SGSTA.2002.20
Steuertarif
6. Mai 2002Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2002 Nr. 5
StG § 44 - Steuertarif.
Leben zwei Erwachsene mit nicht gemeinsamen Kindern im gleichen
Einfamilienhaus, kommt nicht der Tarif A (Alleinerziehende) sondern B zur
Anwendung, auch wenn zwischen den beiden Parteien ein Mietverhältnis besteht.
Urteil SGSTA.2002.20 vom 6. Mai 2002
Sachverhalt
1. X. ist Besitzer
eines Einfamilienhauses in H.. Im Steuerjahr 2000 lebte er mit seiner sich noch
in der Ausbildung befindenden Tochter in diesem Haus. Im gleichen Haus wohnt
Frau Y. mit ihren beiden Söhnen. In der Steuererklärung beantwortete der
Steuerpflichtige die Frage „Kreuzen Sie hier an, wenn Sie nicht mit einem
Partner/einer Partnerin in Wohngemeinschaft leben“ mit einem Kreuz. Dennoch
veranlagte die Veranlagungsbehörde ihn nach dem Steuertarif B.
2. Mit Schreiben
vom 16. Januar 2001 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese
Veranlagung. Zur Begründung führt er aus, er sei gegenüber seiner Tochter
unter-stützungspflichtig. Die Begründung, wonach Frau Y. als Mieterin seine
Lebenspartnerin sei, akzeptiere er nicht. Er habe bereits im Jahre 1995 einen
Mietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis habe er deklariert.
Mit
Einspracheentscheid vom 27. Februar 2002 wies die Veranlagungsbehörde die
Einsprache ab. Die Mieterin sei seine Freundin/Partnerin. Dass zwischen den
Beiden ein Mietvertrag bestehe, habe steuerlich keine Bedeutung, weil auch
Verheiratete getrennte Kassen haben könnten.
3. Mit Schreiben
vom 4. März 2002 erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das Kantonale
Steuergericht mit dem Antrag, es sei ihm der Steuertarif A zu gewähren. Die
Begründung der Veranlagungsbehörde, dass es sich bei der Mieterin um seine
Freundin/Partnerin handle, könne er nicht gelten lassen, denn beim Zuzug habe
er mit Frau Y. einen klaren Mietvertrag abgeschlossen, welcher die Rechte und
Pflichten klar regelt. Zudem stehe fest, dass er für den Unterhalt und die
Ausbildung seiner Tochter aufkomme.
In ihrer
Vernehmlassung vom 13. März 2002 beantragt die Veranlagungsbehörde die
Abweisung des Rekurses.
In seiner
Replik vom 19. März 2002 hält der Rekurrent an seinem Rechtsmittel fest.
Ergänzend führt er aus, Frau Y. wohne in abschliessbaren Zimmern im ersten
Stock, während er im Parterre lebe. Frau Y. und ihre Söhne hätten gemäss
Mietvertrag das Bad im 1. Stock zur alleinigen Nutzung, während er selber im
Parterre eine Douche mit WC und Lavabo habe.
Erwägungen
1.
...
2.
Gemäss § 44 des
Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) ist der Tarif A anwendbar:
a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;
b) für verwitwete, getrennt
lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern
zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird;
c) für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des
Todes des Ehegatten und in den beiden darauffolgenden Jahren.
Die
Bestimmung über den Steuertarif unterscheidet sich, was Buchstabe b anbelangt,
damit von der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer (DBG). In Art. 36 Abs. 2 DBG können nämlich alle Alleinerziehenden
den Tarif A beanspruchen, im Solothurnischen Recht jedoch nur diejenigen, die
„allein“ mit Kindern zusammenleben. Es stellt sich somit die Frage, was unter
dem Ausdruck „allein mit Kindern zusammenleben“ gemeint ist, und ob dies auf
den Rekurrenten zutrifft.
3.
Der Sinn von §
44.
Abs. 1 Bst. a StG ist klar: Durch den milderen Tarif A soll die Progression
zufolge Zusammenrechnens der Einkommen und Vermögen von Ehegatten (vgl. § 14
StG) gemildert werden. Buchstabe c erleichtert die schwierige Situation des
Verwitweten in der ersten Zeit nach Ableben des Ehepartners. Der hier
massgebende Buchstabe b unterstützt die Alleinerziehenden, wobei - im Gegensatz
zum Bundesrecht - der beispielsweise im Konkubinat lebende Alleinerziehende
nicht den günstigeren Tarif beanspruchen kann. Die Solothurner Lösung geht
somit von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus: Der Alleinerziehende,
welcher in Hausgemeinschaft beispielsweise mit einem Konkubinatspartner
zusammenlebt, erwachsen niedrigere Lebenshaltungskosten als einem allein
lebenden Alleinerzieher. Die gesetzgeberische Lösung kann somit verglichen
werden mit der Regelung für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (vgl. Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs vom 15. Februar 2001). Auch hier wird - zur Berechnung des
Grundbetrages - unterschieden zwischen dem alleinstehenden Schuldner und dem
Schuldner, welcher in einer dauernden Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen
Person lebt. Es stellt sich mithin die Frage, was eine Hausgemeinschaft ist und
ob der Rekurrent in einer solchen lebt.
Der
vorliegende Fall verdeutlicht die Problematik der gesetzgeberischen Lösung. Wie
der Rekurrent richtig andeutet, kann es unmöglich die Aufgabe der Steuerbehörden
sein, die genauen Wohnverhältnisse und die Beschaffenheit der Beziehung durch
Befragung oder gar Augenschein abzuklären, um danach den Tarif festzulegen. Es
ist bezeichnend, dass der Rekurrent die Feststellung der Veranlagungsbehörde,
wonach Frau Y. seine Lebenspartnerin sei, weder bestreitet noch bestätigt. Er
weist lediglich die Begründung zurück. Ebenso ist aber der Vorinstanz recht zu
geben, dass nämlich auch die internen finanziellen Abmachungen über die
Verteilung der Lebenshaltungskosten für die Steuerbehörden nicht massgebend
sein können. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen dem Rekurrenten und der
Mitbewohnerin ist nicht entscheidend. Es ist heute nichts Aussergewöhnliches,
dass Partner in einem Konkubinatsvertrag die finanziellen Verhältnisse klar
regeln. Das Steuergericht hält dafür, dass nur eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise zu einer gerechten Besteuerung führt und zur Beantwortung der
Frage, welcher Steuertarif anwendbar ist.
Im
vorliegenden Fall wohnt Frau Y. mit ihren beiden Söhnen im Einfamilienhaus des
Rekurrenten. Sie bezahlt dafür einen monatlichen Mietzins von nur Fr. 500.--.
Es ist hier beizufügen, dass der Mietvertrag, was die Nebenkosten betrifft,
lediglich bestimmt, dass über diese jährlich abgerechnet werde. Wie dies zu
geschehen hat, wird nicht bestimmt. Weiter ist die Kündigungsfrist mit einem
Monat gesetzwidrig. Der Mietvertrag macht deshalb eher den Anschein eines
Vertrages über die Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, als die eines
normalen Vertrages über ein Mietverhältnis. Was jedoch mit Sicherheit gesagt
werden kann ist, dass die Mutter mit ihren zwei Söhnen ungewöhnlich niedrige
Wohnkosten hat, und dies erst noch in einem Einfamilienhaus. Andrerseits werden
die Wohnkosten des Rekurrenten und seiner Tochter durch den monatlichen
Mietzins von Fr. 500.-- und allenfalls einem weiteren Beitrag an die
Nebenkosten massgeblich reduziert. Dadurch steht fest, dass die beiden Parteien
durch das gemeinsame Wohnen in einem Einfamilienhaus mit gemeinsamer Küche und
teilweise gemeinsamen Nebenräumen wirtschaftlich gesehen eine Wohngemeinschaft
bilden und somit nicht „allein“ im Sinne des kantonalen Steuergesetzes leben.
Auf die persönlichen oder gar intimen Verhältnisse zwischen ihnen kann es nicht
ankommen.
Die Vorinstanz
hat deshalb zurecht den Tarif B angewendet. Der Rekurs ist abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 6. Mai 2002