SGSTA.2000.205
Konfiskatorische Besteuerung
17. November 2003Deutsch16 min
Source so.ch
KSGE 2003 Nr 11
StG § 62, 67, BV Art.
26, 8, KV Art. 7, 133 Abs. 1 - Konfiskatorische Besteuerung; Verletzung
der Eigentumsgarantie und der Rechtsgleichheit.
Eine
konfiskatorische Besteuerung liegt in casu nicht vor, da diese nur unter den
vom Bundesgericht aufgestellten strengen Bedingungen gegeben ist.
Aufgrund der
Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative ist es Aufgabe des Gesetzgebers,
mittels Gesetzesrevision eine allfällig vorhandene Ungleichbehandlung der Eigentümer
beweglichen und unbeweglichen Vermögens wegen der tiefen Katasterschätzung zu
beseitigen. Daher darf das Gericht nicht dergestalt in die Gesetzgebung
eingreifen, dass seine Entscheidung einer Gesetzesänderung gleichkommen würde.
Urteil SGSTA.2000.205 vom 17. November 2003
Sachverhalt
1. Am 27. Dezember 1999 erging die
definitive Veranlagung für die Staatssteuer 1999 und die Bundessteuer 1999/2000
an X. und Y.
2. Als Vertreterin erhob die Z. dagegen
Einsprache mit Schreiben vom 24. Januar 2000 mit folgender Begründung:
a) Die Vermögensverwaltungskosten von
Fr. 1'820.-- seien abzuziehen, da Kosten zur Wahrung des Vermögens, die
mittelbar der Einkommenserzielung dienen würden, abzugfähig seien.
b) Die Liegenschaft A. sei sowohl als
Liegenschaft als auch als Bankguthaben deklariert worden. Diese Doppelerfassung
sei zu verbessern.
c) Für die Aktien der B. AG, sei der
Aktienwert nach dem Vorjahreswert von Fr. 1'800.- festgesetzt worden. Der
massgebende Aktienwert habe jedoch am 17. September 1999 Fr. 1'000.-- betragen.
Dies solle korrigiert werden.
d) Der Totalsteuerbetrag der
Steuerpflichtigen belaufe sich auf Fr. 1'524'390.60, was 86,77 % des
steuerbaren Einkommens entspreche. Eine Besteuerung in dieser Höhe verstosse
sowohl gegen Art. 16 KV SO, als auch Art. 26 BV, welche das Eigentum des Bürgers
schützen würden. Der Kern des Eigentums solle unangetastet bleiben, worunter
die Bewahrung der Vermögenssubstanz und die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen
zu verstehen sei. In verschiedenen Kantonen, so z.B. in den Kantonen Luzern und
Bern, enthalte das kantonale Steuergesetz eine Begrenzung der Steuerbelastung.
e) Weiter verstosse die Erfassung der
Wertschriften zum Verkehrswert gegen die Rechtsgleichheit von Art. 8 BV. Da die
Liegenschaften mit dem Katasterwert besteuert würden und jener Wert nur einen
Bruchteil des Verkehrswertes ausmache, seien die Wertschriftenbesitzer im
Vergleich zu den Grundeigentümern benachteiligt. Für eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes müsse ein vernünftiger Grund existieren, was im
vorliegenden Fall nicht behauptet werden könne.
3. Mit Schreiben vom 4. September 2000
zogen die Rekurrenten die Einsprache in den Punkten a) und c) zurück.
4. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober
2000 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache vom 24. 1. 2000 in folgendem
Punkt gut: Der Irrtum der doppelten Besteuerung des Vermögensanteiles A. sei zu
korrigieren. Das Reinvermögen werde um Fr. 30'555.-- reduziert. Gegen die
Argumente der verfassungswidrigen Besteuerung argumentierte die Veranlagungsbehörde,
dass sie sich ans Gesetz halten müsse und das solothurnische Steuergesetz keine
Steuerbegrenzung kenne. Daher sei die Einsprache in den Punkten d) und e) abzuweisen.
5. Dagegen erhoben
die Steuerpflichtigen durch ihre Vertreterin am 9. November 2000 Rekurs mit dem
Begehren, die Veranlagung für das Steuerjahr 1999 sei aufzuheben und der Wert
des satzbestimmenden Vermögens sei im Sinne der Begründung zu reduzieren. Der
Rekurs enthielt folgende Begründung:
a) Die Eigentumsgarantie gemäss Art.
26 BV sei verletzt, da sie die Bewahrung der Vermögenssubstanz und die
Möglichkeit der Neubildung von Vermögen enthalte. Eine Aushöhlung des Vermögens
entspreche einer konfiskatorischen Besteuerung. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung habe die Voraussetzungen für eine konfiskatorische Besteuerung
festgelegt, wobei sie nicht kumulativ erfüllt sein müssten (BGE 105 Ia 134, 106
Ia 342), was jedoch im vorliegenden Fall zutreffe:
- Steuersatz und
Steuerfuss dürften im Gesamten betrachtet keine zu hohe Besteuerung abgeben. In
BGE 106 Ia 352 habe es eine Besteuerung von 60 % als sehr hoch eingestuft. Im
vorliegenden Fall handle es sich nach der Bereinigung der Vorinstanz um 85, 7
%.
- Als
Bemessungsgrundlage gälten die Katasterwerte der Liegenschaften und der Verkehrswert
der Wertschriften. Im vorliegenden Fall werde durch die Tatsache, dass das
Vermögen vorwiegend auf Wertschriften beruhe, fast der ganze Ertrag
wegbesteuert.
- Ebenfalls
massgebend sei laut Bundesgericht die Dauer der Massnahme. Bei einer ein-maligen
oder auf beschränkte Zeit angelegten Besteuerung müsste der konfiskatorische
Charakter abgesprochen werden. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um
eine dauerhafte Besteuerung.
- Des weiteren gelte
es, die relative Tiefe des fiskalischen Eingriffes zu beurteilen. Im
vorliegenden Fall blieben rund 14 % des Einkommens für das Bestreiten des Lebens-unterhaltes
übrig. Es bestehe somit keine Möglichkeit der Neubildung von Vermögen, da von
der Vermögenssubstanz für den Lebensunterhalt gezehrt werden müsse. Das Bundesgericht
habe nur deshalb eine Besteuerung von 60 % nicht für konfiskatorisch gehalten,
weil es sich in jenem Fall um eine einmalige Belastung gehandelt habe.
- Eine weitere
Voraussetzung der konfiskatorischen Besteuerung sei die Kumulation mit anderen
Abgaben. Im vorliegenden Fall handle es sich um verschiedene Steuern,
nämlich die Staatssteuer, Gemeindesteuer, Kirchensteuer und die Bundessteuer.
- Als letztes
müsse die Möglichkeit der Steuerüberwälzung geprüft werden. Sie sei im vorliegendend
Fall nicht gegeben, da das Einkommen aus Erträgen der Wertpapiere herrühre.
b) Weiter rügten die Rekurrenten eine
Verletzung der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 BV. Bei den beiden
häufigsten Anlagearten handle es sich um Grundeigentum, welches gemäss § 62 StG
nach dem Katasterwert, also deutlich unter dem Verkehrswert besteuert würde,
und Wertschriften, die gemäss § 67 StG zum vollen Verkehrswert besteuert
würden. Für eine Ungleichbehandlung bei der Besteuerung der beiden Anlagearten
gebe es keinen Grund. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Fall
entschieden, dass Personen mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
gleiche Behandlung erfahren müssten. In jenem Entscheid seien Eigentümer von
unbeweglichen und beweglichen Sachen ungleich behandelt worden, da bei den
Liegenschaften nur 70 % des amtlichen Schätzungswertes besteuert worden seien.
Die Rekurrenten stellten daher das Begehren, den Verkehrswert der Wertschriften
um den Faktor des Repartitionswertes bei Liegenschaften zu reduzieren. Im vorliegenden
Fall würde es sich für den Kanton Solothurn um den Faktor 2,8 handeln.
c) In den Kantonen Luzern und Bern
betrage die Höchstgrenze der Besteuerung 60 %.
6. Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2001
stellte die Veranlagungsbehörde das Begehren um Abweisung des Rekurses mit
folgender Begründung:
a) Gemäss BGE 106 Ia 342 sei die
Grenze zwischen konfiskatorischer Besteuerung und zulässiger Belastung nicht
einfach zu ziehen. Die Eigentumsgarantie beinhalte die Elemente der Substanzwahrung
des Vermögens und der Möglichkeit von Neubildung von Vermögen. Im vorliegenden
Fall habe das Vermögen zwischen 1997 und 2000 um Fr. 53'474'411.-- zugenommen,
was eine konfiskatorische Besteuerung ausschliesse, denn es sei weder von der
Vermögenssubstanz gezehrt noch die Bildung neuen Vermögens verhindert worden.
Die Rekurrenten hätten im Jahre 2000 eine Schenkung an eine gemeinnützige
Stiftung von Fr. 5'000'000.-- gemacht, was dazu geführt habe, dass ihr Vermögen
verringert worden sei. Des weiteren könne keine konfiskatorische Besteuerung
vorliegen, wenn der Steuerpflichtige auf genügenden Ertrag verzichte (BGE 106
Ia 352). Wer sein Vermögen, wie die Rekurrenten, grösstenteils in Aktien
anlege, verzichte auf einen genügenden Ertrag seines Vermögens. Nach Auffassung
der Veranlagungsbehörde liege keine Verletzung von Art. 26 BV und Art. 16 KV
vor: Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen seien gemäss Art.
16 Abs. 3 DBG und § 21 Abs. 3 StG steuerfrei. Rechne man diesen Kapitalgewinn
zum Einkommen dazu, ergebe sich eine deutlich tiefere Belastung. Da im
vorliegenden Fall keine Zahlen über den Kapitalgewinn vorhanden seien, werde
eine fiktive Rechnung als Beispiel genommen: Bei einem Kapitalgewinn von Fr.
200'000.-- würde sich die Steuerbelastung auf 77 %, bei einer solchen von Fr.
400'000.-- auf 70 % belaufen.
b) Betreffend die Verletzung der
Rechtsgleichheit hätten die Rekurrenten keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht (BGE 123 II 248). Die Ungleichbehandlung der Anleger in Wertschriften
und jener in Grundstücken könne zwar gegen das Gebot der Rechtsgleichheit
verstossen, angesichts der Bemühungen des Regierungsrates des Kantons Solothurn,
diesen Zustand zu beseitigen, stufe das Bundesgericht die geltende Regelung
jedoch noch als zulässig ein.
c) Auf das Argument, die Steuergesetze
der Kantone Aargau und Bern enthielten eine Höchstbegrenzung der steuerlichen
Belastung, könne nur insoweit eingegangen werden, als das Steuergesetz des
Kantons Solothurn keine solche Bestimmung enthalte. Würde man trotzdem diese
Bestimmungen im vorliegenden Fall anwenden, wäre nach Berechnungen der
Veranlagungsbehörde die Steuerbelastung immer noch 81,15 % des steuerbaren Einkommens.
7. Mit Rückäusserung vom 5. April. 2001
hielten die Rekurrenten an ihren Begehren mit folgender Begründung fest:
a) Bei einer gesamten Betrachtung der
Steuerjahre 1997-2000 falle auf, dass die Steuerbelastung seit 1998 stets über
84 % gelegen habe. Aus der Steuererklärung für das Steuerjahr 2001 ergebe sich
ebenfalls eine Belastung von 84, 2 %. Daher handle es sich im vorliegenden Fall
nicht um eine vorübergehende Erhöhung von kurzer Dauer.
b) Die Rekurrenten hätten im Jahr 2000
eine Schenkung gemacht und das Wachstum ihres Vermögens damit behindert. Es sei
nicht Sinn des Verbotes der konfiskatorischen Besteuerung, die
Dispositionsmöglichkeit der Steuerpflichtigen einzuschränken. Dasselbe Argument
gelte für die Wahl der Anlageart. Der Steuerpflichtige müsse sich nicht in
seiner Verfügungsfreiheit einschränken lassen, weil durch seine Wahl die Erzielung
eines genügenden Ertrages verunmöglicht werde. Bei der Beurteilung der
Steuerbelastung müsse die Veranlagungsbehörde von bekannten Tatsachen ausgehen.
Die steuerfreien Kapitalgewinne dürften demnach nicht in die Rechnung miteinbezogen
werden.
c) Des weiteren habe das Bundesgericht
entschieden, dass es unzulässig sei, Eigentum an Grundstücken zu einem massiv
tieferen Ansatz zu besteuern als jenes an Mobilien und Wertschriften. Durch die
geplante Teilrevision 2003 des Steuergesetzes werde die verfassungswidrige
Ungleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens
anerkannt und darauf hingewiesen, dass gemäss Steuerharmonisierungsgesetz die
Grundstücke zum Verkehrswert bewertet werden müssten. Der Rekurrent werde durch
diese Ungleichbehandlung erheblich belastet.
d) In der Vernehmlassung habe die
Veranlagungsbehörde geltend gemacht, dass auch bei einer Höchstgrenze, wie sie
die Steuergesetze des Kanton Aargau und Bern kennen würden, im vorliegenden
Fall dies nur zu einer geringen Senkung der Belastung führen würde. Es gehe den
Rekurrenten jedoch darum, eine unangemessene Progression, wie sie im
vorliegenden Fall eindeutig erfüllt sei, zu vermeiden und nicht, eine
Höchstgrenze der Besteuerung im Kanton Solothurn einzuführen. Es sollten
lediglich die Prinzipien der Allgemeinheit und Proportionalität der Besteuerung
eingehalten werden.
Erwägungen
1.
...
2.
Zum Vorwurf der konfiskatorischen
Besteuerung ist das Folgende festzuhalten:
a) Die Eigentumsgarantie gemäss Art.
26.
BV beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den Schutz des
Privateigentums vor konfiskatorischer Besteuerung (BGE 105 Ia 140 ff.). Wo sich
die Grenze zwischen der zulässigen und der konfiskatorischen Besteuerung ziehen
lässt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Der Steuergesetzgeber
wird verpflichtet, bestehendes Vermögen des Steuerpflichtigen in seiner
Substanz zu bewahren und ihm die Möglichkeit der Neubildung von Vermögen zu
erhalten, was insbesondere die dauernde und vollständige Wegbesteuerung des
Einkommens verbietet. Die Vermögenssteuer sollte nach Ansicht des
Bundesgerichtes ihrer Zielsetzung nach aus den Erträgen des Vermögens bezahlt
werden, sonst würde sie bei dauernder Besteuerung zum Vermögensentzug führen
und somit die Neubildung von Vermögen verunmöglichen (BGE 106 Ia 351 ff.).
b) Im vorliegenden Fall wurde das
Einkommen nie vollständig wegbesteuert, denn die Steuerbelastung betrug im
Verhältnis zum Einkommen zwischen 62,83 % im Jahr 1997 und 88,34 % im Jahr
2000.
Ebenfalls wurde weder die Vermögenssubstanz angetastet, noch die
Neubildung von Vermögen verhindert. Im Jahre 1997 betrug das Vermögen Fr.
80'515'378.--, im Jahre 2000 Fr. 128'989'789.--, was eine Zunahme des Vermögens
von Fr. 48'474'411.-- oder von 60,2 % innerhalb von drei Jahren bedeutet. Die Rekurrenten
machen geltend, dass dies allein auf die für sie positive Börsenentwicklung
zurückzuführen sei. Vermögensertrag fliesst generell aus nicht voraussehbaren
und nicht beeinflussbaren Komponenten wie im vorliegenden Fall die
Börsenentwicklung. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Besteuerung, da die
Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer gemäss § 60 ff. StG das Reinvermögen
ist, welches sich aus den gesamten steuerbaren Aktiven (§ 61 StG) in Abzug der
Schulden (§ 70 Abs. 1 StG) ergibt.
c) Zusätzlich sind gemäss BGE 105 Ia
141.
Steuersatz und Steuerfuss, Bemessungsgrundlage, Dauer der Massnahme,
relative Tiefe des fiskalischen Eingriffs, Kumulation mit anderen Abgaben,
sowie die Möglichkeit der Überwälzung einer Steuer mit zu berücksichtigen:
Der Steuersatz ist mit 33,6 % für
Einkommen zwischen Fr. 200'000.- und 300'000.- und mit 6,4 %0 für Vermögen über
Fr. 1'000'000.- im interkantonalen Vergleich als sehr hoch einzustufen. Auch
der Steuerfuss der Gemeindesteuer von 135 % ist für den Kanton Solothurn eher
hoch einzuordnen. Bezüglich der Dauer der Besteuerung hält das Bundesgericht in
BGE 106 Ia 353 eine hohe Steuerbelastung für ein Steuerjahr oder wenige
Steuerjahre für nicht konfiskatorisch. Die Besteuerung im vorliegenden Fall ist
erst seit 1998 sehr hoch. Aufgrund der Dauer kann somit noch nicht auf eine
konfiskatorische Besteuerung geschlossen werden. Die relative Tiefe der
Besteuerung ist unbestritten. Wie bereits erwähnt kann jedoch keine genaue
Grenze zwischen zulässiger und konfiskatorischer Besteuerung festgelegt werden.
Es kann nicht aufgrund einer Zahl oder einem Prozentsatz auf den konfiskatorischen
Charakter einer Steuer geschlossen werden. Die Rekurrenten machen geltend, dass
die konfiskatorische Besteuerung durch die Kumulation von Staats-, Gemeinde-,
Bundes- und Kirchensteuer zustande kommt. Gemäss Bundes-gericht schützt die
Eigentumsgarantie namentlich vor einer konfiskatorischen Belastung durch
Häufung verschiedener Steuern, wie z.B. durch Kumulierung von Erbschaftssteuern
mit periodischen Steuern wie Vermögens- und Einkommenssteuern (ASA 56, S. 442).
Die Steuern werden im vorliegenden Fall nicht durch die Kumulation der Steuern,
sondern durch ein, im Vergleich zum Einkommen, sehr grosses Vermögen auf den
hohen Steuerbetrag aufgehäuft. Die Besteuerung von Vermögen und Einkommen durch
Kanton, Gemeinde und Bund entspricht dem steuerrechtlichen Prinzip der
Allgemeinheit der Steuern, welches die steuerliche Erfassung aller Personen und
Personengruppen nach derselben gesetzlichen Ordnung gebietet. Eine Überwälzung
der Steuern kann im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden, da das Vermögen
auf Wertpapieren beruht.
d) Die
Institutsgarantie als Teilgehalt der Eigentumsgarantie bezweckt den Schutz der
Eigentumsordnung, insbesondere die Bewahrung der sich aus dem Eigentum
ergebenden Verfügungs- und Nutzungsrechte. Dem Steuerpflichtigen dürfen die
Eigentumsrechte nicht faktisch entzogen werden (BGE 105 Ia 141 f.). Durch die
Tatsache, dass die Rekurrenten in den Jahren 1997 bis 2000 ihr Vermögen um 60 %
vergrössern konnten, kann nicht von einem faktischen Verfügungs- oder
Nutzungsentzug gesprochen werden.
Das Bundesgericht verneint die
Möglichkeit einer konfiskatorischen Besteuerung bei einem freiwilligen Verzicht
auf Ertrag, was beispielsweise bei Besitz von Gold, welches keinen Ertrag
abwirft oder bei Spekulationen mit Bauerwartungsland, welches vorläufig jedoch
nur landwirtschaftlich genutzt wird und somit einen geringen Ertrag abwirft,
vorkommen kann (BGE 106 Ia 352). Die Vorinstanz macht geltend, dass die
Rekurrenten durch das Anlegen des Vermögens in Aktien freiwillig auf
Vermögensertrag verzichten, da andere Anlagemöglichkeiten einen höheren Ertrag
abwerfen würden. Die in BGE 106 Ia 352 gemachten Beispiele können nicht mit der
Investition des Vermögens in Aktien verglichen werden, da es sich bei letzterem
um eine gewöhnliche Anlage handelt. Ein freiwilliger Verzicht auf Ertrag kann
nicht schon dann angenommen werden, wenn das Vermögen nicht in der ertragsreichsten
Form angelegt wird. Es müssen zusätzlich weitere Faktoren wie beispielsweise
das Risiko einer Anlage mitberücksichtigt werden. Aus diesem Grund kann im
vorliegenden Fall nicht von einem freiwilligen Verzicht auf Ertrag gesprochen
werden. Auch bei optimaler Ertragsnutzung des Vermögens, muss eine
konfiskatorische Besteuerung verneint werden, wenn sie nur von beschränkter
Dauer ist, was laut Bundesgericht eines oder wenige Steuerjahre bedeuten würde.
Im BGE 102 Ia 226 entschied das Bundesgericht, dass die Eigentumsfreiheit auch
dann nicht verletzt wird, wenn für verhältnismässig kurze Zeit das Einkommen
ohne Vermögensanzehrung nicht für die Begleichung der Steuern ausreicht.
e) Ausnahmsweise kann aus Art. 8 BV
weitergehenderer Schutz des Eigentums abgeleitet werden, wenn die Besteuerung,
auch wenn sie bloss vorübergehend ist, in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Laut Bundesgericht ist das zum Beispiel dann
der Fall, wenn der Steuerpflichtige auf den Vermögensertrag zur Bestreitung
seines Lebensunterhaltes angewiesen ist (BGE 106 Ia 353). In ASA 56, S. 439 ff.
macht das Bundesgericht die Unterscheidung zwischen einem Steuerpflichtigen in
guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen und jenem in bescheidenen
Vermögensverhältnissen. In diesem Entscheid bezeichnet es eine Erbschaftssteuer
als konfiskatorisch, weil die Steuerpflichtige in bescheidenen Verhältnissen
lebte und ihre Existenzsicherung durch die erhobene Steuer gefährdet gewesen
wäre. Hätte sie jedoch in sehr guten Vermögensverhältnissen gelebt, hätte sich
die Steuer nicht konfiskatorisch ausgewirkt. Im vorliegenden Fall ist eine
konfiskatorische Besteuerung aufgrund der Gefährdung der Existenz zu verneinen,
da die Rekurrenten sich nicht, wie im Beispiel des Bundesgerichts-entscheides,
in existentiellen Nöten befinden.
f) Nach dieser Argumentation kann es
sich im vorliegenden Fall nicht um eine kon-fiskatorische Besteuerung handeln,
da diese nur unter den vom Bundesgericht aufgestellten, strengen Bedingungen
gegeben ist.
3.
Bezüglich der Verletzung der
Rechtsgleichheit ist folgendes festzuhalten:
a) Die Rekurrenten machen geltend, das
geltende Steuergesetz des Kanton Solothurns verletze die Rechtsgleichheit, wie
sie sowohl die Kantonsverfassung (Art. 7 KV) als auch die Bundesverfassung
(Art. 8 BV) gewähren. Gemäss § 62 StG werden Grundstücke und Gebäude zum
Katasterwert bewertet, Wertpapiere nach § 67 Abs. 1 StG hingegen zum Verkehrswert.
Da sich der Katasterwert der Grundstücke deutlich unter deren Verkehrswert befindet,
liege nach Ansicht der Rekurrenten eine krasse Ungleichbehandlung zwischen den
Eigentümern von beweglichen und jenen von unbeweglichen Sachen vor. Zudem sei
der steuerrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verletzt. Die Rekurrenten berufen sich dabei auf einen
Entscheid des Bundesgerichts (ASA 68, S. 679), in welchem es entschieden hatte,
dass eine Ungleich-behandlung vorliege, wenn nur 70 % des amtlichen
Schätzungswertes einer Liegenschaft zur Steuerveranlagung anzurechnen sind. Die
Rekurrenten beantragen zur Gewähr-leistung der Rechtsgleichheit eine Reduktion
des Wertschriftenvermögens um den Faktor des Repartitionswerts, welcher bei
Liegenschaften reduziert wird. Im Kanton Solothurn betrage dieser Faktor 2.8
gemäss Kreisschreiben des Ausschusses der Konferenz staatlicher Steuerbeamter
vom 11. 12. 1998.
b) Art. 133 Abs. 1 Kantonsverfassung
Solothurn und Art. 8 BV enthalten die Grundsätze der Allgemeinheit und der
Verhältnismässigkeit der Steuern. Ein Erlass verstösst gegen die
Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse
aufdrängen. Die Frage nach dem vernünftigen Grund der Unterscheidung hängt von
Verschiedenem wie Anschauung und Zeitverhältnissen ab. Daher ist dem
Gesetzgeber ein weiter Spielraum gegeben, in welchen das Gericht nicht
eingreift (BGE 116 Ia 323). Das Gebot der Rechtsgleichheit ist laut
Bundesgericht nur dann verletzt, wenn die Unterscheidungen offensichtlich
sinnlos sind (BGE 115 Ia 287). In seinem Vernehmlassungsentwurf zur
Teilrevision 2003 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.
Dezember 1985 anerkennt das Finanzdepartement, dass eine Revision der Katasterschätzung
im Kanton Solothurn unum-gänglich sei, da die Ungleichbehandlung der Eigentümer
beweglichen und unbeweglichen Vermögens möglichenfalls gegen die
Rechtsgleichheit verstossen würde. Dass das Finanzdepartement eine Revision der
Katasterschätzung für unumgänglich hält, enthält noch keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung der Eigentümer beweglichen und unbeweglichen Vermögens.
Aufgrund der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative ist es Aufgabe
des Gesetzgebers, mittels Gesetzesrevision eine allfällig vorhandene
Ungleichbehandlung wegen der tiefen Katasterschätzung zu beseitigen. Daher darf
das Gericht nicht dergestalt in die Gesetzgebung eingreifen, dass seine Entscheidung
einer Gesetzesänderung gleichkommen würde.
c) Für den vorliegenden Fall bedeutet
dies die Ablehnung des Begehrens auf Reduzierung des Wertschriftenvermögens um
den gewünschten Faktor von 2.8.
Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 17. November