SGSTA.2003.61
Abzug von Weiterbildungs- und Umschulungskosten
3. November 2003Deutsch5 min
Source so.ch
KSGE 2003 Nr. 8
StG § 26 Abs. 1 Bst.
d, DBG Art. 26 Abs. 1 Bst. d - Weiterbildungs- und Umschulungskosten;
Abzug. Kurskosten für das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft eines
Betriebsleiters sind abzugsfähige Weiterbildungskosten.
Urteil SGSTA.2003.61;BST.2003.31 vom 3. November 2003
Sachverhalt
1. X. machte in der Steuererklärung 2002
für das Steuerjahr 2002 Weiterbildungskosten in der Gesamthöhe von Fr. 5'922.--
geltend. Er hatte vom Frühling 2002 bis Herbst 2003 das berufsbegleitende
Studium NDS Betriebswirtschaft an der Schweizerischen Fachschule TEKO in Olten
besucht. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2002 vom
5. Mai 2003 anerkannte die Veranlagungsbehörde diesen Betrag als
Weiterbildungs- und Umschulungskosten nicht und rechnete ihn auf.
2. Der Steuerpflichtige erhob am 9. Mai
2003 Einsprache und beantragte, es sei der Betrag von Fr. 5'922.-- als
Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Zur Begründung führte er folgendes
aus: Er sei gelernter Mechaniker und seit 1. Juli 1996 tätig. Am 1. August 2001
sei er als Werkstattleiter angestellt worden. Die Ausbildung in der Betriebswirtschaft
harmoniere perfekt mit seiner jetzigen Stellung als Betriebsleiter.
3. Mit Entscheid vom 22. Mai 2003 wies die
Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft
beziehe sich als Ausbildung auf eine höhere Tätigkeit. Es handle sich um
Berufsaufstiegskosten und nicht um Weiterbildungskosten im Rahmen des bereits
erlernten und ausgeübten Berufes, sondern letztlich um Kosten für eine neue
Ausbildung.
4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 reichte
der Steuerpflichtige Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein
mit dem Antrag auf Anerkennung der Fr. 5'922.-- als abzugsfähige
Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Zur Begründung wurde im wesentlichen
ausgeführt: Damit eine Werkstatt mit über 100 Mitarbeitenden geleitet werden
könne, genüge speziell bei der heutigen heiklen Wirtschaftslage seine bisherige
Ausbildung und Weiterbildung nicht mehr. Um betriebswirtschaftlichen Erfolg zu
haben und somit die derzeitige Stellung zu sichern, habe er sich zu dieser
Weiterbildung entschlossen. Es gehe bei der Weiterbildung weder um das Erlernen
eines neuen Berufes noch um einen beruflichen Aufstieg.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni
2003 beantragte die Veranlagungsbehörde die Abweisung von Rekurs und
Beschwerde. Zur Begründung wurde weitgehend auf den Einspracheentscheid
verwiesen.
6. Mit Replik vom 18. August 2003 hielt
der Steuerpflichtige an seinem Rechtsbegehren fest. Er betonte, dass er die
Ausbildung nicht als Vorbereitung für eine spätere Tätigkeit genossen habe.
Vielmehr seien die beruflichen Anforderungen an seine bisherige Stellung gestiegen
und nur mit rechtzeitiger Weiterbildung könne er mit der Entwicklung
standhalten.
Erwägungen
1.
...
Die gesetzlichen Voraussetzungen für
den Abzug von Weiterbildungskosten sind bei der Staats- und bei der
Bundessteuer identisch. Die nachstehenden Erwägungen gelten deshalb für beide
Steuerarten.
a) Gemäss § 33 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 26
Abs. 1 Bst. d DBG können als Berufskosten abgezogen werden die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (nicht aber die Ausbildungskosten).
Mit dem Beruf zusammenhängende
Weiterbildungskosten sind Auslagen um im angestammten Beruf auf dem Laufenden
zu bleiben bzw. um dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen. Die
Praxis zur Direkten Bundessteuer lässt sogar „Fortsetzungsausbildungskosten“
zum Abzug zu, wenn also auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf
aufgebaut wird, z.B. ein kaufmännischer Angestellter sich zum dipl. Buchhalter/Bücherexperten
ausbilden lässt oder ein Maler noch die Meisterprüfung ablegt (vgl.
Kreisschreiben Nr. 26 der Eidg. Steuerverwaltung vom 22. September 1995, Ziffer
3.
; sowie Peter Locher, Kommentar zum DBG I. Teil, Rz 62 f. zu Art. 26 DBG).
Die Praxis zur Solothurner Staatssteuer ist in diesem Punkt tendenziell
restriktiver (vgl. KSGE 1993 Nr. 4, ähnlich : KSG 1992 Nr. 9).
b) Gemäss der unbestritten gebliebenen
Darstellung des Rekurrenten/Beschwerdeführers ist dieser gelernter Mechaniker
und seit 1. Juli 1996 tätig. Auf den 1. August 2001 wurde er dort als
Werkstattleiter angestellt. Gemäss dem vom Arbeitgeber ausgestellten Arbeitszeugnis
vom 5. März 2003 obliegt ihm die Leitung des X-Centers mit zur Zeit insgesamt
rund 130 Mitarbeitenden.
Der Rekurrent/Beschwerdeführer hat an
der TEKO in Olten das Nachdiplomstudium Betriebswirtschaft absolviert, das ihn
– gemäss Bestätigung der TEKO vom 2. Juni 2003 – befähigen soll, vielseitige
und verantwortungsvolle Management-Aufgaben zu übernehmen. Die Leitung des
X-Centers mit rund 130 Mitarbeitenden ist ohne Zweifel eine solche Management-Aufgabe.
Es erscheint durchaus plausibel, dass insbesondere beim heutigen schwierigen
wirtschaftlichen Umfeld die Anforderungen an einen Betriebsleiter gestiegen
sind und allenfalls noch steigen werden. Um diesen steigenden Anforderungen
gerecht zu werden, bildet sich der Betriebsleiter weiter. Es deutet nichts
darauf hin, dass er sich dadurch auf eine neue, höhere Stelle bei einer anderen
Firma vorbereiten will. Damit sind diese Kurskosten nicht Investitionen in
einen zukünftig neuen Beruf, sondern in den angestammten. In einem ähnlich
gelagerten Fall, bei dem ein Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Mitinhaber
und Chauffeur einer Transportfirma war und an der Fachhochschule TEKO in Olten
einen halbjährlichen Kurs für technischen Kaufmann absolvierte, urteilte das
Steuergericht im gleichen Sinn (unveröffentlichtes Urteil vom 1. September 2003
SGSTA.2003.15;BST.2003.10). Das Kantonale Steuergericht kommt deshalb zum
Schluss, dass es sich bei den belegten Ausgaben um abzugsfähige
Weiterbildungskosten handelt.
Rekurs und Beschwerde erweisen sich
somit als begründet und sind gutzuheissen.
Steuergericht, Urteil vom 3. November