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Entscheid

SGSTA.2002.20

Steuertarif

6. Mai 2002Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. ist Besitzer

eines Einfamilienhauses in H.. Im Steuerjahr 2000 lebte er mit seiner sich noch

in der Ausbildung befindenden Tochter in diesem Haus. Im gleichen Haus wohnt

Frau Y. mit ihren beiden Söhnen. In der Steuererklärung beantwortete der

Steuerpflichtige die Frage „Kreuzen Sie hier an, wenn Sie nicht mit einem

Partner/einer Partnerin in Wohngemeinschaft leben“ mit einem Kreuz. Dennoch

veranlagte die Veranlagungsbehörde ihn nach dem Steuertarif B.

2. Mit Schreiben

vom 16. Januar 2001 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese

Veranlagung. Zur Begründung führt er aus, er sei gegenüber seiner Tochter

unter-stützungspflichtig. Die Begründung, wonach Frau Y. als Mieterin seine

Lebenspartnerin sei, akzeptiere er nicht. Er habe bereits im Jahre 1995 einen

Mietvertrag abgeschlossen. Das Mietverhältnis habe er deklariert.

Mit

Einspracheentscheid vom 27. Februar 2002 wies die Veranlagungsbehörde die

Einsprache ab. Die Mieterin sei seine Freundin/Partnerin. Dass zwischen den

Beiden ein Mietvertrag bestehe, habe steuerlich keine Bedeutung, weil auch

Verheiratete getrennte Kassen haben könnten.

3. Mit Schreiben

vom 4. März 2002 erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das Kantonale

Steuergericht mit dem Antrag, es sei ihm der Steuertarif A zu gewähren. Die

Begründung der Veranlagungsbehörde, dass es sich bei der Mieterin um seine

Freundin/Partnerin handle, könne er nicht gelten lassen, denn beim Zuzug habe

er mit Frau Y. einen klaren Mietvertrag abgeschlossen, welcher die Rechte und

Pflichten klar regelt. Zudem stehe fest, dass er für den Unterhalt und die

Ausbildung seiner Tochter aufkomme.

In ihrer

Vernehmlassung vom 13. März 2002 beantragt die Veranlagungsbehörde die

Abweisung des Rekurses.

In seiner

Replik vom 19. März 2002 hält der Rekurrent an seinem Rechtsmittel fest.

Ergänzend führt er aus, Frau Y. wohne in abschliessbaren Zimmern im ersten

Stock, während er im Parterre lebe. Frau Y. und ihre Söhne hätten gemäss

Mietvertrag das Bad im 1. Stock zur alleinigen Nutzung, während er selber im

Parterre eine Douche mit WC und Lavabo habe.

Erwägungen

1.

...

2.

Gemäss § 44 des

Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) ist der Tarif A anwendbar:

a) für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige;

b) für verwitwete, getrennt

lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern

zusammenleben, für die ein Abzug nach § 43 Absatz 1 Buchstabe a gewährt wird;

c) für verwitwete Steuerpflichtige im Jahr des

Todes des Ehegatten und in den beiden darauffolgenden Jahren.

Die

Bestimmung über den Steuertarif unterscheidet sich, was Buchstabe b anbelangt,

damit von der entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer (DBG). In Art. 36 Abs. 2 DBG können nämlich alle Alleinerziehenden

den Tarif A beanspruchen, im Solothurnischen Recht jedoch nur diejenigen, die

„allein“ mit Kindern zusammenleben. Es stellt sich somit die Frage, was unter

dem Ausdruck „allein mit Kindern zusammenleben“ gemeint ist, und ob dies auf

den Rekurrenten zutrifft.

3.

Der Sinn von §

44.

Abs. 1 Bst. a StG ist klar: Durch den milderen Tarif A soll die Progression

zufolge Zusammenrechnens der Einkommen und Vermögen von Ehegatten (vgl. § 14

StG) gemildert werden. Buchstabe c erleichtert die schwierige Situation des

Verwitweten in der ersten Zeit nach Ableben des Ehepartners. Der hier

massgebende Buchstabe b unterstützt die Alleinerziehenden, wobei - im Gegensatz

zum Bundesrecht - der beispielsweise im Konkubinat lebende Alleinerziehende

nicht den günstigeren Tarif beanspruchen kann. Die Solothurner Lösung geht

somit von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus: Der Alleinerziehende,

welcher in Hausgemeinschaft beispielsweise mit einem Konkubinatspartner

zusammenlebt, erwachsen niedrigere Lebenshaltungskosten als einem allein

lebenden Alleinerzieher. Die gesetzgeberische Lösung kann somit verglichen

werden mit der Regelung für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (vgl. Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung

und Konkurs vom 15. Februar 2001). Auch hier wird - zur Berechnung des

Grundbetrages - unterschieden zwischen dem alleinstehenden Schuldner und dem

Schuldner, welcher in einer dauernden Hausgemeinschaft mit einer erwachsenen

Person lebt. Es stellt sich mithin die Frage, was eine Hausgemeinschaft ist und

ob der Rekurrent in einer solchen lebt.

Der

vorliegende Fall verdeutlicht die Problematik der gesetzgeberischen Lösung. Wie

der Rekurrent richtig andeutet, kann es unmöglich die Aufgabe der Steuerbehörden

sein, die genauen Wohnverhältnisse und die Beschaffenheit der Beziehung durch

Befragung oder gar Augenschein abzuklären, um danach den Tarif festzulegen. Es

ist bezeichnend, dass der Rekurrent die Feststellung der Veranlagungsbehörde,

wonach Frau Y. seine Lebenspartnerin sei, weder bestreitet noch bestätigt. Er

weist lediglich die Begründung zurück. Ebenso ist aber der Vorinstanz recht zu

geben, dass nämlich auch die internen finanziellen Abmachungen über die

Verteilung der Lebenshaltungskosten für die Steuerbehörden nicht massgebend

sein können. Das Bestehen eines Mietvertrages zwischen dem Rekurrenten und der

Mitbewohnerin ist nicht entscheidend. Es ist heute nichts Aussergewöhnliches,

dass Partner in einem Konkubinatsvertrag die finanziellen Verhältnisse klar

regeln. Das Steuergericht hält dafür, dass nur eine wirtschaftliche

Betrachtungsweise zu einer gerechten Besteuerung führt und zur Beantwortung der

Frage, welcher Steuertarif anwendbar ist.

Im

vorliegenden Fall wohnt Frau Y. mit ihren beiden Söhnen im Einfamilienhaus des

Rekurrenten. Sie bezahlt dafür einen monatlichen Mietzins von nur Fr. 500.--.

Es ist hier beizufügen, dass der Mietvertrag, was die Nebenkosten betrifft,

lediglich bestimmt, dass über diese jährlich abgerechnet werde. Wie dies zu

geschehen hat, wird nicht bestimmt. Weiter ist die Kündigungsfrist mit einem

Monat gesetzwidrig. Der Mietvertrag macht deshalb eher den Anschein eines

Vertrages über die Beteiligung an den Lebenshaltungskosten, als die eines

normalen Vertrages über ein Mietverhältnis. Was jedoch mit Sicherheit gesagt

werden kann ist, dass die Mutter mit ihren zwei Söhnen ungewöhnlich niedrige

Wohnkosten hat, und dies erst noch in einem Einfamilienhaus. Andrerseits werden

die Wohnkosten des Rekurrenten und seiner Tochter durch den monatlichen

Mietzins von Fr. 500.-- und allenfalls einem weiteren Beitrag an die

Nebenkosten massgeblich reduziert. Dadurch steht fest, dass die beiden Parteien

durch das gemeinsame Wohnen in einem Einfamilienhaus mit gemeinsamer Küche und

teilweise gemeinsamen Nebenräumen wirtschaftlich gesehen eine Wohngemeinschaft

bilden und somit nicht „allein“ im Sinne des kantonalen Steuergesetzes leben.

Auf die persönlichen oder gar intimen Verhältnisse zwischen ihnen kann es nicht

ankommen.

Die Vorinstanz

hat deshalb zurecht den Tarif B angewendet. Der Rekurs ist abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 6. Mai 2002