SGSTA.2001.23
Abzüge Berufkosten
24. September 2001Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2001 Nr. 6
StG § 33 Abs. 1 Bst.
c StG, DBG Art. 26 Abs. 1 Bst. c - Abzüge Berufskosten.
Ungestörtes Arbeiten
an einem Computer ist für einen Kantonsschullehrer unentbehrlich. Stellt die
Schule ihm keinen Arbeitsort mit PC zur Verfügung, kann er (in der Regel) die
Hälfte der Kosten für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes samt PC zuhause als
Berufskosten in Abzug bringen.
Urteil St 2001/23-24; BSt 2001/5 vom 24.
September 2001
Sachverhalt
1. X. ist Lehrer
an der Kantonsschule. In der Steuererklärung 1999 machte er bezüglich seines
Einkommens Berufskosten von Fr. 9'678.-- geltend, darunter die Ausgaben für
einen 19-Zoll-Monitor in der Höhe von Fr. 1'095.-- und einer Wechselharddisk
von Fr 709.--, zusammen ausmachend Fr. 1'804.--. In der definitiven Veranlagung
für die Staatssteuer 1999 und die Bundessteuer 1999/2000 vom 4. Dezem-ber 2000
rechnete die Veranlagungsbehörde eine Betrag von Fr. 900.--, mithin ungefähr
die Hälfte dieser Ausgaben, auf.
In der
Steuererklärung 2000 machte das Ehepaar X. wiederum Berufskosten geltend,
wel-che in der definitiven Veranlagung der Staatssteuer 2000 ebenfalls vom 4.
Dezember 2000 nicht oder nur teilweise akzeptiert wurden. Von den gesamten
Kosten für Computer-Aus-rüstung und Verbrauchsmaterial in der Höhe von Fr.
2'326.15 wurden nur Fr. 1'651.15 zum Abzug zugelassen, was der Hälfte der
Ausgaben für Hardware entspricht. Nicht akzeptiert und deshalb ebenfalls
aufgerechnet wurden sodann die Ausgaben für eine Arbeitsleuchte und einen
Arbeitsstuhl im Gesamtbetrag von Fr. 751.20. Schlussendlich wurden die
theoretischen Ausgaben für das Arbeitszimmer nur zu Fr. 2'073.-- (statt Fr.
2'492.50) anerkannt. Die gesamten Aufrechnungen betrugen Fr. 1'900.--.
Die dagegen
gerichteten Einsprachen wurden abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 7. Februar
2001 liessen die Steuerpflichtigen durch ihr Buchhal-tungs- und Treuhandbüro
Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht einreichen und stellten
folgende Anträge: Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und der
Veranlagungsbehörde Solothurn zur Neubeurteilung zuzustellen. Es sei
festzuhalten, dass die aufgeführten Berufsauslagen inkl. Arbeitsleuchte und
Arbeitsstuhl im Sinne von § 33 erforderliche Kosten für die Ausübung des
Berufes darstellten. Zur Begründung wird zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Der Staat Solothurn würde dem Steuerpflichtigen als Kantonsschullehrer nicht
die nötige Infrastruktur zur Verfügung stellen. Die verfügbaren Computer an der
Schule seien völlig veraltet. Um seine Lehrtätig-keit pflichtgemäss zu erfüllen,
sei der Steuerpflichtige gezwungen, teure Anschaffungen zu tätigen. Gemäss
gerichtlicher Rechtssprechung würde dann mehr als 50 % der Anschaf-fungskosten
des PC zum Abzug gewährt, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem gegenwärtigen
Beruf in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stünden und es dem
Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, darauf zu verzichten. Diese Bedingungen
seien vorliegend erfüllt.
Das
Steuergericht holte beim Departement des Innern einen Amtsbericht zu den Fragen
ein, ob es zutreffe, dass die EDV-Einrichtungen an der Kantonsschule ungenügend
seien und die Lehrer zufolge mangels an geeignetem Arbeitsplatz auf einen
eigenen Büroraum angewiesen seien. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 nahm das Amt
für Mittelschulen und Hochschulen zu den Fragen Stellung und legte auch eine
Stellungnahme der Kantonsschule dazu.
Erwägungen
1.
...
2.
Vorliegend geht
es um die Frage, welche Ausgaben als Berufskosten vom steuerbaren Einkommen in
Abzug gebracht werden können. Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. c StG können die für die
Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten in Abzug gebracht werden. Eine
gleichlautende Bestimmung für die direkte Bundessteuer findet sich in Art. 26
Abs. 1 Bst. c DBG. Die nachstehenden Erwägungen für die Staatssteuer gelten
deshalb auch für die Bundessteuer.
3.
a) Die
Informatik hat in den vergangenen Jahren eine grosse Entwicklung durchgemacht
und durchdringt heute das Berufs- wie auch das Privatleben mehr oder weniger
stark. Durch die Verbreitung des Internets wurde diese Entwicklung massiv
beschleunigt. In einer modernen Kantonsschule kommt die Informatik u.a.
folgendermassen zum Tragen:
- Die Schüler haben selber
Informatikunterricht.
- Lehrer und Schüler brauchen das Internet als
Wissensquelle.
- Die Informatik wird als
didaktisches Mittel vielfältig eingesetzt.
Der
heutige Lehrer kann deshalb insbesondere für die Vorbereitung seiner
Lehrtätigkeit nicht auf die Informatik verzichten (vgl. zu diesem Thema auch
das Urteil des Bundesgerichts vom 27. Mai 1999, publiziert in ASA Band 69,
2001, S. 872). Soweit er diese Vorbereitungen nicht in der Schule selbst
vornehmen kann, ist er deshalb auf entsprechende Einrichtungen zuhause
angewiesen. Sie ist in diesem Fall und in diesem Umfang erforderlich im Sinn
der zitierten Gesetzesbestimmungen.
Andrerseits
spielt die Informatik auch im Privatleben eine zunehmend wichtigere Rolle.
Private Informatikmittel gelten heute kaum mehr als Luxus. Wenn somit
Informatik-Anschaffungen für zuhause getätigt werden, welche auch beruflich gebraucht
werden, oder wenn umgekehrt für berufliche Zwecke solche Investitionen getätigt
werden, welche auch privat genutzt werden, kommt man nicht umhin, eine
angemessene Aufteilung der Kosten in abzugfähige Berufskosten und nicht
abzugsfähige Lebenshaltungskosten vorzunehmen.
b) Die
Rekurrenten/Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die gesamten
Informatikkosten zum Abzug gebracht werden könnten, da sie für den Beruf
erforderlich seien. Gemäss dem Amt für Mittelschulen und Hochschulen haben die
Lehrkräfte (mit Ausnahme der Führungskräfte) an den Kantonsschulen in der Regel
keinen persönlichen PC und auch kein persönliches Arbeitszimmer an der Schule,
welche die ungestörte Vorbereitung des Unterrichts ermöglicht. Das Amt ist
jedoch der Auffassung, dass diese Einrichtungen (gemeint sind wohl
Arbeitszimmer und Informatikmittel) heutzutage zum normalen persönlichen
Inventar einer Person mit der Ausbildung eines Kantonsschullehrers gehören.
Sollte sich eine Lehrkraft diese sehr individuellen Installationen nicht
leisten wollen, habe sie die Möglichkeit (allenfalls unter einem gewissen
Konfort- bzw. Effizienzverlust) die schuleigenen Anlagen zu benützen.
Das Kantonale
Steuergericht ist der Auffassung, dass die heutigen Lehrkräfte der Möglichkeit
bedürfen, ihre Lehrtätigkeit ungestört vorzubereiten. Dabei müssen sie auch auf
Informatikmittel sowohl als Wissenquelle (Internet) wie auch als didaktisches
Mittel greifen können. Wird diese Möglichkeit von der Schule nicht geboten, so
haben die Lehrkräfte dafür private Mittel einzusetzen. Im vorliegenden Fall ist
durch den eingeholten Amtsbericht bestätigt, dass die ungestörte
Unterrichtsvorbereitung in der Schule nicht gewährleistet ist. Die
Anschaffungen sind deshalb - soweit sie nicht private Verwendung finden - Berufskosten.
Informatikmittel,
welche von Unselbständigerwerbenden zuhause beruflich gebraucht werden, werden
in der Regel auch für private Zwecke benützt. Dies ist im vorliegenden Fall
auch nicht bestritten. Wie weit die Rekurrenten/Beschwerdeführer diese
Anschaffungen nur für private Zwecke gar nicht getätigt hätten, kann nicht
eruiert werden. Wie weit die Einrichtungen beruflich und wie weit privat
genutzt werden, entzieht sich, zumal im vorliegenden Fall, ebenfalls einer
genaueren Beweisführung. Die Vorinstanz hat die Software-Ausgaben voll als
Berufskosten betrachtet - was grosszügig ist - und die Hardware zur Hälfte.
Dieses Vorgehen kann nicht beanstandet werden und ist angemessen. Rekurs und
Beschwerde sind deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Umstritten ist
ebenfalls der Abzug von Möbeleinrichtungen (Arbeitsleuchte und Stuhl) für das
Arbeitszimmer. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers durch
Gewährung eines Mietzinsabzuges anerkannt. Unter Ziffer 3 hievor wurde
dargelegt, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer auf das Arbeiten zuhause
angewiesen ist. Es erscheint deshalb widersprüchlich, neben der Anschaffung von
Informatikmitteln und der Berücksichtigung des Arbeitszimmers generell nicht
auch gewisse spezifische andere Investitionen teilweise zum Abzug zuzulassen.
Man kommt nicht umhin festzustellen, dass sowohl eine Arbeitsleuchte wie auch
ein Bürostuhl zum notwendigen Inventar eines Büros gehört. Es ist deshalb
folgerichtig, auch hier einen Teil als Berufskosten zum Abzug zuzulassen.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist auch hier eine hälftige Teilung zwischen
Berufskosten und Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Die Hälfte der Auslagen für
die Arbeitsleuchte, total Fr. 751.20.--, die Hälfte ausmachend Fr. 376.--, ist
deshalb zum Abzug zuzulassen. Soweit ist der Rekurs gegen die Staatssteuer 2000
teilweise gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil
vom 24. September 2001