Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2003.116

Verletzung Mitwirkungspflicht / Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung

18. Oktober 2004Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X.. ist

geschäftsführender Gesellschafter der X. Co (Kollektivgesellschaft), die sich

mit dem Handel von Werkzeug-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen

befasst. Mit Schreiben vom 11. April 2002 verlangte die Revisionsabteilung der

VB Y. zur Überprüfung der Steuererklärungen 2000 und 2001A bis zum 25. April

2002 zahlreiche Unterlagen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 teilte der Vertreter

der Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend Rekurrenten) mit, dass es zu

umständlich wäre, die verlangten Beweismittel einzureichen. Statt dessen schlug

er eine Revision in den Geschäftsräumlichkeiten der X. Co vor. Mit Schreiben

vom 10. Mai 2002 hielt die VB ... ausdrücklich daran fest, dass die verlangten

Beweismittel bis zum 22. Mai 2002 eingereicht werden, andernfalls stellte man

das Ausfällen einer Ordnungsbusse und eine Ermessensveranlagung in Aussicht.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 reichten die Rekurrenten eine kurze

Stellungnahme zum Geschäftsergebnis 2000 ein und verwehrten sich gegen eine

allfällige Busse oder Ermessensveranlagung. Per 31. Mai 2002 eröffnete die VB

... die Ermessensveranlagung und unterwarf ein Einkommen von Fr. 400'000.--

der Übergangs-Jahressteuer. Am 3. Juni 2002 verfügte die Veranlagungsbehörde

eine Ordnungsbusse von Fr. 200.--.

2. Mit

Schreiben vom 26. Juni 2002 liessen die Rekurrenten gegen die Ordnungsbusse

Einsprache erheben. Am gleichen Tag erhoben sie auch Einsprache gegen die

Ermessens-veranlagung. Dabei wurde festgehalten, dass eine Ermessensveranlagung

nur dann vorge-nommen werden dürfe, wenn die Steuerfaktoren mangels

zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden könnten. Dies sei

hier nicht der Fall, da die Rekurrenten ja von Anfang an offeriert hätten, die

Bücherrevision vor Ort vorzunehmen. Nach Durchführung einer Revision vor Ort

unterbreitete das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurrenten mit Schreiben

vom 10. Februar 2003 einen Vorschlag zur Bereinigung der Situation. Mit

Schreiben vom 13. März 2003 nahmen die Rekurrenten ausführlich zu diesem

Vorschlag Stellung. Am 18. Juni 2003 kam es zu einer Einspracheverhandlung, in

der keine Einigung erzielt werden konnte.

Am 20.

Oktober 2003 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die ausserordentlichen

Einkünfte des Jahres 2000 wurden von Fr. 400'000.-- auf Fr. 180'000.--

reduziert. Ausserordentliche Einkünfte würden daher vorliegen, weil die

Bruttogewinnmarge des Geschäftsjahres 2000 eklatant höher als die

durchschnittliche Bruttogewinnmarge der Jahre 1996 - 1999 ausgefallen sei.

Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die ausserordentlichen Einkünfte des

Jahres 1999 separat veranlagt würden.

3. Gegen den

Einspracheentscheid liessen die Rekurrenten mit Schreiben vom 19. November 2003

Rekurs und Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Feststellung,

dass die Ermessensveranlagung nichtig und die Sache zur ordentlichen

Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die

Veranlagung betr. Übergangs-Jahres-steuer aufzuheben und die zuviel bezahlten

Steuern seien zurückzuerstatten. Dabei wurde festgehalten, dass gemäss Lehre

und Praxis eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei, wenn eine nicht zu

beseitigende Ungewissheit über den massgeblichen Sachverhalt vorliege. Da sie

mehrmals eine Bücherrevision vor Ort vorgeschlagen hätten, habe es keinen Grund

für eine Ermessensveranlagung gegeben. Letztlich sei eine Revision vor Ort

vorgenommen worden, die Ermessensveranlagung sei daher nichtig. Anhand von

Kennzahlen ausserodentliche Einkünfte nachzuweisen, sei nicht zulässig. Die

Bruttogewinnmarge würde zwischen 0 % und 91.87 % liegen und sei daher zufällig.

Das Jahr 2000 sei ein ausserordentlich gutes Geschäftsjahr mit hohen Margen

gewesen. Daher würde es für eine Ermessensveranlagung keinen Grund geben.

4. In ihrer

Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde, den

Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde

aus, dass sie im zumutbaren Rahmen die Vorlegung von Beweismitteln verlangt

habe. Dieser Aufforderung seien die Rekurrenten zu Unrecht nicht nachgekommen.

Folglich sei die Durchführung einer Ermessensveranlagung gerechtfertigt

gewesen. Die Warenlagerführung sei bei den Rekurrenten von zentraler Bedeutung.

Durch massive Abschreibungen würden hier erhebliche stille Reserven gebildet.

Der Bilanzwert aller Maschinen würde nur rund 40 % des Einstandswertes

betragen. Der Grossteil des Jahresumsatzes 2000 sei mit dem Verkauf von

Maschinen ab Lager erzielt worden. In den ersten Tagen des Jahres 2000 seien

viele Verkäufe zustande gekommen. Offenbar habe es Ende 1999 keine Abgrenzung

der offenen Aufträge gegeben. Im Geschäftsjahr 1999 sei ein operativer Verlust

verbucht worden. Ein derart schlechtes Ergebnis sei in der ganzen

Firmengeschichte noch nie vorgekommen. Die ausserordentliche AHV-Rückzahlung im

Jahr 1999 sei von den Rekurrenten unbestrittenermassen zu Unrecht nicht als

ausserordentliche Einkunft deklariert worden. Die Darstellung der Rekurrenten,

dass der hohe Umsatz und Gewinn des Jahres 2000 auf die ausgezeichnete

Konjunktur zurückzuführen sei, sei nach dem operativen Verlust des Jahres 1999

nicht glaubwürdig. Bei genauer Berechnung sei die Veranlagung im Einspracheentscheid

zu tief ausgefallen. Korrekt wäre das ausserordentliche Einkommen auf Fr.

400'000.-- zu veranlagen gewesen. Eventualiter wird eine reformatio in peius

verlangt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 wurden die Rekurrenten auf die

mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht.

Die

Eidgenössische Steuerwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

5. In ihrer Replik

vom 15. März 2004 liessen die Rekurrenten ausführen, dass an den bisherigen

Rechtsbegehren festgehalten werde und die reformatio in peius abzulehnen sei.

Weiter wurde festgehalten, dass man immer innert Frist reagiert habe und dass

die Vorlage der zahlreichen Unterlagen unverhältnismässig und unzulässig

gewesen sei. Die bisherige konstante Abschreibungspraxis sei in den letzten 15

Jahren stets akzeptiert worden. Es seien keine Umsätze des Jahres 1999

willkürlich ins Jahr 2000 verschoben worden. Die Vorräte seien stets korrekt

bilanziert worden und überhaupt seien die Grundsätze der ordnungsgemässen

Rechnungslegung eingehalten. Statistisch sei es erwiesen, dass im Jahr 1999 die

Umsätze in der Branche zurückgegangen seien. Die Vornahme einer reformatio in

peius sei unzulässig, da vorliegend nur eine Unangemessenheit und nicht etwa

eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eine unrichtige oder unvollständige

Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden könne.

Erwägungen

1.

....

2.

Die

Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung werden in

§ 140 ff. StG bzw. Art. 124 ff. DBG mehr oder weniger identisch umschrieben.

Rekurs und Beschwerde können daher in diesem Punkt gemeinsam behandelt werden.

a)

Gemäss § 142 Abs. 2 StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG muss der Steuerpflichtige auf

Verlangen hin mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,

Belege etc. vorlegen. Dass die Veranlagungsbehörde einem Steuerpflichtigen zur

Vornahme dieser Handlungen eine Frist setzen kann, versteht sich von selbst.

Mit Schreiben vom 11. April 2002 wurden die Rekurrenten zur Vorlegung von

Beweismitteln und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dabei wurde ihnen eine

Frist bis zum 25. April 2002 gesetzt. Erst mit Schreiben vom 3. Mai 2002 und

somit klar verspätet hat die Vertreterin reagiert und mitgeteilt, dass es nicht

möglich sei, die verlangten Beweismittel zu liefern. Statt dessen wurde die

Revision vor Ort offeriert. Das verspätete Angebot der Rekurrenten wurde von

der Veranlagungsbehörde mit Mahnung vom 10. Mai 2002 als ungenügend

zurückgewiesen. Zur Vornahme der verlangten Handlungen wurde Frist bis zum 22.

Mai 2002 gesetzt. Erneut hat die Vertreterin der Rekurrentin auf diese Mahnung

nicht fristgerecht reagiert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2002 wurden gewisse

Auskünfte erteilt und noch einmal die Revision vor Ort offeriert.

Durch die

mehrfache Nichteinhaltung von Fristen haben die Rekurrenten klar ihre Mitwirkungspflichten

verletzt. Es kann nicht angehen, dass eine auf ein bestimmtes Datum hin

gesetzte Frist vom Steuerpflichtigen je nach Belieben hinausgezögert wird mit

dem blossen Hinweis, das fristsetzende Schreiben sei ein paar Tage verspätet

eingetroffen. Von rechtlich vertretenen Parteien darf erwartet werden, dass

Fristen eingehalten werden oder - falls eine gesetzte Frist nicht ausreichen

sollte - rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht wird.

b)

In welcher Form die verlangten Beweismittel vorzulegen sind, liegt

grundsätzlich im Ermessen der Veranlagungsbehörde (Entscheid des Bundesgerichts

vom 22.4.1959, publiziert in ASA 28 S. 213). Verlangt die Veranlagungsbehörde

die Vorlage von Beweismitteln, genügt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten

nicht, wenn er nur die Einsicht in die Beweismitteln bei ihm anbietet (F.

Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 126 N 26; ZStP

1999, S. 126). Bei der Beweismittelvorlage ist die Veranlagungsbehörde an den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (U.W. Behnisch/ R.M. Cadosch,

Kommentar zum DBG, Art. 126). Daraus ergibt sich, dass Akten nur dann herausverlangt

werden dürfen, wenn die Herausgabe dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann

(M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 16).

Dass im vorliegenden Fall die Bereitstellung und Herausgabe der verlangten

Akten mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden gewesen wäre, liegt

auf der Hand. Von einer buchführungspflichtigen Gesellschaft darf aber erwartet

werden, dass Details aus der Buchhaltung und die entsprechenden Belege mit

einem zumutbaren Auf-wand herausgesucht, falls nötig kopiert und eingereicht

werden können (vgl. auch F. Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, a.a.O., N 39).

Gleichzeitig gilt es hier auch festzuhalten, dass Originalunterlagen nicht jederzeit

vorhanden sein müssen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GeBüV wird lediglich verlangt, dass

die Geschäftsbücher von einer berechtigten Person innert angemessener Frist

eingesehen und geprüft werden können. Selbst bei einer Einreichung von

Originalunterlagen hätte dieser Anforderung zweifelsohne nachgelebt werden

können. Es ist demnach festzuhalten, dass die Rekurrenten ihren

Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Schliesslich sei hier erwähnt,

dass auch die Veranlagungsbehörden gehalten sind, eine offerierte Akteneinsicht

vor Ort nur aus triftigen Gründen abzuweisen.

c) Folge der

Mitwirkungspflichtverletzung bei steuerbegründenden oder steuererhöhenden

Faktoren sind die Ermessensveranlagung und die Ordnungsbusse (F. Richner/ W.

Frei/ St. Kaufmann, a.a.O., Art.

126.

N 47). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG

bzw. § 147 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine

Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. M. Zweifel, Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art. 130 N 30 ff.). Nachdem die

Rekurrenten im vorliegenden Fall die ihnen auferlegten Verfahrenspflichten

nicht erfüllt haben, nachdem sie schriftlich gemahnt worden sind und nachdem

die Veranlagungsbehörde mangels der verlangten Unterlagen nicht imstande war,

die Steuerfaktoren einwandfrei zu ermitteln, kann es im vorliegenden Fall keine

Frage sein, dass die Veranlagungsbehörde berechtigt war, die

Ermessensveranlagung durchzuführen. Von einer Ungültigkeit oder gar von einer

Nichtigkeit der Ermessensveranlagung kann daher keine Rede sein.

d) Nachdem die

Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung vorliegen, gleichzeitig aber auch

das Ergebnis der Taxation bestritten ist, gilt es zu prüfen, ob die

Veran-lagungsbehörde alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Verfügung gestanden

haben, richtig gewürdigt hat, die Taxation also pflichtgemäss durchgeführt

wurde (KSGE 1994 Nr. 1 E. 1).

3.

Mit Beschluss

vom 9. Oktober 1998 hat der Bundesgesetzgeber die Übergangsregeln, die im Falle

eines Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung zur

Anwendung gelangen (Art. 218 DBG und Art. 69 StHG), mit Wirkung per 1. Januar

1999.

für die Kantone verbindlich erklärt. Im Unterschied zum ursprünglichen

Übergangsrecht, wo das Differenzbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangte

(vgl. P. Agnera/A. Digeronimo/ H.-J. Neuhaus/ G. Steinmann, Kommentar zum

Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Art. 218 N 5; U. Jendly,

Revision des DBG und StHG, StR 1998 S. 685 f.; F. Richner/ W. Frei/ St.

Kaufmann, a.a.O. zum DBG, Art. 218 N 2 f.; ASA 71 S. 636), gilt nun, dass die

Einkommenssteuer bei natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem

Systemwechsel gestützt auf das (neue) Recht der Gegenwartsbemessung veranlagt

wird. Die Einkünfte und Aufwendungen in der Steuerperiode vor dem Wechsel

fallen somit in die sog. Bemessungslücke, d.h. sie bleiben ohne anderslautende

Regelung steuerlich unbeachtlich. Um die daraus resultierenden ungünstigen

Folgen abzuschwächen, sieht das Übergangsrecht vor, dass auf den in dieser Zeit

angefallenen ausserordentlichen Einkünften für das Jahr, in dem sie

zugeflossen sind, eine volle Jahressteuer erhoben wird und die getätigten ausserordentlichen

Aufwendungen zusätzlich in einem der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen und von

den Kantonen auszuwählenden Verfahren abgezogen werden können. Steuerlich

unbeachtlich bleiben somit während der Bemessungslücke nur - aber immerhin -

die ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen (vgl. Th. Koller/ Ch.

Kissling, Der geplante Übergang zur Gegenwartsbemessung im

Einkommenssteuerrecht und die gebundene Selbstvorsorge - Privatrechtliche

Aspekte, ZBJV 3/1999, S. 114 ff.).

Im kantonalen

Steuergesetz wurden die bundesrechtlich vorgegebenen Übergangsregeln mit der

Teilrevision vom 30. Juni 1999 umgesetzt. Die in den Art. 69 StHG und Art. 218

DBG enthaltenen Grundsätze finden sich in den ausführlichen Regelungen von §§

276.

ff. StG. Rekurs und Beschwerde können daher in der Folge gemeinsam

behandelt werden.

4.

Gemäss

§ 276 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 218 Abs. 2 DBG) unterliegen ausserordentliche

Einkünfte, die im Jahr 2000 oder in einem in diesem Jahr abgeschlossenen

Geschäftsjahr erzielt wurden, für dieses Jahr einer vollen Jahressteuer. In

Absatz 3 von § 276 StG bzw. Art. 218 Abs. 3 DBG wird sodann umschrieben, was

als ausserordentliche Einkunft gilt. Dazu gehören beispielsweise

Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge oder Lotteriegewinne.

Die erwähnten

Bestimmungen sollen die Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte in der

Bemessungslücke sicherstellen und Missbräuchen vorbeugen. Gemäss Ziff. 252 des

Kreisschreibens Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999

(ASA 68 S. 384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden

Kriterien abgleitet werden:

- aus der Einmaligkeit einer Leistung; prinzipiell

sind alle einmaligen Einkünfte ausser-ordentlicher Natur (Beispiele:

Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe oder die Nichtausübung einer

Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne);

- aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das

seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende,

ausserordentliche Abfindung für spezielle Leistungen, ausserordentliche

Gratifikation);

- aus einer Änderung in der Verbuchung von

Einkommensquellen (Beispiele: Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen

Wechsel der Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten

Abschreibungen und Provisionen).

Diese

Kriterien können gemäss Kreisschreiben untereinander verknüpft sein. Anderer­seits

kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften auch der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die

Um­stände der Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die

Bemes­sungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann. Die Abgrenzung der

ausserordentlichen von den ordentlichen Einkünften kann bei alledem nicht

pauschal vorgenommen werden, sondern muss die Umstände des Einzelfalls

berücksichtigen (vgl. D. Weber, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art.

218.

N 33).

5.

Im Rahmen ihrer

Vernehmlassung hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, dass die Rekurrenten

mit ihrer konstanten Abschreibungspraxis, mit der Geltendmachung des Warendrittels

(R. Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer

Bilanzierung, S. 238) und mit der unterlassenen Aktivierung der Aufbereitungskosten

massiv stille Reserven gebildet haben (vgl. M. Reich, Die Realisation stiller

Reserven im Bilanzsteuerrecht, S. 5 f.). Als stille Reserven bezeichnet die

h.L. in der Bilanz nicht ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung

von Aktiven und/oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht (C. Huguenin/

A.C. Schellenberg, Handels- und Buchführungsrecht, S. 94 f.; K. Käfer, Berner

Kommentar, Art. 960 OR N 183; M. Reich, a.a.O., S. 4). Auch die Rekurrenten

bestreiten nicht, dass im Konto "Vorräte" stille Reserven gebildet

wurden.

Gemäss

Art. 69 Abs. 3 StHG gelten auch ausserordentliche Erträge aus selbständiger

Erwerbstätigkeit als ausserordentliche Einkünfte. Diese Bestimmung wird im

kantonalen Recht durch § 276 Abs. 3 lit. a StG umgesetzt. Demnach sind auch

Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen inkl.

Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf das

Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen

zurückzuführen sind, ausserordentliche Einkünfte. Diese gesetzlich erwähnten

Tatbestände stellen typische Fälle der Realisierung stiller Reserven dar (vgl.

dazu M. Reich, a.a.O., S. 106 ff.). Dass die Realisation stiller Reserven zu

ausserordentlichen Einkünften führt, wird auch von den Rekurrenten zurecht

nicht bestritten.

Im

vorliegenden Fall kommt es durch den Verkauf der unterbewerteten Maschinen

zweifellos zu einer echten Realisation stiller Reserven (M. Reich, a.a.O., S. 109). Derartige

Kapitalgewinne sind zumindest dann mit einer Jahressteuer zu belegen, wenn sie

ihrer Natur nach ausserordentlich sind (vgl. M. Klöti-Weber / D. Siegrist / D.

Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 263 N 27, StR 1998 S. 691; 2001

S. 456). Die Vorinstanz hat die Ausserordentlichkeit dieser Realisation damit

begründet, dass die Rekurrenten im Jahr 2000 massiv mehr stille Reserven

aufgelöst haben als in den Vorjahren. Dieser Umstand wird mit einer

überdurchschnittlichen Bruttogewinnmarge belegt. In den Jahren 1996 bis 1999

betrug die durchschnittliche Bruttogewinnmarge 55.46 %, während sie im Jahr

2000.

70.48 % betrug. Das Gegenargument der Rekurrenten, die Bruttogewinnmarge

sei vom Zufall abhängig und kenne keine Gesetzmässigkeiten, trifft allenfalls

auf den einzelnen Verkauf zu. Über einen längeren Zeithorizont hingegen weist

die Bruttogewinnmarge durchaus eine gewisse Konstanz auf, die Vergleiche

zulässt. Eine Marge von 70.48 % ist erstaunlich hoch und wurde selbst in

früheren Jahren (vgl. KSG i.S. M.D. u. R.D. vom 7.3.1994) von den Rekurrenten

nie erreicht. Insgesamt ergibt sich somit, dass die im Jahr 2000 realisierten

stillen Reserven aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe eine ausserordentliche

Einkunft darstellen.

6.

Dass das Jahr

2000.

ein gutes Geschäftsjahr war, wird hier nicht in Abrede gestellt. Erstaunlich

ist aber doch die Feststellung, dass die Rekurrenten zwischen dem 3. und dem

27.

Januar 2000 einen Umsatz von Fr. 341'700.-- erzielten. Der von den

Rekurrenten eingereichten Tabelle der Bruttogewinne der Jahre 1999 - 2001 kann

entnommen werden, dass im Jahr 1999 die letzte Maschine am 1. Oktober 1999

(Rechnungsdatum) verkauft worden war. In den Monaten November und Dezember 1999

wurde demnach nicht eine einzige Maschine verkauft. Dies einzig und allein auf

die gute Konjunktur zurückzuführen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr zeigt sich,

dass die Rekurrenten gezielt Umsätze in das Jahr 2000 verschoben haben.

Zweifellos hatten die Rekurrenten die Möglichkeit, einen Verkauf um einige Tage

hinauszuschieben und damit die Bemessungslücke zu ihren Gunsten auszunutzen.

7.

Damit ergibt

sich, dass Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang erübrigt

sich grundsätzlich eine Prüfung des Eventualantrags. Der Vollständigkeit halber

sei hier erwähnt, dass die Berechnungen der Vorinstanz zu wenig differenziert

ausfallen und auf die herrschende Hochkonjunktur im Jahr 2000 keine Rücksicht

nehmen. Im übrigen wird die Unrichtigkeit der eigenen Berechnung betr.

Bruttogewinnmarge durch diese zusätzlichen Berechnungen nicht nachgewiesen. Für

eine reformatio in peius bleibt daher keinen Raum.

Steuergericht,

Urteil vom 18. Oktober 2004