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Entscheid

SGSTA.2002.41

Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen, Busse

15. September 2003Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

Y. in Wirklichkeit ungefähr in vier Teilbeträgen ausbezahlt. Er habe Y. auch

einen Vorschuss von Fr. 15'000.- ausbezahlt, da dieser Geld gebraucht habe. Es

seien also vier Beträge gewesen, aber nur zwei (Sammel-)Quittungen. Es sei

nicht sicher, dass die Zahlungen an den in den Quittungen genannten Terminen

erfolgt seien. Er habe das Geld jeweils auf der Bank geholt und Y. bar, in

Tausenderscheinen und in Schweizer Franken, ausbezahlt. Mit Eingabe vom 17.

Juli 2002 liess der Rekurrent eine als „eidesstattliche Erklärung“ bezeichnete,

von Y. unterzeichnete und vom 4. Juli 2002 datierte Urkunde auflegen. Darin

erklärt Y., er habe im Juli 1990 mit dem Beschwerdeführer eine Vereinbarung

getroffen, wonach dieser in seinem Auftrag die Verkaufsverhandlungen betreffend

das fragliche Grundstück abschliesse. Er, Y., habe dies selbst nicht mehr tun

können, weil er vor Abschluss der Verhandlungen ins Ausland ausgewandert sei.

Von den zu erwartenden Provisionen habe der Rekurrent 10% behalten und 90% an

Y. weiter leiten sollen. (.....) Die Vermittlung des Grundstück habe in der

Folge Provisionen in Höhe von Fr. 200'000.- gebracht. Der Rekurrent habe ihm,

Y., unter verschiedenen Malen insgesamt Fr. 185'000.- übergeben und Fr.

15'000.- für sich behalten. Die Summe von 10% sei auf Fr. 15'000.-

reduziert worden, weil der Rekurrent weniger Aufwand gehabt habe als

ursprünglich erwartet.

e)

Die nach dem erwähnten Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung erforderliche

schriftliche Abmachung aus der Zeit der Begründung des Treuhandverhältnisses

wurde nicht vorgelegt. Der vorausgesetzte einwandfreie Nachweis wird aber auch

durch die aufgelegten Unterlagen und die Aussagen des Rekurrenten nicht

erbracht: Die vorgelegten Quittungen entsprechen offenbar nicht den erfolgten

Zahlungen. Die Abwicklung einer Abmachung von dieser Bedeutung ohne „richtigen“

Vertrag erscheint ebenso als ungewöhnlich wie der Umstand, dass das

entsprechende „Blatt“ offenbar nicht mehr auffindbar ist. Zum Inhalt der

Regelung - insbesondere was die Abmachung zum Anteil des Rekurrenten betrifft -

liegen widersprüchliche Angaben vor. Auch zur Frage, ob eine schriftliche

Vereinbarung - in welcher Form auch immer - getroffen wurde, machte der

Rekurrent im Verlauf des Verfahrens unterschiedliche Aussagen (Befragung vom

19. April 1996 einerseits und vom 22. Oktober 2001 andererseits). Schliesslich

lässt sich die Darstellung, der Rekurrent und Beschwerdeführer habe das Geld

jeweils (insgesamt vier Mal) bei der Bank abgeholt und in bar an Y. übergeben,

anhand der aus dem Kontoauszug ersichtlichen Bewegungen nicht nachvollziehen

(vgl. die diesbezügliche Aufstellung im Urteil vom 21. Januar 2002). Angesichts

der dokumentierten Aussagen Y.s in den vorliegenden Urkunden und der eng

begrenzten Fragestellung ist eine Einvernahme Y.s als Zeuge nicht angezeigt, da

nicht davon auszugehen ist, dass er andere Aussagen machen würde als die

bereits festgehaltenen. Auch eine gleich lautende Zeugenaussage vermöchte

jedoch angesichts der erwähnten Punkte den erforderlichen einwandfreien

Nachweis für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses nicht zu erbringen.

Bezüglich der anderen beantragten Zeugen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie

über das allein relevante Innenverhältnis zwischen Y. und dem Rekurrenten

Auskunft erteilen könnten. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf

weitere Abklärungsmassnahmen zu verzichten. Da das Treuhandverhältnis nicht mit

der für die steuerrechtliche Anerkennung erforderlichen Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen wurde, ist die Zahlung von Fr. 80'000.- vollumfänglich dem

Rekurrenten zuzurechnen. Die Erhebung einer Nachsteuer auf diesem Betrag - nach

Abzug von Gewinnungskosten in der angesichts fehlender entsprechender Belege

angemessenen Höhe von Fr. 2000.- - durch die angefochtene Verfügung vom 16.

April 2002 ist daher korrekt. Die Ermittlung des zusätzlichen Steuerbetrags und

der Verzugszinsen wurde der Höhe nach nicht beanstandet. Anzufügen bleibt, dass

die Verjährung nicht eingetreten ist (§ 171 in Verbindung mit § 138 StG).

5. a)

Gemäss § 189 StG wird - entsprechend Art. 56 Abs. 1 StHG - mit Busse (gemäss

früherer Fassung: Busse oder Strafsteuer) bestraft, wer als Steuerpflichtiger

vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt hat, dass eine Veranlagung zu Unrecht

unterblieb oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Gemäss

§ 189 Abs. 2 StG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung beträgt die Busse

in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem

Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf

das Dreifache erhöht werden. Die frühere Fassung von § 189 StG sah vor, bei

Fahrlässigkeit könne eine Busse bis zum einfachen Betrag der hinterzogenen

Steuer ausgesprochen werden (Abs. 2); bei Vorsatz werde eine Strafsteuer von

der Hälfte bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer ausgesprochen (Abs. 3).

b)

Beim Fiskalstrafrecht handelt es sich um echte Straftatbestände, für welche

straf-rechtliche Grundsätze massgebend sind, darunter insbesondere das strikte

Legalitätsprinzip sowie die Unschuldsvermutung (Känzig/Behnisch, a.a.O., N 12

zu Art. 129, mit Hinweisen; vgl. Sieber, in: Zweifel /Athanas, Kommentar zum

Erwägungen

Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. Auflage 2002, Art. 56 StHG N 35).

Dementsprechend ist eine Strafe nur dann zu verhängen, wenn sämtliche

Voraussetzungen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.

c)

Wie bereits im Urteil vom 21. Januar 2002 festgehalten wurde, reichen die vom Rekurrenten

vorgelegten Beweismittel und seine eigenen Aussagen nicht aus, um das Bestehen

eines Treuhandverhältnisses einwandfrei nachzuweisen. Sie sind jedoch geeignet,

seine Darstellung in dem Sinne als möglich erscheinen zu lassen, als gewisse

nicht überwindbare Zweifel daran verbleiben, ob ihm die Zahlung wirklich in

vollem Umfang zuzurechnen ist. Vielmehr ist für die strafrechtliche Beurteilung

zu seinen Gunsten davon auszugehen, er habe von den im Jahr 1990 empfangenen

Fr. 80'000.- einen Teilbetrag von Fr. 70'000.- (entsprechend der Quittung vom

29.

April 2001; die Zuordnung der entsprechend Teilzahlungen zu den 1990

empfangenen Fr. 80'000.- leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden) an Y. weitergeleitet.

Nach Abzug der ermessensweise festgelegten Gewinnungskosten von Fr. 2000.-,

deren Höhe ebenfalls nicht zu beanstanden ist, verbleibt das in der Verfügung

vom 16. April 2002 (betreffend die Nachsteuer für die Staatssteuer 1991)

enthaltene zusätzliche Einkommen von Fr. 8000.-.

d)

Der Rekurrent erklärte anlässlich der Befragung vom 19. April 1996, es sei ihm

bewusst gewesen, dass er die ihm (nach Abzug des an Y. weitergeleiteten Betrags

der Gesamtzahlung von Fr. 200'000.- sowie der eigenen Unkosten) verbleibenden

Fr. 10'000.- hätte deklarieren müssen. Es ist somit hinsichtlich der

Nichtdeklaration und damit der Hinterziehung des Betrags, der infolge der

unterbliebenen Deklarierung nicht in die Veranlagung einfliessen konnte, von

einer nachgewiesenen vorsätzlichen (in jedem Fall zumindest eventualvorsätzlichen)

Tatbegehung auszugehen. Anhaltspunkte für straferhöhende oder -mildernde bzw.

-mindernde Umstände bestehen nicht, sodass von einem Verschulden im mittleren Bereich

auszugehen ist. Angesichts der anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2001

erhobenen persönlichen Verhältnisse (insbesondere eines Einkommens von rund Fr.

120'000.- pro Jahr) erscheint die Ausfällung einer Busse in der (Regel-)Höhe

der hinterzogenen Steuer von Fr. 826.95 als angemessen. Der Rekurs ist auch

insoweit unbegründet.

6.

a)

Gemäss Art. 129 Abs. 1 des bis Ende 1994 in Kraft gewesenen Beschlusses über

die direkte Bundessteuer (BdBSt) unterliegt einer Busse bis zum Vierfachen des

entzogenen Steuerbetrages, wer dem Staat einen Steuerbetrag dadurch vorenthält,

dass er ihm obliegende Verfahrenspflichten (die konkret aufgezählt werden)

nicht erfüllt oder Tatsachen, die für den Bestand oder den Umfang der

Steuerpflicht wesentlich sind, verschweigt oder über sie vorsätzlich oder

fahrlässig unrichtige Angaben macht. Ausser der Busse ist der entzogene Steuerbetrag

zu bezahlen (Art. 129 Abs. 1 Satz 2 BdBSt). Die Nachentrichtung der Steuer

setzt die Ausfällung einer Busse voraus (Känzig/Behnisch, Die direkte

Bundessteuer [Wehrsteuer], 2. Auflage, III. Teil, Basel 1992, N 132 zu Art. 129

BdBSt, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Bemessung der Busse hat die

Eidgenössische Steuerverwaltung in einem Kreisschreiben vom 9. Dezember 1987

(ASA 56 [1987/88] S. 331 ff., 334 f.) einen Bussenrahmen aufgestellt, den das

Bundesgericht im Sinne eines Ausgangspunktes für eine dem Verschulden

angemessene Strafe anerkannt hat (Känzig/Behnisch, a.a.O., N 137 zu Art. 129

mit Hinweisen).

b)

Laut Art. 175 Abs. 1 DBG wird unter anderem mit Busse bestraft, wer als

Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu

Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig

ist. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie

kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem

Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG). Die

Nachsteuer ist unter dem DBG vom Hinterziehungstatbestand losgelöst, verselbstständigt

und damit verschuldensunabhängig ausgestaltet worden (Känzig/Behnisch, a.a.O.,

N 33 zu Art. 126 BdBSt; Vallender, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, I/2b, Art. 151 DBG N 5).

c)

Beim Fiskalstrafrecht des Bundes handelt es sich um echte Straftatbestände, für

welche strafrechtliche Grundsätze massgebend sind, darunter insbesondere das

strikte Legalitätsprinzip sowie die Unschuldsvermutung (Känzig/Behnisch,

a.a.O., N 12 zu Art. 129 BdBSt, mit Hinweisen; Sieber, in: Zweifel/Athanas,

a.a.O., 1/2b, Art. 174 DBG N 1). In beweisrechtlicher Hinsicht besteht somit

dieselbe Ausgangslage wie in Bezug auf die kantonalrechtliche Busse, da

wiederum die strafrechtlichen Grundsätze massgebend sind. Es kann somit für die

Beweiswürdigung auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Erw. 5 hievor

verwiesen werden. Hier wie dort ist von einem Einkommen von Fr. 8000.-

auszugehen, welches der Einkommenssteuer hinterzogen wurde. Gleiches gilt für

die Strafzumessung (vorsätzliche Tatbegehung ohne besondere

verschuldenserhöhende oder -mildernde Umstände). Das kantonale Steueramt hat

die Busse daher zu Recht auf den einfachen Betrag der hinterzogenen Steuer (Fr.

211.

) festgesetzt. Diese Bemessung ergibt sich angesichts des mittelschweren

Verschuldens (vorsätzliche Tatbegehung, ohne dass besondere Straferhöhungs-

oder -minderungs- bzw. milderungsgründe vorliegen würden) und der anlässlich

der Befragung vom 22. Oktober 2001 erhobenen persönlichen Umstände (Einkommen

rund Fr. 120'000.- pro Jahr, keine zu bezahlenden Alimente) sowohl bei

Anwendung von Art. 129 Abs. 1 Satz 1 BdBSt (in Verbindung mit dem erwähnten

Bussenrahmen) als auch von Art. 175 Abs. 2 DBG. Hinsichtlich der Nachsteuer

stellt Art. 129 Abs. 1 Satz 2 BdBSt das mildere Recht dar, da auch insoweit an

die strafrechtliche Beurteilung angeknüpft wird. Dementsprechend ist in

Anwendung dieser Norm der hinterzogene Betrag von Fr. 211.20 nachzubezahlen.

Die Beschwerde ist somit ebenfalls abzuweisen.

Steuergericht,

Urteil vom 15. September 2003