SGSTA.2003.116
Verletzung Mitwirkungspflicht / Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung
18. Oktober 2004Deutsch15 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr 12
StG § 140 ff, DBG
Art. 126 Abs. 2 DBG - Verletzung der Mitwirkungspflicht.
Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung. Folgen der
Mitwirkungspflichtverletzung. Richtige Würdigung von Auskünften und Unterlagen;
in casu bejaht.
Urteil
SGSTA.2003.116; BST.2003.68 vom 18. Oktober 2004
Sachverhalt
1. X.. ist
geschäftsführender Gesellschafter der X. Co (Kollektivgesellschaft), die sich
mit dem Handel von Werkzeug-, Metall- und Kunststoffbearbeitungsmaschinen
befasst. Mit Schreiben vom 11. April 2002 verlangte die Revisionsabteilung der
VB Y. zur Überprüfung der Steuererklärungen 2000 und 2001A bis zum 25. April
2002 zahlreiche Unterlagen. Mit Schreiben vom 3. Mai 2002 teilte der Vertreter
der Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend Rekurrenten) mit, dass es zu
umständlich wäre, die verlangten Beweismittel einzureichen. Statt dessen schlug
er eine Revision in den Geschäftsräumlichkeiten der X. Co vor. Mit Schreiben
vom 10. Mai 2002 hielt die VB ... ausdrücklich daran fest, dass die verlangten
Beweismittel bis zum 22. Mai 2002 eingereicht werden, andernfalls stellte man
das Ausfällen einer Ordnungsbusse und eine Ermessensveranlagung in Aussicht.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 reichten die Rekurrenten eine kurze
Stellungnahme zum Geschäftsergebnis 2000 ein und verwehrten sich gegen eine
allfällige Busse oder Ermessensveranlagung. Per 31. Mai 2002 eröffnete die VB
... die Ermessensveranlagung und unterwarf ein Einkommen von Fr. 400'000.--
der Übergangs-Jahressteuer. Am 3. Juni 2002 verfügte die Veranlagungsbehörde
eine Ordnungsbusse von Fr. 200.--.
2. Mit
Schreiben vom 26. Juni 2002 liessen die Rekurrenten gegen die Ordnungsbusse
Einsprache erheben. Am gleichen Tag erhoben sie auch Einsprache gegen die
Ermessens-veranlagung. Dabei wurde festgehalten, dass eine Ermessensveranlagung
nur dann vorge-nommen werden dürfe, wenn die Steuerfaktoren mangels
zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden könnten. Dies sei
hier nicht der Fall, da die Rekurrenten ja von Anfang an offeriert hätten, die
Bücherrevision vor Ort vorzunehmen. Nach Durchführung einer Revision vor Ort
unterbreitete das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurrenten mit Schreiben
vom 10. Februar 2003 einen Vorschlag zur Bereinigung der Situation. Mit
Schreiben vom 13. März 2003 nahmen die Rekurrenten ausführlich zu diesem
Vorschlag Stellung. Am 18. Juni 2003 kam es zu einer Einspracheverhandlung, in
der keine Einigung erzielt werden konnte.
Am 20.
Oktober 2003 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen. Die ausserordentlichen
Einkünfte des Jahres 2000 wurden von Fr. 400'000.-- auf Fr. 180'000.--
reduziert. Ausserordentliche Einkünfte würden daher vorliegen, weil die
Bruttogewinnmarge des Geschäftsjahres 2000 eklatant höher als die
durchschnittliche Bruttogewinnmarge der Jahre 1996 - 1999 ausgefallen sei.
Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die ausserordentlichen Einkünfte des
Jahres 1999 separat veranlagt würden.
3. Gegen den
Einspracheentscheid liessen die Rekurrenten mit Schreiben vom 19. November 2003
Rekurs und Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Feststellung,
dass die Ermessensveranlagung nichtig und die Sache zur ordentlichen
Veranlagung an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die
Veranlagung betr. Übergangs-Jahres-steuer aufzuheben und die zuviel bezahlten
Steuern seien zurückzuerstatten. Dabei wurde festgehalten, dass gemäss Lehre
und Praxis eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei, wenn eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit über den massgeblichen Sachverhalt vorliege. Da sie
mehrmals eine Bücherrevision vor Ort vorgeschlagen hätten, habe es keinen Grund
für eine Ermessensveranlagung gegeben. Letztlich sei eine Revision vor Ort
vorgenommen worden, die Ermessensveranlagung sei daher nichtig. Anhand von
Kennzahlen ausserodentliche Einkünfte nachzuweisen, sei nicht zulässig. Die
Bruttogewinnmarge würde zwischen 0 % und 91.87 % liegen und sei daher zufällig.
Das Jahr 2000 sei ein ausserordentlich gutes Geschäftsjahr mit hohen Margen
gewesen. Daher würde es für eine Ermessensveranlagung keinen Grund geben.
4. In ihrer
Vernehmlassung vom 16. Februar 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde, den
Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. In der Begründung führte die Veranlagungsbehörde
aus, dass sie im zumutbaren Rahmen die Vorlegung von Beweismitteln verlangt
habe. Dieser Aufforderung seien die Rekurrenten zu Unrecht nicht nachgekommen.
Folglich sei die Durchführung einer Ermessensveranlagung gerechtfertigt
gewesen. Die Warenlagerführung sei bei den Rekurrenten von zentraler Bedeutung.
Durch massive Abschreibungen würden hier erhebliche stille Reserven gebildet.
Der Bilanzwert aller Maschinen würde nur rund 40 % des Einstandswertes
betragen. Der Grossteil des Jahresumsatzes 2000 sei mit dem Verkauf von
Maschinen ab Lager erzielt worden. In den ersten Tagen des Jahres 2000 seien
viele Verkäufe zustande gekommen. Offenbar habe es Ende 1999 keine Abgrenzung
der offenen Aufträge gegeben. Im Geschäftsjahr 1999 sei ein operativer Verlust
verbucht worden. Ein derart schlechtes Ergebnis sei in der ganzen
Firmengeschichte noch nie vorgekommen. Die ausserordentliche AHV-Rückzahlung im
Jahr 1999 sei von den Rekurrenten unbestrittenermassen zu Unrecht nicht als
ausserordentliche Einkunft deklariert worden. Die Darstellung der Rekurrenten,
dass der hohe Umsatz und Gewinn des Jahres 2000 auf die ausgezeichnete
Konjunktur zurückzuführen sei, sei nach dem operativen Verlust des Jahres 1999
nicht glaubwürdig. Bei genauer Berechnung sei die Veranlagung im Einspracheentscheid
zu tief ausgefallen. Korrekt wäre das ausserordentliche Einkommen auf Fr.
400'000.-- zu veranlagen gewesen. Eventualiter wird eine reformatio in peius
verlangt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2004 wurden die Rekurrenten auf die
mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht.
Die
Eidgenössische Steuerwaltung hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
5. In ihrer Replik
vom 15. März 2004 liessen die Rekurrenten ausführen, dass an den bisherigen
Rechtsbegehren festgehalten werde und die reformatio in peius abzulehnen sei.
Weiter wurde festgehalten, dass man immer innert Frist reagiert habe und dass
die Vorlage der zahlreichen Unterlagen unverhältnismässig und unzulässig
gewesen sei. Die bisherige konstante Abschreibungspraxis sei in den letzten 15
Jahren stets akzeptiert worden. Es seien keine Umsätze des Jahres 1999
willkürlich ins Jahr 2000 verschoben worden. Die Vorräte seien stets korrekt
bilanziert worden und überhaupt seien die Grundsätze der ordnungsgemässen
Rechnungslegung eingehalten. Statistisch sei es erwiesen, dass im Jahr 1999 die
Umsätze in der Branche zurückgegangen seien. Die Vornahme einer reformatio in
peius sei unzulässig, da vorliegend nur eine Unangemessenheit und nicht etwa
eine Verletzung von Bundesrecht bzw. eine unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsermittlung geltend gemacht werden könne.
Erwägungen
1.
....
2.
Die
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung werden in
§ 140 ff. StG bzw. Art. 124 ff. DBG mehr oder weniger identisch umschrieben.
Rekurs und Beschwerde können daher in diesem Punkt gemeinsam behandelt werden.
a)
Gemäss § 142 Abs. 2 StG bzw. Art. 126 Abs. 2 DBG muss der Steuerpflichtige auf
Verlangen hin mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher,
Belege etc. vorlegen. Dass die Veranlagungsbehörde einem Steuerpflichtigen zur
Vornahme dieser Handlungen eine Frist setzen kann, versteht sich von selbst.
Mit Schreiben vom 11. April 2002 wurden die Rekurrenten zur Vorlegung von
Beweismitteln und zur Auskunftserteilung aufgefordert. Dabei wurde ihnen eine
Frist bis zum 25. April 2002 gesetzt. Erst mit Schreiben vom 3. Mai 2002 und
somit klar verspätet hat die Vertreterin reagiert und mitgeteilt, dass es nicht
möglich sei, die verlangten Beweismittel zu liefern. Statt dessen wurde die
Revision vor Ort offeriert. Das verspätete Angebot der Rekurrenten wurde von
der Veranlagungsbehörde mit Mahnung vom 10. Mai 2002 als ungenügend
zurückgewiesen. Zur Vornahme der verlangten Handlungen wurde Frist bis zum 22.
Mai 2002 gesetzt. Erneut hat die Vertreterin der Rekurrentin auf diese Mahnung
nicht fristgerecht reagiert. Erst mit Schreiben vom 27. Mai 2002 wurden gewisse
Auskünfte erteilt und noch einmal die Revision vor Ort offeriert.
Durch die
mehrfache Nichteinhaltung von Fristen haben die Rekurrenten klar ihre Mitwirkungspflichten
verletzt. Es kann nicht angehen, dass eine auf ein bestimmtes Datum hin
gesetzte Frist vom Steuerpflichtigen je nach Belieben hinausgezögert wird mit
dem blossen Hinweis, das fristsetzende Schreiben sei ein paar Tage verspätet
eingetroffen. Von rechtlich vertretenen Parteien darf erwartet werden, dass
Fristen eingehalten werden oder - falls eine gesetzte Frist nicht ausreichen
sollte - rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht wird.
b)
In welcher Form die verlangten Beweismittel vorzulegen sind, liegt
grundsätzlich im Ermessen der Veranlagungsbehörde (Entscheid des Bundesgerichts
vom 22.4.1959, publiziert in ASA 28 S. 213). Verlangt die Veranlagungsbehörde
die Vorlage von Beweismitteln, genügt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten
nicht, wenn er nur die Einsicht in die Beweismitteln bei ihm anbietet (F.
Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Art. 126 N 26; ZStP
1999, S. 126). Bei der Beweismittelvorlage ist die Veranlagungsbehörde an den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (U.W. Behnisch/ R.M. Cadosch,
Kommentar zum DBG, Art. 126). Daraus ergibt sich, dass Akten nur dann herausverlangt
werden dürfen, wenn die Herausgabe dem Steuerpflichtigen zugemutet werden kann
(M. Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, S. 16).
Dass im vorliegenden Fall die Bereitstellung und Herausgabe der verlangten
Akten mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand verbunden gewesen wäre, liegt
auf der Hand. Von einer buchführungspflichtigen Gesellschaft darf aber erwartet
werden, dass Details aus der Buchhaltung und die entsprechenden Belege mit
einem zumutbaren Auf-wand herausgesucht, falls nötig kopiert und eingereicht
werden können (vgl. auch F. Richner/ W. Frei/ St. Kaufmann, a.a.O., N 39).
Gleichzeitig gilt es hier auch festzuhalten, dass Originalunterlagen nicht jederzeit
vorhanden sein müssen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GeBüV wird lediglich verlangt, dass
die Geschäftsbücher von einer berechtigten Person innert angemessener Frist
eingesehen und geprüft werden können. Selbst bei einer Einreichung von
Originalunterlagen hätte dieser Anforderung zweifelsohne nachgelebt werden
können. Es ist demnach festzuhalten, dass die Rekurrenten ihren
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind. Schliesslich sei hier erwähnt,
dass auch die Veranlagungsbehörden gehalten sind, eine offerierte Akteneinsicht
vor Ort nur aus triftigen Gründen abzuweisen.
c) Folge der
Mitwirkungspflichtverletzung bei steuerbegründenden oder steuererhöhenden
Faktoren sind die Ermessensveranlagung und die Ordnungsbusse (F. Richner/ W.
Frei/ St. Kaufmann, a.a.O., Art.
126.
N 47). Zu einer Ermessensveranlagung kommt es gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG
bzw. § 147 Abs. 2 StG immer dann, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger
Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. M. Zweifel, Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art. 130 N 30 ff.). Nachdem die
Rekurrenten im vorliegenden Fall die ihnen auferlegten Verfahrenspflichten
nicht erfüllt haben, nachdem sie schriftlich gemahnt worden sind und nachdem
die Veranlagungsbehörde mangels der verlangten Unterlagen nicht imstande war,
die Steuerfaktoren einwandfrei zu ermitteln, kann es im vorliegenden Fall keine
Frage sein, dass die Veranlagungsbehörde berechtigt war, die
Ermessensveranlagung durchzuführen. Von einer Ungültigkeit oder gar von einer
Nichtigkeit der Ermessensveranlagung kann daher keine Rede sein.
d) Nachdem die
Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung vorliegen, gleichzeitig aber auch
das Ergebnis der Taxation bestritten ist, gilt es zu prüfen, ob die
Veran-lagungsbehörde alle Auskünfte und Unterlagen, die zur Verfügung gestanden
haben, richtig gewürdigt hat, die Taxation also pflichtgemäss durchgeführt
wurde (KSGE 1994 Nr. 1 E. 1).
3.
Mit Beschluss
vom 9. Oktober 1998 hat der Bundesgesetzgeber die Übergangsregeln, die im Falle
eines Systemwechsels von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung zur
Anwendung gelangen (Art. 218 DBG und Art. 69 StHG), mit Wirkung per 1. Januar
1999.
für die Kantone verbindlich erklärt. Im Unterschied zum ursprünglichen
Übergangsrecht, wo das Differenzbesteuerungsverfahren zur Anwendung gelangte
(vgl. P. Agnera/A. Digeronimo/ H.-J. Neuhaus/ G. Steinmann, Kommentar zum
Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Art. 218 N 5; U. Jendly,
Revision des DBG und StHG, StR 1998 S. 685 f.; F. Richner/ W. Frei/ St.
Kaufmann, a.a.O. zum DBG, Art. 218 N 2 f.; ASA 71 S. 636), gilt nun, dass die
Einkommenssteuer bei natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem
Systemwechsel gestützt auf das (neue) Recht der Gegenwartsbemessung veranlagt
wird. Die Einkünfte und Aufwendungen in der Steuerperiode vor dem Wechsel
fallen somit in die sog. Bemessungslücke, d.h. sie bleiben ohne anderslautende
Regelung steuerlich unbeachtlich. Um die daraus resultierenden ungünstigen
Folgen abzuschwächen, sieht das Übergangsrecht vor, dass auf den in dieser Zeit
angefallenen ausserordentlichen Einkünften für das Jahr, in dem sie
zugeflossen sind, eine volle Jahressteuer erhoben wird und die getätigten ausserordentlichen
Aufwendungen zusätzlich in einem der vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen und von
den Kantonen auszuwählenden Verfahren abgezogen werden können. Steuerlich
unbeachtlich bleiben somit während der Bemessungslücke nur - aber immerhin -
die ordentlichen Einkünfte und Aufwendungen (vgl. Th. Koller/ Ch.
Kissling, Der geplante Übergang zur Gegenwartsbemessung im
Einkommenssteuerrecht und die gebundene Selbstvorsorge - Privatrechtliche
Aspekte, ZBJV 3/1999, S. 114 ff.).
Im kantonalen
Steuergesetz wurden die bundesrechtlich vorgegebenen Übergangsregeln mit der
Teilrevision vom 30. Juni 1999 umgesetzt. Die in den Art. 69 StHG und Art. 218
DBG enthaltenen Grundsätze finden sich in den ausführlichen Regelungen von §§
276.
ff. StG. Rekurs und Beschwerde können daher in der Folge gemeinsam
behandelt werden.
4.
Gemäss
§ 276 Abs. 1 StG (vgl. auch Art. 218 Abs. 2 DBG) unterliegen ausserordentliche
Einkünfte, die im Jahr 2000 oder in einem in diesem Jahr abgeschlossenen
Geschäftsjahr erzielt wurden, für dieses Jahr einer vollen Jahressteuer. In
Absatz 3 von § 276 StG bzw. Art. 218 Abs. 3 DBG wird sodann umschrieben, was
als ausserordentliche Einkunft gilt. Dazu gehören beispielsweise
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge oder Lotteriegewinne.
Die erwähnten
Bestimmungen sollen die Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte in der
Bemessungslücke sicherstellen und Missbräuchen vorbeugen. Gemäss Ziff. 252 des
Kreisschreibens Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 20. August 1999
(ASA 68 S. 384 ff.) kann die Ausserordentlichkeit der Einkünfte aus folgenden
Kriterien abgleitet werden:
- aus der Einmaligkeit einer Leistung; prinzipiell
sind alle einmaligen Einkünfte ausser-ordentlicher Natur (Beispiele:
Lotteriegewinne, Entschädigungen für die Aufgabe oder die Nichtausübung einer
Tätigkeit, aperiodische Vermögenserträge, Liquidationsgewinne);
- aus der Ausserordentlichkeit eines Einkommens, das
seiner Natur nach regelmässig fliesst (Beispiele: ausserordentliche Dividende,
ausserordentliche Abfindung für spezielle Leistungen, ausserordentliche
Gratifikation);
- aus einer Änderung in der Verbuchung von
Einkommensquellen (Beispiele: Auflösen von Rückstellungen im Anschluss an einen
Wechsel der Verbuchungsmethode oder Unterlassen von geschäftsmässig begründeten
Abschreibungen und Provisionen).
Diese
Kriterien können gemäss Kreisschreiben untereinander verknüpft sein. Andererseits
kann im Rahmen der Qualifizierung von ausserordentlichen Einkünften auch der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Steuerpflichtige imstande ist, die
Umstände der Ausrichtung seines Einkommens zu beeinflussen und er somit die
Bemessungslücke zu seinen Gunsten ausnützen kann. Die Abgrenzung der
ausserordentlichen von den ordentlichen Einkünften kann bei alledem nicht
pauschal vorgenommen werden, sondern muss die Umstände des Einzelfalls
berücksichtigen (vgl. D. Weber, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Art.
218.
N 33).
5.
Im Rahmen ihrer
Vernehmlassung hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, dass die Rekurrenten
mit ihrer konstanten Abschreibungspraxis, mit der Geltendmachung des Warendrittels
(R. Benz, Handelsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsgemässer
Bilanzierung, S. 238) und mit der unterlassenen Aktivierung der Aufbereitungskosten
massiv stille Reserven gebildet haben (vgl. M. Reich, Die Realisation stiller
Reserven im Bilanzsteuerrecht, S. 5 f.). Als stille Reserven bezeichnet die
h.L. in der Bilanz nicht ersichtliches Eigenkapital, das durch Unterbewertung
von Aktiven und/oder Überbewertung von Verbindlichkeiten entsteht (C. Huguenin/
A.C. Schellenberg, Handels- und Buchführungsrecht, S. 94 f.; K. Käfer, Berner
Kommentar, Art. 960 OR N 183; M. Reich, a.a.O., S. 4). Auch die Rekurrenten
bestreiten nicht, dass im Konto "Vorräte" stille Reserven gebildet
wurden.
Gemäss
Art. 69 Abs. 3 StHG gelten auch ausserordentliche Erträge aus selbständiger
Erwerbstätigkeit als ausserordentliche Einkünfte. Diese Bestimmung wird im
kantonalen Recht durch § 276 Abs. 3 lit. a StG umgesetzt. Demnach sind auch
Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne auf Geschäftsvermögen inkl.
Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen sowie Gewinne, die auf das
Unterlassen von geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen
zurückzuführen sind, ausserordentliche Einkünfte. Diese gesetzlich erwähnten
Tatbestände stellen typische Fälle der Realisierung stiller Reserven dar (vgl.
dazu M. Reich, a.a.O., S. 106 ff.). Dass die Realisation stiller Reserven zu
ausserordentlichen Einkünften führt, wird auch von den Rekurrenten zurecht
nicht bestritten.
Im
vorliegenden Fall kommt es durch den Verkauf der unterbewerteten Maschinen
zweifellos zu einer echten Realisation stiller Reserven (M. Reich, a.a.O., S. 109). Derartige
Kapitalgewinne sind zumindest dann mit einer Jahressteuer zu belegen, wenn sie
ihrer Natur nach ausserordentlich sind (vgl. M. Klöti-Weber / D. Siegrist / D.
Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 263 N 27, StR 1998 S. 691; 2001
S. 456). Die Vorinstanz hat die Ausserordentlichkeit dieser Realisation damit
begründet, dass die Rekurrenten im Jahr 2000 massiv mehr stille Reserven
aufgelöst haben als in den Vorjahren. Dieser Umstand wird mit einer
überdurchschnittlichen Bruttogewinnmarge belegt. In den Jahren 1996 bis 1999
betrug die durchschnittliche Bruttogewinnmarge 55.46 %, während sie im Jahr
2000.
70.48 % betrug. Das Gegenargument der Rekurrenten, die Bruttogewinnmarge
sei vom Zufall abhängig und kenne keine Gesetzmässigkeiten, trifft allenfalls
auf den einzelnen Verkauf zu. Über einen längeren Zeithorizont hingegen weist
die Bruttogewinnmarge durchaus eine gewisse Konstanz auf, die Vergleiche
zulässt. Eine Marge von 70.48 % ist erstaunlich hoch und wurde selbst in
früheren Jahren (vgl. KSG i.S. M.D. u. R.D. vom 7.3.1994) von den Rekurrenten
nie erreicht. Insgesamt ergibt sich somit, dass die im Jahr 2000 realisierten
stillen Reserven aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe eine ausserordentliche
Einkunft darstellen.
6.
Dass das Jahr
2000.
ein gutes Geschäftsjahr war, wird hier nicht in Abrede gestellt. Erstaunlich
ist aber doch die Feststellung, dass die Rekurrenten zwischen dem 3. und dem
27.
Januar 2000 einen Umsatz von Fr. 341'700.-- erzielten. Der von den
Rekurrenten eingereichten Tabelle der Bruttogewinne der Jahre 1999 - 2001 kann
entnommen werden, dass im Jahr 1999 die letzte Maschine am 1. Oktober 1999
(Rechnungsdatum) verkauft worden war. In den Monaten November und Dezember 1999
wurde demnach nicht eine einzige Maschine verkauft. Dies einzig und allein auf
die gute Konjunktur zurückzuführen, ist nicht glaubhaft. Vielmehr zeigt sich,
dass die Rekurrenten gezielt Umsätze in das Jahr 2000 verschoben haben.
Zweifellos hatten die Rekurrenten die Möglichkeit, einen Verkauf um einige Tage
hinauszuschieben und damit die Bemessungslücke zu ihren Gunsten auszunutzen.
7.
Damit ergibt
sich, dass Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang erübrigt
sich grundsätzlich eine Prüfung des Eventualantrags. Der Vollständigkeit halber
sei hier erwähnt, dass die Berechnungen der Vorinstanz zu wenig differenziert
ausfallen und auf die herrschende Hochkonjunktur im Jahr 2000 keine Rücksicht
nehmen. Im übrigen wird die Unrichtigkeit der eigenen Berechnung betr.
Bruttogewinnmarge durch diese zusätzlichen Berechnungen nicht nachgewiesen. Für
eine reformatio in peius bleibt daher keinen Raum.
Steuergericht,
Urteil vom 18. Oktober 2004