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Entscheid

SGSTA.2002.106

Abzug Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen

8. Dezember 2003Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. und Y. sind seit 1991 Eigentümer der

Liegenschaft GB ... Nr. 100 (...). Im Rahmen der Teilung des Nachlasses ihrer

Mutter hatten die beiden die Liegenschaft zu Gesamteigentum übernommen.

Gleichzeitig wurde dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater, Z. sel., ein

Nutzniessungsrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt. 1997 beschlossen die

Steuerpflichtigen mit ihrem Vater, in die Liegenschaft zu ziehen. Dazu musste

die Liegenschaft aber umfassend renoviert werden, nachdem sie im Unterhalt

jahrelang vernachlässigt worden war. In den Jahren 1998 bis 2000 wurde die

Liegenschaft für einen Betrag von Fr. 1'621'996.30 umfassend saniert und

renoviert. Aus dem ursprünglichen Einfamilienhaus wurden drei Wohnungen

gemacht. Damit die oberen beiden Wohnungen von den Steuerpflichtigen benutzt

werden konnten, wurde mit Dienstbarkeitsvertrag vom 26. Januar 1999 das

Nutzniessungsrecht des Vaters gelöscht und ein lebenslängliches unentgeltliches

Wohnrecht an der Parterrewohnung begründet. Am 31. August 1999 schlossen die

Parteien eine Vereinbarung ab. Dabei wurde festgehalten, dass die

Hypothekarschuld und die Kosten, die den gewöhnlichen Unterhalt übersteigen

werden, wie folgt von den einzelnen Parteien getragen werden sollen:

- Z.: 33 %

- X.: 45 %

- Y.: 22 %

Von den Gesamtkosten von Fr.

1'621'996.30 anerkannte die Veranlagungsbehörde einen Betrag von Fr.

1'197'334.-- als werterhaltende Investitionen an. Entgegen der internen

Abmachung wurde dieser Betrag von der Veranlagungsbehörde in den Jahren 1998 -

2000 im Verhältnis von 67 % zu 33 % auf X. bzw. Y. verteilt.

Per 8. Oktober 2001 erhielt

Z. die definitiven Veranlagungen der Jahre 1999 und 2000 (Staatssteuer) bzw.

1999/2000 (direkte Bundessteuer). Dabei wurden die bei der Liegenschaft GB ...

Nr. 100 geltend gemachten Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 155'000.-- (1999)

bzw. Fr. 291'982.-- gestrichen und nicht zum Abzug zugelassen.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben

vom 6. November 2001 liess die Erbengemeinschaft von Z. sel. Einsprache

erheben. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Vereinbarung vom 31. August 1999

die Frage der Übernahme von Kosten und Schulden zivilrechtlich gültig regle.

Diese Regelung sei auch für die Steuerbehörden verbindlich. Sowohl Nutzniesser

als auch Wohnrechtsberechtigte seien für ihre Rechte einkommenssteuerpflichtig,

weshalb auch entsprechende Abzüge für den Unterhalt gemacht werden dürften. Es

sei nicht richtig, dass Z. den Liegenschaftsunterhalt nicht selbst finanziert

habe. Er habe 33 % der Schuldanteils am Baukredit übernommen. Irrtümlich sei in

der Steuererklärung 2000 der Schuldanteil von Fr. 495'000.-- nicht deklariert

worden. Sollte die Steuerverwaltung diese Schulden nicht akzeptieren, müsste

ein Darlehen zugunsten von X. und Y. im Betrag von Fr. 495'000.-- und einem

Schuldzins von Fr. 14'340.-- steuerlich anerkannt werden. Der Zinsanteil am

Baukredit sei von der Veranlagungsbehörde irrtümlich als Mietzins bezeichnet

worden, was rechtlich bei einem unentgeltlichen Wohnrecht unmöglich sei. Mit

Schreiben vom 24. Juli 2002 hielt der Vertreter der Rekurrenten noch einmal

fest, dass es unklar sei, was die Veranlagungsbehörde unter der fehlenden

"direkten Kostenübernahme" durch Z. sel. verstehe. Schuld und

Schuldzins seien in den Steuererklärungen 1999, 2001A und 2001B deklariert

worden. Irrtümlich sei in der Steuererklärung 2000 der Schuldanteil, nicht aber

der Schuldzins gestrichen worden. Die Bank habe zudem den Umbau nur finanziert,

weil der vermögende Vater bereit war, sich am Umbau finanziell zu beteiligen.

Alle drei Beteiligten hätten sich in den Steuererklärungen stets an den

vereinbarten Verteiler gehalten. Die Aufrechnungen in den Jahren 1999 und 2000

seien daher zu Unrecht erfolgt. Am 17. März 2000 habe Z. seinen Kindern den bisher

aufgelaufenen Schuldzinsanteil von 33 % an Baukredit und Hypotheken im Betrag

von 19'800.-- überwiesen. Danach habe er monatlich Fr. 1'650.-- für den

Schuldzins und Fr. 165.-- für die Haushaltskasse überwiesen. Nie habe er damit

einen Mietzins bezahlt. Die Parteien hätten kein unentgeltliches Wohnrecht

eingetragen, wenn sie vorgehabt hätten, es bereits kurze Zeit später zu

missachten. Es sei der ausdrückliche Wille der verstorbenen Mutter gewesen,

dass Z. unentgeltlich in der Liegenschaft wohnen könne. Diesen Willen hätten

die Kinder niemals missachtet.

3.

Mit Entscheid vom 11. Oktober 2002

wurde die Einsprache abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde hielt dabei fest, dass

die Sanierung zu 100 % fremdfinaziert worden sei und die neu errichtete

Hypothek auf die beiden Kinder lauten würde. Der Vater sei weder eine

Bürgschaftsverpflichtung eingegangen noch hafte er für die neue Hypothek. In

der Steuererklärung 2000 sei keine Schuld gegenüber den Kindern deklariert

worden. Auch im Inventar- und Teilungsakt hätten die beiden Kinder gegenüber

ihrem Vater keine Darlehensschuld geltend gemacht. Effektiv sei das vereinbarte

unentgeltliche Wohnrecht in ein entgeltliches Wohnrecht umgewandelt worden, der

Vater müsse daher keinen Eigenmietwert versteuern, könne aber die bezahlten

Schuldzinses steuerlich auch nicht abziehen.

4.

Gegen den Einspracheentscheid liess die

Erbengemeinschaft des Z. sel. mit Schreiben vom 13. November 2002 Rekurs und

Beschwerde erheben mit dem Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei

aufzuheben und die gemäss Steuererklärung geltend gemachten

Liegenschaftenkosten seien zum Abzug zuzulassen. Dabei wurde ausgeführt, dass

im Architekturvertrag X., Z. und Y. als Auftraggeber aufgeführt seien. Dass der

Vertrag nur von den Grundeigentümern unterzeichnet worden sei, sei eine Belanglosigkeit.

Die äusserst hohen Renovationskosten seien darauf zurückzuführen, dass während

Jahrzehnten keine Investitionen vorgenommen wurden und dass der Vater die

Liegenschaft auch während des Umbaus bewohnen wollte. Sämtliche Werkverträge

würden auf den Namen des Vaters und Steuerpflichtigen lauten, seien aber auch

von den beiden Eigentümern unterzeichnet worden. Die meisten Rechnungen würden

auf den Namen des Steuerpflichtigen lauten. Die Sanierung sei ein gemeinsames

Projekt der Familie gewesen. Der Steuerpflichtige hätte die Sanierung nicht

getätigt, wenn seine Kinder nicht zu ihm gezogen wären. Die Eigentümer hätten

die Sanierung aus finanziellen Gründen nicht alleine durchgeführt. Um die

internen finanziellen Folgen zu regeln, hätten die Beteiligten das

Nutzniessungsrecht des Vaters an der ganzen Liegenschaft in ein unentgeltliches

Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss umgewandelt. Zudem hätten sie

vereinbart, dass von den Verzinsungskosten der Hypothek und den Lasten, die

über den gewöhnlichen Unterhalt hinausgingen, der Vater einen Anteil von 33 %,

X. einen solchen von 45 % und Y. einen solchen von 22 % übernehmen würden. Die

Finanzierung mit der Bank sei allein von den beiden Eigentümern geregelt

worden, da der Steuerpflichtige im Grundbuch nicht als Eigentümer eingetragen

war, da sie den 87 Jahre alten Vater nicht mehr in die langfristige

Finanzierung einbinden wollten und da man eine Verkomplizierung der

Angelegenheit mit der Gewährung eines Drittpfands an den Steuerpflichtigen

vermeiden wollte. Die Bank habe beim Entscheid über die Gewährung der Hypothek

und bei der Überprüfung der finanziellen Tragbarkeit aber die finanziellen

Verhältnisse des Steuerpflichtigen mitberücksichtigt. Es sei rechtlich

zulässig, dass zwischen den Eigentümern und dem Wohnrechtsberechtigten eine vom

Dispositiv

dispositiven Gesetzestext abweichende Regelung über die Tragung der

finanziellen Lasten abgeschlossen werde. Im übrigen seien die von der

Vorinstanz vorgebrachten Argumente nicht stichhaltig.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März

2003 beantragte die Veranlagungsbehörde, den Rekurs bzw. die Beschwerde

abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass gemäss

Architekt von den gesamten Renovationskosten von Fr. 1'621'996.-- nur ein Teil,

nämlich Fr. 1'229'491.-- werterhaltend seien. Nach Überprüfung durch die Veranlagungsbehörde

hätten die werterhaltenden Ausgaben noch Fr. 1'197'334.-- betragen. Da der

Vater keinen Gebäudeunterhalt geltend machen könne, seien diese Ausgaben auf

die Kinder im Verhältnis von 67 % (X.) zu 33 % (Y.) zu verteilen. Der

Gebäudeunterhalt könne nur vom jeweiligen Eigentümer geltend gemacht werden.

Unter Umständen sei es möglich, dass auch Nutzniessungs- und

Wohn-rechtsberechtigte den Gebäudeunterhalt steuerlich zum Abzug bringen

könnten, wenn eine entsprechende Regelung getroffen worden sei. Der Nutzniesser

und der Wohnrechtsberechtigte seien steuerrechtlich aber auseinander zu halten.

Der Nutzniesser sei eher wie ein Eigentümer zu behandeln, der

Wohnrechtsberechtigte eher wie ein Mieter. Entgegen der internen Abmachung habe

sich der Vater überhaupt nicht an den Unterhaltskosten beteiligt. So habe

beispielsweise die Bank weder eine Solidarhaft noch eine Bürgschaft gefordert.

Die Bestätigung der Bank vom 23. Juli 2002 sei eine Gefälligkeitsbestätigung.

Der Steuerpflichtige habe nie eine Handwerkerrechnung bezahlt, ebenso wenig

habe es einen Geldfluss zu seinen Kindern gegeben. Der Steuerpflichtige habe demnach

in der Steuererklärung eine entsprechende Schuld bewusst mit dem Hinweis auf

das Wohnrecht gestrichen. Auch im Rahmen der Erbenverhandlung hätten die Kinder

keine Darlehensschuld deklariert. Sie hätten somit auf einem um den stritten

Betrag erhöhten Nachlass die Nachlasstaxe bezahlt. Bei den Zahlungen des

Steuerpflichtigen würde es sich nicht um Hypothekarzinszahlungen, sondern um

Mietzinszahlungen handeln. Der Tatbestand der Steuerumgehung sei gegeben, da

die Finanzierungsfrage erst geregelt worden sei, als der Umbau praktisch

beendet war. Auch das zeitliche Auseinanderklaffen zwischen der Umwandlung der

Nutzniessung in ein Wohnrecht und des Abschlusses der internen Vereinbarung sei

ungewöhnlich. Die interne Vereinbarung sei kurz vor dem Einreichen der Steuererklärung

1999 abgeschlossen worden. Das gewählte Vorgehen sei auf eine Steuerplanung

zurückzuführen. Im übrigen seien die deklarierten Abzüge für den

Gebäudeunterhalt falsch. Im Fall einer Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde

müsste dies korrigiert werden.

6. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat

auf eine Stellungnahme verzichtet.

7. In ihrer Replik vom 23. Juni 2003

liessen die Rekurrenten und Beschwerdeführer mitteilen, dass die Vorinstanz

ganze Teile des Sachverhaltes ausgeklammert habe. Dies sei notwendig gewesen,

um an den Tatsachen vorbei zum Ziel zu gelangen. Die ausgeklammerten Teile des

Sachverhaltes würden deshalb als anerkannt gelten. Zwischen der Nutzniessung

und dem Wohnrecht dürfe hier kein Unterschied gemacht werden, da die Nutzung

für den Bereichten und die Einschränkung für den Eigentümer in beiden Fällen

dieselbe sei. Die Bescheinigung der Bank sei sicherlich keine

Gefälligkeitsbescheinigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der

Hypothekarschuldner würde heutzutage gegenüber dem Verkehrswert des belasteten

Gebäudes höher gewichtet. Dass der Steuerpflichtige sich verpflichtet habe, 33

% der Sanierungskosten zu übernehmen genüge, der effektive Geldfluss sei

zweitrangig. Der Abschluss eines Mietvertrages sei für den Steuerpflichtigen

nie in Frage gekommen. Einzig aus dem zeitlichen Ablauf der Geschehnisse dürfe

nicht auf eine Steuerumgehung geschlossen werden. Die Vorinstanz messe den

Formalitäten zuviel Gewicht zu und übersehe dabei, dass der Steuerpflichtige

Aufträge an Architekten und Handwerker erteilt und daher auch für die

entsprechenden finanziellen Verpflichtungen gehaftet habe.

1.

...

2. Der Abzug der Unterhaltskosten bei

Liegenschaften im Privatvermögen und der Schuldzinsenabzug werden im kantonalen

Steuergesetz (§ 39 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 1 lit. a StG) und im Gesetz über

direkte Bundessteuer (Art. 32 Abs. 2 bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG) nahezu

identisch geregelt, so dass es sich rechtfertigt, Rekurs und Beschwerde

gemeinsam zu behandeln. Soweit notwendig wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.

3. Streitig ist namentlich, ob der

Steuerpflichtige als Nutzniessungsberechtigter bzw. Inhaber eines Wohnrechts

berechtigt ist, einen Teil der Kosten des Umbaus der von ihm bewohnten

Liegenschaft vom Einkommen abzuziehen, nachdem er sich gegenüber den Eigentümern

verpflichtet hat, diese Kosten teilweise zu übernehmen.

Nach

Aussage der Vorinstanz gilt es diesbezüglich zwischen Nutzniessung und Wohnrecht

klar zu unterscheiden. Der Nutzniesser sei wirtschaftlich betrachtet eher wie

ein Eigentümer, der Wohnrechtsberechtigte dagegen eher wie ein Mieter

einzustufen. Der Wohnrechtsberechtigte könne daher nicht Unterhaltskosten in

unbeschränkter Höhe zum Abzug bringen. Nach Aussage der Rekurrenten und

Beschwerdeführer ist die Nutzung eines vom Berechtigten selbst bewohnten

Grundstücks beim Wohnrechtsberechtigten hingegen in ihrer Art und Intensität

dieselbe wie beim Nutzniessungsberechtigten bzw. Eigentümer. Dazu gilt es folgendes

festzuhalten: Im Zivilgesetzbuch ist das Wohnrecht (Art. 776 ff. ZGB) im

Abschnitt über die Nutzniessung und anderen Dienstbarkeiten (Art. 745 - 781

ZGB) geregelt. Beide Institute, Nutzniessung und Wohnrecht, sind

Personaldienstbarkeiten. Zwischen beiden bestehen aber insofern Unterschiede,

als das Wohnrecht gegenständlich auf Grundstücke beschränkt ist und

höchstpersönliche, unübertragbare Befugnisse vermittelt. Nicht zulässig ist

beim Wohnrecht insbesondere die Weitergabe der Gebrauchsrechte an Dritte (Art. 776

Abs. 2 ZGB). Die Nutzniessung umfasst sowohl den Gebrauch als auch den Genuss

der übertragenen Sache (Art. 755 Abs. 1 ZGB), während das Wohnrecht gemäss Art.

776 Abs. 1 ZGB allein den Gebrauch der Sache beinhaltet (vgl. P. Locher, Die steuerliche Behandlung des

Wohnrechts im Kanton Bern, Der bernische Notar, 42, S. 188 f.; R. von Erlach,

Die Besteuerung von Nutzniessung und Wohnrecht in der Schweiz, S. 7 ff; AGVE

1967 S. 226 f.). Nutzniessung und Wohnrecht weisen jedoch - wie die Rekurrenten

und Beschwerdeführer zurecht festhalten - insoweit den gleichen Inhalt auf, als

beide den Gebrauch einer Sache durch den dazu Berechtigten zum Gegenstand

haben. Wenn nun das Steuergesetz den steuerbaren Eigengebrauch unbeweglichen

Vermögens der Nutzung an einem solchen Vermögenswert gleichstellt, so ist in

dieser Nutzung auch der Gebrauch aufgrund des Wohnrechts enthalten (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, Art. 21 N 8).

Das Recht zum Gebrauch einer Sache ist im Recht auf Nutzung inbegriffen und

reicht nicht über das letztere hinaus. Gemäss § 27 lit. b StG gilt demnach der

Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen

aufgrund von Eigentum oder eines Nutzungsrechts zum Eigengebrauch zur Verfügung

stehen als steuerbares Einkommen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG gilt

die-selbe Regelung, soweit die Nutzungsrechte unentgeltlich gew.rt werden.

Zwischen Eigentum, Nutzniessung und Wohnrecht wird hier im Steuergesetz und im

Gesetz über die direkte Bundessteuer zurecht kein Unterschied gemacht. Wenn nun

aber der Wohnrechtsberechtigte wie der Eigentümer den Eigengebrauch als

Einkommen versteuern muss, so muss er auch berechtigt sein, die entsprechenden

Gewinnungskosten - wie beispielsweise die von ihm getragenen Unterhaltskosten -

abzuziehen, da nur der effektive Reinvermögenszugang besteuert werden darf

(vgl. E. Blumentstein/P. Locher,

System des schweizerischen Steuerrechts, S. 241). Der Wohnrechtsberechtigte hat

somit den Eigenmietwert abzüglich allfälliger, auf ihn entfallende

Unterhaltskosten als Einkommen zu versteuern (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, J. Baur/M. Klöti-Weber/W. Koch/B. Meier/U. Ursprung, Kommentar

zum Aargauer Steuergesetz, § 22 N 382; Art. 32 N 4; ZStP 9 S. 198; StE 1991 B

25.6 Nr. 23; StR 55 S. 404; StE 1985 B 26.26 Nr. 1). Im Einkommenssteuerrecht

ist somit zwischen Nutzniessung und Wohnrecht kein Unterschied auszumachen. Ob

Wohnrecht und Nutzniessung auch im Vermögenssteuerrecht gleich behandelt werden

müssen, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu mit weiteren

Hinweisen R. Zigerlig/G. Jud, Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Art. 13 N

16), muss hier aber nicht beantwortet werden.

4. Nach Art. 778 Abs. 1 ZGB trägt der

Wohnrechtsberechtigte nur die Kosten des ge-wöhnlichen Unterhalts. Nach

unbestrittener Ansicht können die Parteien aber im Bestellungsakt oder auch

nachträglich eine andere Regelung der Unterhaltskosten vereinbaren (vgl. M. Baumann, Zürcher Kommentar, Art. 778 ZGB

N 10; J. Schmid, Sachenrecht, N

1361; BGE 52 II 132). In casu haben die Parteien mit der Vereinbarung vom 31.

August 1999 eine solche vom Gesetzestext abweichende Aufteilung beschlossen.

Eine derartige vom dispositiven Gesetzestext abweichende Regelung ist eher

ungewöhnlich, doch haben die Parteien innerhalb der Vereinbarung

nachvollziehbar die Erwägungen festgehalten, warum man sich für die getroffene

Regelung entschieden hatte. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch für

die Steuerbehörden verbindlich. Hat nun der Steuerpflichtige aufgrund der abgeschlossenen

Vereinbarung Unterhaltskosten getragen, so ist er berechtigt, diese Kosten als

Gewinnungskosten abzuziehen. Die Höhe dieser Kosten ist entgegen der Ansicht

der Vorinstanz nicht beschränkt. Durchaus ist es möglich, dass die

Gewinnungskosten das zu versteuernde Einkommen sogar übersteigen (vgl. M. Reich, Bundesgesetz über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], Art. 9 N 7).

5. Im folgenden gilt es abzuklären, ob und

in welchem Ausmass der Steuerpflichtige Unterhaltskosten getragen hat. Die

Unterhaltskosten wurden in casu von den Beteiligten nicht aus eigenen Mitteln,

sondern mit dem von der Bank aufgenommenen Fremdkapital bezahlt. Mit der

Übernahme des vereinbarten Schuldanteils und der Bezahlung der angefallenen

Schuldzinsen hat der Steuerpflichtige gleichzeitig die angefallenen

Unterhaltskosten anteilmässig bezahlt. Dass hier formell gegenüber der Bank

lediglich die beiden Grundeigentümer als Hypothekarschuldner auftraten, kann

keine Rolle spielen. Offensichtlich spielte die finanzielle Situation des

Steuerpflichtigen für die Gewährung der Hypothek durchaus eine nicht zu unterschätzende

Rolle. Zumindest gibt es keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das Schreiben der

Bank vom 23. Juli 2002 nur ein Gefälligkeitsschreiben darstellen sollte.

Effektiv hat der Steuerpflichtige denn auch die entsprechenden Zahlungen auf

das Hypothekarkonto der Rekurrenten geleistet. Sämtliche Beteiligten haben

zudem in ihren Steuererklärungen jeweils nur den in der Vereinbarung

festgelegten Anteil an der Gesamtschuld und den bezahlten Schuldzinsen

deklariert. Lediglich im Jahr 2000 hat die mit der Erstellung der Steuererklärung

beauftragte Firma fälschlicherweise den Schuldanteil des Steuerpflichtigen

gestrichen. Der Schuldzinsenanteil wurde hingegen stets von allen Beteiligten

deklariert. Keinerlei Anhaltspunkte gibt es für die Ansicht der Vorinstanz,

dass die Zahlungen des Steuerpflichtigen an seine Kinder (verdeckte)

Mietzinszahlungen darstellen würden. Hätten die Parteien effektiv ein

Mietverhältnis begründen wollen, wäre wohl auf den kostenpflichtigen Eintrag

des Wohnrechts im Grundbuch im Jahr 1999 verzichtet worden.

6. Die Vorinstanz

bezeichnet das Vorgehen der Beteiligten als Steuerumgehung. Eine Steuerumgehung

liegt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn eine

ungewöhnliche Rechtsgestaltung gewählt wurde (objektives Kriterium) in der Absicht

Steuern zu sparen (subjektives Kriterium) und effektiv eine erhebliche

Steuerersparnis (effektmässiges Kriterium) erzielt werden konnte (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, a.a.O., S. 32; M.

Meili, Die Steuerumgehung im

schweizerischen Recht der direkten Steuern, S. 4; StE 2001 A Nr. 10; ASA 64 S.

80 ff.). Selbst wenn hinter dem gewählten Vorgehen der Beteiligten die Absicht,

Steuern zu sparen, stecken sollte, so erscheint das Vorgehen nicht als derart

aussergewöhnlich, dass man sogleich auf eine Steuerumgehung schliessen müsste.

Durchaus haben die Beteiligten z.B. in der Vereinbarung vom 31. August 1999 das

Vorgehen nachvollziehbar begründet. Die Lehre der Steuerumgehung darf auch

nicht dazu führen, dass jegliche Steuerplanung verunmöglicht wird. Jedermann

steht es frei, sich wirtschaftlich so zu betätigen, dass eine möglichst geringe

Steuerlast anfällt. Nur wenn der Bogen überspannt wird und ein allzu

ausgefallener Sachverhalt konstruiert wird, soll das Steuerrecht korrigierend

eingreifen (E. Blumenstein/P. Locher,

a.a.O., S. 31 f.). Ein derart ausgefallener Sachverhalt liegt hier nicht vor,

so dass das Vorliegen einer Steuerumgehung verneint werden kann.

7. Insgesamt

ergibt sich, dass die Beteiligten mittels schriftliche Vereinbarung eine von

Art. 778 ZGB abweichende Regelung der Unterhaltskostentragung gewählt haben und

der Steuerpflichtige Zahlungen, die gemäss Vereinbarung geschuldeten waren,

auch effektiv geleistet hat. Das gewählte Vorgehen ist deshalb steuerrechtlich

anzuerkennen und Rekurs und Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen. Der

Vorinstanz ist aber insofern zuzustimmen, als die vom Steuerpflichtigen

deklarierten Unterhaltskosten zumindest im Steuerjahr 1999 lediglich auf einem

Kostenvoranschlag beruhen, der mit der definitiven Abrechnung nicht

übereinstimmt. Hier sind entsprechende Korrekturen anzubringen.

Steuergericht,

Urteil vom 8. Dezember 2003