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Entscheid

SGSTA.2003.92

Erwerbsunfähigkeit der Lebenspartnerin; Unterstützungsabzug

18. Oktober 2004Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Der Rekurrent

und Beschwerdeführer (im folgenden „Rekurrent“) lebt zusammen mit seiner

Lebenspartnerin seit 29 Jahren im gleichen Haushalt. Die Lebenspartnerin ist

gemäss Arztzeugnis vom 19.03.2003 seit April 1999 arbeitsunfähig. Ende April

2001 erlosch der Anspruch auf Krankentaggelder. In der Steuererklärung 2002

machte der Rekurrent den Abzug für erwerbsunfähige oder beschränkt

erwerbsfähige und unterstützungspflichtige Personen (Fr. 1'500 Staat, Fr. 5'600

Bund) geltend.

2. Dieser

Abzug wurde von der Veranlagungsbehörde in der Veranlagung vom 14.Juli 2003

nicht gewährt.

Am 19. Juli

2003 erhob der Rekurrent fristgerecht Einsprache mit dem Begehren, die

Streichung des Unterstützungsabzugs für die Lebenspartnerin sei erneut zu

prüfen und zu korrigieren. Als Begründung wird ausgeführt, die Lebenspartnerin

sei zu 100% arbeitsunfähig und mittellos, sie werde von ihm unterstützt und sei

auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen. Mit einer Kopie des

Arztzeugnisses wird die 100%-Arbeitsunfähigkeit nochmals bestätigt.

3. Am 18. August

2003 lehnte das Steueramt die Einsprache vollumfänglich ab. Als Be-gründung

wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:

a) Die

Lebenspartnerin sei laut Arztzeugnis zu 100% arbeitsunfähig, sie beziehe aber

weder eine IV-Rente der Ausgleichskasse noch eine IV-Rente der Pensionskasse

des ehemaligen Arbeitgebers noch erhalte sie Krankentaggelder, also sei sie

nicht im Sinne des Gesetzes unterstützungsbedürftig, sondern arbeite lediglich

nicht in einem Betrieb und führe dafür dem Pflichtigen den Haushalt.

b) Das vom

Pflichtigen im Jahre 2001 erhaltene Darlehen (zinslos) in der Höhe von

Fr. 8'000 und im Jahre 2002 in der Höhe von Fr. 10'000 könne nicht als

Unterstützungsleistung über den Sozialabzug geltend gemacht werden.

c)

Zudem führe die Partnerin dem Pflichtigen den Haushalt und für diese Arbeit

müsste sie eigentlich entlöhnt werden, was wiederum bei ihr zu steuerbarem

Einkommen führen würde und vom Pflichtigen nicht in Abzug gebracht werden

könnte, da es sich dabei um Lebenshaltungskosten handle.

4. Fristgerecht

erhebt der Rekurrent am 13. September 2003 Rekurs an das Kantonale

Steuergericht mit dem Begehren, den Abzug auf die Richtigkeit zu überprüfen und

zu korrigieren. Die Begründung deckt sich weitgehend mit derjenigen im

Einspracheschreiben. Im Weiteren wird erwähnt, dass die Lebenspartnerin am 17.

November 1998 unverschuldet krank wurde und seither nicht mehr richtig genesen

sei, was auch das Arztzeugnis bestätige. Sie habe keine besondere Ausbildung

und sei seit 1969 bis zur Erkrankung bei der gleichen Firma als

Betriebsangestellte angestellt; eine Neuanstellung sei in heutiger Zeit

praktisch aussichtslos. Die Lebenspartnerin sei ohne Einkommen, da der Lohnanspruch

seit 31. März 2001 erloschen und eine IV-Rente durch die Ausgleichskasse bisher

abgelehnt worden sei. Sie sei mittellos und dadurch unterstützungsbedürftig. Er

fühle sich moralisch verpflichtet, die Lebenspartnerin finanziell zu

unterstützen, um ihr den Gang zur Fürsorge zu ersparen.

5. In

ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2003 wiederholt das Steueramt die

Ausführungen im Einspracheentscheid. Es wird zusätzlich darauf hingewiesen,

dass die Lebenspartnerin weder eine IV-Rente noch andere Ersatzeinkünfte

zugesprochen erhalte. Es sei davon auszugehen, dass eine Erwerbsunfähigkeit

nicht gegeben sei. Offensichtlich halte die Aussage des Hausarztes der

Partnerin einer Überprüfung durch eine unabhängige Instanz nicht stand. Der

Rekurrent und seine Lebenspartnerin wohnen nach Aussage in der

Rekurs-/Beschwerdeschrift seit 29 Jahren im selben Haushalt. Die dadurch

entstandene moralische Verpflichtung, auch in Zeiten, in der sie kein eigenes

Erwerbseinkommen erziele, weiterhin am gemeinsamen Haushalt teilzuhaben, könne

allein für sich einen Unterstützungsabzug in steuerlicher Hinsicht nicht

rechtfertigen.

Erwägungen

1.

...

2.

Rekurs- bzw.

Beschwerdethema sind die Fragen, ob

a) eine Erwerbsunfähigkeit bzw.

beschränkte Erwerbsfähigkeit bei der Lebenspartnerin des Rekurrenten vorliegt

und somit die Unterstützungsbedürftigkeit gegeben ist;

b) der unterstützende

Lebenspartner zur Vornahme des Unterstützungsabzuges berechtigt ist;

c) tatsächlich

eine Unterstützung erfolgte und falls ja, wie hoch diese war.

3.

Eine

Unterstützungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte

Person aus objektiven Gründen längerfristig nicht in der Lage ist, für ihren

Lebensunterhalt selbst aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen

angewiesen ist (objektive Bedürftigkeit). Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte

Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn es einer Person unabhängig von ihrem Willen

unmöglich oder nur beschränkt möglich ist, selber einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen (Locher, Kommentar zum DBG, Band 9, S.881). Wenn hingegen die

unterstützte Person freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung

eines genügenden Einkommens verzichtet, liegt keine Unterstützungsbedürftigkeit

vor. An Erwerbsunfähigkeit mangelt es ebenso, wenn eine erwerbs und vermögenslose

Person mit dem Steuerpflichtigen zusammenlebt und im Haushalt arbeitet oder

regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen wird, soweit es sich nicht um ganz

geringfügige Dienste handelt (BGE 81 I 72).

Im

vorliegenden Fall liegt für die unterstützte Lebenspartnerin ein

Arbeitsunfähig-keitszeugnis vor, welches deren 100%-ige Arbeitsunfähigkeit

bestätigt. Ohne Vorliegen eines Gegenbeweises ist die Richtigkeit des

Arbeitsunfähigkeitszeugnisses anzunehmen. Die Lebenspartnerin des Rekurrenten

ging bis zur Erkrankung im Jahr 1999 einer Erwerbstätigkeit nach. Nachher bezog

sie wegen Arbeitsunfähigkeit Taggelder. Ihr Anspruch auf Taggeldleistungen

erlosch per 30. April 2001. Seither ist sie ohne Einkommen. Der Rekurrent legt

in seiner Rekursschrift dar, dass seine Lebenspartnerin den eigenen und den

Haushalt des Rekurrenten „so gut es geht“ erledige, den Rest erledige er

selbst. Daraus muss geschlossen werden, dass auch der Rekurrent mithilft, den

Haushalt zu besorgen. Zudem wurden in der Steuererklärung 2002 der

Lebenspartnerin verschiedene Krankenkassenabrechnungen vorgelegt, die häufige

Arztbesuche und Laboruntersuchungen belegen. Gemäss diesen Belegen wurden in

den Monaten November und Dezember 2002 auch Spitexdienste in Anspruch genommen.

Aufgrund der Unterlagen kann angenommen werden, dass eine Erwerbsunfähigkeit

vorliegt und damit die Lebenspartnerin des Rekurrenten unterstützungsbedürftig

im Sinne von § 43 Abs.1 lit. d StG und von Art. 213 Abs. 1 b DBG ist.

4.

Aufgrund

der nachgewiesenen Krankheit (Arztzeugnis, Abrechnungen Krankenkasse) und der

Mithilfe des Rekurrenten im Haushalt erscheint die Unterstützung an die

Lebenspartnerin nicht als Lohnersatz für die Haushaltführung. Es ist davon

auszugehen, dass diese nicht fähig wäre, den Haushalt für sich und den

Rekurrenten alleine zu führen. Grundsätzlich ist somit die Abzugsfähigkeit beim

Rekurrenten gegeben. Dadurch, dass die Unterstützungsleistung in einem Darlehen

endet, wird der Rekurrent keine entsprechende Gegenleistung in Form von Arbeit

von der Lebenspartnerin erhalten haben.

5.

Es gilt damit

noch, die Höhe der Unterstützungsleistung festzustellen. Die Unterstützung kann

in unentgeltlichen Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen (Locher,

Kommentar zum DBG, 1. Teil, 2001, S. 884). Sie hat mindestens Fr. 1'500.00 für

die Staatssteuer und Fr. 5'600.00 für die Bundessteuer zu betragen.

Der Rekurrent

hat für das Jahr 2002 Geldleistungen in der Höhe von Fr. 10'000.00 an die

Lebenspartnerin nachgewiesen. Als Gegenleistung wurde jedoch ein Darlehen begründet.

Somit erfolgte eine entgeltliche Geldleistung, die keine Unterstützungsleistung

darstellt.

Es gilt noch zu

prüfen, ob allenfalls Sach- oder Dienstleistungen als Unterstützungsleistung

erbracht wurden. Der Rekurrent ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Ein

Mietvertrag zwischen dem Rekurrenten und dessen Lebenspartnerin besteht nicht.

Die Lebenspartnerin lebt somit „gratis“ und ohne oder nur geringfügiger

Gegenleistung im Haus des Rekurrenten. Die Höhe dieser Sachleistung kann

aufgrund des Eigenmietwertes und der Nebenkosten berechnet werden. Der

Eigenmietwert beträgt Fr. 13'656.00 für die Staatsteuer und Fr. 17'070.00 für

die Bundessteuer. Inklusive Nebenkosten kann für die Staatsteuer von einem

Mietwert von ca Fr. 16'000.00, bei der Bundessteuer von Fr. 19'500.00

ausgegangen werden. Der auf die Lebenspartnerin fallende Anteil würde somit Fr.

8'000.00 resp. Fr. 9'750.00 ausmachen. Diese als Sachleistung

qualifizierten Unterstützungsleistungen erfolgen unentgeltlich und sind in der

Berechnung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen. Der Wert der

Sachleistungen übersteigt bei der Staatssteuer den Betrag von Fr. 1'500.00

und bei der Bundessteuer den Betrag von Fr. 5'600.00. Somit ist der

Unterstützungsabzug zu gewähren.

6.

Rekurs und Beschwerde

erweisen sich damit als begründet und sind gutzuheissen. Die definitive

Veranlagung vom 14.07.2003 sowie der Einspracheentscheid vom 07.08.2003 sind

aufzuheben und es ist dem Rekurrenten für das Steuerjahr 2002 der Sozialabzug

von Fr. 1‘500.-- (Staatssteuer) bzw. Fr. 5'600.-- (Bundessteuer) zufolge

Unterstützung der Lebenspartnerin zu gewähren.

Steuergericht,

Urteil vom 18. Oktober 2004