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Entscheid

SGSTA.2003.19

Steuerbefreiung eines Vereins

3. Mai 2004Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Am 9. April

2002 ersuchte der Verein X., in Y., um Anerkennung als von der Steuerpflicht

befreite juristische Person mit gemeinnützigem Zweck im Sinne von § 90 lit. i

des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) und Art. 56 lit. g des

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Zur Begründung machte er

geltend, der Verein sei seinerzeit (die Gründungsstatuten datierten vom 25.

April 1949) gegründet worden, um das Pfadfinderheim für die Pfadfinder der

katholischen Pfadfinderabteilung Z., welche selbst nicht als Verein

konstituiert gewesen sei und deshalb nicht Eigentümerin des Heims habe sein

können, sicherzustellen. Um die notwendigen Mittel für den Betrieb und

Unterhalt des Heims aufzubringen, müsse das Heim an Jugendvereine und Schulen

vermietet werden. Im Laufe der Jahre habe dank der guten Vermietung Kapital

angelegt werden können, um den laufenden Unterhalt und die grossen Renovationen

ohne Kapitalaufnahme bestreiten zu können. Dank der vielen unentgeltlichen Mitarbeit

der Vereinsmitglieder (ehemalige Pfadfinder) seien die Ausgaben bescheiden. Da

sich der Verein ohne jegliche Gewinnabsicht für eine sinnvolle

Freizeitgestaltung der Jugend einsetze, erwarte er die Befreiung von der Steuerpflicht.

2. Das Kantonale

Steueramt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2003 ab. Es erwog,

Gemeinnützigkeit setze eine Tätigkeit im Allgemeininteresse voraus, welche ausserdem

uneigennützig geleistet werde. Da für die Benützung des Heims ein Entgelt

erhoben werde, liege keine Tätigkeit im Allgemeininteresse vor. Das Erfordernis

der Uneigennützigkeit sei ebenfalls nicht erfüllt, da die Tätigkeit des Vereins

letztlich der Pfadfinderabteilung Z. und damit den Vereinsmitgliedern zugute

komme.

3. Der Verein X.

erhob Einsprache. Er machte insbesondere geltend, auf entsprechende Anfragen

hin sei bei Sonderschulklassen oder gemeinnützigen Organisationen auf die Entrichtung

des Entgeltes ganz oder teilweise verzichtet worden. Ausserdem sei in den

Schlussbestimmungen der Statuten klar festgehalten, dass das Vereinsvermögen im

Falle einer Liquidation nicht der Pfadfinderabteilung oder den

Vereinsmitgliedern zugute komme, sondern für einen gleichen oder ähnlichen

Zweck im Interesse der Jugend zu verwenden sei. Das Steueramt hielt jedoch mit

Einspracheentscheid vom 25. Februar 2003 an seinem Standpunkt fest, der Verein

X. erfülle die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den genannten

Bestimmungen nicht.

4. Der Verein X.

lässt Rekurs erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er im

Sinne von § 90 (StG) und Art. 56 (DBG) steuerbefreit sei. In der

Rekursbegründung vom 29. Mai 2003 wird ausgeführt, für die Benützung des Heims

werde derzeit eine „Heimtaxe“ von Fr. 240.- pro Tag erhoben (laut den Angaben

in der Replik vom 6. August 2003 beläuft sich der Betrag demgegenüber auf Fr.

210.-, was durch die eingereichten Abrechnungen teilweise gestützt wird), wobei

das gesamte Heizmaterial (Holzheizung) sowie Strom- und Wasserverbrauch

eingeschlossen seien. Diese Heimtaxen hätten in den letzten Jahren einen

relativ konstanten „Rohertrag“ von Fr. 37'000.- ergeben. Das für die

Steuerbefreiung relevante Kriterium der Wettbewerbsneutralität sei erfüllt, da

der Verein mit seinem Angebot nicht in Konkurrenz mit vergleichbaren

Marktkonkurrenten trete und allfällige kommerzielle Anbieter auf Grund der

vollkommen anderen Kostenstrukturen gezwungen wären, ein wesentlich höheres

Entgelt zu verlangen. Die Liste der Nutzer 2002 zeige, dass der überwiegende

Teil der Benutzungstage und der Grossteil der Erträge auf Lager entfielen.

Daneben werde die Hütte zur Verbesserung der Auslastung und der Erträge, soweit

keine Lagerbuchungen bestünden, auch für Privatanlässe vermietet. Jährlich

würden aber, wie eine bis ins Jahr 1972 zurückreichende Liste zeige, über 20

Lager im Heim untergebracht, was auch dem Hauptzweck des Vereins entspreche.

Das Anbieten eines Lagerhauses für Schulen und Jugendherbergen zu nicht

kommerziellen Preisen sei als im Allgemeininteresse liegend und damit gemeinnützig

anzusehen. Zusätzlich spreche dafür, dass auf Antrag für gemeinnützige

Institutionen und Sonderschulen die Heimtaxe reduziert oder auf diese

verzichtet werde. Auch das Kriterium der Uneigennützigkeit sei erfüllt. Das

Heim werde zu mehr als 95% nicht von der Pfadfinderabteilung Z., sondern von

fremden Gruppen belegt. Die Pfadfinder benützten höchstens gelegentlich das

Gelände um die Hütte. Auch die Mitglieder des Vereins selbst zögen keinen

Nutzen aus dem Hüttenbetrieb; der Verein führe keine eigenen Lager oder

Veranstaltungen in der Hütte durch. Diese werde als Angebot an andere Jugendgruppen

und Schulen angesehen, was letztendlich ein Netz von Gruppenunterkünften in der

ganzen Schweiz ermögliche. Die Voraussetzung der Uneigennützigkeit sei damit

zweifellos erfüllt.

Die dauernde

Widmung des Vereinsvermögens für den gemeinnützigen Zweck sei durch die

Vereinsstatuten sichergestellt.

Grundlegend

für die Steuerbefreiung sei die Solidarität. Wenngleich die Hütte ursprünglich

vor allem der örtlichen Pfadfinderabteilung gedient habe, werde sie heute für

die wichtige Arbeit von vielfältigen Jugendgruppen und Schullagern eingesetzt.

Die Unterhaltsarbeiten am Haus, die Brennholzbeschaffung und die

Verwaltungstätigkeit würden dabei grösstenteils unentgeltlich von den

Vereinsmitgliedern erbracht. Bereits der Neubau in den Jahren 1972/73 sei zu

einem wesentlichen Teil in Fronarbeit der Mitglieder erstellt worden. Die ausgewiesenen

Kosten von Fr. 156'300.- deckten lediglich die von Dritten erbrachten Leistungen.

So werde auch die anstehende Sanierung wieder zu einem beträchtlichen Teil von

den Vereinsmitgliedern ausgeführt. Wäre dies nicht der Fall, müsste nicht nur

das angesparte Kapital verzehrt, sondern auch Fremdkapital beschafft werden,

sodass unweigerlich die Heimtaxen angehoben werden müssten. Im Interesse des

Vereinszweckes solle dies aber vermieden werden.

Die

angesprochene Solidarität bedeute im konkreten Fall das Nachleben der Einsicht,

dass günstige Angebote für Schul- und Gruppenlager nur mit unentgeltlicher

Mitarbeit Freiwilliger angeboten werden könnten. Solches Tun sei

förderungswürdig, gemeinnützig und damit von der Steuerpflicht zu befreien.

5. Das Steueramt

schliesst auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels. Das

Zurver-fügungstellen des Heims an Jugendliche liege deshalb nicht im

Allgemeininteresse, weil grundsätzlich von allen Benützern ein Entgelt verlangt

werde. Die Frage, ob die Tätigkeit des Rekurrenten und Beschwerdeführers zu

einer Wettbewerbsverzerrung führe, sei nicht relevant. Insbesondere ersetze die

fehlende Wettbewerbsverzerrung das Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht. An

letzterer fehle es, weil davon auszugehen sei, dass das Heim an Dritte

vermietet werde, damit der Verein den Unterhalt des Heims finanzieren könne.

Diese Tätigkeit sei nicht uneigennützig. Dies gelte umso mehr, da die Statuten

vorsähen, dass das Heim in erster Linie der Pfadfinderbewegung zur Verfügung

stehe.

6. Der Verein X.

hält mit Replik vom 6. August 2003 an seinen Anträgen fest. In Ergänzung zur Rekursbegründung

lässt er ausführen, ein Handeln im Allgemeininteresse sei nicht bereits deshalb

ausgeschlossen, weil für die Heimbenützung ein Entgelt erhoben werde; entscheidend

sei vielmehr dessen Höhe. Die Benützungstaxe von Fr. 210.- pro Tag liege offensichtlich

unter kommerziell berechneten Selbstkosten. Zu bedenken sei ausserdem, dass das

Haus nicht ständig vermietet werden könne. Die Uneigennützigkeit des Vereins

könne nicht deshalb verneint werden, weil die Entgelte dem Unterhalt des Hauses

dienten, da gerade das dauernde Zur-Verfügung-Stellen des Hauses den Zweck des

Vereins darstelle. Mit Ausnahme des jährlichen Grillfestes für die

Vereinsmitglieder nütze der Verein selbst das Heim nicht; weder die Mitglieder

noch der Vorstand profitierten von der Existenz des Hauses. Dieses solle

Schulen und Jugendgruppen günstige Übernachtungsmöglichkeiten bieten und so das

Netz derartiger Einrichtungen in der ganzen Schweiz unterstützen. Ein Vorrang

für die Pfadfinderabteilungen bestehe im Übrigen nicht. Mit dem Hinweis in den

Statuten, das Heim stehe in erster Linie der Pfadfinderbewegung zur Verfügung,

werde mehr zum Ausdruck gebracht, dass die Gründung des Vereins und die

Schaffung des Heims auf die Pfadfinderbewegung zurückgingen. Diese Bewegung

habe aber vom Heim nicht mehr Nutzen als Schulen oder andere Jugendgruppen.

Erwägungen

1.

...

2.

Streitig und zu

prüfen ist, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer gemäss § 90 lit.i StG und

Art. 56 lit. g DBG von der Steuerpflicht befreit ist.

3.

Gemäss Artikel 90 lit. i Satz 1 StG

sind steuerbefreit „juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige

Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und

unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.“ Diese Bestimmung entspricht Art.

23.

Abs. 1 lit. f Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 56 Abs. 1 lit. g Satz 1 DBG.

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind für die Staatssteuer und die

direkte Bundessteuer identisch.

4.

Das kantonale

Steuergericht hat sich in KSGE 2000 Nr. 12 ausführlich zu den Voraus-setzungen

einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit geäussert. Dabei hat es seine eigene

langjährige Praxis ebenso dargestellt wie jene des Bundesgerichts. Daraus sowie

aus den Stellungnahmen in der Lehre und dem diesbezüglichen Kreisschreiben der

Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 ergibt sich zunächst, dass

Gemeinnützigkeit die beiden Teilelemente des Allgemeininteresses und der

Uneigennützigkeit voraussetzt.

5.

Nach der

Gerichtspraxis liegt eine Tätigkeit dann im Allgemeininteresse, wenn der damit

verfolgte Zweck aus (jeweils geltender) gesellschaftlicher Gesamtsicht als

fördernswert erachtet wird. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen

Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 über Steuerbefreiung juristischer Personen,

die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen,

Abzugsfähigkeit von Zuwendungen) verlangt das Allgemeininteresse auch, dass der

Kreis der Destinatäre, denen die Förderung oder Unterstützung zukommt,

grundsätzlich offen ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Leistung uneigennützig

erbracht wird. Daran fehlt es, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen

Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder

Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (zum Ganzen Greter, in:

Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz

über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG,

2.

Auflage, Basel 2002, N 31 ff. zu Art. 23 StHG, und derselbe, a.a.O, I/2a,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Basel 2000, N 28 ff. zu Art.

56.

DBG).

6.

Gemäss den

Statuten ist der Rekurrent und Beschwerdeführer ein Verein gemäss Art. 60 ff.

ZGB (§ 1), dem das Pfadfinderheim gehört (§ 2). Das Heim steht gemäss § 3 in

erster Linie der Pfadfinderbewegung zur Verfügung. Ferner kann es anderen

Jugendorganisationen, Schulen, Vereinen und Privatpersonen zur Benützung

überlassen werden. Der Vorstand setzt für alle Ka­tegorien die

Benützungsgebühren fest. Mitglieder des Vereins sind laut § 5 der Statuten von

Amtes wegen die Pfadfinderabteilung Z. und der jeweilige Präses der

Pfadfinderabteilung. Auf Gesuch hin aufgenommen werden können ausserdem volljährige

aktive oder ehemalige Mitglie­der der Pfadfinderabteilung sowie Freunde und

Gönner, die Interesse an der Jugend und am Heim haben. Die auf Gesuch hin

Aufgenommenen müssen sich zu einem jährlichen, von der Ver­einsversammlung zu

bestimmenden Beitrag verpflichten. Gemäss § 13 der Statuten bestehen die

Einnahmen des Vereins aus dem Jahresbeitrag der Mitglieder, den freiwilligen

Beiträgen und Schenkungen sowie den Erträgen aus der Heimvermietung. Eine

Statutenrevision ist gemäss § 17 mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden

Mitglieder möglich. Zur Abänderung der §§ 18 bis 21 ist ausserdem die Zustimmung

des römisch-katholischen Kirchenrates von W. einzuholen. Dies betrifft insbesondere

den Verkauf des Heimes, die Auflösung des Vereins sowie die Ver­pflichtung, bei

einer Liquidation des Vereins das gesamte verbleibende Vermögen der

römisch-katholischen Kirchgemeinde ... zur Verwaltung zu übergeben, welche das

Geld für einen gleichen oder ähnlichen Zweck im Interesse der Jugend verwenden

soll.

7.

Im

Allgemeininteresse liegt der Betrieb des Heims allenfalls dann, wenn es einem

grundsätzlich offenen Kreis von Interessenten zu Konditionen zur Verfügung

steht, welche günstig sein müssen, ohne dass dies vom Belieben des

Vereinsvorstandes abhinge. Die Statuten sehen jedoch keinerlei Verpflichtung

vor, das Heim Interessenten zur Verfügung zu stellen, welche nicht der

Pfadfinderorganisation angehören. Ebenso wenig besteht eine statutarische

Verpflichtung zur Festsetzung kostengünstiger Gebühren (was allenfalls mit dem

im Steuerbefreiungsgesuch vom 9. April 2002 genannten Zweck dieser Gebühren

zusammenhängt, den Betrieb und Unterhalt des Heims zu ermöglichen). Dass dieses

Erfordernis in der Vergangenheit allenfalls erfüllt war, reicht nicht aus,

setzt doch die Steuerbefreiung ausdrücklich voraus, dass Kapital und Gewinn

unwiderruflich den gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind. Ebenso schliesst die

Statutenbestimmung, das Heim stehe in erster Linie der Pfadfinderbewegung zur

Verfügung, die Annahme der Uneigennützigkeit selbst dann aus, wenn sich dies in

der jüngeren Vergangenheit nicht ausgewirkt haben sollte, was im Übrigen nicht

nachgewiesen ist. Die Vereinsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der anwesenden Mitglieder zwar nicht den Verkauf des Heims oder die

Liquidation des Vereins (hiezu bedarf es der Zustimmung des

römisch-katholischen Kirchenrates von ...), wohl aber eine Änderung des

Benützerkreises beschliessen. Daraus wird ebenfalls deutlich, dass eine

unwiderrufliche Widmung an den allenfalls gemeinnützigen Zweck nicht gegeben

ist, hängt es doch vom Belieben der Vereinsversammlung ab, ob dieser

beibehalten wird. Von den beantragten Beweismassnahmen, insbesondere die

Einvernahme der Hüttenwartin als Zeugin sowie die Vornahme eines Augenscheins,

sind unter diesen Umständen – bei aller Anerkennung für die Vereinstätigkeit -

abzusehen, da sie nicht geeignet sind, zusätzliche relevante Erkenntnisse zu

liefern.

Steuergericht,

Urteil vom 3. Mai 2004