SGSTA.2001.49
Ordnungsmässigkeit einer Buchführung / Offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessensentscheides
7. Juni 2004Deutsch16 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr. 6
StG § 141, DBG Art. 125 Abs. 2, StHG
Art. 42 Abs. 3 -
Ordnungsmässigkeit einer Buchführung. Offensichtliche Unrichtigkeit eines
Ermessensentscheides. In casu formelle und materielle Beweiskraft abgesprochen.
Offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessensentscheides in casu verneint.
Urteil
SGSTA.2001.48-49; BST.2001.8-9 vom 7. Juni 2004.
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige hat am 1. Januar 1998 in seiner Privatliegenschaft die A.Bar
eröffnet in der Rechtsform einer Einzelunternehmung. Der erste
Geschäftsabschluss für den 31. Dezember 1998 reichte er mit der Steuererklärung
1999 ein. Dieser ist zugleich Grundlage für die Zwischenveranlagung 1998 wegen
Erwerbsaufnahme sowie für die Veranlagung 1999, inklusive direkte
Bundessteuer1997/98 und 1999/2000. Am 2. Februar 2000 hat die
Veranlagungsbehörde verschiedene Unterlagen verlangt, wie Hauptbuchkonti,
Warenlagerlisten etc., alles geprüft und festgestellt:
-
Es
werde kein Kassabuch geführt. Die Verbuchung des Hauptbuchs sei somit mangelhaft:
Fehlende Chronologie, Minussaldi, fehlende Privatabzüge etc.
-
Es
seien keine Warenlagerlisten vorhanden
-
Die
in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Bruttogewinnmarge von 68,25 % entspreche
nicht dem branchenüblichen Durchschnitt eines Barbetriebs. Die (damalige)
Vertreterin des Rekurrenten habe gemäss eingereichter Aufstellung die
Soll-Marge auf ca. 75% geschätzt, die Veranlagungsbehörde gehe dagegen von ca.
77 % aus.
Die
mangelhaften Aufzeichnungen und die zu tiefe Bruttogewinnmarge von 68.25 % haben
dazu geführt, dass die Veranlagungsbehörde der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen
hat und für das selbständige Erwerbseinkommen Ermessenszuschläge vorgenommen
hat. Die definitiven Veranlagungen für das Steuerjahr 1998 inklusive der
direkten Bundessteuer 1997/98 (Zwischenveranlagung in Folge Erwerbsaufnahme)
und Steuerjahr 1999 inklusive direkte Bundessteuer 1999/2000 erhielt der
Steuerpflichtige am 1. Mai 2000.
2. Dagegen hat der
Steuerpflichtige am 31. Mai 2000 rechtzeitig Einsprache erhoben. Zugleich stellte
er in Aussicht, der Veranlagungsbehörde spätestens am 30. Juni 2000 ein Kalkulationsschema
und den Nachweis der Bruttogewinnmarge zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom
29. Juni 2000 hat der Vertreter des Einsprechers mitgeteilt, dass die durch die
Bruttogewinnmarge von 77 % zu hoch ausgefallen sei. Effektiv betrage sie
74.5 %, nach Abzug von 1 % für Verluste, wie über den Strich
ausschenken, Gratisrunden, zerschlagene Flaschen, Resten von nicht mehr
verkäuflichen Weinen, daneben schütten etc. könne mit einer Marge von
73.5 % gerechnet werden. Dafür wurden detaillierte, spartenweise Aufstellungen
sowie Berechnungen hinzugefügt. Der Veranlagungsbehörde wurden im Weiteren sämtliche
Buchhaltungsunterlagen und Belege zur Bücherprüfung eingereicht. Sie hat nebst
den bereits genannten Mängeln weitere Unzulänglichkeiten festgestellt:
-
Ein
geschäftliches Bankkontokorrent ist nicht in der Buchhaltung integriert und
wird auch nicht im privaten Wertschriftenverzeichnis deklariert.
-
Ein
weiteres (privates) Bankkonto ist ebenfalls nicht deklariert.
-
Die
Lohnbuchhaltung ist nicht vollständig. Für einzelne Angestellte sind keine
Lohnausweise vorhanden, die AHV-Beiträge sind dementsprechend nicht abgerechnet.
-
Diverse
Privatauslagen sind als Geschäftsaufwand verbucht.
-
Auf
Grund des fehlenden Kassabuches und der Nichtdeklaration des Geschäftskontokorrentes
ist der Geldkreislauf nicht vollständig ausgewiesen: Der Umsatz der Kreditkarteneinnahmen
ist in der Buchhaltung nicht verbucht, Mehrwertsteuerrückzahlungen werden via
Privatkonto gebucht, Investitionen werden über die nicht deklarierten Bankkonti
abgewickelt, die Vermögensrechnung weist einen Ausgabenüberschuss aus.
3. Mit Schreiben
vom 17. Oktober 2000 hat die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen zur
Einspracheverhandlung eingeladen und hat auf Grund des Ergebnisses der Bücherprüfung
ergänzende Unterlagen zur Prüfung verlangt. An der Einspracheverhandlung hat
der Steuerpflichtige einen Verschiebungstermin beantragt, da noch weitere
Ausweise beigebracht werden sollten. Mit Einladung vom 16. November 2000 hat
die Veranlagungsbehörde den neuen Termin für die Einspracheverhandlung auf den
30. November 2000 festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Einsprecher aufgefordert,
an dieser Verhandlung einen materiellen Antrag zu stellen.
4. Für die
Einspracheverhandlung vom 30. November 2000 hat der Einsprecher seinen neuen
Vertreter beigezogen. Dieser beantragte, an Stelle der Einspracheverhandlung,
eine Instruktionssitzung durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde stimmte auf
Grund der Umstände diesem Vorgehen zu und erläuterte dem neuen Vertreter den
Sachverhalt. Es wurde vereinbart (mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung),
dass ein materieller Antrag bis spätestens am 14. Dezember 2000 eingereicht
wird. Am 14. Dezember 2000 haben der Einsprecher und ein Mitarbeiter des
Vertreters ohne vorherige Voranmeldung bei der Veranlagungsbehörde
vorgesprochen. Statt den vereinbarten materiellen Antrag einzureichen, haben
sie eine weitere Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2001 beantragt. Mit
Schreiben vom 22. Dezember 2000 hat die Veranlagungsbehörde diesem
Fristerstreckungsgesuch nochmals entsprochen. Der Einsprecher wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass es sich um die letzte Fristansetzung zur Einreichung
eines materiellen Antrages und der entsprechenden Beweismittel und zur
Vorlegung einer Vertre-tungsvollmacht handelt. Nach unbenutztem Fristablauf
könne gemäss § 149 Abs.5 StG und Art. 132 Abs.3 DBG auf die Einsprache nicht
mehr eingetreten werden.
5. Mit Schreiben
vom 15. Januar 2001, eingegangen bei der Veranlagungsbehörde am 17. Januar
2001, sowie der am 17. Januar 2001 eingereichten Vertretungsvollmacht hat der
Vertreter des Einsprechers grundsätzlich Anerkennung der Selbstdeklaration beantragt,
welche allerdings nicht mehr einen Gewinn, sondern nach erfolgten Korrekturen
neu einen Verlust ausgewiesen hat. Bezüglich Kassaführung, Bruttogewinnmarge
und Geldflussrechnung wurden kurze Erklärungen abgegeben und dementsprechend
ein neu erstellter Geschäftsabschluss eingereicht.
6. Da keine
Beweismittel hinzugefügt wurden und die Korrekturbuchungen, welche zum neuen
Geschäftsabschluss geführt haben, weder dokumentiert noch belegt wurden, ist
die Veranlagungsbehörde auf Grund der Feststellungen der Buchprüfung zu
folgender Berechnung des steuerbaren Geschäftsertrags gekommen:
Reingewinn 1998 laut Selbsttaxation Fr. 2'062
IST-Umsatz Fr. 423'398
SOLL- Umsatz (Marge 73,5%), (WaAufwand
Fr. 134'394.-) Fr. 507'147
Differenz Fr. 83'794 Fr. 83‘794
Naturalbezüge/Eigenverbrauch Fr. 0
Privatanteil Kunden- und Reisespesen Fr. 8'343
Korrektur Eigenmietwert Fr. 12'000
Total Fr. 106'154
Der ermittelte Reingewinn von Fr.
106'154.-- ist mit dieser Berechnung über dem der definitiven Veranlagung
gelegen (Fr. 98'024.--) gelegen. Damit die Einsprache nicht zu Ungunsten des
Einsprechers abgeändert werden musste, hat die Veranlagungsbehörde auf eine
Korrektur verzichtet.
7. Gegen die
Einsprache-Entscheide Steuerperioden 1998 und 1999 Staatssteuer, Steuer-periode
1997/1998 und 1999/2000 Direkte Bundessteuer, vom 12 März 2001, die alle am 14.
März beim Steuerpflichtigen eingetroffen sind, hat sein Vertreter beim
Kantonalen Steuergericht am 11. April 2001 Rekurs bzw. Beschwerde eingereicht.
Er hat folgende Rechtbegehren gestellt:
-
Die
Einspracheentscheide für Staatssteuer 1998 und 1999 sowie direkte Bundessteuer
Steuerperiode 1997/98 und 1999/2000 seien aufzuheben und auf Grund einer neuen
Berechnungsgrundlage zu erstellen.
-
Es
sei festzustellen, dass die berichtigte Buchhaltung beweiskräftig sei und dass
kein Platz ist für eine Ermessenseinschätzung des selbständigen
Erwerbseinkommens bestehe.
-
Damit
veränderte sich das steuerbare Einkommen für die Staatsteuer 1998 von
Fr. 155'573.-- auf Fr. 56'733.91 bzw. für die Staatssteuer 1999 von Fr.
191'192.-- auf Fr. 92'352.91 bzw. für direkte Bundessteuer 199/2000 gemäss
Rechnung unter Einbezug des Ergebnisses des selbständigen Erwerbseinkommens
gemäss berichtigter Buchhaltung.
-
Die
betroffenen Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Gemeinde, gegebenenfalls Kirchgemeinden)
seien aufzufordern, ihre Steuerforderungen zu sistieren.
8. In der
Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 beantragte die Veranlagungsbehörde, die Rekurse
und Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.
9. Der vertretene
Rekurrent und Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 21. Juni 2001
vollumfänglich an den Rechtsbegehren fest.
10. Mit Schreiben
vom 7. April 2004 teilte der nunmehrige Vertreter dem Steuergericht mit, das
Mandat per sofort niedergelegt zu haben.
Erwägungen
1.
...
2.
Gemäss
Art. 125 Abs. 2 DBG, Art 42 Abs. 3 StHG sowie § 141 StG müssen natürliche
Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische
Personen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen,
Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung
fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie
Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.
3.
Da die
Roheinnahmen (Umsatz) des Steuerpflichtigen Fr. 100'000.-- übersteigen, ist er
nach Obligationenrecht (OR) buchführungspflichtig (Art. 957 i.V.m. Art. 934 OR
und Art. 52-56 HregV).
4.
Die
Jahresrechnung hat formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern im
Sinn von Art. 957 OR zu beruhen. Das geht nunmehr ausdrücklich aus Art. 126 Abs.
3.
Satz 2 DBG sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 VV StG (Vollzugsverordnung zum
Steuergesetz) hervor, wonach sich die Art und Weise der Führung der Bücher nach
den Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere von Art. 957 OR, richtet.
Demzufolge ist die Verletzung der obligationenrechtlichen
Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der in Art. 126
Abs. 3 Satz 2 DBG sowie Art. 42 Abs.3 StHG bzw. § 8 Abs. 2 VV StG umschriebenen
Verfahrenspflicht zu würdigen (ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1 Art. 42 N 27 [2. Auflage]).
5.
Es stellt sich
nun die Frage, ob die kaufmännische Buchführung des Steuerpflichtigen, deren
Ausgestaltung sich nach Art und Umfang des buchführungspflichtigen Geschäfts
richtet, im Sinn von Art. 957 OR ordnungsgemäss ist. Da es sich bei der
"Ordnungsmässigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt,
sind bei der Auslegung für den Richter Lehre und Rechtsprechung wegleitend. Je
nach Autor werden die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR)
unterschiedlich dargestellt. Käfer subsumiert einerseits unter den Begriff der
Ordnungsmässigkeit die formellen Grundsätze wie Verwendung von Bild- und Datenträgern,
Sprache, Schrift- und Zahlträger, Anordnungen und Zusammenhang der Aufzeichnungen,
Währung, Korrektur von Buchhaltungsfehlern, Buchungsbelege, Zeitpunkt der
Eintragung, Reihenfolge der Buchungen, formelle Kontinuität, Konstanz der
Methoden und Prüfbarkeit (Berner Kommentar-Käfer, OR 957 N 501 ff.) sowie die
materiellen Grundsätze wie Buchführungswahrheit und -richtigkeit,
Vollständigkeit und Lückenlosigkeit, Verbuchung interner Vorgänge,
Buchungsfähigkeit -würdigkeit und -pflichtigkeit und materielle Kontinuität
(Berner Kommentar-Käfer, OR 957 N 522 ff.). Demgegenüber fasst er unter dem
Begriff der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze (aakG) nach Art.
959.
OR die Kriterien der Vorsicht, Stetigkeit, Wirtschaftlichkeit,
Unternehmungsfortführung, Verrechnungsverbot und Wesentlichkeit zusammen, plus
die Bilanzgrundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit (Berner
Kommentar-Käfer, OR 959 N131 ff.; zitiert nach Basler Kommentar OR-Neuhaus Art.
957.
N 22 f.).
6.
Bei
bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit
der Kassabuchführung (…). Nicht chronologische Eintragungen,
Nachtragsbuchungen, Eintrag von runden Beträgen oder Sammelposten sowie Fehlen
von Buchungsunterlagen (Quittungen, Registrierkassenstreifen, Rechnungsdoppel
usw.) erschüttern den Beweiswert eines Kassabuchs erheblich (…). Eine Kassabuchführung,
bei der nicht auf Uraufschriebe (Kassenstreifen, Notizen in Agenden oder andere
fortlaufende und chronologische Aufschriebe) zurückgegriffen werden kann,
erfüllt die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäss geführten
Buchhaltung nicht (…). Einer Buchhaltung, die für einen bargeldintensiven
Betrieb erst nachträglich erstellt wird und sich nicht auf ein Kassabuch
stützen kann, kommt nur beschränkte Beweiskraft zu (…) (Zitiert nach Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, N 9 § 144).
7.
Eine formell
richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Diese Vermutung
wird aber entkräftet, wenn das Buchhaltungsergebnis in auffallendem Widerspruch
zu den einschlägigen Erfahrungszahlen steht oder deklarierte Einkommen mit dem
Lebensaufwand und der Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen widersprüchlich
sind und es für diese Widersprüche keine stichhaltigen Gründe gibt (vgl. F.
Cagianut, E. Höhn: Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, § 4, Rz 93).
8.
Hat der
Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können
die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt
werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 147
Abs. 2 StG sowie Art. 46 Abs. 3 StHG die Veranlagung nach pflichtgemässem
Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und
Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
9.
Der
berichtigten Buchhaltung 1998 ist aus nachstehenden Gründen die formelle und materielle
Beweiskraft abzusprechen:
Die
buchmässige Aufzeichnung geht stets von der steuerpflichtigen Person selbst
aus. Deshalb beruht ihr Beweiswert für die Veranlagung einzig und allein auf
ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Obwohl es sich bei einem
Barbetrieb um ein bargeldintensives Geschäft handelt, wird kein ordentliches
Kassabuch geführt. Die Ordnungsmässigkeit der Buchprüfung erfordert in solchen
Fällen ein Kassabuch, das gegebenenfalls mit Vorjournalen oder Vorbüchern (z.B.
Registrierkassenstreifen) verbunden ist. Nur die unverzügliche Aufzeichnung
aller Bareinnahmen und –ausgaben bietet Gewähr für eine lückenlose Erfassung
des Bargeldflusses (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b
Art. 115 N 20). Dies darf natürlich auch elektronisch geschehen. Beim Rekurrent
hingegen sind lediglich die Kassastreifen der elektronischen Sanyo-Kassa
vorhanden. Die Einnahmen werden nur in einer Sammelposition verbucht. Die
vorhandenen Belege geben keinen Aufschluss über die täglichen Einnahmen und
Ausgaben, Einlagen und Bezügen (inklusive Privateinnahmen und Privatbezüge).
Die Veranlagungsbehörde hat die Kassastreifen anlässlich der Buchprüfung
eingesehen und folgende Beanstandungen gemacht: In diversen Monaten weichen die
mittels den bereits erwähnten Sammelposten verbuchten Umsätze von den Kassastreifen
ab:
Monat Verbuchter
Umsatz Umsatz laut Kassastreifen Differenz
1/1998 37'400.95 38'540.56 1'139.61
2/1998 54'825.65 59'810.10 4'982.45
10/1998 36'286.75 36'906.60 619.85
11/1998 33'776.00 34'176.00 400.00
Total
Differenzen Fr. 7'141.91
(zu wenig verbuchter
Umsatz gegenüber dem Monatstotal laut Kassastreifen)
Der
Beschwerde- bzw. Rekursführer erklärt die Differenzen mit Tippfehlern. Selbst
wenn es Tippfehler wären, erklärt dies noch nicht, warum die einzelnen
Tippfehler nicht anhand von Stornierungen zeitlich geordnet in einem Kassabuch
ersichtlich sind. Dadurch wird die Prüfbarkeit verunmöglicht. Die
Minuskassasaldi werden in der berichtigten Buchhaltung auf Grund eines
Darlehens der Mutter als erfolgsneutrale Transaktion korrigiert. Die
Korrekturen der berichtigten Buchführung beruhen auf zwei Bankkonti, die der
Rekurrent weder im Geschäftsabschluss noch in der übrigen Steuererklärung
deklariert hat. Zu Recht hat die Veranlagungsbehörde darauf hingewiesen, dass
es sich beim Darlehenkredit der Mutter um laufende Investitionen im Jahre 1997
für den Barausbau gehandelt habe. Ausserdem müssten solche Korrekturbuchungen
unverzüglich erfolgen. Hinsichtlich der Investitionskredite ist folgendes zu sagen:
Der Rekurrent hatte
zur Finanzierung der Umbaukosten u.a. die Hypothek, lastend auf der
Liegenschaft ...gasse, ... in zwei Schritten erhöht:
Bestand per
1.
Januar 1997 Fr. 750'000.--
Bestand per
1.
Januar 1998 Fr. 908'792.-- Erhöhung Fr. 158‘000.--
Bestand per
1.
Januar 1999 Fr. 945'000.-- Erhöhung Fr. 36‘208.--
Erhöhungen
von 1.1.1997 bis 31.12.1998 Total Fr. 195‘000.—
Es handelt
sich vorliegend nicht wie dargelegt um einen gewährten Investitionskredit,
sondern um die Erhöhung der bestehenden Hypothek, lastend auf der Liegenschaft
...gasse ., .... Da es sich bei dieser Liegenschaft unbestrittenermassen um
eine Privatliegenschaft handelt, ist nach der anzuwendenden
Präponderanzmethode, auch die entsprechende Hypothek dem privaten Bereich
zuzuordnen. Eine Abspaltung und damit teilweise Verbuchung in der
Geschäftsbuchhaltung ist nicht möglich und das gilt sowohl für den Bestand der
Hypothek, als auch für die anteilmässigen Schuldenzinse. Der Rekurrent hat
deshalb zu Recht die Hypothek und sämtliche Schuldenzinse separat in der
Steuererklärung geltend gemacht. Somit kann der Buchhaltung nur noch eine
beschränkte Beweiskraft zukommen, da sie nachträglich erstellt wurde und sich
auf kein ordentliches Kassabuch stützen kann.
Die lückenlose
Umsatzregistrierung kann nur indirekt mittels einer Sollumsatz und Vermögensrechnung
festgestellt werden. Die Veranlagungsbehörde hat im Veranlagungsverfahren
folgende Vermögensrechnung für das Kalenderjahr 1998 durchgeführt:
Mittelherkunft: Zunahme Hypotheken 36'208.--
Nebeneinkommen 402.--
Wertschriftenertrag 486.--
Mieterträge ...gasse ... 73'750.--
Mieterträge ...strasse ... 105'485.--
Total 216'141.--
Mittelverwendung: Zunahme Bankkonti 34'496.--
Hypozinsen 73'958.--
Gebäudeunterhalt ...gasse ... 14'926.--
Gebäudeunterhalt ...strasse ... 28'490.--
Investitionen Geschäft 37'460.--
Bareinlagen Geschäft 6'200.--
Private Versicherungen (nach Ermessen) 4'000.--
Steuern (effektiv pro 1998 bezahlte) 7'282.--
Lebensaufwand (nach Ermessen) 20'000.--
Total 226'812.--
Total
Mittelherkunft: 216'141.--
Total
Mittelverwendung: 226'812.--
Saldo
(Ausgabenüberschuss) 10'671.--
Nachträgliche
Korrektur: Kauf Aktien P. AG v.18.3.1998 22'500.--
Ausgabenüberschuss
pro 1998 33'171.--
Zur Aufstellung hat die
Veranlagungsbehörde folgende Anmerkungen gemacht:
-
Der
Kauf der Aktien P. AG vom 18. März 1999 ist bislang nicht aktenkundig gewesen,
d.h. der Rekurrent hat diese Aktien weder im Geschäftsabschluss noch in der
übrigen Steuererklärung deklariert und auf diesen Mangel auch nicht im
Veranlagungs- und Einspracheverfahren aufmerksam gemacht. Da diese Auslage über
ein privates Bankkonto bezahlt wurde, ist sie in der Vermögensrechnung noch zu
berücksichtigen.
-
Als
Grundlage für die Vermögensrechnung dienen die Veränderungen der Bankkonti
zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1998, sowie in diesem Zeitraum
getätigten Zahlungsverkehr inklusive allfällige Privatbezüge/Einlagen ins
Geschäft.
Des Weiteren
hat die Bruttogewinnmarge nicht dem branchenüblichen Durchschnitt entsprochen.
Die Veranlagungsbehörde hat den effektiven Bruttogewinnsatz auf 77 % geschätzt.
Der erste Vertreter des Rekurrenten und die Veranlagungsbehörde haben sich dann
auf eine Bruttogewinnmarge von 73.5 % geeinigt. Dabei wurde ein 1-Prozentiger
Abzug für Verluste berücksichtigt. Die berichtigte Erfolgsrechnung weist nun
einen Betriebsertrag von Fr. 423'338.93 und einen Warenaufwand von Fr.
134'394.80 aus. Daraus resultiert eine Bruttogewinnmarge von 68.25 %. Diese
Gewinnmarge widerspricht sowohl den Erfahrungszahlen eines Barbetriebs als auch
der Selbstdeklaration des Rekurrenten. Dafür erbringt der Rekurrent keine
stichhaltigen Beweismittel mehr. Der Rekurrent sagt in der Replik lediglich,
dass es auf einige Prozentpunkte Differenz nicht ankäme. Die Bruttogewinnmarge
ist für die Richtigkeit einer Buchführung ein wichtiges Kontrollmittel. Denn es
ist ein Leichtes, den Bruttogewinn betragsmässig durch Nichtverbuchung von
Einnahmen und Ausgaben so zu kürzen, dass er relativ mit den Erfahrungszahlen
übereinstimmt. Auch die Ausführungen in der Replik zur Verbuchung der
Bareinnahmen, zur Nichtdeklaration des Geschäftskontokorrentes, zu den
fehlenden Warenlagerdetails und zur unvollständigen Lohnbuchhaltung vermögen
nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um nicht branchenübliche
Verbuchungen und Vornahmen handelt. Damit bleibt die Vermutung der unrichtigen
Buchführung bestehen.
10.
Es ist nun nur
noch zu prüfen, ob der Ermessensentscheid der Veranlagungsbehörde sich
offensichtlich als unrichtig erweist. Des Weiteren obliegt es dem Rekurrent,
den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der Ermessensveranlagung um eine
offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Gebricht es der Einsprache hieran, so
ist das Rechtsmittel ohne weiteres abzuweisen.
11.
Der Rekurrent
nimmt zu den einzelnen Aufrechnungen nicht direkt Stellung. Sondern verweist
lediglich auf seine berichtigte Buchhaltung. Die Veranlagungsbehörde hat laut
Selbsttaxation des Steuerpflichtigen im Jahre 1998 einen Reingewinn von Fr.
2'062.-- angenommen. Die berichtigte Erfolgsrechnung beziffert einen
Jahresverlust von Fr. 262.02 bzw. Fr. 815.09. Im Weiteren legt die
Veranlagungsbehörde gemäss Selbsttaxation eine Bruttogewinnmarge von 73.5 % zu
Grunde. Daraus resultiert eine Aufrechnung von Fr. 83'749.--. Der Rekurrent
weist eine Bruttogewinnmarge von 68.25 % auf. Bei begründeter Vermutung der
unvollständigen Einnahmeverbuchung obliegt es dem Steuerpflichtigen, zu
beweisen oder glaubwürdig zu begründen, dass diese Vermutung unzutreffend sei.
Dies trifft den Steuerpflichtigen in der Regel schwer. Die unvollständige
Einnahmenverbuchung darf deshalb bei der formell ordnungsmässig Buchführung nur
angenommen werden, wenn das Buchergebnis erheblich vom Vergleichsmaterial
abweicht und die als Vergleich dienenden Unterlagen, insbesondere der
Erfahrungsmässige Privataufwand oder die betrieblichen Erfahrungszahlen
hinreichend ausgewiesen sind und sich zum Vergleich im konkreten Fall eignen.
Eine unerhebliche Abweichung des Buchergebnisses vom Vergleichsmaterial spricht
solange nicht gegen die Richtigkeit der Buchhaltung, als die Steuer-behörde
zusätzliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit nicht feststellt. Was als
erhebliche Abweichung zu bezeichnen ist, muss im einzelnen Fall, gegebenenfalls
unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, beurteilt werden. In der
Regel ist die unerhebliche Abweichung bei warenverarbeitenden oder
dienstleistenden Betrieben grösser als bei den Unternehmungen mit reinem
Warenhandel (zitiert nach Reinmann/Zuppinger/Schärer, § 19 lit. b N 498 f.). Ob
es sich hier um eine erhebliche oder unerhebliche Abweichung handelt kann offen
gelassen werden, da der Buchführung auch die formelle Beweiskraft aberkannt
wird. Somit hätte der Rekurrent den Widerspruch zu den Erfahrungszahlen
darlegen müssen. Dies hat er, wie oben erwähnt, nicht gemacht. Darum ist die
Aufrechnung der Veranlagungsbehörde gerechtfertigt. Da der Rekurrent auf
diversen Aufwandkonti Privatauslagen belastet hat, hat die Veranlagungsbehörde
einen Privatanteil von Kunden- und Reisespesen von Fr. 8'343.-- ausgewiesen.
Unter den gegebenen Umständen ist ein Privatanteil in dieser Höhe nicht
offensichtlich unrichtig. Der Rekurrent bringt gegen diese Aufrechnung keine
Beweise vor. Schliesslich macht die Veranlagungsbehörde noch eine Korrektur des
Eigenmietwerts von Fr. 12'000.--. Diese Korrektur sei anerkannt und nicht
Gegenstand von diesem Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren. Die Aufrechnung wurde
bei den Mieterträgen (als Minusposition) berücksichtigt, so dass das steuerbare
Einkommen per Saldo unverändert geblieben ist. Dies ergibt eine Ermessenstaxation
von Fr. 106'154.--. Damit die Veranlagungsbehörde keine Korrektur zu Ungunsten
des Steuerpflichtigen vornehmen musste, hat sie den Betrag der vorausgegangenen
Ermessenseinschätzung von Fr. 98'024.-- belassen. Dieser Betrag erweist
sich nicht als offensichtlich unrichtig.
12.
Schliesslich
macht der Rekurrent noch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Darauf
ist nicht einzugehen, weil der Rekurrent sämtliche Beweismittel und Einwände
beim Steuergericht nun anbringen konnte (vgl. Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 115 N 2).
13.
Der
Ermessensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist
voll-umfänglich abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 7. Juni 2004