SGSTA.2000.66
Abzüge, Krankheitskosten
21. August 2000Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2000 Nr. 8
StG § 41 Abs. 1 Bst. k, DBG
Art. 33 Abs. 1 Bst. h - Abzüge, Krankheitskosten.
Bei medizinisch verordnetem
Kurzaufenthalt in Pflegeheimen sind auch die Pensionskosten abzugsberechtigt,
soweit sie die Vergütungen der Krankenkasse oder sonstiger Versicherungen und
die im Haushalt erzielten Einsparungen übersteigen. In diesem Fall muss sich
der Steuerpflichte die Hilflosenentschädigung anrechnen lassen.
Urteil
St 2000/66; BSt 2000/20 vom 21.8.2000
Sachverhalt
1. Das
Ehepaar X. wohnt in der eigenen Wohnung in O.. Aus medizinischen Gründen muss
die Ehefrau jährlich einige Wochen in einer Pflegeabteilung betreut werden. So
befand sie sich in der Zeit vom 28. Oktober 1998 bis 26. November 1998 in einem
Alters- und Pflegeheim. Die Kosten für diesen Aufenthalt betrugen Fr. 4'900.--
und setzten sich wie folgt zusammen:
Pensionstaxe 30 Tage à Fr. 77.-- Fr.
2'310.--
Pflegetaxe 30
Tage à Fr 82.-- Fr. 2'460.--
Pflegematerial
30 Tage à Fr. 3.-- Fr 90.--
Übrige
Leistungen Fr.
40.--
Total Kosten Pflegeheim Fr.
4'900.--
Die
Krankenkasse übernimmt gemäss
Auskunft der
Steuerpflichtigen Fr. 1'240.--
Beitrag
Hilflosenentschädigung Fr.
796.--
Bleibt zur Bezahlung durch die
Steuerpflichtigen Fr. 2'864.--
Diesen
Betrag wollten die Steuerpflichtigen zusammen mit übrigen Krankheitskosten in
Abzug bringen. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1999 und der
Bundessteuer 1999/2000 vom 13. September 1999 (Eröffnungsdatum) wurde dieser
Betrag um Fr. 2'440.-- auf Fr. 424.-- gekürzt. Dabei ging die
Veranlagungsbehörde von folgender Rechnung aus:
Totalbetrag gemäss Rechnung des Pflegeheims Fr.
4'900.--
./. nicht
abzugsberechtigte Pensionskosten Fr. 2'310.--
./. Beitrag
Krankenkasse Fr. 1'330.--
./. Leistungen
Coiffeur Fr.
40.--
./.Hilflosenentschädigung Fr.
796.--
Abzugsberechtigte
Krankheitskosten Fr. 424.--
2. Gegen
die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuern erhoben die
Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 Einsprache, welche von der
Veranlagungsbehörde mit Verfügung vom 3. März 2000 (Eröffnungsdatum) abgewiesen
wurde.
3. Mit
Schreiben vom 3. April 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw.
Beschwerde an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die Kürzung der
Krankheitskosten um die Pensionskosten im Pflegeheim sei nicht vorzunehmen oder
so tief anzusetzen, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Zur Begründung wird
folgendes geltend gemacht: Bei der Anrechnung der Pensionskosten habe die
Vorinstanz keinen Unterschied gemacht zwischen Dauerinsassen eines Pflegeheims
und sich nur vorübergehend dort aufhaltende Personen. Eine Person, die aus
medizinischen Gründen für einige Wochen im Pflegeheim weile, wohne nicht dort.
Ihre normalen Lebenshaltungskosten pro Person würden weniger als 15 Franken
ausmachen.
Erwägungen
1.
...
2.
Angefochten ist die
Veranlagung sowohl der Staatssteuer wie auch der Bundessteuer. Bei beiden
Steuerarten geht es um die Frage der Anrechnung von Pensionskosten bei einem
medizinisch indizierten, zeitlich beschränkten Aufenthalt in einem Pflegeheim.
3.
Staatssteuer
a) Gemäss § 41 Abs.
1.
Bst. k StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Krankheits-, Unfall-
und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen
Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und
diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Nicht abziehbar sind insbesondere die
Lebenshaltungskosten (vgl. Abs. 4).
Unter
Krankeitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die
Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder
psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen,
Spitalkosten, medizinische Apparate, Brillen etc. gerechnet (vgl.
Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N. 32 zu
Art. 33 DBG). Gemäss Lehre und Rechtssprechung ist bei Insassen von
Pflegeheimen zwischen Pflegekosten und Pensionskosten zu unterscheiden, wobei
die Pensionskosten nicht in Abzug gebracht werden können. So hat das Kantonale Steuergericht
erst letzthin wieder entschieden (KSGE vom 8. Mai 2000 i.S. H.-M.). Bei dieser
Praxis geht man von dauernden Patienten in Pflegeheimen aus, die ihre eigene
Wohnung für immer oder zumindest für unbestimmte Zeit verlassen haben. Das
solothurnische Veranlagungshandbuch geht deshalb ebenfalls davon aus, dass
Pensionskosten nicht zu den abzugsberechtigten Krankheitskosten zu zählen sind.
Dagegen gelten etwa als Krankheitskosten auch "die Auslagen für einen
ärztlich verordneten Kur- und Erholungsaufenthalt, soweit diese Auslagen die
Vergütungen der Krankenkasse oder sonstiger Versicherungen und die im Haushalt
erzielten Einsparungen übersteigen" (Zweifel/Athanas, a.a.O.). Sicher
zählen dagegen Kuraufenthalte bzw. die dabei entstehenden Pensionskosten dann
nicht zu den abzugsberechtigten Krankheitskosten, wenn sie nicht medizinisch
verordnet sind.
b) Die Vorinstanz
geht nun davon aus, dass Pensionskosten im Gegensatz zu den Pflegekosten nie
abzugsberechtigt sind, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige sich dauernd
oder nur für eine bestimmte Zeit in einem Pflegeheim befindet und auch
unabhängig davon, ob der Aufenthalt medizinisch indiziert ist. Damit entstehen
aber schwierige Abgrenzungsprobleme zwischen Aufenthalten in Spitälern, Kur-
und Erholungsaufenthalte einerseits und Aufenthalte im Pflegeheim andrerseits.
Nun gibt es aber
tatsächlich markante Unterschiede zwischen einem Daueraufenthalt oder einem
medizinisch indizierten kürzeren Aufenthalt in einem Pflegeheim: Erstens einmal
dient der Kurzaufenthalt zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des
Steuerpflichtigen oder zumindest einer derartigen Erhaltung der Gesundheit,
dass ein Daueraufenthalt oder Spitalaufenthalt vermieden werden kann. Indirekt
dient der Aufenthalt damit auch der Verringerung der Krankheitskosten. Dagegen
wird beim Dauerinsassen in der Regel ein lebenswürdiges Leben angestrebt, ohne
wesentliche Hoffnung auf Wiederherstellung der Gesundheit. Zweitens behält der
Kurzaufenthalter seine Wohnung. Die fixen Lebenshaltungskosten bleiben somit
auch während des Aufenthaltes bestehen, so etwa die Miete, Versicherungen,
diverse Gebühren und Abonnemente. Ja selbst Teile der variablen Kosten wie z.B.
Heizungskosten können anfallen. Auch nach dem verfassungsmässigen Grundsatz,
wonach alle Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des
Kantons beitragen sollen (vgl. Art. 133 Kantonsverfassung), drängt sich hier
eine unterschiedliche steuerliche Behandlung auf. Das Steuergericht kommt
deshalb zum Schluss, dass bei medizinisch verordnetem Kurzaufenthalt in
Pflegeheimen auch die Pensionskosten abzugsberechtigt sind, soweit sie die
Vergütungen der Krankenkasse oder sonstiger Versicherungen und die im Haushalt
erzielten Einsparungen übersteigen. Die Einsparungen bestehen im wesentlichen
aus den nicht notwendigen Ausgaben für die Verpflegung. Der von den
Rekurrenten/Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erwähnte Betrag von Fr.
15.
-- erscheint dem Gericht angemessen.
c) Es stellt sich weiter die
Frage, ob die Hilflosenentschädigung angerechnet werden muss, wie dies die
Vorinstanz getan hat. Die Hilflosenentschädigung soll die generellen
Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die
medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein.
Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art.
43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang bloss zwischen den Krankheitskosten
und der Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung
berechnet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für
Krankheitskosten. Wenn nun aber bei einem Kurzaufenthalt die gesamten
Mehrkosten, d.h. Pflege- wie Pensionskosten, in Abzug gebracht werden können,
und die Hilfslosenentschädigung genau diese Mehrkosten ausgleichen helfen
sollen, so ist diese Entschädigung anzurechnen, bzw. von den Krankheitskosten
in Abzug zu bringen.
d) Damit ergibt sich für den
vorliegenden Fall folgende Rechnung:
Totalbetrag gemäss Rechnung
des Pflegeheims Fr. 4'900.--
(ohne Tel.Gebühren)
./. Leistungen
Coiffeur Fr.
40.
--
./.
Einsparungen Lebensunterhalt (30 x 15.--) Fr. 450.--
./. Beitrag
Krankenkasse Fr. 1'240.--
./.
Hilflosenentschädigung Fr.
796.
--
Abzugsberechtigte Krankheitskosten Fr.
2'374.--
========
In teilweiser Gutheissung des
Rekurses erhöht sich somit der Betrag, welcher abgezogen werden kann.
4.
Bundessteuer
Die Abzugsfähigkeit von
Krankheitskosten ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)
praktisch identisch geregelt wie für die Staatssteuer (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst.
h DBG). Dennoch gibt es je nach Sachlage Unterschiede in der Praxis (vgl. etwa
KSGE vom 8. Mai 2000 i.S. H.-E.). Anwendung findet insbesondere das
Kreisschreiben Nr. 16 der Eidg. Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994
betreffend Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten. Für den
vorliegenden Fall können jedoch die zur Staatssteuer gemachten Überlegungen
vollumfänglich übernommen werden. Auch hier ist ist die Beschwerde fast
vollständig gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 21.
August 2000