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Entscheid

SGSTA.2002.81

Kapitalabfindung beim Ausscheiden eines Gesellschafters

18. August 2003Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. a) Der Rekurrent X. war bis zum Jahre

1999 Teilhaber der Kollektivgesellschaft A. Per 31. Dezember 1999 trat der

Rekurrent aus der Kollektivgesellschaft aus, die gleichzeitig in eine

Einzelfirma umgewandelt worden war. Im Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000 wurde

festgehalten, dass der Rekurrent für den Verkauf seiner Anteile an der

Gesellschaft eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- erhält. Das Geld sollte bis

zum 31. Dezember 2002 in sieben Raten ausbezahlt werden. Weiter wurde im

Vertrag festgehalten, dass der Rekurrent bis zum 31. Dezember 2001 von der

Gesellschaft als stellvertretender Geschäftsführer angestellt wird. Zudem wurde

ein zweijähriges Konkurrenzverbot ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses

vereinbart, beschränkt auf die Kantone Solothurn und Bern und die Bereiche Betontrennung

und Betonbohrung.

b) Mit Veranlagung vom 3. Juni 2002

wurden der Betrag von Fr. 90'215.--, d.h. die Austrittsentschädigung von Fr.

100'000.-- abzüglich des AHV-Sonderbeitrags von Fr. 9'785.--, als

ausserordentliche Einkunft besteuert. Für die Staats- und Gemeindesteuern wurde

ein Betrag von Fr. 14'525.--, für die Bundessteuer ein Betrag von Fr. 2'166.--

in Rechnung gestellt.

2. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 erhob

der Rekurrent Einsprache. Er machte geltend, dass der Austritt aus der

Kollektivgesellschaft aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Die ausbezahlte

Kapitalleistung sei daher nach § 47 Abs. 1 lit. b StG (Kapitalleistung bei gesundheitlichen

Nachteilen) und nicht nach § 46 StG (Kapitalabfindung für wiederkehrende

Leistungen) zu besteuern. Mit Schreiben vom 2. Juli 2002 bestätigt Dr. med. Y.,

die Rückenprobleme des Rekurrenten und den von ihm erteilten Ratschlag, sich

beruflich zu verändern. Mit Entscheid vom 13. August 2002 wurde die Einsprache

abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde hielt dabei fest, dass der Rekurrent nach

dem Ausscheiden als Gesellschafter noch zwei Jahre für die Firma B. als

Arbeitnehmer tätig war. Ausserdem habe er im Jahre 2001 die Einzelfirma C., und

im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet, die gemäss Handelsregister im Bereich

Bauarbeiten tätig seien. Im Austrittsvertrag sei zudem nie von einer Kapitalauszahlung

für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesprochen worden. Es

handle sich somit um einen Liquidationsgewinn.

3. Gegen den Einspracheentscheid liess der

Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. September 2002 Beschwerde erheben mit

dem Begehren, dass die Abgangsentschädigung von Fr. 100'000.-- zum Sondertarif

gemäss § 47 StG besteuert werden soll. Dabei führte er aus, er leide an einer

im Baugewerbe verbreiteten Berufskrankheit und könne keine schweren Lasten mehr

tragen, deshalb sei er aus der Firma ausgetreten. Aufgrund der beschränkten

Mittel der Firma sei Ratenzahlung vereinbart worden. Es sei zudem vereinbart

worden, dass er der Firma weiterhin zur Verfügung stehe. Vertraglich habe man

ausserdem ein Konkurrenzverbot vereinbart. Er dürfe daher nicht mehr die

gleichen Tätigkeiten wie bei der Firma B. ausüben. Bei seiner neuen Firma könne

er sich die Aufträge so aussuchen, dass er keine schweren Lasten mehr tragen müsse.

Die berufliche Neuorientierung habe zu einer Einkommensverminderung geführt.

Das Mindereinkommen sei mit der Abgangsentschädigung teilkompensiert worden.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober

2002 beantragte die Veranlagungsbehörde, der Rekurs bzw. die Beschwerde seien

abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde aus, dass die

Entschädigung des Rekurrenten nach § 81 StG bzw. Art. 47 DBG besteuert worden

sei. Irrtümlich habe man von "ausserord. Einkünfte" anstatt von

"Liquidationsgewinn" gesprochen, was im Endeffekt aber nicht relevant

sei. Die Erwerbstätigkeit sei vom Rekurrenten per 31. Dezember 1999 nicht

aufgegeben worden. Er habe noch zwei Jahre für die Firma B. als Angestellter

gearbeitet und danach zwei eigene Firmen gegründet, die folgenden Zweck

verfolgen würden: Ausführung von Maurer-, Platten-, Abbruch- und

Umgebungsarbeiten, Beton-, Bohr- und Fräserarbeiten, Umbau und Renovationen,

Cheminéebau sowie CFK-Tragwerksverstärkungen. Das Einkommen sei nach dem

Verkauf der Anteile an der Kollektivgesellschaft von Fr. 78'774.-- auf

Fr. 70'426.-- zurückgegangen, doch sei im Austrittsvertrag nie

festgehalten worden, dass die Kapitalleistung Vorsorgecharakter habe. Da der

Anteil des Rekurrenten an der Kollektivgesellschaft ein Minus von Fr.

177'137.-- betragen habe, sei die Austrittsleistung keine Kapitalrückzahlung,

sondern ein Liquidationsgewinn.

5. In seiner Replik vom 15. November 2002

teilte der Rekurrent mit, dass es unbestritten sei, dass er während seiner

Tätigkeit bei B. unheilbar erkrankt sei. Er habe seinen Geschäftspartner nicht

im Regen stehen lassen können, weshalb eine Übergangsregelung getroffen worden

sei. Er habe nur die Möglichkeit gehabt, sich selbständig zu machen, um die

Arbeiten aussuchen zu können. Ein Berufswechsel (z.B. Büro) sei aufgrund der

Zeit und der finanziellen Verpflichtungen nicht in Frage gekommen. Aufgrund des

Konkurrenzverbotes sei er verpflichtet, gewisse Arbeiten im Unterakkord

weiterzugeben. Er erwarte, steuerlich wie jeder andere Berufserkrankte

gleichbehandelt zu werden.

Erwägungen

1.

...

2.

Streitig ist, wie die am 14. Juni 2000

vereinbarte Entschädigung von Fr. 100'000.-- steuerrechtlich zu qualifizieren

ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Rekurrent per 31. Dezember 1999

aus der Kollektivgesellschaft A. austrat. Im Sinne von Art. 579 OR musste die

Kollektivgesellschaft aufgelöst werden. Das Geschäft wurde danach von Z. als

Einzelfirma weitergeführt.

3.

Verliert ein ausscheidender

Gesellschafter seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, hat er Anspruch auf eine

Abfindung, die gemäss Art. 580 Abs. 1 OR durch Übereinkunft festzulegen ist

(vgl. Staehelin D., Basler

Kommentar, Art. 580 OR, N 1). Die Abfindung wurde offenbar von den beiden

Kollektivgesellschaftern einvernehmlich auf Fr. 100'000.-- festgelegt.

Ausdrücklich wurde im Austrittsvertrag festgehalten, dass die Entschädigung für

die Übernahme der Vermögensrechte des Rekurrenten bezahlt wird.

4.

a) Zusammen mit der Einsprache reichte

der Rekurrent ein Arztzeugnis von Dr. med. Y., vom 2. Juli 2002 ein. Mit dem

Arztzeugnis versucht der Rekurrent nachzuweisen, dass die Kapitalzahlung seines

Geschäftspartners Vorsorgecharakter habe. Dem Arztzeugnis kann entnommen

werden, dass der Rekurrent mindestens seit Juni 2000 an chronischen Rückenschmerzen

leidet, die auf schwere Arbeiten im Baugewerbe zurückzuführen sind. Dr. Y. hat

offenbar dem Rekurrenten geraten, sich beruflich zu verändern, da sonst mit

weiteren bleibenden körperlichen bzw. gesundheitlichen Nachteilen gerechnet

werden müsse. Nach Angabe von Dr. Y. ist der Rekurrent im April 2001 aus der

Firma ausgetreten, um sich beruflich zu verändern.

b) Den Unterlagen des

Rekurrenten kann entnommen werden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses

im Jahre 2001 offenbar aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist. Unklar bleibt

dagegen, ob bereits der Austritt aus der Kollektivgesellschaft im Dezember 1999

auf gesundheitliche Gründe zurückgeführt werden muss. Der Rekurrent hat es

versäumt, nachzuweisen, dass er bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche

Probleme hatte. Für die Frage, ob die Kapitalzahlung des Geschäftspartners des

Rekurrenten Vorsorgecharakter hatte oder nicht, ist dieser Punkt allerdings von

untergeordneter Bedeutung. Entscheidend ist nicht die Frage, aus welchem Grund der

Rekurrent aus der Gesellschaft ausgetreten ist, sondern aus welchem Grund der

Rekurrent eine finanzielle Entschädigung erhalten hat. Denn selbst wenn der

Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen als Teilhaber zurückgetreten sein

sollte, besteht für den verbleibenden Geschäftspartner keinerlei Verpflichtung,

dem Rekurrenten eine Entschädigung für bleibende Nachteile auszuzahlen. Nachdem

dem Geschäftspartner nie ein Verschulden an den ge-sundheitlichen Problemen des

Rekurrenten vorgeworfen worden ist, ist nicht einzusehen, warum dieser dem

Rekurrenten freiwillig eine Entschädigung für einen allfälligen künftigen Einkommensausfall

hätte bezahlen sollen.

5.

Entschädigungen für bleibende

körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. b StG

sind einmalige Zuflüsse, die als Ersatz für eine Rente ausgerichtet werden.

Ausbezahlt werden sie üblicherweise von Sozial- oder Privatversicherungen (vgl.

Locher P., Kommentar zum DBG, Art.

38.

N 8; Baumgartner I.P.,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 38 N 1 und 8).

Arbeitgeber sind mit dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor derartigen

Zahlungen regelmässig geschützt.

6.

Dem Austrittsvertrag vom 14. Juni 2000

kann entnommen werden, dass der Geschäftspartner des Rekurrenten eine

Entschädigung für die Übernahme von dessen Geschäftsanteilen bezahlte.

Zweifellos wäre der Vertrag anders formuliert worden, wenn der Geschäftspartner

die Entschädigung als freiwillige Zahlung für bleibende Nachteile betrachtet

hätte. Es ist sogar davon auszugehen, dass zumindest für den Geschäftspartner

bei Unterzeichnung des Austrittsvertrags die gesundheitlichen Probleme des

Rekurrenten absolut zweitrangig waren. Andernfalls hätte man kaum ein

Konkurrenzverbot vereinbart, das verhindern soll, dass der Rekurrent weiterhin

Arbeiten im Bereich Betontrennung und Betonbohrung ausführt. Die schweren

Arbeiten im Bereich Betontrennung sind im Arztzeugnis vom 2. Juli 2002

ausdrücklich als Ursache der gesundheitlichen Probleme bezeichnet worden.

7.

Ebenfalls gegen die Darstellung des

Rekurrenten spricht, dass er trotz seiner angeblichen gesundheitlichen Probleme

im Jahre 1999 nicht aus der Firma A. ausgetreten ist, sondern sich bis zum 31.

Dezember 2001 von dieser Firma anstellen liess. Dass er im Jahre 2001 die

Einzelfirma C., und im Jahre 2002 die D. GmbH gegründet hatte, die beide gemäss

Handelsregistereintrag im Bereich Cheminéebau, Umbauten, Renovationen etc.,

letztere sogar im Bereich Bohr- und Fräsarbeiten tätig sind, lässt darauf

schliessen, dass die zweifellos vorhandenen gesundheitlichen Probleme offenbar

nicht derart gravierender Natur waren, dass sie den Rekurrenten vor schweren

Arbeiten im Baubereich abgehalten hätten.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass er von seinem

früheren Geschäftspartner eine Entschädigung mit Vorsorgecharakter für

bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile erhalten hat. Eine Besteuerung

der Entschädigung gemäss § 47 Abs. 1 lit. b bzw. § 47 Abs. 2 StG kann daher

nicht in Frage kommen. Der Rekurs ist daher vollumfänglich abzuweisen. Nachdem

zwischen dem kantonalen Steuergesetz und dem Bundesgesetz über die direkte

Bundessteuer im Bereich der Besteuerung von Kapitalzahlungen für bleibende

körperliche oder gesundheitliche Nachteile keine nennenswerten Unterschiede

bestehen, ist auch die Beschwerde gegen die Bundessteuerveranlagung abzuweisen.

Eine Besteuerung im Sinne von Art. 38 DBG kann hier nicht in Frage kommen.

Steuergericht,

Urteil vom 18. August 2003