SGSTA.2001.80
Abzug selbständige Erwerbstätigkeit
1. Juli 2002Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2002 Nr. 2
StG § 34 und 41 Abs.
1 Bst. a, DBG Art. 27 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Bst. a - Abzug der geschäftsmässig
oder berufsmässig bedingten Kosten bei der selbständigen Erwerbstätigkeit. Es
liegt keine selbständige Erwerbstätigkeit vor, wenn die zu 100% angestellte
Steuerpflichtige das Geschäft pro forma vom Bruder übernommen hat zwecks
Verbesserung von dessen Kreditwürdigkeit, ohne dass sie Gewinnabsichten hegt
und wirklich selbständig tätig sein will, zumal gegen aussen der Bruder als
Geschäftsinhaber in Erscheinung tritt.
Urteil SGSTA.2001.80; BST.2001.15 vom 1. Juli 2002
Sachverhalt
1. X.
ist als Betriebsassistentin bei der PTT tätig. Mit Nutzen- und Schadenbeginn
auf 1. Januar 1992 erwarb sie von ihrem Bruder Y. den Maschinenpark von dessen
Lohnunternehmung. Nach dem Verkauf des Maschinenparks aus der Lohnunternehmung
betrieb der Bruder den Landwirtschaftsbetrieb weiterhin auf eigene Rechnung.
Die Rekurrentin behielt ihre 100%-Anstellung bei der PTT bei.
Am
27. April 1998 veranlagte die Veranlagungsbehörde Solothurn die Staatssteuern
der Jahre 1995, 1996 und 1997 sowie die direkte Bundessteuer 1995-1996
definitiv. Am 3. Juni 1998 wurden die Staatssteuer 1993 und 1994 definitiv
veranlagt und ebenso die direkte Bundessteuer 1993-1994.
2. Dagegen
erhob die Steuerpflichtige am 19. Mai 1998 bei der VB Solothurn bzw. am 16.
Juni 1998 bei der VB Grenchen gegen die Staats- und Bundessteuerveranlagungen
1993 und 1994 Einsprache. Diese Einsprachen wurden zusammengezogen und
gesamthaft der VB Solothurn übertragen. Die Steuerpflichtige verlangte
Neuveranlagung unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Verluste aus der
Lohnunternehmung, d.h. Veranlagung der Lohnunternehmung als
selbständigerwerbende Tätigkeit. Für den Fall der Nichtanerkennung der selbständigen
Nebenerwerbstätigkeit seien mindestens die Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug
zu bringen. Die Übernahme der Lohnunternehmung von ihrem Bruder durch die
Steuerpflichtige sei aus finanziellen Gründen erfolgt. Ihr Bruder hatte für den
Bau einer Wohnung eine Hypothek erhältlich machen müssen. Die Bank habe wegen
der zu hohen Gesamtverschuldung zur Bedingung für die Erhöhung der Hypothek
gemacht, dass die Lohnunternehmung abgestossen werde. Seit der Übernahme trage
die Steuerpflichtige das Unternehmerrisiko alleine. Sämtliche Darlehensschulden
seien auf sie ausgestellt. Die Steuerpflichtige sei damals von der
Zukunftsträchtigkeit der Lohnunternehmung überzeugt gewesen. Im Jahr 1998
beabsichtigte die Steuerpflichtige, die Lohnunternehmung zu liquidieren. Die
Folgen aus dieser Liquidation trage ausschliesslich sie. Die Lohnarbeiten seien
u.a. durch ihren Bruder ausgeführt worden, worüber jährlich interne
Verrechnungen stattgefunden hätten. Die Steuerpflichtige selber habe die
Administration und Verwaltung besorgt, d.h. die organisatorischen und
buchhalterischen Belange. Gegenüber der Kundschaft sei das Lohnunternehmen
weiterhin unter dem Namen “Y” aufgetreten, zwecks Vermeidung von
Verunsicherung. Solches sei in der Geschäftswelt nicht unüblich. Für das Lohnunternehmen
bestehe ein separates PC-Konto. Die wirtschaftlichen Folgen aus dem Unternehmen
trage allein die Steuerpflichtige und nicht deren Bruder. Über die Übernahme
existierten Kauf- und Darlehensverträge. Auch die Korrespondenz betreffend
Banken und Versicherungen sowie die übrigen Rechnungen seien alle über den
Namen der Steuerpflichtigen erfolgt. Aus all diesen Unterlagen gehe hervor,
dass das Lohnunternehmen wirtschaftlich wie auch rechtlich durch die
Steuerpflichtige geführt werde. Sämtliche auf den Maschinen lastende Schulden
seien von ihr übernommen worden. In den Folgejahren haben sie Investitionen in
Maschinen getätigt: 1992 Kauf einer Grossballenpresse für Fr. 110'680.--, 1993
Aufrüstung des Traktors für Fr. 7'713.80 und 1995 Kauf eines Quaderballenwicklers
für Fr. 37'300.--. Die Firma habe im Durchschnitt der fünf Jahre einen Ertrag
von Fr. 53'000.-- erwirtschaften können, im zweiten Geschäftsjahr sogar Fr.
76'600.--. Ein Verlust sei deshalb verbucht worden, da die Schuldzinsen zu
diesem Zeitpunkt relativ hoch gewesen seien und um auf den Maschinen
Abschreibungen vorzunehmen. Die Schuldzinsen hätten 1996 gegenüber 1993
halbiert werden können. Wegen sinkenden Umsatzzahlen habe weiterhin ein Verlust
verbucht werden müssen. Der Betriebserfolg (Gewinn oder Verlust) sei daher
ausschliesslich von der Steuerpflichtigen zu deklarieren. Es gehe nicht an, nur
die positiven Zahlen in der Steuer-erklärung zu berücksichtigen.
Am 13. Januar
2000 eröffnete die Veranlagungsbehörde die abschlägigen Einsprache-Entscheide.
Aufgrund der durchgeführten Revision der Geschäftsjahre 1992 bis 1996 habe
festgestellt werden müssen, dass die Buchhaltung formell und materiell den Anforderungen
nicht entspreche. Im vorliegenden Fall sei offenkundig, dass die Tätigkeit der
Steuerpflichtigen nicht planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar erfolge.
Im übrigen werde aufgrund der Rechtsprechung durch die lange andauernde
Erfolgslosigkeit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Erstrecke
sich der tatsächliche Misserfolg über eine längere Zeitspanne, stelle dies ein
gewichtiges Indiz dafür dar, dass als Motiv für die Betätigung nicht die
Gewinnerzielung, sondern andere Gründe im Vordergrund stünden. Die Steuerpflichtige
habe seit 7 Jahren nur Verluste erwirtschaftet. Dies reiche für das Fehlen der
Gewinnstrebigkeit aus. Die Übernahme des Maschinenparks durch die
Steuer-pflichtige sei aus finanziellen Gründen und auf Druck der Bank erfolgt.
Bei objektiver Betrachtungsweise könne die Lohnunternehmung aufgrund der
beschränkten Einsatzmöglichkeiten (zeitlich) gar keinen Gewinn abwerfen. Ferner
sei der grösste Teil der Rechnungen auf den Bruder ausgestellt. Aufgrund der
Revision habe sich ergeben, dass es sich nicht um eine selbständige
Erwerbstätigkeit handle, sondern eine solche sei nur vorgeschoben. Deshalb
könnten die ausgewiesenen Verluste nicht berücksichtigt werden. Im
Geschäftsabschluss seien auch die Schuldenzinsen verbucht. Die Schulden sowie
die Zinsrechnungen lauteten gemäss den Bankbelegen auf die Steuerpflichtige, mit
Ausnahme derjenigen bei B. Nach § 41 lit.a StG können die Schuldzinsen vom
Einkommen abgezogen werden. Das Steuergesetz lasse den Abzug von nachgewiesenen
Schuldzinsen vom Einkommen zu. Massgebend hiefür seien die effektiven
vertraglichen Verhältnisse zwischen der Bank und den Parteien. Bestritten
dürfte einzig der Verzugs- oder Darlehenszins an B. bestritten sein. Entgegen
den übrigen Schulden laute diese Schuld auf den Namen von Y. Auch der Auszug
von B. sei auf diesen Namen ausgestellt. Jährliche Zinsabrechnungen lägen keine
vor.
3. Gegen
den Einspracheentscheid liess die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 13.
Februar 2000 durch ihre Vertreterin Rekurs einlegen(Postaufgabe per
Einschreiben am 14. Februar). Es wird beantragt, die Lohnunternehmung als selbständigerwerbende
Tätigkeit zu veranlagen und dementsprechend die ausgewiesenen Verluste der
Geschäftsjahre 1992 bis 1996 zu berücksichtigen (inklusive aller Schuldzinse).
Im Sinne eines Eventualantrages seien die Schulden und die Schuldzinse näher zu
betrachten bzw. die Schuldzinsen zum Abzug zu bringen. Zur Begründung wurde im
wesentlichen das Gleiche geltend gemacht wie in der Einsprache.
Erwägungen
1.
...
2.
Gemäss § 34 StG
und Art. 27 Abs. 1 DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Voraussetzung für den
Abzug eines Verlustes ist somit, dass der Verlust aus einer selbständigen
Erwerbstätigkeit geschäftlicher bzw. beruflicher Art stammt. Unter
selbständiger Tätigkeit wird jede Tätigkeit verstanden, bei der ein Unternehmer
auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei
gewählten Organisation und mit der Absicht der Gewinnerzielung am
Wirtschaftsverkehr teilnimmt (BGE 125 II 113.E. 5b; BGE 121 I 259 E.3c 263;
Cagianut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 3. Aufl., § 1 N.17 ff. und 34 ff.). Ob
eine selbständige Erwerbstätigkeit - die haupt- oder nebenberuflich, dauernd
oder temporär ausgeübt werden kann - vorliegt, ist stets nach den gesamten
Umständes des Einzelfalles zu beurteilen; die einzelnen Merkmale des Begriffs
dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher
Intensität auftreten (BGE 125 II 113.E 5b mit Hinweisen). Auch wenn der Begriff
im Normalfall die obgenannten Elemente umfasst, so bedeutet dies nicht, dass
eine Tätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlen, automatisch nicht mehr
selbständig ist. Umgekehrt kann eine Tätigkeit unter Umständen selbst bei
Vorliegen mehrerer dieser Faktoren nicht als Erwebstätigkeit geltend. Dies ist
etwa dann der Fall, wenn eine Tätigkeit im Sinne einer Liebhaberei bzw. eines
Hobbys ausgeübt wird. Die steuerrechtliche Qualifizierung einer Aktivität als
Geschäftstätigkeit im oben erwähnten Sinne oder als Liebhaberei hängt
grundsätzlich davon ab, ob sie ausschliesslich oder vorwiegend im Hinblick auf
die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird. Unterscheidungskriterium
ist also der Beweggrund für die Ausübung der Tätigkeit. Es handelt sich dabei
um eine subjektive Voraussetzung, die der Natur der Sache nach nur schwer
feststellbar ist. Ein zusätzliches Erschwernis liegt darin, dass es viele
Grenzfälle gibt, bei denen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden,
wobei das Schwergewicht auf der einen oder andren Seite liegen kann. Auf das
erwähnte innere Unterscheidungsmerkmal kann gestützt auf äussere Faktoren
geschlossen werden. Zur Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit gehört naturgemäss,
dass tatsächlich ein Einkommen erzielt wird: Wer also eine Tätigkeit ausübt,
welche auf die Dauer nichts einbringt und sogar noch einen finanziellen Aufwand
erfordert, betreibt diese nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei
(Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2001, publiziert in:NStPr 2001, 7+8, S.
80).
3.
Die
Rekurrentin/Beschwerdeführerin kaufte mit Vertrag per 1. Januar 1992 von ihrem
Bruder die Maschinen und Geräte der Lohnunternehmung. Als Gegenleistung
übernahm sie die Schulden dieser Unternehmung und für den Restkaufbetrag nahm
sie bei ihrem Bruder ein verzinsliches Darlehen auf. Es ist unbestritten, dass
die Rekurrentin/Beschwerdeführerin diesen Kauf nicht etwa deshalb getätigt hat,
weil sie sich selbständig machen wollte. Vielmehr war der Verkauf dieser
Maschinen und Geräte Voraussetzung dafür, dass der Bruder weiterhin Bankkredite
bekam. In der Folge erledigte die Schwester insbesondere die Buchhaltung,
während der Bruder gegen Entschädigung die übrigen Arbeiten verrichtete. Die
Lohnunternehmung war bereits vor dem Kauf defizitär gewesen. Sie blieb es auch
in den hier zu beurteilenden Geschäftsjahren. In den Geschäftsjahren 1992 bis
1996.
wurde immer ein Verlust verbucht, und zwar zwischen Fr. 17'000.-- im
Jahre 1993 und Fr. 43'000.-- im 1996. Die Rekurrentin arbeitete in dieser Zeit
als Betriebsassistentin PTT 100%. Nach den unbestritten gebliebenen
Feststellungen der Vorinstanz lautete ein Grossteil der Geschäftsbelege in
dieser Zeitperiode nach dem Kauf immer noch auf den Namen des Bruders. Das
Gleiche galt für das Postscheckkonto.
Motiv der
Übernahme der Maschinen und Geräte sowie insbesondere der auf der Unternehmung
lastenden Schulden war nicht der Entscheid der Rekurrentin/Beschwerde-führerin,
jetzt selbständig erwerbstätig zu sein, sondern der Druck der Banken auf ihren
Bruder, sich der Unternehmung zu entledigen. Der Beweggrund der Ausübung der
Tätigkeit im Sinne der unter Ziffer 2 hievor dargelegten Gerichtspraxis war
somit nicht in erster Linie die Erzielung eines Erwerbseinkommens. Dazu gab es
angesichts des 100%-igen Angestelltenverhältnisses auch keinen Grund. Auch die
alljährlichen Verluste konnten kein Motiv darstellen. Es ging der
Rekurrentin/Beschwerdeführerin eindeutig um ein Entgegenkommen gegenüber ihrem
Bruder, vergleichbar etwa mit dem Eingehen einer Bürgschaft oder einer anderen
Sicherheitsleistung. Es ist denn auch bezeichnend, dass gegenüber der
Kundschaft weiterhin und weitgehend der Bruder in Erscheinung trat, nicht nur
mit seiner Arbeitskraft, sondern auch mit seinem Namen.
Nach
Betrachtung der gesamten Umstände des Falles kommt das Steuergericht zum
gleichen Schluss wie die Veranlagungsbehörden, dass nämlich keine selbständige
Erwerbstätigkeit seitens der Rekurrentin/Beschwerdeführerin vorlag, so dass die
verbuchten Verluste auch nicht von ihrem Einkommen als Angestellte in Abzug
gebracht werden können.
4.
Die Vorinstanz
hat die Schuldzinsen mit Ausnahme derjenigen der Schuld gegenüber der Firma B.
zum Abzug zugelassen. Eventualiter beantragt die
Rekurrentin/Beschwerdeführerin, auch diese Schuldzinsen seien zum Abzug
zuzulassen. Mit der Übernahme des Lohnunternehmens sei auch diese Schuld auf
sie übergegangen. Dies sei auch der Firma B. mitgeteilt worden.
Einfachheitshalber habe aber Herr B. die Adresse des Bruders beibehalten
wollen.
Zum Abzug der Schuldzinsen ist der
Schuldner berechtigt. Es ist durch die Verträge zwischen den Geschwistern
erwiesen, dass sich die Rekurrentin/Beschwerdeführerin zur Übernahme auch der
Schulden gegenüber der Firma B. verpflichtet hat. Auch wenn gegen Aussen ihr
Bruder als Schuldner in Erscheinung trat, war trotzdem die Rekurrentin/Beschwerdeführerin
im Innenverhältnis und wirtschaftlich betrachtet die Schuldnerin. Der Bruder
könnte denn auch die Schuldzinsen insofern nicht in Abzug bringen, als er eben
aus dem Kaufvertrag heraus eine Forderung gleicher Höhe gegenüber seiner
Schwester hätte. Zum Abzug zusätzlich zuzulassen sind folgende Zinsen:
- 1992 Fr. 10'255.--
- 1993 Fr. 10'844.--
- 1994 Fr. 10'014.--
- 1995 Fr. 11'435.--
- 1996 Fr. 7'357.--
In diesem
Umfang sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Steuergericht,
Urteil vom 1. Juli 2002