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Entscheid

SGSTA.2004.122

Einkommen; Kapitalleistung, Sondersteuer

19. Februar 2007Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der

Steuerpflichtige A.X, liess sich per 31. Dezember 2003 pensionieren und

das Altersguthaben von Fr. 5'317'899.00 per Valuta 31. Dezember 2003

ausbezahlen. Die Meldung der Pensionskasse D., die gemäss Bundesgesetz über die

Verrechnungssteuer zu erfolgen hat, weist als Datum des Eintritts des

versicherten Ereignisses den 31. Dezember 2003 aus. Als Auszahlungsdatum wird

der 1. Januar 2004 festgehalten. Beanstandet wird seitens des Steuerpflichtigen

und seiner Ehefrau die per 1. Januar 2004 erfolgte Besteuerung der ausgerichteten

Kapitalleistung von Fr. 5'317'899.00. Sie vertreten die Auffassung, das

Kapital sei nach dem Zugangsprinzip zu versteuern, was zur Folge habe, dass die

Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung im Kalenderjahr des Zuflusses (2003) zu

besteuern sei. Entsprechend sei das bis Ende 2003 geltende Steuergesetz, resp.

dessen Tarif anzuwenden.

Zu klären

ist damit, ob die ausgerichtete Kapitalleistung der Vorsorgeeinrichtung von CHF

5'317'899.00 im Steuerjahr 2003 oder im Steuerjahr 2004 der Besteuerung unterliegt.

Erwägungen

2.

Gemäss

§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG,

BGS 614.11) und Art. 22 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

(DBG, SR 642.11) sind Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im

Sinne von Art. 82 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge) in vollem Umfang steuerbar. Kapitalleistungen nach

§ 30 StG und Art. 22 DBG werden ausgeschieden und gesondert besteuert

(§ 47 Abs. 1 StG und Art. 38 Abs. 1 DBG). Die Steuer beträgt nach dem

revidierten und am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 47 Abs. 1 StG ein

Viertel der nach § 44 StG berechneten Steuer (bis zum 31. Dezember 2003 betrug

die Steuer einen Fünftel). Bei der direkten Bundessteuer wird die Steuer zu einem

Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG berechnet (Art. 38 Abs. 2 DBG).

Im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist unbestritten geblieben, dass der Rekurrent

gemäss einem Schreiben der Pensionskasse D. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004

in den Ruhestand getreten ist. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die

Tatsachen, dass die Pensionierung des Rekurrenten auf den 31. Dezember 2003

erfolgt und das vertragliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und

seiner Arbeitgeberin per 31. Dezember 2003 infolge Pensionierung beendet worden

ist. Somit kann nicht massgebend sein, wann der letzte effektive Arbeitstag des

Rekurrenten gewesen ist. Dass die Arbeitgeberin des Rekurrenten ihre

Büroräumlichkeiten am 31. Dezember 2003 geschlossen hatte, kann in diesem

Zusammenhang ebenfalls nicht relevant sein. Ebenso wenig wäre es für das Datum

der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung, wenn der Rekurrent

vorher noch Ferien bezogen oder Überzeit kompensiert hätte. Das

Arbeitsverhältnis ist ordentlich per 31. Dezember 2003 beendet worden.

3.

Vorsorgeleistungen

können erst dann besteuert werden, wenn sie fällig sind (Wolfgang Maute/Martin

Steiner/Adrian Rufener, Steuern und Versicherungen, Überblick über die steuerliche

Behandlung von Versicherungen, 2. Aufl., Bern 1999, S. 158). Bis zu diesem Zeitpunkt

bleiben die Vorsorgeguthaben gemäss Art. 84 BVG vom steuerlichen Zugriff der

direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinde befreit. Eine

Forderung gilt dann als fällig, wenn der Gläubiger die geschuldete Leistung

fordern kann und der Schuldner sie (auf entsprechende Aufforderung hin)

erfüllen muss (BGE 119 III 21). Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 26.

Mai 2000 (StR 2000, S. 573) festgehalten, dass keine Gründe ersichtlich sind,

den Begriff der Fälligkeit in Art. 84 BVG abweichend von dieser allgemein gültigen

Definition zu regeln, resp. zu verstehen.

Anspruch

auf die Altersleistung hatte der Rekurrent somit erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

und nicht bereits am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, denn der Versicherungsschutz

aus beruflicher Vorsorge dauert an bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses.

Wäre der Rekurrent am 31. Dezember 2003 verstorben, hätte er keinen Anspruch

auf eine Altersleistung erworben, an dessen Stelle wäre eine Witwenrente für

Hinterbliebene getreten (vgl. StE 2001 A 24.35 Nr. 2). Demnach sind bei einer

vorzeitigen Pensionierung die Altersleistungen nur geschuldet, wenn das

Arbeitsverhältnis und das damit verbundene Versicherungsverhältnis vollständig

beendet sind, ohne dass ein anderes versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität)

eingetreten ist. Damit steht fest, dass der Anspruch auf die Altersleistung am

1.

Januar 2004 fällig geworden ist.

4.

Art.

84.

BVG verbietet, Steuern auf Vorsorgeansprüchen zu erheben, bevor diese fällig

sind (vgl. StE 2001 A24.35 Nr. 2). Demzufolge durfte das kantonale Steueramt

die Altersleistung nicht vor dem 1. Januar 2004 besteuern. Das Bundesgericht

hat im genannten Entscheid lediglich die Frage offen gelassen, ob die Steuern

im Zeitpunkt der Fälligkeit oder bei einer späteren Auszahlung geschuldet

seien.

Der

Ablauf der Überweisung lässt den Schluss zu, dass die Pensionskasse D. die Überweisung

Valuta 31. Dezember 2003 vermutlich auf Veranlassung des Rekurrenten hin getätigt

hat. Als Partner der Arbeitgeberin und Sitzleiter der Niederlassung in Biel

dürfte der Rekurrent in der Lage gewesen sein, auf das Auszahlungsszenario

einen Einfluss auszuüben. So heisst es insbesondere im Schreiben der

Pensionskasse D. an den Rekurrenten vom 23. Dezember 2003, dass die

Kapitalüberweisung gemäss „Ihren Angaben, Valuta 31. Dezember 2003“ erfolgt. Im

Übrigen widerspricht dieses Schreiben der Pensionskasse D. auch ihrer Meldung

über Kapitalleistungen an die EStV vom 5. Januar 2004. Auf dieser Meldung ist

das Auszahlungsdatum 1. Januar 2004 festgehalten. Es mutet überdies seltsam an,

dass die Korrektur dieser Meldung erst nach dem Einsprache-Entscheid des

Steueramtes des Kantons Solothurn vom 15. Juli 2004 erfolgt ist.

5.

Bei

der Besteuerung von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge gilt das Zuflussprinzip

nicht erst seit der Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Art. 48 DBG, der seit dem 1. Januar

1995.

in Kraft ist, besagt, dass die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge

und auf anderen Zahlungen nach Art. 38 DBG für das Steuerjahr festgesetzt

werden, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. Bei der Auslegung

von Art. 18 Abs. 2 StHG kann deshalb die Auslegung von Art. 48 DBG

miteinbezogen werden.

Der

Einkommenszufluss erfolgt nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen

mit vollendetem Rechtserwerb oder mit der Fälligkeit der steuerbaren Leistung.

Bei Kapitalleistungen aus der 2. Säule gestalten sich die Verhältnisse jedoch

besonders, da Art. 84 BVG die Besteuerung vor Eintritt der Fälligkeit

ausdrücklich ausschliesst (Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a,

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 1-82, Basel 2000, Art. 48 N

3). Art. 18 Abs. 2 StHG kann folglich nur zusammen mit Art. 84 BVG ausgelegt

werden. Der Zeitpunkt des Zuflusses von Kapitalleistungen aus der 2. Säule bestimmt

sich deshalb nach der Fälligkeit (Locher Peter, Kommentar zum DBG, I. Teil,

Basel 2001, Art. 48 N 2).

Fälligkeit bedeutet, dass

der Gläubiger die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen

darf. Der Zeitpunkt, in dem die so verstandene Fälligkeit eintritt, wird als

Fälligkeitstermin bezeichnet (Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht,

9.

Auflage, Zürich 2000, § 30 N 3 ff.). Erfüllt der Schuldner vor dem

Fälligkeitstermin seine Schuld, so geht entgegen den Ausführungen der

Rekurrenten nicht der Fälligkeitstermin sondern die Obligation unter (Art. 114

Abs. 1 OR). Die Forderung auf die Kapitalauszahlung wurde – wie oben aufgeführt

– am 1. Januar 2004 fällig. Auf die Fälligkeit der Forderung hat der Umstand,

dass die Pensionskasse D. vor dem Fälligkeitstermin ihre Obligation erfüllte,

keinen Einfluss. Der Rekurrent konnte einzig im Zeitpunkt der Fälligkeit am 1.

Januar 2004 gegenüber seiner Pensionskasse keine Forderung mehr geltend machen,

da diese aufgrund der vorzeitigen Erfüllung erloschen ist.

Steuergericht, Urteil

vom 19. Februar 2007