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Entscheid

SGSTA.2001.23

Abzüge Berufkosten

24. September 2001Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. ist Lehrer

an der Kantonsschule. In der Steuererklärung 1999 machte er bezüglich seines

Einkommens Berufskosten von Fr. 9'678.-- geltend, darunter die Ausgaben für

einen 19-Zoll-Monitor in der Höhe von Fr. 1'095.-- und einer Wechselharddisk

von Fr 709.--, zusammen ausmachend Fr. 1'804.--. In der definitiven Veranlagung

für die Staatssteuer 1999 und die Bundessteuer 1999/2000 vom 4. Dezem-ber 2000

rechnete die Veranlagungsbehörde eine Betrag von Fr. 900.--, mithin ungefähr

die Hälfte dieser Ausgaben, auf.

In der

Steuererklärung 2000 machte das Ehepaar X. wiederum Berufskosten geltend,

wel-che in der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2000 ebenfalls vom 4.

Dezember 2000 nicht oder nur teilweise akzeptiert wurden. Von den gesamten

Kosten für Computer-Aus-rüstung und Verbrauchsmaterial in der Höhe von Fr.

2'326.15 wurden nur Fr. 1'651.15 zum Abzug zugelassen, was der Hälfte der

Ausgaben für Hardware entspricht. Nicht akzeptiert und deshalb ebenfalls

aufgerechnet wurden sodann die Ausgaben für eine Arbeitsleuchte und einen

Arbeitsstuhl im Gesamtbetrag von Fr. 751.20. Schlussendlich wurden die

theoretischen Ausgaben für das Arbeitszimmer nur zu Fr. 2'073.-- (statt Fr.

2'492.50) anerkannt. Die gesamten Aufrechnungen betrugen Fr. 1'900.--.

Die dagegen

gerichteten Einsprachen wurden abgewiesen.

2. Mit Schreiben vom 7. Februar

2001 liessen die Steuerpflichtigen durch ihr Buchhal-tungs- und Treuhandbüro

Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen und stellten

folgende Anträge: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der

Veranlagungsbehörde Solothurn zur Neubeurteilung zuzustellen. Es sei

festzuhalten, dass die aufgeführten Berufsauslagen inkl. Arbeitsleuchte und

Arbeitsstuhl im Sinne von § 33 erforderliche Kosten für die Ausübung des

Berufes darstellten. Zur Begründung wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Der Staat Solothurn würde dem Steuerpflichtigen als Kantonsschullehrer nicht

die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellen. Die verfügbaren Computer an der

Schule seien völlig veraltet. Um seine Lehrtätig-keit pflichtgemäss zu erfüllen,

sei der Steuerpflichtige gezwungen, teure Anschaffungen zu tätigen. Gemäss

gerichtlicher Rechtssprechung würde dann mehr als 50 % der Anschaf-fungskosten

des PC zum Abzug gewährt, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem gegenwärtigen

Beruf in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stünden und es dem

Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, darauf zu verzichten. Diese Bedingungen

seien vorliegend erfüllt.

Das

Steuergericht holte beim Departement des Innern einen Amtsbericht zu den Fragen

ein, ob es zutreffe, dass die EDV-Einrichtungen an der Kantonsschule ungenügend

seien und die Lehrer zufolge mangels an geeignetem Arbeitsplatz auf einen

eigenen Büroraum angewiesen seien. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 nahm das Amt

für Mittelschulen und Hochschulen zu den Fragen Stellung und legte auch eine

Stellungnahme der Kantonsschule dazu.

Erwägungen

1.

...

2.

Vorliegend geht

es um die Frage, welche Ausgaben als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen in

Abzug gebracht werden können. Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. c StG können die für die

Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten in Abzug gebracht werden. Eine

gleichlautende Bestimmung für die direkte Bundessteuer findet sich in Art. 26

Abs. 1 Bst. c DBG. Die nachstehenden Erwägungen für die Staatssteuer gelten

deshalb auch für die Bundessteuer.

3.

a) Die

Informatik hat in den vergangenen Jahren eine grosse Entwicklung durchgemacht

und durchdringt heute das Berufs- wie auch das Privatleben mehr oder weniger

stark. Durch die Verbreitung des Internets wurde diese Entwicklung massiv

beschleunigt. In einer modernen Kantonsschule kommt die Informatik u.a.

folgendermassen zum Tragen:

- Die Schüler haben selber

Informatikunterricht.

- Lehrer und Schüler brauchen das Internet als

Wissensquelle.

- Die Informatik wird als

didaktisches Mittel vielfältig eingesetzt.

Der

heutige Lehrer kann deshalb insbesondere für die Vorbereitung seiner

Lehrtätigkeit nicht auf die Informatik verzichten (vgl. zu diesem Thema auch

das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 1999, publiziert in ASA Band 69,

2001, S. 872). Soweit er diese Vorbereitungen nicht in der Schule selbst

vornehmen kann, ist er deshalb auf entsprechende Einrichtungen zuhause

angewiesen. Sie ist in diesem Fall und in diesem Umfang erforderlich im Sinn

der zitierten Gesetzesbestimmungen.

Andrerseits

spielt die Informatik auch im Privatleben eine zunehmend wichtigere Rolle.

Private Informatikmittel gelten heute kaum mehr als Luxus. Wenn somit

Informatik-Anschaffungen für zuhause getätigt werden, welche auch beruflich gebraucht

werden, oder wenn umgekehrt für berufliche Zwecke solche Investitionen getätigt

werden, welche auch privat genutzt werden, kommt man nicht umhin, eine

angemessene Aufteilung der Kosten in abzugfähige Berufskosten und nicht

abzugsfähige Lebenshaltungskosten vorzunehmen.

b) Die

Rekurrenten/Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die gesamten

Informatikkosten zum Abzug gebracht werden könnten, da sie für den Beruf

erforderlich seien. Gemäss dem Amt für Mittelschulen und Hochschulen haben die

Lehrkräfte (mit Ausnahme der Führungskräfte) an den Kantonsschulen in der Regel

keinen persönlichen PC und auch kein persönliches Arbeitszimmer an der Schule,

welche die ungestörte Vorbereitung des Unterrichts ermöglicht. Das Amt ist

jedoch der Auffassung, dass diese Einrichtungen (gemeint sind wohl

Arbeitszimmer und Informatikmittel) heutzutage zum normalen persönlichen

Inventar einer Person mit der Ausbildung eines Kantonsschullehrers gehören.

Sollte sich eine Lehrkraft diese sehr individuellen Installationen nicht

leisten wollen, habe sie die Möglichkeit (allenfalls unter einem gewissen

Konfort- bzw. Effizienzverlust) die schuleigenen Anlagen zu benützen.

Das Kantonale

Steuergericht ist der Auffassung, dass die heutigen Lehrkräfte der Möglichkeit

bedürfen, ihre Lehrtätigkeit ungestört vorzubereiten. Dabei müssen sie auch auf

Informatikmittel sowohl als Wissenquelle (Internet) wie auch als didaktisches

Mittel greifen können. Wird diese Möglichkeit von der Schule nicht geboten, so

haben die Lehrkräfte dafür private Mittel einzusetzen. Im vorliegenden Fall ist

durch den eingeholten Amtsbericht bestätigt, dass die ungestörte

Unterrichtsvorbereitung in der Schule nicht gewährleistet ist. Die

Anschaffungen sind deshalb - soweit sie nicht private Verwendung finden - Berufskosten.

Informatikmittel,

welche von Unselbständigerwerbenden zuhause beruflich gebraucht werden, werden

in der Regel auch für private Zwecke benützt. Dies ist im vorliegenden Fall

auch nicht bestritten. Wie weit die Rekurrenten/Beschwerdeführer diese

Anschaffungen nur für private Zwecke gar nicht getätigt hätten, kann nicht

eruiert werden. Wie weit die Einrichtungen beruflich und wie weit privat

genutzt werden, entzieht sich, zumal im vorliegenden Fall, ebenfalls einer

genaueren Beweisführung. Die Vorinstanz hat die Software-Ausgaben voll als

Berufskosten betrachtet - was grosszügig ist - und die Hardware zur Hälfte.

Dieses Vorgehen kann nicht beanstandet werden und ist angemessen. Rekurs und

Beschwerde sind deshalb in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Umstritten ist

ebenfalls der Abzug von Möbeleinrichtungen (Arbeitsleuchte und Stuhl) für das

Arbeitszimmer. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers durch

Gewährung eines Mietzinsabzuges anerkannt. Unter Ziffer 3 hievor wurde

dargelegt, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer auf das Arbeiten zuhause

angewiesen ist. Es erscheint deshalb widersprüchlich, neben der Anschaffung von

Informatikmitteln und der Berücksichtigung des Arbeitszimmers generell nicht

auch gewisse spezifische andere Investitionen teilweise zum Abzug zuzulassen.

Man kommt nicht umhin festzustellen, dass sowohl eine Arbeitsleuchte wie auch

ein Bürostuhl zum notwendigen Inventar eines Büros gehört. Es ist deshalb

folgerichtig, auch hier einen Teil als Berufskosten zum Abzug zuzulassen.

Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch hier eine hälftige Teilung zwischen

Berufskosten und Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Die Hälfte der Auslagen für

die Arbeitsleuchte, total Fr. 751.20.--, die Hälfte ausmachend Fr. 376.--, ist

deshalb zum Abzug zuzulassen. Soweit ist der Rekurs gegen die Staatssteuer 2000

teilweise gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil

vom 24. September 2001