SGSTA.2003.19
Steuerbefreiung eines Vereins
3. Mai 2004Deutsch11 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr. 5
StG § 90 lit. i, DBG
Art. 56 lit. g - Verein, Steuerbefreiung. Steuerbefreiung setzt
voraus, dass Kapital und Gewinn unwiderruflich den gemeinnützigen Zwecken
gewidmet sind. In casu verneint.
Urteil
SGSTA.2003.19; BST.2003.12 vom 3. Mai 2004
Sachverhalt
1. Am 9. April
2002 ersuchte der Verein X., in Y., um Anerkennung als von der Steuerpflicht
befreite juristische Person mit gemeinnützigem Zweck im Sinne von § 90 lit. i
des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) und Art. 56 lit. g des
Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Zur Begründung machte er
geltend, der Verein sei seinerzeit (die Gründungsstatuten datierten vom 25.
April 1949) gegründet worden, um das Pfadfinderheim für die Pfadfinder der
katholischen Pfadfinderabteilung Z., welche selbst nicht als Verein
konstituiert gewesen sei und deshalb nicht Eigentümerin des Heims habe sein
können, sicherzustellen. Um die notwendigen Mittel für den Betrieb und
Unterhalt des Heims aufzubringen, müsse das Heim an Jugendvereine und Schulen
vermietet werden. Im Laufe der Jahre habe dank der guten Vermietung Kapital
angelegt werden können, um den laufenden Unterhalt und die grossen Renovationen
ohne Kapitalaufnahme bestreiten zu können. Dank der vielen unentgeltlichen Mitarbeit
der Vereinsmitglieder (ehemalige Pfadfinder) seien die Ausgaben bescheiden. Da
sich der Verein ohne jegliche Gewinnabsicht für eine sinnvolle
Freizeitgestaltung der Jugend einsetze, erwarte er die Befreiung von der Steuerpflicht.
2. Das Kantonale
Steueramt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2003 ab. Es erwog,
Gemeinnützigkeit setze eine Tätigkeit im Allgemeininteresse voraus, welche ausserdem
uneigennützig geleistet werde. Da für die Benützung des Heims ein Entgelt
erhoben werde, liege keine Tätigkeit im Allgemeininteresse vor. Das Erfordernis
der Uneigennützigkeit sei ebenfalls nicht erfüllt, da die Tätigkeit des Vereins
letztlich der Pfadfinderabteilung Z. und damit den Vereinsmitgliedern zugute
komme.
3. Der Verein X.
erhob Einsprache. Er machte insbesondere geltend, auf entsprechende Anfragen
hin sei bei Sonderschulklassen oder gemeinnützigen Organisationen auf die Entrichtung
des Entgeltes ganz oder teilweise verzichtet worden. Ausserdem sei in den
Schlussbestimmungen der Statuten klar festgehalten, dass das Vereinsvermögen im
Falle einer Liquidation nicht der Pfadfinderabteilung oder den
Vereinsmitgliedern zugute komme, sondern für einen gleichen oder ähnlichen
Zweck im Interesse der Jugend zu verwenden sei. Das Steueramt hielt jedoch mit
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2003 an seinem Standpunkt fest, der Verein
X. erfülle die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach den genannten
Bestimmungen nicht.
4. Der Verein X.
lässt Rekurs erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er im
Sinne von § 90 (StG) und Art. 56 (DBG) steuerbefreit sei. In der
Rekursbegründung vom 29. Mai 2003 wird ausgeführt, für die Benützung des Heims
werde derzeit eine „Heimtaxe“ von Fr. 240.- pro Tag erhoben (laut den Angaben
in der Replik vom 6. August 2003 beläuft sich der Betrag demgegenüber auf Fr.
210.-, was durch die eingereichten Abrechnungen teilweise gestützt wird), wobei
das gesamte Heizmaterial (Holzheizung) sowie Strom- und Wasserverbrauch
eingeschlossen seien. Diese Heimtaxen hätten in den letzten Jahren einen
relativ konstanten „Rohertrag“ von Fr. 37'000.- ergeben. Das für die
Steuerbefreiung relevante Kriterium der Wettbewerbsneutralität sei erfüllt, da
der Verein mit seinem Angebot nicht in Konkurrenz mit vergleichbaren
Marktkonkurrenten trete und allfällige kommerzielle Anbieter auf Grund der
vollkommen anderen Kostenstrukturen gezwungen wären, ein wesentlich höheres
Entgelt zu verlangen. Die Liste der Nutzer 2002 zeige, dass der überwiegende
Teil der Benutzungstage und der Grossteil der Erträge auf Lager entfielen.
Daneben werde die Hütte zur Verbesserung der Auslastung und der Erträge, soweit
keine Lagerbuchungen bestünden, auch für Privatanlässe vermietet. Jährlich
würden aber, wie eine bis ins Jahr 1972 zurückreichende Liste zeige, über 20
Lager im Heim untergebracht, was auch dem Hauptzweck des Vereins entspreche.
Das Anbieten eines Lagerhauses für Schulen und Jugendherbergen zu nicht
kommerziellen Preisen sei als im Allgemeininteresse liegend und damit gemeinnützig
anzusehen. Zusätzlich spreche dafür, dass auf Antrag für gemeinnützige
Institutionen und Sonderschulen die Heimtaxe reduziert oder auf diese
verzichtet werde. Auch das Kriterium der Uneigennützigkeit sei erfüllt. Das
Heim werde zu mehr als 95% nicht von der Pfadfinderabteilung Z., sondern von
fremden Gruppen belegt. Die Pfadfinder benützten höchstens gelegentlich das
Gelände um die Hütte. Auch die Mitglieder des Vereins selbst zögen keinen
Nutzen aus dem Hüttenbetrieb; der Verein führe keine eigenen Lager oder
Veranstaltungen in der Hütte durch. Diese werde als Angebot an andere Jugendgruppen
und Schulen angesehen, was letztendlich ein Netz von Gruppenunterkünften in der
ganzen Schweiz ermögliche. Die Voraussetzung der Uneigennützigkeit sei damit
zweifellos erfüllt.
Die dauernde
Widmung des Vereinsvermögens für den gemeinnützigen Zweck sei durch die
Vereinsstatuten sichergestellt.
Grundlegend
für die Steuerbefreiung sei die Solidarität. Wenngleich die Hütte ursprünglich
vor allem der örtlichen Pfadfinderabteilung gedient habe, werde sie heute für
die wichtige Arbeit von vielfältigen Jugendgruppen und Schullagern eingesetzt.
Die Unterhaltsarbeiten am Haus, die Brennholzbeschaffung und die
Verwaltungstätigkeit würden dabei grösstenteils unentgeltlich von den
Vereinsmitgliedern erbracht. Bereits der Neubau in den Jahren 1972/73 sei zu
einem wesentlichen Teil in Fronarbeit der Mitglieder erstellt worden. Die ausgewiesenen
Kosten von Fr. 156'300.- deckten lediglich die von Dritten erbrachten Leistungen.
So werde auch die anstehende Sanierung wieder zu einem beträchtlichen Teil von
den Vereinsmitgliedern ausgeführt. Wäre dies nicht der Fall, müsste nicht nur
das angesparte Kapital verzehrt, sondern auch Fremdkapital beschafft werden,
sodass unweigerlich die Heimtaxen angehoben werden müssten. Im Interesse des
Vereinszweckes solle dies aber vermieden werden.
Die
angesprochene Solidarität bedeute im konkreten Fall das Nachleben der Einsicht,
dass günstige Angebote für Schul- und Gruppenlager nur mit unentgeltlicher
Mitarbeit Freiwilliger angeboten werden könnten. Solches Tun sei
förderungswürdig, gemeinnützig und damit von der Steuerpflicht zu befreien.
5. Das Steueramt
schliesst auf kostenfällige Abweisung des Rechtsmittels. Das
Zurver-fügungstellen des Heims an Jugendliche liege deshalb nicht im
Allgemeininteresse, weil grundsätzlich von allen Benützern ein Entgelt verlangt
werde. Die Frage, ob die Tätigkeit des Rekurrenten und Beschwerdeführers zu
einer Wettbewerbsverzerrung führe, sei nicht relevant. Insbesondere ersetze die
fehlende Wettbewerbsverzerrung das Erfordernis der Uneigennützigkeit nicht. An
letzterer fehle es, weil davon auszugehen sei, dass das Heim an Dritte
vermietet werde, damit der Verein den Unterhalt des Heims finanzieren könne.
Diese Tätigkeit sei nicht uneigennützig. Dies gelte umso mehr, da die Statuten
vorsähen, dass das Heim in erster Linie der Pfadfinderbewegung zur Verfügung
stehe.
6. Der Verein X.
hält mit Replik vom 6. August 2003 an seinen Anträgen fest. In Ergänzung zur Rekursbegründung
lässt er ausführen, ein Handeln im Allgemeininteresse sei nicht bereits deshalb
ausgeschlossen, weil für die Heimbenützung ein Entgelt erhoben werde; entscheidend
sei vielmehr dessen Höhe. Die Benützungstaxe von Fr. 210.- pro Tag liege offensichtlich
unter kommerziell berechneten Selbstkosten. Zu bedenken sei ausserdem, dass das
Haus nicht ständig vermietet werden könne. Die Uneigennützigkeit des Vereins
könne nicht deshalb verneint werden, weil die Entgelte dem Unterhalt des Hauses
dienten, da gerade das dauernde Zur-Verfügung-Stellen des Hauses den Zweck des
Vereins darstelle. Mit Ausnahme des jährlichen Grillfestes für die
Vereinsmitglieder nütze der Verein selbst das Heim nicht; weder die Mitglieder
noch der Vorstand profitierten von der Existenz des Hauses. Dieses solle
Schulen und Jugendgruppen günstige Übernachtungsmöglichkeiten bieten und so das
Netz derartiger Einrichtungen in der ganzen Schweiz unterstützen. Ein Vorrang
für die Pfadfinderabteilungen bestehe im Übrigen nicht. Mit dem Hinweis in den
Statuten, das Heim stehe in erster Linie der Pfadfinderbewegung zur Verfügung,
werde mehr zum Ausdruck gebracht, dass die Gründung des Vereins und die
Schaffung des Heims auf die Pfadfinderbewegung zurückgingen. Diese Bewegung
habe aber vom Heim nicht mehr Nutzen als Schulen oder andere Jugendgruppen.
Erwägungen
1.
...
2.
Streitig und zu
prüfen ist, ob der Rekurrent und Beschwerdeführer gemäss § 90 lit.i StG und
Art. 56 lit. g DBG von der Steuerpflicht befreit ist.
3.
Gemäss Artikel 90 lit. i Satz 1 StG
sind steuerbefreit „juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und
unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.“ Diese Bestimmung entspricht Art.
23.
Abs. 1 lit. f Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 56 Abs. 1 lit. g Satz 1 DBG.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind für die Staatssteuer und die
direkte Bundessteuer identisch.
4.
Das kantonale
Steuergericht hat sich in KSGE 2000 Nr. 12 ausführlich zu den Voraus-setzungen
einer Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit geäussert. Dabei hat es seine eigene
langjährige Praxis ebenso dargestellt wie jene des Bundesgerichts. Daraus sowie
aus den Stellungnahmen in der Lehre und dem diesbezüglichen Kreisschreiben der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 ergibt sich zunächst, dass
Gemeinnützigkeit die beiden Teilelemente des Allgemeininteresses und der
Uneigennützigkeit voraussetzt.
5.
Nach der
Gerichtspraxis liegt eine Tätigkeit dann im Allgemeininteresse, wenn der damit
verfolgte Zweck aus (jeweils geltender) gesellschaftlicher Gesamtsicht als
fördernswert erachtet wird. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 über Steuerbefreiung juristischer Personen,
die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke oder Kultuszwecke verfolgen,
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen) verlangt das Allgemeininteresse auch, dass der
Kreis der Destinatäre, denen die Förderung oder Unterstützung zukommt,
grundsätzlich offen ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Leistung uneigennützig
erbracht wird. Daran fehlt es, wenn ausschliesslich oder neben gemeinnützigen
Zielen unmittelbare Eigeninteressen der juristischen Person oder
Sonderinteressen ihrer Mitglieder verfolgt werden (zum Ganzen Greter, in:
Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG,
2.
Auflage, Basel 2002, N 31 ff. zu Art. 23 StHG, und derselbe, a.a.O, I/2a,
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, Basel 2000, N 28 ff. zu Art.
56.
DBG).
6.
Gemäss den
Statuten ist der Rekurrent und Beschwerdeführer ein Verein gemäss Art. 60 ff.
ZGB (§ 1), dem das Pfadfinderheim gehört (§ 2). Das Heim steht gemäss § 3 in
erster Linie der Pfadfinderbewegung zur Verfügung. Ferner kann es anderen
Jugendorganisationen, Schulen, Vereinen und Privatpersonen zur Benützung
überlassen werden. Der Vorstand setzt für alle Kategorien die
Benützungsgebühren fest. Mitglieder des Vereins sind laut § 5 der Statuten von
Amtes wegen die Pfadfinderabteilung Z. und der jeweilige Präses der
Pfadfinderabteilung. Auf Gesuch hin aufgenommen werden können ausserdem volljährige
aktive oder ehemalige Mitglieder der Pfadfinderabteilung sowie Freunde und
Gönner, die Interesse an der Jugend und am Heim haben. Die auf Gesuch hin
Aufgenommenen müssen sich zu einem jährlichen, von der Vereinsversammlung zu
bestimmenden Beitrag verpflichten. Gemäss § 13 der Statuten bestehen die
Einnahmen des Vereins aus dem Jahresbeitrag der Mitglieder, den freiwilligen
Beiträgen und Schenkungen sowie den Erträgen aus der Heimvermietung. Eine
Statutenrevision ist gemäss § 17 mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Mitglieder möglich. Zur Abänderung der §§ 18 bis 21 ist ausserdem die Zustimmung
des römisch-katholischen Kirchenrates von W. einzuholen. Dies betrifft insbesondere
den Verkauf des Heimes, die Auflösung des Vereins sowie die Verpflichtung, bei
einer Liquidation des Vereins das gesamte verbleibende Vermögen der
römisch-katholischen Kirchgemeinde ... zur Verwaltung zu übergeben, welche das
Geld für einen gleichen oder ähnlichen Zweck im Interesse der Jugend verwenden
soll.
7.
Im
Allgemeininteresse liegt der Betrieb des Heims allenfalls dann, wenn es einem
grundsätzlich offenen Kreis von Interessenten zu Konditionen zur Verfügung
steht, welche günstig sein müssen, ohne dass dies vom Belieben des
Vereinsvorstandes abhinge. Die Statuten sehen jedoch keinerlei Verpflichtung
vor, das Heim Interessenten zur Verfügung zu stellen, welche nicht der
Pfadfinderorganisation angehören. Ebenso wenig besteht eine statutarische
Verpflichtung zur Festsetzung kostengünstiger Gebühren (was allenfalls mit dem
im Steuerbefreiungsgesuch vom 9. April 2002 genannten Zweck dieser Gebühren
zusammenhängt, den Betrieb und Unterhalt des Heims zu ermöglichen). Dass dieses
Erfordernis in der Vergangenheit allenfalls erfüllt war, reicht nicht aus,
setzt doch die Steuerbefreiung ausdrücklich voraus, dass Kapital und Gewinn
unwiderruflich den gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind. Ebenso schliesst die
Statutenbestimmung, das Heim stehe in erster Linie der Pfadfinderbewegung zur
Verfügung, die Annahme der Uneigennützigkeit selbst dann aus, wenn sich dies in
der jüngeren Vergangenheit nicht ausgewirkt haben sollte, was im Übrigen nicht
nachgewiesen ist. Die Vereinsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder zwar nicht den Verkauf des Heims oder die
Liquidation des Vereins (hiezu bedarf es der Zustimmung des
römisch-katholischen Kirchenrates von ...), wohl aber eine Änderung des
Benützerkreises beschliessen. Daraus wird ebenfalls deutlich, dass eine
unwiderrufliche Widmung an den allenfalls gemeinnützigen Zweck nicht gegeben
ist, hängt es doch vom Belieben der Vereinsversammlung ab, ob dieser
beibehalten wird. Von den beantragten Beweismassnahmen, insbesondere die
Einvernahme der Hüttenwartin als Zeugin sowie die Vornahme eines Augenscheins,
sind unter diesen Umständen – bei aller Anerkennung für die Vereinstätigkeit -
abzusehen, da sie nicht geeignet sind, zusätzliche relevante Erkenntnisse zu
liefern.
Steuergericht,
Urteil vom 3. Mai 2004