SGSTA.2000.96
Abzüge Krankheitskosten
22. Oktober 2001Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2001 Nr. 4
StG § 33 Abs. 2 und
41 Abs. 1 Bst. k, DBG Art. 26 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Bst. h -
Abzüge
Krankheitskosten.
Die Kosten für eine
In-Vitro-Fertilisation sind nicht Ausgaben für eine medizinische Behandlung,
welche zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit
dienen.
Abzüge Berufskosten
Das Kinderhüten in
der Wohnung der Eltern stellt in der Regel unselbständige Erwerbstätigkeit dar.
Es können die Pauschalen für Berufskosten in Abzug gebracht werden.
Urteil St 2000/96; BSt 2000/31 vom 22.
Oktober 2001
Sachverhalt
1. In der definitiven Veranlagung
der Staatssteuer 1999 und der direkten Bundessteuer 1999/2000 rechnete die
Veranlagungsbehörde u.a. das Einkommen der Steuerpflichtigen als Tagesmutter
auf und liess die geltendgemachten Spitalkosten der Ehefrau nicht zum Abzug zu.
Die dagegen gerichte Einsprache wies die Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom
24. März 2000 ab.
2. Im Rekurs vom 27. April 2000
verlangte das steuerpflichtige Ehepaar u.a. den Abzug für Krankheitskosten und
den Nebenerwerbsabzug für die Arbeit als Tagesmutter. Zur Begründung dieser
Anträge wird zusammengefasst folgendes ausgeführt: Der Abzug der Auslagen für
die Abklärungen betreffend Kinderlosigkeit und InvitroFertilisation (IVF) hange
nicht von der Frage ab, ob eine Deckungspflicht der Krankenkassen bestehe. Im
Bundesgerichtsentscheid 113 V 42ff. sei eine ärztlich festgestellte
Kinderlosigkeit als Krankheit anerkannt worden. Die Rekurrentin habe während 78
Tagen ein Kleinkind gehütet und ein Sackgeld von brutto Fr. 2'450.-- erhalten.
Es könne eine Monatspauschale von Fr. 195.-- abgezogen werden, was für die Zeit
der Erwerbstätigkeit Fr. 507.-- (und nicht Fr. 358.--) ausmache.
In ihrer
Vernehmlassung vom 16. Juni 2000 beantragt die Veranlagungsbehörde die
Abweisung des Rekurses. In der Replik beantragen die Rekurrenten u.a., es sei
vom Nebenwerwerb (Kinderhütedienst) ein Nebenerwerbsunkonstenabzug von Fr.
700.-- zu gewähren.
Erwägungen
1.
und 2. ...
3.
Nach § 41 Bst.
k StG können von den Einkünften abgezogen werden die nach-gewiesenen
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten des Steuerpflichtigen und der von
ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt
und diese 5% des Reineinkommens übersteigen. Eine gleiche Bestimmung für die
direkte Bundes-steuer findet sich in Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG.
Unter Krankheitskosten werden
die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur
Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit,
insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spital-kosten, Auslagen für
Medikamente und Heilmittel, medizinische Apparate, Brillen etc. gerechnet
(Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, N. 32
zu Art. 33). Es wird die Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine
künstliche Befruchtung nicht als Krankheitskosten zu betrachten seien (vgl.
Baur et altera, Kommentar zum Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).
Die Begründung
der Vorinstanz für die Ablehnung dieses Abzuges, wonach die Krankenkassen diese
Kosten nicht übernehmen würden, ist nur bedingt zutreffend. Gemäss den
zitierten Bestimmungen im StG und DBG geht es ja gerade um Kosten, die der
Steuer-pflichtige selber tragen muss, die somit von der Krankenkasse nicht
übernommen werden.
Ebenso
unzutreffend ist aber auch die Meinung der Rekurrenten/Beschwerdeführer, wonach
die Kinderlosigkeit eine Krankheit sei. Kinderlosigkeit kann sehr viele
verschiedene Ursachen haben, wobei einige dieser Ursachen sehr wohl eine
Krankheit im steuerrechtlichen Sinn sein können. Die Kinderlosigkeit an sich
ist jedoch höchstens die Folge einer Krankheit. Deshalb wird auch die
Lehrmeinung vertreten, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nicht
als Krankheitskosten zu betrachten sind (vgl. Baur et altera, Kommentar zum
Aargauischen Steuergesetz, 1991, N. 48 zu § 30).
Das
Steuergericht ist der Auffassung, dass die Kosten medizinischer Abklärungen zur
Feststellung, warum eine Ehe kinderlos bleibt, wie andere medizinische
Untersuchungen als Krankheitskosten im steuerrechtlichen Sinn zu betrachten
sind. Diese Abklärungen dienen zur Aufklärung einer Krankheit oder eines
Gebrechen. Desgleichen wären auch Behandlungen, welche diese Krankheit oder
diese Gebrechen heilen oder lindern, solche Krankheitskosten. Das Steuergericht
geht jedoch mit der (aargauischen) Lehrmeinung einig, dass künstliche
Befruchtung, In-Vitro-Fertilisation etc. nicht als Ausgaben für medizinische
Behandlungen betrachtet werden können, welche zur Erhaltung und
Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit dienen.
Aus den
Unterlagen, welche die Rekurrenten/Beschwerdeführer namentlich mit der
Steuererklärung eingereicht haben, geht weder der Grund der Kinderlosigkeit
hervor, noch ist ersichtlich, welche Kosten für die Abklärung dieses Grundes
notwendig waren, und welche die In-Vitro-Fertilisation betreffen. Will der
Steuerpflichtige aber Abzüge geltend machen, so obliegt es ihm, deren
Begründetheit nachzuweisen. Ein Beweis, dass die zu den Akten gereichten
Rechnungen effektiv Krankheitskosten im oben dargelegten Sinn betreffen, ist
nicht erbracht. Im übrigen würden die Kosten auch die 5%-Grenze des
Rein-inkommens nicht übersteigen. Auch in diesem Punkt ist das Rechtsmittel
abzuweisen.
4.
Umstritten ist schlussendlich
die Höhe der Berufskosten bei der Erwerbstätigkeit der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin. Diese hat in der Zeit vom 12. Oktober bis 31.
Dezember 1998 als Tagesmutter ein Kind gehütet und dafür eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 2'450.-- erhalten. Gemäss ihren Darlegungen in der Rückäusserung
hat die Rekurren-tin/Beschwerdeführerin das Kind in der Wohnung seiner Eltern
gehütet. Für die Frage der Höhe der Berufskosten ist mitentscheidend, ob es
sich bei dieser Tätigkeit um eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit handelte. Die Vorinstanz beruft sich offen-bar auf das
Veranlagungshandbuch, wonach Entgelt für die Betreuung von Pflegekindern
steuerbares Einkommen aus selbständiger Tätigkeit darstelle. Es ist jedoch den
Rekurrenten/Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es sich vorliegend nicht um
ein Pflegekinderverhältnis handelt. Das Kind ist nicht von der Pflegemutter
”aufgenommen” (vgl. Art. 316 ZGB), lebt also nicht bei ihr und übernachtet auch
nicht dort. Die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit wie eigene
Organisation, eigenes Risiko bzw. eigene Chan-cen, Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr durch Angebot von Leistungen sind nicht gegeben. Der
Kinderhütedienst ist vom Arbeitsverhältnis her vergleichbar mit der Arbeit
einer Raumpflegerin.
Gemäss § 7 der
Steuerverordnung Nr. 13 betreffend Abzüge von Berufskosten können Fr. 700.--
als Berufskosten abgezogen werden. Der gleiche Betrag gilt auch für die direkte
Bundessteuer (vgl. Anhang zur Verordnung über den Abzug von Berufskosten der
unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer). In diesem Sinn
ist der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 22. Oktober 2001