug gemäss

§ 41 Abs. 1 lit. h StG i.V.m. § 4 Abs. 3 der Steuerverordnung Nr. 12 zuzulassen

ist.

Steuergericht,

Urteil vom 6. Mai 2002