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Entscheid

SGSTA.2000.190

Pfandrechtsverfügung

26. März 2001Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 22. September 1988

veräusserte der Steuerschuldner zwei Grundstücke GB Nrn. 1324 und 1993 an A.

Dieser veräusserte eines davon am 2. August 1989 (Grundbucheintrag am 1.

September 1989) weiter an die Pfandeigentümerin/Rekurrentin

Die

Steuerschuld des Steuerschuldners belief sich gemäss definitiver Veranlagung

vom 5. Juli 1989 für beide Grundstücke auf Fr. 362'747.35. Diese wurde jedoch

vom Steuerschuldner angefochten, was vor dem KSG zu einer reformatio in peius

führte. Nach Anrufung des Bundesgerichts erhöhte sie sich letztlich auf Fr.

447'139.50. Eine Aufteilung des steuerbaren Gewinnes und der Steuerschuld auf

die beiden fraglichen Grundstücke unterblieb.

2. a) Nachdem er

von der Bezugsabteilung gemahnt worden war, brachte der Steuerschuldner eine

einfache und auf ein Jahr befristete Bürgschaft der Kantonalbank vom 17. Januar

1990 über Fr. 160'000.-- bei. Weil die Verfahren vor dem KSG und dem Bundesgericht

geraume Zeit beanspruchten, verlängerte die Kantonalbank die Bürgschaft auf

Begehren des Kantonalen Steueramtes mehrmals um jeweils ein Jahr, letztlich bis

zum 15. Februar 1994. Einer weiteren Verlängerung stimmte sie indessen nicht

zu, was sie dem Kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 18. April 1994

mitteilte. Daraufhin sah sich diese veranlasst, den Steuerschuldner am 18.

August 1994 auf die Bezahlung von Fr. 362'747.35 zuzüglich Verzugszinsen zu 6%

zu betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde am 24. August zugestellt. Am 31. August

1994 erhob der Steuerschuldner Rechtsvorschlag, wobei es blieb.

b)

In der Folge stellte sich das Kantonale Steueramt gegenüber der Kantonalbank

auf den Standpunkt, die einfache Bürgschaft könne weiterhin in Anspruch

genommen werden, auch wenn diese nicht verlängert werde, wenn sie nämlich für

die Geltendmachung der Steuerforderung den Rechtsweg ohne Unterbrechung

weiterverfolge. Die Kantonalbank bestritt dies und verweigerte jede Zahlung.

Das Kantonale Steueramt stellte darauf ein Gesuch um Vorladung zum Sühneversuch

vor dem örtlich zuständigen Vermittleramt. Der Aussöhnungsversuch vom 16. August

1999 scheiterte. Erst nachdem das Kantonale Steueramt konkrete Anstalten traf,

um einen ordentlichen Zivilprozess einzuleiten, unterbreitete die Kantonalbank

einen ersten Vergleichsvorschlag von Fr. 90'000.--, der aber abgelehnt wurde.

Erst auf der Basis von Fr. 140‘000.-- konnte eine Einigung erzielt werden,

nachdem auch die betroffenen Einwohner und Kirchgemeinden zugestimmt hatten.

c)

Am 8. Januar 1997 stellte das Kantonale Steueramt ein weiteres Betreibungsbegehren,

diesmal über Fr. 455'329.70 zuzüglich Zins zu 6% und die Kosten des Zahlungsbefehls.

Der Steuerschuldner erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 1997 Rechtsvorschlag,

der mit Entscheid des Amtsgerichts vom 8. Juli 1997 beseitigt wurde. In der

Folge teilte das Betreibungsamt W. am 5. November 1997 dem Kantonalen Steueramt

mit, der Steuerschuldner besitze „keine pfändbaren, beweglichen Gegenstände und

Vermögenswerte irgendwelcher Art ... Der Lebensunterhalt wird aus der AHV-Rente

bestritten, welche nach Art. 92, 9a SchKG nicht pfändbar ist. ... Gemäss

schriftlicher Aufstellung besitzt der Betriebene folgende Grundstücke: ...

Gemäss unseren Informationen sind alle Grundstücke hoch belastet, sodass eine

Verwertung im Pfändungsverfahren voraussichtlich kaum möglich wäre (die offenen

Grundpfandforderungen müssten vorab gedeckt werden können). Für das Wohnhaus in

W. liegt ... ein Verwertungsbegehren vor. ... Nach unserer Ansicht wird die

Grundpfandforderung nicht gedeckt werden können. Unseres Wissens laufen auch

bei anderen Grundstücken die Grundpfandverwertungsverfahren. ... Falls

innerhalb von 10 Tagen kein Bericht bzw. Kostenvorschuss eingeht, werden wir

einen Verlustschein ausstellen.“

Da das

Kantonale Steueramt keine Pfändung verlangte, stellte das Betreibungsamt W. am

6. Dezember 1997 einen Verlustschein über den Betrag von Fr. 662'849.05 aus,

der sich wie folgt zusammensetzte: Steuerforderung 455'329.70, Verzugszinse Fr.

206‘568.45, Betreibungskosten Fr. 950.90.

3. Nachdem die

Pfandeigentümerin der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für Fr.

147'289.35 zuzüglich Zins zu 6 % seit 6. August 1989 nicht zugestimmt hatte,

richtete das Kantonale Steueramt am 4. Oktober 1989, also innert der

3-Monatsfrist gemäss § 59 Abs. 4 StG, ein entsprechendes Gesuch an den

Gerichtspräsidenten, der die Eintragung am 5. Oktober 1989 superprovisorisch

und am 24. November 1989 definitiv unter Ansetzung einer Frist zur Klage zu

Lasten der Gesuchstellerin verfügte. Die Klage wurde nie erhoben. Auf erneutes

Gesuch der Kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juli 1993 hin verfügte der Gerichtspräsident

erneut die Eintragung dieses gesetzlichen Pfandrechts, diesmal ohne Ansetzung

einer Frist zur Klage. Dieser Entscheid wurde von der Pfandeigentümerin nicht

angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.

4. Am

18. Mai 1998 erliess das Kantonale Steueramt betreffend das Grundstück GB Nr.

1993 eine Pfandrechtsverfügung. Der Pfandbetrag wurde mit Fr. 221'409.45 festgesetzt:

Die Grundstückgewinnsteuerforderung betrage Fr. 455'329.70, wovon Fr.

182'586.-- durch ein gesetzliches Pfandrecht auf GB Nr. 1324 sichergestellt

seien. Weiter seien Fr. 125'454.35 in Abzug zu bringen, nachdem dieser Betrag

durch die Bürgschaftsverpflichtung der Kantonalbank sichergestellt sei. Damit

verbleibe ein Saldo von Fr. 147'289.35. Hinzu kämen auf diesem Betrag

Verzugszinsen zu 6% vom 6. August 1989 (30 Tage nach der Veranlagung) bis zum

6. Dezember 1997 (Datum der Ausstellung des Verlustscheines), also Fr.

73'644.65 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 475.45. Daraus ergebe sich

eine offene Gesamtforderung von Fr. 221'409.45, für die das Grundstück hafte.

5. Am 16. Juni

1998, also rechtzeitig, liess die Pfandeigentümerin Einsprache erheben. Das

Pfandrecht sei wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen untergegangen. Sie

hätte über die per-Saldo-Vereinbarung mit der Kantonalbank orientiert werden

müssen. Zudem hätte sie über alle Mitteilungen des Betreibungsamtes W.

informiert werden müssen, um allenfalls selbst für eine Fortsetzung des

Betreibungsverfahrens besorgt sein zu können. Weiter wurde die Frage

aufgeworfen, ob der Steuerschuldner nicht allenfalls die Rentensatzbesteuerung

hätte beanspruchen können.

Die Vorinstanz

wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. August 2000 ab. Im Zusammenhang mit

der Bürgschaft der Kantonalbank sei nicht erkennbar, wo die gerügten offensichtlichen

Verfahrensfehler gelegen haben könnten. Dass die Kantonalbank erst auf gerichtlichen

Druck hin zu einer Zahlung bereit gewesen sei, könne der Bezugsabteilung nicht

zum Vorwurf gemacht werden. Nicht einsehbar sei auch, inwiefern eine Mitwirkung

der Pfandeigentümerin damals zu einem besseren Resultat hätte beitragen können.

Bezüglich des

Gangs des Betreibungsverfahrens bestehe sodann keine Pflicht, Informationen an

die Pfandeigentümerin weiterzuleiten. Das Betreibungsverfahren sei korrekt durchgeführt

worden und habe mit einem Verlustschein geendet. Es habe insbesondere kein

Grund bestanden, die Bewertung durch das Betreibungsamt W. anzuzweifeln. Ein

Beizug der Pfandeigentümerin sei weder notwendig gewesen noch von dieser

verlangt worden.

Betreffend

Rentensatzbesteuerung machte die Vorinstanz sodann geltend, es sei nicht nachgewiesen,

dass die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen wären.

6. a) Mit Rekurs

vom 2. Oktober 2000 begehrt die Pfandeigentümerin, es sei festzuhalten, dass

das Steuerpfandrecht auf dem Grundstück zufolge Verfahrensmängeln erloschen

sei. Eventualiter sei der Haftungsbetrag entsprechend den Verfahrensmängeln

angemessen zu reduzieren. Ein Begehren betreffend Kostenfolgen wurde nicht

gestellt.

Der

Sachverhalt, wie er in Pfandrechtsverfügung und Einspracheentscheid dargestellt

sei, treffe zu. Das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln jedoch

verwirkt. Im Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und

Glauben und der Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden

seien. Insbesondere betreffe dies das Bezugsverfahren, worüber sie als

Pfandeigentümerin nie informiert worden sei.

So habe das

Betreibungsamt W. mit Schreiben vom 5. November 1997 zwar mitgeteilt, der

Steuerschuldner besitze noch weitere Grundstücke. Diese Information sei aber

weder hinterfragt noch an die Pfandeigentümerin weitergeleitet worden, obwohl

letztere als Liegenschaftenhändlerin eine Interesse hätte daran haben können,

entweder für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens besorgt zu sein oder

eines dieser Grundstücke zum Zwecke der Verrechnung zu übernehmen. Die

Bezugsabteilung habe vielmehr in eigener Verantwortung auf die Fortsetzung der

Betreibung verzichtet. Der Pfandeigentümerin sei damit die Möglichkeit

vorenthalten worden, die ihr zustehenden Gläubigerrechte wahrzunehmen.

Unklar

sei auch, weshalb mit der Kantonalbank eine Reduktion der Bürgschaftszahlung

um Fr. 20'000.-- auf Fr. 140'000.-- vereinbart worden sei. Es gehe nicht an,

auf Zahlungseingänge seitens des Steuerschuldners zu verzichten und stattdessen

die Pfandeigentümerin zu belasten.

Schliesslich

stelle auch die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ einen Verstoss gegen Treu und

Glauben dar. Insbesondere stelle sich die Frage, weshalb keine

Sicherstellungsverfügung erlassen worden sei.

b)

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorab verweist sie zur Begründung auf

den Einspracheentscheid vom 30. August 2000. Sodann macht sie geltend, der

Verweis auf Zucker Armin, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, sei nicht

einschlägig, weil nicht Fehler bei der Geltendmachung und Durchsetzung des

Steuerpfandrechts geltend gemacht würden. Vielmehr würden Fehler im

Inkassoverfahren gerügt.

Die

vorgebrachte Kritik am Inkassoverfahren sei sodann unbegründet. Sie habe sich

auf Auskünfte des Betreibungsamtes verlassen dürfen. Die Pfandeigentümerin habe

auch gewusst, dass ein Betreibungsverfahren im Gang sei. Dass sie Grundstücke

des Steuerschuldners hätte übernehmen wollen, sei nie erklärt worden.

Die

akzeptierte Reduktion der Zahlung der Kantonalbank sei nicht willkürlich erfolgt,

sondern habe auf einer klaren Risikoabwägung im Zivilprozess beruht. Dass diesbezüglich

ein Fehler gemacht worden sei, werde nicht behauptet.

Eine

Gutheissung des Rekurses hätte nach Auffassung der Vorinstanz sodann zur Folge,

dass sie inskünftig das Inkasso gar nicht mehr selber durchführen, sondern

direkt auf das als Sicherheit dienende Grundstück greifen und das Inkasso dem

Grundpfandeigentümer überlassen würde.

c)

Die Pfandeigentümerin verzichtete auf eine Rückäusserung.

Erwägungen

1.

...

2.

Gemäss § 59

Abs. 4 StG kann die Veranlagungs- und Bezugsbehörde die Errichtung eines

Grundpfandes am veräusserten Grundstück mit Eintragung verlangen, sofern die Gefahr

besteht, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt wird. Dieses Pfandrecht

folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung. Der Anspruch

erlischt, wenn das Pfandrecht nicht innert drei Monaten seit Fälligkeit der

Steuer in das Grundbuch eingetragen wird.

Aktenmässig

ist erstellt, dass der Staat Solothurn die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

am 5. Juli 1989 eröffnet hat. Gemäss § 177 Abs. 4 StG wird diese mit der Zustellung

der Veranlagungsverfügung fällig. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten wurde

das gesetzliche Pfandrecht am 5. Oktober 1989 superprovisorisch und am 24. November

1989.

„definitiv“ eingetragen, somit innert der dreimonatigen Frist gemäss § 59

Abs. 4 StG. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid

letztlich mit Urteil vom 28. Juli 1994, das in Rechtskraft erwuchs. An diesen

Entscheid ist das KSG gebunden, nachdem der Entscheid über die Eintragung des Pfandrechts

in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt und vom KSG daher nicht

mehr überprüft werden kann.

3.

Die Rekurrentin

macht geltend, das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln verwirkt. Im

Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der

Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden seien. Insbesondere betreffe

dies das Bezugsverfahren, über welches sie nie informiert worden sei. Die

vorgebrachten Rügen sind aus folgenden Gründen unzutreffend:

a) Die

Vorinstanz durfte sich auf die vom Betreibungsamt W. mit Schreiben vom 5. November

1997.

erhaltenen Informationen verlassen. Der Steuerschuldner war dort bekannt.

Es liefen mehrere Betreibungsverfahren gegen ihn, von denen das Betreibungsamt

W. Kenntnis hatte. Nachdem sich das Betreibungsamt W. somit mit dem

Steuerschuldner eingehend hatte befassen müssen, bestand kein Anlass, an der

Zuverlässigkeit seiner Beurteilung zu zweifeln. Wenn ein Betreibungsamt einen

Verlustschein ausstellt, tut es dies erfahrungsgemäss nach eingehender

Abklärung des Sachverhaltes. Dies gilt auch für die summarische Schätzung der

Verkehrswerte der diversen Grundstücke, die sich damals noch im Eigentum des

Steuerschuldners befanden. Die Rekurrentin macht im Übrigen gar nicht geltend,

die Aussagen des Betreibungsamtes W. in seinem Schreiben vom 5. November 1997

seien unzutreffend gewesen.

b)

Weiter ist zu beachten, dass die Pfandeigentümerin gar keinen Anspruch auf Beizug

im Inkassoverfahren besitzt. Insbesondere stehen ihr keine Gläubigerrechte zu,

solange sie die Steuerschuld nicht an der Stelle des Steuerschuldners bezahlt

und damit durch Subrogation eine Regressforderung erworben hat.

c)

Hätte die Rekurrentin als Liegenschaftenhändlerin ein Interesse daran gehabt,

eines der im Eigentum des Steuerschuldners befindlichen Grundstücke zum Zwecke

der Verrechnung zu übernehmen, was sie allerdings nicht einmal behauptet, so

hätte sie dies der Vorinstanz mitteilen können.

4.

Die Rekurrentin

führt weiter an, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz gegenüber der

Kantonalbank einer Reduktion der Bürgschaftszahlung um Fr. 20'000.-- auf Fr.

140'000.-- zugestimmt und damit auf Zahlungseingänge seitens des

Steuerschuldners verzichtet habe.

Aus

der Schilderung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht

grundlos oder gar leichtfertig gehandelt hat. Die Rechtslage war keineswegs so

klar, dass sie den Abschluss eines Vergleichs vorweg ausgeschlossen hätte.

Zudem kam die Kantonalbank der Vorinstanz weitestgehend entgegen, indem sie

sich, ohne Berücksichtigung der Zinsen, zur Bezahlung von 87.5% der

Bürgschaftssumme verpflichtete. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen

darauf verzichtete, einen nicht nur mit Kostenrisiken behafteten Zivilprozess

zu führen, ist durchaus nachvollziehbar. Zu ihren Gunsten kann die Rekurrentin

daraus deshalb aus diesem Verhalten nichts ableiten.

5.

Auch die Rüge

der Rekurrentin, die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ stelle einen Verstoss

gegen Treu und Glauben dar, ist unbegründet. Es ist nicht auszumachen, wie die

Vorinstanz rascher hätte vorgehen können, nachdem der Steuerschuldner keine

Rechtsmittelinstanz ausliess und damit die Vollstreckbarkeit der

Steuerforderung bis zum letzten KSG-Urteil hinausschieben konnte.

6.

Die von der

Rekurrentin schliesslich aufgeworfene Frage, weshalb keine Sicherstellungsverfügung

erlassen worden ist, kann offen gelassen werden, weil das Gesetz in § 59 StG

das Steueramt nicht verpflichtet, zuerst eine Sicherstellung gemäss §§ 184 und

184.

bis StG zu verfügen, bevor sie das gesetzliche Pfandrecht auf dem

veräusserten Grundstück beansprucht. Für die diesbezüglich vorgebrachte Rüge

besteht somit keine gesetzliche Grundlage.

7.

Nicht von der

Rekurrentin vorgebracht, aber dennoch von Amtes wegen zu prüfen ist, ob

überhaupt ein Pfandrecht in der verfügten Höhe beansprucht werden kann.

a) Gemäss § 59

Abs. 4 StG erlischt der Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfand am

veräusserten Grundstück, wenn dieses nicht innert 3 Monaten seit Fälligkeit der

Steuer im Grundbuch eingetragen wird. Dem Eintrag kommt somit konstitutive

Wirkung zu: Er ist Entstehungsvoraussetzung (vgl. Armin Zucker, Das

Steuerpfandrecht in den Kantonen, S. 59). Zweck dieser Bestimmung ist es, dem

Pfandeigentümer, der ja nicht Steuerschuldner ist, und Dritten, die sich auf

die Publizitätswirkung des Grundbuchs verlassen, Klarheit darüber zu geben, ob

und in welchem Umfang ein Pfandrecht für unbezahlte Grundstückgewinnsteuern

besteht.

Ein Pfandrecht

kann somit nur geltend gemacht werden, wenn innert Frist ein Grundbucheintrag

erfolgt ist, und auch diesfalls nur im entsprechenden betragsmässigen Umfang.

b)

Wie oben festgestellt, hat die Vorinstanz ein Pfandrecht für Fr. 147'289.35

nebst Zins zu 6% seit dem 6. August 1989 eintragen lassen.

c)

Das Kantonale Steuergericht hat sich in einem kürzlich gefällten Entscheid(KSGE

2000.

Nr. 11) mit der Rechtsnatur des gesetzlichen Pfandrechts gemäss § 59 StG

eingehend befasst und ist zu den folgenden Resultaten gelangt:

Die

Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 BV).

Gemäss Art. 793 ZGB schreibt das Bundeszivilrecht im Bereiche des

Grundpfandrechts einen Numerus clausus vor, indem ein Grundpfand lediglich als

Grundpfandverschreibung, Schuldbrief oder Gült bestellt werden kann. In den

Art. 793 - 823 ZGB werden allgemeine Bestimmungen für diese drei

Grundpfandarten aufgestellt. § 59 Abs. 4 StG sieht nun die Möglichkeit der

Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück vor, ohne

dass es eine Definition des Begriffs ”gesetzliches Grundpfand” enthielte; in

den §§ 279 ff. EG ZGB sind einzig Ausführungsbestimmungen zu den Art. 793 ff.

ZGB enthalten. Nachdem die Kompetenz für die Gesetzgebung im Bereich des

Zivilrechts beim Bund liegt, ist dieser Umstand folgerichtig. Die Kantone sind

nicht befugt, auf dem Gebiet des Zivilrechts und damit des Grundpfandrechts

Regeln aufzustellen, welche dem Bundeszivilrecht widersprechen würden. Die im

ZGB enthaltenen Regeln über die Grundpfandrechte sind deshalb für die Auslegung

des kantonalen öffentlichen Rechts heranzuziehen. Damit ist jedoch auch Art.

818.

ZGB, welcher den Umfang der Sicherung eines Grundpfandrechtes umschreibt,

im Bereich des kantonalen Rechtes anwendbar. Demnach bietet das im kantonalen

Recht vorgesehene gesetzliche Pfandrecht Sicherheit

-

für die Kapitalforderung, d.h. für die Grundstückgewinnsteuer, soweit sie unbezahlt

geblieben ist,

-

für die Kosten der Betreibung, sowie

-

für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene

Jahreszinsen und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.

Keine

Pfanddeckung besteht somit, soweit die Steuerforderung grösser als das im

Grundbuch eingetragene Pfandrecht ist resp. soweit mehr Verzugszinsen geltend gemacht

werden, als für die letzten drei verfallenen Jahreszinsen und den laufenden

Zins geschuldet sind. Wenn die offene Grundstückgewinnforderung kleiner als der

eingetragene Grundpfandbetrag ist, bedeutet dies des Weitern, dass diese

Differenz nicht für zusätzliche, die Regel von Art. 818 ZGB übersteigende

Verzugszinsforderungen beansprucht werden kann.

d)

Die Steuerforderung bezüglich beider Grundstücke betrug ursprünglich vor Zinsen

und Kosten Fr. 447'139.50 (und nicht Fr. 455'329.70, wie in der Pfandrechtsverfügung

vom 18. Mai 1998 noch aufgeführt). Der Steuerschuldner leistete hieran keine

Zahlungen. Die Kantonalbank überwies gemäss Vergleich Fr. 140'000.-- Hievon an

die Steuerschuld anrechnen will die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 18. Mai

1998.

nur Fr. 125'454.35, was bedeutet, dass sie die Differenz zum vollen Betrag

(Fr. 14'545.65) an die Verzugszinsen anrechnet und diese folgerichtig denn auch

nur auf der verbleibenden Restanz berechnet. Hiezu ist sie befugt, kann doch

der Steuerschuldner analog Art. 85 OR die Anrechnung einer Teilzahlung nur

insoweit an das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand

ist.

Somit

verbleibt eine Steuerrestschuld von Fr. 321'685.15.

e)

Im Pfandeintragungsverfahren gingen Vorinstanz und Zivilgerichte von einer Gesamtsteuerschuld

von Fr. 329'875.35 aus. Hievon wurden dem hierorts betroffenen Grundstück GB

Nr. 1993 Fr. 147'289.35 oder 44.65 % belastet, was der eingetragenen

Pfandsumme entspricht.

Nachdem dieser

Verteiler dem zivilprozessualen Eintragungsverfahren zu Grunde lag resp. vom

zuständigen Gericht in seinen Entscheiden übernommen wurde, ist er für das KSG

verbindlich. Auf das vorliegend betroffene Grundstück fällt somit eine

unbezahlte Grundstückgewinnsteuerforderung, die 45.65 % von Fr. 321'685.15 oder

Fr. 143‘632.40 beträgt.

Hinzu kommen

die Kosten des Betreibungsverfahrens, wobei eine Verteilung von je 50% auf die

beiden Grundstücke sachgerecht ist, drei verfallene Jahresverzugszinse und der

laufende Jahreszins seit dem letzten Zinstag (6.8.), beides zu 6 %.

8.

Der Rekurs ist daher

teilweise gutzuheissen, indem der Betrag des Pfandrechts auf Fr. 143'632.40

zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 475.45 und Verzugszinsen herabzusetzen ist.

Der Betrag, für den das Grundstück haftet, beträgt somit je nach Zinsenlauf

maximal Fr. 178'557.--.

Steuergericht, Urteil

vom 26. März 2001