SGSTA.2004.100
Vermögenssteuer / Bewertung von Aktien ohne Kurswert
4. Juli 2005Deutsch6 min
Source so.ch
KSGE 2005 Nr. 5
StG § 67
Abs. 2, VV StG § 34 Abs. 1 - Vermögenssteuer.
Bewertung von Aktien ohne Kurswert. Aktien sind gemäss der "Wegleitung zur
Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" zu
bewerten. Der Verkehrswert ist nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen,
wenn ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe an unabhängige Dritte
nachgewiesen werden kann. Als regelmässiger Handel gilt ein Abschluss pro Kalenderwoche.
Urteil SGSTA.2004.100 vom 4. Juli 2005
Sachverhalt
1.
Das
steuerpflichtige Ehepaar X. deklarierte in der Steuererklärung 2001 B im Wertschriftenverzeichnis
unter anderem 33 Namenaktien der Y. AG zum Verkehrswert von Fr. 33'000.--.
Die Veranlagungsbehörde korrigierte diesen Wert in der definitiven Veranlagung
vom 7. April 2003 erheblich. Die Aktien der Y. AG wurden nun mit einem Verkehrswert
von Fr. 1'224'300.-- bewertet.
2.
Mit
Schreiben vom 6. Mail 2003 liess das Ehepaar X. Einsprache erheben. Dabei wurde
festgehalten, dass die korrigierte Aktienbewertung massiv übersetzt seien. Sie
stütze sich auf die ausgezeichneten Geschäftsergebnisse der Jahre 2000 und
2001. Bereits vor Ende 2001 seien der Gewinn massiv zusammengebrochen. Die
Steuerverwaltung des Kantons Bern (KStV BE) sei nun aufgefordert worden, die
Aktienbewertung aufgrund des provisorischen Jahresabschlusses des Jahres 2002
neu vorzunehmen.
In
der Folge erkundigte sich die Veranlagungsbehörde bei der KStV BE nach der korrekten
Aktienbewertung. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 hielt die KStV BE fest,
dass eine Tieferbewertung aufgrund des Gewinnrückgangs des Jahres 2002 nicht in
Frage komme. Der Gewinnrückgang habe konjunkturelle und nicht strukturelle
Gründe. Die Hauptabnehmerin der Produkte der Y. AG habe jedoch in den Jahren
2000/01 grössere Lagerbestände aufgebraucht, weshalb es bei der Y. AG im Jahr
2002 zu einem Gewinneinbruch auf 10 % des Vorjahresgewinns gekommen sei.
Gestützt auf diesen Sachverhalt sei es gerechtfertigt, den Ertragswert der
Aktien bloss einfach zu gewichten, was per 31. Dezember 2001 zu einem
Basissteuerwert (brutto) von Fr. 42'840.-- anstatt Fr. 53'100.-- pro Aktie
führen würde
Am
17. Mai 2004 kam es dann zu einer Einspracheverhandlung. Mit Verfügung vom 17.
Mai 2004 hiess die Veranlagungsbehörde die Einsprache teilweise gut und
reduzierte den Verkehrswert im Sinne der Berechnung der KStV BE auf Fr.
42'840.-- bzw. nach Berücksichtigung des Pauschalabzugs auf Fr. 29'988.-- pro
Aktie.
3.
Gegen
den Einspracheentscheid liessen die steuerpflichtigen Ehegatten (Rekurrenten)
mit Schreiben vom 2. Juli 2004 Rekurs ans Steuergericht erheben mit dem
Begehren, der Verkehrswert der Aktien der Y. AG sei auf je Fr. 11'500.--
anstatt auf Fr. 29'988.-- festzusetzen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass
der Ehemann am 18. Januar 2002 je 16 bzw. 17 Aktien der Y. AG an V. bzw. an Z.
zum Preis von Fr. 11'500.-- verkauft habe. Z. sei ein unabhängiger Dritter. Der
Preis von Fr. 11'500.-- pro Aktie sei somit der Marktpreis.
In
ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2004 beantragte die Veranlagungsbehörde
(Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen. In ihrer Begründung
führte sie aus, dass sich der Einspracheentscheid auf die Aktienbewertung der
KStV BE stütze, die korrekt vorgenommen worden sei. Dabei sei der
konjunkturelle Gewinneinbruch des Jahres 2002 angemessen berücksichtigt worden.
Nach Abklärung der KStV BE würde es sich beim Käufer Z. nicht um einen
unabhängigen Dritten handeln.
In
ihrer Replik vom 10. September 2004 liessen die rekurrierenden Ehegatten mitteilen,
dass die Berechnung des Verkehrswerts von Beteiligungsrechten ohne Kurswert
nach § 34 VV StG nur dann massgebend sei, wenn kein marktmässig zustande
gekommener Verkehrswert vorliegen würde. Dies sei aber hier der Fall, weil der
Ehemann im massgebenden Zeitraum Aktien an Z. verkauft habe und die beiden
miteinander nicht verwandt seien.
Erwägungen
1.
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 StHG sind Vermögenswerte generell zum Verkehrswert zu bewerten,
wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Existieren für bestimmte
Vermögenswerte besondere Bemessungsgrundsätze als Spezialbestimmungen, so gehen
diese Grundsätze den allgemeinen Norm vor (§ 61 Abs. 2 StG). Auch Spezialbestimmungen
sind aber im Zweifelsfall im Sinne der Grundnorm auszulegen (vgl. E. Blumenstein/P. Locher, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, S. 233; R. Zigerlig/G. Jud, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
Bd. I/1,
StHG, Art. 14 N 1).
Umstritten
ist in casu die korrekte Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren. Gemäss §
67.
Abs. 2 StG ist für Wertpapiere, Forderungs- und Beteiligungsrechte ohne Kurswert
der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und
Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind. Wesentlich
ist in diesem Zusammenhang eine gesamtschweizerisch einheitliche Bewertung, da
die Steuerbehörden keine Einsicht in die finanziellen Verhältnisse
ausserkantonaler Gesellschaften nehmen können (vgl. R. Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18). Zur Förderung einer
gesamtschweizerisch Lösung haben sich die Kantone einheitliche Grundsätze
vereinbart, die in der "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne
Kurswert für die Vermögenssteuer" (nachfolgend: Wegleitung; BGS 614.131,
abgedruckt auch in ASA 65, S. 872 ff.), herausgegeben von der Konferenz
staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EstV),
wiedergegeben sind. Die Massgeblichkeit dieser Wegleitung wird in § 34 Abs. 1
VV StG festgehalten.
2.
Gemäss
Rz 41 der Wegleitung ergibt sich der Unternehmenswert aus der zweimaligen
Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts zu
Fortführungswerten. Die KStV BE hat bei der Y. AG einen Ertragswert von Fr.
7'366'000.-- (gerundet) und einen Substanzwert von Fr. 1'202'000.-- (gerundet)
errechnet, was zu einem Unternehmenswert von Fr. 5'312'000.-- führt. Gegen
diese Berechnungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal sie auch von den
Rekurrenten nicht angezweifelt worden sind. Die KStV BE hat nun durch die bloss
einfache Gewichtung des Ertragswerts zusätzlich berücksichtigt, dass die
Jahresergebnisse der Y. AG in den Jahren 2000 und 2001 überdurchschnittlich gut
gewesen sind (vgl. Rz 8 der Wegleitung) und errechnete so einen Unternehmenswert
von Fr. 4'284'000.-- bzw. einen Steuerwert von Fr. 42'840.-- pro
Aktie. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 30 % (vgl. Rz 71 ff. der
Wegleitung) resultiert so pro Aktie ein Steuerwert von Fr. 29'988.--.
3.
Die
Rekurrenten behaupten nun, der von der KStV BE errechnete Verkehrswert sei hier
nicht massgebend, weil der Rekurrent am 18. Januar 2002 ein Aktienpaket von 16
Namenaktien an einen unabhängigen Dritten zum Preis von Fr. 11'500.-- pro Aktie
verkauft habe. Dieser Verkaufspreis sei der massgebende Verkehrswert. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist
der Verkehrswert nur dann nicht nach der Wegleitung zu errechnen, wenn ein
anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann (R. Zigerlig/G. Jud, a.a.O., Art. 14 N 18;
E. Höhn/R. Waldburger,
Steuerrecht, Bd. II, § 39 N 77). Als Indiz für einen regelmässigen Handel gilt
mindestens ein Abschluss pro Kalenderwoche (VGer ZH 17.6.1998; StE 1999 ZH B
52.
). In casu gibt es lediglich einen einzigen Abschluss. Von einem
regelmässigen Handel kann daher nicht die Rede sein. Beim Käufer der Aktien,
Z., handelt es sich hier zudem nicht um einen unabhängigen Dritten. Z. ist
langjähriger Geschäftspartner der Familie X. und Aktionärsdirektor der Y. AG.
Auch die KStV BE hat ausdrücklich festgehalten, dass hier nicht von einer
Handänderung unter unabhängigen Dritten die Rede sein könne. Die Ausnahmebestimmung
von Rz 2 Abs. 3 lit. b der Wegleitung ist hier daher nicht anwendbar.
Massgebend ist somit der von der KStV BE errechnete und von der Vorinstanz
übernommene Steuerwert von Fr. 29'988.-- pro Aktie.
4.
Der Rekurs
erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen.
Steuergericht,
Urteil vom 4. Juli 2005