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Entscheid

SGSTA.2000.96

Abzüge Krankheitskosten

22. Oktober 2001Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. In der definitiven Veranlagung

der Staatssteuer 1999 und der direkten Bundessteuer 1999/2000 rechnete die

Veranlagungsbehörde u.a. das Einkommen der Steuerpflichtigen als Tagesmutter

auf und liess die geltendgemachten Spitalkosten der Ehefrau nicht zum Abzug zu.

Die dagegen gerichte Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom

24. März 2000 ab.

2. Im Rekurs vom 27. April 2000

verlangte das steuerpflichtige Ehepaar u.a. den Abzug für Krankheitskosten und

den Nebenerwerbsabzug für die Arbeit als Tagesmutter. Zur Begründung dieser

Anträge wird zusammengefasst folgendes ausgeführt: Der Abzug der Auslagen für

die Abklärungen betreffend Kinderlosigkeit und InvitroFertilisation (IVF) hange

nicht von der Frage ab, ob eine Deckungspflicht der Krankenkassen bestehe. Im

Bundesgerichtsentscheid 113 V 42ff. sei eine ärztlich festgestellte

Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt worden. Die Rekurrentin habe während 78

Tagen ein Kleinkind gehütet und ein Sackgeld von brutto Fr. 2'450.-- erhalten.

Es könne eine Monatspauschale von Fr. 195.-- abgezogen werden, was für die Zeit

der Erwerbstätigkeit Fr. 507.-- (und nicht Fr. 358.--) ausmache.

In ihrer

Vernehmlassung vom 16. Juni 2000 beantragt die Veranlagungsbehörde die

Abweisung des Rekurses. In der Replik beantragen die Rekurrenten u.a., es sei

vom Nebenwerwerb (Kinderhütedienst) ein Nebenerwerbsunkonstenabzug von Fr.

700.-- zu gewähren.

Erwägungen

1.

und 2. ...

3.

Nach § 41 Bst.

k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nach-gewiesenen

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von

ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt

und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Eine gleiche Bestimmung für die

direkte Bundes-steuer findet sich in Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG.

Unter Krankheitskosten werden

die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur

Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit,

insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spital-kosten, Auslagen für

Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. gerechnet

(Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N. 32

zu Art. 33). Es wird die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine

künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten seien (vgl.

Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Die Begründung

der Vorinstanz für die Ablehnung dieses Abzuges, wonach die Krankenkassen diese

Kosten nicht übernehmen würden, ist nur bedingt zutreffend. Gemäss den

zitierten Bestimmungen im StG und DBG geht es ja gerade um Kosten, die der

Steuer-pflichtige selber tragen muss, die somit von der Krankenkasse nicht

übernommen werden.

Ebenso

unzutreffend ist aber auch die Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer, wonach

die Kinderlosigkeit eine Krankheit sei. Kinderlosigkeit kann sehr viele

verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine

Krankheit im steuerrechtlichen Sinn sein können. Die Kinderlosigkeit an sich

ist jedoch höchstens die Folge einer Krankheit. Deshalb wird auch die

Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht

als Krankheitskosten zu betrachten sind (vgl. Baur et altera, Kommentar zum

Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).

Das

Steuergericht ist der Auffassung, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur

Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibt, wie andere medizinische

Untersuchungen als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinn zu betrachten

sind. Diese Abklärungen dienen zur Aufklärung einer Krankheit oder eines

Gebrechen. Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder

diese Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht

geht jedoch mit der (aargauischen) Lehrmeinung einig, dass künstliche

Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation etc. nicht als Ausgaben für medizinische

Behandlungen betrachtet werden können, welche zur Erhaltung und

Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.

Aus den

Unterlagen, welche die Rekurrenten/Beschwerdeführer namentlich mit der

Steuererklärung eingereicht haben, geht weder der Grund der Kinderlosigkeit

hervor, noch ist ersichtlich, welche Kosten für die Abklärung dieses Grundes

notwendig waren, und welche die In-Vitro-Fertilisation betreffen. Will der

Steuerpflichtige aber Abzüge geltend machen, so obliegt es ihm, deren

Begründetheit nachzuweisen. Ein Beweis, dass die zu den Akten gereichten

Rechnungen effektiv Krankheitskosten im oben dargelegten Sinn betreffen, ist

nicht erbracht. Im übrigen würden die Kosten auch die 5%-Grenze des

Rein-inkommens nicht übersteigen. Auch in diesem Punkt ist das Rechtsmittel

abzuweisen.

4.

Umstritten ist schlussendlich

die Höhe der Berufskosten bei der Erwerbstätigkeit der

Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Diese hat in der Zeit vom 12. Oktober bis 31.

Dezember 1998 als Tagesmutter ein Kind gehütet und dafür eine Entschädigung von

insgesamt Fr. 2'450.-- erhalten. Gemäss ihren Darlegungen in der Rückäusserung

hat die Rekurren-tin/Beschwerdeführerin das Kind in der Wohnung seiner Eltern

gehütet. Für die Frage der Höhe der Berufskosten ist mitentscheidend, ob es

sich bei dieser Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit handelte. Die Vorinstanz beruft sich offen-bar auf das

Veranlagungshandbuch, wonach Entgelt für die Betreuung von Pflegekindern

steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstelle. Es ist jedoch den

Rekurrenten/Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es sich vorliegend nicht um

ein Pflegekinderverhältnis handelt. Das Kind ist nicht von der Pflegemutter

”aufgenommen” (vgl. Art. 316 ZGB), lebt also nicht bei ihr und übernachtet auch

nicht dort. Die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit wie eigene

Organisation, eigenes Risiko bzw. eigene Chan-cen, Teilnahme am

Wirtschaftsverkehr durch Angebot von Leistungen sind nicht gegeben. Der

Kinderhütedienst ist vom Arbeitsverhältnis her vergleichbar mit der Arbeit

einer Raumpflegerin.

Gemäss § 7 der

Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge von Berufskosten können Fr. 700.--

als Berufskosten abgezogen werden. Der gleiche Betrag gilt auch für die direkte

Bundessteuer (vgl. Anhang zur Verordnung über den Abzug von Berufskosten der

unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer). In diesem Sinn

ist der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Steuergericht,

Urteil vom 22. Oktober 2001