SGSTA.2000.190
Pfandrechtsverfügung
26. März 2001Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2001 Nr. 13
StG § 59 Abs. 4 und
177 Abs. 4 und 184, ZGB Art. 818 - Pfandrechtsverfügung. Verfahrensfehler?
Das Steueramt darf
sich auf die Mitteilungen des zuständigen Betreibungsamtes über die
finanziellen Verhältnisse des Steuerschuldners verlassen.
Der Pfandeigentümer
hat keinen Anspruch auf Beizug im Inkassoverfahren gegen den Steuerschuldner.
Dem Steueramt steht
es zu, einen gerichtlichen Vergleich mit einem Bürgen zu schliessen, wenn die
Rechtslage nicht klar ist und der Bürge weitgehend Zugeständnisse macht.
Das Steueramt ist
nicht verpflichtet, eine (anderweitige) Steuersicherung gemäss § 184 StG zu
verlangen.
Die im ZGB
enthaltenen Regeln über die Grundpfandrechte sind für die Auslegung des kantonalen
öffentlichen Rechtes heranzuziehen. Danach gilt die Pfandsicherheit nur für
drei zur Zeit der Konkursöffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene
Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
Urteil St 2000/190 vom 26. März 2001
Sachverhalt
1. Am 22. September 1988
veräusserte der Steuerschuldner zwei Grundstücke GB Nrn. 1324 und 1993 an A.
Dieser veräusserte eines davon am 2. August 1989 (Grundbucheintrag am 1.
September 1989) weiter an die Pfandeigentümerin/Rekurrentin
Die
Steuerschuld des Steuerschuldners belief sich gemäss definitiver Veranlagung
vom 5. Juli 1989 für beide Grundstücke auf Fr. 362'747.35. Diese wurde jedoch
vom Steuerschuldner angefochten, was vor dem KSG zu einer reformatio in peius
führte. Nach Anrufung des Bundesgerichts erhöhte sie sich letztlich auf Fr.
447'139.50. Eine Aufteilung des steuerbaren Gewinnes und der Steuerschuld auf
die beiden fraglichen Grundstücke unterblieb.
2. a) Nachdem er
von der Bezugsabteilung gemahnt worden war, brachte der Steuerschuldner eine
einfache und auf ein Jahr befristete Bürgschaft der Kantonalbank vom 17. Januar
1990 über Fr. 160'000.-- bei. Weil die Verfahren vor dem KSG und dem Bundesgericht
geraume Zeit beanspruchten, verlängerte die Kantonalbank die Bürgschaft auf
Begehren des Kantonalen Steueramtes mehrmals um jeweils ein Jahr, letztlich bis
zum 15. Februar 1994. Einer weiteren Verlängerung stimmte sie indessen nicht
zu, was sie dem Kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 18. April 1994
mitteilte. Daraufhin sah sich diese veranlasst, den Steuerschuldner am 18.
August 1994 auf die Bezahlung von Fr. 362'747.35 zuzüglich Verzugszinsen zu 6%
zu betreiben. Der Zahlungsbefehl wurde am 24. August zugestellt. Am 31. August
1994 erhob der Steuerschuldner Rechtsvorschlag, wobei es blieb.
b)
In der Folge stellte sich das Kantonale Steueramt gegenüber der Kantonalbank
auf den Standpunkt, die einfache Bürgschaft könne weiterhin in Anspruch
genommen werden, auch wenn diese nicht verlängert werde, wenn sie nämlich für
die Geltendmachung der Steuerforderung den Rechtsweg ohne Unterbrechung
weiterverfolge. Die Kantonalbank bestritt dies und verweigerte jede Zahlung.
Das Kantonale Steueramt stellte darauf ein Gesuch um Vorladung zum Sühneversuch
vor dem örtlich zuständigen Vermittleramt. Der Aussöhnungsversuch vom 16. August
1999 scheiterte. Erst nachdem das Kantonale Steueramt konkrete Anstalten traf,
um einen ordentlichen Zivilprozess einzuleiten, unterbreitete die Kantonalbank
einen ersten Vergleichsvorschlag von Fr. 90'000.--, der aber abgelehnt wurde.
Erst auf der Basis von Fr. 140‘000.-- konnte eine Einigung erzielt werden,
nachdem auch die betroffenen Einwohner und Kirchgemeinden zugestimmt hatten.
c)
Am 8. Januar 1997 stellte das Kantonale Steueramt ein weiteres Betreibungsbegehren,
diesmal über Fr. 455'329.70 zuzüglich Zins zu 6% und die Kosten des Zahlungsbefehls.
Der Steuerschuldner erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 1997 Rechtsvorschlag,
der mit Entscheid des Amtsgerichts vom 8. Juli 1997 beseitigt wurde. In der
Folge teilte das Betreibungsamt W. am 5. November 1997 dem Kantonalen Steueramt
mit, der Steuerschuldner besitze „keine pfändbaren, beweglichen Gegenstände und
Vermögenswerte irgendwelcher Art ... Der Lebensunterhalt wird aus der AHV-Rente
bestritten, welche nach Art. 92, 9a SchKG nicht pfändbar ist. ... Gemäss
schriftlicher Aufstellung besitzt der Betriebene folgende Grundstücke: ...
Gemäss unseren Informationen sind alle Grundstücke hoch belastet, sodass eine
Verwertung im Pfändungsverfahren voraussichtlich kaum möglich wäre (die offenen
Grundpfandforderungen müssten vorab gedeckt werden können). Für das Wohnhaus in
W. liegt ... ein Verwertungsbegehren vor. ... Nach unserer Ansicht wird die
Grundpfandforderung nicht gedeckt werden können. Unseres Wissens laufen auch
bei anderen Grundstücken die Grundpfandverwertungsverfahren. ... Falls
innerhalb von 10 Tagen kein Bericht bzw. Kostenvorschuss eingeht, werden wir
einen Verlustschein ausstellen.“
Da das
Kantonale Steueramt keine Pfändung verlangte, stellte das Betreibungsamt W. am
6. Dezember 1997 einen Verlustschein über den Betrag von Fr. 662'849.05 aus,
der sich wie folgt zusammensetzte: Steuerforderung 455'329.70, Verzugszinse Fr.
206‘568.45, Betreibungskosten Fr. 950.90.
3. Nachdem die
Pfandeigentümerin der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts für Fr.
147'289.35 zuzüglich Zins zu 6 % seit 6. August 1989 nicht zugestimmt hatte,
richtete das Kantonale Steueramt am 4. Oktober 1989, also innert der
3-Monatsfrist gemäss § 59 Abs. 4 StG, ein entsprechendes Gesuch an den
Gerichtspräsidenten, der die Eintragung am 5. Oktober 1989 superprovisorisch
und am 24. November 1989 definitiv unter Ansetzung einer Frist zur Klage zu
Lasten der Gesuchstellerin verfügte. Die Klage wurde nie erhoben. Auf erneutes
Gesuch der Kantonalen Steuerverwaltung vom 5. Juli 1993 hin verfügte der Gerichtspräsident
erneut die Eintragung dieses gesetzlichen Pfandrechts, diesmal ohne Ansetzung
einer Frist zur Klage. Dieser Entscheid wurde von der Pfandeigentümerin nicht
angefochten und erwuchs demzufolge in Rechtskraft.
4. Am
18. Mai 1998 erliess das Kantonale Steueramt betreffend das Grundstück GB Nr.
1993 eine Pfandrechtsverfügung. Der Pfandbetrag wurde mit Fr. 221'409.45 festgesetzt:
Die Grundstückgewinnsteuerforderung betrage Fr. 455'329.70, wovon Fr.
182'586.-- durch ein gesetzliches Pfandrecht auf GB Nr. 1324 sichergestellt
seien. Weiter seien Fr. 125'454.35 in Abzug zu bringen, nachdem dieser Betrag
durch die Bürgschaftsverpflichtung der Kantonalbank sichergestellt sei. Damit
verbleibe ein Saldo von Fr. 147'289.35. Hinzu kämen auf diesem Betrag
Verzugszinsen zu 6% vom 6. August 1989 (30 Tage nach der Veranlagung) bis zum
6. Dezember 1997 (Datum der Ausstellung des Verlustscheines), also Fr.
73'644.65 und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 475.45. Daraus ergebe sich
eine offene Gesamtforderung von Fr. 221'409.45, für die das Grundstück hafte.
5. Am 16. Juni
1998, also rechtzeitig, liess die Pfandeigentümerin Einsprache erheben. Das
Pfandrecht sei wegen Verletzung von Verfahrensgrundsätzen untergegangen. Sie
hätte über die per-Saldo-Vereinbarung mit der Kantonalbank orientiert werden
müssen. Zudem hätte sie über alle Mitteilungen des Betreibungsamtes W.
informiert werden müssen, um allenfalls selbst für eine Fortsetzung des
Betreibungsverfahrens besorgt sein zu können. Weiter wurde die Frage
aufgeworfen, ob der Steuerschuldner nicht allenfalls die Rentensatzbesteuerung
hätte beanspruchen können.
Die Vorinstanz
wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. August 2000 ab. Im Zusammenhang mit
der Bürgschaft der Kantonalbank sei nicht erkennbar, wo die gerügten offensichtlichen
Verfahrensfehler gelegen haben könnten. Dass die Kantonalbank erst auf gerichtlichen
Druck hin zu einer Zahlung bereit gewesen sei, könne der Bezugsabteilung nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Nicht einsehbar sei auch, inwiefern eine Mitwirkung
der Pfandeigentümerin damals zu einem besseren Resultat hätte beitragen können.
Bezüglich des
Gangs des Betreibungsverfahrens bestehe sodann keine Pflicht, Informationen an
die Pfandeigentümerin weiterzuleiten. Das Betreibungsverfahren sei korrekt durchgeführt
worden und habe mit einem Verlustschein geendet. Es habe insbesondere kein
Grund bestanden, die Bewertung durch das Betreibungsamt W. anzuzweifeln. Ein
Beizug der Pfandeigentümerin sei weder notwendig gewesen noch von dieser
verlangt worden.
Betreffend
Rentensatzbesteuerung machte die Vorinstanz sodann geltend, es sei nicht nachgewiesen,
dass die Voraussetzungen hiefür gegeben gewesen wären.
6. a) Mit Rekurs
vom 2. Oktober 2000 begehrt die Pfandeigentümerin, es sei festzuhalten, dass
das Steuerpfandrecht auf dem Grundstück zufolge Verfahrensmängeln erloschen
sei. Eventualiter sei der Haftungsbetrag entsprechend den Verfahrensmängeln
angemessen zu reduzieren. Ein Begehren betreffend Kostenfolgen wurde nicht
gestellt.
Der
Sachverhalt, wie er in Pfandrechtsverfügung und Einspracheentscheid dargestellt
sei, treffe zu. Das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln jedoch
verwirkt. Im Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und
Glauben und der Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden
seien. Insbesondere betreffe dies das Bezugsverfahren, worüber sie als
Pfandeigentümerin nie informiert worden sei.
So habe das
Betreibungsamt W. mit Schreiben vom 5. November 1997 zwar mitgeteilt, der
Steuerschuldner besitze noch weitere Grundstücke. Diese Information sei aber
weder hinterfragt noch an die Pfandeigentümerin weitergeleitet worden, obwohl
letztere als Liegenschaftenhändlerin eine Interesse hätte daran haben können,
entweder für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens besorgt zu sein oder
eines dieser Grundstücke zum Zwecke der Verrechnung zu übernehmen. Die
Bezugsabteilung habe vielmehr in eigener Verantwortung auf die Fortsetzung der
Betreibung verzichtet. Der Pfandeigentümerin sei damit die Möglichkeit
vorenthalten worden, die ihr zustehenden Gläubigerrechte wahrzunehmen.
Unklar
sei auch, weshalb mit der Kantonalbank eine Reduktion der Bürgschaftszahlung
um Fr. 20'000.-- auf Fr. 140'000.-- vereinbart worden sei. Es gehe nicht an,
auf Zahlungseingänge seitens des Steuerschuldners zu verzichten und stattdessen
die Pfandeigentümerin zu belasten.
Schliesslich
stelle auch die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ einen Verstoss gegen Treu und
Glauben dar. Insbesondere stelle sich die Frage, weshalb keine
Sicherstellungsverfügung erlassen worden sei.
b)
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vorab verweist sie zur Begründung auf
den Einspracheentscheid vom 30. August 2000. Sodann macht sie geltend, der
Verweis auf Zucker Armin, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, sei nicht
einschlägig, weil nicht Fehler bei der Geltendmachung und Durchsetzung des
Steuerpfandrechts geltend gemacht würden. Vielmehr würden Fehler im
Inkassoverfahren gerügt.
Die
vorgebrachte Kritik am Inkassoverfahren sei sodann unbegründet. Sie habe sich
auf Auskünfte des Betreibungsamtes verlassen dürfen. Die Pfandeigentümerin habe
auch gewusst, dass ein Betreibungsverfahren im Gang sei. Dass sie Grundstücke
des Steuerschuldners hätte übernehmen wollen, sei nie erklärt worden.
Die
akzeptierte Reduktion der Zahlung der Kantonalbank sei nicht willkürlich erfolgt,
sondern habe auf einer klaren Risikoabwägung im Zivilprozess beruht. Dass diesbezüglich
ein Fehler gemacht worden sei, werde nicht behauptet.
Eine
Gutheissung des Rekurses hätte nach Auffassung der Vorinstanz sodann zur Folge,
dass sie inskünftig das Inkasso gar nicht mehr selber durchführen, sondern
direkt auf das als Sicherheit dienende Grundstück greifen und das Inkasso dem
Grundpfandeigentümer überlassen würde.
c)
Die Pfandeigentümerin verzichtete auf eine Rückäusserung.
Erwägungen
1.
...
2.
Gemäss § 59
Abs. 4 StG kann die Veranlagungs- und Bezugsbehörde die Errichtung eines
Grundpfandes am veräusserten Grundstück mit Eintragung verlangen, sofern die Gefahr
besteht, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt wird. Dieses Pfandrecht
folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung. Der Anspruch
erlischt, wenn das Pfandrecht nicht innert drei Monaten seit Fälligkeit der
Steuer in das Grundbuch eingetragen wird.
Aktenmässig
ist erstellt, dass der Staat Solothurn die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer
am 5. Juli 1989 eröffnet hat. Gemäss § 177 Abs. 4 StG wird diese mit der Zustellung
der Veranlagungsverfügung fällig. Mit Verfügung des Gerichtspräsidenten wurde
das gesetzliche Pfandrecht am 5. Oktober 1989 superprovisorisch und am 24. November
1989.
„definitiv“ eingetragen, somit innert der dreimonatigen Frist gemäss § 59
Abs. 4 StG. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid
letztlich mit Urteil vom 28. Juli 1994, das in Rechtskraft erwuchs. An diesen
Entscheid ist das KSG gebunden, nachdem der Entscheid über die Eintragung des Pfandrechts
in die sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt und vom KSG daher nicht
mehr überprüft werden kann.
3.
Die Rekurrentin
macht geltend, das Steuerpfandrecht sei wegen Verfahrensmängeln verwirkt. Im
Vordergrund stünden dabei das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und der
Anspruch auf rechtliches Gehör, die beide verletzt worden seien. Insbesondere betreffe
dies das Bezugsverfahren, über welches sie nie informiert worden sei. Die
vorgebrachten Rügen sind aus folgenden Gründen unzutreffend:
a) Die
Vorinstanz durfte sich auf die vom Betreibungsamt W. mit Schreiben vom 5. November
1997.
erhaltenen Informationen verlassen. Der Steuerschuldner war dort bekannt.
Es liefen mehrere Betreibungsverfahren gegen ihn, von denen das Betreibungsamt
W. Kenntnis hatte. Nachdem sich das Betreibungsamt W. somit mit dem
Steuerschuldner eingehend hatte befassen müssen, bestand kein Anlass, an der
Zuverlässigkeit seiner Beurteilung zu zweifeln. Wenn ein Betreibungsamt einen
Verlustschein ausstellt, tut es dies erfahrungsgemäss nach eingehender
Abklärung des Sachverhaltes. Dies gilt auch für die summarische Schätzung der
Verkehrswerte der diversen Grundstücke, die sich damals noch im Eigentum des
Steuerschuldners befanden. Die Rekurrentin macht im Übrigen gar nicht geltend,
die Aussagen des Betreibungsamtes W. in seinem Schreiben vom 5. November 1997
seien unzutreffend gewesen.
b)
Weiter ist zu beachten, dass die Pfandeigentümerin gar keinen Anspruch auf Beizug
im Inkassoverfahren besitzt. Insbesondere stehen ihr keine Gläubigerrechte zu,
solange sie die Steuerschuld nicht an der Stelle des Steuerschuldners bezahlt
und damit durch Subrogation eine Regressforderung erworben hat.
c)
Hätte die Rekurrentin als Liegenschaftenhändlerin ein Interesse daran gehabt,
eines der im Eigentum des Steuerschuldners befindlichen Grundstücke zum Zwecke
der Verrechnung zu übernehmen, was sie allerdings nicht einmal behauptet, so
hätte sie dies der Vorinstanz mitteilen können.
4.
Die Rekurrentin
führt weiter an, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz gegenüber der
Kantonalbank einer Reduktion der Bürgschaftszahlung um Fr. 20'000.-- auf Fr.
140'000.-- zugestimmt und damit auf Zahlungseingänge seitens des
Steuerschuldners verzichtet habe.
Aus
der Schilderung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Vorinstanz nicht
grundlos oder gar leichtfertig gehandelt hat. Die Rechtslage war keineswegs so
klar, dass sie den Abschluss eines Vergleichs vorweg ausgeschlossen hätte.
Zudem kam die Kantonalbank der Vorinstanz weitestgehend entgegen, indem sie
sich, ohne Berücksichtigung der Zinsen, zur Bezahlung von 87.5% der
Bürgschaftssumme verpflichtete. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen
darauf verzichtete, einen nicht nur mit Kostenrisiken behafteten Zivilprozess
zu führen, ist durchaus nachvollziehbar. Zu ihren Gunsten kann die Rekurrentin
daraus deshalb aus diesem Verhalten nichts ableiten.
5.
Auch die Rüge
der Rekurrentin, die mehrjährige „Bezugs-Untätigkeit“ stelle einen Verstoss
gegen Treu und Glauben dar, ist unbegründet. Es ist nicht auszumachen, wie die
Vorinstanz rascher hätte vorgehen können, nachdem der Steuerschuldner keine
Rechtsmittelinstanz ausliess und damit die Vollstreckbarkeit der
Steuerforderung bis zum letzten KSG-Urteil hinausschieben konnte.
6.
Die von der
Rekurrentin schliesslich aufgeworfene Frage, weshalb keine Sicherstellungsverfügung
erlassen worden ist, kann offen gelassen werden, weil das Gesetz in § 59 StG
das Steueramt nicht verpflichtet, zuerst eine Sicherstellung gemäss §§ 184 und
184.
bis StG zu verfügen, bevor sie das gesetzliche Pfandrecht auf dem
veräusserten Grundstück beansprucht. Für die diesbezüglich vorgebrachte Rüge
besteht somit keine gesetzliche Grundlage.
7.
Nicht von der
Rekurrentin vorgebracht, aber dennoch von Amtes wegen zu prüfen ist, ob
überhaupt ein Pfandrecht in der verfügten Höhe beansprucht werden kann.
a) Gemäss § 59
Abs. 4 StG erlischt der Anspruch auf ein gesetzliches Grundpfand am
veräusserten Grundstück, wenn dieses nicht innert 3 Monaten seit Fälligkeit der
Steuer im Grundbuch eingetragen wird. Dem Eintrag kommt somit konstitutive
Wirkung zu: Er ist Entstehungsvoraussetzung (vgl. Armin Zucker, Das
Steuerpfandrecht in den Kantonen, S. 59). Zweck dieser Bestimmung ist es, dem
Pfandeigentümer, der ja nicht Steuerschuldner ist, und Dritten, die sich auf
die Publizitätswirkung des Grundbuchs verlassen, Klarheit darüber zu geben, ob
und in welchem Umfang ein Pfandrecht für unbezahlte Grundstückgewinnsteuern
besteht.
Ein Pfandrecht
kann somit nur geltend gemacht werden, wenn innert Frist ein Grundbucheintrag
erfolgt ist, und auch diesfalls nur im entsprechenden betragsmässigen Umfang.
b)
Wie oben festgestellt, hat die Vorinstanz ein Pfandrecht für Fr. 147'289.35
nebst Zins zu 6% seit dem 6. August 1989 eintragen lassen.
c)
Das Kantonale Steuergericht hat sich in einem kürzlich gefällten Entscheid(KSGE
2000.
Nr. 11) mit der Rechtsnatur des gesetzlichen Pfandrechts gemäss § 59 StG
eingehend befasst und ist zu den folgenden Resultaten gelangt:
Die
Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 BV).
Gemäss Art. 793 ZGB schreibt das Bundeszivilrecht im Bereiche des
Grundpfandrechts einen Numerus clausus vor, indem ein Grundpfand lediglich als
Grundpfandverschreibung, Schuldbrief oder Gült bestellt werden kann. In den
Art. 793 - 823 ZGB werden allgemeine Bestimmungen für diese drei
Grundpfandarten aufgestellt. § 59 Abs. 4 StG sieht nun die Möglichkeit der
Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes am veräusserten Grundstück vor, ohne
dass es eine Definition des Begriffs ”gesetzliches Grundpfand” enthielte; in
den §§ 279 ff. EG ZGB sind einzig Ausführungsbestimmungen zu den Art. 793 ff.
ZGB enthalten. Nachdem die Kompetenz für die Gesetzgebung im Bereich des
Zivilrechts beim Bund liegt, ist dieser Umstand folgerichtig. Die Kantone sind
nicht befugt, auf dem Gebiet des Zivilrechts und damit des Grundpfandrechts
Regeln aufzustellen, welche dem Bundeszivilrecht widersprechen würden. Die im
ZGB enthaltenen Regeln über die Grundpfandrechte sind deshalb für die Auslegung
des kantonalen öffentlichen Rechts heranzuziehen. Damit ist jedoch auch Art.
818.
ZGB, welcher den Umfang der Sicherung eines Grundpfandrechtes umschreibt,
im Bereich des kantonalen Rechtes anwendbar. Demnach bietet das im kantonalen
Recht vorgesehene gesetzliche Pfandrecht Sicherheit
-
für die Kapitalforderung, d.h. für die Grundstückgewinnsteuer, soweit sie unbezahlt
geblieben ist,
-
für die Kosten der Betreibung, sowie
-
für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene
Jahreszinsen und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
Keine
Pfanddeckung besteht somit, soweit die Steuerforderung grösser als das im
Grundbuch eingetragene Pfandrecht ist resp. soweit mehr Verzugszinsen geltend gemacht
werden, als für die letzten drei verfallenen Jahreszinsen und den laufenden
Zins geschuldet sind. Wenn die offene Grundstückgewinnforderung kleiner als der
eingetragene Grundpfandbetrag ist, bedeutet dies des Weitern, dass diese
Differenz nicht für zusätzliche, die Regel von Art. 818 ZGB übersteigende
Verzugszinsforderungen beansprucht werden kann.
d)
Die Steuerforderung bezüglich beider Grundstücke betrug ursprünglich vor Zinsen
und Kosten Fr. 447'139.50 (und nicht Fr. 455'329.70, wie in der Pfandrechtsverfügung
vom 18. Mai 1998 noch aufgeführt). Der Steuerschuldner leistete hieran keine
Zahlungen. Die Kantonalbank überwies gemäss Vergleich Fr. 140'000.-- Hievon an
die Steuerschuld anrechnen will die Vorinstanz gemäss Verfügung vom 18. Mai
1998.
nur Fr. 125'454.35, was bedeutet, dass sie die Differenz zum vollen Betrag
(Fr. 14'545.65) an die Verzugszinsen anrechnet und diese folgerichtig denn auch
nur auf der verbleibenden Restanz berechnet. Hiezu ist sie befugt, kann doch
der Steuerschuldner analog Art. 85 OR die Anrechnung einer Teilzahlung nur
insoweit an das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand
ist.
Somit
verbleibt eine Steuerrestschuld von Fr. 321'685.15.
e)
Im Pfandeintragungsverfahren gingen Vorinstanz und Zivilgerichte von einer Gesamtsteuerschuld
von Fr. 329'875.35 aus. Hievon wurden dem hierorts betroffenen Grundstück GB
Nr. 1993 Fr. 147'289.35 oder 44.65 % belastet, was der eingetragenen
Pfandsumme entspricht.
Nachdem dieser
Verteiler dem zivilprozessualen Eintragungsverfahren zu Grunde lag resp. vom
zuständigen Gericht in seinen Entscheiden übernommen wurde, ist er für das KSG
verbindlich. Auf das vorliegend betroffene Grundstück fällt somit eine
unbezahlte Grundstückgewinnsteuerforderung, die 45.65 % von Fr. 321'685.15 oder
Fr. 143‘632.40 beträgt.
Hinzu kommen
die Kosten des Betreibungsverfahrens, wobei eine Verteilung von je 50% auf die
beiden Grundstücke sachgerecht ist, drei verfallene Jahresverzugszinse und der
laufende Jahreszins seit dem letzten Zinstag (6.8.), beides zu 6 %.
8.
Der Rekurs ist daher
teilweise gutzuheissen, indem der Betrag des Pfandrechts auf Fr. 143'632.40
zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 475.45 und Verzugszinsen herabzusetzen ist.
Der Betrag, für den das Grundstück haftet, beträgt somit je nach Zinsenlauf
maximal Fr. 178'557.--.
Steuergericht, Urteil
vom 26. März 2001