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Entscheid

SGSTA.2000.205

Konfiskatorische Besteuerung

17. November 2003Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 27. Dezember 1999 erging die

definitive Veranlagung für die Staatssteuer 1999 und die Bundessteuer 1999/2000

an X. und Y.

2. Als Vertreterin erhob die Z. dagegen

Einsprache mit Schreiben vom 24. Januar 2000 mit folgender Begründung:

a) Die Vermögensverwaltungskosten von

Fr. 1'820.-- seien abzuziehen, da Kosten zur Wahrung des Vermögens, die

mittelbar der Einkommenserzielung dienen würden, abzugfähig seien.

b) Die Liegenschaft A. sei sowohl als

Liegenschaft als auch als Bankguthaben deklariert worden. Diese Doppelerfassung

sei zu verbessern.

c) Für die Aktien der B. AG, sei der

Aktienwert nach dem Vorjahreswert von Fr. 1'800.- festgesetzt worden. Der

massgebende Aktienwert habe jedoch am 17. September 1999 Fr. 1'000.-- betragen.

Dies solle korrigiert werden.

d) Der Totalsteuerbetrag der

Steuerpflichtigen belaufe sich auf Fr. 1'524'390.60, was 86,77 % des

steuerbaren Einkommens entspreche. Eine Besteuerung in dieser Höhe verstosse

sowohl gegen Art. 16 KV SO, als auch Art. 26 BV, welche das Eigentum des Bürgers

schützen würden. Der Kern des Eigentums solle unangetastet bleiben, worunter

die Bewahrung der Vermögenssubstanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen

zu verstehen sei. In verschiedenen Kantonen, so z.B. in den Kantonen Luzern und

Bern, enthalte das kantonale Steuergesetz eine Begrenzung der Steuerbelastung.

e) Weiter verstosse die Erfassung der

Wertschriften zum Verkehrswert gegen die Rechtsgleichheit von Art. 8 BV. Da die

Liegenschaften mit dem Katasterwert besteuert würden und jener Wert nur einen

Bruchteil des Verkehrswertes ausmache, seien die Wertschriftenbesitzer im

Vergleich zu den Grundeigentümern benachteiligt. Für eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebotes müsse ein vernünftiger Grund existieren, was im

vorliegenden Fall nicht behauptet werden könne.

3. Mit Schreiben vom 4. September 2000

zogen die Rekurrenten die Einsprache in den Punkten a) und c) zurück.

4. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober

2000 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache vom 24. 1. 2000 in folgendem

Punkt gut: Der Irrtum der doppelten Besteuerung des Vermögensanteiles A. sei zu

korrigieren. Das Reinvermögen werde um Fr. 30'555.-- reduziert. Gegen die

Argumente der verfassungswidrigen Besteuerung argumentierte die Veranlagungsbehörde,

dass sie sich ans Gesetz halten müsse und das solothurnische Steuergesetz keine

Steuerbegrenzung kenne. Daher sei die Einsprache in den Punkten d) und e) abzuweisen.

5. Dagegen erhoben

die Steuerpflichtigen durch ihre Vertreterin am 9. November 2000 Rekurs mit dem

Begehren, die Veranlagung für das Steuerjahr 1999 sei aufzuheben und der Wert

des satzbestimmenden Vermögens sei im Sinne der Begründung zu reduzieren. Der

Rekurs enthielt folgende Begründung:

a) Die Eigentumsgarantie gemäss Art.

26 BV sei verletzt, da sie die Bewahrung der Vermögenssubstanz und die

Möglichkeit der Neubildung von Vermögen enthalte. Eine Aushöhlung des Vermögens

entspreche einer konfiskatorischen Besteuerung. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung habe die Voraussetzungen für eine konfiskatorische Besteuerung

festgelegt, wobei sie nicht kumulativ erfüllt sein müssten (BGE 105 Ia 134, 106

Ia 342), was jedoch im vorliegenden Fall zutreffe:

- Steuersatz und

Steuerfuss dürften im Gesamten betrachtet keine zu hohe Besteuerung abgeben. In

BGE 106 Ia 352 habe es eine Besteuerung von 60 % als sehr hoch eingestuft. Im

vorliegenden Fall handle es sich nach der Bereinigung der Vorinstanz um 85, 7

%.

- Als

Bemessungsgrundlage gälten die Katasterwerte der Liegenschaften und der Verkehrswert

der Wertschriften. Im vorliegenden Fall werde durch die Tatsache, dass das

Vermögen vorwiegend auf Wertschriften beruhe, fast der ganze Ertrag

wegbesteuert.

- Ebenfalls

massgebend sei laut Bundesgericht die Dauer der Massnahme. Bei einer ein-maligen

oder auf beschränkte Zeit angelegten Besteuerung müsste der konfiskatorische

Charakter abgesprochen werden. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um

eine dauerhafte Besteuerung.

- Des weiteren gelte

es, die relative Tiefe des fiskalischen Eingriffes zu beurteilen. Im

vorliegenden Fall blieben rund 14 % des Einkommens für das Bestreiten des Lebens-unterhaltes

übrig. Es bestehe somit keine Möglichkeit der Neubildung von Vermögen, da von

der Vermögenssubstanz für den Lebensunterhalt gezehrt werden müsse. Das Bundesgericht

habe nur deshalb eine Besteuerung von 60 % nicht für konfiskatorisch gehalten,

weil es sich in jenem Fall um eine einmalige Belastung gehandelt habe.

- Eine weitere

Voraussetzung der konfiskatorischen Besteuerung sei die Kumulation mit anderen

Abgaben. Im vorliegenden Fall handle es sich um verschiedene Steuern,

nämlich die Staatssteuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer und die Bundessteuer.

- Als letztes

müsse die Möglichkeit der Steuerüberwälzung geprüft werden. Sie sei im vorliegendend

Fall nicht gegeben, da das Einkommen aus Erträgen der Wertpapiere herrühre.

b) Weiter rügten die Rekurrenten eine

Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV. Bei den beiden

häufigsten Anlagearten handle es sich um Grundeigentum, welches gemäss § 62 StG

nach dem Katasterwert, also deutlich unter dem Verkehrswert besteuert würde,

und Wertschriften, die gemäss § 67 StG zum vollen Verkehrswert besteuert

würden. Für eine Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der beiden Anlagearten

gebe es keinen Grund. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall

entschieden, dass Personen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit

gleiche Behandlung erfahren müssten. In jenem Entscheid seien Eigentümer von

unbeweglichen und beweglichen Sachen ungleich behandelt worden, da bei den

Liegenschaften nur 70 % des amtlichen Schätzungswertes besteuert worden seien.

Die Rekurrenten stellten daher das Begehren, den Verkehrswert der Wertschriften

um den Faktor des Repartitionswertes bei Liegenschaften zu reduzieren. Im vorliegenden

Fall würde es sich für den Kanton Solothurn um den Faktor 2,8 handeln.

c) In den Kantonen Luzern und Bern

betrage die Höchstgrenze der Besteuerung 60 %.

6. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2001

stellte die Veranlagungsbehörde das Begehren um Abweisung des Rekurses mit

folgender Begründung:

a) Gemäss BGE 106 Ia 342 sei die

Grenze zwischen konfiskatorischer Besteuerung und zulässiger Belastung nicht

einfach zu ziehen. Die Eigentumsgarantie beinhalte die Elemente der Substanzwahrung

des Vermögens und der Möglichkeit von Neubildung von Vermögen. Im vorliegenden

Fall habe das Vermögen zwischen 1997 und 2000 um Fr. 53'474'411.-- zugenommen,

was eine konfiskatorische Besteuerung ausschliesse, denn es sei weder von der

Vermögenssubstanz gezehrt noch die Bildung neuen Vermögens verhindert worden.

Die Rekurrenten hätten im Jahre 2000 eine Schenkung an eine gemeinnützige

Stiftung von Fr. 5'000'000.-- gemacht, was dazu geführt habe, dass ihr Vermögen

verringert worden sei. Des weiteren könne keine konfiskatorische Besteuerung

vorliegen, wenn der Steuerpflichtige auf genügenden Ertrag verzichte (BGE 106

Ia 352). Wer sein Vermögen, wie die Rekurrenten, grösstenteils in Aktien

anlege, verzichte auf einen genügenden Ertrag seines Vermögens. Nach Auffassung

der Veranlagungsbehörde liege keine Verletzung von Art. 26 BV und Art. 16 KV

vor: Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen seien gemäss Art.

16 Abs. 3 DBG und § 21 Abs. 3 StG steuerfrei. Rechne man diesen Kapitalgewinn

zum Einkommen dazu, ergebe sich eine deutlich tiefere Belastung. Da im

vorliegenden Fall keine Zahlen über den Kapitalgewinn vorhanden seien, werde

eine fiktive Rechnung als Beispiel genommen: Bei einem Kapitalgewinn von Fr.

200'000.-- würde sich die Steuerbelastung auf 77 %, bei einer solchen von Fr.

400'000.-- auf 70 % belaufen.

b) Betreffend die Verletzung der

Rechtsgleichheit hätten die Rekurrenten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im

Unrecht (BGE 123 II 248). Die Ungleichbehandlung der Anleger in Wertschriften

und jener in Grundstücken könne zwar gegen das Gebot der Rechtsgleichheit

verstossen, angesichts der Bemühungen des Regierungsrates des Kantons Solothurn,

diesen Zustand zu beseitigen, stufe das Bundesgericht die geltende Regelung

jedoch noch als zulässig ein.

c) Auf das Argument, die Steuergesetze

der Kantone Aargau und Bern enthielten eine Höchstbegrenzung der steuerlichen

Belastung, könne nur insoweit eingegangen werden, als das Steuergesetz des

Kantons Solothurn keine solche Bestimmung enthalte. Würde man trotzdem diese

Bestimmungen im vorliegenden Fall anwenden, wäre nach Berechnungen der

Veranlagungsbehörde die Steuerbelastung immer noch 81,15 % des steuerbaren Einkommens.

7. Mit Rückäusserung vom 5. April. 2001

hielten die Rekurrenten an ihren Begehren mit folgender Begründung fest:

a) Bei einer gesamten Betrachtung der

Steuerjahre 1997-2000 falle auf, dass die Steuerbelastung seit 1998 stets über

84 % gelegen habe. Aus der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 ergebe sich

ebenfalls eine Belastung von 84, 2 %. Daher handle es sich im vorliegenden Fall

nicht um eine vorübergehende Erhöhung von kurzer Dauer.

b) Die Rekurrenten hätten im Jahr 2000

eine Schenkung gemacht und das Wachstum ihres Vermögens damit behindert. Es sei

nicht Sinn des Verbotes der konfiskatorischen Besteuerung, die

Dispositionsmöglichkeit der Steuerpflichtigen einzuschränken. Dasselbe Argument

gelte für die Wahl der Anlageart. Der Steuerpflichtige müsse sich nicht in

seiner Verfügungsfreiheit einschränken lassen, weil durch seine Wahl die Erzielung

eines genügenden Ertrages verunmöglicht werde. Bei der Beurteilung der

Steuerbelastung müsse die Veranlagungsbehörde von bekannten Tatsachen ausgehen.

Die steuerfreien Kapitalgewinne dürften demnach nicht in die Rechnung miteinbezogen

werden.

c) Des weiteren habe das Bundesgericht

entschieden, dass es unzulässig sei, Eigentum an Grundstücken zu einem massiv

tieferen Ansatz zu besteuern als jenes an Mobilien und Wertschriften. Durch die

geplante Teilrevision 2003 des Steuergesetzes werde die verfassungswidrige

Ungleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens

anerkannt und darauf hingewiesen, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz die

Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden müssten. Der Rekurrent werde durch

diese Ungleichbehandlung erheblich belastet.

d) In der Vernehmlassung habe die

Veranlagungsbehörde geltend gemacht, dass auch bei einer Höchstgrenze, wie sie

die Steuergesetze des Kanton Aargau und Bern kennen würden, im vorliegenden

Fall dies nur zu einer geringen Senkung der Belastung führen würde. Es gehe den

Rekurrenten jedoch darum, eine unangemessene Progression, wie sie im

vorliegenden Fall eindeutig erfüllt sei, zu vermeiden und nicht, eine

Höchstgrenze der Besteuerung im Kanton Solothurn einzuführen. Es sollten

lediglich die Prinzipien der Allgemeinheit und Proportionalität der Besteuerung

eingehalten werden.

Erwägungen

1.

...

2.

Zum Vorwurf der konfiskatorischen

Besteuerung ist das Folgende festzuhalten:

a) Die Eigentumsgarantie gemäss Art.

26.

BV beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Schutz des

Privateigentums vor konfiskatorischer Besteuerung (BGE 105 Ia 140 ff.). Wo sich

die Grenze zwischen der zulässigen und der konfiskatorischen Besteuerung ziehen

lässt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Der Steuergesetzgeber

wird verpflichtet, bestehendes Vermögen des Steuerpflichtigen in seiner

Substanz zu bewahren und ihm die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu

erhalten, was insbesondere die dauernde und vollständige Wegbesteuerung des

Einkommens verbietet. Die Vermögenssteuer sollte nach Ansicht des

Bundesgerichtes ihrer Zielsetzung nach aus den Erträgen des Vermögens bezahlt

werden, sonst würde sie bei dauernder Besteuerung zum Vermögensentzug führen

und somit die Neubildung von Vermögen verunmöglichen (BGE 106 Ia 351 ff.).

b) Im vorliegenden Fall wurde das

Einkommen nie vollständig wegbesteuert, denn die Steuerbelastung betrug im

Verhältnis zum Einkommen zwischen 62,83 % im Jahr 1997 und 88,34 % im Jahr

2000.

Ebenfalls wurde weder die Vermögenssubstanz angetastet, noch die

Neubildung von Vermögen verhindert. Im Jahre 1997 betrug das Vermögen Fr.

80'515'378.--, im Jahre 2000 Fr. 128'989'789.--, was eine Zunahme des Vermögens

von Fr. 48'474'411.-- oder von 60,2 % innerhalb von drei Jahren bedeutet. Die Rekurrenten

machen geltend, dass dies allein auf die für sie positive Börsenentwicklung

zurückzuführen sei. Vermögensertrag fliesst generell aus nicht voraussehbaren

und nicht beeinflussbaren Komponenten wie im vorliegenden Fall die

Börsenentwicklung. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Besteuerung, da die

Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer gemäss § 60 ff. StG das Reinvermögen

ist, welches sich aus den gesamten steuerbaren Aktiven (§ 61 StG) in Abzug der

Schulden (§ 70 Abs. 1 StG) ergibt.

c) Zusätzlich sind gemäss BGE 105 Ia

141.

Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme,

relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben,

sowie die Möglichkeit der Überwälzung einer Steuer mit zu berücksichtigen:

Der Steuersatz ist mit 33,6 % für

Einkommen zwischen Fr. 200'000.- und 300'000.- und mit 6,4 %0 für Vermögen über

Fr. 1'000'000.- im interkantonalen Vergleich als sehr hoch einzustufen. Auch

der Steuerfuss der Gemeindesteuer von 135 % ist für den Kanton Solothurn eher

hoch einzuordnen. Bezüglich der Dauer der Besteuerung hält das Bundesgericht in

BGE 106 Ia 353 eine hohe Steuerbelastung für ein Steuerjahr oder wenige

Steuerjahre für nicht konfiskatorisch. Die Besteuerung im vorliegenden Fall ist

erst seit 1998 sehr hoch. Aufgrund der Dauer kann somit noch nicht auf eine

konfiskatorische Besteuerung geschlossen werden. Die relative Tiefe der

Besteuerung ist unbestritten. Wie bereits erwähnt kann jedoch keine genaue

Grenze zwischen zulässiger und konfiskatorischer Besteuerung festgelegt werden.

Es kann nicht aufgrund einer Zahl oder einem Prozentsatz auf den konfiskatorischen

Charakter einer Steuer geschlossen werden. Die Rekurrenten machen geltend, dass

die konfiskatorische Besteuerung durch die Kumulation von Staats-, Gemeinde-,

Bundes- und Kirchensteuer zustande kommt. Gemäss Bundes-gericht schützt die

Eigentumsgarantie namentlich vor einer konfiskatorischen Belastung durch

Häufung verschiedener Steuern, wie z.B. durch Kumulierung von Erbschaftssteuern

mit periodischen Steuern wie Vermögens- und Einkommenssteuern (ASA 56, S. 442).

Die Steuern werden im vorliegenden Fall nicht durch die Kumulation der Steuern,

sondern durch ein, im Vergleich zum Einkommen, sehr grosses Vermögen auf den

hohen Steuerbetrag aufgehäuft. Die Besteuerung von Vermögen und Einkommen durch

Kanton, Gemeinde und Bund entspricht dem steuerrechtlichen Prinzip der

Allgemeinheit der Steuern, welches die steuerliche Erfassung aller Personen und

Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ordnung gebietet. Eine Überwälzung

der Steuern kann im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden, da das Vermögen

auf Wertpapieren beruht.

d) Die

Institutsgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie bezweckt den Schutz der

Eigentumsordnung, insbesondere die Bewahrung der sich aus dem Eigentum

ergebenden Verfügungs- und Nutzungsrechte. Dem Steuerpflichtigen dürfen die

Eigentumsrechte nicht faktisch entzogen werden (BGE 105 Ia 141 f.). Durch die

Tatsache, dass die Rekurrenten in den Jahren 1997 bis 2000 ihr Vermögen um 60 %

vergrössern konnten, kann nicht von einem faktischen Verfügungs- oder

Nutzungsentzug gesprochen werden.

Das Bundesgericht verneint die

Möglichkeit einer konfiskatorischen Besteuerung bei einem freiwilligen Verzicht

auf Ertrag, was beispielsweise bei Besitz von Gold, welches keinen Ertrag

abwirft oder bei Spekulationen mit Bauerwartungsland, welches vorläufig jedoch

nur landwirtschaftlich genutzt wird und somit einen geringen Ertrag abwirft,

vorkommen kann (BGE 106 Ia 352). Die Vorinstanz macht geltend, dass die

Rekurrenten durch das Anlegen des Vermögens in Aktien freiwillig auf

Vermögensertrag verzichten, da andere Anlagemöglichkeiten einen höheren Ertrag

abwerfen würden. Die in BGE 106 Ia 352 gemachten Beispiele können nicht mit der

Investition des Vermögens in Aktien verglichen werden, da es sich bei letzterem

um eine gewöhnliche Anlage handelt. Ein freiwilliger Verzicht auf Ertrag kann

nicht schon dann angenommen werden, wenn das Vermögen nicht in der ertragsreichsten

Form angelegt wird. Es müssen zusätzlich weitere Faktoren wie beispielsweise

das Risiko einer Anlage mitberücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann im

vorliegenden Fall nicht von einem freiwilligen Verzicht auf Ertrag gesprochen

werden. Auch bei optimaler Ertragsnutzung des Vermögens, muss eine

konfiskatorische Besteuerung verneint werden, wenn sie nur von beschränkter

Dauer ist, was laut Bundesgericht eines oder wenige Steuerjahre bedeuten würde.

Im BGE 102 Ia 226 entschied das Bundesgericht, dass die Eigentumsfreiheit auch

dann nicht verletzt wird, wenn für verhältnismässig kurze Zeit das Einkommen

ohne Vermögensanzehrung nicht für die Begleichung der Steuern ausreicht.

e) Ausnahmsweise kann aus Art. 8 BV

weitergehenderer Schutz des Eigentums abgeleitet werden, wenn die Besteuerung,

auch wenn sie bloss vorübergehend ist, in krasser Weise gegen das

Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Laut Bundesgericht ist das zum Beispiel dann

der Fall, wenn der Steuerpflichtige auf den Vermögensertrag zur Bestreitung

seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (BGE 106 Ia 353). In ASA 56, S. 439 ff.

macht das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen einem Steuerpflichtigen in

guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und jenem in bescheidenen

Vermögensverhältnissen. In diesem Entscheid bezeichnet es eine Erbschaftssteuer

als konfiskatorisch, weil die Steuerpflichtige in bescheidenen Verhältnissen

lebte und ihre Existenzsicherung durch die erhobene Steuer gefährdet gewesen

wäre. Hätte sie jedoch in sehr guten Vermögensverhältnissen gelebt, hätte sich

die Steuer nicht konfiskatorisch ausgewirkt. Im vorliegenden Fall ist eine

konfiskatorische Besteuerung aufgrund der Gefährdung der Existenz zu verneinen,

da die Rekurrenten sich nicht, wie im Beispiel des Bundesgerichts-entscheides,

in existentiellen Nöten befinden.

f) Nach dieser Argumentation kann es

sich im vorliegenden Fall nicht um eine kon-fiskatorische Besteuerung handeln,

da diese nur unter den vom Bundesgericht aufgestellten, strengen Bedingungen

gegeben ist.

3.

Bezüglich der Verletzung der

Rechtsgleichheit ist folgendes festzuhalten:

a) Die Rekurrenten machen geltend, das

geltende Steuergesetz des Kanton Solothurns verletze die Rechtsgleichheit, wie

sie sowohl die Kantonsverfassung (Art. 7 KV) als auch die Bundesverfassung

(Art. 8 BV) gewähren. Gemäss § 62 StG werden Grundstücke und Gebäude zum

Katasterwert bewertet, Wertpapiere nach § 67 Abs. 1 StG hingegen zum Verkehrswert.

Da sich der Katasterwert der Grundstücke deutlich unter deren Verkehrswert befindet,

liege nach Ansicht der Rekurrenten eine krasse Ungleichbehandlung zwischen den

Eigentümern von beweglichen und jenen von unbeweglichen Sachen vor. Zudem sei

der steuerrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit verletzt. Die Rekurrenten berufen sich dabei auf einen

Entscheid des Bundesgerichts (ASA 68, S. 679), in welchem es entschieden hatte,

dass eine Ungleich-behandlung vorliege, wenn nur 70 % des amtlichen

Schätzungswertes einer Liegenschaft zur Steuerveranlagung anzurechnen sind. Die

Rekurrenten beantragen zur Gewähr-leistung der Rechtsgleichheit eine Reduktion

des Wertschriftenvermögens um den Faktor des Repartitionswerts, welcher bei

Liegenschaften reduziert wird. Im Kanton Solothurn betrage dieser Faktor 2.8

gemäss Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter

vom 11. 12. 1998.

b) Art. 133 Abs. 1 Kantonsverfassung

Solothurn und Art. 8 BV enthalten die Grundsätze der Allgemeinheit und der

Verhältnismässigkeit der Steuern. Ein Erlass verstösst gegen die

Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein

vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,

oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse

aufdrängen. Die Frage nach dem vernünftigen Grund der Unterscheidung hängt von

Verschiedenem wie Anschauung und Zeitverhältnissen ab. Daher ist dem

Gesetzgeber ein weiter Spielraum gegeben, in welchen das Gericht nicht

eingreift (BGE 116 Ia 323). Das Gebot der Rechtsgleichheit ist laut

Bundesgericht nur dann verletzt, wenn die Unterscheidungen offensichtlich

sinnlos sind (BGE 115 Ia 287). In seinem Vernehmlassungsentwurf zur

Teilrevision 2003 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.

Dezember 1985 anerkennt das Finanzdepartement, dass eine Revision der Katasterschätzung

im Kanton Solothurn unum-gänglich sei, da die Ungleichbehandlung der Eigentümer

beweglichen und unbeweglichen Vermögens möglichenfalls gegen die

Rechtsgleichheit verstossen würde. Dass das Finanzdepartement eine Revision der

Katasterschätzung für unumgänglich hält, enthält noch keinen Anspruch auf

Gleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens.

Aufgrund der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative ist es Aufgabe

des Gesetzgebers, mittels Gesetzesrevision eine allfällig vorhandene

Ungleichbehandlung wegen der tiefen Katasterschätzung zu beseitigen. Daher darf

das Gericht nicht dergestalt in die Gesetzgebung eingreifen, dass seine Entscheidung

einer Gesetzesänderung gleichkommen würde.

c) Für den vorliegenden Fall bedeutet

dies die Ablehnung des Begehrens auf Reduzierung des Wertschriftenvermögens um

den gewünschten Faktor von 2.8.

Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 17. November

2003.