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Entscheid

SGSTA.2000.66

Abzüge, Krankheitskosten

21. August 2000Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Das

Ehepaar X. wohnt in der eigenen Wohnung in O.. Aus medizinischen Gründen muss

die Ehefrau jährlich einige Wochen in einer Pflegeabteilung betreut werden. So

befand sie sich in der Zeit vom 28. Oktober 1998 bis 26. November 1998 in einem

Alters- und Pflegeheim. Die Kosten für diesen Aufenthalt betrugen Fr. 4'900.--

und setzten sich wie folgt zusammen:

Pensionstaxe 30 Tage à Fr. 77.-- Fr.

2'310.--

Pflegetaxe 30

Tage à Fr 82.-- Fr. 2'460.--

Pflegematerial

30 Tage à Fr. 3.-- Fr 90.--

Übrige

Leistungen Fr.

40.--

Total Kosten Pflegeheim Fr.

4'900.--

Die

Krankenkasse übernimmt gemäss

Auskunft der

Steuerpflichtigen Fr. 1'240.--

Beitrag

Hilflosenentschädigung Fr.

796.--

Bleibt zur Bezahlung durch die

Steuerpflichtigen Fr. 2'864.--

Diesen

Betrag wollten die Steuerpflichtigen zusammen mit übrigen Krankheitskosten in

Abzug bringen. In der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 1999 und der

Bundessteuer 1999/2000 vom 13. September 1999 (Eröffnungsdatum) wurde dieser

Betrag um Fr. 2'440.-- auf Fr. 424.-- gekürzt. Dabei ging die

Veranlagungsbehörde von folgender Rechnung aus:

Totalbetrag gemäss Rechnung des Pflegeheims Fr.

4'900.--

./. nicht

abzugsberechtigte Pensionskosten Fr. 2'310.--

./. Beitrag

Krankenkasse Fr. 1'330.--

./. Leistungen

Coiffeur Fr.

40.--

./.Hilflosenentschädigung Fr.

796.--

Abzugsberechtigte

Krankheitskosten Fr. 424.--

2. Gegen

die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuern erhoben die

Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 Einsprache, welche von der

Veranlagungsbehörde mit Verfügung vom 3. März 2000 (Eröffnungsdatum) abgewiesen

wurde.

3. Mit

Schreiben vom 3. April 2000 erhoben die Steuerpflichtigen Rekurs bzw.

Beschwerde an das Kantonale Steuergericht mit dem Antrag, die Kürzung der

Krankheitskosten um die Pensionskosten im Pflegeheim sei nicht vorzunehmen oder

so tief anzusetzen, dass sie der Wirklichkeit entspricht. Zur Begründung wird

folgendes geltend gemacht: Bei der Anrechnung der Pensionskosten habe die

Vorinstanz keinen Unterschied gemacht zwischen Dauerinsassen eines Pflegeheims

und sich nur vorübergehend dort aufhaltende Personen. Eine Person, die aus

medizinischen Gründen für einige Wochen im Pflegeheim weile, wohne nicht dort.

Ihre normalen Lebenshaltungskosten pro Person würden weniger als 15 Franken

ausmachen.

Erwägungen

1.

...

2.

Angefochten ist die

Veranlagung sowohl der Staatssteuer wie auch der Bundessteuer. Bei beiden

Steuerarten geht es um die Frage der Anrechnung von Pensionskosten bei einem

medizinisch indizierten, zeitlich beschränkten Aufenthalt in einem Pflegeheim.

3.

Staatssteuer

a) Gemäss § 41 Abs.

1.

Bst. k StG werden von den Einkünften die nachgewiesenen Krankheits-, Unfall-

und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen

Personen abgezogen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und

diese 5 % des Reineinkommens übersteigen. Nicht abziehbar sind insbesondere die

Lebenshaltungskosten (vgl. Abs. 4).

Unter

Krankeitskosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die

Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder

psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen,

Spitalkosten, medizinische Apparate, Brillen etc. gerechnet (vgl.

Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N. 32 zu

Art. 33 DBG). Gemäss Lehre und Rechtssprechung ist bei Insassen von

Pflegeheimen zwischen Pflegekosten und Pensionskosten zu unterscheiden, wobei

die Pensionskosten nicht in Abzug gebracht werden können. So hat das Kantonale Steuergericht

erst letzthin wieder entschieden (KSGE vom 8. Mai 2000 i.S. H.-M.). Bei dieser

Praxis geht man von dauernden Patienten in Pflegeheimen aus, die ihre eigene

Wohnung für immer oder zumindest für unbestimmte Zeit verlassen haben. Das

solothurnische Veranlagungshandbuch geht deshalb ebenfalls davon aus, dass

Pensionskosten nicht zu den abzugsberechtigten Krankheitskosten zu zählen sind.

Dagegen gelten etwa als Krankheitskosten auch "die Auslagen für einen

ärztlich verordneten Kur- und Erholungsaufenthalt, soweit diese Auslagen die

Vergütungen der Krankenkasse oder sonstiger Versicherungen und die im Haushalt

erzielten Einsparungen übersteigen" (Zweifel/Athanas, a.a.O.). Sicher

zählen dagegen Kuraufenthalte bzw. die dabei entstehenden Pensionskosten dann

nicht zu den abzugsberechtigten Krankheitskosten, wenn sie nicht medizinisch

verordnet sind.

b) Die Vorinstanz

geht nun davon aus, dass Pensionskosten im Gegensatz zu den Pflegekosten nie

abzugsberechtigt sind, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige sich dauernd

oder nur für eine bestimmte Zeit in einem Pflegeheim befindet und auch

unabhängig davon, ob der Aufenthalt medizinisch indiziert ist. Damit entstehen

aber schwierige Abgrenzungsprobleme zwischen Aufenthalten in Spitälern, Kur-

und Erholungsaufenthalte einerseits und Aufenthalte im Pflegeheim andrerseits.

Nun gibt es aber

tatsächlich markante Unterschiede zwischen einem Daueraufenthalt oder einem

medizinisch indizierten kürzeren Aufenthalt in einem Pflegeheim: Erstens einmal

dient der Kurzaufenthalt zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des

Steuerpflichtigen oder zumindest einer derartigen Erhaltung der Gesundheit,

dass ein Daueraufenthalt oder Spitalaufenthalt vermieden werden kann. Indirekt

dient der Aufenthalt damit auch der Verringerung der Krankheitskosten. Dagegen

wird beim Dauerinsassen in der Regel ein lebenswürdiges Leben angestrebt, ohne

wesentliche Hoffnung auf Wiederherstellung der Gesundheit. Zweitens behält der

Kurzaufenthalter seine Wohnung. Die fixen Lebenshaltungskosten bleiben somit

auch während des Aufenthaltes bestehen, so etwa die Miete, Versicherungen,

diverse Gebühren und Abonnemente. Ja selbst Teile der variablen Kosten wie z.B.

Heizungskosten können anfallen. Auch nach dem verfassungsmässigen Grundsatz,

wonach alle Steuerpflichtigen im Verhältnis ihrer Mittel an die Ausgaben des

Kantons beitragen sollen (vgl. Art. 133 Kantonsverfassung), drängt sich hier

eine unterschiedliche steuerliche Behandlung auf. Das Steuergericht kommt

deshalb zum Schluss, dass bei medizinisch verordnetem Kurzaufenthalt in

Pflegeheimen auch die Pensionskosten abzugsberechtigt sind, soweit sie die

Vergütungen der Krankenkasse oder sonstiger Versicherungen und die im Haushalt

erzielten Einsparungen übersteigen. Die Einsparungen bestehen im wesentlichen

aus den nicht notwendigen Ausgaben für die Verpflegung. Der von den

Rekurrenten/Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erwähnte Betrag von Fr.

15.

-- erscheint dem Gericht angemessen.

c) Es stellt sich weiter die

Frage, ob die Hilflosenentschädigung angerechnet werden muss, wie dies die

Vorinstanz getan hat. Die Hilflosenentschädigung soll die generellen

Aufwendungen Pflegebedürftiger ausgleichen helfen. Damit sind nicht bloss die

medizinischen Aufwendungen gemeint, sondern die notwendige Pflege allgemein.

Die Hilflosenentschädigung richtet sich an in schwerem Grad Hilflose (vgl. Art.

43bis AHVG). Einen direkten Zusammenhang bloss zwischen den Krankheitskosten

und der Hilflosenentschädigung besteht nicht. Die Hilflosenentschädigung

berechnet sich nach dem Grad der Hilflosigkeit, nicht nach dem Aufwand für

Krankheitskosten. Wenn nun aber bei einem Kurzaufenthalt die gesamten

Mehrkosten, d.h. Pflege- wie Pensionskosten, in Abzug gebracht werden können,

und die Hilfslosenentschädigung genau diese Mehrkosten ausgleichen helfen

sollen, so ist diese Entschädigung anzurechnen, bzw. von den Krankheitskosten

in Abzug zu bringen.

d) Damit ergibt sich für den

vorliegenden Fall folgende Rechnung:

Totalbetrag gemäss Rechnung

des Pflegeheims Fr. 4'900.--

(ohne Tel.Gebühren)

./. Leistungen

Coiffeur Fr.

40.

--

./.

Einsparungen Lebensunterhalt (30 x 15.--) Fr. 450.--

./. Beitrag

Krankenkasse Fr. 1'240.--

./.

Hilflosenentschädigung Fr.

796.

--

Abzugsberechtigte Krankheitskosten Fr.

2'374.--

========

In teilweiser Gutheissung des

Rekurses erhöht sich somit der Betrag, welcher abgezogen werden kann.

4.

Bundessteuer

Die Abzugsfähigkeit von

Krankheitskosten ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

praktisch identisch geregelt wie für die Staatssteuer (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst.

h DBG). Dennoch gibt es je nach Sachlage Unterschiede in der Praxis (vgl. etwa

KSGE vom 8. Mai 2000 i.S. H.-E.). Anwendung findet insbesondere das

Kreisschreiben Nr. 16 der Eidg. Steuerverwaltung vom 14. Dezember 1994

betreffend Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten. Für den

vorliegenden Fall können jedoch die zur Staatssteuer gemachten Überlegungen

vollumfänglich übernommen werden. Auch hier ist ist die Beschwerde fast

vollständig gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 21.

August 2000