SGSTA.2002.62
Besteuerung von Kapitalgewinnen
15. September 2003Deutsch27 min
Source so.ch
KSGE
2003 Nr. 6
StG
§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1, DBG Art. 16 Abs. 3, 18 Abs. 2 - Einkommen;
Besteuerung von Kapitalgewinnen aus An- und Verkauf von Wertschriften und
Devisen, Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und eigentlichem
Wertschriftenhandel. Aufgabe des Wertschriftenhandels. Handelstätigkeit bejaht
aufgrund einer Gesamtwürdigung im Hinblick auf die Planmässigkeit, die
Unternehmerinitiative und das Unternehmerrisiko, aber auch aufgrund der
Intensität in der fraglichen Zeit. Von einer Aufgabe des Wertschriftenhandels
kann erst ausgegangen werden, wenn sich ein geringerer Umsatz,
Vermögensumschlag, Derivateumsatz und leicht geringere Transaktionshäufigkeit
als mittel- bis langfristig nachhaltig erwiesen haben.
Urteil SGSTA.2002.62-63; BST.2002.22
Sachverhalt
1. Der
Steuerpflichtige X. wurde mit Verfügung vom 24. November 2000 für die Staats-
und die Bundessteuer der Steuerjahre 1999 und 2000 veranlagt. Dabei wurde er
als selbständiger Wertschriftenhändler eingestuft, entsprechend wurden die
erzielten Kapitalgewinne als Einkommen aufgerechnet. Für das Steuerjahr 1999
wurde aufgrund der Scheidung der Ehe des Steuerpflichtigen eine
Zwischenveranlagung vorgenommen. X wurde also wie folgt veranlagt:
Steuerbares
Einkommen: Steuerbares Vermögen:
Staatssteuer
1999
Steuerperiode
vom
1.1.1999
bis 26.3.1999 Fr. 1'944'154.-- Fr.
11'663'105.--
27.3.1999
bis 31.12.1999 Fr. 1'917‘943.-- Fr.
10'233'105.--
Staatssteuer
2000 Fr.
2'525'140.-- Fr. 12‘629'971.--
Bundessteuer
1999-2000
Steuerperiode
vom
1.1.1999
bis 26.3.1999 Fr. 1‘944'100.--
27.3.1999
bis 31.12.1999 Fr. 1'918'300.--
2. Gegen
diese Veranlagungsverfügungen erhob X. mit Schreiben vom 19. Dezember 2000
seiner Treuhandgesellschaft Einsprache und beantragte, die erzielten
Wertschriften- und Devisengewinne seien als private Kapitalgewinne durch die
Einkommenssteuer nicht zu erfassen; eventualiter seien die offenen
Steuerschulden und dem angerechneten Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit entsprechende AHV-Beiträge zum Abzug zu bringen. Ferner seien
die Wertschriften für die Vermögenssteuer (Staatssteuer) zu einem um den Faktor
2.8 reduzierten Verkehrswert einzusetzen. Schliesslich wurde prozessual beantragt,
mit dem Entscheid sei zuzuwarten, bis die hängigen Rechtsmittel gegen die
Veranlagungsverfügungen und den Einspracheentscheid zu den Steuerjahren 1997
und 1998 vom Kantonalen Steuergericht (KSG) entschieden würden.
Der
Einsprecher berief sich zur Begründung auf die Einsprache zu den Steuerjahren
1997 und 1998, wo ausführlich dargelegt worden sei, dass er kein
gewerbsmässiger Wertschriftenhändler sei, sondern lediglich sein privates
Vermögen verwalte. Überdies wurde sinngemäss ausgeführt, die unterschiedliche
Bewertung von Grundstücken und Wertschriften für die Vermögenssteuer im Kanton
Solothurn verstosse gegen das Gebot der rechtsgleichen und willkürfreien
Behandlung.
3. In
teilweiser Gutheissung der Einsprache lehnte die Veranlagungsbehörde mit Einsprache-Entscheid
vom 28. Mai 2002 die Einstufung der Wertschriften- und Devisen-gewinne als
steuerfreie private Kapitalgewinne ab, ebenso wurde eine reduzierte Bewertung
der Wertschriften für die Vermögenssteuer abgelehnt. Die Steuerschulden sowie
die AHV-Beiträge wurden jedoch zum Abzug zugelassen. Entsprechend wurde
gleichzeitig folgende neue Veranlagung des Steuerpflichtigen verfügt:
Steuerbares
Einkommen: Steuerbares Vermögen:
Staatssteuer
1999
Bemessungsperiode
vom
1.1.1999
bis 26.3.1999 Fr. 1'644'154.-- Fr.
11'363'105.--
27.3.1999
bis 31.12.1999 Fr. 1'617‘943.-- Fr.
9'933'105.--
Staatssteuer
2000 Fr.
2'325‘140.-- Fr. 11‘908'842.--
Bundessteuer
1999-2000
Bemessungsperiode
vom
1.1.1999
bis 26.3.1999 Fr. 1‘794'100.--
27.3.1999
bis 31.12.1999 Fr. 1'768'300.--
Zur
Begründung für die Taxation der Wertschriften- und Devisengewinne als Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit verwies die Veranlagungsbehörde auf das
Urteil des KSG vom 6. Mai 2002, wo unter Abweisung der Rechtsmittel gegen die
Einsprachen betreffend der Steuerjahre 1997 und 1998 die
Vermögensbewirtschaftung von X. in den dortigen Bemessungsperioden als
gewerbsmässiger Wertschriftenhandel betrachtet wurde. Bezüglich der Bewertung
des Wertschriftenvermögens für die Vermögenssteuer wurde unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung eingeräumt, dass ein kritischer Zustand herrsche,
dass aber angesichts der gesamten Umstände kein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht - und damit auf eine niedrigere Bewertung des Wertschriftenvermögens
- bestehe.
4. a)
Gegen den Einspracheentscheid erhob X., nun anwaltschaftlich vertreten, am 28.
Juni 2002 Beschwerde und Rekurs an das kantonale Steuergericht. Auf seinen
Antrag hin wurde ihm zur Begründungsergänzung Nachfrist gesetzt; mit seiner
Eingabe vom 7. Oktober 2002 hat der Rekurrent und Beschwerdeführer davon
Gebrauch gemacht. Die schliesslich anhängig gemachten Rechtsbegehren lauten wie
folgt:
„1. Die
angefochtenen Einspracheentscheide seien abzuändern.
Es
sei festzustellen, dass der Rekurrent in den Bemessungsjahren 1998 und 1999
keinen gewerbsmässigen Wertschriften- und Devisenhandel betrieb.
Die
angefochtene Veranlagung der Staatssteuern 1999 und 2000 sowie der Direkten Bundessteuer
1999/2000 sei ohne Aufrechnung der Kapitalgewinne aus Wertschriftenanlagen vorzunehmen.
eventualiter
Der
Steuerpflichtige sei für die Steuerjahre 1999 und 2000 zu veranlagen ohne
Aufrechnung nicht realisierter Fremdwährungsgewinne.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Zur
Begründung führt X. zusammengefasst an, die Steuerbefreiung auf privaten Kapitalgewinnen
sei der gesetzgeberische Regelfall, die Unterstellung unter die
Einkommenssteuer hingegen die Ausnahme. Das Vorliegen eines solchen
Ausnahmefalles, sprich: eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels, sei für
jede Steuerperiode separat zu prüfen; die Voraussetzungen dafür seien bei ihm
in den Bemessungsjahren 1998 und 1999 nicht mehr gegeben. Nebst der Tatsache,
dass er wie bereits in den Jahren zuvor ausschliesslich sein eigenes Vermögen
verwalte, kein kaufmännisches Gewerbe führe und keine besonderen betrieblichen
Strukturen aufrechthalte, ergebe sich ausserdem, dass der Vermögensumschlag und
die Anzahl der getätigten Transaktionen sowie die Veränderungen und die
Haltedauer der einzelnen Positionen in der fraglichen Zeit kein Ausmass angenommen
hätten, welches eine Würdigung der Bewirtschaftung des Wertschriftenvermögens
als gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zulassen würde. Dasselbe gelte für das
eingegangene Unternehmerrisiko: insbesondere die derivativen Werte machten nur
einen kleinen Teil des Portefeuilles aus und dienten überdies der Verringerung
des Risikos. Zum Kriterium der Wiederanlage der Gewinne in gleichwertige
Anlagen, also in Wertschriften- und Devisenanlagen, führt der Rekurrent und
Beschwerdeführer aus, es sei in diesem Zusammenhang kein taugliches Kriterium,
allerdings liege im Durchschnitt in den Bemessungsjahren keine Wiederanlage
vor.
Bei
den „Money Market“- Positionen handle es sich um Geldmarktfondspapiere, die wirtschaftlich
einem verzinslichen Fremdwährungskonto gleichzusetzen seien. Folglich seien die
Gewinne auch bei Annahme von Gewerbsmässigkeit nicht aufzurechnen, ohne dass
sie in Landeswährung gewechselt würden; erst dann seien sie realisiert. Des
weiteren seien sie für die Bewertung der Vermögensbewirtschaftung als privat
oder gewerbsmässig weder bezüglich der Transaktionen noch bezüglich der Umsätze
zu berücksichtigen.
Schliesslich
übt X. allgemeine Kritik an der Praxis im Kanton Solothurn bezüglich der
Abgrenzung von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel zur privaten
Vermögensverwaltung. Er bemängelt, der aufgrund von „weichen“, abstrakten
Abgrenzungskriterien vorgenommenen Gesamtschau mangle es für den
Steuerpflichtigen an Transparenz und Voraussehbarkeit. Dies belaste einerseits
die Rechtssicherheit und enthalte andererseits ein willkürliches Element; es
halte den Steuerpflichtigen schliesslich davon ab, seine Ersparnisse zur Altersvorsorge
in Wertschriften anzulegen.
b)
In ihrer vom 30. Januar 2003 datierten Vernehmlassung beantragt die
Veran-lagungsbehörde Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die hier zu
beurteilenden Jahre unterschieden sich ihrer Ansicht nach nicht dermassen von
den bereits beurteilten, dass von einer Aufgabe der gewerbsmässigen
Handelstätigkeit ausgegangen werden könnte. Sollte dennoch von einer Aufgabe
der Handelstätigkeit ausgegangen werden, so stellt die Veranlagungsbehörde den
Antrag, es seien die Wertschriften gewinnwirksam ins Privatvermögen zu überführen.
In
seiner fristgerecht eingereichten Rückäusserung vom 9. Mai 2003 bestätigt X.
die gestellten Anträge und Rechtsvorbringen.
Auf
die einzelnen Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird im
folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
1.
a)
Rekurs und Beschwerde richten sich gegen die Einspracheentscheide vom 28. Mai
2002.
bezüglich der Veranlagungsverfügungen zur Staatssteuer 1999 und 2000 und
zur Bundessteuer 1999/2000. Sie sind zulässige Rechtsmittel, X. ist als
Steuerpflichtiger dazu legitimiert und das Kantonale Steuergericht ist zur
Beurteilung zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; BGS 614.11], Art.
140.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]
i.V. mit § 56 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
Rekurs und Beschwerde sind frist- und formgerecht eingereicht worden.
b)
Der Rekurrent und Beschwerdeführer verbindet die Änderungsbegehren (1., 2.2.,
3.
) mit einem Feststellungsbegehren (2.1), indem er beantragt, es sei
festzustellen, dass „der Rekurrent in den Bemessungsjahren 1998 und 1999 keinen
gewerbsmässigen Wertschriften- und Devisenhandel betrieb“.
Aufgrund
der gestellten Änderungsbegehren, insbesondere demjenigen von 2.2, wonach „die
angefochtene Veranlagung der Staatssteuern 1999 und 2000 sowie der Direkten Bundessteuer
1999/2000 ohne Aufrechnung der Kapitalgewinne aus Wertschriftenanlagen vorzunehmen“
sei, und der bereits im Urteil vom 6. Mai 2002 dargelegten Tatsache, dass Wertschriften-
und Devisengeschäfte im vorliegenden Zusammenhang nicht zu trennen sind, besteht
für das Feststellungsbegehren kein Rechtsschutzinteresse. Die im
Feststellungsbegehren beinhaltete Fragestellung ist bereits anlässlich der
Änderungsbegehren zu beantworten. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern neben
den gestellten Änderungsbegehren Interesse für ein separates
Feststellungsbegehren bestehen könnte. Auf dieses Rechtsbegehren ist folglich
nicht einzutreten. Im Übrigen ist gemäss den obigen Ausführungen auf Rekurs und
Beschwerde einzutreten.
2.
Der
Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt, er sei ohne die Kapitalgewinne aus
Wertschriftenanlagen zu veranlagen; er sei kein gewerbsmässiger
Wertschriftenhändler, sondern verwalte lediglich sein privates
Wertschriftenvermögen.
Die
genannte Abgrenzung ist für die direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindessteuer
getrennt nach den jeweils anwendbaren Kriterien vorzunehmen. Sowohl der
Steuerpflichtige als auch die Vorinstanz gehen des Weiteren richtigerweise
davon aus, dass diese Abgrenzung für jede Steuerperiode neu vorzunehmen
beziehungsweise zu überprüfen ist. Denn in Rechtskraft erwächst jeweils nur die
einzelne Veranlagung, die ausschliesslich für die betroffenen Steuerjahre
Rechtswirkungen entfaltet (StE 1995 B23.1 Nr. 33; vgl. StE 1993 B23.47.2 Nr. 8,
E. 7.a). Besteht jedoch keine Bindung an Entscheide aus vormaligen
Steuerperioden, so bedeutet dies nicht, dass bei der Würdigung der Umstände des
Einzelfalles nicht auch die Verhältnisse in den vorhergehenden Steuerjahren
beigezogen werden können und sollen. Tatsachen und Vorgänge in der
Vergangenheit können vielmehr geradezu den Schlüssel zur sachgemässen Würdigung
der Umstände in der Steuerperiode darstellen (vgl. KSGE 1990 Nr. 6 E. 3; 2001
Nr. 2 E. 3).
3.
Direkte
Bundessteuer
a) Für
den Bereich des DBG ist nach der langjährigen, gefestigten Praxis des Bundesgerichtes
die Frage, ob eine einfache private Vermögensverwaltung (Gewinne steuerfrei gemäss
Art. 16 Abs. 3 DBG) oder aber eine selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs.
2.
DBG) vorliegt, immer nach der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles zu
beurteilen. Dabei kommen nach dieser konstanten Praxis etwa folgende Kriterien
in Betracht (StE 2002 B 23.1 Nr. 50; Entscheid des Bundesgerichts 2A.425/2001
vom 12. November 2002; BGE 122 II 448 ff.; vgl. auch KSGE 2001 Nr. 2):
- die
systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, namentlich dass die
steuerpflichtige Person aktiv wertvermehrend tätig wird oder sich systematisch
be-müht, die Entwicklung eines Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen.
- die
Häufigkeit der fraglichen Geschäfte und eine kurze Besitzesdauer.
- der enge
Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen
Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, das Zusammenwirken mit anderen
im fraglichen Bereich tätigen Personen bzw. die Realisierung im Rahmen einer
Personengesellschaft und der Beizug von Fachleuten.
Ob die steuerpflichtige Person
Wertschriftengeschäfte selber oder über einen bevollmächtigten Dritten
abwickelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da das Wertschriftengeschäft
in der Regel ohnehin den Beizug fachkundiger Personen (Bankfachleute,
Treuhänder) erfordert, deren Verhalten – als Hilfspersonen – der
steuerpflichtigen Person zugerechnet wird.
- Der
Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte.
-
Die
Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände.
- Das
Eingehen besonderer Risiken.
Jedes
dieser Indizien kann zusammen mit anderen, unter Umständen jedoch auch bereits
allein zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen (StE 2002 B
23.1
Nr. 50; ähnlich auch Entscheid des Bundesgerichts 2A.425/2001 vom 12.
November 2002; vgl. KSGE 2001 Nr. 2). Dass einzelne typische Elemente einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall nicht erfüllt sind, kann durch
andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen
(StE 2002 B 23.1 Nr. 50 S. b). Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in ihrem
gesamten Erscheinungsbild bzw. ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist
(StE 2002 B 23.1 Nr. 50 S. b mit vielen Hinweisen, Entscheid des Bundesgerichts
2A.425/2001 vom 12. November 2002).
b)
Der Rekurrent und Beschwerdeführer bemängelt die „weichen“ Merkmale der „Steuerpraxis“
(insbesondere in der Rückäusserung, S. 2). Dabei scheint er sich insbesondere
auf den Kanton Solothurn und die Praxis zur Staats- und Gemeindesteuer zu
beziehen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch auch hier im Zusammenhang mit
der direkten Bundessteuer darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht letzthin
wieder zu diesbezüglicher Kritik an seiner Praxis Stellung zu nehmen hatte und
keinen Anlass sah, von seiner Gesamtbetrachtung jedes Einzelfalles abzuweichen.
Es führte dazu aus: „Das schematische Vorgehen verschiedener kantonaler
Steuerverwaltungen, so der bernischen, wonach beim Vorliegen bestimmter
Kennzahlen auf eine Gesamtwürdigung verzichtet werden könne und selbständige Erwerbstätigkeit
als ausgeschlossen gelten könne, führt nur in denjenigen Fällen zu einem
sachgerechten Ergebnis, bei denen die Verhältnisse klar und eindeutig sind“ (Entscheid
des Bundesgerichts 2A.425/2001 vom 12. November 2002, E. 3.4.).
c)
Die in die Betrachtung einzubeziehenden Umsätze
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Umsätze aus sogenannten „Money Market
Funds“ seien nicht in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, ebensowenig die
darin getätigten Transaktionen. Dies, weil diese Geldmarktfonds wirtschaftlich
die Bedeutung eines verzinslichen Fremdwährungskontos hätten, seien sie doch
von der führenden Bank „in erstklassige Geldmarktanlagen reinvestiert“ und
somit „risikofrei“, ausserdem ergeben sie nur einen geringen „Zins“ und die
angelegten Vermögenswerte seien jederzeit spesenfrei verfügbar und abrufbar.
Der
Auffassung des Rekurrenten und Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es
mag zwar zutreffen, dass diese Geldmarktfonds für X. in seiner Anlagestrategie
die Funktion verzinslicher Fremdwährungskonti einnehmen. Dies ändert jedoch
nichts an der Tatsache, dass es sich um eigentliche Geldmarktanlagen, und nicht
um einfache Konti handelt. Die „Verzinslichkeit“ zeigt gerade diese Tatsache
auf. Es handelt sich also um Anlagen im Geldmarkt, welcher ohnehin definitionsgemäss
für kurzfristige Anlagen und Kredite steht (Laufzeit i.d. Regel bis zu 2 Jahre,
im Gegensatz zum Kapitalmarkt). Das geringe Risiko kann daran nichts ändern.
Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu diesen von Seiten der
Banken klar als Fonds titulierten Anlagevehikeln geht ausserdem in keiner Weise
hervor, dass das investierte Kapital „jederzeit spesenfrei verfügbar“ sei, wie
dies der Beschwerdeführer behauptet. Andererseits wird festgehalten, dass
„gerade mittlere und kleinere Unternehmen“ darin ein „attraktives Instrument
zur Bewirtschaftung ihrer flüssigen Mittel“ finden.
d)
Häufigkeit der Transaktionen und kurze Besitzesdauer
Bei
der Ermittlung der Anzahl Transaktionen ist jede Transaktion, die vom
Pflichtigen veranlasst wurde, zu zählen. Änderungen, die sich sonstwie im Depot
ergeben, wie Splits, Gratisausgaben etc. fallen nicht darunter. Die Abgrenzung
kann mitunter schwierig sein, da in den Depotauszügen nicht alle Transaktionen
klar deklariert werden, mitunter sind sie beispielsweise lediglich als „Diverse
Transaktionen“ betitelt. Der Richter hat sich dies-falls nach den Umständen ein
Bild zu machen, wobei die Regeln über die objektive Beweislast anzuwenden sind:
Demnach trägt die Veranlagungsbehörde die Folgen einer Beweislosigkeit für die
steuerbegründenden, der Steuerpflichtige für die steuermindernden Tatsachen
(Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. Zürich
2002, § 33 IV. 2., S. 454).
„Gestaffelte“
Transaktionen sind grundsätzlich als mehrere Transaktionen zu zählen (vgl.
Urteil des KSG vom 6. Mai 2002, S. 10). Wird hingegen eine einzige Transaktion
durch die ausführende Bank in mehreren Teilausführungen vorgenommen, so stellt
sich die Frage, ob die daraus entstandene Anzahl Transaktionen ohne weiteres
dem Steuerpflichtigen angerechnet werden kann: Einerseits sind dem
Steuerpflichtigen die Handlungen des Bevollmächtigten grundsätzlich
zuzurechnen; andererseits ist dem Rekurrenten und Beschwerdeführer zuzustimmen,
dass die Anzahl der Teilausführungen, die ein Bevollmächtigter für ein einziges
durch den Steuerpflichtigen angeordnetes Geschäft braucht, nicht den Ausschlag
geben können, ob der Steuerpflichtige gewerbsmässigen Wertschriftenhandel betreibt
oder reine private Vermögensverwaltung. Die Würdigung eines solchen
Sachverhaltes ist somit je nach der Beweiserstellung nach den Umständen des
Einzelfalles vorzunehmen. Allerdings gilt hier ebenfalls das oben ausgeführte
bezüglich der objektiven Beweislast.
Obwohl
der Beschwerdeführer sich sehr ausführlich zu dieser Problematik geäussert hat,
unterlässt er es, konkrete Beweise zu erbringen, in welchen Fällen die
bevollmächtigte Bank solche einzelnen „Orders“ in Teiltransaktionen ausgeführt
hat. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen gibt es indes Fälle, wo mit einiger
Wahrscheinlichkeit von einem solchen Fall ausgegangen werden kann. So etwa
dann, wenn bei einer Aktienposition am selben Tag zuerst ein einziger Titel,
und unmittelbar danach 999 weitere veräussert worden sind, wenn also die
einzelnen Transaktionen über eine ungerade Anzahl von Titeln in der Summe der
am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen vorgenommenen
Transaktionen eine runde Anzahl von Titeln wie im genannten Beispiel (z.B.
1‘000) ergibt. Hier ist nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen, dass
lediglich eine Order über diese Anzahl Titel vorgenommen wurde. Andererseits
ist bei Derivaten aufgrund der allgemein üblichen Kurzfristigkeit und der
Tatsache, dass sie regelmässig rasches, gestaffeltes Handeln erfordern, selbst
bei kurzfristigen Teilgeschäften von verschiedenen Transaktionen auszugehen,
sofern keine Gegenbeweise vorgebracht werden.
Für
die Bemessungsjahre 1997 bis 1999 ergibt sich demgemäss folgendes:
1997.
1998.
1999.
Transaktionen
117.
(110)
113.
(103)
106.
(105)
Dabei
steht vorne die Zahl der beweismässig erstellten Transaktionen (ohne
Aktiensplits etc., welche als solche erkennbar waren) und in Klammern
diejenige, welche sich bei Berücksichtigung eventueller Teilausführungen durch
die Bank bei Beweiserstellung gemäss obiger Erwägungen ergeben würde.
Im
Verhältnis zum Wertschriftenvermögen des Steuerpflichtigen ergibt sich:
1997.
1998.
1999.
Transaktionen
117.
(110)
113.
(103)
106.
(105)
Werschriftenvermögen
Ca.
Fr. 8.5 Mio.
Ca.
Fr. 7.8 Mio.
Ca.
Fr. 6.3 Mio.
Vermögen pro
Transaktion
Ca. Fr. 72‘500
(77‘000)
Ca. Fr. 69‘000
(76‘000)
Ca.Fr.60‘000
(60‘000)
Nach
der bisherigen Praxis ist noch relativ offen, welche Anzahl Transaktionen auf
Ge-werbsmässigkeit hindeutet. Das Bundesgericht hat Quoten von Fr. 10‘000
(Wertschriftenvermögen pro Transaktion; StE B 23.1 Nr. 18) und Fr. 30‘000 (StE
1989.
B 23.1 Nr. 16) als Vielzahl angesehen, welche klar, im ersten Fall sogar
fast alleine schon auf eine Gewerbsmässigkeit hindeuteten. Im Entscheid
2A.425/2001 vom 12. November 2002 hält das Bundesgericht fest, dass eine Quote
von Fr. 80‘000 pro Transaktion immerhin nicht allein auf Gewerbsmässigkeit
schliessen lasse.
Das
KSG hat festgehalten, dass eine Quote von Fr. 60‘000 bis 90‘000 nach der Bundesgerichtspraxis
auf eine Gewerbsmässigkeit hindeute (Urteil des KSG vom 6. Mai 2002, S. 9),
eine solche von Fr. 85‘000 – 150‘000 wurde als nicht zwingendes Argument
angesehen (KSGE 2001 Nr. 2, S. 20). Daraus ergibt sich, dass die Anzahl der
Transaktionen im vor-liegenden Fall bezüglich der direkten Bundessteuer – wenn
auch nicht sehr stark – auf eine Gewerbsmässigkeit hindeutet.
Der
Beschwerdeführer reicht Aufstellungen über die Haltedauer seiner
Wertschriften-bestände ein. Diese sind nur begrenzt aussagekräftig: Es ist
nicht ersichtlich, weshalb Positionen, welche ohne Zutun des Steuerpflichtigen
weggefallen sind (Rückzahlung etc.), bei der Betrachtung der Haltedauer
unberücksichtigt bleiben sollten. Nach diesen – für den Steuerpflichtigen also
vorteilhaft bemessenen – Zahlen ergibt sich jedoch, dass im Bemessungsjahr 1998
etwa 30 % der Werte weniger als 6 Monate gehalten wurden, rund 50 % der Werte
weniger als 12 Monate. Ende des Jahres 1999 belief sich der Anteil an Anlagen
mit einer Haltedauer von unter 6 Monaten nach den Zahlen des Beschwerdeführers
auf 26 %. Diese Werte deuten weit eher auf Gewerbsmässigkeit hin als auf blosse
Vermögensverwaltung.
e)
Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit und Einsatz spezieller
Fach-kenntnisse
Im
Urteil des KSG vom 6. Mai 2002 wurde bereits festgestellt, dass das
Verwaltungs-ratsmandat des gelernten Architekten X. bei einer Bank nicht
bedeute, dass er über vertiefte Kenntnisse in der Vermögensverwaltung
beziehungsweise im Wertpapiergeschäft verfüge. Daran ist grundsätzlich festzuhalten.
Es
ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, dass der Steuerpflichtige dank dem
Verwaltungsratsmandat bei der Bank oder als Voraussetzung für das Mandat zwar
nicht über vertiefte Fachkenntisse im Tagesgeschäft, aber über eine
Branchenaffinität im weiteren Sinne und über mehr oder weniger grundlegende
Kenntnisse im Bankgeschäft, zu welchem auch das Wertpapiergeschäft zählt,
verfügt. Es ist schwerlich vorstellbar, dass er im Verwaltungsrat der Bank
lediglich seine Fähigkeiten als Architekt einbringt. Darüber hinaus hat er
durch seine Tätigkeit mit Sicherheit einen im Vergleich zu anderen Berufen
stark erleichterten Zugang zu professionellem Know-How und substanziellen
Informationen im betreffenden Bereich. Dies ist von einigem Gewicht, denn „der
Erfolg hängt beim Wertschriftengeschäft weniger vom persönlichen Arbeitseinsatz
ab (...), dafür mehr vom Informationsstand über den Wirtschaftsverlauf“
(Bundesgericht in StE 1997 B 23.1 Nr. 36).
Ein
gewisser Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist
somit gegeben.
f)
Die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in
gleichartige Vermögensgegenstände
Der
Beschwerdeführer erachtet dieses Kriterium nicht als tauglich. Er macht
geltend, es seien gemäss dem Wortlaut durch dieses Kriterium nicht die Verkaufsumsätze
erfasst, sondern die Gewinne, welche abzüglich der „Einstandspreise“
resultieren. Diese wieder in gleichartige Anlagen anzulegen sei im Anlagesparen
notwendig und deshalb dieses Kriterium hier zur Beurteilung der
Gewerbsmässigkeit nicht aussagekräftig, im Gegensatz beispielsweise zum Umsatz
von Gütern oder Liegenschaften.
Der
Steuerpflichtige weist zu Recht darauf hin, dass die Kriterien zur Abgrenzung
der privaten Vermögensgewinne von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
zunächst vorwiegend für den Güter- und Liegenschaftenumschlag entwickelt worden
sind (vgl. BGE 122 II 446 E. 3.a) und in der Folge auf Devisen- und
Wertschriftengeschäfte ausgeweitet wurden. Bei der analogen Anwendung ist
selbstverständlich auf die Eigenheiten des Wertschriftengeschäfts einzugehen.
Nach
der Praxis des Bundesgerichts ist – wie oben bereits dargelegt wurde – entscheidend,
dass die Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet
ist (oben 3.). Es geht also darum, dass sich der Steuerpflichtige ähnlich
verhält, wie ein Geschäftsmann im fraglichen Bereich. Ein Element einer
geschäftlichen Tätigkeit ist die stetige Verwendung eines gewissen Kapitals zur
Gewinnerwirtschaftung (vgl. BGE a.a.O. E. 3.b). Dass dabei nicht die gesamten
Gewinne wieder in das „Geschäft“ investiert werden müssen, ist
selbstverständlich. Der Beschwerdeführer weist richtigerweise darauf hin, dass
ein Selbständigerwerbender ja regelmässig seine Gewinne gerade dazu verwendet,
seinen Lebensunterhalt daraus zu bestreiten.
Der
Steuerpflichtige bestreitet nicht, die Gewinne aus den Wertpapiergeschäften
regelmässig in gleichartige Anlagen zu investieren. Er bringt jedoch vor, dies
geschehe im Sinne eines Anlagesparens, darüber hinaus habe er im Bemessungsjahr
1999.
eine Desinvestition von rund 1.4 Mio getätigt. In diesem Jahr hat er
aufgrund der Scheidung von seiner vormaligen Ehefrau Z an diese Leistungen in
etwa demselben Umfang tätigen müssen.
Nach
der oben angeführten Bedeutung und dem Sinn und Zweck des Kriteriums der
Gewinnverwendung können solche auf einmaligen Ereignissen beruhenden „Gewinnentnahmen“
die ansonsten regelmässige Wiederanlage nicht in einem anderen Licht erscheinen
lassen. Allerdings ist doch festzuhalten, dass sich das Wertschriftenvermögen
des Steuerpflichtigen seit dem Jahre 1997 trotz der gemachtem Gewinne stetig
vermindert hat. Im Ergebnis kann dieses Indiz im vorliegenden Fall deshalb
nicht von erheblicher Bedeutung sein.
g)
Das Eingehen besonderer Risiken
Gemäss
der Praxis des Bundesgerichts „deutet der Optionshandel allgemein auf ge-werbsmässiges
Vorgehen hin, weil dafür gewisse Fachkenntnisse und eine ständige
Markt-beobachtung vorausgesetzt sind“ (Urteil des Bundesgerichts vom 12.
November 2002 Nr.2A.425/2001). Auch der Beschwerdeführer führt aus, dass
Derivate „oft vom Laien nicht verstanden werden“. Immerhin kann dieses Indiz
nach der bundesgerichtlichen Praxis ein ansonsten deutlich unprofessionelles
Vorgehen nicht allein als gewerbsmässig erscheinen lassen (StE 1998 B 23.1 Nr.
39.
„Fahrlehrer“).
Der
Beschwerdeführer macht in der Rückäusserung geltend, dass Derivate der
Risiko-beschränkung dienen. Dies ergebe sich unabhängig von den einzelnen
Werten, lediglich dadurch, dass sie im Verhältnis zu den übrigen Werten in
untergeordnetem Ausmass vorliegen. Diese Argumentation leuchtet nicht ein und
widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (beispielsweise StE 2002 B
23.1
Nr. 50 S. b E. 3a). Ein Derivat – als Vehikel des Risikotransfers – kann
nämlich dann der Risikominimierung dienen, wenn mit einer Gegenpartei
kontrahiert wird (mit welcher bereits ein Anlageverhältnis besteht). Dass
solche Geschäfte abgeschlossen wurden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor
und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Ansonsten übernimmt man selber
die Risiken, die im Derivat verpackt sind, um im Falle eines Erfolges eine
höhere Rendite zu erlangen. Es handelt sich hierbei um eine so genannte
„Spekulation“ (vgl. zu alldem ASA 62, 149 ff.). Dieses Risiko zeigt sich im
vorliegenden Fall auch real darin, dass in den hier vorliegenden
Bemessungsjahren in weit überwiegendem Masse aus Derivatpositionen Verluste
abgerechnet wurden, während Verluste aus „regulären“ Geschäften seltener waren.
Dass
nicht in besonders riskante „Put-Optionen“ investiert wurde, ist dem
Beschwer-deführer immerhin zugute zu halten.
Insgesamt
zeigt sich eine Schwankung der in Derivaten getätigten Umsätze von ungefähr 10%
der gesamten Wertschriften- und Devisenumsätze im Bemessungsjahr 1997, 21 % im
Bemessungsjahr 1998 und etwa 1 % im Bemessungsjahr 1999. Nicht in diesen Zahlen
berücksichtigt sind die Derivate-Positionen, die nach Ablauf der Frist wertlos
verfallen sind. Auf den gesamten Bemessungszeitraum betrachtet liegt im
Ergebnis ein doch gewichtiger Investitionsanteil in Derivaten vor, der nach der
geltenden Praxis für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit spricht. Ob sich die
deutliche Abnahme der Derivatgeschäfte im Bemessungsjahr 1999 als langfristig
und nachhaltig erweist, wird für spätere Steuerperioden von besonderem Interesse
sein.
h)
Die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
Ein
weiteres Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist, wenn der
Steuerpflichtige systematisch und planmässig vorgeht, aktiv wertvermehrend
tätig wird und sich insbesondere bemüht, wie eine haupt- oder nebenberuflich
selbständigerwerbstätige Person die Entwicklung eines Marktes zur
Gewinnerzielung auszunützen (122 II 446 = StE 1997 B 23.1 Nr. 36, E. 3.b; StE
2002.
B 23.1 Nr. 50 E. 2.b).
Angesichts
der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
systematisch und planmässig vorgegangen ist mit dem Ziel, die Entwicklung des
Marktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Nach seinen eigenen, von der Veranlagungsbehörde
bestrittenen Zahlen (Urkunde 10), hat er jährlich zwischen 60 und 70 % seiner
Anlagen verändert (Veranlagungsbehörde: ca. 80 %). Er hat zu grossen Teilen
kurzfristig investiert und mittels Derivaten seine Rendite zu steigern
versucht. Nicht selten hat er innert kurzer Zeit staffelweise An- und Verkäufe
getätigt. Er hat selbst vorübergehend unverwendetes Kapital (Fremdwährungen)
noch sehr kurzfristig angelegt, um daraus Gewinne zu erzielen. Insgesamt hat er
durch all dies Gewinne erwirtschaftet, die sein anderweitiges Einkommen um ein Mehrfaches
übersteigen.
i)
Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Wertschriftenvermögen in der
Bemessungsperiode gemäss der von der Praxis erarbeiteten Richtlinien in einer
über die ordentliche private Vermögensverwaltung hinausgehenden, auf Erwerb
ausgerichteten Art und Weise bewirtschaftet hat. Dabei weist zwar keines der
Indizien absolut zwingend auf eine solche Gewerbsmässigkeit hin, insbesondere
hat die Häufigkeit der Transaktionen und der Umsatz im Vergleich zu den
Vorjahren abgenommen, ausserdem wurden keine Fremdmittel verwendet. Eine
Vielzahl der Indizien spricht jedoch immer noch für eine auf Erwerb gerichtete
Vermögensbewirtschaftung, was in der Gesamtbetrachtung ein deutliches Bild zur
Annahme einer steuerpflichtigen Tätigkeit ergibt. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
4.
Staatssteuer
a)
Gemäss § 21 Abs. 3 StG sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen
steuerfrei. Steuerbar sind indessen gemäss § 23 Abs. 1 StG alle Einkünfte aus
dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und
Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit.
Es
geht somit um die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom eigentlichen
Wertschriftenhandel. Gestützt auf die mit KSGE 1990 Nr. 6 begründete und
seither bestätigte Praxis sind kurz zusammengefasst die folgenden Kriterien für
die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit bei Veräusserung von
Vermögensgegenständen (Handel mit Liegenschaften, Wertpapieren, Edelmetallen
oder andern Gütern) massgebend:
Der
Steuerpflichtige muss planmässig vorgegangen sein. Das vom Händler verfolgte
Ziel muss in der Veräusserung eines Vermögensgegenstandes mit Gewinn bestanden
haben. Das Streben nach Gewinn durch Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist
Wesensmerkmal jeder Handelstätigkeit. Ob dieses Ziel verfolgt worden ist, muss
aus der Vergangenheit heraus beurteilt werden, weshalb die Motive des
Steuerpflichtigen zu erforschen sind. Dabei ist zu beachten, dass
Vermögensumschichtungen bei Kapitalanlagen durchaus normal und Teil einer
ordentlichen Vermögensverwaltung sind. Als Anhaltspunkte für eine Planmässigkeit
können Spezialkenntnisse und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen dienen (KSGE 1990 Nr. 6 E. 3 S. 32).
Der
Steuerpflichtige muss Unternehmerinitiative entwickelt haben und mit den
Trans-aktionen ein Unternehmerrisiko eingegangen sein. Dem Einsatz von
Spezialkenntnissen kommt in diesem Kontext jedoch nur untergeordnete Bedeutung
zu.
Die
Handelsaktivitäten müssen eine gewisse Intensität angenommen haben, damit von
einer eigentlichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann. Insbesondere die
Häufigkeit und der Umfang der Transaktionen sind zu berücksichtigen, wobei
diese Kriterien gemäss KSGE 2001 Nr. 2 absolut und relativ (bezogen auf die
gesamten finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen) zu beurteilen sind.
Dazu ist festzuhalten, dass es allerhöchstens von ganz untergeordneter
Bedeutung sein kann, wieviel „artfremdes“ Vermögen, beispielsweise in
Liegenschaften, der Steuerpflichtige besitzt, wenn die Frage zu klären ist, ob
er Wertschriftenhandel betreibt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein
Steuerpflichtiger mit einem grossen artfremden Vermögen bei einem identischen
steuerlich relevanten Bewirtschaftungsverhalten bezüglich des
Wertschriftenportefeuilles bei der Besteuerung dieser Wertschriftengewinne
bevorzugt werden soll.
Im
Falle vereinzelter oder gelegentlicher Geschäfte müssen zusätzliche Umstände gegeben
sein, wie etwa Geschäfte grossen Umfangs, hoher Fremdmitteleinsatz, hohes unternehmerisches
Risiko oder hoher Arbeitseinsatz.
Für
die Gewichtung der Kriterien lassen sich keine starren Regeln aufstellen, wobei
die Planmässigkeit des Vorgehens jedoch in der Regel im Vordergrund stehen
wird. Aber auch die Häufung von Transaktionen begründet eine natürliche
Vermutung, dass der Pflichtige als Händler erwerbstätig ist. Für die Frage, ob
eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind letztlich die gesamten
Umstände entscheidend. Vorausgesetzt werden muss schliesslich auch ein Minimum
an Organisation sowie der Einsatz von Zeit und Mitteln. Ein eigentliches
Unternehmen wird allerdings nicht vorausgesetzt.
Zu
beachten ist immer auch der Wille des Gesetzgebers, der ausdrücklich Gewinne
aus dem Verkauf von andern Vermögensgegenständen als Grundstücken als
steuerfrei erklärt hat. Daher ist die steuerfreie Vermögensverwaltung die
Regel, die selbständige Erwerbs-tätigkeit gemäss § 23 StG die Ausnahme (KSGE
1990.
Nr. 6, E. 3; KSGE 1991 Nr. 7, E. 2).
b)
In concreto erscheint als eindeutig erstellt, dass der Rekurrent planmässig
vorgegangen ist. Es kann auf obige Ausführungen zur direkten Bundessteuer
verwiesen werden, welche grundsätzlich vom gleichen Begriff der Planmässigkeit
ausgeht. Darüber hinaus ist nach kantonaler Praxis zur Feststellung der Motive
in die Vergangenheit zu blicken, woraus sich diese Planmässigkeit noch
deutlicher ergibt. Es kann diesbezüglich somit zusätzlich auf die Ausführungen
im Urteil des KSG vom 6. Mai 2002 zu den Steuerjahren 1997 und 1998 verwiesen
werden.
Obwohl
ausdrücklich nur bezüglich der Planmässigkeit festgehalten, hat das kantonale
Steuergericht in seiner Praxis auch bezüglich der weiteren Kriterien und
Indizien jeweils eine längerfristig zurückblickende Betrachtung angewendet
(vgl. KSGE 2001 Nr. 2 S. 17; 1991 Nr. 7 S. 30). Es erscheint erstellt, dass der
Rekurrent in den Jahren 1995 bis 1999 über 650 Transaktionen vorgenommen und
Umsätze von gegen 100 Millionen erzielt hat. Berücksichtigt man die Grösse des
Wertschriftenvermögens von durchschnittlich 7.5 Mio. in den Jahren 1997 bis
1999, erscheint die Intensität gemäss der kantonalen Praxis (vgl. KSGE 2001 Nr.
2; Urteil vom 6. Mai 2002 E. 4 b.cc) als kaum mehr durch ordentliche
Vermö-gensverwaltung gerechtfertigt.
Das
Element der Unternehmerinitiative ist bereits unter den bundesrechtlichen
Begriff des planmässigen und systematischen Vorgehens subsumierbar. Angesichts
der gesamten Umstände war eine solche sicherlich vorhanden. Mit den im
Bemessungsjahr 1998 vorgenommenen beträchtlichen Derivatgeschäften wurden
deutliche Risiken eingegangen, welche die gebotenen Massnahmen zum Erreichen
einer angemessenen Vermögensrendite deutlich übersteigen. Ähnlich lautet das
Verdikt im Urteil vom 6. Mai 2002 zu den vorhergegangenen Jahren.
Bei
einer Gesamtwürdigung muss vorliegend insbesondere im Hinblick auf die
Plan-mässigkeit, die Unternehmerinitiative und das Unternehmerrisiko, aber auch
aufgrund der Intensität in der fraglichen Zeit nach wie vor von einer
Handelstätigkeit gesprochen werden. Die Tendenz in den Bemessungsjahren 1998
und 1999, wonach ein geringerer Umsatz, Vermögensumschlag, Derivateumsatz (im
Jahr 1999) und leicht geringere Transaktionshäufigkeit festzustellen sind, hat
sich zunächst als mittel- bis langfristig nachhaltig zu erweisen, bevor gemäss
den Kriterien der kantonalen Praxis von einer Aufgabe des Wertschriftenhandels
ausgegangen werden kann. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen.
5.
Unrealisierte
Fremdwährungsgewinne
Der
Rekurrent und Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei immerhin „ohne Aufrechnung
nicht realisierter Fremdwährungsgewinne“ zu veranlagen.
Zunächst
ist dabei vorfrageweise zu prüfen, ob solche nicht realisierten
Fremdwäh-rungsgewinne vorliegen. Ansonsten wäre mangels Rechtsschutzinteresse
auf dieses Rechts-begehren nicht einzutreten.
Der
Rekurrent und Beschwerdeführer sieht in den Gewinnen aus „Money
Market“-Anteilen solche unrealisierten Fremdwährungsgewinne, da sie auf
Fremdwährungskonti übertragen worden sind und von dort aus jeweils wieder
direkt für Neuinvestitionen ein-gesetzt worden seien; jedenfalls seien die
Gewinne nicht realisiert worden, weil sie nicht in Landeswährung gewechselt
worden seien.
Vermögensgewinne
werden grundsätzlich bei Auflösung oder Veräusserung des Vermögensobjektes
realisiert (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, §50 S. 691
ff.; vgl auch Locher, § 11 III ). Der Rekurrent und Beschwerdeführer begründet
nicht weiter und eingehend, weshalb Veräusserungsgewinne aus Anlagen, welche
als flüssige Mittel auf seinen Fremdwährungskonti liegen, als nicht realisiert
zu gelten haben. Vom Moment der Verbuchung auf seinem Fremdwährungskonto an
sind die Werte frei verfügbar, insbesondere auch für weitere Investitionen, wie
sie auch tatsächlich getätigt wurden. Der Steuerpflichtige macht insbesondere
nicht geltend, die Beträge stellten auf den Fremdwährungskonti Devisenhandelskapital
dar, was seinerseits weitere Konsequenzen zur Folge hätte. Zu guter Letzt
fehlen zudem aussagekräftige Belege dafür, dass die Gewinne aus den Geldmarktanlagen
nicht in Landeswährung gewechselt worden sind, was allerdings angesichts obiger
Ausführungen nicht mehr von Belang ist.
Die
Vermögensgewinne auf den Fremdswährungskonti des Rekurrenten und
Be-schwerdeführers, insbesondere die darauf eingegangenen Gewinne aus
Geldmarktanlagen, sind somit als realisiert anzusehen. Fehlen aber offenbar
unrealisierte Fremdwährungsgewinne, so besteht kein Rechtsschutzinteresse zur
Prüfung des genannten Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers. Es ist darauf
nicht einzutreten.
6.
Rekurs
und Beschwerde sind gemäss den obigen Erwägungen, soweit darauf einzutreten
ist, abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 15. September 2003