SGSTA.2002.45
Rentenversicherung
19. Januar 2004Deutsch10 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr. 1
StG §46; Art. DBG 24
lit. b, DBG Art. 37. - Rentenversicherung. Steuerbarkeit der wiederkehrenden
Renteneinkünfte. Ablösung der Rentenzahlung durch einen Rückkaufsbetrag. Qualifikation
als „Kapitalabfindung“ gemäss § 46 StG. Aufteilung in eine steuerbare Ertragskomponente
und eine steuerfreie Kapitalrückzahlungskomponente. Besteuerung zum Rentensatz
(Direkte Bundessteuer).
Urteil SGSTA.2002.45;BST.2002.13 vom 19. Januar 2004.
Sachverhalt
1.
Am
17. März 1998 schloss die am 11. August 1923 geborene Steuerpflichtige mit der
X. Versicherungsgesellschaft eine sofort beginnende Leibrentenversicherung
(Säule 3b) mit einer Einmalprämie von Fr. 350'000.-- ab. Dieser Betrag wurde
von der Steuerpflichtigen netto an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Ab
dem Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 17. April 1998 wurden der Steuerpflichtigen
monatliche Betreffnisse von je Fr. 2'338.-- (bis März 1999), je Fr. 2'329.--
(bis März 2000) und je Fr. 2'320.-- bis zum Rückkauf im November 2000
ausbezahlt. Per Ende November 2000 hat die Steuerpflichtige die Versicherung zurückgekauft,
worauf ihr die Versicherungsgesellschaft den Rückkaufswert gemäss Finanzierungs-
und Leistungsausweis von Fr. 269'900.-- Valuta 17. November 2000
ausbezahlte.
2.
Die
Veranlagungsbehörde hat mit korrigierter definitiver Veranlagung vom 25.
Oktober 2001 den von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlten Betrag von Fr.
269'900.-- für die Staatssteuer 2000 als Uebergangs-Jahressteuer zu 60% zum
Satz einer Jahresrente erfasst. Für die direkte Bundessteuer wurde der
ausbezahlte Betrag zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten
Betrag besteuert. Die dagegen erhobene Einsprache der Steuerpflichtigen wurde
mit Entscheid vom 3. Mai 2000 abgewiesen.
3.
Mit
Schreiben vom 3. Juni 2002 hat die Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid
Rekurs und Beschwerde erhoben. Sie verlangt, dass der Rückkauf der Leibrente
bei Staat- und Bundessteuer als steuerneutraler Vorgang zu behandeln sei. Bei
der Einzahlung des Betrages von Fr. 350'000.-- habe es sich bloss um eine
Vermögensumschichtung gehandelt. Dieser Betrag sei nie steuerlich privilegiert
behandelt worden wie es z.B. bei BVG-Beiträgen der Fall sei, die vollumfänglich
zum Abzug zugelassen würden. Aus der gesamten Transaktion bei der jederzeit
rückkaufbaren Leibrentenversicherung (Einzahlung, Rückkauf und Rentenauszahlungen
bis zum Rückkauf) habe die Rekurrentin nichts verdient. Es könne nicht
nachvollzogen werden, warum die Auszahlung, die nicht mit einem Gewinn, sondern
mit einem kleinen Kapitalverlust verbunden sei, steuerbares Substrat darstellen
solle. Die ausbezahlten Leibrenten seien ordnungsgemäss zu 60% versteuert
worden. Bei der vorliegenden Kapitalabfindung handle es sich um den Rückkauf
einer Leibrente und nicht um eine Kapitalabfindung im Sinne von § 46 des
kantonalen Steuergesetzes. Hinsichtlich der Besteuerung aufgrund der direkten
Bundessteuer wird im Zusammenhang mit Art. 38 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG) festgehalten, dass der Rückkauf weder im Hinblick
auf einen Todesfall noch zur Abgeltung bleibender körperlicher oder
gesundheitlicher Nachteile erfolgt sei. Beim Rückkauf einer
Leibrentenversicherung wie im vorliegenden Fall handle es sich um einen
Sachverhalt, der von Art. 38 DBG gar nicht erfasst würde. Auf keinen Fall
handle es sich um eine Kapitalleistung aus Vorsorge. Der Rückkauf müsse deshalb
auch bei der Bundesssteuer steuerneutral erfolgen.
4.
In
ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2002 hält die Veranlagungsbehörde fest, dass
selbstfinanzierte Leibrenten zu 60% besteuert würden, weil Leibrenten sich aus
einer steuerfreien Kapitalrückzahlungsquote und einer steuerbaren Zins- oder
Ertragsquote zusammensetzten. Mit der Besteuerung von 60% würde der
Ertragsquote pauschal Rechnung getragen. Im Rahmen des Stabilisierungsprogramms
habe man an dieser pauschalen Besteuerung grundsätzlich festgehalten, aber die
steuerbare Ertragsquote auf 40% reduziert. Grund für das Festhalten sei die
Praktikabilität, weil die konkrete Ertragsermittlung administrativ zu aufwendig
wäre. Damit sei klargestellt, dass Leibrenten ungeachtet dem tatsächlichen Ertragsanteil
im konkreten Einzelfall nach altem Recht zu 60% und nach neuem Recht zu 40%
besteuert würden. An der Steuerbarkeit aus einer Rentenversicherung ändere sich
nichts, wenn statt der Ausrichtung einzelner Renten ein Rückkauf erfolge.
Bundes- wie kantonaler Gesetzgeber hätten nur rückkauffähige
Kapi-talversicherung von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung könne nicht
auf Leistungen aus Rentenversicherungen - seien dies Renten oder
Kapitalrückzahlungen - ausgedehnt werden.
Bei der
Staatssteuer sei es folgerichtig, ungeachtet des effektiven Ertrags sowohl für
die Rente wie für den Rückkauf an der pauschalen Besteuerung von 60%
festzuhalten. Der Umstand, dass die Kapitalleistung an die Stelle der
vertraglich geschuldeten Rente trete, werde dadurch berücksichtigt, dass die
Leistung „nur“ zum Rentensatz gemäss § 46 StG (d.h. konkret zum Satz einer
steuerbaren Jahresrente) erfasst werde. Ausgangspunkt sei auch hier nur der
steuerbare Teil der Jahresrente, vorliegend also 60%. Die Nichtanwendung von §
46 StG hätte zur Folge, dass die steuerbare Rückkaufssumme zum ordentlichen
Tarif und zum vollen Satz zu besteuern wäre. Grundsätzlich schliesst die
Veranlagungssteuer auf Abweisung des Rekurses. Sie anerkennt indessen eine teilweise
Gutheissung des Rekurses indem bei der Steuerberechnung übersehen worden sei,
dass für die Satzbestimmung keine Jahresrente hinzuzurechnen sei, da der Rückkaufsbetrag
die Jahresrente ersetze.
Bei der
direkten Bundessteuer stelle die Rückkaufsleistung steuerbares Einkommen dar.
Die Rückkaufssumme sei getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem Fünftel des
ordentlichen Tarifs zu besteuern. Da in Art. 38 DBG keine teilweise Besteuerung
der Auszahlung vorgesehen sei, unterliege die Leistung im vollen Umfange der
Steuer.
Schliesslich
begründet die Veranlagungsbehörde ihren Eventualantrag zur direkten
Bundessteuer. Danach sei es auch für die direkte Bundessteuer sachgerechter,
die Besteuerung auf die Zinskomponente der Rückkaufssumme zu beschränken und
die Kapitalrückzahlungsquote steuerlich nicht zu erfassen. Die Zinskomponente
sei dann zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Die Besteuerung habe
nach Art. 37 DBG zum Rentensatz zu erfolgen. Da die Kapitalleistung im
vorliegenden Fall in der Bemessungslücke angefallen sei, würde sie als
ausserordentliches Einkommen nach Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG der besonderen
Jahressteuer unterliegen. Damit sei die Kapitalauszahlung zu 60% zum Satze von
60% einer Jahresrente zu besteuern, ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte in
der Bemessungslücke. Die Kapitalauszahlung von Fr. 269'900.00 sei damit mit
einem Betrag von Fr. 161'900.-- (60%) zum Satze von Fr. 16'700.-- (60% der
Jahresrente) zu erfassen.
5.
In
ihrer Rückäusserung vom 17. September 2002 hält die Rekurrentin an ihren Anträgen
fest. Ergänzend lässt sie ausführen, dass sie beim Rückkauf der Leibrente einen
Kapitalverlust erlitten habe. Die Versicherungsgesellschaft habe deshalb bei
der Rückzahlung keine Leistung aus Versicherung erbracht, weshalb nicht von
Einkünften gesprochen werden könne. Nur wenn die Einlage von Fr. 350'000.-- in
den Vorjahren steuerlich abzugsfähig gewesen wären, müsste die Auszahlung von
Fr. 269'000.-- besteuert werden. Da die selbstfinanzierte Einmalprämie aus
bereits versteuertem Einkommen und Vermögen finanziert worden sei, würde die
Belastung beim Rückkauf gegen das Doppelbesteuerungsverbot und das Prinzip der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstossen. Im weiteren stimme es nicht,
dass die Kapitalleistung beim Rückkauf an Stelle der geschuldeten Rente trete,
da der Versicherungsnehmer beim Rückkauf weit weniger erhalte als im zustünde,
wenn der Versicherungsvertrag zu Ende geführt würde. Da die bis zum Rück-kauf
ausbezahlten Leibrenten zusammen mit der ausbezahlten Rückkaufssumme kleiner
seien als die selbstfinanzierte Einlage könne nicht von Einkünften und
Leistungen im Sinne von Art. 22 und Art. 38 DBG gesprochen werden. Im weiteren
könnten die Transaktionen der Rekurrentin nicht als im Sinne des Gesetzes der
Vorsorge dienend bezeichnend werden, da sie bei Versicherungsabschluss schon 75
jährig gewesen sei. Die anderslautenden Artikel 22 und 38 DBG könnten darum gar
nicht angewendet werden.
Erwägungen
1.
...
2.
Staatssteuer
Im
vorliegenden Fall geht es laut Vertragsschluss nicht um eine
Kapitalversicherung, sondern um eine Rentenversicherung. Die daraus
geschuldeten wiederkehrenden Renteneinkünfte sind gemäss § 29 Abs. 1 lit. a)
StG mit 60% zu versteuern, da die zugrundeliegenden Leistungen allein von der
Rekurrentin finanziert wurden. Der Rückkauf dieser Rentenversicherung macht
diese nicht zu einer Kapitalversicherung; sie bleibt eine Rentenversicherung.
Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages per 17. März 1998 hatte sich die Rekurrentin
für eine Renten- und nicht für eine Kapitalversicherung entschlossen. Bei
vorzeitiger Vertragsauflösung ist der Rückkaufsbetrag deshalb nicht einfach als
Leistung aus privater Kapitalversicherung zu bezeichnen, die gemäss § 32 lit. b
StG steuerfrei wäre. Bundes- wie kantonaler Gesetzgeber haben nur den
Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen und nicht auch von
Rentenversicherungen von der Steuer befreit. Die Bestimmung von § 29 Abs. 1
lit. a StG ist demnach auch für die Besteuerung des Rückkaufsbetrags anwendbar.
Versicherungsleistungen
nach § 29 StG enthalten vermutungsweise neben einer steuerfreien
Kapitalrückzahlungsquote immer auch eine steuerbare Ertragsquote. Als Pauschallösung
hat der Steuergesetzgeber für alle Rentenversicherungen im Sinne von § 29 Abs.
1.
lit. b StG entschieden, dass diese eine steuerbare Ertragsquote von 60%
enthalten. Der Gesetzgeber schloss es mit dieser Pauschalierung aus, dass diese
Ertragsquote im Einzelfall konkret zu ermitteln wäre. Dies muss auch im
vorliegenden Fall gelten, wo es um die Rückzahlung eines Rentenkapitals geht.
Die Argumentation der Rekurrentin, dass sie bei der Rückzahlung keinen Gewinn,
sondern einen Verlust gemacht habe, ist deshalb unbeachtlich (vgl. Urteile
gemäss Vernehmlassung der Veranlagungsbehörde, S. 5).
Der Umstand,
dass die Kapitalleistung an die Stelle der vertraglich geschuldeten
Ren-tenleistung tritt, wird bei der Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt,
indem die Leistung (also 60% der Versicherungsleistung) zum Rentensatz gemäss §
46.
StG (d.h. zum Satz einer steuerbaren Jahresrente) erfasst wird. Damit wird
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die der jährlichen Rentenzahlung
entspricht, Rechnung getragen. Die Besteuerung zum Rentensatz gemäss § 46 StG
kommt immer dann zur Anwendung, wenn wiederkehrende Leistungen durch eine
Kapitalzahlung abgelöst werden. Der Steuergesetzgeber behandelt diese
Sachverhalte als „Sonderfälle“ im Rahmen der Steuerberechnung gemäss § 44 ff.
StG. Die Ablösung der Rentenzahlungen durch einen Rückkaufsbetrag ist in diesem
Sinne als „Kapitalabfindung“ gemäss § 46 StG zu qualifizieren. Dies entspricht
der konstanten Praxis der Steuerbehörden (vgl. Veranlagungshandbuch).
Der Rekurs ist
deshalb grundsätzlich abzuweisen. Zu Gunsten der Rekurrentin ist immerhin die
von der Veranlagungsbehörde vorgetragene Korrektur vorzunehmen, indem für die
Satzbestimmung keine weitere Jahresrente hinzuzurechnen ist. In teilweiser
Gutheissung des Rekurses ist die steuerbare Versicherungsleistung von Fr.
161'940.-- zum Satze von Fr. 36'363.-- zu besteuern.
3.
Direkte
Bundessteuer
Der
Rückkaufsbetrag wurde bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer aufgrund
von Art. 38 DBG zu 100% besteuert und zwar zu einem Fünftel des ordentlichen
Tarifs. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass die direkte Bundessteuer nur
den Vermögensanfall aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen
steuerlich privilegiert (vgl. Art. 24 lit. a DBG). Kapitalleistungen aus
Rentenversicherungen, wozu auch Rückkaufsbeträge gehören, fallen nicht unter
dieses Privileg (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 24 N 26, S.
616.
mit Hinweisen). Nicht mehr vertretbar ist es aber, Rückkaufsbeträge für
Rentenablösungen wie im vorliegenden Fall vollumfänglich zu besteuern. Wie bei
den kantonalen Einkommenssteuern ist auch hier nur der Anteil zu besteuern,
welcher ertragsmässig begründet ist (vgl. Urteil des BGer vom 10. August 1998,
Vernehmlassung, S. 6). Es ist der Veranlagungsbehörde zuzustimmen, wenn
sie in ihrem Eventualantrag auch bei der direkten Bundessteuer eine Aufteilung
in eine steuerbare Ertragskomponente und eine steuerfreie
Kapitalrückzahlungsquote vorschlägt. Dies entspricht denn auch der geltenden
Praxis der kantonalen Steuerbehörden (vgl. Veranlagungshandbuch). Auch die
Bundessteuer-Kommentatoren wollen nur die Zinskomponente zusammen mit dem
übrigen Einkommen der Besteuerung unterwerfen. Die Besteuerung muss dann zum
Rentensatz gemäss Art. 37 DBG erfolgen (vgl. Art. 24 lit. b DBG, Art. 7 Abs. 4
lit. d StHG; vgl. Peter Agner, Angelo Digeronimo, Hans-Jürg Neuhaus, Gotthard
Steinmann, Kommentar zum DBG, Ergänzungsband, Art. 38, N 1b, S. 140; Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Art. 24 N. 26, S. 616 mit Hinweisen). Diese
Überlegungen ergeben ein sachgerechtes Ergebnis. Sie sind auch im vorliegenden
Fall anzuwenden. Die im Jahre 2000 angefallene Kapitalleistung für die Rekurrentin
ist als ausserordentliches Einkommen in der Bemessungslücke mit der besonderen
Jahressteuer gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG zu erfassen. Die
Kapitalauszahlung ist zu 60% zum Satze von 60% einer Jahresrente zu besteuern,
ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte. In Gutheissung des Eventualantrags
der Veranlagungsbehörde ist damit die Rückzahlung im Betrage von Fr. 161'900.--
zum Satze von Fr. 16'700.-- als ausserordentliches Einkommen 2000
steuerlich zu erfassen.
4.
Damit
unterliegt die Rekurrentin mit ihren Anträgen. Gutzuheissen sind die Anträge
der Veranlagungsbehörde betr. Staatssteuer und der Eventualantrag betr. direkte
Bundessteuer, womit eine Besserstellung der Rekurrentin verbunden ist. Die
Rekurrentin und Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- zu
tragen (Grundgebühr Fr. 400.--; Zuschlag Fr. 1600.-- [1 % von Fr.
160'000.--] + 10 % für das Beschwerdeverfah-ren). Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen . Die Steuersache ist zur Neuveranlagung im Sinne
der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen.
Steuergericht, Urteil
vom 19. Januar 2004