Lexipedia

Entscheid

SGSTA.2003.61

Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten

3. November 2003Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. X. machte in der Steuererklärung 2002

für das Steuerjahr 2002 Weiterbildungskosten in der Gesamthöhe von Fr. 5'922.--

geltend. Er hatte vom Frühling 2002 bis Herbst 2003 das berufsbegleitende

Studium NDS Betriebswirtschaft an der Schweizerischen Fachschule TEKO in Olten

besucht. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2002 vom

5. Mai 2003 anerkannte die Veranlagungsbehörde diesen Betrag als

Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht und rechnete ihn auf.

2. Der Steuerpflichtige erhob am 9. Mai

2003 Einsprache und beantragte, es sei der Betrag von Fr. 5'922.-- als

Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte er folgendes

aus: Er sei gelernter Mechaniker und seit 1. Juli 1996 tätig. Am 1. August 2001

sei er als Werkstattleiter angestellt worden. Die Ausbildung in der Betriebswirtschaft

harmoniere perfekt mit seiner jetzigen Stellung als Betriebsleiter.

3. Mit Entscheid vom 22. Mai 2003 wies die

Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft

beziehe sich als Ausbildung auf eine höhere Tätigkeit. Es handle sich um

Berufsaufstiegskosten und nicht um Weiterbildungskosten im Rahmen des bereits

erlernten und ausgeübten Berufes, sondern letztlich um Kosten für eine neue

Ausbildung.

4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 reichte

der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein

mit dem Antrag auf Anerkennung der Fr. 5'922.-- als abzugsfähige

Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Zur Begründung wurde im wesentlichen

ausgeführt: Damit eine Werkstatt mit über 100 Mitarbeitenden geleitet werden

könne, genüge speziell bei der heutigen heiklen Wirtschaftslage seine bisherige

Ausbildung und Weiterbildung nicht mehr. Um betriebswirtschaftlichen Erfolg zu

haben und somit die derzeitige Stellung zu sichern, habe er sich zu dieser

Weiterbildung entschlossen. Es gehe bei der Weiterbildung weder um das Erlernen

eines neuen Berufes noch um einen beruflichen Aufstieg.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni

2003 beantragte die Veranlagungsbehörde die Abweisung von Rekurs und

Beschwerde. Zur Begründung wurde weitgehend auf den Einspracheentscheid

verwiesen.

6. Mit Replik vom 18. August 2003 hielt

der Steuerpflichtige an seinem Rechtsbegehren fest. Er betonte, dass er die

Ausbildung nicht als Vorbereitung für eine spätere Tätigkeit genossen habe.

Vielmehr seien die beruflichen Anforderungen an seine bisherige Stellung gestiegen

und nur mit rechtzeitiger Weiterbildung könne er mit der Entwicklung

standhalten.

Erwägungen

1.

...

Die gesetzlichen Voraussetzungen für

den Abzug von Weiterbildungskosten sind bei der Staats- und bei der

Bundessteuer identisch. Die nachstehenden Erwägungen gelten deshalb für beide

Steuerarten.

a) Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 26

Abs. 1 Bst. d DBG können als Berufskosten abgezogen werden die mit dem Beruf

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (nicht aber die Ausbildungskosten).

Mit dem Beruf zusammenhängende

Weiterbildungskosten sind Auslagen um im angestammten Beruf auf dem Laufenden

zu bleiben bzw. um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Die

Praxis zur Direkten Bundessteuer lässt sogar „Fortsetzungsausbildungskosten“

zum Abzug zu, wenn also auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf

aufgebaut wird, z.B. ein kaufmännischer Angestellter sich zum dipl. Buchhalter/Bücherexperten

ausbilden lässt oder ein Maler noch die Meisterprüfung ablegt (vgl.

Kreisschreiben Nr. 26 der Eidg. Steuerverwaltung vom 22. September 1995, Ziffer

3.

; sowie Peter Locher, Kommentar zum DBG I. Teil, Rz 62 f. zu Art. 26 DBG).

Die Praxis zur Solothurner Staatssteuer ist in diesem Punkt tendenziell

restriktiver (vgl. KSGE 1993 Nr. 4, ähnlich : KSG 1992 Nr. 9).

b) Gemäss der unbestritten gebliebenen

Darstellung des Rekurrenten/Beschwerdeführers ist dieser gelernter Mechaniker

und seit 1. Juli 1996 tätig. Auf den 1. August 2001 wurde er dort als

Werkstattleiter angestellt. Gemäss dem vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis

vom 5. März 2003 obliegt ihm die Leitung des X-Centers mit zur Zeit insgesamt

rund 130 Mitarbeitenden.

Der Rekurrent/Beschwerdeführer hat an

der TEKO in Olten das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft absolviert, das ihn

– gemäss Bestätigung der TEKO vom 2. Juni 2003 – befähigen soll, vielseitige

und verantwortungsvolle Management-Aufgaben zu übernehmen. Die Leitung des

X-Centers mit rund 130 Mitarbeitenden ist ohne Zweifel eine solche Management-Aufgabe.

Es erscheint durchaus plausibel, dass insbesondere beim heutigen schwierigen

wirtschaftlichen Umfeld die Anforderungen an einen Betriebsleiter gestiegen

sind und allenfalls noch steigen werden. Um diesen steigenden Anforderungen

gerecht zu werden, bildet sich der Betriebsleiter weiter. Es deutet nichts

darauf hin, dass er sich dadurch auf eine neue, höhere Stelle bei einer anderen

Firma vorbereiten will. Damit sind diese Kurskosten nicht Investitionen in

einen zukünftig neuen Beruf, sondern in den angestammten. In einem ähnlich

gelagerten Fall, bei dem ein Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Mitinhaber

und Chauffeur einer Transportfirma war und an der Fachhochschule TEKO in Olten

einen halbjährlichen Kurs für technischen Kaufmann absolvierte, urteilte das

Steuergericht im gleichen Sinn (unveröffentlichtes Urteil vom 1. September 2003

SGSTA.2003.15;BST.2003.10). Das Kantonale Steuergericht kommt deshalb zum

Schluss, dass es sich bei den belegten Ausgaben um abzugsfähige

Weiterbildungskosten handelt.

Rekurs und Beschwerde erweisen sich

somit als begründet und sind gutzuheissen.

Steuergericht, Urteil vom 3. November

2003.