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Entscheid

SGSTA.2001.22

Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge

3. Dezember 2001Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. ist an der Y.

AG minderheitsbeteiligter Aktionär mit 137 von insgesamt 500 Aktien (27,4%).

Der Pauschalabzug für die Minderheitsbeteiligung wurde zugelassen. Der Steuerpflichtige

X. ist bei der Y. AG AG seit 1964 angestellt und Delegierter deren Verwaltungsrates.

Am 26. April 1998 wurde der Steuerpflichtige 65 Jahre alt, was Kapitalleistungen

der Beruflichen Vorsorge auslöste. Diese deklarierte er in der Steuererklärung

1999. Der Steuerpflichtige scheint über das 65. Altersjahr angestellt geblieben

zu sein, wie dem Lohnausweis 1998 (Periode 1.1. - 31.12.1998) zu entnehmen ist.

Der

Steuerpflichtige war bei der Arbeitgeberfirma seit mindestens 1964 angestellt.

Es ist nicht erhoben, in welcher Funktion er in die Arbeitgeberfirma eintrat,

ab wann und in welchem Umfang er an dieser beteiligt war, ab wann er eine

leitende Funktion bei der Arbeitgeberfirma einnahm bzw. seit wann er die

Funktion eines Verwaltungsrats der Arbeitgeberfirma bzw. des Delegierten

einnahm.

Bei der

Arbeitgeberin, der Y. AG, besteht eine Stiftung "Fürsorgefonds der Y.

AG", welche bei Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 bereits

vorbestand, d.h. vor Einführung des Versicherungsobligatoriums errichtet worden

war. Stiftungszweck, Stiftungsreglemente, Destinatäre und Organe der Stiftung

und Datum von deren Errichtung sind nicht erhoben.

Die

Stiftung schloss (vor Inkrafttreten des BVG) am 28. Januar 1964 und am 26. Februar

1970 zwei Lebensversicherungen bei Vita Lebensversicherungsgesellschaft ab, Police

Nr. 7.025.891 und Nr. 7.054.785, je auszahlbar am 01. Februar 1998 mit einem

Kapital von Fr. 10'800.-- und Fr. 54'000.-- zzgl. Gewinnanteile, die

anzusammeln waren. Ver­sicherungsnehmerin ist die Stiftung, versicherte Person

ist der Steuerpflichtige, Begünstigte sind im Erlebensfall der

Steuerpflichtige, im Todesfall seine Ehefrau, bei deren Ausfall seine Kinder,

bei deren Ausfall die Stiftung selber. Im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses

war der Steuerpflichtige 31 bzw. 37 Jahre alt. Seine Funktion in der Y. AG und

seine Aktienbeteiligung im damaligen Zeitpunkt, als die Versicherungsverträge

abgeschlossen wurden, sind nicht erhoben.

Die

Prämien betrugen Fr. 1'701.-- bzw. Fr. 420.10. Gemäss Bestätigung vom 28. April

2000 hatte die Arbeitgeberfirma die Prämien bezahlt. Diese sind im Lohn des

Steuerpflichtigen nicht enthalten. Demnach bezahlte die Arbeitgeberin seit 1964

an Prämien Fr. 57'834.-- bzw. Fr. 12'342.70, total Fr. 70'176.70.

Die

Versicherung zahlte am 1. Februar 1998 an den Steuerpflichtigen das Kapital Fr.

54'000.-- zuzüglich Ueberschussbeteiligung Fr. 34'792.90, total Fr. 89'792.90,

sowie Fr. 10'800.-- zuzüglich Ueberschussbeteiligung Fr. 7'908.80, total Fr.

17'988.80, insgesamt Fr. 108'501.70, an den Steuerpflichtigen aus.

2. Mit Veranlagungsverfügung

vom 7. August 2000 veranlagte die Veranlagungsbehörde die Einkommenssteuer 1999

und rechnete die Versicherungsleistung als geldwerte Leistung dem übrigen

steuerbaren Einkommen zu.

3. Gegen diese

Verfügung erhob der Steuerpflichtige über seine Vertreterin am 4. September

2000 fristgemäss Einsprache, welche er am 19. November 2000 ergänzte. In seiner

Einsprache verlangte der Steuerpflichtige, die Versicherungsleistung sei mit

einer Jahressteuer gemäss § 47 StG zum reduzierten Satz von 20% der gemäss § 44

StG berechneten Steuer zu besteuern. Er machte geltend, es handle sich um die

Leistung einer Vorsorgeeinrichtung, wie sie vor Inkrafttreten des BVG üblich

gewesen sei. Die Versicherungsleistung decke eine Versorgungslücke, deren

Deckung gemäss FER und IAS Richtlinien Pflicht des Arbeitgebers sei. Mit Entscheid

vom 8. Januar 2001 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab und

bestätigte ihre Veranlagung, wonach es sich bei der Versicherungsleistung um

eine geldwerte Leistung der Arbeitgeberin handelt, die dem übrigen steuerbaren

Einkommen zuzurechnen sei. Die Arbeitgeberfirma habe es in der Hand gehabt,

mittels der Begünstigung bzw. deren Widerruf über das Versicherungskapital zu

verfügen, weshalb das gesamte ausbezahlte Versicherungskapital als geldwerte

Leistung zu qualifizieren sei.

4. Dagegen liess der

Steuerpflichtige am 6. Februar 2001 fristgemäss Rekurs bzw. Beschwerde beim

Kantonalen Steuergericht einreichen. Es werden darin folgende Anträge gestellt:

Das steuerbare Einkommen sei um Fr. 108'502.-- zu reduzieren. Die Kapitalleistung

aus dem Fürsorgefonds der Y. AG von Fr. 108'502.-- sei gemäss § 47 StG

gesondert und zum Sondersatz von einem Fünftel der nach § 44 StG berechneten

Steuer zu besteuern. Eventualiter: Die ausgerichtete Kapitalleistung von Fr.

108'502.-- sei gemessen an den Prämienzahlungen bis zum 31. Dezember 1984

(Einführung des BVG-Obligatoriums anteilmässig zum Sondersatz von einem Fünftel

der nach § 44 StG berechneten Steuern zu besteuern. Diese Anträge werden

praktisch gleich begründet wie in der Einsprache.

In ihrer

Vernehmlassung vom 20. März 2001 beantragt die Veranlagungsbehörde die

Abweisung des Rekurses.

In der Rückäusserung vom

29. Mai 2001 wird der zusätzliche Eventualantrag gestellt, es sei nur der

Arbeitnehmerbeitrag, der neben dem Arbeitgeberbeitrag ebenfalls von dem Fürsorgefonds

der Y. AG getragen wurde, als Einkommensbestandteil (d.h. 50% von der Gesamtauszahlung)

aufzurechnen.

Erwägungen

1.

Strittig

ist die Qualifikation der ausbezahlten Versicherungsleistung (Kapitalversiche­rung).

Handelt es

sich um eine geldwerte Leistung einer Aktiengesellschaft an eine naheste­hende

Person, wie die Veranlagungsbehörde annimmt, wäre diese als Vermögensertrag

gemäss § 26 Abs. 1 lit. b StG zu qualifizieren. Die Versicherungsleistung wäre

solchenfalls in der Aktienbeteiligung des Rekurrenten an der Arbeitgeberfirma

begründet und deshalb als Ertrag aus einer solchen zu qualifizieren.

Handelt es

jedoch um eine Kapitalleistung aus Beruflicher Vorsorge oder einer anderen Form

anerkannter gebundener Selbstvorsorge, wäre diese zwar im vollen Umfang

steuerbar, allerdings gemäss § 47 StG mit einer Jahressteuer zum Sondersatz

gemäss § 47 Abs. 2 StG, nämlich 20% der § 44 StG berechneten Steuer. Als

Leistung der beruflichen Vorsorge wäre diese auf das Anstellungsverhältnis des

Rekurrenten bei der Arbeitgeberfirma zurückzuführen.

Liegt weder das eine

noch das andere vor, würde eine Kapitalleistung aus privater

Kapitalversicherung (Lebensversicherung) vorliegen, welche gemäss § 32 lit. b

StG grundsätzlich steuerfrei wäre. Wenn die Prämien durch Dritte geleistet

wurden, ohne dass der Empfänger der Kapitalleistung hierfür eine Gegenleistung

erbracht hatte, kann sich allenfalls die Frage nach der Schenkungssteuer

stellen.

Zum Vornherein scheiden

die Varianten der privaten Kapitalversicherung und der gebundenen

Selbstvorsorge aus. Nicht der Rekurrent ist am Versicherungsverhältnis mit der

Lebensversicherung beteiligt ist, sondern eine Dritte, nämlich eine

Vorsorgeeinrichtung seiner Arbeitgeberin. Die Vorsorgeeinrichtung wiederum hat

den Versicherungsvertrag seinerzeit nur im Hinblick auf die Arbeitstätigkeit

des Rekurrenten bei der Arbeitgeberfirma abgeschlossen. Damit reduziert sich

die Frage der Qualifikation auf die Abgrenzung der Kapitalleistung aus

Beruflicher Vorsorge vom geldwerten Vorteil.

2.

Gemäss Art. 7

Abs. 1 StHG sind sämtliche Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen vollumfänglich

steuerbar, wobei Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 11

Abs. 3 StHG separat zu besteuern sind aus Progressionsgründen (Kommentar zum

Schweiz. Steuerrecht I/I, Art. 7 N62). Als Einkünfte aus Vorsorgeeinrichtungen

gelten alle Leistungen, die auf dem in Art. 34 quater BV statuierten 3

Säulenprinzip beruhen, d.h. nebst Massnahmen der 2. Säule auch solche der 3.

Säule, wenn es sich um Massnahmen handelt, welche jene der 1. und 2. Säule

ergänzen (a.a.O. N60). Dies zum übergeordneten Recht.

3.

Die Berufliche

Vorsorge beruht auf Art. 34 quater BV und verankert das sog. 3 Säulenprinzip.

Die sog. 2. Säule umfasst den gesamten Bereich der Beruflichen Vorsorge durch

den Arbeitgeber, sowohl den obligatorischen Vorsorgebereich, geregelt im BVG,

als auch jenen der weitergehenden Beruflichen Vorsorge, geregelt im BVG und

weiteren Erlassen. Die obligatorische Berufliche Vorsorge des BVG beschränkt

sich auf die Vorsorgefälle Alter und Invalidität des Berufstätigen und Schutz

der Hinterbliebene bei dessen Tod. Diesen obligatorischen Vorsorgebereich kann

der Arbeitgeber im Rahmen der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 BVG)

ergänzen und / oder erweitern (Brühwiler im SWVR, Soziale Sicher­heit, § 7

RZ9).

Unterschieden

werden folgende Bereiche der weitergehenden Beruflichen Vorsorge: der überobligatorische

Bereich, umfassend die Versicherung der Gehälter, welche den gesetzlich

koordinierten Lohn übersteigen; der unterobligatorische Bereich,

umfassend die Versicherung der Gehälter, welche den gesetzlich koordinierten

Lohn nicht erreichen; der vorobligatorische Bereich, welche Leistungen

aus Mitteln erbringt, die vor Inkrafttreten des BVG geäufnet wurden.

Gemäss

Art. 48 Abs. 2 BVG müssen Vorsorgewerke der obligatorischen Vorsorge eigene

Rechtspersönlichkeit haben. Gemäss Art. 331 Abs. 1 OR gilt dies ebenfalls für

Vorsorgeeinrichtungen des ausserobligatorischen Vorsorgebereichs (Walser,

a.a.O. § 7 RZ 151). Es gilt in der Beruflichen Vorsorge das Prinzip der

Verselbständigungspflicht. Die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers, ob im

obligatorischen oder im ausserobligatorischen Bereich, ist rechtlich wie auch

wirtschaftlich vom Bereich des Arbeitgebers selber zu trennen, sobald

alternativ eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, nämlich einerseits,

dass der Arbeitgeber selbst Zuwendungen an die Berufliche Vorsorge macht, oder

andererseits, dass der Arbeitnehmer selber Beiträge an die Berufliche Vorsorge

leistet (Eine in der Praxis und auch im vorliegenden Fall nicht bedeutsame

Ausnahme liegt vor, wenn der Arbeitgeber selber direkt Versicherungsverträge

für den Arbeitnehmer abschliesst und diesem ein direktes Forderungsrecht gegen

die Versicherung einräumt.). Mit der Verselbständigung wird eine Trennung des

rechtlichen und wirtschaftlichen Bereichs des Vorsorgewerks von jenem der Arbeitgebers

bewirkt.

Im vorliegenden Fall

hat die Y. AG ein solches selbständiges Vorsorgewerk geschaffen in Form einer

Stiftung "Fürsorgefonds der Y. AG". Das Gründungsdatum der Stiftung

ist nicht bekannt. Sie muss aber 1964 bereits bestanden haben.

4.

Mit Errichtung

einer Stiftung wird die vom Gesetzgeber geforderte Verselbständi­gung bewirkt.

Die Verselbständigung ist Folge der gewählten Rechtsform und nicht eine solche

aus der Tatsache, dass eine Vorsorgeeinrichtung vorliegt. Die Stiftung ist eigenständiges

Rechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 52 f ZGB) und eigenen

Organen. Eine Stiftung kennt weder eine kapitalmässige Beteiligung noch eine

Mitgliedschaft Dritter, da sie juristisch als rechtlich verselbständigtes

Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit konzipiert ist.

Mit der

Errichtung einer Stiftung verliert der Stifter den Zugriff auf das Vermögen, welches

er ihr zugewendet hat. Dieses geht aus seinen Vermögens- und Verfügungsbereich

auf jenen der Stiftung, als selbständigem Rechtsträger, über. Dies gilt auch

für alle Zuwendungen, welche die Stiftung nach ihrer Errichtung erhält. Mit der

Zuwendung, fällt deren Gegenstand aus dem Vermögens- und Verfügungsbereich des

Zuwendenden und geht in jenen der Stiftung über.

Umgekehrt

können Leistungen von Stiftungen beim Empfänger nicht den Charakter von

Vermögenserträgen haben. Eine kapitalmässige oder eine mitgliedschaftliche

Beteiligung, welche Erträge abwerfen könnte, ist bei einer Stiftungen nicht möglich.

Die Stiftung

untersteht staatlicher Aufsicht (Art. 84 ZGB) und, wenn sie dem Bereich der

Personalfürsorge zuzuordnen ist, der Aufsicht des BVGs, wenn sie im Bereich der

Alters-, Hinterbliebenen und Invaliditätsvorsorge tätig ist (Art. 89 bis Abs. 6

ZGB); dies unabhängig davon, ob sie im Sinne von Art. 48 Abs. 2 BVG registriert

ist oder nicht.

5.

Aufgrund der

vorliegenden Verhältnisse ist die Stiftung "Fürsorgefonds der Y. AG",

wie noch aufzuzeigen ist, im Bereich der Alters- und Hinterbliebenenvorsorge

tätig, weshalb sie der Aufsicht gemäss BVG unterstellt ist. Hingegen ist

aufgrund der Akten nichts über die Stiftung erkennbar, insbesondere nicht der

Kreis ihrer Destinatäre, den Vorsorgeschutz, den sie vermitteln soll und

dergleichen. Dies kann nur anhand der Stiftungsreglemente, evtl. anhand der

Stiftungsurkunde festgestellt werden. Bei den Akten finden sie sich nicht.

6.

a)

Träger der umstrittenen Vorsorgeleistung ist im vorliegenden Fall die erwähnte

Stiftung selber und nicht die Arbeitgeberfirma.

Die

Stiftung ist die Versicherungsnehmerin. Sie hat in den Jahren 1964 und 1970 die

Versicherungsverträge, Policen, mit Vita Lebensversicherungsgesellschaft

abgeschlossen und sie selber (nicht etwa die Arbeitgeberfirma) hat sich

aufgrund der Versicherungsverträge zur Prämienleistung verpflichtet. Der

Versicherungsvertrag war folglich sowohl der Parteidisposition durch die

Arbeitgeberfirma als auch jener des Rekurrenten entzogen. Nur die Stiftung bzw.

deren Organe konnten über die Versicherungsverträge, d.h. Policen verfügen; hingegen

nicht die Organe der Arbeitgeberfirma oder der Versicherte selbst. Die

Stiftungsorgane wiederum waren in ihren Dispositionen über die Versicherungsverträge

nicht frei, sondern einerseits an die mit dem Versicherer vereinbarten

Vertragsbedingungen, andererseits an den Stiftungszweck und die

Stiftungsreglemente gebunden. In ihren Handlungen unterstanden sie

diesbezüglich der staatlichen Aufsicht und waren dieser gegenüber rechenschaftspflichtig,

hingegen nicht gegenüber der Arbeitgeberfirma, deren Organen oder Aktionären,

und auch nicht gegenüber den Destinatären der Stiftung. Schliesslich waren die

Stiftungsorgane ich ihren Handlungen an keine Weisungen gebunden, weder seitens

der Arbeitgeberfirma noch der Destinatäre.

Weder die

Arbeitgeberfirma noch der Rekurrent, letzter weder direkt noch indirekt aufgrund

seiner Stellung und Beteiligung bei der Arbeitgeberin, konnten deshalb auf das

Schicksal der Versicherungsverträge Einfluss nehmen. Eine Einflussnahme wäre allenfalls

als Organ der Stiftung möglich, allerdings in einer anderen rechtlichen Qualifikation

und nicht aufgrund von Beteiligungsverhältnissen.

b)

Insbesondere hatte - entgegen der Auffassung der Veranlagungsbehörde die Arbeitgeberfirma,

an welcher der Rekurrent beteiligt ist, keine rechtliche Möglichkeit auf die Begünstigungsklausel

Einfluss zu nehmen, diese zu widerrufen oder abzuändern. Diese Möglichkeit

stand einzig der Stiftung selber zu, die wiederum auch bezüglich einer solchen

Handlung an die Vorgaben der Stiftungssatzungen gebunden war und der

staatlichen Aufsicht unterstand. Gleiches gälte andere Dispositionen über die

Verträge, wie Rückkauf, Aufhebung und Sistierung der Policen, sofern

versicherungsvertraglich diese Möglichkeit überhaupt bestanden hätte.

Es ist deshalb

falsch, die Versicherungsleistung, die Kapitalauszahlung, der Arbeit­geberfirma

zuzuordnen. Die Arbeitgeberfirma hatte keine Einflussmöglichkeiten auf die Auszahlung

bzw. darauf an wen die Auszahlung erfolgen wird. Selbst, wenn die Begünstigungsklausel

widerrufen worden wäre, hätte dies keine Auszahlung der Versicherungsleistung

an die Arbeitgeberfirma zur Folge gehabt, sondern höchstens eine solche an die

Stiftung selber. Diese wiederum hätte keine Möglichkeit gehabt, die

Versicherungsleistung direkt oder indirekt der Arbeitgeberfirma zukommen zu

lassen.

In einem

unveröffentlichen KSGE vom 3. April 2000 (i.S. A.K.-M) erkannte das Steuer­gericht,

dass eine geldwerter Vorteil immer zu einer entsprechenden Belastung im im Vermögen

der Gesellschaft führe, welcher dieser zuzurechnen ist. Der geldwerte Vorteil

an eine nahestehende Person hat wesensmässig zum Korrelat, dass einem Vermögenszunahme

bei der nahestehenden Person eine Entreicherung im Vermögen der betroffenen

Gesellschaft, welcher der Empfänger nahesteht, gegenübersteht. Diese Entreicherung

kann die entweder in einen Aufwand oder einer Einkommenseinbusse bestehen.

c) Die

Arbeitgeberfirma konnte aufgrund der vorstehenden Ausführungen unter keinem

Titel die ausbezahlte Versicherungsleistung beanspruchen. Sie konnte auf deren

Auszahlung in keiner Weise Einfluss nehmen. Deshalb kann die ausbezahlte

Versicherungsleistung auch nicht den Charakter eines geldwerten Vorteils haben,

der in der Beteiligung des Rekurrenten an der Arbeitgeberfirma begründet wäre.

Die Versicherungsleistung kann deshalb nicht dem Einkommen zugerechnet werden.

Der Rekurs ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7.

Die beiden Versicherungspolicen

erfassen zwei typische Vorsorgefälle der Beruflichen Vorsorge (hiezu Walser,

a.a.O. RZ 193 ff), nämlich:

- die Altersvorsorge durch Begünstigung im

Erlebensfall, Erreichen des Alters von 65 Jahren;

- die Hinterbliebenenvorsorge: Begünstigung des

Ehegatten und der Kinder in vorzeitigen Todesfall, wobei beim Unfalltod die

Leistung sogar eine doppelte gewesen wäre.

Kommen beide

Vorsorgefälle nicht zur Anwendung, verfällt die Versicherungsleistung der

Versicherungsnehmerin, d.h. der Stiftung und damit dem Vorsorgewerk selber. Sie

gelangt nicht - wie gewöhnlichen Lebensversicherungen - an die weiteren Erben

gemäss Erbfolge. Insbesondere gelangt die für den Vorsorgeschutz bestimmte

Versicherungsleistung nicht an die Arbeitgeberfirma, sie fällt unter keinem

Titel an diese zurück. Damit wurde dem Recht der Beruflichen Vorsorge

zugrundeliegende Trennung der Vermögenssphären klar eingehalten.

Unter diesem

Aspekt ist es richtig, die Versicherungsleistung als eine solche aus Beruflicher

Vorsorge zu besteuern und sie vollumfänglich zur Besteuerung zu bringen.

8.

Ist die Frage

des geldwerten Vorteils an eine nahestehende Person zu prüfen, kann diese, wie

vorstehend begründet, nicht die ausbezahlte Versicherungsleistung zum Gegenstand

haben, sondern nur die Prämienleistungen, welche die Arbeitgeberfirma leistete.

Die Arbeitgeberfirma, an welcher der Rekurrent beteiligt ist, ist durch die

Versicherungsleistung nie entreichert, und sie könnte bei der Arbeitgeberin

auch nicht aufgerechnet werden.

Hingegen ist

die Arbeitgeberfirma allenfalls um die erbrachten Prämienleistungen entreichert.

Prämienverpflichtet aufgrund der Versicherungsverträge war die Stiftung. Wenn anstelle

der Stiftung die Arbeitgeberfirma die Prämien bezahlt hat, nahm sie eine Zahlung

für eine Dritte und damit eine Zuwendung an diese vor. Ist die Zuwendung

aufgrund der Bestimmungen über die berufliche Vorsorge begründet, ist sie als

Aufwand in der Erfolgsrechnung der Arbeitgeberfirma abziehbar und als Abzug vom

Rekurrenten nicht zu besteuern. Hat die Zuwendung hingegen ihren

Rechtfertigungsgrund in der Beteiligung des Rekurrenten, dass ist sie in der

Aufwandrechnung der Arbeitgeberfirma aufzurechnen und kann als Abzug nicht

berücksichtigt werden, während sie beim Rekurrenten als Einkommensbestandteil,

eben als Vermögensertrag aus geldwertem Vorteil, aufzurechnen wäre.

Die Frage des

geldwerten Vorteils kann sich demnach nur im Bezug auf jene Zuwendungen

stellen, welche die Arbeitgeberfirma an das (unabhängige und selbständige)

Vorsorgewerk geleistet hat, indem sie die Prämien bezahlte.

Versicherungsnehmerin und Prämienverpflichtete ist die Stiftung, d.h. das

Vorsorgewerk selber. Aufgrund der Verselbständigungspflicht, welche für

Vorsorgewerke der Beruflichen Vorsorge charakteristisch ist, gehen Beiträge an

solche Institutionen rechtlich und wirtschaftlich auf diese über. Entscheidend

ist einzig, ob die Zuwendung, in dem Jahr, in welchem sie geleistet wurde, als

geldwerter Vorteil zu charakterisieren ist. Für diese Beurteilung kann keine Rolle

spielen, in welcher Form die Arbeitgeberfirma die Zuwendung an das Vorsorgewerk

erbringt, indem sie dieser Geldbeträge überweist, damit sie ihre Verpflichtungen

erfüllen kann, oder indem sie direkte Zahlungen für Verpflichtungen des

Vorsorgewerks leistet. Mit der Bezahlung der Prämie war die Arbeitgeberfirma in

ihrem Vermögen entreichert, die Stiftung, als Versicherungsnehmerin Prämienverpflichtete,

um den Betrag, den sie als Ausgabe einsparte, bereichert.

Als geldwerter

Vorteil könnte demnach die Zuwendung an das Vorsorgewerk nur in jenem Jahr

gelten, in welchem sie erbracht und der Rechnung der Arbeitgeberfirma belastet

wurde. In jenem Jahre wäre sie allenfalls bei der Gesellschaft als nicht

gerechtfertigter Aufwand aufzurechnen und bei der Begünstigten, nahestehenden

Personen, vorliegenden beim Rekurrenten, als geldwerter Vorteil, weil sich

seine Anwartschaft entsprechend erhöht. Allerdings ist, solange der

Versicherungsfall nicht eingetreten ist, nicht absehbar, wer Begünstigter der

Zuwendung ist, vorliegend der Rekurrent, im Todesfall die Hinterbliebenen, oder

bei Wegfall des Vorsorgezwecks das Vorsorgewerk selber. Schon aus dieser Sicht

ist es mehr als fraglich, ob die Prämienzahlung überhaupt beim Rekurrenten zu

einer Bereicherung führen konnte.

9.

Um zu

prüfen, ob die Zuwendung von der Arbeitgeberfirma an die Stiftung eine geldwerte

Leistung an den Rekurrenten darstellen könnte, wäre zu prüfen, ob ein Vorsorgewerk

der ausserobligatorischen, d.h. vorobligatorischen (1964/70 - 1984) bzw. der überobligatorischen

(1985 - 1998) Beruflichen Vorsorge vorliegt. Dies ist grundsätzlich zu bejahen,

da alle Merkmale grundsätzlich gegeben sind. Das Bestehen eines Vorsorgewerks

schliesst aber eine geldwerte Bevorteilung nahestehender Personen nicht aus,

nämlich dann nicht, wenn ein solches darauf ausgerichtet ist, bloss eine

bestimmte Kategorie von Beschäftigten, nämlich nahestehende oder beteiligte

Personen, zu bevorzugen und nach objektiven Kriterien nicht das Personal (wobei

objektive Differenzierungen nach verschiedenen Arbeitnehmerkategorien zulässig

sind) . Eine solche Beurteilung lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten und

Sachverhaltserhebungen nicht vornehmen. Es ist grundsätzlich zulässig, gewisse

Kategorien von Angestellten zu bevorzugen, z.B. Kader und dergleichen, aber

nur, wenn der Grundsatz der Planmässigkeit und der Kollektivität der Vorsorge

erfüllt ist. Hier die äussert die Veranlagungsbehörde Zweifel. Ob diese

Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur anhand der Stiftungsreglemente und

anhand einer Beurteilung des gesamten Vorsorgewerks der Y. AG beurteilen. Die

übrigen Elemente eines Vorsorgewerks sind hingegen erfüllt, nämlich Art der

Vorsorgeleistung (Alters- und Hinterbliebenenvorsorge) und Kreis der

begünstigten Personen. Auch bezüglich der Höhe der Leistungen, die erbracht

wurden, lassen nicht darauf schliessen, dass kein Vorsorgewerk vorliegt.

Im einzelnen werden folgende Punkte für die

Beurteilung massgebend:

- Verhältnisse 1964/1970 (Vertragsabschlüsse): Welche Stellung hatte

der Rekurrent im Zeitpunkt der Vertragsschlüsse? War er bereits nahestehend?

- Vorobligatorische Vorsorge: Welche Angestellten

nahmen am Vorsorgewerk vor Inkrafttreten des BVG teil? Stand das Vorsorgewerk

allen offen oder nur einer bestimmten Kategorie?

- Verhältnisse 1985: Behandlung des

vorobligatorischen Vorsorgewerks bei Uebergang ins Obligatorium, namentlich

bezüglich der übrigen Angestellten.

- Aktuelle Verhältnisse: Stiftungsreglement, Kreis

der aktuellen Destinatäre.

Die

Rekurssache ist deshalb zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Nun stellt sich die Frage der

Zuwendung zufolge der Prämienleistungen für die Staatssteuer nicht, da im

Bemessungsjahr 1998 keine Prämien mehr bezahlt wurde. Die Frage stellt sich

aber für das Bemessungsjahr 1997, in welchem die letzte Prämienzahlung

erfolgte, und damit für die direkte Bundessteuer 1999/2000.

10.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ergeben sich folgende Schlüsse:

Staatssteuer

1999.

Die

Versicherungsleistung gelangte im Jahr 1998 zur Auszahlung. Die

Versicherungsleistung ist eine solche eines Vorsorgewerks der Beruflichen

Vorsorge, welches von der Arbeitgeberfirma unabhängig ist. Die

Versicherungsleistung ist deshalb keine Leistung der Arbeitgeberfirma, an

welche der Rekurrent beteiligt ist, sondern eine solche des Vorsorgewerks. Da

im Jahre 1998 keine Zuwendungen (Prämienzahlungen) der Arbeitgeberfirma an das

Vorsorgewerk erfolgte, ist die Frage einer geldwerten Leistung in diesem

Zusammenhang für dieses Bemessungsjahr nicht zu prüfen. Dies schliesst

allenfalls eine Nachprüfung der Prämienleistungen in den früheren Jahren

aufgrund eines Nachsteuerverfahrens nicht aus. Der Rekurs ist in diesem Punkt

gutzuheissen. Die Einkommenssteuer ist auf einem Einkommen von Fr. Fr.

211'906.-- zu erheben. Die Kapitalleistung Fr. 108'502.-- ist der Jahressteuer

gemäss § 47 Abs. 2 StG zu unterstellen.

Bundessteuer

1999/2000

Grundsätzlich

gilt das Gleiche wie für Staatssteuer 1999. Ergänzend ist zu prüfen, ob die

Zuwendung der Arbeitgeberfirma an die Stiftung im Jahre 1997, d.h. die von ihr

im Jahr 1997 für die Stiftung bezahltebrachte Prämie als geldwerte Leistung zu

qualifizieren und als solche dem Einkommen des Rekurrenten zuzurechnen ist,

oder ob die Zuwendung als eine solche an die berufliche Vorsorge zu

qualifizieren und deshalb ohne Auswirkung auf das Einkommen des Rekurrenten

ist. Diese Beurteilung lässt sich anhand der vorhandene Unterlagen nicht

vornehmen. Notwendig ist insbesondere, die Abklärung und Kenntnis der

Stiftungssatzungen und -reglemente, die Umschreibung und der Kreis der

Destinatäre und die Eingliederung des Vorsorgewerks insgesamt in der

beruflichen Vorsorge der Arbeitgeberfirma.

Steuergericht,

Urteil vom 3. Dezember 2001