SGSTA.2003.92
Erwerbsunfähigkeit der Lebenspartnerin; Unterstützungsabzug
18. Oktober 2004Deutsch7 min
Source so.ch
KSGE 2004 Nr. 8
StG § 43 Abs. 1 lit
d, DBG Art. 213 Abs. 1 - Erwerbsunfähigkeit der Lebenspartnerin;
Unterstützungsabzug. Unterstützung an die Lebenspartnerin in casu nicht als
Lohnersatz für die Haushaltführung. Abzugsfähigkeit bejaht.
Urteil
SGSTA.2003.92;BST.2003.50 vom 18. Oktober 2004.
Sachverhalt
1. Der Rekurrent
und Beschwerdeführer (im folgenden „Rekurrent“) lebt zusammen mit seiner
Lebenspartnerin seit 29 Jahren im gleichen Haushalt. Die Lebenspartnerin ist
gemäss Arztzeugnis vom 19.03.2003 seit April 1999 arbeitsunfähig. Ende April
2001 erlosch der Anspruch auf Krankentaggelder. In der Steuererklärung 2002
machte der Rekurrent den Abzug für erwerbsunfähige oder beschränkt
erwerbsfähige und unterstützungspflichtige Personen (Fr. 1'500 Staat, Fr. 5'600
Bund) geltend.
2. Dieser
Abzug wurde von der Veranlagungsbehörde in der Veranlagung vom 14.Juli 2003
nicht gewährt.
Am 19. Juli
2003 erhob der Rekurrent fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, die
Streichung des Unterstützungsabzugs für die Lebenspartnerin sei erneut zu
prüfen und zu korrigieren. Als Begründung wird ausgeführt, die Lebenspartnerin
sei zu 100% arbeitsunfähig und mittellos, sie werde von ihm unterstützt und sei
auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen. Mit einer Kopie des
Arztzeugnisses wird die 100%-Arbeitsunfähigkeit nochmals bestätigt.
3. Am 18. August
2003 lehnte das Steueramt die Einsprache vollumfänglich ab. Als Be-gründung
wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
a) Die
Lebenspartnerin sei laut Arztzeugnis zu 100% arbeitsunfähig, sie beziehe aber
weder eine IV-Rente der Ausgleichskasse noch eine IV-Rente der Pensionskasse
des ehemaligen Arbeitgebers noch erhalte sie Krankentaggelder, also sei sie
nicht im Sinne des Gesetzes unterstützungsbedürftig, sondern arbeite lediglich
nicht in einem Betrieb und führe dafür dem Pflichtigen den Haushalt.
b) Das vom
Pflichtigen im Jahre 2001 erhaltene Darlehen (zinslos) in der Höhe von
Fr. 8'000 und im Jahre 2002 in der Höhe von Fr. 10'000 könne nicht als
Unterstützungsleistung über den Sozialabzug geltend gemacht werden.
c)
Zudem führe die Partnerin dem Pflichtigen den Haushalt und für diese Arbeit
müsste sie eigentlich entlöhnt werden, was wiederum bei ihr zu steuerbarem
Einkommen führen würde und vom Pflichtigen nicht in Abzug gebracht werden
könnte, da es sich dabei um Lebenshaltungskosten handle.
4. Fristgerecht
erhebt der Rekurrent am 13. September 2003 Rekurs an das Kantonale
Steuergericht mit dem Begehren, den Abzug auf die Richtigkeit zu überprüfen und
zu korrigieren. Die Begründung deckt sich weitgehend mit derjenigen im
Einspracheschreiben. Im Weiteren wird erwähnt, dass die Lebenspartnerin am 17.
November 1998 unverschuldet krank wurde und seither nicht mehr richtig genesen
sei, was auch das Arztzeugnis bestätige. Sie habe keine besondere Ausbildung
und sei seit 1969 bis zur Erkrankung bei der gleichen Firma als
Betriebsangestellte angestellt; eine Neuanstellung sei in heutiger Zeit
praktisch aussichtslos. Die Lebenspartnerin sei ohne Einkommen, da der Lohnanspruch
seit 31. März 2001 erloschen und eine IV-Rente durch die Ausgleichskasse bisher
abgelehnt worden sei. Sie sei mittellos und dadurch unterstützungsbedürftig. Er
fühle sich moralisch verpflichtet, die Lebenspartnerin finanziell zu
unterstützen, um ihr den Gang zur Fürsorge zu ersparen.
5. In
ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2003 wiederholt das Steueramt die
Ausführungen im Einspracheentscheid. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen,
dass die Lebenspartnerin weder eine IV-Rente noch andere Ersatzeinkünfte
zugesprochen erhalte. Es sei davon auszugehen, dass eine Erwerbsunfähigkeit
nicht gegeben sei. Offensichtlich halte die Aussage des Hausarztes der
Partnerin einer Überprüfung durch eine unabhängige Instanz nicht stand. Der
Rekurrent und seine Lebenspartnerin wohnen nach Aussage in der
Rekurs-/Beschwerdeschrift seit 29 Jahren im selben Haushalt. Die dadurch
entstandene moralische Verpflichtung, auch in Zeiten, in der sie kein eigenes
Erwerbseinkommen erziele, weiterhin am gemeinsamen Haushalt teilzuhaben, könne
allein für sich einen Unterstützungsabzug in steuerlicher Hinsicht nicht
rechtfertigen.
Erwägungen
1.
...
2.
Rekurs- bzw.
Beschwerdethema sind die Fragen, ob
a) eine Erwerbsunfähigkeit bzw.
beschränkte Erwerbsfähigkeit bei der Lebenspartnerin des Rekurrenten vorliegt
und somit die Unterstützungsbedürftigkeit gegeben ist;
b) der unterstützende
Lebenspartner zur Vornahme des Unterstützungsabzuges berechtigt ist;
c) tatsächlich
eine Unterstützung erfolgte und falls ja, wie hoch diese war.
3.
Eine
Unterstützungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte
Person aus objektiven Gründen längerfristig nicht in der Lage ist, für ihren
Lebensunterhalt selbst aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen
angewiesen ist (objektive Bedürftigkeit). Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte
Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn es einer Person unabhängig von ihrem Willen
unmöglich oder nur beschränkt möglich ist, selber einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen (Locher, Kommentar zum DBG, Band 9, S.881). Wenn hingegen die
unterstützte Person freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung
eines genügenden Einkommens verzichtet, liegt keine Unterstützungsbedürftigkeit
vor. An Erwerbsunfähigkeit mangelt es ebenso, wenn eine erwerbs und vermögenslose
Person mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebt und im Haushalt arbeitet oder
regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen wird, soweit es sich nicht um ganz
geringfügige Dienste handelt (BGE 81 I 72).
Im
vorliegenden Fall liegt für die unterstützte Lebenspartnerin ein
Arbeitsunfähig-keitszeugnis vor, welches deren 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
bestätigt. Ohne Vorliegen eines Gegenbeweises ist die Richtigkeit des
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses anzunehmen. Die Lebenspartnerin des Rekurrenten
ging bis zur Erkrankung im Jahr 1999 einer Erwerbstätigkeit nach. Nachher bezog
sie wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder. Ihr Anspruch auf Taggeldleistungen
erlosch per 30. April 2001. Seither ist sie ohne Einkommen. Der Rekurrent legt
in seiner Rekursschrift dar, dass seine Lebenspartnerin den eigenen und den
Haushalt des Rekurrenten „so gut es geht“ erledige, den Rest erledige er
selbst. Daraus muss geschlossen werden, dass auch der Rekurrent mithilft, den
Haushalt zu besorgen. Zudem wurden in der Steuererklärung 2002 der
Lebenspartnerin verschiedene Krankenkassenabrechnungen vorgelegt, die häufige
Arztbesuche und Laboruntersuchungen belegen. Gemäss diesen Belegen wurden in
den Monaten November und Dezember 2002 auch Spitexdienste in Anspruch genommen.
Aufgrund der Unterlagen kann angenommen werden, dass eine Erwerbsunfähigkeit
vorliegt und damit die Lebenspartnerin des Rekurrenten unterstützungsbedürftig
im Sinne von § 43 Abs.1 lit. d StG und von Art. 213 Abs. 1 b DBG ist.
4.
Aufgrund
der nachgewiesenen Krankheit (Arztzeugnis, Abrechnungen Krankenkasse) und der
Mithilfe des Rekurrenten im Haushalt erscheint die Unterstützung an die
Lebenspartnerin nicht als Lohnersatz für die Haushaltführung. Es ist davon
auszugehen, dass diese nicht fähig wäre, den Haushalt für sich und den
Rekurrenten alleine zu führen. Grundsätzlich ist somit die Abzugsfähigkeit beim
Rekurrenten gegeben. Dadurch, dass die Unterstützungsleistung in einem Darlehen
endet, wird der Rekurrent keine entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeit
von der Lebenspartnerin erhalten haben.
5.
Es gilt damit
noch, die Höhe der Unterstützungsleistung festzustellen. Die Unterstützung kann
in unentgeltlichen Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen (Locher,
Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, S. 884). Sie hat mindestens Fr. 1'500.00 für
die Staatssteuer und Fr. 5'600.00 für die Bundessteuer zu betragen.
Der Rekurrent
hat für das Jahr 2002 Geldleistungen in der Höhe von Fr. 10'000.00 an die
Lebenspartnerin nachgewiesen. Als Gegenleistung wurde jedoch ein Darlehen begründet.
Somit erfolgte eine entgeltliche Geldleistung, die keine Unterstützungsleistung
darstellt.
Es gilt noch zu
prüfen, ob allenfalls Sach- oder Dienstleistungen als Unterstützungsleistung
erbracht wurden. Der Rekurrent ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ein
Mietvertrag zwischen dem Rekurrenten und dessen Lebenspartnerin besteht nicht.
Die Lebenspartnerin lebt somit „gratis“ und ohne oder nur geringfügiger
Gegenleistung im Haus des Rekurrenten. Die Höhe dieser Sachleistung kann
aufgrund des Eigenmietwertes und der Nebenkosten berechnet werden. Der
Eigenmietwert beträgt Fr. 13'656.00 für die Staatsteuer und Fr. 17'070.00 für
die Bundessteuer. Inklusive Nebenkosten kann für die Staatsteuer von einem
Mietwert von ca Fr. 16'000.00, bei der Bundessteuer von Fr. 19'500.00
ausgegangen werden. Der auf die Lebenspartnerin fallende Anteil würde somit Fr.
8'000.00 resp. Fr. 9'750.00 ausmachen. Diese als Sachleistung
qualifizierten Unterstützungsleistungen erfolgen unentgeltlich und sind in der
Berechnung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wert der
Sachleistungen übersteigt bei der Staatssteuer den Betrag von Fr. 1'500.00
und bei der Bundessteuer den Betrag von Fr. 5'600.00. Somit ist der
Unterstützungsabzug zu gewähren.
6.
Rekurs und Beschwerde
erweisen sich damit als begründet und sind gutzuheissen. Die definitive
Veranlagung vom 14.07.2003 sowie der Einspracheentscheid vom 07.08.2003 sind
aufzuheben und es ist dem Rekurrenten für das Steuerjahr 2002 der Sozialabzug
von Fr. 1‘500.-- (Staatssteuer) bzw. Fr. 5'600.-- (Bundessteuer) zufolge
Unterstützung der Lebenspartnerin zu gewähren.
Steuergericht,
Urteil vom 18. Oktober 2004