SGSTA.2000.46
Mithaftung bei getrennt lebenden Ehegatten
24. September 2001Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2001 Nr. 1
StG § 19 Abs. 1 und 4, 178
Abs. 2, DBG Art.
13 Abs. 1 und 2 - Mithaftung für die Steuer bei getrennt lebenden, aber
gemeinsam veranlagten Ehegatten; Regelungen vor und nach der Revision 1995 für
die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern.
Die Regelung im DBG,
wonach die Solidarhaftung bei Eintritt der getrennten Besteuerung auch für
sämtliche noch offenen Steuerschulden entfällt, stellt keinen allgemeinen
Rechtsgrundsatz dar und kann nicht analog auf das kantonale Recht übertragen
werden.
Urteil St 2000/46-49; BSt 2000/13-15 vom 24.
September 2001
Sachverhalt
1. Im
Rahmen eines Scheidungsverfahrens zwischen dem Ehegatten X. und der Ehegattin
Y. erliess der Amtsgerichtsstatthalter am 24. September 1993 gestützt
auf Art. 145 ZGB eine Verfügung, in welcher er u.a. feststellte, dass die
Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien und seit Januar 1993 getrennt
lebten. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zur weiteren Benützung
zugewiesen. Mit Urteil des Amtsgerichts-statthalters von Solothurn-Lebern vom
9. November 1995 wurde die Ehe geschieden. Ziffer II.8. der im Urteil
genehmigten Konvention besagt, die Besteuerung erfolge ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils vollständig getrennt.
2. Ein Begehren
von X. vom 12. Juni 1996, in welchem er sinngemäss verlangt hatte, es sei per
1. Januar 1993 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wies die
Veranlagungsbehörde am 20. Juni 1996 unter Hinweis auf die in der
Scheidungskonvention getroffene Regelung ab. In der Folge wurden X. und Y. für
die Steuerjahre 1992 bis 1995 (bis 9. November) als in ungetrennter Ehe
lebendes Ehepaar veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen datieren vom 14. August
1996 (Steuerjahre 1992-1994) und vom 3. November 1997 (Steuerjahr 1995) und
wurden an X. eröffnet. Einsprachen gegen die Veranlagungen der Jahre 1992, 1993
und 1995, in welchen X. wiederum die Vornahme einer Zwischenveranlagung per
Anfang 1993 verlangt hatte, wurden rechtskräftig abgewiesen.
3. Mit
Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 legte die Kantonale Steuerverwaltung
(heute: Kantonales Steueramt) die Haftbarkeit von X. und Y. für die
Steuerausstände des Ehepaars der Jahre 1992 bis 1995 (Staats-, Gemeinde- und
Bundessteuern; für das Jahr 1995 beschränkt auf den Zeitraum bis 9. November) fest.
Dabei teilte sie die Ausstände für die direkte Bundessteuer wie folgt auf X.
und Y. auf: 1992: Ehemann 97,29%, Ehefrau 2,71%; 1993: Ehemann 95,61%, Ehefrau
4,39%; 1994: Ehemann 95,61%, Ehefrau 4,39%; 1995: Ehemann 94,44%, Ehefrau
5,56%. Die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994 wurden wie folgt
aufgeteilt: 1992: Ehemann 96,7%, Ehefrau 3,3%; 1993: Ehemann 93,64%, Ehefrau
6,36%; 1994: Ehemann 92,09%, Ehefrau 7,91%. Dementsprechend wurde der jeweilige
Haftungsbetrag festgesetzt. Für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1995
(bis zur Scheidung) wurde beidseits der volle Betrag eingesetzt.
4. Sowohl X. als
auch Y. haben die Mithaftungsverfügung angefochten. Mit Einspracheentscheid vom
19. Januar 2000 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache von X. teilweise
gut, wies die Einsprache von Y. ab und änderte die an Y. gerichtete Verfügung
im Rahmen einer reformatio in peius zu deren Ungunsten ab, dies weil neu die
von X. an Y. bezahlten Unterhaltsbeiträge bei der Aufteilung berücksichtigt
wurden.
5. Gegen den
Einspracheentscheid haben wiederum beide Parteien Rekurs und Beschwerde an das
Kantonale Steuergericht erhoben.
X.
beantragt in seiner Rechtsmittelschrift vom 24. Februar 2000, die
Mithaf-tungsverfügung sei aufzuheben und es sei rückwirkend per Anfang 1993
eine Zwischen-veranlagung vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Eingabe vom 27. März 2000 bekräftigt er seinen Standpunkt.
Erwägungen
1.
Gemäss § 19
Abs. 4 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) kann gegen
Mithaftungsverfügungen Rekurs an das Steuergericht erhoben werden. Auch in
Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt, dass gegen die Mithaftungsverfügung
dieselben Rechtsmittel gegeben sind wie gegen die zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung
(Gremiger, in: Zweifel / Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band I/2a, N 9 in Verbindung mit N 5 zu Art. 13 DBG, mit
Hinweisen). Auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Gegenstand
des Mithaftungsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der betreffende
Ehegatte für während der gemeinsamen Veranlagung als Ehepaar entstandene
Steuer-schulden haftbar ist. Voraussetzung der Mithaftung ist eine
rechtskräftige Veranlagungs-verfügung. Sodann sind die einzelnen Steuerfaktoren
dem jeweiligen Ehegatten zuzuordnen, und schliesslich ist der Haftungsbetrag
der betroffenen Person zu ermitteln. Nicht zwingend notwendig ist die
Aufteilung, wenn Solidarhaftung für den vollen Betrag besteht.
3.
Es steht fest, dass bis Ende
1998.
für die Zeit vor der Scheidung (9. November 1995) keine
Zwischenveranlagung vorgenommen und entsprechende Begehren von X. rechtskräftig
abgewiesen wurden. Die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Trennung oder
Scheidung für die Zeit vor dem 9. November 1995 ist daher nicht mehr möglich (§
80.
StG, Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BdBSt; vgl. Känzig / Behnisch, Die direkte
Bundessteuer, 2. Auflage, III. Teil, Basel 1992, N 10 zu Art. 96 BdBSt). Dies
gilt auch für die direkte Bundessteuer unter der Herrschaft des DBG, da der
Tatbestand, welcher die Zwischenveranlagung begründet hätte, im Zeitpunkt der
Veranlagung bzw. des Entscheides über die entsprechende Einsprache bereits
bekannt war und somit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Duss / Schär, in Zweifel
/ Athanas, a.a.O., N 25 zu Art. 46 DBG). Gegenüber dem Ehemann sind die
Veranlagungsverfügungen der Jahre 1992 bis 1995 respektive die entsprechenden
Einspracheentscheide in Rechtskraft erwachsen. Dem Hauptantrag des
Beschwerdeführers und Rekurrenten, es sei eine Zwischenveranlagung vorzunehmen,
kann daher nicht entsprochen werden.
4.
In der
Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 wird die gesetzliche Regelung der Haftung
der Ehegatten korrekt wiedergegeben. Demnach gilt folgendes:
a) Gemäss § 19
Abs. 1 StG in der bis Ende 1994 geltenden Fassung hafteten Ehegatten, die in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, für den auf sie entfallenden
Anteil an der Gesamtsteuer. Die Gesamtsteuer war laut § 178 Abs. 2 StG beim
Ehemann zu erheben (vgl. Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im
Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Diss. Bern
1992, S. 180 f.).
b) Gemäss § 19
Abs. 1 Satz 1 und 2 StG in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung haften
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch
für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der
Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.
c) Gemäss dem bis
Ende 1994 geltenden BdBSt haftete der Ehemann für den Gesamt-betrag und die
Ehefrau für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer (Behnisch,
a.a.O., S. 170 mit Hinweisen).
d) Gemäss Art. 13
Abs. 1 und 2 des seit 1995 geltenden DBG haften Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder
Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von
beiden zah-lungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe
entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die
Folge ist, dass jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer
haftet (Gremiger, a.a.O., N 9 zu Art. 13).
5.
Aus den
genannten Bestimmungen geht hervor, dass in Bezug auf die direkte Bundes-steuer
jeder Ehegatte ab dem Eintritt der getrennten Besteuerung (Gremiger, a.a.O., N
9.
zu Art. 13) nur (noch) für denjenigen Anteil der Gesamtsteuer belangt werden
kann, der sich aus den ihm zuzurechnenden Faktoren zusammensetzt. In der
Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 wurden daher die entsprechenden
Steuerfaktoren zu Recht aufgeteilt und es wurde eine anteilmässige Haftung
verfügt. Dasselbe gilt für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis
1994.
Für das Jahr 1995 sieht § 19 StG Solidarhaftung beider Ehegatten für den
Gesamtbetrag vor. Diese Solidarhaftung entfällt mit dem Eintritt der getrennten
Besteuerung nicht, denn das StG enthält keine Art. 13 Abs. 2 DBG entsprechnde
Bestimmung. Die dortige Regelung, wonach die Solidarhaftung bei Eintritt der
getrennten Besteuerung auch für sämtliche noch offenen Steuerschulden entfällt,
stellt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar und kann nicht analog auf das
kantonale Recht übertragen werden (Behnisch, a.a.O., S. 185 f.; Thomas A.
Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern 1999, S.
222). Mit der Verfügung vom 2. Juni 1999 wurden zu Recht die Ausstände für die
direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994
anteilmässig aufgeteilt und für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1995
von solidarischer Haftung beider Ehegatten für den vollen Betrag ausgegangen.
6.
Der
Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss auch die Zuordnung der einzelnen
Steuerfaktoren, indem er geltend macht, die Ehefrau habe die Apotheke übernommen.
Die Steuerverwaltung hat die entsprechenden Erträge gemäss der Begründung zur
Mithaftungs-verfügung “entsprechend dem Handelsregistereintrag, der
Selbstdeklaration und Ziffer 4 der Ehescheidungskonvention vom 9. November
1995” vollumfänglich dem Ehemann zugeteilt. Da Ziffer 4 des Scheidungsurteils
vorsieht, die Apotheke werde mit Aktiven und Passiven durch die Ehefrau
übernommen und der Ehemann übernehme die Haftung für die Richtigkeit der als
Grundlage dienenden Bilanz per 30. Juni 1995 und weitere, näher definierte
Punkte, ist davon auszugehen, dass die Erträge bis zur Scheidung an den Ehemann
gingen. Das Vorgehen der Verwaltung ist auch in diesem Punkt korrekt. Die Höhe
der einzelnen Steuerfaktoren wurde nicht beanstandet.
Rekurs
und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 24. September 2001