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Entscheid

SGSTA.2001.49

Ordnungsmässigkeit einer Buchführung / Offensichtliche Unrichtigkeit eines Ermessensentscheides

7. Juni 2004Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der

Steuerpflichtige hat am 1. Januar 1998 in seiner Privatliegenschaft die A.Bar

eröffnet in der Rechtsform einer Einzelunternehmung. Der erste

Geschäftsabschluss für den 31. Dezember 1998 reichte er mit der Steuererklärung

1999 ein. Dieser ist zugleich Grundlage für die Zwischenveranlagung 1998 wegen

Erwerbsaufnahme sowie für die Veranlagung 1999, inklusive direkte

Bundessteuer1997/98 und 1999/2000. Am 2. Februar 2000 hat die

Veranlagungsbehörde verschiedene Unterlagen verlangt, wie Hauptbuchkonti,

Warenlagerlisten etc., alles geprüft und festgestellt:

-

Es

werde kein Kassabuch geführt. Die Verbuchung des Hauptbuchs sei somit mangelhaft:

Fehlende Chronologie, Minussaldi, fehlende Privatabzüge etc.

-

Es

seien keine Warenlagerlisten vorhanden

-

Die

in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Bruttogewinnmarge von 68,25 % entspreche

nicht dem branchenüblichen Durchschnitt eines Barbetriebs. Die (damalige)

Vertreterin des Rekurrenten habe gemäss eingereichter Aufstellung die

Soll-Marge auf ca. 75% geschätzt, die Veranlagungsbehörde gehe dagegen von ca.

77 % aus.

Die

mangelhaften Aufzeichnungen und die zu tiefe Bruttogewinnmarge von 68.25 % haben

dazu geführt, dass die Veranlagungsbehörde der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen

hat und für das selbständige Erwerbseinkommen Ermessenszuschläge vorgenommen

hat. Die definitiven Veranlagungen für das Steuerjahr 1998 inklusive der

direkten Bundessteuer 1997/98 (Zwischenveranlagung in Folge Erwerbsaufnahme)

und Steuerjahr 1999 inklusive direkte Bundessteuer 1999/2000 erhielt der

Steuerpflichtige am 1. Mai 2000.

2. Dagegen hat der

Steuerpflichtige am 31. Mai 2000 rechtzeitig Einsprache erhoben. Zugleich stellte

er in Aussicht, der Veranlagungsbehörde spätestens am 30. Juni 2000 ein Kalkulationsschema

und den Nachweis der Bruttogewinnmarge zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom

29. Juni 2000 hat der Vertreter des Einsprechers mitgeteilt, dass die durch die

Bruttogewinnmarge von 77 % zu hoch ausgefallen sei. Effektiv betrage sie

74.5 %, nach Abzug von 1 % für Verluste, wie über den Strich

ausschenken, Gratisrunden, zerschlagene Flaschen, Resten von nicht mehr

verkäuflichen Weinen, daneben schütten etc. könne mit einer Marge von

73.5 % gerechnet werden. Dafür wurden detaillierte, spartenweise Aufstellungen

sowie Berechnungen hinzugefügt. Der Veranlagungsbehörde wurden im Weiteren sämtliche

Buchhaltungsunterlagen und Belege zur Bücherprüfung eingereicht. Sie hat nebst

den bereits genannten Mängeln weitere Unzulänglichkeiten festgestellt:

-

Ein

geschäftliches Bankkontokorrent ist nicht in der Buchhaltung integriert und

wird auch nicht im privaten Wertschriftenverzeichnis deklariert.

-

Ein

weiteres (privates) Bankkonto ist ebenfalls nicht deklariert.

-

Die

Lohnbuchhaltung ist nicht vollständig. Für einzelne Angestellte sind keine

Lohnausweise vorhanden, die AHV-Beiträge sind dementsprechend nicht abgerechnet.

-

Diverse

Privatauslagen sind als Geschäftsaufwand verbucht.

-

Auf

Grund des fehlenden Kassabuches und der Nichtdeklaration des Geschäftskontokorrentes

ist der Geldkreislauf nicht vollständig ausgewiesen: Der Umsatz der Kreditkarteneinnahmen

ist in der Buchhaltung nicht verbucht, Mehrwertsteuerrückzahlungen werden via

Privatkonto gebucht, Investitionen werden über die nicht deklarierten Bankkonti

abgewickelt, die Vermögensrechnung weist einen Ausgabenüberschuss aus.

3. Mit Schreiben

vom 17. Oktober 2000 hat die Veranlagungsbehörde den Steuerpflichtigen zur

Einspracheverhandlung eingeladen und hat auf Grund des Ergebnisses der Bücherprüfung

ergänzende Unterlagen zur Prüfung verlangt. An der Einspracheverhandlung hat

der Steuerpflichtige einen Verschiebungstermin beantragt, da noch weitere

Ausweise beigebracht werden sollten. Mit Einladung vom 16. November 2000 hat

die Veranlagungsbehörde den neuen Termin für die Einspracheverhandlung auf den

30. November 2000 festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Einsprecher aufgefordert,

an dieser Verhandlung einen materiellen Antrag zu stellen.

4. Für die

Einspracheverhandlung vom 30. November 2000 hat der Einsprecher seinen neuen

Vertreter beigezogen. Dieser beantragte, an Stelle der Einspracheverhandlung,

eine Instruktionssitzung durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde stimmte auf

Grund der Umstände diesem Vorgehen zu und erläuterte dem neuen Vertreter den

Sachverhalt. Es wurde vereinbart (mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung),

dass ein materieller Antrag bis spätestens am 14. Dezember 2000 eingereicht

wird. Am 14. Dezember 2000 haben der Einsprecher und ein Mitarbeiter des

Vertreters ohne vorherige Voranmeldung bei der Veranlagungsbehörde

vorgesprochen. Statt den vereinbarten materiellen Antrag einzureichen, haben

sie eine weitere Fristerstreckung bis zum 15. Januar 2001 beantragt. Mit

Schreiben vom 22. Dezember 2000 hat die Veranlagungsbehörde diesem

Fristerstreckungsgesuch nochmals entsprochen. Der Einsprecher wurde darauf

aufmerksam gemacht, dass es sich um die letzte Fristansetzung zur Einreichung

eines materiellen Antrages und der entsprechenden Beweismittel und zur

Vorlegung einer Vertre-tungsvollmacht handelt. Nach unbenutztem Fristablauf

könne gemäss § 149 Abs.5 StG und Art. 132 Abs.3 DBG auf die Einsprache nicht

mehr eingetreten werden.

5. Mit Schreiben

vom 15. Januar 2001, eingegangen bei der Veranlagungsbehörde am 17. Januar

2001, sowie der am 17. Januar 2001 eingereichten Vertretungsvollmacht hat der

Vertreter des Einsprechers grundsätzlich Anerkennung der Selbstdeklaration beantragt,

welche allerdings nicht mehr einen Gewinn, sondern nach erfolgten Korrekturen

neu einen Verlust ausgewiesen hat. Bezüglich Kassaführung, Bruttogewinnmarge

und Geldflussrechnung wurden kurze Erklärungen abgegeben und dementsprechend

ein neu erstellter Geschäftsabschluss eingereicht.

6. Da keine

Beweismittel hinzugefügt wurden und die Korrekturbuchungen, welche zum neuen

Geschäftsabschluss geführt haben, weder dokumentiert noch belegt wurden, ist

die Veranlagungsbehörde auf Grund der Feststellungen der Buchprüfung zu

folgender Berechnung des steuerbaren Geschäftsertrags gekommen:

Reingewinn 1998 laut Selbsttaxation Fr. 2'062

IST-Umsatz Fr. 423'398

SOLL- Umsatz (Marge 73,5%), (WaAufwand

Fr. 134'394.-) Fr. 507'147

Differenz Fr. 83'794 Fr. 83‘794

Naturalbezüge/Eigenverbrauch Fr. 0

Privatanteil Kunden- und Reisespesen Fr. 8'343

Korrektur Eigenmietwert Fr. 12'000

Total Fr. 106'154

Der ermittelte Reingewinn von Fr.

106'154.-- ist mit dieser Berechnung über dem der definitiven Veranlagung

gelegen (Fr. 98'024.--) gelegen. Damit die Einsprache nicht zu Ungunsten des

Einsprechers abgeändert werden musste, hat die Veranlagungsbehörde auf eine

Korrektur verzichtet.

7. Gegen die

Einsprache-Entscheide Steuerperioden 1998 und 1999 Staatssteuer, Steuer-periode

1997/1998 und 1999/2000 Direkte Bundessteuer, vom 12 März 2001, die alle am 14.

März beim Steuerpflichtigen eingetroffen sind, hat sein Vertreter beim

Kantonalen Steuergericht am 11. April 2001 Rekurs bzw. Beschwerde eingereicht.

Er hat folgende Rechtbegehren gestellt:

-

Die

Einspracheentscheide für Staatssteuer 1998 und 1999 sowie direkte Bundessteuer

Steuerperiode 1997/98 und 1999/2000 seien aufzuheben und auf Grund einer neuen

Berechnungsgrundlage zu erstellen.

-

Es

sei festzustellen, dass die berichtigte Buchhaltung beweiskräftig sei und dass

kein Platz ist für eine Ermessenseinschätzung des selbständigen

Erwerbseinkommens bestehe.

-

Damit

veränderte sich das steuerbare Einkommen für die Staatsteuer 1998 von

Fr. 155'573.-- auf Fr. 56'733.91 bzw. für die Staatssteuer 1999 von Fr.

191'192.-- auf Fr. 92'352.91 bzw. für direkte Bundessteuer 199/2000 gemäss

Rechnung unter Einbezug des Ergebnisses des selbständigen Erwerbseinkommens

gemäss berichtigter Buchhaltung.

-

Die

betroffenen Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Gemeinde, gegebenenfalls Kirchgemeinden)

seien aufzufordern, ihre Steuerforderungen zu sistieren.

8. In der

Vernehmlassung vom 4. Mai 2001 beantragte die Veranlagungsbehörde, die Rekurse

und Beschwerden vollumfänglich abzuweisen.

9. Der vertretene

Rekurrent und Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 21. Juni 2001

vollumfänglich an den Rechtsbegehren fest.

10. Mit Schreiben

vom 7. April 2004 teilte der nunmehrige Vertreter dem Steuergericht mit, das

Mandat per sofort niedergelegt zu haben.

Erwägungen

1.

...

2.

Gemäss

Art. 125 Abs. 2 DBG, Art 42 Abs. 3 StHG sowie § 141 StG müssen natürliche

Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische

Personen der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen,

Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung

fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie

Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

3.

Da die

Roheinnahmen (Umsatz) des Steuerpflichtigen Fr. 100'000.-- übersteigen, ist er

nach Obligationenrecht (OR) buchführungspflichtig (Art. 957 i.V.m. Art. 934 OR

und Art. 52-56 HregV).

4.

Die

Jahresrechnung hat formell und materiell ordnungsgemässen Geschäftsbüchern im

Sinn von Art. 957 OR zu beruhen. Das geht nunmehr ausdrücklich aus Art. 126 Abs.

3.

Satz 2 DBG sowie § 8 Abs. 2 Satz 2 VV StG (Vollzugsverordnung zum

Steuergesetz) hervor, wonach sich die Art und Weise der Führung der Bücher nach

den Bestimmungen des Obligationenrechts, insbesondere von Art. 957 OR, richtet.

Demzufolge ist die Verletzung der obligationenrechtlichen

Buchführungsgrundsätze zugleich als nicht gehörige Erfüllung der in Art. 126

Abs. 3 Satz 2 DBG sowie Art. 42 Abs.3 StHG bzw. § 8 Abs. 2 VV StG umschriebenen

Verfahrenspflicht zu würdigen (ZWEIFEL in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1 Art. 42 N 27 [2. Auflage]).

5.

Es stellt sich

nun die Frage, ob die kaufmännische Buchführung des Steuerpflichtigen, deren

Ausgestaltung sich nach Art und Umfang des buchführungspflichtigen Geschäfts

richtet, im Sinn von Art. 957 OR ordnungsgemäss ist. Da es sich bei der

"Ordnungsmässigkeit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt,

sind bei der Auslegung für den Richter Lehre und Rechtsprechung wegleitend. Je

nach Autor werden die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR)

unterschiedlich dargestellt. Käfer subsumiert einerseits unter den Begriff der

Ordnungsmässigkeit die formellen Grundsätze wie Verwendung von Bild- und Datenträgern,

Sprache, Schrift- und Zahlträger, Anordnungen und Zusammenhang der Aufzeichnungen,

Währung, Korrektur von Buchhaltungsfehlern, Buchungsbelege, Zeitpunkt der

Eintragung, Reihenfolge der Buchungen, formelle Kontinuität, Konstanz der

Methoden und Prüfbarkeit (Berner Kommentar-Käfer, OR 957 N 501 ff.) sowie die

materiellen Grundsätze wie Buchführungswahrheit und -richtigkeit,

Vollständigkeit und Lückenlosigkeit, Verbuchung interner Vorgänge,

Buchungsfähigkeit -würdigkeit und -pflichtigkeit und materielle Kontinuität

(Berner Kommentar-Käfer, OR 957 N 522 ff.). Demgegenüber fasst er unter dem

Begriff der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze (aakG) nach Art.

959.

OR die Kriterien der Vorsicht, Stetigkeit, Wirtschaftlichkeit,

Unternehmungsfortführung, Verrechnungsverbot und Wesentlichkeit zusammen, plus

die Bilanzgrundsätze der Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit (Berner

Kommentar-Käfer, OR 959 N131 ff.; zitiert nach Basler Kommentar OR-Neuhaus Art.

957.

N 22 f.).

6.

Bei

bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit

der Kassabuchführung (…). Nicht chronologische Eintragungen,

Nachtragsbuchungen, Eintrag von runden Beträgen oder Sammelposten sowie Fehlen

von Buchungsunterlagen (Quittungen, Registrierkassenstreifen, Rechnungsdoppel

usw.) erschüttern den Beweiswert eines Kassabuchs erheblich (…). Eine Kassabuchführung,

bei der nicht auf Uraufschriebe (Kassenstreifen, Notizen in Agenden oder andere

fortlaufende und chronologische Aufschriebe) zurückgegriffen werden kann,

erfüllt die formellen Voraussetzungen einer ordnungsgemäss geführten

Buchhaltung nicht (…). Einer Buchhaltung, die für einen bargeldintensiven

Betrieb erst nachträglich erstellt wird und sich nicht auf ein Kassabuch

stützen kann, kommt nur beschränkte Beweiskraft zu (…) (Zitiert nach Kommentar

zum Aargauer Steuergesetz, N 9 § 144).

7.

Eine formell

richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Diese Vermutung

wird aber entkräftet, wenn das Buchhaltungsergebnis in auffallendem Widerspruch

zu den einschlägigen Erfahrungszahlen steht oder deklarierte Einkommen mit dem

Lebensaufwand und der Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen widersprüchlich

sind und es für diese Widersprüche keine stichhaltigen Gründe gibt (vgl. F.

Cagianut, E. Höhn: Unternehmungssteuerrecht, 3. Auflage, § 4, Rz 93).

8.

Hat der

Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können

die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt

werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 147

Abs. 2 StG sowie Art. 46 Abs. 3 StHG die Veranlagung nach pflichtgemässem

Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und

Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

9.

Der

berichtigten Buchhaltung 1998 ist aus nachstehenden Gründen die formelle und materielle

Beweiskraft abzusprechen:

Die

buchmässige Aufzeichnung geht stets von der steuerpflichtigen Person selbst

aus. Deshalb beruht ihr Beweiswert für die Veranlagung einzig und allein auf

ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit. Obwohl es sich bei einem

Barbetrieb um ein bargeldintensives Geschäft handelt, wird kein ordentliches

Kassabuch geführt. Die Ordnungsmässigkeit der Buchprüfung erfordert in solchen

Fällen ein Kassabuch, das gegebenenfalls mit Vorjournalen oder Vorbüchern (z.B.

Registrierkassenstreifen) verbunden ist. Nur die unverzügliche Aufzeichnung

aller Bareinnahmen und –ausgaben bietet Gewähr für eine lückenlose Erfassung

des Bargeldflusses (Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b

Art. 115 N 20). Dies darf natürlich auch elektronisch geschehen. Beim Rekurrent

hingegen sind lediglich die Kassastreifen der elektronischen Sanyo-Kassa

vorhanden. Die Einnahmen werden nur in einer Sammelposition verbucht. Die

vorhandenen Belege geben keinen Aufschluss über die täglichen Einnahmen und

Ausgaben, Einlagen und Bezügen (inklusive Privateinnahmen und Privatbezüge).

Die Veranlagungsbehörde hat die Kassastreifen anlässlich der Buchprüfung

eingesehen und folgende Beanstandungen gemacht: In diversen Monaten weichen die

mittels den bereits erwähnten Sammelposten verbuchten Umsätze von den Kassastreifen

ab:

Monat Verbuchter

Umsatz Umsatz laut Kassastreifen Differenz

1/1998 37'400.95 38'540.56 1'139.61

2/1998 54'825.65 59'810.10 4'982.45

10/1998 36'286.75 36'906.60 619.85

11/1998 33'776.00 34'176.00 400.00

Total

Differenzen Fr. 7'141.91

(zu wenig verbuchter

Umsatz gegenüber dem Monatstotal laut Kassastreifen)

Der

Beschwerde- bzw. Rekursführer erklärt die Differenzen mit Tippfehlern. Selbst

wenn es Tippfehler wären, erklärt dies noch nicht, warum die einzelnen

Tippfehler nicht anhand von Stornierungen zeitlich geordnet in einem Kassabuch

ersichtlich sind. Dadurch wird die Prüfbarkeit verunmöglicht. Die

Minuskassasaldi werden in der berichtigten Buchhaltung auf Grund eines

Darlehens der Mutter als erfolgsneutrale Transaktion korrigiert. Die

Korrekturen der berichtigten Buchführung beruhen auf zwei Bankkonti, die der

Rekurrent weder im Geschäftsabschluss noch in der übrigen Steuererklärung

deklariert hat. Zu Recht hat die Veranlagungsbehörde darauf hingewiesen, dass

es sich beim Darlehenkredit der Mutter um laufende Investitionen im Jahre 1997

für den Barausbau gehandelt habe. Ausserdem müssten solche Korrekturbuchungen

unverzüglich erfolgen. Hinsichtlich der Investitionskredite ist folgendes zu sagen:

Der Rekurrent hatte

zur Finanzierung der Umbaukosten u.a. die Hypothek, lastend auf der

Liegenschaft ...gasse, ... in zwei Schritten erhöht:

Bestand per

1.

Januar 1997 Fr. 750'000.--

Bestand per

1.

Januar 1998 Fr. 908'792.-- Erhöhung Fr. 158‘000.--

Bestand per

1.

Januar 1999 Fr. 945'000.-- Erhöhung Fr. 36‘208.--

Erhöhungen

von 1.1.1997 bis 31.12.1998 Total Fr. 195‘000.—

Es handelt

sich vorliegend nicht wie dargelegt um einen gewährten Investitionskredit,

sondern um die Erhöhung der bestehenden Hypothek, lastend auf der Liegenschaft

...gasse ., .... Da es sich bei dieser Liegenschaft unbestrittenermassen um

eine Privatliegenschaft handelt, ist nach der anzuwendenden

Präponderanzmethode, auch die entsprechende Hypothek dem privaten Bereich

zuzuordnen. Eine Abspaltung und damit teilweise Verbuchung in der

Geschäftsbuchhaltung ist nicht möglich und das gilt sowohl für den Bestand der

Hypothek, als auch für die anteilmässigen Schuldenzinse. Der Rekurrent hat

deshalb zu Recht die Hypothek und sämtliche Schuldenzinse separat in der

Steuererklärung geltend gemacht. Somit kann der Buchhaltung nur noch eine

beschränkte Beweiskraft zukommen, da sie nachträglich erstellt wurde und sich

auf kein ordentliches Kassabuch stützen kann.

Die lückenlose

Umsatzregistrierung kann nur indirekt mittels einer Sollumsatz und Vermögensrechnung

festgestellt werden. Die Veranlagungsbehörde hat im Veranlagungsverfahren

folgende Vermögensrechnung für das Kalenderjahr 1998 durchgeführt:

Mittelherkunft: Zunahme Hypotheken 36'208.--

Nebeneinkommen 402.--

Wertschriftenertrag 486.--

Mieterträge ...gasse ... 73'750.--

Mieterträge ...strasse ... 105'485.--

Total 216'141.--

Mittelverwendung: Zunahme Bankkonti 34'496.--

Hypozinsen 73'958.--

Gebäudeunterhalt ...gasse ... 14'926.--

Gebäudeunterhalt ...strasse ... 28'490.--

Investitionen Geschäft 37'460.--

Bareinlagen Geschäft 6'200.--

Private Versicherungen (nach Ermessen) 4'000.--

Steuern (effektiv pro 1998 bezahlte) 7'282.--

Lebensaufwand (nach Ermessen) 20'000.--

Total 226'812.--

Total

Mittelherkunft: 216'141.--

Total

Mittelverwendung: 226'812.--

Saldo

(Ausgabenüberschuss) 10'671.--

Nachträgliche

Korrektur: Kauf Aktien P. AG v.18.3.1998 22'500.--

Ausgabenüberschuss

pro 1998 33'171.--

Zur Aufstellung hat die

Veranlagungsbehörde folgende Anmerkungen gemacht:

-

Der

Kauf der Aktien P. AG vom 18. März 1999 ist bislang nicht aktenkundig gewesen,

d.h. der Rekurrent hat diese Aktien weder im Geschäftsabschluss noch in der

übrigen Steuererklärung deklariert und auf diesen Mangel auch nicht im

Veranlagungs- und Einspracheverfahren aufmerksam gemacht. Da diese Auslage über

ein privates Bankkonto bezahlt wurde, ist sie in der Vermögensrechnung noch zu

berücksichtigen.

-

Als

Grundlage für die Vermögensrechnung dienen die Veränderungen der Bankkonti

zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1998, sowie in diesem Zeitraum

getätigten Zahlungsverkehr inklusive allfällige Privatbezüge/Einlagen ins

Geschäft.

Des Weiteren

hat die Bruttogewinnmarge nicht dem branchenüblichen Durchschnitt entsprochen.

Die Veranlagungsbehörde hat den effektiven Bruttogewinnsatz auf 77 % geschätzt.

Der erste Vertreter des Rekurrenten und die Veranlagungsbehörde haben sich dann

auf eine Bruttogewinnmarge von 73.5 % geeinigt. Dabei wurde ein 1-Prozentiger

Abzug für Verluste berücksichtigt. Die berichtigte Erfolgsrechnung weist nun

einen Betriebsertrag von Fr. 423'338.93 und einen Warenaufwand von Fr.

134'394.80 aus. Daraus resultiert eine Bruttogewinnmarge von 68.25 %. Diese

Gewinnmarge widerspricht sowohl den Erfahrungszahlen eines Barbetriebs als auch

der Selbstdeklaration des Rekurrenten. Dafür erbringt der Rekurrent keine

stichhaltigen Beweismittel mehr. Der Rekurrent sagt in der Replik lediglich,

dass es auf einige Prozentpunkte Differenz nicht ankäme. Die Bruttogewinnmarge

ist für die Richtigkeit einer Buchführung ein wichtiges Kontrollmittel. Denn es

ist ein Leichtes, den Bruttogewinn betragsmässig durch Nichtverbuchung von

Einnahmen und Ausgaben so zu kürzen, dass er relativ mit den Erfahrungszahlen

übereinstimmt. Auch die Ausführungen in der Replik zur Verbuchung der

Bareinnahmen, zur Nichtdeklaration des Geschäftskontokorrentes, zu den

fehlenden Warenlagerdetails und zur unvollständigen Lohnbuchhaltung vermögen

nichts daran zu ändern, dass es sich dabei um nicht branchenübliche

Verbuchungen und Vornahmen handelt. Damit bleibt die Vermutung der unrichtigen

Buchführung bestehen.

10.

Es ist nun nur

noch zu prüfen, ob der Ermessensentscheid der Veranlagungsbehörde sich

offensichtlich als unrichtig erweist. Des Weiteren obliegt es dem Rekurrent,

den Beweis zu erbringen, dass es sich bei der Ermessensveranlagung um eine

offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Gebricht es der Einsprache hieran, so

ist das Rechtsmittel ohne weiteres abzuweisen.

11.

Der Rekurrent

nimmt zu den einzelnen Aufrechnungen nicht direkt Stellung. Sondern verweist

lediglich auf seine berichtigte Buchhaltung. Die Veranlagungsbehörde hat laut

Selbsttaxation des Steuerpflichtigen im Jahre 1998 einen Reingewinn von Fr.

2'062.-- angenommen. Die berichtigte Erfolgsrechnung beziffert einen

Jahresverlust von Fr. 262.02 bzw. Fr. 815.09. Im Weiteren legt die

Veranlagungsbehörde gemäss Selbsttaxation eine Bruttogewinnmarge von 73.5 % zu

Grunde. Daraus resultiert eine Aufrechnung von Fr. 83'749.--. Der Rekurrent

weist eine Bruttogewinnmarge von 68.25 % auf. Bei begründeter Vermutung der

unvollständigen Einnahmeverbuchung obliegt es dem Steuerpflichtigen, zu

beweisen oder glaubwürdig zu begründen, dass diese Vermutung unzutreffend sei.

Dies trifft den Steuerpflichtigen in der Regel schwer. Die unvollständige

Einnahmenverbuchung darf deshalb bei der formell ordnungsmässig Buchführung nur

angenommen werden, wenn das Buchergebnis erheblich vom Vergleichsmaterial

abweicht und die als Vergleich dienenden Unterlagen, insbesondere der

Erfahrungsmässige Privataufwand oder die betrieblichen Erfahrungszahlen

hinreichend ausgewiesen sind und sich zum Vergleich im konkreten Fall eignen.

Eine unerhebliche Abweichung des Buchergebnisses vom Vergleichsmaterial spricht

solange nicht gegen die Richtigkeit der Buchhaltung, als die Steuer-behörde

zusätzliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit nicht feststellt. Was als

erhebliche Abweichung zu bezeichnen ist, muss im einzelnen Fall, gegebenenfalls

unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, beurteilt werden. In der

Regel ist die unerhebliche Abweichung bei warenverarbeitenden oder

dienstleistenden Betrieben grösser als bei den Unternehmungen mit reinem

Warenhandel (zitiert nach Reinmann/Zuppinger/Schärer, § 19 lit. b N 498 f.). Ob

es sich hier um eine erhebliche oder unerhebliche Abweichung handelt kann offen

gelassen werden, da der Buchführung auch die formelle Beweiskraft aberkannt

wird. Somit hätte der Rekurrent den Widerspruch zu den Erfahrungszahlen

darlegen müssen. Dies hat er, wie oben erwähnt, nicht gemacht. Darum ist die

Aufrechnung der Veranlagungsbehörde gerechtfertigt. Da der Rekurrent auf

diversen Aufwandkonti Privatauslagen belastet hat, hat die Veranlagungsbehörde

einen Privatanteil von Kunden- und Reisespesen von Fr. 8'343.-- ausgewiesen.

Unter den gegebenen Umständen ist ein Privatanteil in dieser Höhe nicht

offensichtlich unrichtig. Der Rekurrent bringt gegen diese Aufrechnung keine

Beweise vor. Schliesslich macht die Veranlagungsbehörde noch eine Korrektur des

Eigenmietwerts von Fr. 12'000.--. Diese Korrektur sei anerkannt und nicht

Gegenstand von diesem Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren. Die Aufrechnung wurde

bei den Mieterträgen (als Minusposition) berücksichtigt, so dass das steuerbare

Einkommen per Saldo unverändert geblieben ist. Dies ergibt eine Ermessenstaxation

von Fr. 106'154.--. Damit die Veranlagungsbehörde keine Korrektur zu Ungunsten

des Steuerpflichtigen vornehmen musste, hat sie den Betrag der vorausgegangenen

Ermessenseinschätzung von Fr. 98'024.-- belassen. Dieser Betrag erweist

sich nicht als offensichtlich unrichtig.

12.

Schliesslich

macht der Rekurrent noch die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Darauf

ist nicht einzugehen, weil der Rekurrent sämtliche Beweismittel und Einwände

beim Steuergericht nun anbringen konnte (vgl. Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 115 N 2).

13.

Der

Ermessensentscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Rekurs ist

voll-umfänglich abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 7. Juni 2004