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Entscheid

SGSTA.2000.46

Mithaftung bei getrennt lebenden Ehegatten

24. September 2001Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Im

Rahmen eines Scheidungsverfahrens zwischen dem Ehegatten X. und der Ehegattin

Y. erliess der Amtsgerichtsstatthalter am 24. September 1993 gestützt

auf Art. 145 ZGB eine Verfügung, in welcher er u.a. feststellte, dass die

Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien und seit Januar 1993 getrennt

lebten. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zur weiteren Benützung

zugewiesen. Mit Urteil des Amtsgerichts-statthalters von Solothurn-Lebern vom

9. November 1995 wurde die Ehe geschieden. Ziffer II.8. der im Urteil

genehmigten Konvention besagt, die Besteuerung erfolge ab Rechtskraft des

Scheidungsurteils vollständig getrennt.

2. Ein Begehren

von X. vom 12. Juni 1996, in welchem er sinngemäss verlangt hatte, es sei per

1. Januar 1993 eine Zwischenveranlagung vorzunehmen, wies die

Veranlagungsbehörde am 20. Juni 1996 unter Hinweis auf die in der

Scheidungskonvention getroffene Regelung ab. In der Folge wurden X. und Y. für

die Steuerjahre 1992 bis 1995 (bis 9. November) als in ungetrennter Ehe

lebendes Ehepaar veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen datieren vom 14. August

1996 (Steuerjahre 1992-1994) und vom 3. November 1997 (Steuerjahr 1995) und

wurden an X. eröffnet. Einsprachen gegen die Veranlagungen der Jahre 1992, 1993

und 1995, in welchen X. wiederum die Vornahme einer Zwischenveranlagung per

Anfang 1993 verlangt hatte, wurden rechtskräftig abgewiesen.

3. Mit

Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 legte die Kantonale Steuerverwaltung

(heute: Kantonales Steueramt) die Haftbarkeit von X. und Y. für die

Steuerausstände des Ehepaars der Jahre 1992 bis 1995 (Staats-, Gemeinde- und

Bundessteuern; für das Jahr 1995 beschränkt auf den Zeitraum bis 9. November) fest.

Dabei teilte sie die Ausstände für die direkte Bundessteuer wie folgt auf X.

und Y. auf: 1992: Ehemann 97,29%, Ehefrau 2,71%; 1993: Ehemann 95,61%, Ehefrau

4,39%; 1994: Ehemann 95,61%, Ehefrau 4,39%; 1995: Ehemann 94,44%, Ehefrau

5,56%. Die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994 wurden wie folgt

aufgeteilt: 1992: Ehemann 96,7%, Ehefrau 3,3%; 1993: Ehemann 93,64%, Ehefrau

6,36%; 1994: Ehemann 92,09%, Ehefrau 7,91%. Dementsprechend wurde der jeweilige

Haftungsbetrag festgesetzt. Für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1995

(bis zur Scheidung) wurde beidseits der volle Betrag eingesetzt.

4. Sowohl X. als

auch Y. haben die Mithaftungsverfügung angefochten. Mit Einspracheentscheid vom

19. Januar 2000 hiess das Kantonale Steueramt die Einsprache von X. teilweise

gut, wies die Einsprache von Y. ab und änderte die an Y. gerichtete Verfügung

im Rahmen einer reformatio in peius zu deren Ungunsten ab, dies weil neu die

von X. an Y. bezahlten Unterhaltsbeiträge bei der Aufteilung berücksichtigt

wurden.

5. Gegen den

Einspracheentscheid haben wiederum beide Parteien Rekurs und Beschwerde an das

Kantonale Steuergericht erhoben.

X.

beantragt in seiner Rechtsmittelschrift vom 24. Februar 2000, die

Mithaf-tungsverfügung sei aufzuheben und es sei rückwirkend per Anfang 1993

eine Zwischen-veranlagung vorzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe vom 27. März 2000 bekräftigt er seinen Standpunkt.

Erwägungen

1.

Gemäss § 19

Abs. 4 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) kann gegen

Mithaftungsverfügungen Rekurs an das Steuergericht erhoben werden. Auch in

Bezug auf die direkte Bundessteuer gilt, dass gegen die Mithaftungsverfügung

dieselben Rechtsmittel gegeben sind wie gegen die zu Grunde liegende Veranlagungsverfügung

(Gremiger, in: Zweifel / Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Band I/2a, N 9 in Verbindung mit N 5 zu Art. 13 DBG, mit

Hinweisen). Auf das rechtzeitig erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Gegenstand

des Mithaftungsverfahrens ist die Frage, ob und inwieweit der betreffende

Ehegatte für während der gemeinsamen Veranlagung als Ehepaar entstandene

Steuer-schulden haftbar ist. Voraussetzung der Mithaftung ist eine

rechtskräftige Veranlagungs-verfügung. Sodann sind die einzelnen Steuerfaktoren

dem jeweiligen Ehegatten zuzuordnen, und schliesslich ist der Haftungsbetrag

der betroffenen Person zu ermitteln. Nicht zwingend notwendig ist die

Aufteilung, wenn Solidarhaftung für den vollen Betrag besteht.

3.

Es steht fest, dass bis Ende

1998.

für die Zeit vor der Scheidung (9. November 1995) keine

Zwischenveranlagung vorgenommen und entsprechende Begehren von X. rechtskräftig

abgewiesen wurden. Die Vornahme einer Zwischenveranlagung infolge Trennung oder

Scheidung für die Zeit vor dem 9. November 1995 ist daher nicht mehr möglich (§

80.

StG, Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BdBSt; vgl. Känzig / Behnisch, Die direkte

Bundessteuer, 2. Auflage, III. Teil, Basel 1992, N 10 zu Art. 96 BdBSt). Dies

gilt auch für die direkte Bundessteuer unter der Herrschaft des DBG, da der

Tatbestand, welcher die Zwischenveranlagung begründet hätte, im Zeitpunkt der

Veranlagung bzw. des Entscheides über die entsprechende Einsprache bereits

bekannt war und somit kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Duss / Schär, in Zweifel

/ Athanas, a.a.O., N 25 zu Art. 46 DBG). Gegenüber dem Ehemann sind die

Veranlagungsverfügungen der Jahre 1992 bis 1995 respektive die entsprechenden

Einspracheentscheide in Rechtskraft erwachsen. Dem Hauptantrag des

Beschwerdeführers und Rekurrenten, es sei eine Zwischenveranlagung vorzunehmen,

kann daher nicht entsprochen werden.

4.

In der

Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 wird die gesetzliche Regelung der Haftung

der Ehegatten korrekt wiedergegeben. Demnach gilt folgendes:

a) Gemäss § 19

Abs. 1 StG in der bis Ende 1994 geltenden Fassung hafteten Ehegatten, die in

rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten, für den auf sie entfallenden

Anteil an der Gesamtsteuer. Die Gesamtsteuer war laut § 178 Abs. 2 StG beim

Ehemann zu erheben (vgl. Brigitte Behnisch, Die Stellung der Ehegatten im

Veranlagungs-, Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Diss. Bern

1992, S. 180 f.).

b) Gemäss § 19

Abs. 1 Satz 1 und 2 StG in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung haften

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch

für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der

Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist.

c) Gemäss dem bis

Ende 1994 geltenden BdBSt haftete der Ehemann für den Gesamt-betrag und die

Ehefrau für den auf sie entfallenden Anteil an der Gesamtsteuer (Behnisch,

a.a.O., S. 170 mit Hinweisen).

d) Gemäss Art. 13

Abs. 1 und 2 des seit 1995 geltenden DBG haften Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder

Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von

beiden zah-lungsunfähig ist. Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe

entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden. Die

Folge ist, dass jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer

haftet (Gremiger, a.a.O., N 9 zu Art. 13).

5.

Aus den

genannten Bestimmungen geht hervor, dass in Bezug auf die direkte Bundes-steuer

jeder Ehegatte ab dem Eintritt der getrennten Besteuerung (Gremiger, a.a.O., N

9.

zu Art. 13) nur (noch) für denjenigen Anteil der Gesamtsteuer belangt werden

kann, der sich aus den ihm zuzurechnenden Faktoren zusammensetzt. In der

Mithaftungsverfügung vom 2. Juni 1999 wurden daher die entsprechenden

Steuerfaktoren zu Recht aufgeteilt und es wurde eine anteilmässige Haftung

verfügt. Dasselbe gilt für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis

1994.

Für das Jahr 1995 sieht § 19 StG Solidarhaftung beider Ehegatten für den

Gesamtbetrag vor. Diese Solidarhaftung entfällt mit dem Eintritt der getrennten

Besteuerung nicht, denn das StG enthält keine Art. 13 Abs. 2 DBG entsprechnde

Bestimmung. Die dortige Regelung, wonach die Solidarhaftung bei Eintritt der

getrennten Besteuerung auch für sämtliche noch offenen Steuerschulden entfällt,

stellt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar und kann nicht analog auf das

kantonale Recht übertragen werden (Behnisch, a.a.O., S. 185 f.; Thomas A.

Müller, Die solidarische Mithaftung im Bundessteuerrecht, Diss. Bern 1999, S.

222). Mit der Verfügung vom 2. Juni 1999 wurden zu Recht die Ausstände für die

direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1992 bis 1994

anteilmässig aufgeteilt und für die Staats- und Gemeindesteuern des Jahres 1995

von solidarischer Haftung beider Ehegatten für den vollen Betrag ausgegangen.

6.

Der

Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss auch die Zuordnung der einzelnen

Steuerfaktoren, indem er geltend macht, die Ehefrau habe die Apotheke übernommen.

Die Steuerverwaltung hat die entsprechenden Erträge gemäss der Begründung zur

Mithaftungs-verfügung “entsprechend dem Handelsregistereintrag, der

Selbstdeklaration und Ziffer 4 der Ehescheidungskonvention vom 9. November

1995” vollumfänglich dem Ehemann zugeteilt. Da Ziffer 4 des Scheidungsurteils

vorsieht, die Apotheke werde mit Aktiven und Passiven durch die Ehefrau

übernommen und der Ehemann übernehme die Haftung für die Richtigkeit der als

Grundlage dienenden Bilanz per 30. Juni 1995 und weitere, näher definierte

Punkte, ist davon auszugehen, dass die Erträge bis zur Scheidung an den Ehemann

gingen. Das Vorgehen der Verwaltung ist auch in diesem Punkt korrekt. Die Höhe

der einzelnen Steuerfaktoren wurde nicht beanstandet.

Rekurs

und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil

vom 24. September 2001