SGSTA.2002.59
Grundstückgewinnsteuer / Pfandrechtsverfügung
19. Mai 2003Deutsch8 min
Source so.ch
KSGE 2003 Nr. 3
StG § 59 Abs. 4 und
5, 138 Abs. 3, 139, 177 Abs. 4, ZGB 818 - Grundstückgewinnsteuer;
Pfandrechtsverfügung. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst die Verzugszinsen
generell und nicht nur in zeitlich beschränktem Umfang (Praxisänderung)
Urteil SGSTA.2002.59 vom 19. Mai 2003
Sachverhalt
1. X. und Y. hatten am 28. Juni 1995 das
Grundstück GB A. Nr. 100 von U. und V. zu je ½ Miteigentum erworben. Diese
hatten das Grundstück am 12. Mai 1989 von W. gekauft, welcher es seinerseits am
16. August 1988 von Z. gekauft hatte.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung
vom 16. Juni 1995 wurde Z. eine Nach- und Strafsteuer inkl. Verzugszins
betreffend Grundstückgewinnsteuer für die Grundstücke GB A Nr. 100, 101 und 102
von total Fr. 33’345.65 auferlegt. Auf das Grundstück der Rekurrenten entfielen
davon Fr. 6'344.35 (inkl. bis dahin aufgelaufener Zins). Für diesen Betrag,
zuzüglich Zins zu 6 % auf Fr. 5’469.30 seit 17. Juli 1995, wurde mit Urteil des
Gerichtspräsidenten vom 20. September 1995 ein gesetzliches Pfandrecht eingetragen.
Die Betreibung gegen die
Steuerpflichtige Z. ergab am 5. August 1998 einen Verlustschein. Mit
Pfandrechtsverfügung vom 3. Oktober 2001 wurde darauf den Rekurrenten ein
gesetzliches Pfandrecht für die Nachsteuerschuld der Z. im Betrag von Fr.
7’378.15 eröffnet. Dieser Betrag setzt sich aus der Steuerforderung (inkl.
Verzugszins bis 8.6.1995) von Fr. 6’344.35 sowie Verzugszins von 6 % ab 17.
Juli 1995 bis 5. August 1998 auf dem Betrag von Fr. 5’469.30, ausmachend Fr.
1000.90 sowie Betreibungskosten von Fr. 32.90 zusammen.
Eine Einsprache gegen diese Verfügung
wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 27. Mai 2002 ab.
2. Im Rekurs vom 26. Juni 2002 verlangen
die Rekurrenten, wie schon in der Einsprache, dass der Verzugszinsanteil des
eingetragenen Pfandrechts auf die Zeit vom 17. Juli 1995 bis 16. November 1995
zu reduzieren sei, weil bei rechtzeitiger Zwangsvollstreckung gegen die
Steuerschuldnerin schon per 16. November 1995 ein Verlustschein ausgestellt
worden wäre.
Die Steuerverwaltung beantragt in
ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2002 unter Hinweis auf den Einspracheentscheid
die Abweisung des Rekurses.
Erwägungen
1.
a) ...
b) Anwendbar ist das kantonale
Steuergesetz in der Fassung, wie es von 1995 bis 2001 galt, da sich der
massgebende Sachverhalt in dieser Zeit verwirklichte.
2.
a) Das Kantonale Steuergericht hat im
publizierten Entscheid vom 20. November 2000 bestätigt, dass die
Betreibungskosten und die Verzugszinsen vom gesetzlichen Pfandrecht mitumfasst
werden (KSGE 2000 Nr. 11, E. 6). Daran ist festzuhalten. Das wird von den Rekurrenten
auch nicht bestritten.
b) Auf Grund früherer Urteile des
Steuergerichts stellt sich die Frage, ob das Pfand für sämtliche Verzugszinse
haftet. Wie das Kantonale Steuergericht in einem Entscheid T. AG vom 19. Juni
2000.
festgehalten hat, enthalte das kantonale Recht keine eigene Definition des
Begriffs des gesetzlichen Grundpfandrechts, was folgerichtig erscheine, weil
die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivilrechts und damit auch des
Grundpfandrechts beim Bund liege. Die im ZGB enthaltenen Regeln über die
Grundpfandrechte seien deshalb auch für die Auslegung des kantonalen
öffentlichen Rechts beizuziehen. Damit sei auch Art. 818 ZGB, welcher den
Umfang der Sicherung eines Grundpfandrechts umschreibe, im Bereich des
kantonalen Rechts anwendbar. Demnach umfasse das im kantonalen Recht
vorgesehene gesetzliche Pfandrecht für geschuldete Grundstückgewinnsteuern
neben der Kapitalforderung im Sinne von Art. 818 Ziff. 2 ZGB auch die Kosten
der Betreibung und der Verzugszinsen. Das Grundpfandrecht bezwecke die
Sicherung der Forderung durch Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts
an einem Grundstück. Art. 818 ZGB umschreibe den Umfang dieser Sicherung für
den Gläubiger. Dieser dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Zweckgedanke
gebiete ebenfalls die Anwendung der bundesrechtlichen Regeln für ein kantonales
gesetzliches Pfandrecht, sei doch nicht einzusehen, warum der Gläubiger lediglich
für die Kapitalforderung abgesichert sein solle, nicht jedoch für die
Folgekosten bei Schlechterfüllung durch den Schuldner. § 59 Abs. 4 StG sei
deshalb im Sinne des Bundeszivilrechts auszulegen, und damit liege für den
Einbezug der Kosten der Betreibung und der Verzugszinse eine gesetzliche
Grundlage im formellen Sinn als Voraussetzung für eine Einschränkung der
Eigentumsfreiheit vor. Dieser Entscheid wurde publiziert als KSGE 2000 Nr. 11.
In einem weiteren Entscheid vom 26.
März 2001 (publiziert in KSGE 2001 Nr. 13), in welchem es zur Hauptsache um
andere Fragen ging, wurde zum Umfang des Pfandrechts auf den Entscheid vom 19.
Juni 2000 und wiederum ausdrücklich auf Art. 818 ZGB verwiesen. Dabei wurde
zusammenfassend festgehalten, das gesetzliche Pfandrecht biete demnach
Sicherheit für die Kapitalforderung, d.h. die Grundstückgewinnsteuer, soweit
sie unbezahlt geblieben sei, für die Kosten der Betreibung sowie für drei zur
Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene
Jahreszinsen und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins. Der Verzugszins
blieb unerwähnt. Als Folgerung wurde festgehalten, keine Pfanddeckung bestehe
somit, soweit die Steueforderung grösser sei als das im Grundbuch eingetragene
Pfandrecht, resp. soweit mehr Verzugszinsen geltend gemacht würden, als für die
letzten drei verfallenen Jahreszinsen und den laufenden Zins geschuldet seien.
Die vom Gesetz abweichende, ja diesem
widersprechende Zusammenfassung und der anschliessend gezogene Schluss
erscheinen unhaltbar. Es wurden die „Nebenforderungen“ von Art. 818 Ziff. 2,
die Betreibungskosten und Verzugszinsen, mit denjenigen gemäss Ziff. 3, den
verfallenen Jahreszinsen, durcheinander gebracht und vermischt. Daran kann
nicht festgehalten werden. Bei der Grundstückgewinnsteuer geht es um eine Forderung,
die nicht wiederkehrend verzinslich ist, wie z.B. eine grundpfandgesicherte
Darlehensforderung. Für die Anwendung von Art. 818 Ziff. 3 besteht bei der
Sicherung der Grundstückgewinnsteuer überhaupt kein Raum. In Anwendung von Art.
818.
Ziff. 1 für die Kapitalforderung und Art. 818 Ziff. 2 für die Kosten der
Betreibung und die Verzugszinsen ist der Umfang der Pfandhaft bereits genügend
definiert. Es gibt keinen Grund, die Regel von Art. 818 Ziff. 3 zur Beschränkung
von Verzugszinsen herbeizuziehen. Es besteht ein grundlegender Unterschied
zwischen laufenden und verfallenen Jahreszinsen von verzinslichen Forderungen
einerseits und Verzugszinsen einer in Verzug gesetzten Kapitalforderung
anderseits.
Die im Jahre 2001 begründete Praxis
ist deshalb zu korrigieren. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst demnach die
Verzugszinsen generell und nicht nur in zeitlich beschränktem Umfang.
c) Die Verzugszinsen laufen
grundsätzlich von Verzugsbeginn bis zur Tilgung oder zum Untergang der
Forderung. Ausnahmsweise laufen sie, entsprechend den Regeln des
Schuldbetreibungsrechts, nicht mehr weiter, wenn für die Forderung ein
Verlustschein ausgestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde für die Forderung
am 5.8.1998 ein Verlustschein ausgestellt, was unbestritten ist. Ebenso
unbestritten sind der Beginn des Laufes der Verzugszinse sowie die Tatsachen,
dass die Forderung nicht z.B. infolge Verjährung vor der Ausstellung des
Verlustscheines unterging. Die Verzugszinsdauer ist somit richtig berechnet
worden.
3.
Die Praxis, dass die Steuerverwaltung
wenn möglich zunächst das Zwangsvoll-streckungsverfahren gegen den
Steuerschuldner abschliesst, bevor sie den Pfandeigentümer belangt, ist nicht
zu beanstanden (KSGE 2000 Nr. 11, E. 5). Ebenso wenig ist zu beanstanden, das
die Betreibung grundsätzlich erst eingeleitet wird, wenn auch eine zweite Mahnung
keinen Erfolg hatte. Solange nicht ein Rechtsmissbrauch nachgewiesen werden
kann, gelten zur zeitlichen Begrenzung des Zinsenlaufs einer Forderung die
dafür aufgestellten gesetzlichen Regeln, insbesondere auch diejenigen der
Verjährung oder Verwirkung.
Im vorliegenden Fall ist den
Rekurrenten zuzugestehen, dass aufgrund der Akten nicht ganz nachvollziehbar
ist, weshalb nach der 2. Mahnung, die am 21. August 1995 erging, und dem anschliessenden
Betreibungsbegehren vom 3. Oktober 1995 dann offenbar mehr als zwei Jahre
nichts mehr geschah, bis am 8. April 1998 schliesslich nochmals eine Mahnung
erging, bevor am 8. Juni 1998 ein zweites Betreibungsbegehren am neuen Wohnort
der Schuldnerin gestellt wurde, das dann zwei Monate später mit dem Ausstellen
des Verlustscheines endete. Die Zeitspanne, in der keine Aktivitäten von Seiten
der Steuerverwaltung belegt sind, führte aber nicht zur Verjährung oder Verwirkung
der Forderung. Anhaltspunkte dafür, dass bewusst ein Zuwarten erfolgte, um
damit einen längeren Verzugszinsenlauf zu generieren, liegen keine vor.
4.
Beginn und Ende des Verzugszinsenlaufs
sind somit nicht zu beanstanden. Was aber nicht den gesetzlichen Regeln
entspricht, ist die Höhe des veranlagten Verzugszinses. Nach der
Steuerverordnung Nr. 10 (BGS 614.159.10), die seit 1995 gilt, entspricht der
Verzugszinssatz für die Hauptsteuern, zu welchen auch die
Grundstückgewinnsteuern gehören, ab 1995 dem jährlich vom Finanzdepartement
festgesetzten Zinssatz (§ 13 Abs. 1 und § 20). Dieser Zinssatz gilt während des
ganzen Kalenderjahres, wobei der zu Beginn eines Betreibungsverfahrens geltende
Zinssatz bis zu dessen Abschluss anwendbar bleibt.
Für das Jahr 1995 wurde der Zinssatz
vom Finanzdepartement auf 5.5 % festgesetzt. Da das Betreibungsverfahren in
diesem Jahr begonnen wurde, beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 1995 5.5
%. Für das Jahr 1996 und 1997 sind keine weiteren Betreibungshandlungen
nachgewiesen, hingegen wurde 1998 nochmals ein neues Betreibungsbegehren gestellt.
Für 1998 ist deshalb der Zinssatz des Jahres 1998 von 4.5 % massgebend, für die
Jahre 1996 und 1997 die für diese Jahre festgelegten Zinssätze von 5.25 % und
5.0
%, da das erste Betreibungsbegehren nicht weiter verfolgt wurde.
Der Rekurs erweist sich somit als
teilweise begründet, weshalb er im Ausmass des falsch veranlagten Verzugszinses
gutzuheissen, im übrigen aber abzuweisen ist.
Steuergericht,
Urteil vom 19. Mai 2003